Urteil
2 S 30/10
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2010:0505.2S30.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 17.12.2009, Geschäftsnummer 6 C 673/08, abgeändert. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 21.11.2008 wird in Ziffer 1. wegen eines freizustellenden Betrages in Höhe von 1.529,01 EUR aufrechterhalten. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.529,01 EUR seit dem 05.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren entstandenen zusätzlichen Kosten. Diese Mehrkosten trägt die Beklagte allein. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. b. u. v.: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 2.341,80 EUR. Tatbestand 1 - Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 522 Abs.2, 313a ZPO n. F., 26 Nr.8 EGZPO abgesehen. – Entscheidungsgründe I. 2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. 3 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Freistellung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.529,01 EUR als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 15.05.2007 gegen 16.19 Uhr in O auf der F-Str. ereignet hat. Dabei ist die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger bei dem Unfall entstandenen Schäden und damit die Haftung dem Grunde nach unstreitig. 4 Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein Geschädigter hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Allerdings darf bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist auf seine spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. 5 Es begegnet danach keinen Bedenken, dass das Amtsgericht den „Normaltarif“ auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2007 ermittelt hat (vgl. etwa BGH vom 19.01.2010 zum Az. VI ZR 112/09, zitiert nach juris). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Auch die Anwendung des § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, auf unerlässliche fachliche Erkenntnisse zu verzichten. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. 6 Hier fehlt nun ausreichend konkreter Vortrag der Beklagten dazu, weshalb der nach der Schwacke-Liste 2007 ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht herangezogen werden darf. Der von der Beklagten angeführte Marktpreisspiegel Deutschland des Fraunhofer Institutes betrifft das Jahr 2008. Dabei ist nicht dargetan, inwieweit die dortigen Feststellungen Rückschlüsse auf die Angaben in der Schwacke-Liste 2007 zulassen. Die Studie des Herrn Dr. Zinn vom Sommer 2007 enthält zwar generelle Ausführungen für das Jahr 2007. Auch insoweit führt die Beklagte jedoch nicht näher aus, inwieweit deren Inhalt Bedenken an den Feststellungen nach Schwacke rechtfertigt. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist auch das erkennende Gericht nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise im Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 zu klären. 7 Zutreffend ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Kläger als Ersatz für seinen beschädigten Wagen ein Fahrzeug der Mietpreisklasse 7 mieten durfte. Es steht nämlich fest, dass bei dem Verkehrsunfall vom 15.05.2007 ein Audi A4 Avant, Bj. 11/1999, des Klägers und damit ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 beschädigt worden ist. Soweit die Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat, ist ihr Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da der Typ des beschädigten Wagens des Klägers Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung im Rahmen der Unfallabwicklung gewesen ist. Dass sie die entsprechenden Unterlagen inzwischen vernichtet hat, ändert daran nichts. Soweit die Beklagte bloß bestreitet, dass ein Audi A4 der Klasse 7 beschädigt wurde, so ist dies unerheblich. 8 Aus der Rechnung der K Autovermietung GmbH vom 30.05.2007 folgt, dass ein „Standardtarif“ in Rechnung gestellt wurde, der sich für 7 Tage auf insgesamt 1.111,- EUR und für die fünf Zusatztage auf je 155,- EUR beläuft. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es sich dabei um einen sog. Unfallersatztarif handelt, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007, der etwa nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.07.2009 (Az.: 3 U 30/09, zitiert nach juris) bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden kann, bewegte sich der Normaltarif im Postleitzahlengebiet 388.... für ein Fahrzeug der Klasse 7 bei einer Woche Mietzeit zwischen 1.322,- EUR und 355,- EUR, für eine Dreitagespauschale zwischen 657,- EUR und 258,- EUR sowie für einen Zusatztag zwischen 219,- EUR und 96,- EUR. Dies ergibt vorliegend bei Zugrundelegung einer Woche, einer Dreitagespauschale sowie von zwei Einzeltagen eine Maximalsumme von 2.417,- EUR netto (1.322,- EUR + 657,- EUR + 438,- EUR). Die hier abgerechneten Preise von netto 1.886,- EUR liegen in diesem Rahmen, so dass der Kläger den abgerechneten Tarif als angemessen erachten durfte. 9 Der Aufschlag für die Haftungsreduzierung Vollkasko in Höhe von insgesamt 420,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn das geschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war (vgl. BGH, Urteil v. 15.02.2005 zum Az. VI ZR 74/04, zitiert nach juris). Der Geschädigte darf zur Vermeidung von Streitigkeiten mit dem Autovermieter eine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Auch die Gebühr für die Zustellung/Abholung des Mietwagens in Höhe von 18,- EUR ist berechtigt. 10 Dagegen steht dem Kläger kein Ersatz der für die Bereitstellung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten berechneten Summe von 50,- EUR zu. Denn der Kläger hat nicht konkret dargetan, dass er noch am Abend des Unfalls nach Ende der Geschäftszeit der Fa. K ein Mietfahrzeug benötigte und deshalb nicht bis zum nächsten Tag, einem Mittwoch, abwarten konnte. 11 Abzuziehen von der Klageforderung ist weiter der „Aufschlag Standardtarif 25 %“ in Höhe von 471,50 EUR. Insoweit lässt die Rechnung der Fa. K schon nicht Gegenstand und Grund dieses pauschalen Aufschlages erkennen. Der Kläger hat dazu zunächst pauschal die besonderen Risiken der Autovermieter bei der Vermietung von Unfallersatzwagen dargestellt. Das ist angesichts des Bestreitens der Beklagten unsubstantiiert. Der Kläger hat weiter im Rahmen seiner sekundären Darlegungspflicht zwar behauptet, er habe keine Möglichkeit zur Vorfinanzierung des Mietfahrzeuges gehabt, so dass ihm ein günstigerer als ein Unfallersatztarif nicht zugänglich gewesen wäre. Er hat für diese von der Beklagten erheblich bestrittene Behauptung jedoch keinen zulässigen Beweis angetreten. 12 Zwar ist die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischer Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlt, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war. Diese Frage betrifft nämlich nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar gewesen ist. Dabei ist zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann. Ein Geschädigter ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010, a. a. O.). 13 Vorliegend hat die Beklagte behauptet, der Kläger hätte Sicherheit für das Mietfahrzeug stellen oder die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit auffordern müssen, um so einen Wagen zum Normaltarif zu erhalten. Er hätte dazu die Anmietung vorfinanzieren müssen. Der Kläger hat dies bestritten. Er hat seinerseits aber lediglich dargelegt, er habe nicht über ausreichendes Vermögen und nicht über eine EC-Karte oder Kreditkarte verfügt und sei deswegen nicht zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen. Der Kläger hat jedoch diese von der Beklagten erheblich bestrittene Behauptung nicht weiter substantiiert und auch nicht unter Beweis gestellt. Er hat zur Untermauerung seines Vortrages lediglich die Anlage K5 zur Klage vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine eigene Erklärung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Dagegen hat der Kläger weder seine finanzielle Situation konkret dargestellt noch etwa Zeugenbeweis für die Richtigkeit einer solchen Darstellung angetreten. Dessen hätte es aber im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast bedurft. 14 Im Ergebnis ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt, der hier vorzunehmen ist und dessen Höhe das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. VersR 2001, 206) mit 10 % vom Bruttobetrag schätzt, folgende Abrechnung: 15 Normaltarif für 1 Woche: 1.111,- EUR Normaltarif für 5 weitere Tage: 775,- EUR Haftungsreduzierung Vollkasko: 420,- EUR Zustellung/Abholung: 18,- EUR = 2.324,00 EUR + 19 % MWSt 441,56 EUR = 2.765,56 EUR abzüglich gezahlter 960,00 EUR abzüglich 10 % Neu für Alt 276,55 EUR = 1.529,01 EUR. II. 16 Die verlangte Zinsforderung ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Dabei ist unbeachtlich, dass der Kläger diese Teilforderung erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Denn die insoweit vorliegende Klageerweiterung ist gemäß §§ 525, 264 ZPO zulässig. III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.