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Urteil

2 S 376/09

Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2010:0518.2S376.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 11.09.2009, Geschäftsnummer 162 C 241/07, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Wert: 3067,80 Euro. Tatbestand 1 Der Kläger macht frachtvertragliche Ansprüche aus einem Binnenschiffstransport geltend. 2 Er betreibt die gewerbliche Binnenschifffahrt mit seinem Schiff MS „M“. Im Oktober 2005 erhielt er von der Beklagten den schriftlichen Auftrag, ca. 1050 t Flussspat von Amsterdam nach Magdeburg zu transportieren (Bd. I Bl. 57). Am 14.10.2005 war der Vertrag mündlich geschlossen worden, der schriftliche Vertrag wurde am 17.10.2005 an den Kläger gefaxt. Es wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Am 11. Oktober 2005 kam es zu einer längeren Sperrung des Dortmund-Ems-Kanals, der bis Dezember 2005 nicht befahrbar war. Um den Rhein zu erreichen, war eine Umfahrung über Delfzijl (NL) bzw. Herbrum (BRD) erforderlich. Diese wurde bei Vertragsschluss von den Parteien berücksichtigt. Bei der Umfahrung des gesperrten Kanals kam es jedoch auch bei Herbrum zu einer Sperrung der Ems, die vom 15.10. bis 29.10.2005 andauerte, weil dort ein anderes Binnenschiff die Ems blockierte. Darüber gab es im Vorfeld mehrere Telefonate der Parteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Das Schiff des Klägers wurde in Amsterdam am 18.10.2005 beladen. Vom 19. bis 29.10.2005 lag es im Hafen Emden fest. Die Ladung wurde nicht vor dem 31.10.2005 in Magdeburg gelöscht, die Abrechnung der Beklagten vom 09.11.2005 akzeptiert und ausgeglichen. 3 Der Kläger verlangt zusätzlich die Kosten für den Aufenthalt in Emden, die er unter dem 04.11.2005 in Rechnung stellte (Bd. I, Bl. 101). Pro Tag Verzögerung berechnet er 306,78 Euro, insgesamt daher die Klageforderung. 4 Mit Schreiben vom 09.11.2005 wies die Beklagte die Rechnung des Klägers zurück. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den Rechnungsbetrag gem. § 420 Abs. 3 HGB erstattet verlangen zu können. Die Sperrung einer Wasserstraße falle in den Risikobereich des Absenders, der, wenn er den Transport selbst durchgeführt hätte, selbst der unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Störung ausgesetzt gewesen wäre. 6 Außerdem habe er mit der Beklagten, vertreten durch ihren Herrn Fred V, am 15.10.2005 telefoniert und die Sperrung der Ems besprochen. Man habe sich geeinigt, dass der Kläger bis zum 17.10.2005 abwarten solle. Am Nachmittag des 17.10.2005 sei dann die Charter an den Kläger gefaxt worden. Am 18.10.2005 habe der Kläger erneut mit Herrn V telefoniert und einen Zuschlag zur Fracht oder eine Auflösung des Frachtvertrages verlangt. Herr V habe dem Kläger zugesagt, dass ein Zuschlag gezahlt werde, wobei die Höhe noch mit dem Auftraggeber der Beklagten abgestimmt werden müsse. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zur Zahlung von 3.067,80 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2005 zu verurteilen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keine zusätzliche Vergütung verlangen könne, da die Ems bereits am 15.10.2005 gesperrt worden sei, der Kläger also davon Kenntnis hatte, als er den Vertrag vom 17.10.2005 geschlossen und das Schiff beladen habe. Eine Vereinbarung über Sperrungsgeld sei mit der Beklagten nicht geschlossen worden. 12 Das Amtsgericht Ibbenbüren hat die Sache mit Beschluss vom 23.01.2007 (Bd. I Bl. 113 ff) an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen. 13 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Es hat zwar im Ergebnis der Beweisaufnahme eine Vereinbarung der Parteien nicht angenommen, hat den Anspruch jedoch gem. § 420 Abs. 3 HGB als gegeben erachtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. 14 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Richtigerweise sei das Amtsgericht zwar nicht von einem zusätzlichen Vergütungsanspruch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen, weil der Kläger einen solchen nicht habe beweisen können. Fälschlicherweise habe es jedoch einen Anspruch gem. § 420 Abs. 3 HGB angenommen. Das Amtsgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen verkannt und eine falsche Abwägung der Risikosphären vorgenommen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbegründungsschrift verwiesen. 15 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält an seiner Auffassung fest, dass der Versender das Risiko zu tragen habe, wenn es wie hier zu einer völlig unvorhergesehenen Sperrung komme. Auf die weiteren Darlegungen in der Berufungserwiderung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Berufung ist begründet. 17 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Fracht als der vereinbarten. 18 Soweit der Kläger behauptet hat, er habe mit der Beklagten nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Beförderung einen Zuschlag zur Fracht vereinbart, hat er den Beweis dafür nicht erbringen können. Aufgrund der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, weil der Zeuge V bekundet hat, er habe ausdrücklich gesagt, dass die Beklagte Kosten wegen der Wartezeiten nicht übernehmen werde. 19 Ein Anspruch gem. § 420 Abs. 3 HGB besteht ebenfalls nicht. 20 Nach dieser Vorschrift erhält der Frachtführer eine angemessene Vergütung, wenn zwischen dem Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. 21 Hier ist die Verzögerung zwar nach dem Vertragsschluss vom 14.10.2005 eingetreten – erst ab dem 15.10.2005 war neben dem Kanal auch die Ems gesperrt – aber vor Beginn der Beförderung, mit der erst am 19.10.2005 begonnen wurde. Der Kläger ist mithin sehenden Auges in die Sperrung hinein gefahren. Die dadurch verursachten Liegezeiten in Emden unterfallen daher nicht dem Schutzbereich des § 420 Abs. 3 HGB. 22 Darüber hinaus sind die eingetretenen Verzögerungen, die auf der unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Sperrung der Ems beruhten, nicht dem Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. 23 Dafür, dass der Frachtführer für Verzögerungen, die weder von ihm noch vom Absender zu vertreten und zu beherrschen sind, nicht ohne Weiteres eine Vergütung erhalten soll, spricht bereits der Wortlaut des § 420 Abs. 3 HGB, der insoweit hinsichtlich der Zurechnung abweichend von § 412 Abs. 3 HGB formuliert ist: Während § 412 Abs. 3 HGB eine Vergütung für Wartezeiten zuspricht, die nicht aus Gründen entstehen, die der Risikosphäre des Frachtführers zuzuordnen sind und damit auch für Absender und Frachtführer unvorhersehbare und unbeherrschbare Gründe umfasst, ist bei § 420 Abs. 3 HGB ausdrücklich festzustellen, dass die Gründe der Verzögerung der Sphäre des Absenders zuzurechnen sind. Hätte der Gesetzgeber dem Frachtführer auch nach § 420 Abs. 3 HGB eine Vergütung für auf unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Gründen beruhende Verzögerungen zubilligen wollen, hätte er eine § 412 Abs. 3 HGB entsprechende Formulierung gewählt. Die abweichende Formulierung lässt daher darauf schließen, dass unvorhersehbare und unbeherrschbare Risiken im Rahmen des § 420 Abs. 3 HGB nach dem Willen des Gesetzgebers zu Lasten des Frachtführers gehen sollen. 24 Diese Annahme steht im Einklang mit dem allgemeinen Werkvertragsrecht: Auch dort trägt grundsätzlich der Unternehmer das Risiko, das versprochene Werk vertragsgerecht zu erbringen (vgl. Urteile des Schifffahrtsobergerichts Köln vom 28.10.2008 - 3 U 55/07 BSch - und 27.02.2009 - 3 U 204/07 BSch). 25 Eine Vertragsanpassung über § 313 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vorschrift dann nicht zur Anwendung kommt, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das die Vertragspartei selbst zu tragen hat. Da, wie ausgeführt, der Frachtführer nach der gesetzlichen Wertung keine Vergütung für unvorhersehbare und unbeherrschbare Verzögerungen erhält, hat sich mit der Sperrung der Ems ein von ihm zu tragendes Risiko verwirklicht. 26 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen worden, weil die Frage, ob unvorhersehbare und beherrschbare Ereignisse in den in § 420 Abs. 3 HGB genannten Risikobereich des Versenders fallen, grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.