Urteil
21 Ns 17/09
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber macht sich nach § 266a StGB strafbar, wenn er sozialversicherungspflichtige Beschäftigte als geringfügig meldet und dadurch Beiträge nicht in voller Höhe abführt.
• Bei Tariflohnunterschreitung ist die Beitragsbemessung nach dem geschuldeten Tariflohn vorzunehmen; die Fälligkeit entsteht, wenn der Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat tätig war.
• Ständige Anwesenheit zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten 24-Stunden-Reinigung ist keine Bereitschaft, sondern Arbeitszeit im Sinne der einschlägigen Rahmentarifverträge.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bei Scheingeringfügigkeitsmeldungen • Ein Arbeitgeber macht sich nach § 266a StGB strafbar, wenn er sozialversicherungspflichtige Beschäftigte als geringfügig meldet und dadurch Beiträge nicht in voller Höhe abführt. • Bei Tariflohnunterschreitung ist die Beitragsbemessung nach dem geschuldeten Tariflohn vorzunehmen; die Fälligkeit entsteht, wenn der Arbeitnehmer im Abrechnungsmonat tätig war. • Ständige Anwesenheit zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten 24-Stunden-Reinigung ist keine Bereitschaft, sondern Arbeitszeit im Sinne der einschlägigen Rahmentarifverträge. Der Angeklagte betrieb einen Reinigungsservice und pachtete Sanitäranlagen mehrerer Rasthöfe. Er stellte Arbeitnehmer aus ehemaligen GUS-Staaten ein und meldete diese gegenüber der Minijob-Zentrale als geringfügig Beschäftigte, obwohl sie faktisch 12 Stunden täglich im 14-tägigen Rhythmus arbeiteten. In den Arbeitsverträgen wurden geringe monatliche Löhne (60–170 Euro) vereinbart; tatsächliche Arbeit und Einsatzumfang entsprachen jedoch Vollzeitanforderungen nach Rahmentarifvertrag. Die Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht bzw. nur pauschal abgeführt und die Einzugsstellen über die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unvollständig informiert hatte. Die Gesamtsumme der geschuldeten Beiträge für August 2004 bis Januar 2006 belief sich auf 68.733,52 Euro. Der Angeklagte machte zur Sache keine substantiierte Einlassung; Zeugenaussagen und eine Sachverständige bestätigten die Berechnungen und tatsächlichen Arbeitszeiten. • Tatbestand und Rechtsfolge: Der Angeklagte hat sich in 18 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs.1, Abs.2 Nr.1, 52, 53 StGB strafbar gemacht, weil er fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht in der geschuldeten Höhe an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt hat. • Tathandlung: Durch falsch/unvollständig gemeldete Geringfügigkeitsbeschäftigungen gegenüber der Minijob-Zentrale und Unterlassen der vollständigen Beitragsabführung wurden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile vorenthalten. • Beweiswürdigung: Aussagen ehemaliger Arbeitnehmerinnen, Verpächter sowie Ermittlungsbeamter und die Rechnung der sachverständigen Betriebsprüferin ergaben stichhaltig, dass die Beschäftigten 168 Stunden/Monat leisteten; die Kammer hielt die Zeugenaussagen und die Sachverständigenfeststellungen für glaubhaft. • Tarifrechtliche Bewertung: Die Tätigkeiten fallen unter den Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung; die Bemessung der Beitragsverpflichtung richtet sich nach dem geschuldeten Tariflohn (Mindestlohn 7,68 Euro), nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn. • Vorsatz: Der Angeklagte handelte vorsätzlich; als Unternehmer kann er sich der Kenntnis über Melde- und Beitragspflichten nicht entziehen; er umging bewusst Tarifregelungen, um Kosten zu sparen. • Schuld und Strafe: Berücksichtigungen mildernder Art waren die lange Verfahrensdauer und die fehlende Vorstrafe; erschwerend wirkte die vorsätzliche und tateinheitliche Ausführung in zwei Varianten. Die Kammer setzte Tagessätze differenziert nach Tatzeitraum fest und bildete daraus eine Gesamtgeldstrafe. • Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionskosten gemäß § 473 StPO. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben; der Angeklagte wurde des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen schuldig gesprochen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Die Verurteilung stützt sich auf die Feststellung, dass die Beschäftigten faktisch Vollarbeitsverhältnisse hatten und die Beitragspflicht nach Tariflohn zu bemessen war, während der Angeklagte nur geringfügige Meldungen und Pauschalabführungen vorgenommen hatte. Wegen Vorsatzes und der tateinheitlichen Begehung war eine Strafe geboten; mildernd wurden lange Verfahrensdauer und fehlende Vorstrafen berücksichtigt. Der Angeklagte hat außerdem die Verfahrenskosten einschließlich Revisionskosten zu tragen.