Beschluss
7 O 1476/11
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2012:0704.7O1476.11.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 In dem Rechtsstreit … werden die auf Grund des für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Magdeburg vom 02.05.2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 4.610,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.05.2012. 2 Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Eine Stellungnahme ist eingegangen. 3 Die Klägerin beantragt die Festsetzung der Kosten eines Haupt- und Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter. Gemäß § 91 ZPO sind nur notwendige Kosten zu erstatten. Laut BGH (Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02) sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht wesentlich höher sind (10 %) als Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten. Zwar hat die Klägerin einen Rechtsanwalt in M mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, und ist damit dem Geringhaltungsgebot für Prozesskosten nachgekommen. Möglich wäre jedoch auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes am Sitz der Klägerin gewesen. Dessen Kosten wären ebenfalls erstattungsfähig. Deshalb sind die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes mit den fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes am Sitz der Klägerin zu vergleichen, um die Höhe des erstattungsfähigen Betrages festzustellen. 4 Die Entfernung G – Magdeburg – G beträgt 1660 km. Fiktive Fahrtkosten sind daher in Höhe von 498,00 EUR (Nr. 7003 VV RVG) erstattungsfähig. Aufgrund der Entfernung wird ein Abwesenheitsgeld von 2 x 60,00 EUR (Nr. 7005 Zi. 3 VV RVG) sowie eine Übernachtungspauschale in Höhe von 100,00 EUR auch als erstattungsfähig angesehen. Es ergibt sich ein erstattungsfähiger (fiktiver) Betrag in Höhe von 718,00 EUR . Bis zu dieser Höhe sind die für den Unterbevollmächtigten angemeldeten Kosten (Reisekosten iHv 880,10 EUR, Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR) erstattungsfähig. Es verbleibt somit ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen in Höhe von 3.242,90 EUR zzgl. verauslagte Gerichtskosten in Höhe von 1.368,00 EUR, mithin insgesamt 4.610,90 EUR.