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Urteil

10 O 1576/12

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abtretung eines Teilbetrags des Kaufpreises ist nach § 3 Abs.1 AnfG anfechtbar, wenn bei der Rechtshandlung ein Benachteiligungsvorsatz vorlag. • Bei engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Empfänger (hier Vater und Sohn, gleicher Geschäftszweig und gemeinsame Adresse) sprechen starke Indizien für Kenntnis und bedingten Vorsatz des Empfängers. • Ist die Forderung des Anfechtungsberechtigten hinreichend substantiiert nachgewiesen und nicht substantiiert bestritten, begründet dies den Anspruch auf Duldung der Pfändung und Einziehung des Kaufpreisanteils.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer Kaufpreisabtretung wegen Benachteiligungsvorsatzes (Vater-Sohn-Verhältnis) • Die Abtretung eines Teilbetrags des Kaufpreises ist nach § 3 Abs.1 AnfG anfechtbar, wenn bei der Rechtshandlung ein Benachteiligungsvorsatz vorlag. • Bei engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Empfänger (hier Vater und Sohn, gleicher Geschäftszweig und gemeinsame Adresse) sprechen starke Indizien für Kenntnis und bedingten Vorsatz des Empfängers. • Ist die Forderung des Anfechtungsberechtigten hinreichend substantiiert nachgewiesen und nicht substantiiert bestritten, begründet dies den Anspruch auf Duldung der Pfändung und Einziehung des Kaufpreisanteils. Der Vater des Beklagten verkaufte am 20.05.2011 ein Grundstück und trat zugleich einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 100.000 € an den Beklagten ab. Die Klägerin (Landeshauptstadt) begehrt die Anfechtung dieser Abtretung, weil ihr gegen den Vater Forderungen aus Gebührenbescheiden in Höhe von 130.527,11 € zustehen. Gegen den Vater wurde bereits am 23.02.2011 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt; er leistete später die eidesstattliche Versicherung. Beklagter und Vater leben an derselben Adresse und sind gemeinsam in der Immobilienbranche tätig. Die Klägerin beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks und erwirkte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Erwerber. Der Beklagte bestreitet Vorsatz und die Forderungshöhe; er verweist auf einen angeblichen Verzicht auf eine Grundschuld und bringt spät einen Aufrechnungsvortrag vor. Das Gericht ließ Schriftsatznachlass zu, hielt den nachgelassenen Vortrag des Beklagten aber für unsubstantiiert. • Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nach § 3 Abs.1 Anfechtungsgesetz: Es handelt sich um einen selbständigen Anfechtungstatbestand, der hier erfüllt ist. • Benachteiligungsvorsatz: Bedingter Vorsatz genügt; aus den Indizien (enge geschäftliche und familiäre Verbindung, gemeinsame Adresse, frühere Antragstellung auf eidesstattliche Versicherung und tatsächliche Vermögenslosigkeit des Vaters) folgt, dass der Beklagte die Gläubigerbenachteiligung zumindest in Kauf nahm. • Schutzwürdigkeit des Empfängers: Aufgrund der Vielzahl schwerwiegender Indizien war ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten in den ungestörten Fortbestand der Rechtshandlung nicht gegeben. • Nachweis der Forderung: Die Klägerin hat die behauptete Forderung von 130.527,11 € durch rechtskräftige Bescheide und ergänzende Unterlagen substantiiert nachgewiesen; materielle Angriffe hiergegen sind im Vollstreckungsverfahren nicht entscheidungserheblich. • Verwertbarkeit nachgelassenen Vortrags des Beklagten: Der verspätete und unsubstantiiert vorgetragene Einwand der Aufrechnung wurde nicht tragfähig dargelegt und bleibt unbeachtlich; das Gericht hat keine Verpflichtung, nach Schluss der Verhandlung unsubstantiierten neuen Vortrag aufzubereiten. • Rechtsfolge: Mangels Erfolg der Einwände ist die Anfechtung der Abtretung wirksam und die Klägerin berechtigt, die Pfändung und Einziehung des Kaufpreisanteils zu verlangen. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, die Pfändung und Einziehung des Kaufpreisanteils aus dem Notarvertrag (UR-Nr. 306/2011) im Umfang von 57.470,61 € zu dulden. Die Entscheidung beruht auf § 3 Abs.1 Anfechtungsgesetz, weil bei der Abtretung Benachteiligungsvorsatz vorlag und der Klägerin die Forderung hinreichend nachgewiesen wurde. Der Einwand des Beklagten zur Aufrechnung war unsubstantiiert und blieb ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.