Urteil
10 O 1779/12
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Haftung des Mieters gegenüber dem Gebäudeversicherer kommt es nur bei grober Fahrlässigkeit.
• Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
• Die Darlegungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trägt der Versicherer; subjektive Elemente können nicht allein aus dem äußeren Geschehensablauf geschlossen werden.
• Objektiv lag ein grober Pflichtverstoß vor (Unterlassen der Kontrolle des Herdes nach Einschalten der Sicherung), subjektiv war jedoch ein entschuldbares Augenblicksversagen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Regress des Gebäudeversicherers bei entschuldigbarem Augenblicksversagen des Mieters • Zur Haftung des Mieters gegenüber dem Gebäudeversicherer kommt es nur bei grober Fahrlässigkeit. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. • Die Darlegungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit trägt der Versicherer; subjektive Elemente können nicht allein aus dem äußeren Geschehensablauf geschlossen werden. • Objektiv lag ein grober Pflichtverstoß vor (Unterlassen der Kontrolle des Herdes nach Einschalten der Sicherung), subjektiv war jedoch ein entschuldbares Augenblicksversagen anzunehmen. Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses, macht gegenüber dem ehemaligen Mieter (Beklagten) Regress wegen Brandschäden nach einem Wohnungsvollbrand. Am Vorabend fand in der Wohnung des Beklagten eine Party statt; die Sicherung für den Elektroherd war ausgeschaltet, weil sich Herdschalter leicht verstellen ließen. Am Folgetag stellte der Beklagte beim Einschalten der Sicherung fest, dass der Backofen nicht anging; er schaltete die Sicherung ein, hörte den Ofen anlaufen und stellte den Wecker für eine Tiefkühlpizza. Nach wenigen Minuten bemerkte er Brandgeruch; es war bereits Feuer entstanden. Die Klägerin regulierte 26.671,10 € und verlangt Ersatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, sie behauptet, das Ceranfeld sei voll aufgedreht gewesen und der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. • Ansprüche aus übergegangenem Recht nach §§ 535, 280, 276 BGB bestehen nicht, weil es an grober Fahrlässigkeit fehlt. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert objektiv schwerwiegendes und subjektiv unentschuldbares Verhalten; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherer. • Objektiv liegt ein schwerer Pflichtverstoß vor: Der Beklagte wusste, dass Herdschalter sich leicht verstellen lassen und hätte nach dem Wiedereinschalten der Sicherung kontrollieren müssen, ob Herdplatten auf Null stehen. • Subjektiv ist jedoch ein Augenblicksversagen anzunehmen. Der Beklagte gab glaubhaft, offen und konsistent Auskunft; er handelte zuvor nicht sorglos, traf Vorsorgemaßnahmen (Sicherung wurde bei Party ausgeschaltet) und hatte nach langer Partynacht plausiblen Grund, kurz unaufmerksam zu sein. • Weil die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit fehlt, kann der Regressanspruch der Klägerin nicht geltend gemacht werden. • Bei der Würdigung wurden einschlägige obergerichtliche Entscheidungen berücksichtigt, die aber auf andere Gefahrenkonstellationen (z. B. unbeaufsichtigtes Frittieren) abzielen und nicht vergleichbar sind. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar liegt ein objektiv grober Pflichtenverstoß vor, weil der Beklagte nach dem Wiedereinschalten der Sicherung den Herd nicht überprüfte. Mangels subjektiv unentschuldbarer Pflichtverletzung (es handelt sich nach den Feststellungen der Kammer um ein entschuldbares Augenblicksversagen) fehlt jedoch die für einen Regress erforderliche grobe Fahrlässigkeit. Deshalb besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht; die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sind damit ebenfalls nicht erstattungsfähig.