Beschluss
50 StVK 178/13
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2013:0905.50STVK178.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. März 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der in der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 63 StGB untergebracht ist, beschwerte sich mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2013 über die Einführung des neuen Telefonsystems im Maßregelvollzug. Er begründete dies damit, dass das System sowohl für ihn als auch für seine Angehörigen zu kompliziert sei und eine Behinderung seiner sozialen Kontakte darstelle. Darüber hinaus beschwerte er sich über die hohen Kosten und trug vor, dass seine Tochter keinen Festnetzanschluss habe und er die Information erhalten habe, dass nur Außenstehende mit einem Festnetzanschluss ihn erreichen könnten. 2 (…) 3 Die Antragsgegnerin beantragt, den gerichtlichen Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Einführung und Installation des neuen Telefonsystems zurückzuweisen. (…) II. 4 Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: 1. 5 Die Antragsgegnerin hat auf Grund der technischen Veralterung und des Verschleißes der bisherigen Telefonanlage nach den Ausführungen der Abteilung Technik in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales im März 2012 ein Konzept erarbeitet, wobei entschieden wurde, die Variante eines Betreibermodells durch Abschluss eines Dienstleistungskonzessionsvertrages umzusetzen. Im Rahmen des anschließend erfolgten öffentlichen Ausschreibungsverfahrens wurde die Vergabe im E-Vergabeportal des Bundes bekannt gemacht und die geforderten Kriterien zum Nachweis der Eignung der Bieter benannt. Die Frist für die Abgabe eines Angebots endete am 24. Juli 2012 um 16.00 Uhr. Obschon die entsprechenden Unterlagen von 4 Unternehmen abgefordert wurden, gab bis zum Fristende lediglich die T Communication GmbH, H, ein Angebot ab. Da dieses nach Prüfung durch die Antragsgegnerin und in Abstimmung mit der zuständigen Fachaufsicht geeignet war und der Leistungsbeschreibung entsprach, erhielt die T den Zuschlag. 2. 6 Der Antragsteller und die weiteren Untergebrachten sind vor der Umstellung auf das Patiententelefonsystem durch verschiedene Aushänge über das System als solches und die Bedienung sowie die Gebühren umfassend informiert worden. 7 Hinsichtlich des Antrags auf Einrichtung eines Telefonkontos (Schwarzliste) muss der Antragsteller neben Vor- und Zunamen seine Aufnahmenummer und seine Haus/Stationsnummer mitteilen und kann darüber hinaus beantragen, die Telefonansage auch in einer anderen als der deutschen Sprache zu erhalten. Mit seinem Antrag bestätigt er, die allgemeinen Nutzungsbedingungen des Patiententelefonsystems zur Kenntnis genommen zu haben und sie zukünftig zu beachten. Darüber hinaus erklärt er mit seiner Unterschrift zugleich sein Einverständnis mit der Übermittlung der für die Kontoverwaltung notwendigen Daten an den mit der Datenverarbeitung beauftragten Dienstleister einzig zum Zweck der Kontoverwaltung mit dem Hinweis darauf, dass diese Daten streng vertraulich behandelt sowie keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Mit einem weiteren Antrag auf Einrichtung eines Telefonkontos (Weißliste) hat der Untergebrachte die Möglichkeit auch gesperrte Rufnummern im Einzelnen frei schalten zu lassen. 8 Mit dem Aushang „neues Patiententelefonsystem“ sind die Untergebrachten, so auch der Antragsteller, über die Einführung des neuen Patiententelefonsystem Anfang Januar 2013 informiert worden. Die Information umfasste auch die notwendige Antragstellung und die Nutzung des neuen Systems mit Hilfe einer Kontokarte, auf welcher sich die persönliche Konto- und PIN-Nummer befinden. Ferner erfolgte die Information, dass das neue System auf Guthabenbasis funktioniere und das Guthaben vom Eigengeldkonto und auch von Angehörigen eingezahlt werden könne. Die Untergebrachten wurden auf die Auslegung einer Informationsmappe hingewiesen und die Möglichkeit der umfassenden Beratungsunterstützung durch die Stationsmitarbeiter. Im Verlauf der Umstellung auf das neue System hat die Antragsgegnerin auch Informationsblätter für Angehörige mit den Einzelheiten des Ablaufs für eingehende Anrufe und für den Untergebrachten selbst unter Bekanntgabe der Her Festnetznummer herausgegeben. Ebenso sind die Untergebrachten auf anfängliche technische Probleme hingewiesen worden und auf die Möglichkeit, sich bei Fragen an die kostenlose Hotline der T zu wenden. 9 Mit einer 20-seitigen Informationsbroschüre, die im Stationsbüro hinterlegt worden war und den Untergebrachten auch bei entsprechendem Wunsch zur Ansicht ausgehändigt wurde, sind die Untergebrachten über die allgemeinen Nutzungsbedingungen und Bedienungsweisen informiert worden, ferner über die allgemeinen Tarifinformationen, internationale Vorwahlen und häufig gestellte Fragen und Antworten. 10 Bei Nutzung der neuen Telefonanlage muss der Patient sich am Telefon mit seiner 7-stelligen Telefonkontonummer und der 5-stelligen PIN anmelden. Weitere Voraussetzung ist, dass auf seinem Konto ein Guthaben vorhanden ist. Dann kann der Untergebrachte sofort telefonieren. 11 Der Untergebrachte ist im Rahmen des Aushangs darauf hingewiesen worden, dass er seine PIN-Nummer geheim zu halten hat. 12 Der Patient kann auch Anrufe empfangen, wenn der Anrufer die entsprechende Her Festnetznummer _____ wählt. Der Anrufer wird danach automatisch über eine Ansage begrüßt und aufgefordert, die Telefonkontonummer des Patienten einzugeben, die dieser ihm zuvor mitgeteilt haben muss. Der Anrufer muss den Namen des Patienten nennen, mit dem er sprechen möchte, woraufhin der Apparat in der Maßregelvollzugseinrichtung klingelt und der aufgesprochene Name des gewünschten Gesprächspartners zu hören ist. Damit der Patient das Telefonat annehmen kann, muss er wiederum seine PIN eingeben und kann anschließend mit dem Anrufer telefonieren. Dies erfordert allerdings, dass der Untergebrachte zunächst seine Angehörigen und Bekannten, die ihn anrufen sollen, entsprechend informiert, was auf Grund des Informationsblatts einfach möglich ist. Dabei kann entgegen der Darstellung des Antragstellers sowohl über einen Festnetzanschluss als auch über ein Mobiltelefon angerufen werden. 13 Sowohl im Rahmen allgemeiner Bedienungshinweise als auch durch eine Bedienungsanleitung im Überblick unter Darstellung der zu bedienenden Tasten ist jeder einzelne Schritt und die notwendigen Zwischenschritte aufgeführt. 14 Nach dem bisherigen Telefonsystem hat der ehemalige Telefonanbieter (Telekom) die Telefongebühren gegenüber der Antragsgegnerin pro Minute für die verschiedenen Gesprächsarten (Ortsnetz, Ferngespräch, Mobilfunk etc.) abgerechnet. Die Weiterberechnung an die Patienten erfolgte anhand der Gebühreneinheiten. Dabei war vertraglich ein Verkaufspreis für eine Gebühreneinheit von 10 Cent festgelegt. Sowohl die Dauer des Gebührentaktes als auch die Anzahl der Gebühreneinheiten je Gebührentakt haben sich dabei nach dem Gebührentakt des Telefonanbieters gerichtet, auf welchen die Antragsgegnerin nach dem alten Vertragsverhältnis keinen Einfluss hatte, der sich auch je nach Tageszeit änderte. 15 Bei dem neuen Patiententelefonsystem der T werden die Gebühren nicht nach der Tageszeit berechnet. Die Berechnung an die Patienten erfolgt lediglich anhand der vertraglich festgelegten Gebühreneinheit, welche ebenfalls 10 Cent beträgt. 16 Die Kosten für ein Telefongespräch ergeben sich danach aus der Multiplikation der Gebühreneinheit mit der Anzahl der Gebührentakte. Da der Antragsgegnerin auf Grund der früheren Vertragsgestaltung Änderungen der Gebührentakte durch die Telekom nicht mitgeteilt wurden, hat diese für die Erstellung des Konzeptpapiers im Rahmen des Vergabeverfahrens zunächst im Januar 2012 die einzelnen Gebührentakte aus der vorhandenen Abrechnung ermittelt, da auf Grund der technischen Anlagenstruktur eine Messung sehr aufwendig und kostenintensiv gewesen sei. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Juni 2013 die Gebührentakte auf Anfrage bei der Telekom für diesen Zeitpunkt ermittelt und dabei festgestellt, dass Orts- und Ferngespräche in eine Haupt- und Nebenzeit und Ferngespräche darüber hinaus hinsichtlich der Gebührentakte an Wochenenden und Feiertagen von den sonstigen Ferngesprächen unterschieden wurden. Bei den Mobilfunkgesprächen war zwischen Gesprächen in das D- und E-Netz zu unterscheiden, bei den Ferngesprächen gab es einen teureren Ersttakt und günstigere weitere Takte. In der Zeit seit Januar 2012 bis zur weiteren Anfrage im Juni 2013 hatten sich darüber hinaus der Gebührentakt für Orts- und Nahgespräche, Ferngespräche und Mobilfunkgespräche geändert. 17 Die Kostenermittlung wird im Folgenden nach den Angaben der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzeptpapiers und nach der Neuvergabe tabellarisch dargestellt: 18 Ermittlung aus Rechnung 01/2012 T Tarifbereich Kosten pro GE Dauer Takt in Sek. Gebühren- E inheiten je Gebühren- T akt Gebühren- E inheiten pro Minute GE/min Kosten pro Minute Kosten pro GE Dauer Takt in Sek. Kosten pro Minute Orts- und Nahgespräch Hauptzeit (9.00 - 19.00 Uhr) 0,10 € 60 1 1,00 0,10 € 0,10 € 60 0,10 € Orts- und Nahgespräch Nebenzeit (19.00 - 9.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 60 0,10 € Ferngespräch - Hauptzeit erster Takt (9.00 - 19.00 Uhr) 0,10 € 30 1 2,00 0,20 € 0,10 € 30 0,20 € Ferngespräch - Hauptzeit weitere (9.00 - 19.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 30 0,20 € Ferngespräch - Nebenzeit Takt (19.00 - 21.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 30 0,20 € Ferngespräch – Nebenzeit (21.00 - 9.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 30 0,20 € Ferngespräch - WE/Feiertag Hauptzeit (7.00 - 21.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 30 0,20 € Ferngespräch - WE/Feiertag Nebenzeit (21.00 - 7.00 Uhr) 0,10 € 0,10 € 30 0,20 € Mobilfunkgespräch D1/D2 erster Takt 0,10 € 8,6 1 6,98 0,70 € 0,10 € 8,6 0,70 € Mobilfunkgespräch D1/D2 weitere 0,10 € 0,10 € 8,6 0,70 € Mobilfunkgespräch E-Netz (E-Plus/O2) erster Takt 0,10 € 8,6 1 6,98 0,70 € 0,10 € 8,6 0,70 € Mobilfunkgespräch E-Netz (E-Plus/O2) weitere 0,10 € 0,10 € 8,6 0,70 € 19 Im Vergleich dazu hat die Telekom die Preise je Tarifeinheit an öffentlichen Telefonen, etwa in Telefonzellen durch Nutzung mit Münzen, Telefonkarten oder auch mit der Kreditkarte auf ebenfalls 10 Cent je Tarifeinheit festgelegt, so dass bei nationalen Verbindungen ein Ortsgespräch mit einem im Vergleich zum Tarif der T ungünstigeren Gebührentakt von 27 Sekunden zu einem Minutenpreis von 0,23 Euro führt, ein Ferngespräch mit einem Gebührentakt von 18 Sekunden zu einem Minutenpreis von 0,34 Euro. Gespräche in Mobilfunknetze kosten bis zu 0,80 Euro pro Minute. Im Unterschied zum bisherigen Telefonvertrag mit der Antragsgegnerin, der noch nach altem Stand eine Unterscheidung nach unterschiedlichen Telefonzeiten (Hauptzeit, Nebenzeit, Wochenende/Feiertag) enthielt, kosten die Gespräche beim öffentlichen Telefonieren seit Jahren ganztägig einen einheitlichen Preis, bei Telefonaten innerhalb der Bundesrepublik wird lediglich in Orts- und Ferngespräche und Sonderrufnummern wie Mobilfunknummern unterschieden. 3. 20 Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Ablehnungsantrag vom 8. April 2013 bestanden technische Schwierigkeiten durch Gesprächsabbrüche nach 15 Minuten, die gelöst wurden. Der Anbieter bemüht sich, das erneut aufgetretene Problem von Abbrüchen nach nunmehr 30 Minuten zu lösen. 4. 21 Die vorstehenden Feststellungen hat die Kammer auf Grund der von der Antragsgegnerin eingereichten Auswertungsunterlagen zum Vergabeverfahren, die auch Angaben zum Tarifsystem enthalten, des Inhalts der Aushänge zum neuen System und den technischen Schwierigkeiten sowie den Angaben der Verfahrensbeteiligten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, getroffen. Die Gebühren an öffentlichen Telefonapparaten wie Münztelefone sind allgemein bekannt, jedenfalls über die Telekom zu erfahren. Insbesondere hatte die Kammer keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8. Juli 2013 (Blatt 53 ff. d. A.) dargestellten Gebührengegenüberstellung, die auch nicht vom Antragsteller bestritten wurde. Auf das genannte Schreiben wird verwiesen. III. 22 Der Antrag ist gemäß §§ 109 ff., 138 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller wird durch die Einführung und Installation des neuen Telefonsystems nicht in seinen Rechten verletzt. 1. 23 Der Antragsteller hat gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz LSA das Recht, Telefongespräche zu führen und andere Möglichkeiten der Telekommunikation wahrzunehmen. Eine bestehende Telefonerlaubnis wird durch die Einführung des neuen Systems nicht berührt. Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, wie das jeweilige Telefonsystem auszugestalten ist. Die Antragsgegnerin hat bei der Organisation des Telefonsystems Ermessen. Die Kammer kann insofern lediglich die Entscheidung dahingehend überprüfen, ob die Ermessensausübung unter zutreffender Ermittlung des Sachverhalts erfolgt ist und ob Ermessensfehler vorliegen, was hier nicht der Fall ist. Selbst der Antragsgegner hat eingeräumt, dass das bisherige Telefonsystem veraltet und der Kartenautomat häufig defekt war. Es obliegt der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin, ein sicheres und funktionierendes Telefonsystem bereitzuhalten. Vor diesem Hintergrund waren die Entscheidung der Einführung eines neuen Telefonsystems und die weitere Entscheidung, dazu einen Dienstleistungskonzessionsvertrag nach einer öffentlichen Vergabe abzuschließen nicht zu beanstanden, da die frühere Anlage nicht nur technisch veraltet, sondern auch häufig defekt war. Es war ebenso wenig ermessensfehlerhaft, dass die Vergabe nach einer differenzierten Auswertung des Angebots an den einzigen Anbieter erfolgte, nachdem zwar auch andere potentielle Bewerber die Vergabeunterlagen angefordert, ein Angebot aber nicht abgegeben haben. Der Antragsgegnerin steht es insofern auch nicht frei, jeden für Privatpersonen oder Gewerbetreibende auf dem Markt zugänglichen Anbieter von Telefonsystemen und Telefontarifverträgen zu wählen. 2. 24 Das neue Telefonsystem ist im Vergleich zum bisherigen Telefonsystem nicht schwierig zu handhaben. Die Umstellung bedarf, wie jede technische Neuerung, lediglich einer gewissen Übung und Gewöhnung. Die Handhabung des Systems ist den Patienten mit Hilfe des umfangreichen Informationsmaterials bekannt gemacht, die Mitarbeiter sind entsprechend für Hilfestellungen geschult worden, so dass die Bedienweise des Telefons den Antragsteller nicht unangemessen einschränkt und ist nicht komplizierter als der Umgang etwa mit Kartentelefonsystemen in anderen Krankenhäusern oder das Telefonieren/SMS-Schreiben mit einem Handy. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller möglicherweise, wie er aber nicht selbst näher dargelegt hat, Schwierigkeiten beim Lesen oder beim Verständnis der ausgehängten Informationsmappen haben könnte, nicht anders zu bewerten, da die Benutzung auch anhand der zu wählenden Symbole eingehend in den Infomappen erläutert wurde. 25 Auch wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, soweit eingehende Anrufe durch den Anrufer nur über eine Her Festnetznummer mit einer entsprechenden automatischen Telefonansage möglich ist. Dass dies die Mithilfe des Patienten, nämlich den Anrufer vorab zu informieren, erfordert, schränkt ihn nicht unverhältnismäßig ein. Darüber hinaus ist dem Untergebrachten die Beantwortung der Frage eines Anrufers nach der Art der Einrichtung, in welcher er sich befindet, freigestellt. 26 Die Behauptung des Antragstellers, Anrufer wie etwa seine Tochter könnten ihn nicht mehr über einen Mobilfunkanschluss erreichen, ist nach den Informationen zum Telefonsystem nicht korrekt. 27 Der Umstand, dass die Bezahlung der Tarifeinheiten bargeldlos über ein Telefonkonto erfolgt, belastet den Untergebrachten nicht. Er hat lediglich selbst dafür Sorge zu tragen, dass genügend Guthaben auf seinem Konto vorhanden ist, um telefonieren zu können. 3. 28 Der Antragsgegnerin ist insofern Recht zu geben, dass das neue System die Sicherheit gegen einen Missbrauch gerade unter den Patienten erhöht hat, da das Telefonkonto nicht mehr nur mit einer Kartennummer, sondern mit einer persönlichen und geheim zu haltenden PIN zu nutzen ist. Ein Missbrauch ist damit nur dann möglich, wenn der Untergebrachte selbst seine PIN nicht ausreichend geheim hält oder gar weitergibt. 4. 29 Die Antragsgegnerin hat auch ausreichend die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Untergebrachten einschließlich des Antragstellers bei Vertragsschluss mit dem neuen Anbieter berücksichtigt. Die Beachtung dieser Interessen erfordert allerdings weder im Strafvollzug noch im Maßregelvollzug ein entgeltfreies Telefonieren. Ausdruck des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatzes ist auch der Grundsatz, dass die Verhältnisse im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen sind, § 2 Abs. 2 Satz 3 MVollzG LSA (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris). 30 Das Recht des Antragstellers auf Kommunikationsfreiheit (Artikel 10 GG) als spezielle Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit führt dazu, dass das Telefon gerade im Maßregelvollzug zur psychischen Entlastung und Aktivierung der sozialen Kontakte ein wichtiges Mittel ist, so dass der Antragsteller auch tatsächlich die ihm eingeräumten Rechte nutzen können muss. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Telefongebühren überhöht wären, so dass seine Rechte ausgehöhlt würden oder auch faktisch leerliefen. 31 Die Antragstellerin hat mit der Wahl des neuen Dienstleisters sichergestellt, dass dieser die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. So sind die Verbindungszeiten mit denen der Telekom für das öffentliche Telefonieren vergleichbar, worauf der Antragsteller in den Erläuterungen der allgemeinen Tarifinformationen der T auf Seite 8 der Informationsmappe unter Angabe einer Rufnummer der Telekom auch hingewiesen worden ist. Darüber hinaus sind die Kosten für das Telefonieren pro Minute bei der T nicht ungünstiger als die Telefongebühren im Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts für das Vergabeverfahren, sondern gleich hoch. Der Umstand, dass die Telekom zwischenzeitlich die Gebühreneinheiten je Gebührentakt verringert hat, ändert daran nichts, zumal die Telekom auch im Rahmen des Vergabeverfahrens kein eigenes Angebot abgegeben hat. 32 Der Angleichungsgrundsatz ist durch die neue Telefonregelung ebenfalls nicht verletzt, denn die Telefongebühren sind sogar niedriger als diejenigen an öffentlichen Münztelefonen. 5. 33 Anfängliche technische Schwierigkeiten, wie etwa ein vorzeitiger Gesprächsabbruch begründen nicht den Antrag des Antragstellers. Der Umstand, dass technische Schwierigkeiten in der Anfangsphase durchaus nicht unüblich sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Allerdings wird der Antragsteller bei längeren Telefonaten in der Kommunikation durch einen Abbruch gestört, was über einen längeren Zeitraum auch auf Grund der entstehenden Mehrkosten durch die notwendige Neueinwahl nicht zumutbar ist, so dass das technische Problem umgehend zu lösen sein wird. IV. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 35 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 65, 60, 52 I GKG.