Beschluss
21 Qs 68/14, 21 Qs 815 Js 71626/11 (68/14)
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2014:0919.21QS68.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 27. August 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 25. August 2014 (Az. 3 BRs 24/13) aufgehoben. Auf Antrag des Verurteilten vom 22. August 2014 wird ihm Rechtsanwalt Jan-Robert F aus B als Pflichtverteidiger in dem Bewährungswiderrufsverfahren beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg. 2 Zu Unrecht hat das Amtsgericht Halberstadt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des Verfahrens zum Widerruf der Bewährung abgelehnt. 3 Der rechtliche Anknüpfungspunkt ist § 140 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger unter anderem dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. im Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO müssen allerdings im Lichte der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich daher nicht geboten, sondern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage das gebietet oder erkennbar ist, dass sich der Verurteilte allein nicht angemessen verteidigen kann (siehe dazu OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 3 Ws 704/07 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Ws 6/07 -, zitiert nach Juris). Allgemein anerkannt ist, dass im Erkenntnisverfahren von der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen ist, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Auch wenn die genannte Vorschrift im Vollstreckungsverfahren nur entsprechende Anwendung findet und daher die Orientierung an einer starren Grenze nicht geboten ist, so wird dem Verurteilten jedenfalls bei dem drohenden Widerruf einer Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen sein. 4 Nach Maßgabe dieser Vorschrift und der genannten Grundsätze war dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Halberstadt am 14. Februar 2013 wegen einer falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Strafvereitlung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 10. Februar 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt. Innerhalb der Bewährungszeit wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Halberstadt am 30. Juni 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - unter dem 23. Juli 2014 (Az. 965 Js 77871/14) Anklage wegen einer am 3. Mai 2014 vermeintlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt beim Amtsgericht Halberstadt erhoben. 5 Hieraus folgt, dass dem Verurteilten nunmehr ernsthaft der Widerruf der ihm mit Urteil vom 14. Februar 2013 gewährten Bewährung und damit die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten drohen. Dies vor allem deshalb, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit bereits zuvor mit Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 23. Oktober 2013 wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und deswegen bereits die Bewährungszeit um ein Jahr auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Dem Verurteilten droht damit die Verbüßung einer fast zweijährigen Freiheitsstrafe, woraus sich bereits die "Schwere der Tat" gemäß 140 Abs. 2 StPO analog ergibt. 6 Dies muss jedenfalls dann gelten wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass sich der Verurteilte nicht angemessen selbst verteidigen kann. Für den Verurteilten ist eine Betreuung eingerichtet und eine gerichtlich bestellte Betreuerin, Frau D, bestellt worden. Zum Aufgabenkreis der Vertretung des Verurteilten gehört auch die Betreuung und Vertretung in Rechts- und Behördenangelegenheiten. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Eine Bestellung kommt etwa in Betracht, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rz. 30). 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.