Beschluss
3 T 608/15 (240)
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Befangenheitsantrag ist zurückzuweisen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO begründen.
• Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist originär dem Einzelrichter (§ 568 ZPO) zugewiesen; eine Übertragung auf die Kammer setzt die Voraussetzungen des § 568 S.2 ZPO voraus.
• Zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller kostenpflichtig zu verurteilen (§ 97 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Befangenheitsantrags mangels Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) • Ein Befangenheitsantrag ist zurückzuweisen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO begründen. • Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist originär dem Einzelrichter (§ 568 ZPO) zugewiesen; eine Übertragung auf die Kammer setzt die Voraussetzungen des § 568 S.2 ZPO voraus. • Zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller kostenpflichtig zu verurteilen (§ 97 Abs.1 ZPO). Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Amtsgericht Magdeburg Insolvenzantrag gestellt. Im Verfahren trafen Entscheidungen und Verfügungen, die durch die Richterin am Amtsgericht W bekanntgegeben wurden; die dem Beschwerdeführer ausgehändigten Abschriften trugen nicht die persönliche Unterschrift des Richters, weshalb er deren Wirksamkeit bestritt. Nachdem das Insolvenzgericht seinen Rügen nicht abgeholfen hatte, stellte der Beschwerdeführer am 29.04.2015 Befangenheitsantrag gegen die Richterin. Das Amtsgericht Magdeburg wies den Antrag mit Beschluss vom 28.09.2015 zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 15.10.2015 sofortige Beschwerde ein und reichte eine Begründung nach. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde sowie die Zuständigkeit zur Entscheidung. • Zuständigkeit: Nach § 568 ZPO ist originär der Einzelrichter für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig; eine Übertragung auf die Beschwerdekammer gemäß § 568 S.2 ZPO war nicht gegeben, sodass der Antrag auf Übertragung unbegründet ist. • Befangenheitsprüfung: Für die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Weder die Tätigkeiten der angegriffenen Richterin im Insolvenzantragsverfahren noch ihre dienstliche Äußerung im Zusammenhang mit dem Befangenheitsantrag begründen solche Anhaltspunkte. • Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen: Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrenshandlungen und Mitteilungen des Gerichts waren ausreichend und ihm gegenüber wirksam; seine Einwände gegen die formale Unterschrift änderten nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag zutreffend und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde ist daher unbegründet. • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde: Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde folgt mit Kostenfolge gemäß § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Befangenheitsantrag zurückzuweisen, war zutreffend, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit der Richterin nach § 42 ZPO vorlagen. Eine Übertragung der Entscheidung auf die Beschwerdekammer war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 568 S.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.