Beschluss
2 S 337/15
LG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg ist offensichtlich unbegründet und wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
• Der Kläger hat durch die Klageschrift hinreichend nachgewiesen, dass die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versandt wurde und dieses wegen Nichtabholung an ihn zurückging.
• Eine behauptete Stundungs- oder Erfüllungsvereinbarung zugunsten des Beklagten besteht nicht bzw. war vom Kläger widerrufbar, da der Beklagte die Mietzinsansprüche bestritten hat.
• Ein Sparbrief, der bei Übergabe noch nicht fällig war, kann nicht als Zahlungsmittel für laufende Mietzinsforderungen dienen.
• Mängelrechte des Beklagten sind nicht durchsetzbar, weil erforderliche Mängelanzeigen nicht erfolgt sind; dies betrifft insbesondere die Wirkung für die Vergangenheit.
Entscheidungsgründe
Berufung wegen Mietzinsrückstand und Kündigung zurückgewiesen • Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg ist offensichtlich unbegründet und wird kostenpflichtig zurückgewiesen. • Der Kläger hat durch die Klageschrift hinreichend nachgewiesen, dass die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versandt wurde und dieses wegen Nichtabholung an ihn zurückging. • Eine behauptete Stundungs- oder Erfüllungsvereinbarung zugunsten des Beklagten besteht nicht bzw. war vom Kläger widerrufbar, da der Beklagte die Mietzinsansprüche bestritten hat. • Ein Sparbrief, der bei Übergabe noch nicht fällig war, kann nicht als Zahlungsmittel für laufende Mietzinsforderungen dienen. • Mängelrechte des Beklagten sind nicht durchsetzbar, weil erforderliche Mängelanzeigen nicht erfolgt sind; dies betrifft insbesondere die Wirkung für die Vergangenheit. Der Kläger begehrt Zahlung aus Mietzinsforderungen und behauptet, dem Beklagten wegen Mietrückständen gekündigt zu haben. Der Beklagte wehrt sich und beruft sich auf verschiedene Einreden: er rügt Mängel der Mietsache, behauptet eine Stundungs- oder Erfüllungsvereinbarung und erklärt, er habe dem Kläger einen Sparbrief übergeben, der als Zahlung dienen sollte. Ferner machte der Beklagte Aufrechnungen mit Hotelkosten und verwies auf weitere angebliche Gerichtsverfahren. Der Kläger legte bereits mit der Klageschrift vor, dass die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versandt und mangels Abholung an ihn zurückgesandt wurde und erklärte die Kündigung im Rechtsstreit erneut. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das Landgericht als offensichtlich unbegründet zurückwies. • Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet; die Kammer stützte sich auf ihren Hinweisbeschluss und die ergänzenden Schriftsätze. • Nach dem Vortrag des Klägers steht fest, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist, da das Einschreiben mit Rückschein und die Rücksendung an den Kläger als Nachweis genügte; der Kläger hat die Kündigung im Prozess erneut erklärt. • Eine behauptete Stundungs- oder Erfüllungsvereinbarung bezüglich des Mietzinses konnte der Kläger wirksam widerrufen, weil der Beklagte die Forderungen bestritten hat, sodass nach § 271 BGB die Zahlungspflicht des Beklagten bestehen blieb; vertragliche Regelungen sahen die Anrechnung auf einen Kaufpreis vor. • Der vom Beklagten vorgelegte Sparbrief war bei Übergabe noch nicht fällig und konnte daher nicht zur Erfüllung laufender Mietzinsforderungen dienen; eine Vereinbarung, dass der Sparbrief an Erfüllungs statt angenommen worden sei, ist nicht behauptet worden. • Die vom Beklagten geltend gemachten Mängelrechte greifen nicht durch, weil erforderliche Mängelanzeigen nicht erfolgt sind; die behaupteten Kenntnislagen und das Vorbringen der ersten Instanz ersetzen keine form- und fristgerechte Mängelrüge, sodass dies keine Rückwirkung auf bereits entstandene Forderungen hat. • Die geltend gemachten Hotelkosten zur Aufrechnung sind nicht begründet; weitere Hinweise auf parallel laufende Verfahren führen nicht zur Entlastung des Beklagten, da deren Inhalt und Relevanz nicht substantiiert dargelegt wurden. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung wurde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Berufung des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das amtsgerichtliche Urteil bleibt damit bestehen und ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat ausreichend nachgewiesen, dass die Kündigung wirksam war und die Mietzinsforderungen bestehen; behauptete Einwendungen des Beklagten wie Stundung, Erfüllung durch Sparbrief oder Mängelrechte können ihn nicht zur Zahlungspflichtentbindung führen. Die vom Beklagten benannten Zeugen sowie seine weiteren Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Gerichtskosten für die zweite Instanz trägt der Beklagte.