OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 1607/15 (669)

Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2016:0324.11O1607.15.669.0A
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2015 erklärten Widerrufs nicht mehr an ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen gebunden sind, betreffend das Darlehen vom 15. Juli 2005 zu Kontonummer X zum ursprünglichen Nennbetrag i.H.v. 42.000,-- €. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Streitwert: 9.000,-- €. Tatbestand 1 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 15. Juli 2005 einen Darlehensvertrag über 42.000,-- €, wobei der Effektivzins 4,31 % betragen sollte und die Tilgung 1,01 %. Abgesichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld an dem Grundstück W, W 37. Das Darlehensformular enthielt am Ende oberhalb der Unterschriften eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Text: 2 „ Widerrufsbelehrung zu 1 Darlehensvertrag Kto. Nr. ... Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ab Vertragsunterzeichnung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zur richten an: (Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). Kreissparkasse W, G-Str. 8, ... W, Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom … 2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen. 3 Mit der Klage vom 23. Dezember 2014 – Landgericht Magdeburg 9 O 1885/14 - begehrten die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem genannten Darlehen. Insoweit waren sie ausweislich des rechtskräftigen Urteils der 9. Kammer vom 10.09.2015 erfolgreich. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2015 widerriefen die Kläger unter Vorlage der Originalvollmacht ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf am 14. September 2015 zurück. 5 Die Kläger sind der Ansicht, dass sie in Bezug auf die Beklagte bei der Feststellung eines erfolgreichen Widerrufes auf deren sachgerechte Abwicklung vertrauen dürften. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie handelten nicht treuwidrig. 6 Die Kläger beantragen, 7 es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2015 erklärten Widerrufs nicht mehr an ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen gebunden sind, betreffend das Darlehen vom 15. Juli 2005 zu Kontonummer 82103683 zum ursprünglichen Nennbetrag i.H.v. 42.000,-- €. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält die Widerrufsbelehrung für wirksam. Im Übrigen entspreche sie der BGB-Info Verordnung zur damaligen Zeit. Ferner sei das Verhalten der Kläger rechtsmissbräuchlich, insbesondere deshalb, weil sie zuerst ohne einen Widerruf auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes geklagt hätten. Auch liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. 11 Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig. 13 Die Kläger haben ein Rechtsschutzbedürfnis für die hier eingereichte Feststellungsklage. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliches Geldinstitut im Rahmen der rechtskräftigen Feststellung des wirksamen Widerrufes eine entsprechende Abrechnung des Darlehensverhältnisses vornehmen wird. 14 Die Klage ist auch begründet. 15 Die Kläger waren berechtigt, die Darlehenserklärung zu widerrufen. Das entsprechende Recht ist nicht aufgrund eines Fristablaufes ausgeschlossen. Für den Lauf der sonst relevanten Zweiwochenfrist ist es erforderlich, dass die Widerrufbelehrung fehlerfrei ist. Bei ihr handelt es sich insoweit um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Im vorliegenden Fall entspricht die Widerrufsbelehrung, auch für das Jahr 2005, aber nicht den gesetzlichen Vorschriften bzw. ist nicht hinreichend deutlich. Es heißt dort: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsunterzeichnung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“… 16 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die die Formulierung „frühestens“ enthält, nicht hinreichend klar und verständlich ist und insofern den Verbraucher irreführend benachteiligt und unangemessen ist (§ 307 Abs. 1 Ziff. 2 BGB – Urteil vom 09.12.2009 – 8 ZR 219/08 – NJW 2010 S. 989). Von daher wäre die hier verwandte Formulierung bedenklich. 17 Auf der anderen Seite ist es so, dass die BGB-Info-Verordnung in ihrer Musterbelehrung für das Jahr 2005 eine entsprechende Formulierung enthielt. Wird der Text der Musterbelehrung der BGB-Info Verordnung übernommen, gilt die entsprechende Belehrung, selbst wenn sie unter sonstigen Gesichtspunkten problematisch ist, als wirksam (BGH vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 = NJW 2011 S. 1061). Allerdings ist Voraussetzung, dass der Text der Musterbelehrung der BGB-Info Verordnung sowohl von Form als auch vom Inhalt her umfassend übernommen wird. Daran fehlt es aber vorliegend. Der erste Satz lautet nämlich: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsunterzeichnung ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen“. 18 Dieser Text weicht markant von dem Text der Musterbelehrung nach der BGB-Info Verordnung ab und ist auch nicht umfassend. Der Fristlauf beginnt nicht in jedem Fall ab der Vertragsunterzeichnung. Bei Darlehen kommen noch weitere Voraussetzungen hinzu. Insofern hätte die Beklagte diese entweder vollständig aufführen müssen oder aber sich genau an den Text der BGB-Info Verordnung halten müssen. Nach alledem ist die Belehrung allein aus diesem Punkt unwirksam, so dass es auf die anderen Fragen, ob die übrigen Zusätze im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, nicht mehr ankommt. 19 Die Kläger haben den Anspruch auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Auch wenn das Darlehen vor langer Zeit gewährt wurde, das Zeitmoment gegeben sein könnte, fehlt es am Umstandsmoment, nämlich daran, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Kläger nicht von ihrem Recht Gebrauch machen. Sie hat selbst einen Verstoß begangen und besondere Umstände, die anzeigen, dass die Kläger nicht von ihren Rechten Gebrauch machen wollen, bestehen nicht. Allein die vorhergehende Klage wegen der Bearbeitungsgebühr steht dem nicht entgegen. 20 Auch eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. 21 Zwar haben die Oberlandesgericht Hamburg(13 U 101/15 vom 24. Feb. 2016) und Düsseldorf(6 U 296/14-vom 21. Jan. 2016) dies in vergleichbaren Fällen angenommen(Anlagen K 2,3), die Kammer folgt dem nicht. 22 Jedes Recht steht unter dem Vorbehalt des Gebotes von Treu und Glauben. Der Ausübende braucht ein schutzwürdiges Eigeninteresse und darf nicht nur unlautere Zwecke verfolgen, wobei es auf die objektiven Umstände und nicht so sehr auf die innere Motivation ankommt. 23 Es wäre nun denkbar, allein auf den Zeitablauf und die währenddessen vorgenommene Darlehensbedienung abzustellen. 24 Das ist deshalb problematisch, weil der Gesetzgeber für die Widerrufsfolgen bei fehlerhafter Belehrung bei Verbraucherdarlehen keine Ausschlussfristen vorgesehen hat(§§ 355,356,492 BGB). Diese gesetzgeberische Entscheidung würde überspielt werden. 25 Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des OLG Düsseldorf das europäische Recht hier keine Vorgaben macht. 26 Würde man auf besondere Umstände wie die Zinsentwicklung oder sonstige Veränderungen abstellen, ist auch dies problematisch. 27 Es handelt sich um Umstände zu einem gewissen Zeitpunkt eine unzulässige Rechtsausübung begründen könnten zu einem anderen aber nicht, etwa bei Zinsschwankungen. 28 Das führt zu mangelnder Rechtssicherheit und erforderte eigentlich eine beschränkte Rechtskraft der Entscheidungen, weil diese nur für einen bestimmten Zeitpunkt als zutreffend getroffen werden. Insofern unterscheidet sich die "Unzulässige Rechtsausübung" hier von den sonstigen Fallgruppen, die an sich eine endgültige Entscheidung in dem jeweiligen Rechtsfall begründen. 29 Im Übrigen droht, in den Motivlagen der Darlehensnehmer Ermittlungen anstellen zu müssen, wobei dann das Geschick der Einlassung von Bedeutung sein kann. 30 Die Kläger haben damit einen Anspruch festgestellt zu erhalten, dass sie die Darlehenserklärung wirksam widerrufen haben, da die Widerrufsfrist nicht abgelaufen war und sie nicht mehr an ihre ursprüngliche Erklärung gebunden sind. 31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Aus dem Feststellungstenor selbst ist nichts zu vollstrecken.