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Urteil

9 O 761/18

LG Magdeburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2018:1018.9O761.18.00
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Leitsätze
Es ist zwischen der Landesstraßenbaubehörde und dem Bauunternehmen ein Vertrag zustande gekommen, wenn die Landesstraßenbaubehörde in einem ersten Schreiben von einer Vorankündigung der Zuschlagserteilung gesprochen und damit bei dem Unternehmen den Eindruck erweckt hat, die Behörde erkläre sich mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen mit dem Angebot des Unternehmens einverstanden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem nachfolgenden Schreiben, welches zwar nicht bloß als Bitte zur Abgabe einer Auftragsbestätigung zu verstehen gewesen ist, aber durch die Betitelung als "Zuschlagsschreiben" bei dem Unternehmen das Vertrauen begründete, nunmehr wirksam den Zuschlag erteilt zu bekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Landestraßenbaubehörde, nachdem sich das Bauunternehmen für die Zuschlagserteilung bedankte, nichts Gegenteiliges angezeigt hat.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.38)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens B6, Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer W-PGL-2017-00006, zwischen der Klägerin und der Beklagten ein wirksamer Vertrag (Vertragsnummer: 17049/0141/B01/01) zustande gekommen ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zwischen der Landesstraßenbaubehörde und dem Bauunternehmen ein Vertrag zustande gekommen, wenn die Landesstraßenbaubehörde in einem ersten Schreiben von einer Vorankündigung der Zuschlagserteilung gesprochen und damit bei dem Unternehmen den Eindruck erweckt hat, die Behörde erkläre sich mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen mit dem Angebot des Unternehmens einverstanden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem nachfolgenden Schreiben, welches zwar nicht bloß als Bitte zur Abgabe einer Auftragsbestätigung zu verstehen gewesen ist, aber durch die Betitelung als "Zuschlagsschreiben" bei dem Unternehmen das Vertrauen begründete, nunmehr wirksam den Zuschlag erteilt zu bekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Landestraßenbaubehörde, nachdem sich das Bauunternehmen für die Zuschlagserteilung bedankte, nichts Gegenteiliges angezeigt hat.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.38) 1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens B6, Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer W-PGL-2017-00006, zwischen der Klägerin und der Beklagten ein wirksamer Vertrag (Vertragsnummer: 17049/0141/B01/01) zustande gekommen ist. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Ein Vertrag zwischen den Parteien ist zustande gekommen. Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – hat für die Beklagte in ihrem „Zuschlagsschreiben“ an die Klägerin nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Zuschlag nicht auf das ursprüngliche Angebot erteilen wollte. Hiergegen spricht sowohl die Vorankündigung der Zuschlagserteilung mit Schreiben vom 5. April 2018 als auch die Ausgestaltung des Schreibens vom 13. April 2018. Letztere musste bei der Klägerin den Eindruck erwecken, die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – erkläre sich mit entsprechendem Rechtsbindungswillen mit Wirkung für die Beklagte mit dem Angebot der Klägerin vom 14. Februar 2018 einverstanden. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Aufforderung der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – in ihrem Schreiben vom 13. April 2018 hinsichtlich § 18 Abs. 2 VOB/A. Zwar handelt es sich dem Wortlaut der verwendeten Formulierung nach nicht bloß um die Bitte zur Abgabe einer Auftragsbestätigung (so aber in BGH, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 – juris, Rdnr. 20). Gleichwohl lag kein neues Angebot der Beklagten vor. Nachdem die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – mit ihrem Verhalten die Klägerin veranlasst hatte, mehrfach die Bindefrist zu verlängern, durfte die Klägerin entsprechend dem Schreiben der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – vom 5. April 2018 darauf vertrauen, mit dem Schreiben vom 13. April 2018 nunmehr wirksam den Zuschlag erteilt zu bekommen. Dieser Eindruck wurde durch die Betitelung des Schreibens als „Zuschlagsschreiben“ verstärkt. Demgegenüber brauchten die weiteren Ausführungen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – hinsichtlich der neuen Ausführungsfristen die Klägerin im Sinne einer interessengerechten und im Zweifel vergaberechtskonformen Auslegung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08 – juris, Rdnr. 13) nicht befürchten zu lassen, der Vertrag komme in Abhängigkeit ihres Verhaltens zu den neuen Fristen gegebenenfalls gar nicht zustande. Für jene Auslegung streitet der zeitliche Ablauf des Geschehens. Das Schreiben der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – vom 13. April 2018 ist der Klägerin weniger als einen Monat vor dem im Schreiben in Aussicht gestellten Baubeginn und zu einer Zeit zugegangen, in welcher die ursprünglich von der Beklagten vorgegebenen Ausführungsfristen bereits obsolet waren. Die von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – hinsichtlich der veränderten Ausführungsfristen verwendeten Begriffe „frühestens“ und „spätestens“ lassen die Bereitschaft zu einem Spielraum bei der konkreten Planung erkennen. Auch ist der geänderte Zeitraum für die Ausführung der Arbeiten länger als der des ursprünglich vorgesehenen. Der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – kam es erkennbar darauf an, den Vertrag für die Beklagte mit der Klägerin nunmehr zu schließen. Ein derartiger Vertragsschluss brauchte sich zu der Leistungszeit und der Vergütung nicht abschließend zu verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08 – juris, Rdnr. 25). Der Vertragsschluss lag nicht nur im Interesse der Klägerin, welche infolge der mehrfachen Bindefristverlängerungen einige Zeit zugewartet hatte, sondern auch im Interesse der Beklagten, für welche die zeitnahe Durchführung der Arbeiten von Relevanz war. Die konkrete Ausgestaltung sollte demgegenüber in den Hintergrund treten, denn der ursprünglich von der Beklagten vorgesehene Zeitraum für die Durchführung der Arbeiten war bereits nicht mehr zu realisieren. Hierin fügt sich ein, dass die Bauanlaufberatung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Zuschlagsschreiben von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – initiiert wurde und es der Klägerin gelang, in jener Besprechung am 24. April 2018 einen Bauzeitenplan vorzulegen, welcher die von der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – gewünschten geänderten Vertragsfristen umsetzte, obwohl die Klägerin die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – mit Schreiben vom 19. April 2018 noch darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der gewünschte Realisierungszeitraum noch nicht bestätigt werden könne. Auch hatte die Klägerin der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – in jenem Schreiben vom 19. April 2018 angekündigt, Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen zu wollen. Die Klägerin durfte sich, nachdem sie sich im Schreiben vom 19. April 2018 zudem für die Zuschlagserteilung bedankt hatte, im Sinne eines nicht treuwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10 – juris, Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 213/08 – juris, Rdnr. 19) darauf verlassen, dass die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – ebenfalls von einer wirksamen Zuschlagserteilung ausging, denn sie zeigte ihr Gegenteiliges nicht sofort an. Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – durfte nicht erwarten, dass die Klägerin eine Erklärung zu dem geänderten Zeitraum für die Ausführung der Arbeiten unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 13. April 2018 abgeben würde. Die Erklärung der Klägerin im Rahmen der Bauanlaufberatung am 24. April 2018 ist insoweit unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgt. Dies ist jedoch deshalb letztlich nicht von Relevanz, weil der Vertragsschluss unabhängig hiervon erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über einen Vertrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Die Beklagte beauftragte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – als Vergabestelle mit der Vergabe von Leistungen betreffend die Erhaltung und die Fahrbahnerneuerung für die Bundesstraße B6. Es erfolgte die öffentliche Ausschreibung zur Vergabenummer W-PGL-2017-00006 hinsichtlich der Vergabe von Strecken, Baumaßnahmen und der Schaffung von Schutzeinrichtungen für die B6 zwischen den Anschlussstellen Küsten und Aschersleben-Zentrum. Das Los 12 des Vergabeverfahrens beinhaltete Maßnahmen zum Streckenbau und zu Schutzeinrichtungen zwischen den Anschlussstellen Aschersleben-Zentrum und Aschersleben-Ost. Für die Ausführung der Arbeiten war der Zeitraum vom 5. April 2018 bis zum 11. Juli 2018 vorgesehen. Für die Abgabe von Angeboten setzte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt eine Frist bis zum 15. Februar 2018. Die Klägerin gab für das Los 12 ihr Angebot am 14. Februar 2018 ab. Jenes erwies sich als das wirtschaftlichste abgegebene Angebot. Zunächst war für das Vergabeverfahren eine Bindefrist bis zum 9. März 2018 bestimmt. Wegen Verzögerungen bei der Schaffung der bautechnischen Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten verlängerte die Klägerin entsprechend jeweiliger Aufforderungen durch die Beklagte mehrmals ihre sogenannte Bindefrist bis zum 4. Mai 2018. Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – der Klägerin unter anderem mit: „Ich beabsichtige nach Ablauf der Informationsfrist gemäß § 19 LVG LSA 13.04.2018 und für den Fall, dass bis dahin kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden ist und nicht andere unvorhersehbare entscheidungsrelevante Gründe eingetreten sind, Ihnen den Zuschlag zu erteilen.“ Mit dem als „Zuschlagsschreiben“ überschriebenen Schreiben der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – vom 13. April 2018 teilte diese der Klägerin mit, jene erhalte aufgrund des von ihr abgegebenen Angebotes den Zuschlag auf ihr Hauptangebot. Zudem enthielt das Schreiben folgende Ausführungen: „Die Vertragsfristen gemäß Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen werden wie folgt neu festgelegt: 2.1 Beginn der Ausführung Frühestens am 04.05.2018 Hinweis: ab 04.05.2018 – Öffnen Mittelstreifenüberfahrten (MÜF), ab 25.05.2018 – Streckenbau / FRS für Bauphase 1, ab 12.07.2018 – Streckenbau / FRS für Bauphase 2, ab 04.08.2018 – Schließen MÜF 2.3 Vollendung der Ausführung nach Datum Spätestens am 15.08.2018 Einzelfristen für 2.3.1 Öffnen Mittelstreifenüberfahrten = spätestens 15.05.2018 (Datum) 2.3.2 Streckenbau / FRS für Bauphase 1 = spätestens 29.07.2018 (Datum) 2.3.3 Streckenbau / FRS für Bauphase 2 = spätestens 29.07.2018 (Datum) 2.3.4 Schließen Mittelstreifenüberfahrten = spätestens 15.08.2018 (Datum) Ich fordere Sie auf, sich gemäß § 18 Abs. 2 VOB/A bzw. 18 EU Abs. 2 VOB/A unverzüglich über die Annahme des vorliegenden Zuschlagsschreibens zu erklären. […] Sie werden gebeten, umgehend die anliegenden Vordrucke ausgefüllt zurück zu senden, sowie die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) – soweit noch nicht geschehen – zu übergeben.“ Am 16. April 2018 lud die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – die Klägerin per Fax zur Bauanlaufberatung am 24. April 2018 unter Bezugnahme auf das „Zuschlagsschreiben“ vom 13. April 2018 und „in Vorbereitung des Baubeginns“ ein. Des Weiteren wurde gegenüber der Klägerin ausgeführt: „Gleichzeitig bitten wir um die Übergabe des Bauzeitenplans (4-fach) basierend auf den neu festgelegten Vertragsfristen entsprechend dem Zuschlagsschreiben vom 13.04.2018.“ Mit Schreiben vom 19. April 2018 bedankte sich die Klägerin bei der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – für die Zuschlagserteilung und teilte mit, der gewünschte Realisierungszeitraum könne derzeit nicht bestätigt werden. Die Klägerin führte hierzu weiter aus: „Vorbereitend zur Bauanlaufbesprechung am 24.04.2018 sind wir dabei die erforderlichen Kapazitäten zu prüfen. Wir werden unsere Kapazitäten nach der verspäteten Vergabe neu ordnen und Ihnen dann möglichst am 24.04.die möglichen Termine bekannt geben. Vorsorglich möchten wir es jedoch nicht versäumen, Ihnen schon jetzt erforderliche Mehrkosten infolge der verspäteten Vergabe und den damit verbundenen geänderten Ausführungsfristen anzukündigen. Die Grundlage dazu ist der § 2 Abs. 5 der VOB/B.“ Im Rahmen der Bauanlaufberatung am 24. April 2018 pflegte die Klägerin die durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – neu vorgegebenen Termine in einen Bauzeitenplan ein und verlangte zugleich eine Mehrvergütung infolge der zeitlichen Verzögerungen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – der Klägerin mit, mit dem „Zuschlagsschreiben“ vom 13. April 2018 sei dieser kein Auftrag auf ihr Angebot vom 14. Februar 2018 erteilt worden. Das im „Zuschlagsschreiben“ enthaltene modifizierte Angebot der Beklagten, hinsichtlich dessen die Klägerin aufgefordert worden sei, sich unverzüglich zu erklären, habe jene nicht angenommen. Zwar sei von der Klägerin in der Besprechung vom 24. April 2018 ein Bauzeitenplan vorgelegt worden, welcher konform sei mit den seitens der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – gewünschten geänderten Vertragsfristen, doch seien die Ausführungsfristen von der Klägerin nicht als ursprünglicher Vertragsinhalt bestätigt worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 teilte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – der Klägerin mit, das Vergabeverfahren sei aufgehoben worden. Zur Begründung führte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – im Wesentlichen aus, aufgrund der zeitlichen Verzögerungen durch Vergabenachprüfungsverfahren habe der Zuschlag nicht rechtzeitig für den beabsichtigten Baubeginn erteilt werden können. Das modifizierte Angebot sei nicht angenommen worden. Eine wirksame Zuschlagserteilung sei nicht erfolgt. Zuschlagsfähige Angebote lägen nicht mehr vor. Die Klägerin behauptet, sie habe die von der Beklagten im Rahmen der „Zuschlagserteilung“ vorgeschlagenen Termine im Rahmen der Bauanlaufberatung am 24. April 2018 bestätigt, und meint, spätestens hierdurch sei der Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass im Rahmen des Vergabeverfahrens B6, Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer W-PGL-2017-00006, zwischen der Klägerin und der Beklagten ein wirksamer Vertrag (Vertragsnummer: 17049/0141/B01/01) zustande gekommen ist, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, das Vergabeverfahren B6, Erhaltungsmaßnahme Los 12, Vergabenummer W-PGL-2017-00006, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hilfsweise hierzu, festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit der Vergabenummer W-PGL-2017-00006 rechtswidrig war, hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 243.881,01 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Juli 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin den Zuschlag nicht wirksam erteilt. Die von der Beklagten geänderten Ausführungsfristen seien nicht verhandelbar gewesen. Die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt – Regionalbereich West – habe eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, den Vertrag mit den neuen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen zu wollen.