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Urteil

36 O 48/18

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vertrieb apothekenpflichtiger, aber rezeptfreier Arzneimittel über die Internet-Handelsplattform Amazon ist nicht per se wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. • Mitbewerber i.S. des UWG sind Versandapotheken und stationäre Apotheken, wenn sie gleichartige Waren an denselben Endverbraucherkreis anbieten. • Ansprüche wegen Verstößen gegen die DS-GVO stehen grundsätzlich nicht dem Mitbewerber zu; die DS-GVO schafft ein eigenständiges, abschließendes Durchsetzungssystem. • Werbeäußerungen oder Empfehlungselemente einer Handelsplattform sind dem einzelnen Verkäufer nur dann zuzurechnen, wenn eine Zurechnung erkennbar ist; ansonsten trifft den Verkäufer hierfür keine Verantwortung.
Entscheidungsgründe
Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon nicht automatisch wettbewerbswidrig • Der Vertrieb apothekenpflichtiger, aber rezeptfreier Arzneimittel über die Internet-Handelsplattform Amazon ist nicht per se wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. • Mitbewerber i.S. des UWG sind Versandapotheken und stationäre Apotheken, wenn sie gleichartige Waren an denselben Endverbraucherkreis anbieten. • Ansprüche wegen Verstößen gegen die DS-GVO stehen grundsätzlich nicht dem Mitbewerber zu; die DS-GVO schafft ein eigenständiges, abschließendes Durchsetzungssystem. • Werbeäußerungen oder Empfehlungselemente einer Handelsplattform sind dem einzelnen Verkäufer nur dann zuzurechnen, wenn eine Zurechnung erkennbar ist; ansonsten trifft den Verkäufer hierfür keine Verantwortung. Klägerin und Beklagter sind Apotheker und betreiben jeweils eine Apotheke. Der Beklagte besitzt eine Versandhandelserlaubnis und bietet apothekenpflichtige, rezeptfreie Medikamente unter einem Verkäuferprofil auf der Handelsplattform Amazon an. Er stellt Produkte ein oder tritt bestehenden Produktauftritten bei; Amazon vergibt ASINs, speichert Kundendaten, veröffentlicht Kundenbewertungen und blendet Werbeempfehlungen zu Produkten ein. Der Kläger rügt Verstöße gegen Apothekenrecht, Arzneimittelrecht, Werberecht und Datenschutz (u.a. ApBetrO, AMG, HWG, Berufsordnung, DS-GVO) und verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit des Vertriebs über die Plattform sowie die Frage der Zurechenbarkeit von Plattforminhalten zum Händler. • Zulässigkeit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt; Mitbewerbereigenschaft des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UWG liegt vor, da beide Parteien dieselben apothekenpflichtigen, rezeptfreien Arzneimittel an denselben Endverbraucherkreis anbieten. • DS-GVO: Der Kläger kann Verstöße gegen die DSGVO nicht über das UWG geltend machen, weil die DSGVO ein abschließendes Sanktions- und Durchsetzungssystem mit Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und individuell Betroffener vorsehe (Art. 57, 79, 80 DS-GVO); eine darüber hinausgehende Klagebefugnis von Mitbewerbern sei nicht vorgesehen. • Kein Verstoß gegen Apothekenrecht (§17 Abs.3, §3 Abs.5 ApBetrO): Der Versand über eine Handelsplattform ist nicht mit Selbstbedienung gleichzusetzen, weil vor Auslieferung eine Prüfung und Freigabe durch den Apotheker erfolgt; pharmazeutische Tätigkeiten werden nicht durch die Plattform ausgeübt. • Kein Verstoß gegen AMG (§43): Der Beklagte betreibt eine Apotheke und verfügt über die erforderliche Versandhandelserlaubnis; die Freigabe und Versendung erfolgen durch ihn. • Werberecht/HWG und Berufsordnung: Zwar fügt die Handelsplattform eigene Werbeelemente wie Kundenbewertungen und gesponserte Produktempfehlungen ein, doch sind diese Elemente nicht dem Beklagten ohne Weiteres zuzurechnen. Sie sind als solche erkennbar vom Verkäuferauftritt getrennt, sodass dem Beklagten kein Pflichtverstoß nach §11 HWG oder einschlägiger Berufsordnungen vorgeworfen werden kann. • Rechtsfolgen und Verfahren: Ein paralleles Vorgehen über das UWG gegen vermeintliche Datenschutzverstöße würde das von der DSGVO geschaffene abgestufte Durchsetzungssystem unterlaufen; Entscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgen den ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach § 8 Abs.1, §9 UWG, weil der Vertrieb der streitgegenständlichen rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamente über die Handelsplattform Amazon keinen Verstoß gegen die maßgeblichen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften darstellt und werbliche Inhalte der Plattform dem Beklagten nicht ohne weiteres zuzurechnen sind. Zudem sind Datenschutzansprüche nicht über das Wettbewerbsrecht durchsetzbar, da die DSGVO ein eigenständiges, abschließendes Durchsetzungssystem vorsieht. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.