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Urteil

10 O 503/18 (119)

LG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das beklagte Land haftet nach § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB, wenn es durch Schaffung einer zusätzlichen Gefahrenquelle auf einem ausgewiesenen Weg das Risiko eines Unfalls erhöht. • Ein Nutzer darf einen als Weg/Loipe gekennzeichneten Pfad betreten, wenn aus Karte und Beschilderung nicht eindeutig ein Betretungsverbot für Fußgänger hervorgeht. • Erfährt der durchschnittliche Nutzer durch die Übersichtskarte und die vor Ort fehlende Beschilderung nicht, dass das Betreten verboten ist, begründet dies keine Haftungsbefreiung des Wegehalters. • Der Wegehalter muss durch klare Kennzeichnung oder geeignete Maßnahmen verhindern, dass von angelegten Einrichtungen (hier Gummimatten) eine für Benutzer nicht erkennbare, zusätzliche Gefahr ausgeht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Nationalparks für nicht kenntlich gemachte Gefahrenquelle auf ausgewiesenem Weg • Das beklagte Land haftet nach § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB, wenn es durch Schaffung einer zusätzlichen Gefahrenquelle auf einem ausgewiesenen Weg das Risiko eines Unfalls erhöht. • Ein Nutzer darf einen als Weg/Loipe gekennzeichneten Pfad betreten, wenn aus Karte und Beschilderung nicht eindeutig ein Betretungsverbot für Fußgänger hervorgeht. • Erfährt der durchschnittliche Nutzer durch die Übersichtskarte und die vor Ort fehlende Beschilderung nicht, dass das Betreten verboten ist, begründet dies keine Haftungsbefreiung des Wegehalters. • Der Wegehalter muss durch klare Kennzeichnung oder geeignete Maßnahmen verhindern, dass von angelegten Einrichtungen (hier Gummimatten) eine für Benutzer nicht erkennbare, zusätzliche Gefahr ausgeht. Der 1939 geborene Kläger wanderte am 01.03.2017 mit zwei Begleitern im Nationalpark Harz bei winterlichen Bedingungen auf einem als Skiwanderweg/Skatingloipe gekennzeichneten Weg. Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung hatten auf einer abschüssigen Strecke zwei gebrauchte Gummimatten ausgelegt, um Vereisung zu verhindern. Die Matten waren unter einer 3–5 cm nassen Schneedecke nicht erkennbar. Der Kläger rutschte auf den Matten aus und erlitt eine Fraktur und weitere Verletzungen. Er verlangt Schmerzensgeld und materielle Schadensersatzansprüche gegen das Land. Die Nationalparkverwaltung behauptet, Fußgänger hätten den Weg nicht betreten dürfen; auf der Karte und vor Ort sei unmissverständlich gekennzeichnet gewesen, dass dies verboten sei. Das Gericht entschied, die Klage sei dem Grunde nach begründet. • Anspruchsgrundlagen: §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB; Schadenersatz- und Schmerzensgeldhaftung des Landes. Die Kammer erließ ein Grundurteil, da noch Feststellungen zur Höhe des Schmerzensgeldes und zum materiellen Schaden erforderlich sind. • Schaffung einer Gefahrenquelle: Durch das Verlegen glatter Gummimatten auf einer abschüssigen Strecke hat die Nationalparkverwaltung eine zusätzliche, für Wanderer nicht erkennbare Gefahrenquelle geschaffen, die das Ausrutschen und die Verletzung des Klägers ermöglicht hat. • Betretungsrecht und Kennzeichnung: Maßgeblich ist die Information des durchschnittlichen Nutzers aus der Übersichtskarte am Einstiegspunkt und der vorhandenen Beschilderung. Die Karte wies den Weg als Skiwanderweg/Skatingloipe aus, ohne deutlich zu machen, dass Fußgänger generell oder hier konkret vom Betreten ausgeschlossen sind. • Auslegung nach §§ 133, 157 BGB: Die Legende und die Karte konnten vom durchschnittlichen Nutzer nicht so verstanden werden, dass ein generelles Betretungsverbot für die Loipe bestand, zumal das "Begehen verboten"-Schild im Bereich weder auf der Karte noch vor Ort angebracht war. • Schutzpflichten des Wegehalters: Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, hat diese möglichst zu verhindern. Das Land hätte die Karte eindeutig kennzeichnen oder vor Ort das vorgesehene Verbotsschild anbringen müssen; untaugliche oder nicht erkenntliche Maßnahmen genügen nicht. • Verschulden/Zumutbarkeit des Verhaltens des Klägers: Der Kläger war mit passendem Schuhwerk und Spikes unterwegs und traf keine fahrlässigen Sondermaßnahmen; unter der dünnen Schneedecke war die rutschige Matte auch bei größter Sorgfalt nicht erkennbar, sodass sein Verhalten nicht haftungsbegründend ist. Die Klage ist dem Grunde nach begründet; das Land haftet für die Verletzungen des Klägers nach §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB, weil durch das Auslegen nicht kenntlich gemachter Gummimatten auf einem ausgewiesenen Weg eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen wurde. Mangels eindeutiger Kennzeichnung durch Karte oder vor Ort konnte der Kläger nicht erkennen, dass das Betreten verboten sein sollte. Die Kammer erließ ein Grundurteil, weil noch weitere Feststellungen und Beweise zur konkreten Höhe des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadens erforderlich sind; die genaue Summenfestsetzung und die Kostenentscheidung bleiben dem Endurteil vorbehalten.