Urteil
839 Js76173/17 22KLs 7/19
LG Magdeburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2019:1209.839JS76173.17.22K.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig.
Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Vanessa A.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Vanessa A. I. Der am 26. März ... geborene Angeklagte wurde in eine bestehende Ehe hineingeboren und wuchs im Familienverband auf. Er hat sechs ältere Geschwister, von denen die beiden ältesten Brüder Halbgeschwister von ihm sind. Sein Vater verstarb im Jahr 1998. Der Angeklagte besuchte, bis er in die Vorschule kam, in Q einen Kindergarten und wurde dann mit ca. sieben Jahren in die Grundschule in Q eingeschult. Die Grundschulzeit durchlief er problemlos und er wechselte nach der 4. Klasse auf eine Mittelschule. Diese besuchte er ein Jahr, um dann auf die Pestalozzi Lernförderschule in Q zu gehen, die er nach der 8. Klasse mit dem Abgangszeugnis ohne Abschluss verließ. Es schlossen sich für die Dauer von zwei Jahren jeweils einjährige Berufsförderungsmaßnahmen an. Nach dem Ende der letzten Berufsförderungsmaßnahme nahm der Angeklagte bei der bildungstechnischen Handelskammer in H eine Lehre zum Tischler auf. Die erste Gesellenprüfung nach drei Jahren bestand er jedoch nicht, weil während der Prüfungszeit - im Jahr 2003 - seine Mutter verstarb und er sein Gesellenstück nicht fristgerecht abgab. Die Lehre wurde um ein Jahr verlängert; der Angeklagte bestand die Gesellenprüfung aber erneut nicht und wurde arbeitslos. Er nahm anschließend an drei oder vier durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelten Maßnahmen teil, bei denen er jeweils Holzarbeiten ausführte. Im Jahr 2005 erhielt er eine feste Anstellung als Hausmeister und Empfangs-mitarbeiter bei P (P GmbH), bei dem er zunächst fest angestellt war und dann auf Stundenbasis bis zum Jahr 2016 arbeitete. Während daran anschließender erneuter Arbeitslosigkeit nahm er an verschiedenen Maßnahmen teil und hat nun seit August 2019 eine Festanstellung als Dachdeckerhelfer bei einer Firma in Q. Der Angeklagte lernte im Jahr 2005 die Zeugin Nancy, verheiratete A, kennen. Diese ist Mutter der am 18. September 2005 geborenen Geschädigten Vanessa A, deren leiblicher Vater nicht der Angeklagte ist. Der Angeklagte ging mit Nancy A eine Beziehung ein und zog in der folgenden Zeit in eine Wohnung in G gemeinsam mit dieser und ihrer Tochter Vanessa. Am 22. Februar 2010 wurde die gemeinsame Tochter Linnea geboren, am 31. Juli 2010 heirateten der Angeklagte und Nancy A. Ungefähr im Jahr 2011 zog das Ehepaar zusammen mit den Kindern Vanessa und Linnea in ein Haus in G um. Anfang des Jahres 2015 adoptierte der Angeklagte die Geschädigte Vanessa, bevor sich Nancy A von dem Angeklagten am 27. März 2015 trennte. Der Angeklagte hatte in den ersten Lebensjahren von Vanessa ein gutes Verhältnis zu dieser. Während das Verhältnis des Angeklagten zur leiblichen Tochter Linnea gleichbleibend gut blieb, verschlechterte sich die Beziehung zu Vanessa. Streitpunkt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten war oft ihr unordentliches Kinderzimmer. Nach der Trennung der Eheleute blieben Linnea und Vanessa bei ihrer Mutter. Bis August 2015 lebte auch der Angeklagte noch in dem Haus in G, zog dann übergangsweise zu einem Freund und bezog schließlich mit Mietvertrag zum 1. Oktober 2015 eine eigene Wohnung in Q. Die Ehe mit Nancy A wurde erst im Sommer 2019 geschieden. Seit drei Jahren hat der Angeklagte eine neue Lebenspartnerin, mit der er einen heute zweijährigen Sohn hat. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Nach dem Einzug des Angeklagten in seine Wohnung in Q besuchten Vanessa und Linnea den Angeklagten dort im Jahr 2015 ungefähr dreimal gemeinsam; genauere Daten konnte die Kammer nicht feststellen. Linnea alleine besuchte ihren Vater noch öfter und verbrachte auch die Jahreswende 2015/ 2016 beim Angeklagten. Von Januar 2016 an beaufsichtigte der Angeklagte Linnea und Vanessa in unregelmäßigen Abständen immer dann, wenn deren Mutter aus privaten Gründen verhindert war. Linnea und Vanessa besuchten den Angeklagten am Wochenende von Freitag auf Sonnabend oder von Sonnabend auf Sonntag teilweise in seiner Wohnung in Q; häufiger beaufsichtigte er jedoch beide von einem auf den anderen Tag am Wochenende im Haus in G. Manchmal traf er sich auch mit Linnea allein. Selten fanden Beaufsichtigungen tagsüber statt. War der Angeklagte im Haus in G über Nacht, um die beiden Mädchen einzuhüten, schlief Vanessa in ihrem Kinderzimmer und der Angeklagte mit Linnea auf einer Couch im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer. Ab Sommer 2016 wollte die Geschädigte Vanessa A nicht mehr, dass der Angeklagte auf sie aufpasste und verbrachte die Zeit - wenn möglich - bei ihren Großeltern. Im Jahr 2016 betreute der Angeklagte die beiden Kinder Vanessa und Linnea gemeinsam dreizehn Mal, mindestens viermal beim Angeklagten in Q, in mindestens sieben Fällen war der Angeklagten bei den Kindern im Haus in G. Einmal im Jahr 2017 und gleichzeitig letztmalig kam es vom 3. auf den 4. März 2017 zu einer Betreuung der Kinder durch den Angeklagten im Haus in G. Am Freitag, den 3. März 2017, als der Angeklagte letztmalig die Kinder Vanessa und Linnea in deren Zuhause in G einhütete, weil ihre Mutter eine private Verabredung hatte und diese sich zu der Zeit nicht in G aufhielt, kam die 11-jährige Vanessa abends zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr vom Tischtennis-training nach Hause. Zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ging sie auf ihr Zimmer und mit einem T-Shirt bekleidet zu Bett. Zwischen Mitternacht und frühen Morgen des 4. März 2017 erwachte sie seitlich zur Wand liegend und schaute für die Uhrzeit auf das neben ihr liegende Handy. Gleichzeitig bemerkte sie, dass der Angeklagte dicht hinter ihr lag, und sie spürte dessen Penis in ihrer Scheide, was ihr Schmerzen bereitete. Tatsächlich hatte der Angeklagte, dem das Alter seiner Adoptivtochter bekannt war, bewusst und gewollt seinen Penis in ihren Scheidenvorhof eingeführt. Dabei fasste der Angeklagte mit einer Hand an eine Brust von Vanessa und mit der anderen Hand sie derart fest, dass sie sich weder bewegen noch wehren konnte. Als der Angeklagte bemerkte, dass Vanessa aufgewacht war, sagte er zu ihr, dass sie weiterschlafen solle. Schließlich zog er seinen Penis aus ihrem Scheidenvorhof, drehte das Kind auf den Rücken und ejakulierte auf ihren unbekleideten Bauch. Anschließend erhob sich der Angeklagte aus dem Bett, nahm ein Zewa-Küchentuch und wischte damit den Bauch der Geschädigten ab. Dann verließ er wortlos das Kinderzimmer. Die Geschädigte säuberte die Bettdecke von weiterem Ejakulat und wechselte die Bettwäsche, indem sie die alte Bettwäsche zur Schmutzwäsche legte. Die Geschädigte Vanessa fügte sich ab dem Jahr 2016 Ritzungen zu, die sie ab 2017 auch in der Schule sichtbar machte. Die Geschädigte Vanessa leidet noch heute an Alpträumen, in denen sie das Geschehene wiedererlebt. Im Rahmen der Hauptverhandlung sind durch Beschluss am 9. Dezember 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die ersten 12 mit genauem Datum angeklagten Taten eingestellt worden, weil sich diese nicht hinreichend sicher individualisieren und/oder zeitlich den Anklagezeitpunkten zuordnen ließen. Die Kammer konnte jedoch die folgenden Feststellungen treffen: An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Zeitraum 22. Januar bis Dezember 2016, als der Angeklagte sich wieder im Haus in G aufhielt, um die Kinder wegen Abwesenheit der Mutter zu beaufsichtigen, ging die Geschädigte gegen Abend in die Küche, um sich etwas zu Essen zu machen und einen Kakao zuzubereiten, während ihre Schwester Linnea im Wohnzimmer fernsah. Vanessa stand vor dem Küchentisch, als der Angeklagte von hinten kam, ihr die von ihr getragene kurze Hose herunterzog und sie an einem Arm sowie an der Brust festhielt. Noch immer hinter ihr stehend, drückte er Vanessa, die ihm den Rücken zugewandt hatte, nach vorne gebeugt gegen den Tisch. Er führte bewusst und gewollt seinen Penis von hinten in den Scheidenvorhof des Kindes ein, um sich sexuell zu befriedigen. Dabei konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Angeklagte zu einem Samenerguss kam. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregister-auszug vom 11. Oktober 2019 sowie auf den eigenen Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte zu zweifeln, denn sie stimmen mit den Angaben der Zeugin Nancy A, soweit sie dazu Angaben machen konnte, überein. Hinsichtlich des Einzugs des Angeklagten in seine Wohnung in Q, den die Zeugin Nancy A nicht genau benennen konnte, ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten gefolgt, der als Einzugsdatum den 1. Oktober 2015 angegeben hat. Dieses Datum wurde durch die Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten abgeschlossenen Mietvertrages vom 7. September 2015 bestätigt. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sich an Einzelheiten der Besuche der Geschwister nach seinem Auszug aus dem ehelichen Haushalt nicht mehr erinnern zu können. Er wisse jedoch noch, dass er die Schwestern zunächst nur unregelmäßig gesehen habe. Nach seinem Auszug habe es zunächst eine Pause von ca. drei Monaten gegeben, in denen zu keinem der Mädchen Kontakt bestanden habe. Dann habe zunächst seine Tochter Linnea alleine bei ihm übernachtet, vor dem Jahreswechsel 2015/2016 hätten ihn jedoch beide Schwestern ungefähr dreimal besucht. Den Jahreswechsel 2015/2016 habe Linnea alleine bei ihm verbracht. Ab Januar 2016 habe er seine Tochter und die Zeugin Vanessa A auch in dem mütterlichen Haushalt in G beaufsichtigt, allerdings nicht an jedem Wochenende. Es sei aber immer so gewesen, dass er sie nur über jeweils eine Nacht von einem Tag auf den anderen Tag beaufsichtigt habe. Tagsüber sei Linnea lediglich einmal bei ihm gewesen. Zeitlich und zahlenmäßig könne er dies nicht mehr einordnen. Den letzten Kontakt mit beiden Kindern habe es gegeben, als er am 3. auf den 4. März 2017 in G auf sie aufgepasst habe. Wenn er im Haus in G übernachtet habe, dann habe Linnea bei ihm geschlafen und Vanessa in ihrem Zimmer. Einmal - im Frühjahr 2016 - habe er Vanessa erwischt, wie sie in G in ihrem Kinderzimmer mit einem Dildo unter der Bettdecke hantiert habe. Beim Aufräumen ihres Zimmers - das sei im Auftrag von seiner geschiedenen Frau geschehen - habe er eine ganze Kiste mit Vibratoren unter ihrem Bett gefunden. Der Angeklagten hat im Weiteren bestritten, sexuelle Handlungen zu Lasten der Zeugin Vanessa A begangen zu haben. Er habe keine Erklärung dafür, wieso die Geschädigte so etwas behaupten könne. b) Die Einlassung des Angeklagten zu den gelegentlichen Beaufsichtigungen an den Wochenenden wird durch die Bekundungen der Zeugin Nancy A größtenteils bestätigt und konkretisiert. Die Zeugin hat ausgesagt, sich zwar nicht erinnern zu können, ob ihre Töchter auch vor Silvester 2015 den Angeklagten in seiner Wohnung besucht hätten. Sie sei sich jedoch sicher, dass Linnea Silvester 2015 bei ihrem Vater verbracht habe. Seit dem 22. Januar 2016 habe er die Schwestern Vanessa und Linnea immer wieder gemeinsam beaufsichtigt, wenn sie selber verhindert gewesen sei. Dies habe über Nacht entweder von Freitag auf Sonnabend oder von Sonnabend auf Sonntag in seiner Wohnung oder in ihrem Haushalt stattgefunden. Zwei Nächte hintereinander habe der Angeklagte ihre Töchter nie beaufsichtigt. Sie könne sich an 15 Betreuungen durch den Angeklagten von Silvester 2015 bis zum Sonnabend, den 4. März 2017, erinnern, wobei zu Silvester 2015 allein Linnea bei ihm gewesen sei. Sie habe die Termine der einzelnen Beaufsichtigungen durch den Angeklagten anhand der Fotos und Eintragungen in ihrem Handy recherchiert und eine Betreuungsliste für ihre beiden Töchter erstellt, die am 31. Dezember 2015 beginne und am 4. März 2017 ende. Ihre Tochter Vanessa habe seit ca. Frühjahr/Sommer 2016 nicht mehr gewollt, dass der Angeklagte auf sie aufpasse und sei dann bei ihren Großeltern gewesen, wenn das den Großeltern zeitlich möglich gewesen sei. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin A zu zweifeln. Die Kammer hat sich zudem durch Inaugenscheinnahme der Betreuungsliste von deren Inhalt und der Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin Nancy A überzeugt. Auch hinsichtlich der Schlafgewohnheiten des Angeklagten und der von ihm über Nacht beaufsichtigten Geschwister A im Haus in G folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen der Aussage der Zeugin Nancy A, die - in Übereinstimmung mit der Zeugin Vanessa A - glaubhaft ausgesagt hat, der Angeklagte habe entweder auf der Couch im Wohnzimmer oder im ehemals gemeinsamen Schlafzimmer der Eheleute geschlafen. c) Die Einlassung des Angeklagten, er habe sexuelle Handlungen an seiner Adoptivtochter Vanessa weder in der Nacht vom 3. zum 4. März 2017 noch an einem anderen Tag zuvor begangen, wird durch die Angaben der Zeugen Vanessa A, KOKin B, Nancy A, Eric R, der sachverständigen Zeugin B-B, der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. J, sowie dem Univ.-Prof. Dr. med. F und der Diplom-Psychologin Frau Dr. K widerlegt. aa) Die heute 14 Jahre alte Zeugin Vanessa A hat zunächst bekundet, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, insbesondere wisse sie nicht mehr, wann und wo sie den Angeklagten das erste Mal nach der Trennung von ihrer Mutter gesehen habe und wann und wo er auf sie und ihre Schwester gemeinsam das erste Mal über Nacht aufgepasst habe. Ihrer Erinnerung nach habe der Angeklagte sie in dem gesamten Jahr 2016 jedes Wochenende und darüber hinaus im Jahr 2017, also insgesamt 60 Mal beaufsichtigt, was man anhand der Anzahl der Wochen - 52 in einem Jahr - errechnen könne. Dabei habe er sie jedes Mal sexuell missbraucht. Manchmal habe sie auch bei den Großeltern übernachtet, weil sie nicht mehr gewollt habe, dass Sven auf sie aufpasse. Im Laufe der Verhandlung hat sie ausgesagt, sie sei fast jedes Mal missbraucht worden, wenn sie - Vanessa und Sven - sich gesehen hätten. Wenn sie ihre Tage gehabt habe, dann habe es keinen Missbrauch gegeben. Manchmal habe er ein Kondom benutzt, manchmal auch nicht. Auch Oralverkehr habe es gegeben; sie habe den Penis des Angeklagten auch anfassen und Sven oral befriedigen müssen. Entweder das eine (Vaginalverkehr) oder das andere (Oralverkehr) sei geschehen. Wann und wo welches der Geschehen gewesen sei, erinnere sie nicht mehr. Konkret hat sie das Geschehnis in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 in ihrem Kinderzimmer und das Geschehen in der Küche im Haus in G, wie jeweils festgestellt, geschildert, allein mit der (kleinen) Abweichung, dass sie ausgesagt hat, Sven, der Angeklagte, habe sein Geschlechtsteil "in ihr drin" gehabt. Sie habe das gefühlt, er habe mehrmals gestoßen und es habe weh getan. Zum Geschehen bei der letzten Beaufsichtigung von Sven in G hat sie weiter berichtet, dass sie es nicht geschafft habe, ihn wegzudrücken. Er habe dann auf ihrem Bauch "abgespritzt". Die Uhrzeit des Aufwachens in der Nacht wisse sie, weil sie ihr Handy neben dem Bett habe und draufgeschaut habe. Des Weiteren hat sie angegeben, erst einige Monate nach dem letzten Zusammentreffen mit Sven ihrer Mutter erzählt zu haben, sie sei keine Jungfrau mehr. Das sei nach einem Streit mit ihrer Mama gewesen. Einzelheiten habe sie erst bei der Polizei geäußert. Sie sei nicht gleich zur Mama gegangen, weil sie Angst gehabt habe, Sven würde Mama oder Linnea etwas antun. Die erste, der sie von der Vergewaltigung erzählt habe, sei ihre Freundin Chiara gewesen. Diese habe ihr gesagt, sie solle es der Mama erzählen. Sie habe sich geritzt, meist nach den Treffen oder wenn die Erinnerung hochgekommen sei. Sie habe noch heute Alpträume, dass sie von Sven vergewaltigt werde; darin schreie sie, aber niemand höre sie. Ihre Periode habe sie kurz vor dem 9. Geburtstag das erste Mal bekommen. Beim Frauenarzt sei sie erst einmal gewesen, nach dem letzten Treffen mit Sven. Sie habe Sven gehasst, allerdings habe es auch schöne Momente mit ihm gegeben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage der heute 14-jährigen Zeugin Vanessa A in einigen Teilen widersprüchlich war. Auch hinsichtlich der genannten Anzahl der Beaufsichtigungen und Häufigkeit des Missbrauchs durch den Angeklagten war ihrer Angabe "60 Mal" nicht zu folgen. So war ihr bei der ersichtlich von ihr errechneten Zahl anhand der Wochen eines Jahres schon deshalb nicht zu folgen, weil sie selbst im Weiteren die Angabe ihrer Mutter bestätigt hatte, im Jahr 2016 teilweise auch bei ihren Großeltern übernachtet zu haben. Die Aussage der Zeugin - was die zwei von ihr geschilderten Tatgeschehen betrifft - wird jedoch durch die weitere Beweisaufnahme gestützt: bb) So hat die Geschädigte nach Bekunden der Zeugin KOKin B, die die Zeugin Vanessa am 26. Mai 2017 als Vernehmungsbeamtin befragt hat, die Tat aus der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 bereits ihr gegenüber in der von der Kammer festgestellten Weise beschrieben. Auch habe Vanessa ihr gegenüber von 60 sexuellen Übergriffen gesprochen. Das Kind habe sich jedoch - abgesehen von der Tat am 3. März 2017 - an weitere Einzelheiten nicht erinnern können, sodass von ihr - der Zeugin B - keine weiteren genauen Daten hätten herausgearbeitet werden können. Vanessa habe so ausgesagt, wie es in dem anschließend von ihr angefertigten Protokoll niedergelegt sei. Wohl erstmals im Mai 2017 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut. Zum Geschehen in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 habe das Kind weiter berichtet, Bettlaken und Oberschenkel seien nass gewesen, nachdem der Angeklagte mir ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt habe. Der Angeklagte habe "das" mit einem Zewa-Tuch abgewischt, was er von einer Rolle genommen habe, die in ihrem Zimmer gestanden habe. Auf ihre Nachfrage, ob sie den Angeklagten habe anfassen müssen, habe die Zeugin A - wie sie im Protokoll vermerkt habe - den Kopf geschüttelt. Angefangen habe es Anfang 2016, draußen sei es angenehm warm gewesen. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Aussage der Kriminalkommissarin B, die als Polizeibeamtin kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei, Erinnerungslücken gab die Zeugin unumwunden zu, konnte sich aber auf entsprechenden Vorhalt wieder erinnern. cc) Die Zeugin Nancy A hat bestätigt, von ihrer Tochter Vanessa über den sexuellen Missbrauch durch Sven im Mai 2017 erfahren zu haben. Ihre Tochter sei zu der Zeit schwierig gewesen und sie habe keinen Zugang zu ihr gehabt. Anfang Mai 2017 habe es wieder eine Streitigkeit gegeben, bei der Vanessa ihr gegenüber geäußert habe: "Mama, du verstehst mich nicht". Sie habe ihr geantwortet: "Wenn du nicht mit mir redest, kann ich dich auch nicht verstehen". Sie habe ihr gegenüber dann unter Tränen geäußert, keine Jungfrau mehr zu sein, und ihren "Papa" als denjenigen bezeichnet, mit dem "es" passiert sei sowie als Datum den letzten Besuch des Angeklagten angegeben. Weitere Äußerungen habe sie nicht gemacht und auch anschließend mit ihrer Mutter nicht mehr über das Geschehene gesprochen. Sie sei dann noch am gleichen Tag zur Polizei mit ihrer Tochter gegangen und habe Anzeige erstattet. Vanessa habe aber zunächst bei der Polizei nicht aussagen wollen, weil keine Frau dort gewesen sei. Auch hat die Zeugin in Übereinstimmung mit ihrer Tochter angegeben, dass Vanessa sehr früh - kurz vor ihrem 9.Geburtstag - ihre erste Regelblutung gehabt habe. Der erste Frauenarztbesuch sei aber erst nach den Vorfällen gewesen. Ab Frühjahr/Sommer 2016 habe Vanessa nicht mehr zu Papa/ Sven gewollt. Seit der Einschulung von Linnea im August 2016 und dem Wechsel von Vanessa aufs Gymnasium habe sich Vanessa geritzt, an Armen, Bauch und Beinen. Es sei auch zu Gewichtszunahmen gekommen und zu einem Leistungsabfall in der Schule. Die Kammer hält auch diese Angaben der Zeugin Nancy A für glaubhaft. Sie war insgesamt bemüht, korrekte Angaben zu machen, was sich auch insbesondere darin zeigt, dass sie unumwunden zugab, dass Treffen zwischen dem Angeklagten und den beiden Kindern bereits im Jahr 2015 stattgefunden haben können, sie aber nur für 2016 aufgrund ihrer Aufzeichnungen Angaben zu Beaufsichtigungen vom Angeklagten machen könne. Angesprochen auf den vom Angeklagten mitgeteilten Dildo-Fund im Zimmer der Geschädigten Vanessa hat sie ebenso unumwunden diesen Umstand bestätigt und erklärt, dass dieser ihr gehöre und Vanessa die Kiste wohl aus ihrem Schrank herausgeholt habe. Es waren auch keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten bei ihr erkennbar. Die beiden heute geschiedenen Eheleute gingen zum Zeitpunkt der Anzeige im Mai 2017 bereits getrennte Wege und für die Zeugin wären weitere Beaufsichtigungen durch den Angeklagten eher von Vorteil gewesen. dd) Der Zeuge Eric R, in der 5. und 6. Klasse Klassenlehrer des Kindes Vanessa im Gymnasium in den Schuljahren ´16/17 und ´17/18, hat die Aussage von Vanessa ebenfalls bestätigt, dass sie sich geritzt habe. Er hat darüber hinaus bekundet, dass zu Beginn des Schuljahres ´16/17 Vanessa Schwierigkeiten gehabt habe, Kontakt zu den neuen Mitschülern auf dem Gymnasium zu finden, sie stattdessen auffälligen Kontakt zu den Lehrern gesucht habe und immer wieder Arbeitsmaterialien gefehlt hätten. Ein Kontakt zwischen ihm und der Mutter sei schwierig herzustellen gewesen. Am 23. Mai 2017 habe ihn die Mutter dann über den Missbrauchsvorwurf informiert. Die Leistungen von Vanessa seien in der 6. Klasse schlecht gewesen. Etwa zum Jahreswechsel 2017/2018 sei für die Lehrer sichtbar geworden, dass Vanessa sich ritze. Sie habe ihre Wunden verbunden haben wollen. Auch die Angaben des Zeugen R waren glaubhaft. Seine Angaben lassen sich ohne weiteres in Übereinstimmung mit der Aussage von Vanessa und deren Mutter bringen. Seine Angaben waren auch in sich geschlossen und widerspruchsfrei und Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten nicht ersichtlich. ee) Der von Vanessa und ihrer Mutter geschilderte Frauenarztbesuch wird bestätigt durch die Zeugin B. Die niedergelassene Gynäkologin hat ausgesagt, die Untersuchung der damals 11-jährigen Vanessa am 11. Mai 2017 auf Wunsch der Mutter vorgenommen zu haben, wobei dies eine rein äußerliche Untersuchung gewesen sei, ohne penetrierende Instrumente. Es habe keine Hinweise auf Verletzungen gegeben. Wenn sie in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 8. September 2017 angegeben habe, dass bei Vanessa die Menarche nicht eingetreten sei, so habe sie dies wohl abgefragt. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass der "Kringel" in eine falsche Spalte gerutscht sei. Sie selbst hätte dies bei der Untersuchung nicht feststellen können. Der Hymenrand sei glatt gewesen mit ovaler Hymenalöffnung. Ihrer Einschätzung nach wäre jedoch bei einer vollständigen Penetration das Jungfernhäutchen bei einem so jungen Mädchen mit Sicherheit kaputtgegangen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der nachvollziehbaren und fundierten Aussage und dem Befund der sachverständigen Zeugin B zu zweifeln, zumal diese auch Erinnerungslücken, die angesichts ihres Berufes und des inzwischen verstrichenen Zeitablaufes nachvollziehbar sind, deutlich gemacht hat. ff) Dazu im Einklang stehen die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. J. Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30. Oktober 2017, das sie in der Hauptverhandlung erstattet und erläutert hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tatschilderung der Geschädigten Vanessa A mit dem Befund der sachverständigen Zeugin B zu vereinbaren sei. Der ausführliche gynäkologische Befund der sachverständigen Zeugin B habe einen Normalbefund mit einem glatten Hymenalrand und einer ovalären Hymenalöffnung ohne Rissverletzungen beschrieben. Dies passe dazu, dass die gynäkologische Untersuchung erst am 11. Mai 2017, mehr als zwei Monate nach dem beschriebenen Geschehen stattgefunden habe, da viele der entstehenden genitalen Verletzungen oberflächlich seien und meistens innerhalb von zwei bis drei Tagen nach der Verletzung nicht mehr nachweisbar seien. Der unauffällige Befund lasse den Schluss zu, dass eine vollständige Penetration nicht stattgefunden habe. Er schließe jedoch nicht aus, dass der Penis in den Scheidenvorhof hinter dem Scheideneingang bis zur ovalären Hymenalöffnung vorgedrungen sei, ohne diese zu zerreißen. Dies stehe im Einklang mit der Schilderung der Zeugin Vanessa A, dass sie Schmerzen gespürt habe, die durch die Bewegung der Penisspitze vor der Hymenalöffnung hervorgerufen worden sein könnten. Den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. J, deren Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung vollumfänglich angeschlossen und ist insofern zur Überzeugung gelangt, dass die Schilderung der Geschädigten Vanessa A aufgrund des von der sachverständigen Zeugin B erhobenen Befundes plausibel erscheint, es insoweit aber (nur) zum Eindringen des Penis des Angeklagten bis zum Scheidenvorhof gekommen ist. hh) Schließlich ist für die Zeugin Vanessa A von den Sachverständigen, Frau Dipl.-Psychologin Dr. K, Magdeburg, in Supervision von Herrn Universitäts- Professor Dr. med. F, Facharzt für Kinder-/ Jugend-psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Magdeburg, ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden. Hierfür ist die Zeugin am 17. und 20. April 2018 exploriert und testpsychologisch untersucht, sowie am 20. Juli und 8. August 2018 zum Sachverhalt Sven A exploriert worden. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 12. November 2018, das die Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung erläutert und ergänzt haben, sind beide zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Zeugin Vanessa A zu den tatrelevanten Geschehen trotz aufgetretener Widersprüche in ihrer Gesamtaussage erlebnisfundiert sind. Dazu im Einzelnen: (1) Nach den Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. F ist die Aussagefähigkeit der Zeugin Vanessa A ohne Einschränkungen gegeben. Nach den testpsychologischen Befunden, insbesondere nach dem Hamburg- Wechsler-Intelligenztest für Kinder - IV - habe die Zeugin Vanessa A einen überdurchschnittlichen Gesamtintelligenzquotienten von 117, dem ein homogenes Leistungsprofil ohne signifikante Diskrepanzen der einzelnen intellektuellen Kategorien zugrunde liege. Dabei seien das wahrnehmungs-gebundene logische Denken, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Sprachverständnis im oberen Bereich der durchschnittlichen Intelligenz anzusiedeln, wohingegen das Arbeitsgedächtnis mit einem Intelligenzquotienten von 123 im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln sei. Die Zeugin sei insofern uneingeschränkt in der Lage, Sachverhalte von der Komplexität der behaupteten Handlungen adäquat wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern, sprachlich zu reproduzieren und diese in Zusammenhängen darzustellen und auf Nachfrage weiter zu präzisieren. Aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz sei bei der Zeugin auch die "Erfindungskompetenz", also die intellektuelle Fähigkeit zur Produktion einer erfundenen Darstellung, diese konstant aufrechtzuerhalten und damit zu täuschen, grundsätzlich gegeben. Dennoch sei ein Gebrauch der "Erfindungs-kompetenz" nicht erkennbar gewesen, denn die Zeugin sei auf planmäßig eingesetzte Suggestivfragen seitens der Sachverständigen nur selten eingegangen und habe ein Bemühen, Erinnerungslücken durch spontanes Erfinden von Antworten zu schließen, vermissen lassen. Dass die Zeugin Vanessa A Erinnerungslücken nicht geschlossen hat, deckt sich auch mit den Wahrnehmungen des Gerichts während der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin, denn die Zeugin antwortete auf Fragen - beispielsweise ob sie wisse, wann sie den Angeklagten nach der Trennung von ihrer Mutter das erste Mal in seiner Wohnung in Q besucht habe oder an welchen Daten er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe -, dass sie die Antwort nicht wisse und ließ so Erinnerungslücken erkennen. Soweit die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer und bei der Exploration durch die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. K angegeben hat, dass es außer der unter Ziffer II. festgestellten Tat bei der letzten Beaufsichtigung durch den Angeklagten im März 2017 noch weitere sexuelle Übergriffe des Angeklagten ihr gegenüber gegeben habe, von denen auch ein Übergriff in der Küche im mütterlichen Haushalt stattgefunden habe, während sie sich abends eine Mahlzeit zubereitet habe, sei der Zeugin eine zeitliche Einordnung und Beschreibung der inkriminierten Einzelhandlungen nicht mehr möglich gewesen. Nach den Ausführungen beider Sachverständigen könne dies aber unter gedächtnispsychologischen Gesichtspunkten auch nicht erwartet werden. Denn Rekonstruktionen von länger zurückliegenden Erlebnissen seien auch in erlebnisbegründeten Aussagen häufig schwierig, Schwankungen unterworfen und überschritten auch die Informationskapazitäten eines gut begabten Zeugen, zumal die Zeugin bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei erst 11 Jahre alt, bei der Begutachtung 12 Jahre und heute 14 Jahre alt sei. Soweit sich die Zeugin Vanessa A im Jahr 2016 geritzt habe, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Vanessa A, der Zeugin Nancy A - der dies seit der Einschulung ihrer Tochter Linnea im Sommer des Jahres 2016 bekannt gewesen ist - und des ehemaligen Klassenlehrers der Geschädigten, des Zeugen R, ergebe, führe dieser Umstand nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F nicht zu einer Beeinträchtigung in der Aussagetüchtigkeit. Eine psychopathologische Auffälligkeit im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung könne hierin nicht gesehen werden. "Ritzen" sei mehr ein Ausdruck der sich wandelnden Pubertät jüngerer Patienten, der psychopathologisch solange nicht bedenklich sei, als es nicht mit anderen psychiatrisch relevanten Erkrankungen einhergehe. Solche seien bei der Zeugin Vanessa A jedoch nicht zu diagnostizieren gewesen. (2) Im Rahmen der Überprüfung der Aussagequalität ist von den Sachverständigen sowohl eine Analyse der Realkennzeichen als auch eine Konstanzanalyse durchgeführt worden. Nach den Ausführungen der Diplom-Psychologin Frau Dr. K, bestätigt durch Herrn Univ.-Prof. Dr. F, habe die Analyse der Aussage im Hinblick auf die Realkennzeichen dabei ein hohes Maß an Erlebnisfundiertheit des durch die Geschädigten geschilderten Sachverhaltes ergeben. Bei den von ihnen durchgeführten Explorationen habe das Kind Vanessa sowohl das Geschehen in der Küche, als auch das Geschehen in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 im Kerngeschehen wie in der Hauptverhandlung geschildert. Auch seien die durch die Zeugin Vanessa A getätigten Angaben hinsichtlich der festgestellten Tat in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 und dem Geschehen in der Küche des Wohnhauses in G logisch-konsistent, sprunghaft und reich an Details. Zudem habe es eine raumzeitliche Verknüpfung gegeben, wie beispielsweise den Ort und Zeit der Handlung in Vanessas Kinderzimmer bzw. in der Küche in dem Haus in G an einem Wochenende, an dem ihre Mutter nicht zu Hause gewesen und der Adoptivvater daher zu ihnen ins Haus gekommen sei, um auf die Zeugin und ihre Schwester aufzupassen. Auch habe die Zeugin nebensächliche Einzelheiten, beispielsweise, dass sie sich in der Küche befunden habe, um sich einen Kakao zu bereiten, während ihre Schwester in der Stube ferngesehen habe, oder dass sie in der Nacht zum 3. auf den 4. März 2016 auf ihr Handy gesehen habe, als der Angeklagte hinter ihr gelegen habe, geschildert. Darüber hinaus habe die Zeugin Vanessa A auch "wörtliche Rede" wiedergegeben, weil sie bekundet habe, dass der Angeklagte gesagt habe, sie solle weiterschlafen, als sie aufgewacht sei. Ebenso habe sie Interaktionen zwischen ihr und dem Angeklagten sowie eigene Empfindungen geschildert, indem sie bekundet habe, Schmerzen gefühlt zu haben, als der Angeklagte seinen Penis in ihre Vagina eingeführt habe. Zudem habe sie bei der Begutachtung ihre Angst geschildert, weil der Angeklagte ihr gedroht habe, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester etwas anzutun, wenn sie sich jemandem offenbare. Auf Mehrbelastungen habe die Zeugin Vanessa A hingegen verzichtet. So habe sie angegeben, dass es in ihrem Verhältnis zum Angeklagten auch schöne Zeiten gegeben habe, nachdem ihre Schwester Linnea geboren worden sei. Zugleich habe sie sich selbst belastet, indem sie bekundet habe, ihren Adoptivvater gehasst zu haben. Die Geschädigte habe auch deliktoriginelle und deliktspezifische Einzelheiten angeführt, wie beispielsweise die, dass der Angeklagte sie festgehalten und "abgespritzt" habe und sowohl er als auch sie das Ejakulat weggewischt hätten. Mit der Konstanzanalyse sei die aussageübergreifende Qualität der Angaben der Zeugin Vanessa A auf Widersprüche und Aussageveränderungen hin überprüft und die Angaben zum Kerngeschehen als übereinstimmend gewertet worden. So habe die Zeugin sich spontan an Handlungen im Kinderzimmer oder in der Küche im mütterlichen Haushalt erinnert, wobei es zu Überhangantworten, die als eigenständige, unbeeinflusste Aussagebestandteile gelten würden, gekommen sei. Im Übrigen seien hier auch die umfangreichen Realkennzeichen, die die Zeugin konstant geschildert habe, zu berücksichtigen. Zwar hätten sich auch einige Widersprüche in den Angaben der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung, den Explorationen im Rahmen der Gutachtenanfertigung und bei den Befragungen im Hauptverhandlungstermin ergeben; hierbei handele es sich jedoch um begründbare und erwartbare Inkonstanzen. Im Einzelnen: Nach den Bekundungen der Zeugin B habe die Zeugin ihr gegenüber bei der polizeilichen Vernehmung vom 26. Mai 2017 angegeben, Bettlaken und Oberschenkel seien nass gewesen, nachdem der Angeklagte mir ihr den Geschlechtsverkehr in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 durchgeführt habe. Der Angeklagte habe "das" mit einem Zewa-Tuch abgewischt, was er von einer Rolle genommen habe, die in ihrem Zimmer gestanden habe. Demgegenüber habe die Geschädigte im Rahmen der Exploration am 8. August 2017 vor der Gutachterin Diplom Psychologin Dr. K bekundet, sie habe das Ejakulat mit Taschentüchern abgewischt und am nächsten Tag die Bettwäsche zu der schmutzigen Wäsche gelegt. Im Hauptverhandlungstermin wiederum hat die Zeugin während ihrer Befragung zunächst angegeben, der Angeklagte habe auf ihrem Bauch abgespritzt und sie habe die Bettwäsche nicht gewechselt, sondern nur gesäubert. Bei der weiteren Befragung hat sie jedoch angegeben, dass der Angeklagte ein Küchentuch geholt habe und die Bettwäsche gesäubert habe, sie habe ihren Bauch gesäubert. Die Bettwäsche sei von ihr noch in der Nacht gewechselt und in die schmutzige Wäsche gelegt worden. Insoweit hat die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. K erläutert, dass hier ein direkter Widerspruch nicht vorliege, da das Kerngeschehen von der Geschädigten übereinstimmend geschildert worden sei. Unstimmigkeiten seien gedächtnispsychologisch und kognitionspsychologisch nicht unerklärbar, weil die Erinnerungsfähigkeit bei länger zurückliegenden Vorgängen von der Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, von der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und der Länge des Zeitablaufes abhänge. An dieser Stelle müsse berücksichtigt werden, dass die Geschädigte zum Tatgeschehen mehrmals vernommen worden sei und zwischen dem Tatgeschehen in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 und der polizeilichen Befragung durch die Zeugin B ca. 10 Wochen, zu der Befragung durch sie - der Sachverständigen - ca. fünf Monate und zu der gerichtlichen Beweisaufnahme nochmals ein gewisser Zeitraum gelegen habe. Soweit die Zeugin ihr - der Sachverständigen - gegenüber bei der Exploration zunächst angegeben habe, sie habe ihrer Freundin Sophie als erste von dem Tatgeschehen erzählt und sich später dahingehend verbessert habe, dass ihre Freundin Chiara die erste gewesen sei, die von dem Tatgeschehen gewusst habe, sei diese Inkonstanz nicht von Belang, da die Geschädigte sich selbst korrigiert habe und den Widerspruch nachvollziehbar damit erklärt habe, dass Chiara häusliche Probleme gehabt habe und sie sie mit einer Befragung bei der Polizei nicht habe belasten wollen. Univ.-Prof. Dr. F ergänzte hierzu, dass der Eindruck, den er von der Zeugin während der Exploration gehabt habe, nämlich, dass diese damals bereitwillig über die inkriminierten Handlungen ernsthaft und teilweise beschämt berichtet habe, nicht der Eindruck sei, den er während der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung gehabt habe. Dies stelle aber keinen Widerspruch dar, die Aussage der Zeugin werde dennoch als qualitativ und detailliert eingeschätzt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigte inzwischen älter geworden sei, das Geschehen nun anders als bei den vorangegangenen Vernehmungen als beschämend empfinde und ihr Äußerungen daher schwerfielen. Ebenso sprächen Aussageveränderungen in Form von Auslassungen und Erweiterungen, die die Geschädigte in der durchgeführten Exploration getätigt habe, nicht gegen eine konstante Aussage. Soweit die Zeugin B im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor Gericht für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat, dass die Zeugin Vanessa A in ihrer polizeilichen Vernehmung am 26. Mai 2017 auf ihre Nachfrage, ob sie den Angeklagten habe anfassen müssen, ein Kopfschütteln der Zeugin A bemerkt und im Protokoll vermerkt habe, sei dies nicht als verneinende Antwort auf die Frage der Zeugin B zu verstehen, sondern ein Ausdruck dessen, dass die Zeugin A nicht weiter über das Geschehen habe reden wollen und in dem Moment auch nicht habe reden können. Dass die Geschädigte erstmals in der Hauptverhandlung bekundet habe, es sei mit dem Angeklagten auch zu Oralverkehr gekommen und sie habe ihn darüber hinaus mit der Hand befriedigen müssen, sei insofern eine gedächtnispsychologisch erklärbare Aussageerweiterung, die nicht gegen eine Konstanz der Aussage der Zeugin A spreche. Vielmehr sei es nach gedächtnis-psychologischen Erkenntnissen so, dass Details von tatsächlich erlebten Ereignissen nicht zu jedem Zeitpunkt jeder Abfrage abrufbar seien, da Erinnerungsbilder im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen würden. Dies gelte umso mehr, wenn - wie in diesem Fall - zwischen den Ereignissen und der Schilderung lange Zeiträume lägen. Insgesamt sei die Aussagekonstanz zu bejahen und diese werde von ihnen - den Sachverständigen - wegen der Komplexität der inkriminierten Handlungen, der emotionalen Belastung der Zeugin und der damit gegebenen Möglichkeit von Unsicherheiten als erheblich gewertet. Zudem sei eine perfekte Aussagekonstanz aus aussagepsychologischer Sicht gerade kein Indikator für einen Erlebnisbezug der Aussage, da diese die Schlussfolgerung zulasse, dass die wortgetreue Konstanz auf ein Erlernen der Aussage zurückzuführen sei. (3) Auch die im Rahmen der Aussagezuverlässigkeit vorzunehmenden Fehlerquellen- und Motivanalyse hätten nach Erläuterung der Sachverständigen keine Hinweise auf verzerrende und verfälschende Einflüsse der Aussage in der Weise ergeben, dass eine zuverlässige Erinnerung und Unterscheidung von Selbsterlebtem und aus anderen Quellen Erfahrenem nicht möglich sei. Für eine Fremdsuggestion ergäben sich keine Anhaltspunkte, insbesondere ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die die Zeugin Vanessa A durch ihre Mutter in ihrer Aussage beeinflusst worden sei. Die Tatsache, dass zwischen der Offenbarung der Zeugin gegenüber ihrer Mutter am 8. Mai 2017 und der polizeilichen Vernehmung vom 26. Mai 2017 ein Zeitraum von 18 Tagen gelegen habe, habe keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung von Dritten ergeben. Sowohl die Geschädigte Vanessa A als auch die Zeugin Nancy A hätten die Situation, aus der die Zeugin Vanessa A heraus ihrer Mutter das Geschehen offenbart hat, derart angegeben, dass es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei, da die Zeugin Vanessa A sich nicht an Absprachen gehalten habe. Daraufhin habe sich die Zeugin Vanessa A ihre Mutter, die Zeugin Nancy A, aufgefordert, in ihr Zimmer zu kommen und ihr unter Tränen mitgeteilt, dass sie keine Jungfrau mehr sei und "es" ihr Adoptivvater gewesen sei. Weitere Angaben zu dem Geschehen habe die Tochter gegenüber ihrer Mutter nicht gemacht und es sei auch in der Folge zu keinen weiteren Gesprächen gekommen. Weitere Anhaltspunkte für eine Fremdsuggestion hätten sich nicht ergeben. Es ließen sich auch keine Motive für eine absichtliche Falschbezichtigung des Angeklagten durch die Geschädigte finden. So scheide die Tatsache, dass die Zeugin Vanessa A durch eine möglicherweise falsche Beschuldigung ihres Stiefvaters von ihrem eigenen Fehlverhalten während des Streites mit ihrer Mutter habe ablenken wollen, aus. Es sei insoweit unwahrscheinlich, dass ein solcher Bericht, der eine Vielzahl von glaubhaften Merkmalen enthalte, in einer derart emotionalen Verfassung der Zeugin von ihr erfunden worden sei. Ebenso sei nach den Ausführungen von Frau Dipl.-Psych. Dr. K, welche von Herrn Univ.-Prof. Dr. F bestätigt worden sind, ein Motiv der Rache der Zeugin gegenüber dem Angeklagten nicht zu erkennen, da die Geschädigte dem Angeklagten nicht durchgehend negativ geschildert habe, sondern auch positiv, indem sie beispielsweise angegeben habe, dass es auch schöne Momente zwischen dem Angeklagten und ihr gegeben habe. Zudem seien hier nicht nur die besondere Qualität der Aussage der Geschädigten in den anderen Merkmalen zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Erheblichkeit der konstanten Schilderungen, sondern auch, dass nicht angenommen werden könne, dass die zu diesem Zeitpunkt 11-jährige Geschädigte aus diesem Motiv heraus eine derart komplexe Geschichte einer Vergewaltigung bzw. eines mehrfachen Missbrauchs erfinden und sie dann in einer emotionalen Situation vorbringen könne. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin Nancy A sich bereits von dem Angeklagten getrennt hatte, als die Geschädigte sich ihr offenbart habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Rachemotiv für das Handeln der Geschädigten dergestalt, dass sie die Ehe zwischen ihrer Adoptivvater und ihrer Mutter zerstören wolle, entfalle. (4) Dass die Zeugin Vanessa A konstant geschildert habe, es sei zwischen dem Angeklagten und ihr zu 60 sexuellen Übergriffen gekommen, was aber wohl tatsächlich nicht der Wahrheit entspräche, sei für sie - die Sachverständige Dipl.- Psych. Dr. K - ohne Belang, da sich diese Zahl bei der Zeugin "festgebrannt" habe und sie von der Anzahl nicht mehr "herunterkomme". Zusammenfassend kommen beide Sachverständigen nach alledem zu dem Ergebnis, dass von der Wahrheitshypothese auszugehen sei, weil die Angaben der Zeugin erlebnisfundiert seien. Die mehrdimensionale Prüfung der Unwahrheitshypothese mit Hilfe der Kompetenzanalyse, der Realkennzeichen-analyse sowie der Fehlerquellen- und Motivanalyse habe ergeben, dass Zweifel an der Aussagefähigkeit, Aussagequalität und Aussagezuverlässigkeit nicht gerechtfertigt seien und somit die Hypothese hinsichtlich einer intentionalen Falschaussage (0-Hypothese 1) die Hypothese der Fantasietätigkeit (0-Hypothese 2) und die Hypothese der Suggestion durch Dritte (0-Hypothese 3) zu verwerfen seien. Zudem sei auch die Hypothese der Autosuggestion (0-Hypothese 4) nicht anzunehmen. Zwar sei die Geschädigte aufgrund ihres hohen Intellekts in der Lage, Kontextübertragungen und Perspektivwechsel so vorzunehmen, dass Beobachtungssachverhalte mit einer unmittelbaren Erlebniskomponente angereichert werden könnten. Jedoch enthalte, wie bereits ausgeführt, die Aussage die geschilderten spezifischen Qualitätsmerkmale, denen ein gesteigerter Indikatorwert für das Vorliegen eines Ich-nahen Erlebnisbezuges zugeschrieben würden. Es sei somit die Wahrheitshypothese anzunehmen. Die Sachverständigen haben ihre Einschätzung überzeugend und insgesamt nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Explorationen und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erstattet. Ihre Ausführungen gründen auf einer umfassenden Auswertung der Person der Geschädigten, ihrer mehrtägigen, ausführlichen Explorationen und der Vertiefung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung. Ihre Ausführungen - auch auf kritische Fragen im Hauptverhandlungstermin - waren widerspruchsfrei und jederzeit ohne weiteres nachvollziehbar. Auch deren Sachkunde ist nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit Frau Dr. K auf Nachfrage erklärt hat, ein solches Gutachten (erst) das zweite Mal erstellt zu haben, greift Herr Univ.-Prof. Dr. F auf langjährige Praxis- und Gutachtertätigkeit zurück. Die Kammer hat sich dem Ergebnis der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung vollumfänglich angeschlossen, so dass die Angaben des Kindes Vanessa zu dem Kerngeschehen am 3. auf den 4. März 2017 wie festgestellt, wie auch das von ihr geschilderte Geschehen in der Küche in G an einem nicht mehr bestimmbaren Tag der Beaufsichtigung im Jahr 2016 durch den Angeklagten im festgestellten Umfang für glaubhaft und das Kind für glaubwürdig erachtet werden. IV. Nach Einstellung von 12 der 13 Anklagepunkte hat sich der Angeklagte eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. §§ 176 Abs. 1,176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 mit seiner am 18. September 2005 geborenen Adoptivtochter Vanessa A, deren Alter ihm bekannt war, den Beischlaf vollzogen hat, wobei er mit seinem Penis bewusst und gewollt in den Scheidenvorhof des Kindes eingedrungen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllt auch ein Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof den Tatbestand des vollzogenen Beischlafs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 41/00 -, BGH St 46, 176-177). Rechtfertigungsgründe stehen dem Angeklagten nicht zur Seite, er handelte auch schuldhaft. V. Hinsichtlich der festgestellten Tat zum Nachteil der Geschädigten Vanessa A geht die Kammer von dem Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB aus, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Die Kammer hat dabei zunächst geprüft, ob hinsichtlich der Tat ein minder-schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 a Abs. 4 StGB in Betracht kommt, dies aber im Ergebnis verneint. So weicht das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt aller erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Annahme des Ausnahme-strafrahmens des minderschweren Falles geboten erscheint. Allein aufgrund der Tatsachen, dass die Geschädigte zur Tatzeit erst 11 Jahre alt war und der Geschlechtsverkehr ungeschützt stattgefunden hat, kam ein minderschwerer Fall nicht in Betracht. Innerhalb des sich so ergebenden Strafrahmens von zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter der Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zulasten des Angeklagten sprach, dass er die Tat zum Nachteil seiner Adoptivtochter begangen hat, die ihm zuvor von ihrer Mutter anvertraut wurde, um sie zu beaufsichtigen. In diesem Rahmen hat er die Situation ausgenutzt, dass ihm das Kind ausgeliefert war, da - wie er wusste - die Mutter ortsabwesend war und sie erst im Laufe des nächsten Tages zurückkehren würde. Zudem hat er bei Begehung der Tat kein Kondom benutzt, sondern den Beischlaf ungeschützt vollzogen. Darüber hinaus waren zulasten des Angeklagten die erheblichen Tatfolgen für die Geschädigte zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat das Urvertrauen seiner Tochter in die Person ihres Adoptivvaters zerstört und ihr ein unbefangenes Erleben von Sexualität in einem Alter genommen, wo diese gerade erst aufkeimt. Auch hat sie noch heute Alpträume, wenn sie sich an das Geschehene erinnert. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass es sich nicht um eine einmalige Tat handelte. Die mitangeklagte Tat in der Küche von G konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Denn das Gericht hat während der gesamten Verhandlung deutlich gemacht, dass die Einstellung auch dieser Tat nur auf der mangelnden sicheren zeitlichen Zuordnung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.September 2003 - 1 StR 292/03 -, juris). Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der Nebenklage beruht die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.