Beschluss
21 Ls 416 Js 14505/19
LG Magdeburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0430.21LS416JS14505.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts H vom 4. März 2020 (Az.: 3 Ds 802 Js 70719/20 – 20/20), mit dem der Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung auf Rechtsanwalt F, Braunschweig, als notwendiger Verteidiger zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt Jan-Robert F, Braunschweig, gemäß § 140 Abs. 2 StPO als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts H vom 4. März 2020 (Az.: 3 Ds 802 Js 70719/20 – 20/20), mit dem der Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung auf Rechtsanwalt F, Braunschweig, als notwendiger Verteidiger zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt Jan-Robert F, Braunschweig, gemäß § 140 Abs. 2 StPO als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg – Zweigstelle H – hat am 24. Januar 2020 Anklage vor dem Strafrichter des Amtsgerichts H wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erhoben (Az.: 802 Js 70719/20). Gegenstand ist die Aufbewahrung zweier Schlagringe, dreier Wurfsterne und eines Butterflymessers in seiner Wohnung im S 106 in H am 10. März 2019. Am 25. Februar 2020 hat der Verteidiger des Angeschuldigten dessen Vertretung angezeigt und beantragt, ihm als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet zu werden. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Magdeburg – Zweigstelle H – hat das Amtsgericht H am 4. März 2020 den Antrag des Angeschuldigten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeschuldigten und dem Angeschuldigten selbst lediglich formlos übersandt, sodass sich ein Zustellnachweis nicht bei den Akten befindet. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16. März 2020 wendet sich der Angeschuldigte über seinen Verteidiger gegen den Beschluss vom 4. März 2020, mit der geltend gemacht wird, dass gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht G unter dem Az.: 21 Ls 416 Js 14505/19 – 2/20 ein Verfahren anhängig sei, in dem der Angeschuldigte aufgefordert worden sei, einen Pflichtverteidiger zu benennen, was mit einem entsprechenden Anschreiben des Amtsgerichts G vom 4. März 2020 belegt wird. Das vorliegende Verfahren könne nicht isoliert betrachtet werden, und selbst wenn lediglich durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr drohe, sei ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, was mit zwei Entscheidungen des Kammergerichts Berlin sowie des Oberlandesgerichts Naumburg belegt wird. Am 23. März 2020 wird die sofortige Beschwerde dahingehend ergänzt, dass das genannte Verfahren vor dem Amtsgericht G bereits in der Ermittlungsakte Erwähnung finde. Aufgrund der Abfolge von Tatzeiten der gegenständlichen Vorwürfe im Falle einer Aburteilung liege erkennbar die Gesamtstrafenfähigkeit beider Strafen vor. Das Amtsgericht H hat es am 6. April 2020 abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO sind gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sodass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO gilt. Mithin ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche ab Bekanntmachung im Sinne von § 35 StPO einzulegen. Indes ist keine förmliche Zustellung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt, obwohl die formlose Mitteilung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich dann genügt hätte, wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird. Entsprechend ist auch keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 35a StPO erfolgt, sodass die Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht wirksam in Gang gesetzt wurde, sodass die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten vom 16. März 2020 jedenfalls fristgerecht und damit zulässig anzusehen ist. Zutreffend hat der Angeschuldigte eingewandt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Demnach liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge wurde hinsichtlich der vor dem 13. Dezember 2019 geltenden Gesetzesfassung des § 140 Abs. 2 StPO dann angenommen, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 140, Rdn. 23). Das im hiesigen Verfahren gegenständliche Delikt des Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtfertigt vor dem Hintergrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers, jedoch verweist der Angeschuldigte zu Recht darauf, dass das hiesige Verfahren nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern unter Einbeziehung des vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – G anhängigen Verfahrens 416 Js 14505/19 wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit einem versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall. Anlässlich der Tat vom 10. März 2019, die in den frühen Morgenstunden – 03:10 Uhr – begangen worden sein soll, erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten gegen 11:50 Uhr, in deren Zuge die hier gegenständlichen Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenstände aufgefunden wurden. Daher liegt eine Gesamtstrafenfähigkeit der für beide Verfahren im Falle von deren Erwiesenseins zu erwartenden Strafen im Sinne von § 55 StGB vor. Die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe des § 308 Abs. 1 StGB beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, sodass im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangt. Auch ist das Parallelverfahren vor dem Amtsgericht G insoweit zu berücksichtigen, da es ansonsten von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeschuldigten ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Strafsenat, Entscheidung vom 22. Mai 2013, Az.: 2 Ss 65/13, zitiert nach juris). Angesichts dieses Umstandes war die Zurückweisung des Antrages des Angeschuldigten durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 4. März 2020 aufzuheben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt F als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.