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Beschluss

3 T 472/10

LG Magdeburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1118.3T472.10.0A
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Leitsätze
Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst das gesamte Einkommen und Vermögen eines Schuldners. Mit umfasst sind damit auch Verbindlichkeiten, die ein Schuldner etwa gemeinsam mit seiner Ehefrau eingegangen ist. Abzugrenzen sind davon nur solche unrichtigen Erklärungen, die die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners nicht betreffen, sich allein auf Dritte, z. B. die Bonität eines Bürgen, beziehen und daher dem Vermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können, wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 25.06.2010, Geschäfts.-Nr. 351 IN 219/02, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 409.466,- EUR.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 25.06.2010, Geschäfts.-Nr. 351 IN 219/02, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 409.466,- EUR. I. Über das Vermögen des Schuldners eröffnete das Amtsgericht M mit Beschluss vom 12.07.2002 das Regelinsolvenzverfahren und bestimmte Herrn Rechtsanwalt Dr. F aus M zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner schloss gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau Carolin K in den neunziger Jahren zur Wohnhausfinanzierung einen Darlehensvertrag mit der Beteiligten zu 1. Da das Darlehen nicht korrekt bedient wurde, kündigte die Beteiligte zu 1. im Jahre 2000 den Kreditvertrag und stellte die offene Restforderung fällig. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der Verwalter den ideellen Anteil des Schuldners an dem Wohnhaus aus der Masse frei. Die Eheleute K schlossen darauf im März 2005 zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beteiligten zu 1., in der sie sich zur Leistung monatlicher Raten in Höhe von 150,- EUR verpflichteten. Diese Abrede widerrief die Beteiligte zu 1. bereits am 23.06.2005, nachdem die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden waren. Im Jahre 2006 erhielt die Beteiligte zu 1. nur am 28.06.2006 einmalig eine Zahlung in Höhe von 300,- EUR auf die Darlehensverbindlichkeiten des Schuldners und seiner Ehefrau. Aufgrund einer telefonischen Anfrage übermittelte die Beteiligte zu 1. dem Schuldner unter dem 13.03.2006 Jahreskontoauszüge des Darlehenskontos per 30.06.2002, 30.06.2003, 30.06.2004 und 30.06.2005. Ein Auszug per 30.06.2006 wurde ihm nicht zur Verfügung gestellt. Der Schuldner, der seinerzeit von Frau Rechtsanwältin W aus Q vertreten wurde, stellte nach Ende des Jahres 2006 einen Antrag gemäß § 22 SGB II bei der Arbeitsgemeinschaft SGB II A-S (im Folgenden: A). Nachdem seinem Antrag nicht voll stattgegeben, vielmehr ein Antrag auf Ausgleich seines Schuldzinses abgelehnt worden war, legte er gegen die Teilablehnung Widerspruch ein. Als Anlage zum Widerspruchsschreiben wurde der A ein vermeintlicher Kontoauszug über das gemeinsame Darlehenskonto des Schuldners und seiner Ehefrau bei der Beteiligten zu 1. für das Jahr 2006 übersandt. Das Schriftstück trägt das Datum „Juli 2006“ und nennt angebliche „Zahlungen vom 01.05.2006 – 31.12.2006“ in Höhe von 2.400,- EUR. Diese Zahlungen sollen danach angeblich erfolgt sein von einem Konto, dass nicht der Schuldner sondern die damalige Ehefrau des Schuldners gemeinsam mit Frau R und Herrn F K unterhielt. Tatsächlich erhielt die Beteiligte zu 1., wie bereits dargestellt, für das Jahr 2006 nur im Juni eine Einmalzahlung von 300,- EUR. Der Kontoauszug stellt nach Angaben der Beteiligten zu 1. eine Fälschung dar. Der Schuldner ließ sich bei seinem Verfahren gegenüber der A von Frau Rechtsanwältin W vertreten. Der genannte „Kontoauszug“ für das Jahr 2006 wurde der Rechtsanwältin direkt von der Ehefrau des Schuldners, von der er damals schon getrennt lebte, übermittelt. Der Schuldner selbst kontrollierte den Inhalt dieses Schriftstückes nicht. Er hatte seinerzeit auch keinerlei Zugriff auf Konten seiner Ehefrau und war deswegen nicht in der Lage, die inhaltliche Richtigkeit des vermeintlichen Kontoauszuges zu überprüfen. Selbst verfügte der Schuldner seinerzeit weder über ein geregeltes Einkommen noch über sonstige Vermögenswerte, um die Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 1. bedienen zu können. Gegen den Schuldner wurde von der Staatsanwaltschaft M aufgrund der Übersendung des gefälschten Kontoauszuges an die A seit Mai 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges durchgeführt. Das Verfahren wurde im Juni 2009 nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Während der nichtöffentlichen Verhandlung im Schlusstermin beim Amtsgericht M am 27.05.2010 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2., dem Schuldner die von diesem beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Nachdem der Schuldner dazu gehört worden war, versagte ihm das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2010 die Restschuldbefreiung. Es liege ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, da der Schuldner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen gefälschten Kontoauszug für das Jahr 2006 vorgelegt habe. Unerheblich sei, wer den Auszug hergestellt habe; der Schuldner habe ihn jedenfalls verwendet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussinhalt Bezug genommen. Gegen diese ihm am 15.07.2010 zugestellte Entscheidung erhebt der Schuldner mit einem am 29.07.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag sofortige Beschwerde. Er habe keine fehlerhaften Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Die Restschuldbefreiung hätte zudem nicht versagt werden dürfen, da die Beteiligten zu 1. und 2. das Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hätten. Schließlich fehle es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Schuldners. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2010 verwiesen. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 30.07.2010 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer beim Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde am 02.09.2010 sowie am 25.10.2010 weiter begründet. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der sofortigen Beschwerde am 01.10. bzw. 04.10.2010 entgegen getreten. Auf den jeweiligen Inhalt der genannten Schreiben wird Bezug genommen. Auch das Beschwerdegericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M zum Aktenzeichen 223 Js 15205/08 beigezogen und deren Inhalt im Rahmen der Amtsermittlung berücksichtigt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. §§ 4 InsO, 567, 574 ff. ZPO zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Schuldner ist vielmehr die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben ist und ein wirksamer Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die vorzunehmende Prüfung ergibt hier, dass die Beteiligte zu 1. einen wirksamen Versagungsantrag gestellt und darin einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ausreichend glaubhaft gemacht hat sowie, dass der Versagungsgrund auch tatsächlich zur vollen Überzeugung des Beschwerdegerichts besteht. 1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist einem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Vorliegend liegt ein zulässiger Antrag jedenfalls der Beteiligten zu 1. vor. Dieser anlässlich des Schlusstermins gestellte Antrag enthält auch die notwendige Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes gemäß §§ 290 Abs. 2, 4 InsO, 294 ZPO. Dabei ist eine Behauptung glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 InsO soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendige Ermittlungen führen muss. Es soll in die sachliche Prüfung eines Antrages nur eintreten, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Voraussetzungen eines der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten Versagungstatbestandes wahrscheinlich gegeben sind. Eine schlüssige Darstellung des Sachverhaltes genügt, soweit der Schuldner diesen nicht bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003 zum Az. IX ZB 37/03, zitiert nach juris). Die Beteiligte zu 1. hat hier einen wirksamen Versagungsantrag gestellt und als Anlage diverse Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass der A anlässlich des vom Schuldner betriebenen Widerspruchsverfahrens von seiner damaligen Prozessbevollmächtigten nach der Antragstellung ein falscher Kontoauszug über angebliche Zahlungen im Jahre 2006 des Schuldners und seiner damaligen Ehefrau auf die Darlehensschuld bei dieser Bank übersandt worden ist mit dem Ziel, höhere als die bis dahin bewilligten Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen. Der Schuldner hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen selbst eingeräumt. Soweit er pauschal die Unechtheit des Kontoauszuges bezweifelt, ist dies unbeachtlich. Denn aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1. steht fest, dass im Jahre 2006 tatsächlich nicht 2.400,- EUR auf die Darlehensschuld des Schuldners und seiner Ehefrau geleistet wurden. Der Schuldner hat ferner lediglich ausgeführt, die angeblichen Zahlungen seien von einem Konto seiner Ehefrau und Dritter erfolgt, zu dem er keinen Zugang hatte und, das er nicht überprüfen konnte. Ferner hat er vorgetragen, von dem Kontoauszug und dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben; die Unterlage sei vielmehr von seiner damaligen Ehefrau direkt an das Büro seiner damaligen Prozessbevollmächtigten gesandt und von dort ungeprüft an die A weitergeleitet worden. Diese Vorgehensweise sei allgemein von ihm mit seiner Rechtsanwältin so besprochen gewesen. Diese ergänzenden Ausführungen des Schuldners sind ebenfalls als unstreitig anzusehen. Sie führen jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung der Rechtslage. Auch das Beschwerdegericht ist nämlich der Ansicht, dass die falschen Angaben auch die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners betreffen. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst das gesamte Einkommen und Vermögen eines Schuldners. Mit umfasst sind damit auch Verbindlichkeiten, die ein Schuldner etwa gemeinsam mit seiner Ehefrau eingegangen ist. Auch diese wirken sich nämlich unmittelbar auf seine wirtschaftliche Situation aus. Abzugrenzen sind davon nur solche unrichtigen Erklärungen, die die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners nicht betreffen, sich allein auf Dritte, z. B. die Bonität eines Bürgen, beziehen und daher dem Vermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können, wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Vorliegend betrifft der vorgelegte falsche Kontoauszug eindeutig die eigene Darlehensverbindlichkeit des Schuldners bei der Beteiligten zu 1.. Eine Reduzierung dieser Schuld soll durch den Auszug gerade dokumentiert werden. Dass darüber hinaus auch die Verbindlichkeit seiner Ehefrau sowie deren angebliche Leistung betroffen ist, ändert daran nichts. In subjektiver Hinsicht fordert § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Schuldner die Sorgfalt in einem besonders schweren, ungewöhnlich hohen Maß vernachlässigt. Dies ist der Fall, wenn einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Dabei sind auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Der Schuldner selbst handelte vorliegend grob fahrlässig, indem er seiner damaligen Prozessbevollmächtigten die Anweisung erteilte, etwaige von seiner damaligen Ehefrau zugeleitete Papiere direkt an die A weiterzugeben, ohne diese zuvor dem Schuldner zur Prüfung vorzulegen. Diese Anweisung führte nämlich dazu, dass weder die Anwältin noch der Schuldner selbst die Richtigkeit des falschen Kontoauszuges hinreichend prüfen und danach entscheiden konnten, ob dieses Schriftstück tatsächlich an die A weitergegeben werden sollte. Dieses Verhalten des Schuldners geht über eine einfache oder durchschnittliche Fahrlässigkeit weit hinaus und ist als grob fahrlässig anzusehen. Denn der Schuldner begab sich dadurch jeglicher Kontrollmöglichkeit über die Unterlagen, die in seinem Namen im Rahmen des von ihm geführten Widerspruchsverfahrens bei der A eingereicht wurden. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das Insolvenzgericht, wenn der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Versagungsgrund auch tatsächlich zu seiner vollen Überzeugung besteht. Das Insolvenzgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und zu subsumieren. Dabei ist eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners im Gegensatz zu § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 zum Az. IX ZB 216/07, zitiert nach juris). Vorliegend ergibt sich aus dem Oben Ausgeführten zugleich, dass die Voraussetzungen der genannten Norm in der Person des Schuldners vorliegen. Der zugrunde zu legende Sachverhalt ist im Wesentlichen unstreitig. Zu klären waren allein die Rechtsfragen, ob die fehlerhaften Angaben im Kontoauszug die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners betrafen, ob er vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig handelte sowie, ob ein Versagungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II.1. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO, wobei der Wert der anerkannten Insolvenzforderungen angesetzt wurde, der dem Interesse des Schuldners an der Restschuldbefreiung entspricht.