Beschluss
3 T 360/14
LG Magdeburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0630.3T360.14.0A
4mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Falle einer vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft, deren Inhalt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt, nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gläubiger keine Anhaltspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft des Schuldners aufkommen lassen.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts S vom 04.06.2014 - Az. 3 M 524/14 - aufgehoben.
2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 14.03.2014 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass nach Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin und der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr darin getätigten Angaben an Eides statt keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Falle einer vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft, deren Inhalt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt, nicht mit der Begründung verweigern, dass der Gläubiger keine Anhaltspunkte vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft des Schuldners aufkommen lassen.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts S vom 04.06.2014 - Az. 3 M 524/14 - aufgehoben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 14.03.2014 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass nach Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin und der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr darin getätigten Angaben an Eides statt keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 8.130,23 Euro. Mit Antrag vom 14.03.2014 begehrte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO in Verbindung mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO. Daraufhin gab die Schuldnerin am 09.04.2014 eine Vermögensauskunft ab, nach der sie ein monatliches Einkommen von 398,12 Euro (Mutterschaftsgeld) zzgl. 184,- Euro (Kindergeld) bezieht und im Übrigen über keinerlei über eine bescheidene Lebensführung hinausgehende Vermögensgegenstände verfügt. Nach Übersendung der Vermögensauskunft an die Gläubigerin forderte diese den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 11.04.2014 auf, die Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, weil nach den Angaben in der Vermögensauskunft das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen der Schuldnerin für die Tilgung der Forderungen der Gläubigerin nicht ausreichend sei. Diese Maßnahme lehnte der Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf die Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses und die diesbezügliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin ab. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Einholung der Drittauskünfte vom 22.04.2014 wies das Amtsgericht S mit Beschluss vom 04.06.2014 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, nach der für die Einholung von Drittauskünften bei Abgabe einer Vermögensauskunft Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Vermögensauskunft gegeben sein müssten, die vorliegend nicht ersichtlich seien, zurück. Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 13.06.2014 half das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.06.2014 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Die gemäß §§ 793, 567 ff., 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, weil die Schuldnerin eine Vermögensauskunft abgegeben und deren Inhalt an Eides statt versichert hat und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Auskunft vorliegen, entspricht nicht der geltenden Gesetzeslage. § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern, und dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder wenn bei der Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Eine Einschränkung dieser Vorschrift dahingehend, dass bei Vorliegen einer Vermögensauskunft des Schuldners für das Einholen der Drittauskünfte Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft unrichtig oder unvollständig ist, lassen sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen. § 802l ZPO wurde mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2258) eingeführt und trat mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft. Bereits in der Vorbemerkung zur Gesetzbegründung werden als Unzulänglichkeiten der bisherigen - auf den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts fußenden - gesetzlichen Regelungen die begrenzten Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger und insbesondere deren Beschränkung auf die Eigenangaben des Schuldners bezeichnet (vgl. BT-Drucks. 16/13432, S. 1). Mit der Möglichkeit, in diesen Fällen Fremdauskünfte durch den Gerichtsvollzieher einholen zu lassen, soll diesem Informationsdefizit bei der Durchsetzung von Forderungen Rechnung getragen und dem Gläubiger im Interesse der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Zwangsvollstreckung der Zugang zu besseren Informationen über mögliche Vollstreckungsobjekte des Schuldners (Sachaufklärung) gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 40). Diesem Zweck widerspräche es offensichtlich, wenn nunmehr bei Vorliegen einer Vermögensauskunft der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vortragen und glaubhaft machen müsste, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft unrichtig oder unvollständig ist. Über derartige Informationen verfügt der Gläubiger in der Regel nicht. Er wird sie im Gegensatz zu staatlichen Stellen auch nicht ohne weiteres erlangen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es ferner nicht erwünscht, dass der Gläubiger insoweit eigene Nachforschungen zur Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vermögensauskunft des Schuldners anstellt. Vielmehr soll durch die Auskunftsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers als einer staatlichen Stelle und der Einführung eines justizförmigen Verfahrens, das dem Justizgewährleistungsanspruch gerecht wird, eine etwaige Selbsthilfe des Gläubigers obsolet werden (vgl. BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 40 f.). Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Willens des Gesetzgebers zwingt auch das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 802l Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Vermögensauskunft gegeben sein müssen, um entsprechende Drittauskünfte einzuholen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.08.2013 - 19 T 6835/13 - juris, Rn. 34 ff.; Wagner, in: MüKo/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802l Rn. 14 f.; offen gelassen Vollkommer, NJW 2012, 3681, 3685). Dem Gesetzgeber war ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst, dass er mit der Regelung des § 802l ZPO in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Vor dem Hintergrund bislang fehlender Möglichkeiten zur Überprüfung der Auskünfte des Schuldners auf deren Richtigkeit sieht der Gesetzgeber in der Einführung derartiger Auskunftsrechte indessen ein legitimes Mittel zur Stärkung der Gläubigerrechte, welches vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Schuldners, derartige Auskünfte durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie einer Bereitschaft zur gütlichen Erledigung der Vollstreckungsangelegenheit abzuwehren, auch angemessen sei (BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 41). Diese Einschätzung ist vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zumal in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich durch Gesetz eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 –, juris, Rn. 84 ff., BVerfGE 118, 168 ff.) und die Regelung des § 802l ZPO mit der Wertgrenze in Absatz 1 Satz 2 und den Löschungs-, Protokollierungs- und Mitteilungspflichten in den Absätzen 2 und 3 verhältnismäßig ausgestaltet ist. Entgegen der Auffassung der Befürworter einer einschränkenden Auslegung sind Fremdauskünfte im Falle der Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner auch durchaus geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln, nämlich insbesondere die Erkenntnis, ob die Vermögensauskunft des Schuldners tatsächlich richtig und vollständig war. Mit dieser Information ist auch ein Vollstreckungsvorteil des Gläubigers verbunden, weil er mit der externen Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft eine von den Eigenangaben des Schuldners unabhängige Möglichkeit erlangt, sich über den Vermögensstand des Schuldners Klarheit zu verschaffen. Diese Prüfungsmöglichkeit und die Schaffung eines Ausforschungsverfahren waren vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt (so auch Voit, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802l Rn. 7). Liegen daher die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor und hat der Gläubiger einen Antrag gemäß § 802l ZPO gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher - ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zusteht (vgl. BR-Drucks. 304/08, S. 64) - im Falle der Abgabe der Vermögensauskunft auch ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen. Der Gerichtsvollzieher war somit wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen, den Antrag der Gläubigerin nicht mit der Begründung abzulehnen, es lägen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben. IV. Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.