Beschluss
3 T 53/21
LG Magdeburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Gesamtvollstreckungsverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 04.02.2021 (Az. 37 N 705/96) aufgehoben.
Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.993.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Gesamtvollstreckungsverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 04.02.2021 (Az. 37 N 705/96) aufgehoben. Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.993.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer W4.t sich als ehemaliger Gesamtvollstreckungsverwalter gegen die Aufhebung des Beschlusses zur Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters und deren Neufestsetzung im Gesamtvollstreckungsverfahren. Über das Vermögen der Schuldnerin hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 01.01.1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und den Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Zwischen der Schuldnerin und den Gläubigern ist ein durch das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 21.04.2009 bestätigter Vergleich nach § 16 GesO geschlossen worden. Dieser Vergleich sieht die Zahlung einer Quote an die Gläubiger vor. Mit Beschluss vom 17.06.2009 ordnete das Gesamtvollstreckungsgericht hinsichtlich der restlichen Vermögenswerte der Schuldnerin den Vorbehalt der Nachtragsverteilung an. Zugleich gab es dem Verwalter auf, die der Nachtragsverteilung unterliegenden Beträge auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses zur nachträglichen Verteilung zu bringen und Rechnung zu legen. Folgender Text wurde im Jahr 2009 im Staatsanzeiger S.-A., im Bundesanzeiger, im Internet und in der Volksstimme M. veröffentlicht: „In dem Gesamtvollstreckungsverfahren Firma S. S.-Bau M. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. F.-D2. W4., Gesamtvollstreckungsverwalter: Rechtsanwalt W. W2., H.allee .... ., ... B2., ist der Vergleich gemäß § 16 GesO mit Beschluss vom 21.04.2009 gerichtlich bestätigt. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind durch gesonderte Beschlüsse festgesetzt worden. Die vollständigen Beschlüsse liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus - 37 N 705/96 - (21.04.2009)". Mit Schreiben vom 13.08.2008 hatte der ehemalige Gesamtvollstreckungsverwalter Schlussbericht und Schlussrechnung gelegt (Bl. 80 ff Bd. XIV der Akten). Mit Schreiben vom 28.11.2008 beantragte der Beschwerdeführer als vormaliger Gesamtvollstreckungsverwalter die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. 17.493.000 €. Zur Sicherstellung der Abwicklung des Vergleichs habe er sich zu einem partiellen Rangrücktritt hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche verpflichtet. Mit Rücksicht darauf bat er, ihm zu gestatten, auf die festgesetzte Vergütung einschließlich Auslagen zunächst einen Abschlag i.H.v. 6.500.000 € und nach Sicherstellung der Abwicklung des Vergleichs den restlichen Vergütungsbetrag gegebenenfalls im Rahmen der Nachtragsverteilung zu entnehmen. Mit Beschluss vom 11.09.2009 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers und vormaligen Gesamtvollstreckungsverwalters antragsgemäß festgesetzt (Bl. 40 Bd. XVI der Akten). Diesen Beschluss hat das Amtsgericht der Schuldnerin am 19.09.2009 und dem Beschwerdeführer am 21.09.2009 zugestellt. Entsprechend der Verfügung des Insolvenzgerichts wurde folgender Text am 24.09.2009 im Bundesanzeiger und am 12.10.2009 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht: „In dem Gesamtvollstreckungsverfahren S. S.-Bau M. GmbH (HRB 100145), ges. Vertreten durch den Geschäftsführer, M.straße ...., ... M., Gesamtvollstreckungsverwalter: Rechtsanwalt W. W2., H.allee 6. ., ... B2., wurde mit Beschlüssen vom 20.04.2009 die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder und mit Beschluss vom 11.09.2009 die Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters festgesetzt." Alle Gläubiger sind entsprechend ihrer Quote befriedigt worden. Die Verwertung der Vermögenswerte der Schuldnerin erstreckte sich bis in das Jahr 2015. Die Nachtragsverteilung ist bisher nicht erfolgt. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist nicht aufgehoben. Mit Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 114 Bd. XVII der Akten) hat das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und einen neuen Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Diesen Beschluss hat das Insolvenzgericht dem neuen Gesamtvollstreckungsverwalter am 07.04.2017 zugestellt. Die Abberufung hat das Insolvenzgericht mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen des vormaligen Gesamtvollstreckungsverwalters begründet und in den Beschlussgründen auch auf die nähere Ausgestaltung des Vergütungsbeschlusses vom 11.09.2009 hingewiesen. Mit Schreiben vom 29.10.2020 (Bl. 136 Bd. XXIII der Akten) hat der neue Gesamtvollstreckungsverwalter die Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 11.09.2009 angeregt und vorsorglich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dem Beschwerdeführer am 10.02.2021 zugestellten Beschluss vom 04.02.2021 hat das Insolvenzgericht den Beschluss vom 11.09.2009 aufgehoben und die Vergütung des ehemaligen Gesamtvollstreckungsverwalters neu festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Festsetzungsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, sodass eine Zustellungswirkung nach § 9 InsO nicht ausgelöst worden sei. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss sei wegen innerer Widersprüche nichtig. Er sei auch deshalb nichtig, weil er einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Inhalt habe. Schließlich sei der Vergütungsfestsetzungsbeschluss auch wegen Unbestimmtheit nichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 3 ff. Band XXVI der Akten) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 19.02.2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag, die er mit Schreiben vom 11.06.2021, vom 06.04.2022 und vom 26.04.2022 begründet hat. Der Vergütungsbeschluss vom 11.09.2009 sei am 24.09.2009 im Bundesanzeiger, im Internet und im Staatsanzeiger S.-A. veröffentlicht, an der Gerichtstafel ausgehängt und in der Volksstimme veröffentlicht worden. Durch den antragsgemäß erlassenen Vergütungsbeschluss sei niemand beschwert. Nach Rechtskraft des Vergleichsbestätigungsbeschlusses vom 21.04.2009 habe der Beschwerdeführer als damaliger Gesamtvollstreckungsverwalter sämtliche Insolvenzgläubiger mit festgestellten Forderungen im Rang des § 17 Abs. 3 Ziff. 4 GesO angeschrieben und sie über die Rechtskraft des Vergleichs informiert. Er habe zugleich mitgeteilt, dass für die Abwicklung des Vergleichs ein Betrag von 4.585.000,00 € zur Verfügung stehe und die für die Auszahlung zu berücksichtigenden Forderungen sich auf insgesamt 28.427.717,79 € beliefen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 sei rechtskräftig und durch das Gesamtvollstreckungsgericht nicht mehr abänderbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 11.06.2021 (Bl. 1 ff Band XXV der Akten), 06.04.2022 (Bl. 107 ff Bd. XXVI der Akten) und 26.04.2022 (Bl. 144 ff Band XXVI der Akten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.07.2021 (Bl. 319 ff Bd. XXV und 52 ff Bd. XXVI der Akten) und vom 20.12.2021 (Bl. 76 ff Bd. XXVI der Akten) hat der neue Gesamtvollstreckungsverwalter die Ansicht vertreten, es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Er sei nicht hinreichend bestimmt, der geschlossene Gesamtvollstreckungsvergleich möglicherweise unwirksam. Das Gesamtvollstreckungsgericht habe weiterhin die Möglichkeit der Abänderung der Vergütungsfestsetzung, da der Festsetzungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht rechtskräftig geworden sei. Dementsprechend habe das Gesamtvollstreckungsgericht die Möglichkeit der Abänderung. Zudem weist der Gesamtvollstreckungsverwalter auf die durch ihn erhobene sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 hin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Gesamtvollstreckungsverwalters ist gemäß §§ 1 Abs. 3, 20 GesO i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß Art. 103 EGInsO ist die Gesamtvollstreckungsordnung auf vor dem 1.1.1999 beantragte Gesamtvollstreckungsverfahren weiterhin anzuwenden. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht M. hat den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht aufgehoben. Denn das Gesetz erlaubt nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht vor Eintritt der Rechtskraft (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 8 ff zur Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18 –, BGHZ 220, 90-100, Rn. 14). Dem Umstand, dass § 318 ZPO in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, kann entnommen werden, dass Beschlüsse das erlassende Gericht vor Ablauf der Beschwerdefrist im Zweifel nicht binden, solange es noch mit dem Gegenstand des Beschlusses befasst ist. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist muss ein durch den Beschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein anderer Beteiligter Rechtsmittel einlegt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – IX ZB 117/04 –, Rn. 9, juris). Damit durfte das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 nur dann abändern, wenn er im Zeitpunkt des abändernden Beschlusses am 04.02.2021 noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar war. Gemäß § 6 Abs. 2 InsO beginnt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO). Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 9, juris). § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO verlangt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters öffentlich bekanntzumachen ist. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO beschränkt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung insoweit, als die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO ist in der öffentlichen Bekanntmachung zudem darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach Maßgabe des § 9 InsO zu erfolgen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO auch auszugsweise geschehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise verkürzt werden. Auch wenn der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Schuldnerin und dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, lässt sich nicht feststellen, dass alle Gläubiger tatsächlich Kenntnis von der Festsetzung erhalten haben, so dass für die Frage des Eintritts der Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses auf die öffentliche Zustellung abzustellen ist. Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10). Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 10 - 11, juris). Diesen Anforderungen genügen die durch das Gesamtvollstreckungsgericht am 12.09.2009 und 24.10.2009 vorgenommenen Veröffentlichungen nicht. In diesen Texten wird lediglich auf die Festsetzung der Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung hingewiesen, ohne dass der Inhalt des Beschlusses wiedergegeben worden ist. Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst jedoch keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 12, juris). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf vorliegenden Fall anwendbar. Denn die öffentliche Bekanntmachung ist grundsätzlich so auszugestalten, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, sie werde allgemein zur Kenntnis genommen. Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die nach der Gesamtvollstreckungsordnung zu beurteilen sind. Erforderlich ist bei Beschlüssen eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusstenors sowie der für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 25, juris). Daran fehlt es vorliegend. Im Streitfall enthält die Veröffentlichung weder den Beschlusstenor noch eine – auch nur auszugsweise – Wiedergabe der Beschlussgründe. Jedoch bestand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ein schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Vergütungsfestsetzung nicht mehr. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Vergütungsbeschlusses vom 11.09.2009 durch das Amtsgericht am 04.02.2021 lag dessen öffentliche Bekanntmachung 11 Jahre zurück. Zwar beginnt bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen die öffentliche Bekanntmachung in einer Art und Weise erfolgt, die einzelne Beteiligte dazu zwingt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob überhaupt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 15; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 37 - 38, juris). Insolvenzgläubiger, welche lediglich aufgrund der Anmeldung von Forderungen an dem Insolvenzverfahren beteiligt sind, trifft eine solche Obliegenheit zur Erkundigung nicht. Indem das Gesetz aus Gründen der Verfahrensvereinfachung auf das Erfordernis individueller Zustellung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts an sämtliche Verfahrensbeteiligten verzichtet und stattdessen die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO vorsieht, wird den Beteiligten zwar zugemutet, sich aus den Insolvenzbekanntmachungen im Internet über die ergangenen Entscheidungen zu unterrichten. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, bei fehlerhafter oder gänzlich fehlender öffentlicher Bekanntmachung beim Insolvenzgericht Erkundigungen einzuholen, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Wenn die Beteiligten an einem Insolvenzverfahren nicht auf die öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen vertrauen könnten, sondern sich individuell beim Insolvenzgericht über den Erlass von Entscheidungen erkundigen müssten, würde dies auch dem Zweck des Instituts der öffentlichen Bekanntmachung zuwider laufen, das Verfahren zu vereinfachen, weil sich das Insolvenzgericht gegebenenfalls mit einer Vielzahl von Anfragen einzelner Verfahrensbeteiligter befassen müsste (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – IX ZB 165/10 –, Rn. 15, juris). So allerdings liegt der Fall hier nicht. Der öffentlichen Bekanntmachung war zu entnehmen, dass der Vergütungsbeschluss ergangen war. Die Bekanntmachung war zwar unvollständig, aber nicht fehlerhaft und damit ausreichend, um eine Obliegenheit der Beteiligten zu begründen, sich über den Inhalt des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu informieren. Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14). In vorliegender Fallkonstellation verneint die Kammer in Anlehnung an diesen Gedanken einen Vertrauensschutz etwaiger Verfahrensbeteiligter, die nicht durch eine Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses Kenntnis erhalten hatten. Vielmehr waren zwischenzeitlich – noch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 04.02.2021 - die Beschwerderechte aller Beteiligten verwirkt, denn zwischen dem Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und dem angefochtenen Aufhebungsbeschluss liegt ein Zeitraum von über 11 Jahren. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums, der verstrichen war, mussten die Beteiligten den durch die aufgehobene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 40, juris). Darüber hinaus war durch das Gesamtvollstreckungsgericht auch die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs im Jahr 2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Auch dies steht einem Vertrauensschutz entgegen. Denn hat das Insolvenzgericht einen Hinweis auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung öffentlich bekannt gemacht, wird das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Regelfall erfüllt sein, sofern die Schlussverteilung stattgefunden hat und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 200 InsO). Dann muss dem Gläubiger klar sein, dass auch eine Vergütung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist. Er hat also Anlass, sich danach zu erkundigen. Für die übrigen Beteiligten sprechen diese Umstände dafür, dass die Entscheidung über die Vergütung bei Ausbleiben eines Rechtsmittels als endgültig anzusehen ist. Als Zeitmoment genügt es unter diesen Umständen, wenn in Anlehnung an § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mindestens jedoch seit Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung verstrichen sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16 –, Rn. 40, juris). Zwar ist vorliegend das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben worden. Jedoch sieht die Gesamtvollstreckungsordnung gemäß § 19 Nr. 2 GesO vor, dass die Gesamtvollstreckung nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses einzustellen ist. Der Abschluss des Vergleichs ist im Jahr 2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Alle Beteiligten mussten mit einer zeitnahen Aufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens rechnen. Damit war die Verwirkung der Beschwerderechte aller Beteiligten jedenfalls vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses im Jahr 2021 eingetreten. Der Beschluss vom 11.09.2009 war somit rechtskräftig. Er konnte durch das Gesamtvollstreckungsgericht nicht aufgehoben werden. Denn wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – VI ZR 25/14 –, Rn. 1, juris). Eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft ist nicht zulässig. Es ist unerheblich, ob das Gesamtvollstreckungsgericht den Beschluss als zu Unrecht ergangen oder nichtig ansieht. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung des rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Der aufhebende Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts enthält auch keine Begründung für die Durchbrechung der Rechtskraft, sondern bezieht sich ausschließlich auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss, den das Gesamtvollstreckungsgericht für unbestimmt und insgesamt für nichtig hält. Diese Einschätzung ermächtigt das Gesamtvollstreckungsgericht jedoch nicht, den rechtskräftigen Beschluss vom 11.09.2009 von Amts wegen aufzuheben. Über die durch den neuen Gesamtvollstreckungsverwalter mit Schreiben vom 29.10.2020 vorsorglich eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, da diese Beschwerde nur hilfsweise für den Fall eingelegt worden war, dass das Gesamtvollstreckungsgericht die Anregung zur Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 11.09.2009 nicht aufnimmt. III. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG und entspricht der Höhe der aberkannten Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden letztlich durch eine unrichtige Sachbehandlung verursacht. IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache zu der Frage der Verwirkung eines Rechtsmittels nach fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung im Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.