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Beschluss

24 Qs 81/14, 24 Qs 785 Js 36889/13 (81/14)

LG Magdeburg 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0804.24QS81.14.0A
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Leitsätze
Hat das Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet und in der Folgezeit sämtliche Verfahren miteinander verbunden, ohne jedoch die weiteren Beiordnungsanträge zuvor einzeln zu bescheiden, wobei die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Grund des persönlichen Zusammenhangs im Sinne des § 3 StPO, da alle Verfahren den Angeklagten betreffen, erfolgte, führte dies zu deren Verschmelzung mit der Folge, dass die Beiordnung im führenden Verfahren sich auf alle verbundenen Verfahren erstreckt hat.(Rn.6)
Tenor
Die beiden Beschwerden des Angeklagten vom 15.07.2014 gegen die Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet und in der Folgezeit sämtliche Verfahren miteinander verbunden, ohne jedoch die weiteren Beiordnungsanträge zuvor einzeln zu bescheiden, wobei die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Grund des persönlichen Zusammenhangs im Sinne des § 3 StPO, da alle Verfahren den Angeklagten betreffen, erfolgte, führte dies zu deren Verschmelzung mit der Folge, dass die Beiordnung im führenden Verfahren sich auf alle verbundenen Verfahren erstreckt hat.(Rn.6) Die beiden Beschwerden des Angeklagten vom 15.07.2014 gegen die Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen. I. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten fünf Anklagen mit Daten vom 22.01.2014 (Az.: 785 Js 36889/13), 23.01.2014 (Az.: 785 Js 38361/13), 24.02.2014 (Az.: 785 Js 31638/13), 14.02.2014 (Az.: 156 Js 31976/14) und 20.02.2014 (Az.: 785 Js 4823/14) erhoben. Mit Beschluss vom 21.02.2014 ordnete das Amtsgericht Magdeburg die Verbindung der Verfahren 785 Js 36889/13 und 785 Js 38361/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an und bestellte zugleich Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger, da sich der Angeklagte länger als 3 Monate in Haft befand. Rechtsanwalt ... beantragte für den Angeklagten mit Schriftsätzen vom 05.03.2014 zum damaligen Aktenzeichen 785 Js 31638/13 und vom 17.03.2014 zum damaligen Aktenzeichen 156 Js 31976/13 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Verteidiger mit, dass beabsichtigt sei, die Verfahren zu verbinden. Mit Beschluss vom 08.04.2014 verband die Strafrichterin des Amtsgerichts sämtliche o. g. Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und eröffnete zugleich das Hauptverfahren. Das Landgericht Magdeburg hob am 19.06.2014 (Az.: 21 Qs 785 Js 36839/13 (44/14)) den in der Folgezeit am 27.05.2014 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg über die Rücknahme der Beiordnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Magdeburg zurück. Mit Schreiben vom 02.07.2014 bat das Amtsgericht Magdeburg Rechtsanwalt ... im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts um Mitteilung der Gründe für ein Fortbestehen der Beiordnungsvoraussetzungen. Dazu haben bislang weder der Verteidiger noch der Angeklagte Stellung genommen und stattdessen mit Schriftsätzen vom 15.07.2014, allerdings zu den inzwischen verbundenen Verfahren mit den früheren Aktenzeichen 13 Ds 785 Js 31638/13 (139/14) und 13 Ds 785 Js 31976/13 (62/14), Beschwerden wegen Unterlassung der Beiordnung eingelegt. II. Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet sind. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2014 Rechtsanwalt ... beigeordnet und in der Folgezeit sämtliche Verfahren miteinander verbunden, ohne jedoch die weiteren Beiordnungsanträge zuvor einzeln zu bescheiden. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgte auf Grund des persönlichen Zusammenhangs im Sinne des § 3 StPO, da alle Verfahren den Angeklagten betreffen. Dies führte zu deren Verschmelzung mit der Folge, dass die Beiordnung im führenden Verfahren sich auf alle verbundenen Verfahren erstreckt hat (dazu auch § 5 StPO und Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 5 Rz. 1, § 140 Rz. 5 StPO). Das Amtsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten eine Entscheidung nicht unterlassen. Davon zu unterscheiden ist eine Entscheidung über die Erstreckung der gebührenrechtlichen Wirkungen der Beiordnung gem. § 48 Abs. 1, Abs. 6 RVG, um welche es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht geht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.