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Urteil

36 O 235/07

LG Magdeburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0311.36O235.07.0A
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Leitsätze
1. Ein Mitbewerberverhältnis durch das Anbieten von entgeltlichen Sportwetten im Internet entsteht regelmäßig dadurch, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Dabei ist es unerheblich, wie das Wettangebot konkret ausgestaltet wurde.(Rn.22) 2. Das Anbieten von Sportwetten im Internet außerhalb der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Grenzen verstößt gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Verstößt ein Wettbewerber gegen dieses Verbot, so liegt regelmäßig ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, für das ein Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, besteht.(Rn.23) 3. Die gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Angebots von Sportwetten im Internet verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit sowie die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, da die Beschränkung ein zulässiges Ziel verfolgt.(Rn.28) 4. Das Vorliegen einer ausländischen Erlaubnis des Wettangebots begründet keinen Anspruch auf Zulassung von Internetsportwetten in Deutschland. Auch steht dem Verbot nicht entgegen, dass Inhabern von DDR-Lizenzen das Anbieten solcher Wetten erlaubt ist.(Rn.37)
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, 1. es ab 01.01.2008 bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten entgeltlich anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, (wie in http://... html geschehen) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 17.05.2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in S bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 01.01.2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in S haben. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitbewerberverhältnis durch das Anbieten von entgeltlichen Sportwetten im Internet entsteht regelmäßig dadurch, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Dabei ist es unerheblich, wie das Wettangebot konkret ausgestaltet wurde.(Rn.22) 2. Das Anbieten von Sportwetten im Internet außerhalb der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Grenzen verstößt gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Verstößt ein Wettbewerber gegen dieses Verbot, so liegt regelmäßig ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, für das ein Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, besteht.(Rn.23) 3. Die gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Angebots von Sportwetten im Internet verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit sowie die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, da die Beschränkung ein zulässiges Ziel verfolgt.(Rn.28) 4. Das Vorliegen einer ausländischen Erlaubnis des Wettangebots begründet keinen Anspruch auf Zulassung von Internetsportwetten in Deutschland. Auch steht dem Verbot nicht entgegen, dass Inhabern von DDR-Lizenzen das Anbieten solcher Wetten erlaubt ist.(Rn.37) Die Beklagten werden verurteilt, 1. es ab 01.01.2008 bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten entgeltlich anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, (wie in http://... html geschehen) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 17.05.2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in S bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 01.01.2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in S haben. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klageanträge sind zulässig. Das Landgericht S ist gemäß § 14 II UWG örtlich zuständig, da das von der Klägerin beanstandete Spielangebot (auch) im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts M zugänglich ist. Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags stützt, liegt eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung vor. Diese Klageerweiterung ist bereits vor Umstellung der Anträge im Schriftsatz vom 04.08.2010 erfolgt, denn schon im Schriftsatz vom 15.10.2008 hat sich die Klägerin auf die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages berufen und auf den unveränderten Internetauftritt verwiesen. Sie hat auf diese Weise zumindest konkludent den Streitgegenstand auf das Verhalten der Beklagten ab dem 01.01.2008 erweitert. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits mit dem in ihren Schriftsätzen vorgenommenem Eingehen auf die ab dem 01.01.2008 geltende Rechtslage eine Zustimmung erteilt hat, denn die Klageänderung ist sachdienlich. Sachdienlichkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können und ein neuer Prozess vermieden wird (Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rn. 13 zu § 263). Die Zurückweisung der Klageerweiterung würde dazu führen, dass ein neuer Prozess um das Auftreten der Beklagten im Internet ab dem 01.01.2008 geführt werden müsste, obwohl alle hierfür wesentlichen Fragen bereits im vorliegenden Verfahren angesprochen worden sind. Das für die Zulässigkeit des jeweiligen Klageantrags zu 3. erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ergibt sich daraus, dass der Klägerin eine Leistungsklage vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nicht möglich ist. II. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen ein Verhalten der Beklagten ab dem 01.01.2008 richtet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 3 I, 4 Nr. 11, 8 UWG einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, die im Tenor benannten Glücksspiele anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. besteht ein Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien entgeltliche Sportwetten anbieten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 4. zumindest im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.05.2008 den streitgegenständlichen Internetauftritt betrieb, so dass eine Wettbewerbshandlung vorlag. Unerheblich ist es, wie die Parteien konkret ihr Wettangebot ausgestaltet haben. Voraussetzung für ein Mitbewerberverhältnis ist, dass zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Köhler/Bornkamm, 28. Aufl. 2010, § 2 UWG, Rn. 99 m. w. N.). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn Unternehmer versuchen, die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (a. a. O., Rn 97 a). Es kann dahinstehen, ob nicht sogar innerhalb der verschiedenen Glücksspielarten eine einheitliche Gruppe von Interessenten besteht, jedenfalls im Bereich der Sportwetten ist davon auszugehen. Für die Abnehmer spielt es dagegen keine Rolle, ob Gewinn des Wettanbieters als Provision oder als feste Quote berechnet wird. b) Das Angebot von entgeltlichen Sportwetten durch die Beklagte zu 4. im Internet verstößt gegen das in § 4 IV GlüStV aufgestellte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln.Die verletzten Vorschriften des GlüStV sind Regelungen des Marktverhaltens zum Schutze der Verbraucher, deren Verletzung den Vorwurf der Unlauterkeit begründet (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG, Rn 11.178 m. w. N.). Dieses Verbot findet Anwendung. Es ist über § 1 des Glücksspielgesetzes des Landes S (GlüG LSA) in der Fassung vom 18.12.2007 in geltendes Landesrecht transformiert worden, denn nach dieser Bestimmung trifft das Landesgesetz nur ergänzende Regelungen zu dem zwischen den Ländern vereinbarten Glücksspielstaatsvertrag. Das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, ist verfassungsgemäß und nicht europarechtswidrig. Auch wenn das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 IV GlüStV in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 I 1 GG eingreift, liegt keine Verfassungswidrigkeit vor, da dieser Eingriff nach Art. 12 I 2 GG gerechtfertigt ist. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Glücksspielen steht als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 I 1GG (für den Bereich der Sportwetten, BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Rn,. 82 ff., zitiert nach juris mit weiteren Einzelheiten). Doch ist dieses Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 I 2 GG zulässigerweise durch den Glücksspielstaatsvertrag und die begleitenden Ausführungsgesetze der Länder eingeschränkt worden. Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Nach § 1 GlüStV dienen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Hierbei handelt es sich nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 jeweils um legitime Ziele (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Rn. 98 ff., zitiert nach juris). Das in § 4 IV GlüStV ausgesprochene Verbot stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele dar, denn es verhindert gerade in einem Bereich, der einerseits für die potentiellen Spieler leicht zugänglich und andererseits nur schwer kontrollierbar ist, den Zugang zum Glücksspiel und trägt so zur Begrenzung des Angebots, der Verhinderung von Spielsucht und dem Schutz vor Betrug Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14.10.2008 (Rn. 40, zitiert nach juris) hierzu treffend ausgeführt: „Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirkt werden. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 ). Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel.“ An der Erforderlichkeit des Internetverbots bestehen unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers keine Zweifel (vgl. auch hierzu die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 14.10.2008, Rn. 48, zitiert nach juris). Auch ist das Verbot, Glücksspiel im Internet zu anzubieten, angesichts des mit hohen Rang versehenen Interesses an einem Schutz der Bevölkerung vor den negativen Folgen eines solchen Angebots verhältnismäßig (BverfG, a. a. O.,, Rn. 59, zitiert nach juris). Das im Glücksspielstaatsvertrag aufgenommene Verbot des Angebots von Glücksspiel im Internet und die Umsetzung durch die Ausführungsgesetze der Länder sind mit dem in Art. 49 EGV gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr vereinbar. Zwar stellen solche Verbote eine Einschränkung des nach Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs dar und beschränken außerdem die Freiheit der Einwohner des betreffenden Mitgliedstaats, über das Internet Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden. Solche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zum „Schutz der Empfänger dieser Dienstleistungen und allgemeiner der Verbraucher“ sind jedoch mit EU-Recht vereinbar sind, da solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C 46/08 – Carmen Media, Rn. 45, zitiert nach juris). Auch das Verbot des Anbietens von Glücksspielen kann „in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden“ (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C 42/07 - Liga Portuguesa, Leitsatz 2, zitiert nach juris). Ausdrücklich hat der EuGH in diesem Urteil festgestellt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, C 42/07, Urteil vom 08.09.2009, - Liga Portugesa, Rn. 105, zitiert nach juris). Der EuGH verlangt allerdings, dass bei Beschränkungen von Spieltätigkeiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gewährleistet sein muss, dass die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzt wird (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C 243/01 - Gambelli, Rdnr. 67, zitiert nach juris). Das Kohärenzgebot ist erfüllt. Die Kammer hat bei ihrer der Prüfung allein das Verbot des Anbietens von Glücksspiel im Internet in den Blick genommen. Das Internetverbot ist nämlich ein abschließend geregelter Bereich mit einer eigenständigen Regelung. Dass eine solche isolierte Betrachtung auch aus europarechtlicher Sicht zulässig ist, zeigen die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 08.09.2009 – Liga Portuguesa -, in dem der Internetbereich als abgrenzbarer Bereich angesehen wird, der gesondert geregelt werden kann. Entsprechend hat der EuGH in einer aktuelleren Entscheidung zu § 4 IV GlüStV (Urteil vom 08.09.2010, C 46/08 – Carmen Media, Rn. 102 ff., zitiert nach juris) zum Glücksspiel im Internet neben dem Betrugpotentials auch auf „anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen“ hingewiesen und damit den eigenständigen Regelungscharakter dieses Verbotes betont. Das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet ist eine kohärente und systematische Regelung. Das Kohärenzgebot dient der Verhinderung willkürlicher oder rechtsmissbräuchlicher Vorgehensweise bei der Regulierung des Glücksspielmarktes. So mag der Vorwurf von Kritikern des Glücksspielstaatsvertrages, die dort wiedergegebenen Ziele der Bekämpfung der Glücksspielgefahren seien nicht konsequent verwirklicht, durchaus zutreffen. Diese Kritik lässt sich aber auf das in § 4 IV GlüStV aufgestellte Internetverbot nicht übertragen, denn dieses richtet sich an alle - inländische wie ausländische, öffentliche und private - Betreiber von Glücksspielen. Die von den Beklagten benannten, zur Zeit eventuell bestehenden Möglichkeiten, unter Nutzung des Internets Glücksspiel zu betreiben, rechtfertigen – sofern sie überhaupt bestehen - den Vorwurf einer willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise nicht und stellen daher keine inkohärente Regelung dar. Selbst wenn diese Angebote rechtlich zulässig wären und das allgemeine Internetverbot nach § 4 IV GlüStV auf sie keine Anwendung finden könnte, bietet sich noch das Bild einer inkohärenten Regelung. Im Einzelnen: a) Es ist bereits umstritten, ob nach der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages Pferdewetten im Internet angeboten werden dürfen (zweifelnd: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, Rn. 32, zitiert nach juris; verneinend: VG Hamburg, Urteil vom 04.11.2010, Rn. 6, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob diese - sich auf den sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrang der bundesrechtlichen Regelung der Pferdewetten stützende - Ansicht überhaupt zutrifft. Der Vorwurf einer uneinheitlichen Regelung kann mit Blick auf die im Verhältnis zu anderen Glücksspielarten marginale Bedeutung (weitere Einzelheiten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, Rn. 32, zitiert nach juris) nicht erhoben werden; darüber hinaus ist die Anreizwirkung in diesem – ein Spezialwissen voraussetzenden Gebiet – als eher gering zu werten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.06.2009, Rn. 75, zitiert nach juris). b) Soweit von der Beklagten vorgetragen wird, den Inhabern von DDR-Lizenzen sei das Anbieten von Glücksspielen im Internet erlaubt, ist festzustellen, dass auch diese Frage in der Rechtsprechung bislang nicht eindeutig geklärt ist. Die unterlassene Aufhebung dieser Lizenzen beruhte darauf, dass die Bedeutung und der räumliche Geltungsbereich dieser Lizenzen zweifelhaft war und die Länder einen Weg zu einer umfassenden und unangreifbaren Regelung suchten, um entsprechende Angebote zu verhindern (VGH, Baden-Würtemberg, Urteil vom 10.12.2009, Rn. 60, zitiert nach juris). Dementsprechend haben die Länder, in denen Inhaber dieser Lizenzen ihren Sitz haben, sich auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.2006 darauf geeinigt, dass die DDR-Lizenzen aufgehoben werden sollen (VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2009, Rn. 61, zitiert nach juris), so dass auch hier der Vorwurf einer willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise nicht erhoben werden kann. c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4. über entsprechende ausländische Genehmigungen für das angebotene Glückspiel verfügt, denn selbst wenn diese vorliegen würden, sind diese durch die im Glücksspielstaatsvertrag zulässigerweise vorgenommene Marktbeschränkung in Deutschland ohne Bedeutung. d) Die Beklagte zu 4. kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Vermittlung durch die DSG zu einer Erlaubnis des Wettangebots führt. Es kann dahinstehen, ob die Seite ... von der DSG betrieben wird und ob diese über eine sog. DDR-Sportwettenerlaubnis verfügt. Da ein Zugang für deutsche Teilnehmer auch über die Seite betfair.com möglich ist, greift dieser Einwand nicht durch. e) Schließlich ist auch die Verwendung des sog. Disclaimer unbeachtlich, da noch nicht einmal durch Überprüfung der Adresseingabe verhindert, dass Internetnutzer aus S am Wettangebot teilnehmen. 2. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 9 S. 1 UWG. 3. Die Klägerin kann zudem aus §§ 242, 259 BGB von der Beklagten zu 4. verlangen, dass diese über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legt, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, 4. Die Beklagte zu 1. ist aufgrund der Bereitstellung von Marken, Logos und Software als Mittäterin an dem Urheberrechtsverstoß anzusehen. Ausreichend für die Annahme einer Mittäterschaft ist, dass eine Person die Pflicht verletzt, im geschäftlichen Verkehr Gefahren im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen und dadurch einem Dritten ermöglicht, durch das Wettbewerbshandeln geschützte Interessen von Marktteilnehmern zu verletzen (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, Rn 2.5a zu § 8 UWG). Durch die unbeschränkte Bereitstellung der insbesondere der notwendigen Software hat die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 4. in die Lage versetzt, den Wettbewerbstoß zu begehen. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, dieser Gefahr durch entsprechende Ausgestaltung der Verträge zu begegnen. 5. Die Beklagten zu 2., 3., 5. und 6. haften als Organe der Beklagten zu 1. und 4. ebenfalls für deren Handlungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung des jeweiligen Obsiegens und Verlierens ist die Kammer von der Gleichwertigkeit der beiden Wettbewerbshandlungen ausgegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin organisiert auf dem Gebiet des Bundeslandes S mit behördlicher Erlaubnis Sportwetten. Die Beklagte zu 1. ist eine juristische Perons nach britischem Recht und in L ansässig. Sie ist Inhaberin der Marke „B“, des B-Logos und des Domainnamens. Zudem ist sie Inhaber der Software mit dem die streitgegenständliche Wettplattform betrieben wird. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3. war bis zum 22.04.2008 Geschäftsführer der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 4. betrieb die Internetplattform www.....com bis zum 12.05.2008, die Beklagten zu 5. und 6 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 4. Um an den von der Wettplattform offerierten wetten teilnehmen zu können, muss der Internetnutzer aus S die Domain ... aufrufen. Es erscheint eine in deutscher Sprache gehaltene Startseite. Eine weitere Möglichkeit, auf diese Seite zu gelangen, ist der Weg über die Webseite ...“. In diesem Fall gelangt man über den Button „Zur Homepage“ auf die Seite .... Es erscheint nun ein sog. Disclaimer, der mitteilt, dass keine Online-Wetten für diejenigen Kunden angeboten würden, die in S oder Berlin leben. Bei dem Feld, mit dessen Anklicken der Nutzer die AGB akzeptiert, wird der Spieler ausdrücklich auf die Erklärung hingewiesen, dass er zustimmt, keine Wetten aus Gebieten zu platzieren, in denen solche Wetten verboten sind. Geht der Internetnutzer aus S aber nun auf den Link „Kontoeröffnung“, wird er zum Ausfüllen eines Adressfeldes aufgefordert, in dem als Voreintragung bereits Deutschland angegeben ist. Nach einer Kontoeröffnung erhält der neue Spieler die Möglichkeit, sein virtuelles Spielkonto - etwa durch Überweisung auf das Konto der Beklagten zu 1. oder durch Angabe der Kreditkartennummer - aufzufüllen. Nach Zahlung kann der Spiele am Sportwettenangebot der Plattform teilnehmen. Der eigentliche Wettvertrag wird zwischen den auf die angebotene Wette setzenden Spielern abgeschlossen, während der Betreiber der Plattform für die Wette eine Provision erhält. Die Klägerin hat zunächst am 02.08.2007 Klage erhoben und beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in den im Tenor unter 1. wiedergegebenen Bildern, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 17.05.2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in S bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 01.01.2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in S haben. Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche das Verhalten der Beklagten in der Zeit bis zum 31.12.2007 betrafen und zugleich mitgeteilt, dass sie die Klage nun auf den unveränderten Internetauftritt ab dem 01.01.2008 erweitere. Der Klagerücknahme haben die Beklagten zugestimmt, nicht jedoch der Klageänderung. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 4. habe eine Genehmigung in Großbritannien zum Veranstalten von Glücksspielen im Internet. Soweit sich ihr Angebot an Kunden außerhalb Großbritanniens richte, sei ihr dieses aufgrund einer maltesischen Glücksspielgenehmigung erlaubt. Die behaupten, die DSG, welche in Besitz einer sogenannten DDR-Sportwettenerlaubnis sei, betreibe die Webseite ...“ und vermittle die Wetten. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klageänderung sei unzulässig. Weiter meinen sie, der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag sei europarechtswidrig: Er stelle nicht die vom Europäischen Gerichtshof geforderte kohärente Regulierung des Glücksspielmarktes dar. Das im Glücksspielvertrag aufgestellte Verbot, Glücksspiel im Internet anzubieten, könne nicht isoliert betrachtet werden. Schließlich seien auch die Regelungen über Glücksspiel im Internet nicht kohärent. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Ausführungen der Parteien in ihren Schriftsätzen verwiesen.