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Urteil

36 O 116/17

LG Magdeburg 4. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in Sachsen-Anhalt verstößt mit einem Angebot, welches nicht die Vorschriften der Kostverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) zugrundelegt oder einen Nachlass vorsieht, gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG.(Rn.17) 2. Die Haftung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs bestimmt sich allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme (Anschluss BGH, 18. Juni 2014, I ZR 242/12).(Rn.19) 3. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Wohnungsbauunternehmen, welches gezielt die Vorschriften der VermKostVO unterläuft, um sich gegenüber anderen Wohnungsbauunternehmen einen Preisvorteil zu ermöglichen, aufgrund eines selbst als Täter begangenen Wettbewerbsverstoß in Anspruch genommen werden kann.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in Sachsen-Anhalt verstößt mit einem Angebot, welches nicht die Vorschriften der Kostverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) zugrundelegt oder einen Nachlass vorsieht, gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG.(Rn.17) 2. Die Haftung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs bestimmt sich allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme (Anschluss BGH, 18. Juni 2014, I ZR 242/12).(Rn.19) 3. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Wohnungsbauunternehmen, welches gezielt die Vorschriften der VermKostVO unterläuft, um sich gegenüber anderen Wohnungsbauunternehmen einen Preisvorteil zu ermöglichen, aufgrund eines selbst als Täter begangenen Wettbewerbsverstoß in Anspruch genommen werden kann.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der klagende Bund klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn er ist ein rechtsfähiger Verband mit dem satzungsmäßigen Ziel der Förderung der beruflichen Interessen der V.... Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Vermessungsingenieuren an. Betrachtet man Sachsen-Anhalt als dem örtlich relevanten Markt gehören dem Kläger mit einem Organisationsgrad von 71 % eine erhebliche Anzahl von V... an. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bund nach seine Ausstattung nicht im Stande sein könnte, die satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Funktionell ist die Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie Täterin oder Teilnehmerin einer unerlaubten Wettbewerbshandlung nach § 3 a UWG ist. Dass die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Sachsen-Anhalt verpflichtet sind, bei der Zerlegungsvermessung nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen abzurechnen, ist nicht zweifelhaft. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Adressaten der Kostverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO). Mit einem Angebot, welches nicht diese Vorschriften zugrunde legt oder einen Nachlass vorsieht, verstieße ein Vermessungsingenieur gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG. Der Beklagte, die nicht unmittelbar Adressatin des Gebots ist, hat jedoch in dem hier zu entscheidenden Einzelfall selbst keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 a UWG begangen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, bestimmt sich die Haftung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs – eines Verhaltensunrechts – allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme (BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12 -, Rn. 11, zitiert nach juris, m.w.N.; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rn. 2.2c zu § 8). Eine Teilnehmerhaftung als Gehilfe oder Anstifter scheitert bereits daran, dass nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht feststeht, ob ein die bindenden Regeln der VermKostVO verletzender Vertrag mit einem der an der Ausschreibung teilnehmenden Vermessungsingenieure zustande gekommen ist (so auch bereits noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung BGH, . vgl. auch BGH, Urteil vom 04.10.1990 – I ZR 299/88 – Rn. 18, zitiert nach juris). Eine täterschaftliche Begehung kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn Dritte an diesem Verstoß in der Weise mitwirken, dass sie einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß begehen. Die für die Zuwiderhandlung des Dritten vorausgesetzte besondere Täterqualifikation müssen sie dann nicht in eigener Person erfüllen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.5a zu § 8). Danach ist es grundsätzlich möglich, dass auch ein Wohnungsbauunternehmen, welches gezielt die Vorschriften der VermKostVO unterläuft, um sich gegenüber anderen Wohnungsbauunternehmen einen Preisvorteil zu ermöglichen, aufgrund eines selbst als Täterin begangenen Wettbewerbsverstoß in Anspruch genommen werden kann. Insofern gilt – auch nach Aufgabe der Störerhaftung – der schon 1990 vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass es nicht lauterem Wettbewerbsverhalten entspricht, Dritte planmäßig zu Verstößen gegen sie bindendes Recht aufzufordern, um sich durch einen entsprechenden Gesetzesverstoß Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Gebührenregelung anerkennen (BGH, Urteil vom 04.10.1990, a.a.O., Rn. 24). Der Kläger ist als Anspruchssteller in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte planmäßig handelte. Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, dass der Beklagten ein planmäßiger Verstoß vorzuwerfen ist. Zwar liegt es nahe, dass die ausschreibenden Mitarbeiter der Beklagten als Wohnungsbau GmbH Kenntnis davon haben musste, dass diese einem zwingenden Gebührenrecht unterliegen und ein Nachlass nicht verlangt werden konnte. Auch hatte die Beklagte durch das Schreiben des Herrn H erfahren, dass dieser für die Abrechnung des VermKostVO zu Grunde gelegt hat, was wiederum in Hinweis darauf war, dass man sich hier im Bereich festgesetzter Gebühren befindet. Diese Anzeichen reichen jedoch aus Sicht der Kammer nicht aus, um einen planmäßigen Verstoß anzunehmen. Denn zum einen hatte Herr H in seiner Kostenschätzung keine Bedenken hinsichtlich der ihm mitgeteilten Absicht zur Ausschreibung dieser Leistungen geäußert. Zum anderen ist die Darlegung der Geschäftsführerin, dass die zuständige Abteilung sich wegen des EU-Rechts zur Ausschreibung gezwungen sah und eine Software genutzt wurde, die den konkreten Ausschreibungstext vorgab, durchaus plausibel. Auch ist die durch die Ausschreibung zwangsläufig verbundene Öffentlichkeit eher ein Indiz dafür, dass die Beklagte nicht einen Wettbewerbsverstoß begehen wollte. Denn hätte sie einen bewussten Verstoß gegen zwingendes Preisrecht begehen wollen, wäre es sinnvoller gewesen, ein weniger Aufmerksamkeit erregendes Verfahren zu wählen. Schließlich bestand durch die öffentliche Ausschreibung nicht nur die Gefahr, dass der klagende Verband, sondern auch die Konkurrenten der Beklagten von dem Vorgang erfuhren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist der B... der in Deutschland zugelassenen Ö... b... V.... Sein vereinsregisterlicher Sitz ist K..., Verwaltungssitz ist B.... In S... hat der Kläger 35 Mitglieder. Der Organisationsgrad beträgt dort 71 %. Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung aller Interessen der Ö... b... V.... Mit Mail vom 17.05.2017 bat die Beklagte Herrn H... um eine ungefähre Kostenschätzung für die Zerlegungsarbeiten. Sie teilte dort mit, dass ohne Kostenschätzung kein Ausschreibungsverfahren festgelegt werden könne. Dieser nannte die voraussichtlichen Kosten unter Bezugnahme auf die derzeit gültige VermKostVO. Die Beklagte – ein Wohnungsbauunternehmen – forderte mit beschränkter Ausschreibung vom 22.06.2017 zur Abgabe eines Angebots für die Vermessung Baugebiet "A... S..." in 3... S... auf. Diese Ausschreibung wurde durch die Beklagte selbst durchgeführt. Der Ausschreibung beigefügt war ein Leistungsverzeichnis in der für die Position Vermessung ein Nettopreis angegeben war und ein Nachlass in % ausgefüllt werden konnte. Für diese Ausschreibung wurde eine Software genutzt. Mit Schreiben vom 02.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche der Prozessvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2017 ablehnte. Der Kläger meint, dass der Beklagte unlauter im Sinne von § 3 a UWG handele, indem sie mit der Ausschreibung eine von den zwingenden Gebühren in S... abweichende Vereinbarung habe schließen wollen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate – zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten -, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken a) zur Abgabe verbindlicher Angebote für Leistungen aufzufordern, deren Vergütung nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) des Landes Sachsen-Anhalt zu erfolgen hat, b) bei der Aufforderung zu Abgabe verbindlicher Angebote für Vermessungsleistungen, die nach VermKostVO zu vergüten sind, zu einem "Nachlass (%)" aufzufordern, 2. an den Kläger 152,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt, dass sie sich nach dem EU-Recht verpflichtet gesehen habe, öffentlichen Ausschreibungen vorzunehmen.