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Beschluss

24 Qs 712 Js 43800/07 (72/11)

LG Magdeburg 4. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1004.24QS712JS43800.07.0A
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Leitsätze
Das Gericht muss bei der Frage der Gesamtstrafenbildung die Härte besonders bedenken und gewichten, die sich für den Verurteilten daraus ergibt, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit - und zwar ohne dass ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch eine erst nach Jahren vorgenommene Gesamtstrafenbildung sich den Verpflichtungen einer neuen Bewährung zu stellen hätte.(Rn.20)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 26. Mai 2011 (Az.: 7 Ds 712 Js 43800/07 (17/08) aufgehoben. Die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts B vom 26. Februar 2008 (Az.: 7 Ds 448 Js 11043/07-204/07) und vom 4. März 2008 (Az.: 7 Ds 712 Js 43800/07-17/08) werden erlassen. Die Landeskasse trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht muss bei der Frage der Gesamtstrafenbildung die Härte besonders bedenken und gewichten, die sich für den Verurteilten daraus ergibt, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit - und zwar ohne dass ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch eine erst nach Jahren vorgenommene Gesamtstrafenbildung sich den Verpflichtungen einer neuen Bewährung zu stellen hätte.(Rn.20) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 26. Mai 2011 (Az.: 7 Ds 712 Js 43800/07 (17/08) aufgehoben. Die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts B vom 26. Februar 2008 (Az.: 7 Ds 448 Js 11043/07-204/07) und vom 4. März 2008 (Az.: 7 Ds 712 Js 43800/07-17/08) werden erlassen. Die Landeskasse trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten. Der Verurteilte wendet sich mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts B, in welchem dieses nach Ablauf der Bewährungszeiten aus den o. g. Entscheidungen die erkannten Strafen auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt hat. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, da sie begründet ist. I. 1. Am 26. Februar 2008 verurteilte das Amtsgericht B den Verurteilten wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus bis zum 4. März 2010. Tatzeitpunkt war der 26. Dezember 2006. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom 03. Dezember 2010 bis zum 04. März 2011 verlängert (7 BRs 29/08). Wenige Tage später, am 4. März 2008, verurteilte das Amtsgericht B den Verurteilten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe ebenfalls zur Bewährung aus (Tatzeit: 12. September 2007). Die Bewährungszeit endete zunächst am 3. März 2010, dann verlängerte das Amtsgericht diese mit Beschluss vom 12. August 2010 um 1 Jahr bis zum 3. März 2011(7 BRs 28/08). In den Jahren bis zum Ablauf der Bewährungszeit erfolgte die gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung weder durch das Gericht von Amts wegen, obschon die Bewährungsaufsicht in einer Hand geführt wurde, noch veranlasste die Staatsanwaltschaft unverzüglich, trotz offensichtlich vorliegender Voraussetzungen, die Gesamtstrafenbildung. Erst mit Verfügung vom 8. März 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Nachdem das Amtsgericht dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, beschloss es am 26. Mai 2011 die nachträgliche Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen. Der Originalbeschluss (Bl. 46 d.A.) enthält dabei weder die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe noch ist in dem Formularbeschluss angekreuzt, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Darüber hinaus findet sich keine Bestimmung über die Festsetzung der Bewährungszeit und keine Entscheidung über etwaige Auflagen oder Weisungen. Vielmehr enthält die mit der Überschrift „Beschluss“ versehene Verfügung des Gerichtes Hinweise auf verschiedene Seiten der Akten, wonach offensichtlich dort gekennzeichnete Passagen eingerückt werden sollen. Diese von der Richterin unterzeichnete Verfügung enthält darüber hinaus als weiteren Unterpunkt eine Wiedervorlage zur Kontrolle nach Fertigstellung. Nach Vorlage eines Beschlussentwurfs, der im Folgenden nicht unterzeichnet wurde und der lediglich den Vermerk enthält „Bl. 45 fehlt“, wurde ein weiterer Beschlussentwurf gefertigt, der nunmehr nach Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen folgende Formulierung enthält: „Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe soll zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit soll 1 Jahr betragen und ab Rechtskraft gelten.“ (vgl. Bl. 50-51 d.A.) In den Gründen verweist das Amtsgericht lediglich ohne weitere Ausführungen auf die §§ 53, 55 StGB, wonach nach diesen Vorschriften die Bildung einer Gesamtstrafe bisher außer Betracht geblieben ist. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg. Gegen die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe bestehen durchgreifende Bedenken. 1. Ein anfechtbarer Beschluss liegt trotz Fehlens einer unterschriebenen und vollinhaltlichen Entscheidung vor. Die Strafprozessordnung enthält nur in wenigen Fällen Vorschriften über den Beschlussinhalt. Zwar enthält die unterschriebene Verfügung keinen Rechtfolgenausspruch, sondern lediglich eine Verweisung auf unterschiedliche Seiten der Akte. Durch die Wiedervorlage der später nicht unterzeichneten Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Vermerk, dass noch Bl. 45 fehle, hat die Richterin allerdings zu erkennen gegeben, dass der dortige Ausspruch Geltung erlangen soll. Damit hat das Amtsgericht nachträglich die Gesamtfreiheitsstrafe aus 7 Monaten und 2 Wochen festgesetzt. Die weiteren Bestandteile des Rechtsfolgenausspruchs lassen allerdings schon von der Formulierung her offen, ob die Vollstreckung der Strafe bereits in dieser Entscheidung zur Bewährung ausgesetzt worden ist und ob die Bewährungszeit bereits festgesetzt wurde. Der verständige Bürger muss beim Lesen der Entscheidung davon ausgehen, dass sowohl die Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll, noch aussteht, als auch die Festsetzung der Bewährungszeit auf 1 Jahr. 2. Auch ein unvollständiger und im Übrigen fehlerhafter Beschluss ist grundsätzlich nicht unwirksam (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. April 1999, Az.: 4 StR 19/99, zu einem willkürlich erlassenen Verweisungsbeschluss, zitiert nach juris). 3. Der Beschluss lässt darüber hinaus nicht erkennen, ob sich das Amtsgericht des Spannungsverhältnisses zwischen der Entscheidung über einen Straferlass nach § 56 g Abs. 2 StGB und der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB bewusst gewesen ist. Dies insbesondere deshalb, da der Beschluss keinerlei Zumessungserwägungen erkennen lässt. Zwar hat das Amtsgericht zunächst zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO bejaht, da hierfür ausschließlich die materielle Rechtslage entscheidend ist. Liegen zwei gesamtstrafenfähige Verurteilungen vor, so hat der Tatrichter diese nach §§ 460, 462 StPO einzubeziehen, es sei denn, sie sind vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen. Der Täter soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden, aber auch keinen Vorteil erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1993, Az.: 5 StR 606/92 und Beschluss vom 27. März 1991, Az.: 3 StR 358/90, jeweils zu § 55 StGB, zitiert nach juris). Andererseits sind die Bewährungszeiten aus den früheren Strafen am 03.03. bzw. 04.03.2011 abgelaufen. § 56 g StGB nennt zwar keine Frist, innerhalb derer der Straferlass auszusprechen oder etwa eine Strafe so zu behandeln wäre, als wäre sie erlassen worden. Andererseits aber ist das zuständige Gericht gehalten, nach Ablauf der Bewährungszeit unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Straferlass vorliegen, also die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung endgültig fehlen. Zwischen dem Ablauf der Bewährungszeit und der nachträglichen Gesamtstrafenbildung liegen wenige Wochen, so dass allein deswegen die Gesamtstrafenbildung nicht unzulässig ist. Das Amtsgericht hätte allerdings bereits im Jahr 2008, zumal die Tatrichterin beide Bewährungsaufsichten führte, von Amts wegen unverzüglich auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinwirken müssen. Das diese trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht bereits innerhalb der letzten Entscheidung vom 4. März 2008 nach § 55 STGB getroffen wurde, findet seinen Grund darin, dass das wenige Tage zuvor gesprochene Urteil mit schriftlichen Gründen noch nicht abgefasst war. Die jetzige Gesamtstrafenbildung mit der Folge, dass im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals eine mindestens 1 Jahr andauernde Bewährungszeit beginnen würde, belastet den Probanden. Das Amtsgericht hätte bei der Frage der Bildung einer Gesamtstrafe diese Härte besonders bedenken und gewichten müssen, die sich für den Verurteilten gerade daraus ergibt, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit - und zwar ohne das ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre - durch die erst jetzt nach Jahren vorgenommene Gesamtstrafenbildung sich den Verpflichtungen einer neuen Bewährung zu stellen hätte. Das Amtsgericht hätte dabei insbesondere die Verzögerung bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe berücksichtigen müssen. Die überlange, durch die Justiz verursachte Dauer bis zum Erkennen der Gesamtstrafenvoraussetzungen hätte hier zu Gunsten des Verurteilten auch im Hinblick auf die aufgezeigten Folgen berücksichtigt werden müssen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht eine insgesamt am unteren Limit mögliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Das Fehlen weiterer Ausführungen dazu, warum das Amtsgericht nachträglich trotz Ablauf der Bewährungszeiten noch eine Gesamtstrafe bildet und nicht die Strafen erlässt, lässt allerdings besorgen, dass es sich den aufgezeigten besonderen Anforderungen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht bewusst war. Die Kammer hat im Rahmen der zu treffenden Beschwerdeentscheidungen diese Abwägungen vorgenommen. Obschon grundsätzlich keine Priorität zwischen der Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO oder derjenigen nach § 56 g Abs. 1 StGB besteht, geht nach den voran stehenden Ausführungen insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bei einer zeitnahen Gesamtstrafenbildung zu erwarten gewesen wäre, dass die Bewährungszeit in der Zwischenzeit ebenfalls abgelaufen wäre, die Kammer von der Reduzierung des Ermessens zu Gunsten der Straferlassentscheidung aus. Neue Straftaten waren – mit Ausnahme der Entscheidung vom 23. Juni 2009, die zur o.g. Verlängerung führte – nicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung.