Urteil
25 KLs 253 Js 33345/18 (35/19)
LG Magdeburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:0730.25KLS253JS33345.1.00
30Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen von Schusswaffen und sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer vollautomatischen Schusswaffe sowie einer Schusswaffe in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Ein Jahr und elf Monate der Strafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.
Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungen, der FeinW.e "BTPS-7", des Schnellfeuergewehrs "Kalaschnikow", Modell AK47, mit Schulterstütze, zweier Magazine mit 29 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mm, 74 weiterer Patronen SM 7,62 x 39, des Revolvers "Rossi", Modell 971, im Kaliber. 357 Magnum, 38 Patronen im Kaliber. 357 der Marke "Prvi Partizan", eines Einsteckslaufs mit 96 Kleinkaliberpatronen, der Selbstladepistole "Mauser", Modell 90 DA, im Kaliber 9 mm Luger mit 45 Patronen sowie von 128 Patronen im Kaliber 67,65 Browning, des PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: MD-EF 166, wird angeordnet.
Ferner wird die erweiterte Einziehung i.H.v. 44.760,- € angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des VerfA. zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 2 Abs. 2, Abs. 3,
51 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2 Lit. a und b, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG,
17 Abs. 2 BZRG, 52, 54, 67 Abs. 2, 73, 73a, 74 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen von Schusswaffen und sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer vollautomatischen Schusswaffe sowie einer Schusswaffe in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr und elf Monate der Strafe sind vor der Maßregel zu vollziehen. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel nebst Verpackungen, der FeinW.e "BTPS-7", des Schnellfeuergewehrs "Kalaschnikow", Modell AK47, mit Schulterstütze, zweier Magazine mit 29 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mm, 74 weiterer Patronen SM 7,62 x 39, des Revolvers "Rossi", Modell 971, im Kaliber. 357 Magnum, 38 Patronen im Kaliber. 357 der Marke "Prvi Partizan", eines Einsteckslaufs mit 96 Kleinkaliberpatronen, der Selbstladepistole "Mauser", Modell 90 DA, im Kaliber 9 mm Luger mit 45 Patronen sowie von 128 Patronen im Kaliber 67,65 Browning, des PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: MD-EF 166, wird angeordnet. Ferner wird die erweiterte Einziehung i.H.v. 44.760,- € angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des VerfA. zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, 2 Abs. 2, Abs. 3, 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2 Lit. a und b, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, 17 Abs. 2 BZRG, 52, 54, 67 Abs. 2, 73, 73a, 74 StGB. I. Der heute 36 Jahre alte Angeklagte wurde nach eigenen Angaben im Jahre 1984 in einem "Kriegsbunker" in B. geboren, sodass das Datum seiner Geburt nicht genau erfasst werden konnte und im Nachhinein auf den 1. Januar datiert wurde. Bei seinen Eltern handelt es sich um gebürtige Libanesen. Die Familie, bestehend aus seinen Eltern sowie sieben Geschwistern, kam wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im L. im J.e 1990/91 nach D.. Zunächst hielt sich die Familie in B. auf, wobei der Angeklagte mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Asylbewerberheim im Stadtteil T. wohnte, bis die Familie in die zentrale Anlaufstelle in H. kam. Zwei Schwestern des Angeklagten verstarben im Krieg im L.. Drei jüngere Schwestern des Angeklagte sind in G., H. und W. wohnhaft, sein acht J.e jüngerer Bruder F. ist in B., und sein zehn J.e jüngerer Bruder L. ist ebenfalls in M. wohnhaft. Nach dem Aufenthalt in H. gelangt die Familie nach St., wo die Familie bis 1994/95 in einem Asylbewerberheim verblieb. Ab dem J.e 1992/93 besuchte der Angeklagte auch die dortige Grundschule. Zeitweise war die Familie ebenfalls in H. wohnhaft. Während seiner Schulzeit hatte der Angeklagte zunächst das Erlernen der deutschen Sprache zu bewältigen und zum Teil auch Probleme mit rechtsradikalen Anfeindungen. Ab dem J.e 1995 war die Familie in M. wohnhaft, sodass die Beschulung des Angeklagten an einer Realschule ab der 5. Klasse dort erfolgte. Die Familie bewohnte eine Mietwohnung im M.er Stadtteil "M.". Die Erziehung des Angeklagten in der Familie war muslimisch geprägt. Ab dem 14. Lebensjahr. verschlechterten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten, die bis zu diesem Zeitpunkt durchschnittlich gut waren. Es ergaben sich auch häufig Auseinandersetzungen aufgrund des von dem Angeklagten empfundenen "Ausländerhasses". Häufig wehrte sich der Angeklagte und reagierte entsprechend aggressiv. Seine Motivation zur Beschulung ließ in der Folge nach, sodass er auch häufiger unentschuldigt der Schule fernblieb. Es kam zu Schulverweisen und letztlich auch zu einer Beendigung der schulischen Ausbildung des Angeklagten im Jahre 1999, als er die 8. Klasse besuchte. Einen Schulabschluss besitzt der Angeklagte aufgrund dessen nicht. Aufgrund der Aggressivität des Angeklagten bestand seitens keiner schulischen Einrichtung die Bereitschaft, den Angeklagten aufzunehmen. Schließlich beendete der Angeklagte seine schulische Laufbahn, Ab dem 14./15. Lebensjahr. kam es zu einer Delinquenz des Angeklagten, die zunächst ohne juristische Sanktionen blieb. In diese Zeit fiel auch der erste Konsum des Angeklagten von Cannabis, den der Angeklagte zum Teil mit Diebstahlshandlungen finanzierte. In jener Zeit übte er keine offizielle Tätigkeit aus, nahm jedoch gelegentlich "Schwarzarbeit", unter anderem Tätigkeiten als Bauhelfer, vor. Nach mehreren kurzzeitigen Partnerschaften lernte der Angeklagte im Jahre 2007 oder 2008 seine 35 Jahre alte gegenwärtige Lebenspartnerin, N. H. M., eine gelernte Friseurin, kennen. Im Jahre 2008 heiratete der Angeklagte sie nach islamischem Recht, ohne dies nach deutschem Recht zu legalisieren. Aus der Partnerschaft resultierten insgesamt vier Kinder, die 2009 geborene Tochter J., die im J.e 2010 geborene Tochter L., der 2011 geborene Sohn M. sowie im Oktober 2019 seine Tochter A.. Die Partnerin des Angeklagten geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Im Jahre 2007/2008 meldete der Angeklagte ein Gewerbe zur Ausübung eines Kraftfahrzeughandels an, wobei der Angeklagte auch ein Darlehen bei Familienangehörigen aufnahm, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Da der Angeklagte jedoch in diesem Gewerbe über keinerlei Erfahrungen verfügte und überdies nach eigenen Angaben gegenüber dem sachverständigen Psychiater Dr. P. auch erhebliche finanzielle Mittel für Veranstaltungen und Besuche von Spielotheken aufwendete, stellte er letztlich im August 2013 das Gewerbe ein. Im Zeitraum von Februar 2011 bis November 2012 betrieb der Angeklagte zudem eine Pizzeria in M.. Tatsächlich sollte seine Schwester jedoch das Gewerbe ausüben. Im weiteren Verlauf ging der Angeklagte keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach, war jedoch zeitweilig im Security-Bereich tätig. In den letzten Jahren konsumierte der Angeklagte Alkohol und täglich zwischen vier und sechs Gramm Cannabis sowie des Weiteren nahezu täglich bis zu zwei Gramm Kokain. Darüber hinaus nahm der Angeklagte Tilidin, ein Opioid, in unbekannter Menge zu sich. Bei feierlichen Anlässen trank der Angeklagte zudem Whisky-Cola-Gemisch. Unter dem Einfluss von Kokain entwickelte der Angeklagte Größenideen und erlebte sich selbst als aggressiv, obwohl er sich sonst – ohne den Einfluss von Betäubungsmitteln – als "nett und freundlich" empfindet. Gegenwärtig befindet sich der Angeklagte in Sorge um die eigene Gesundheit und empfindet Panikattacken sowie Herzrhythmusstörungen. Daraus resultiert gegenwärtig die Motivation des Angeklagten, suchtmittelfrei zu leben. Innerhalb der Justizvollzugsanstalt leidet der Angeklagte unter Schlafstörungen und Gelenkbeschwerden. Nach eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. besaß er keine Shisha - Bars, beispielsweise in M. oder H., sondern war lediglich mit den Besitzern jener Lokale befreundet bzw. befindet sich eine Bar in H. im Besitz seines Bruders. Jedoch war der Angeklagte darüber hinaus damit beschäftigt, Freunde und Bekannte an andere im Baustellenbereich tätige Unternehmen zu vermitteln. Hinsichtlich einer in Sch. angemieteten Wohnung gab der Angeklagte an, dass er diese aufgrund des "Hinauswurfs" durch seine Lebenspartnerin aus der Wohnung in M. angemietet habe. Bis zum 28. Februar 2019 war der Angeklagte als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern anerkannt, sodass N. H. in M. monatlich vom Jobcenter der Landeshauptstadt M. zwischen 1.054,85 € und 1.144,85 € erhielt, wobei 507,67 € auf den Angeklagten entfielen. Das Jobcenter des S.kr. lehnte am 28. Mai 2019 schließlich den Antrag des Angeklagten vom 5. März 2019 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 ab, da der Angeklagte seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung seiner Wohnverhältnisse und seines tatsächlichen Aufenthalts im S.kr. nicht nachgekommen war. Am 24. Mai 2018 war zuvor durch das Amtsgericht M. die Zwangsvollstreckung über sein Vermögen angeordnet worden. Aufgrund dessen erstellte der zuständige Obergerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis der vollstreckbaren Vermögenswerte, und es erfolgte die Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis. Dabei hat der Angeklagte erklärt, absolut vermögenslos zu sein. Er besitzt in D. kein eigenes Konto, ist jedoch verfügungsberechtigt über das bei der Sparkasse M. eingerichtete Konto seiner Lebensgefährtin H. M.. Auch über Grundbesitz verfügen weder der Angeklagte noch seine Lebensgefährtin im Land S.-A.. Bei dem Angeklagten handelt es sich seit dem 13. Juni 2017 um den Halter des PKW BMW 118, amtliches Kennzeichen: M.-EF.., dessen Wert sich auf ca. 3.500,00 € beläuft. Familiäre Verbindungen zum "M.-Clan" in Deutschland konnten nicht belegt werden. Die als Herzrhythmusstörungen empfundenen Beschwerden des Angeklagten sind als Panikstörung einzuschätzen. Zudem liegt bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Kokain, Cannabis, Opiaten, Tabak und mindestens missbräuchlichem Konsum von Alkohol im Sinne der ICD10: F19.2 vor. Zudem betreibt er ein kritisches "Spielen", ohne dass eine Spielsüchtigkeit belegt werden konnte. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 11. Dezember 1998 sah die Staatsanwaltschaft im Verfahren 353 Js 48828/98 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung einer versuchten Nötigung ab. 2. Am 8. April 1999 sah die Staatsanwaltschaft M. nach § 45 Abs. 2 JGG im Verfahren 353 Js 10883/99 von der Verfolgung einer Hehlerei ab. 3. Abermals nahm die Staatsanwaltschaft M. am 19. April 1999 ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG hinsichtlich eines Diebstahls geringwertiger Sachen vor, Az.: 353 Js 12587/99. 4. Abermals erfolgte ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG am 6. März 2000 durch die Staatsanwaltschaft M. im Verfahren 373 Js 7074/00 wegen einer Körperverletzung. 5. Schließlich stellte das Amtsgericht M. am 8. Januar 2001 das Verfahren 1 Ds 353 Js 47889/99 – 155/00 wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gegen Erteilung einer Geldauflage nach § 47 JGG ein. 6. Im Verfahren 373 Js 22299/01 sah die Staatsanwaltschaft M. am 10. Juli 2001 von der Verfolgung einer Beleidigung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. 7. Vom Amtsgericht M. erhielt der Angeklagte am 25. Juni 2003 im Verfahren 1 Ds 373 Js 3369/03 – 38/03 wegen vorsätzlichen FA. ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €. 8. Am 27. Mai 2004 verhängte das Amtsgericht M. im Verfahren 1 Ds 373 Js 1000/04 – 86/04 wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bedrohung eine 8-monatige Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendstrafe wurde erlassen mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 und der Strafmakel beseitigt. 9. Am 8. September 2005 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. im Verfahren 12 Ds 743 Js 15874/05 – 442/05 wegen fahrlässigen Zulassens des FA. ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €. 10. Eine weitere Geldstrafe verhängte das Amtsgericht M. am 26. Juli 2011 gegen den Angeklagten im Verfahren 12 Ds 759 Js 4096/11 – 243/11 wegen Beleidigung, nämlich 25 Tagessätze zu je 5,00 €. 11. Am 16. April 2013 erhielt der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen abermals eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 12 Cs 759 Js 3758/12 – 74/13). 12. Am 15. Januar 2016 untersagte ihm die Polizeidirektion Waffen und Sprengstoff in M. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition, befristet bis zum 31. Dezember 2028. 13. Wegen gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall verhängte das Amtsgericht Sch. am 12. Juli 2016 im Verfahren 6a Ds 130 Js 11576/15 – 60/15 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die zweijährige Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 11. Januar 2019. Eine Entscheidung nach § 56 g StGB ist bislang nicht erfolgt. Der Angeklagte hat hinsichtlich dieser Tat angegeben, er habe sie unter dem Einfluss von Kokain begangen und sich dabei wie "Superman" gefühlt. Diesem Urteil lagen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: "Am 30.03.2015 gegen 09:30 Uhr kam es im Sitzungssaal 313 des Amtsgerichts Sch. zu einem verbalen Streit zwischen dem Angeklagten, der in der Öffentlichkeit saß, und dem Zeugen zur Hauptverhandlung geladenen Herrn H. C.. Als der Zeuge H. C. den Sitzungssaal betrat und den Angeklagten sah, sagte er u.a. zu diesem "Fick deine Mutter". Der Angeklagte reagierte darauf, indem er einen Stahlrohrschwingstuhl aus dem Sitzungssaal nahm und diesen nach dem Zeugen H. C. warf, um ihn zu verletzen. Dabei streifte der Stuhl die Tür des Hauptverhandlungssaales, was dem Angeklagten egal war, da er den Zeugen C. unbedingt verletzen wollte. Diesem gelang es jedoch durch eine Abwehrbewegung mit dem rechten Unterarm, den Aufprall des Stuhles auf seinen Körper abzumildern. Der Zeuge C. erlitt gleichwohl eine Schädelprellung sowie eine Prellung und Platzwunde am rechten Unterarm." 14. Am 20. September 2016 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. im Verfahren 14 Cs 456 Js 13606/16 – 187/16 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. 15. Am 3. Februar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht M. im Strafbefehlswege im Verfahren 14 Cs 380 Js 29403/16- 41/17 wegen Beleidigung abermals zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. 16. Am 8. Juni 2017 erhielt der Angeklagte vom Amtsgericht M. eine weitere Geldstrafe wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, nämlich 80 Tagessätze zu je 15,00 € (Az.: 14 Cs 763 Js 9881/17 – 203/17). Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 21. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 22. Juni 2019 (Az.: 60 BER 164/19) seitdem in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA H. (S.), seit dem 28. November 2019 in der Justizvollzugsanstalt B. (M.). Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts M. vom 22. Juni 2019 mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 erweitert und neu gefasst (Az.: 25 Kls 35/19). II. Nachdem am 25. September 2018 ein Informant namens "S." gegenüber dem Landeskriminalamt Angaben dahingehend gemacht hatte, dass der Angeklagte, den er als "A. M. aus M." bezeichnete und ihn zutreffend beschrieb, nämlich 35 bis 40 J.e alt, 1,75 m – 1,80 m groß und kräftig sowie mit kurzen rot-blonden Haaren, seit mindestens sechs Monaten mit Amphetamin und Marihuana im Kilobereich handele, richteten sich die polizeilichen Ermittlungen wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den Angeklagten. Der Angeklagte hatte am 28. Februar 2018 über A. C. aus B. a. d. H. Gewerberäume zur Nutzung als Gaststätte in der Birkenallee in 39130 M. von B. Kl. - als Miteigentümerin des Objekts neben ihrem Ehemann D. Kl. - angemietet. Dabei trat C. lediglich als "Strohmann" für den Angeklagten auf, ohne dass C. jemals Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Objekt in der B.allee ausführte. Tatsächlich handelte es sich bei dem Angeklagten um den Betreiber des Gewerbeobjekts, das unter dem Namen "No Name" Bar firmierte. Am 23. Oktober 2018 ergingen erste Beschlüsse des Amtsgerichts M. hinsichtlich der längerfristigen Observation des Angeklagten sowie der Überwachung des von ihm genutzten Telefonanschlusses seiner Lebensgefährtin H. M., und am 14. November 2018 ist die Anordnung der akustischen Innenraumüberwachung hinsichtlich des von dem Angeklagten genutzten PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-EF …, erfolgt. Der gesondert Verfolgte P. St. wurde ebenfalls seit Juli 2019 observiert und bereits seit April 2019 seine Telekommunikation überwacht. Infolgedessen wurde bekannt, dass am 15. Mai 2019 ein Treffen zwischen dem Angeklagten und St. erfolgen sollte, bei dem es mutmaßlich um Betäubungsmittelgeschäfte ging. Am 16. Mai 2019 wurde St. dabei observiert, wie er einen Mietwagen Toyota "Yaris" gegen 19:06 Uhr zur von dem Angeklagten betriebenen "No Name" Bar in der B.allee .. in M. steuerte. Nachdem das von St. genutzte Fahrzeug zehn Minuten später das Gelände der Bar wieder verließ, erfolgte um 19:16 Uhr eine legendierte Fahrzeugkontrolle des Toyota "Yaris" mit dem amtlichen Kennzeichen H..-JT .. in der B.str. in M., ca. zwei Minuten von der "No Name" Bar entfernt. In deren Zuge wurde das Fahrzeug durchsucht und im Handschuhfach 245 Gramm Metamphetamin ("Crystal") in einer zugeschweißten Plastiktüte sowie in einer weiteren Zip-Tüte 74,09 Gramm Kokain aufgefunden. Das Methamphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt im Mittelwert von 66,1 % Metamphetaminbase, sodass das Betäubungsmittel eine Masse von 161 Gramm reiner Metamphetaminbase enthielt. Das Kokain besaß einen Wirkstoffgehalt im Mittelwert von 88,8 % Kokain-Hydrochlorid, was bei einer Gesamtmasse von 74,5 Gramm eine Masse von 66,1 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid ergab. Diese Betäubungsmittel wurden St. in der "No Name" Bar von dem Angestellten des Angeklagten A. R. R. auf Weisung des Angeklagten übergeben. Dabei war R. von dem Angeklagten gesagt worden, dass er lediglich die Betäubungsmittel an St. übergeben solle. Die Bezahlung sollte zu einem späteren Zeitpunkt zwischen dem Angeklagten und St. abgewickelt werden. St. wurde aufgrund der großen Menge an Betäubungsmitteln und des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch am 16. Mai 2019 festgenommen und gelangte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Letztlich wurde St. durch das Amtsgericht M. am 8. November 2019, rechtskräftig seit dem 16. November 2019, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei J.en und sechs Monaten verurteilt (Az.: 17 Ls 253 Js 13081/19 – 503/19). Der Angeklagte wurde von der Festnahme St. am 17. Mai 2019 telefonisch durch die Freundin des St. in Kenntnis gesetzt. Der Angeklagte war aufgrund dessen sehr beunruhigt, da er befürchtete, St. könne, um Haftverschonung zu erhalten oder eine Strafmilderung, ihn – den Angeklagten – belastende Angaben, insbesondere zu den in der "No Name" Bar getätigten Betäubungsmittelgeschäften, machen. Deswegen suchte der Angeklagte nach einer Möglichkeit, die Betäubungsmittel für den in der "No Name" Bar betriebenen Betäubungsmittelhandel anderenorts zu verstecken, falls es zu einer Durchsuchungsmaßnahme innerhalb der Räumlichkeiten der "No Name" Bar kommen würde. Dementsprechend unterhielt sich der Angeklagte in seinem PKW BMW 180i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, am 18. Mai 2019, zwei Tage nach der Festnahme des St. zusammen mit R. und dem gesondert Verfolgten Ch. darüber, wo der Angeklagte die in der "No Name" Bar verwahrten Betäubungsmittel und Waffen zukünftig lagern könne. Im Rahmen dieses Gesprächs bot schließlich Cheraghi eigeninitiativ dem Angeklagten die Nutzung seiner – Ch. – Wohnung in der Dr.-G..-St. in der n. Etage als Lagermöglichkeit an. Dieses Gespräch führten R., Ch. und der Angeklagte gegen 1:30 Uhr in der Nacht am 18. Mai 2019. Im Rahmen dieses Gesprächs bot Ch. dem Angeklagten auch an, diesem seinen Schlüssel zu seiner Wohnung in der n. Etage zu übergeben, während er – Ch. – die Wohnung seiner Freundin im selben Haus nutzen werde. Im Zuge dieses Gesprächs versicherte R. dem Angeklagten, er – R. – werde am nächsten Tag "alles" in Eimer packen, womit R. die in der "No Name" Bar aufbewahrten Betäubungsmittel und Waffen meinte. Der Angeklagte nahm das Angebot des Ch. auch vor dem Hintergrund an, dass Ch. polizeilich bislang nicht in Erscheinung getreten war und er es als unwahrscheinlich empfand, dass Ch. nach der Umverlagerung der Betäubungsmittel und Waffen aus der "No Name" Bar in das Zentrum der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gelangen würde. Dementsprechend trafen sich am selben Tage – dem 18. Mai 2019 – Ch. und der Angeklagte, wobei der Angeklagte Ch. mit seinem PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M..-.. …, von dessen Fitnessstudio "McFit" in der M.str. in M. mit zur "No Name" Bar nahm, wo sie R. bereits erwartete. R. hatte seinerseits bereits die in der "No Name" Bar u.a. in einem Hohlraum im Tresenbereich hinter einer "Becks"-Werbetafel über dem Kühlschrank versteckten Betäubungsmittel, die letztlich allesamt in der Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. sichergestellt wurden, in einen Eimer gelegt. Der Angeklagte selbst kümmerte sich sodann darum, die in der Bar gelagerten Waffen, die u.a. in der Deckenverkleidung versteckt waren, herauszunehmen und in eine Tasche zu legen. Ferner entnahm er zwei quadratische Eimer mit Amphetamin, die versteckt auf einer Kühlstrecke im Anbau der Bar, hinter Stühlen und Shishas lagerten, und machte diese ebenfalls bereit für den Transport. Auch Ch. war innerhalb der Räumlichkeiten der "No Name" Bar daran beteiligt, die von dem Angeklagten aus den jeweiligen Verstecken hervorgeholten Waffen in das Transportbehältnis zu verbringen, da er diese entgegennahm und an R. weiterreichte. Sodann transportierten der Angeklagte, Ch. und R. sowohl Waffen als auch Betäubungsmittel in den PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.- .. …, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Transportbehältnisse im Kofferraum und/oder im Fahrgastbereich des PKWs befördert wurden. R. blieb sodann in der "No Name" Bar, während der Angeklagte mit seinem PKW BMW und Ch. als Beifahrer gegen 17:54 Uhr zur Dr.-G.-Str. fuhren. Im PKW des Angeklagten BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, bewahrte er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21. Juni 2019 in der Ablage der Fahrertür ein sogenanntes "Fischmesser", in der Mittelkonsole ein Taschenmesser mit feststellbarer Klinge sowie im Kofferraum eine Machete mit Holster mit einer Gesamtlänge von 610 mm sowie einer Klinge von 447 mm auf. Die Klinge war einseitig angeschliffen. Ob sich diese Gegenstände auch zum Zeitpunkt des Transports der Betäubungsmittel und Waffen im PKW des Angeklagten zur Wohnung des Ch. befanden, konnte die Kammer nicht feststellen. An der Dr. G.-Str. angekommen, luden der Angeklagte und Ch. die zuvor in der "No Name" Bar aufbewahrten Betäubungsmittel und Waffen aus dem Fahrzeug und beförderten diese in die zuvor von Ch. genutzte Wohnung mit der Nr. 0907. Ch. überließ dem Angeklagten einen Chip zur Bedienung des Fahrstuhls im Gebäude. Ebenso übergab er ihm den Haus- und Wohnungsschlüssel. Nunmehr verbrachte der Angeklagte in den Kühlschrank der Ein-Zimmer-Wohnung zwei weiße Plastikeimer ohne Aufschrift, in denen sich jeweils sechs Folienbeutel mit jeweils ca. 800 Gramm Amphetamin, insgesamt 12,87 Kilogramm, befanden. Das Betäubungsmittel wies einen Wirkstoffgehalt an Amphetaminbase zwischen 8,37 und 10,8 % auf. Daraus ergab sich bei einer Gesamtmasse von 12,87 Kilogramm eine Masse von 958 g Amphetaminbase. Dem Angeklagten war insoweit bewusst, dass damit die nicht geringe Menge an Amphetaminbase weitaus überschritten war. In einem Schrank neben dem Kühlschrank bewahrte er 42,88 Gramm Marihuana auf. Insoweit wurde die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft M. gemäß § 154a StPO beschränkt. In unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in der Küche der Ein-Zimmer-Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln legte der Angeklagte in einem auf ca. 2,20 Meter Höhe angebrachten Einbauschrank über einer Nische im Flur der Wohnung einen Kunststoffbeutel sowie zwei Stofftaschen ab, die er durch einfache Zuhilfenahme eines Stuhles erreichen konnte. In dem Kunststoffbeutel befanden sich eine Langwaffe mit Schulterstütze des Systems "Kalaschnikow", Modell AK 47, mit der der Umgang, wie der Angeklagte wusste, verboten ist. Ferner hatte der Angeklagte in die Kunststofftüte zwei Magazine für das Gewehr der Marke "Kalaschnikow" gelegt, wobei ein Magazin mit 29 Patronen im Kaliber 7,62 x 39 bestückt war. Ferner befanden sich in einer offenen transparenten Plastiktüte zusammen mit der Langwaffe der Marke "Kalaschnikow" 74 weitere Patronen im Kaliber 7,62 x 39 mm, die ebenfalls zum Verschießen aus der Langwaffe der Marke "Kalaschnikow" bestimmt war. In einer blauen Stofftasche hatte der Angeklagte einen Revolver "Rossi", Modell 971, Kaliber .357, die vollumfänglich funktionstüchtig war, sowie eine Selbstladepistole der Marke "Mauser", Modell 90DA, die jedoch nicht funktionsfähig war, abgelegt. Beide Waffen waren jeweils in Stofflappen eingeschlagen. In einer Seitentasche der Stofftasche befand sich eine Plastiktüte, in der der Angeklagte einen Einstecklauf für den Revolver der Marke "Rossi" mit sechs Adapter-Ladehülsen und fünf Schlagadaptern ZF-RF sowie neun für das Verschießen aus dem Revolver "Rossi" geeignete Patronen im Kaliber .22lfB aufbewahrte. In einer Dose lagerte er in unmittelbarer Nähe der Stofftasche 32 Patronen Revolvermunition im Kaliber .357 Magnum, die aus dem Revolver "Rossi" verschossen werden kann. In der Plastiktüte neben der Stofftasche befand sich nicht nur die Langwaffe mit Schulterstütze des Modells "Kalaschnikow", sondern auch ein Softair-Gewehrgranatgerät, das dazu bestimmt und geeignet ist, Softair – Granaten aufzunehmen und auszulösen. Dieses Gerät machte einen authentischen Eindruck. Das Patronenlager dieser Waffe war leer. In der Selbstladepistole "Mauser" Modell DA, befand sich ein eingeführtes Magazin mit 14 Patronen und 31 weiteren passenden Patronen im Kaliber 9 mm Luger. Ferner bewahrte der Angeklagte in dem Einbauschrank 128 Patronen im Kaliber 7,65 mm Browning auf, die zum Verschießen aus Selbstladepistolen oder Maschinen-Pistolen im Kaliber 7,65 mm Browning geeignet sind. Der Angeklagte wusste, dass er nicht über die erforderliche waffenrechtliche Genehmigung für den Umgang mit den genannten Waffen verfügte und ihm zudem im J.e 2016 durch die Waffenbehörde der Erwerb und der Besitz von Waffen bis zum 45 LebensJ. verboten worden war. Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass er die Waffen im Falle der Notwendigkeit der Verteidigung der in der Wohnung des Ch. gelagerten Betäubungsmittel dazu nutzen konnte. Soweit darüber hinaus in einem der Einbauschränke auch Testosteron und andere Dopingmittel aufbewahrt wurden, wurde die Strafverfolgung ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO beschränkt. Im weiteren Verlauf tätigte der Angeklagte aus der Wohnung des Ch. heraus seine Betäubungsmittelgeschäfte, begab sich teilweise mit potentiellen Abnehmern auch in die Wohnung bzw. transportierte zum Verkauf der Betäubungsmittel auch aus der Wohnung heraus. Nachdem das Amtsgericht M. bereits am 21. Januar 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten H. M. am F. in M., seines PKW, amtliches Kennzeichen: M.-.. … und eines weiteren Fahrzeuges sowie seiner Person, seiner weiteren Wohnung in Sch. und auch der von ihm geführten "No Name" Bar angeordnet hatte, erfolgte schließlich gegen 20:17 Uhr am 21. Juni 2019 der Zugriff auf den Angeklagten, als dieser gerade die Wohnung des Ch. verließ. Dabei wurde im Gürtel der Hose des Angeklagten ein Gürtelmesser mit einer Gesamtlänge von 185 mm, das eine Klingenlänge von 89 mm bei 19 mm Breite und 3 mm Dicke aufwies, festgestellt. Es war einseitig angeschliffen. Ferner bewahrte der Angeklagte in seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einseitig angeschliffener arretierbarer Klinge auf, das aufgeklappt eine Gesamtlänge von 193 mm und eine Klingenlänge von 81 mm aufwies, was der Angeklagte dazu nutzen wollte, sich im Verteidigungsfall im Besitz der von ihm vertriebenen Betäubungsmittel zu halten. In einem Jutebeutel bewahrte der Angeklagte in einer verschweißten Vakuumtüte 197 Gramm netto Kokain auf, das im Mittelwert 88,2 % Kokain-Hydrochlorid enthielt, was eine Masse von 161 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid ergab. Diese Betäubungsmittel, von denen der Angeklagte wusste, dass sie die Grenze zur nicht geringen Menge an Kokain-Hydrochlorid überschritten, wollte der Angeklagte ebenso wie das im Münzfach seiner linken Hosentasche aufbewahrte sogenannte "Bubble" mit einer Masse von 0,68 Gramm netto zum Eigenkonsum verwenden. Diese Betäubungsmittel hatte er dem Depot in der Wohnung des Ch. entnommen. Ferner führte der Angeklagte 11.760,- € Bargeld in 50,00 € -, 100,00 € - und 500,00 € - Scheinen in seiner Kleidung bei sich, das aus inkriminierten Handlungen stammte. Neben dem Zugriff auf die Person des Angeklagten erfolgte am 21. Juni 2019 auch die Durchsuchung der zusammen mit N. H. M. und den gemeinsamen Kindern genutzten Wohnung A. F., 2. Obergeschoss, sowie der "No Name" Bar in der B.allee in M.. In der Wohnung bewahrte der Angeklagte eine Schreckschusspistole mit leerem Magazin auf sowie im Schlafzimmer der Wohnung im Bettkasten in vier transparenten Kunststoffbeuteln unter einem Brautkleid 33.300,00 € Bargeld, das ebenfalls aus inkriminierten Handlungen des Angeklagten stammte. Im selben Bettkasten bewahrte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin zwischen den Textilien diversen Goldschmuck auf, bei dem die Kammer nicht ausschließen konnte, dass es sich insoweit um Brautgeschenke handelte. Im Kleiderschrank in einem Kinderzimmer befanden sich zwischen Kleidungen zwei Geldbörsen mit Bargeld, wobei sich in einer Geldbörse 670,00 € und in der anderen 965,00 € Bargeld befanden. Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich um erspartes Geld der Töchter des Angeklagten handelte. Im Zuge der Durchsuchung der "No Name" Bar ebenfalls am 21. Juni 2019 wurden 62,4 Gramm Metamphetamin, das im Mittelwert einen Wirkstoffgehalt von 64,9 % Metamphetaminbase enthielt, woraus sich auf die Gesamtmasse von 62,4 Gramm eine Masse von 40,4 Gramm reiner Metamphetaminbase ergab, sichergestellt. Dieses hatte der Angeklagte entweder nach dem 18. Mai 2019 griffbereit in einer Vakuumtüte in einer schwarzen Mülltüte unter dem Tresen der Bar abgelegt oder es war bei der "Säuberungsmaßnahme" am 18. Mai 2019 von dem Angeklagten sowie Ch. und R. übersehen worden. Hinsichtlich dieses Betäubungsmittels war dem Angeklagten bewusst, dass es sich insoweit auch um eine Menge an Betäubungsmitteln handelte, die die nicht geringe Menge an Metamphetaminbase überschritt. In unmittelbarer Nähe standen dort des Weiteren ein Baseballschläger aus Holz, eine Machete mit einer Gesamtlänge von 552 mm und einer Klingenlänge von 405 mm sowie des Weiteren ein Messer mit Holster, das 352 mm lang war sowie über eine Klingenlänge von 218 mm verfügte. Auch insoweit dienten diese Gegenstände dazu, im Falle der Notwendigkeit der Verteidigung der Betäubungsmittel sich im Besitz dieser zu halten. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu keinem Zeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Ch. wurde durch das Schöffengericht des Amtsgerichts M. am 14. November 2019 (Az.: 12 Ls 275 Js 18508/19 – 422/19) wegen "Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln mit gleichzeitigem Besitz von einsetzbaren Schusswaffen" zu einer Freiheitsstrafe von einem J. und 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 22. November 2019 rechtskräftig. R. wurde durch das nicht rechtskräftige Urteil des Jugendschöffengerichts M. vom 12. November 2019 (Az.: 22 Ls 253 Js 18714/19 – 166/19) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Beihilfe zum unerlaubten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen von zur Verletzung von Personen geeigneten Schusswaffen zu einer zu vollstreckenden Jugendstrafe von einem J. und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Soweit dem Angeklagten mit Anklage vom 30. September 2019 zudem vorgeworfen wurde, Pck J. am 16. Mai 2019 zugesagt zu haben, ihm über R. 25 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 20,5 Gramm Kokain-Hydrochlorid zukommen zu lassen, worauf R. am selben Tage auftragsgemäß das Betäubungsmittel an Jungnickel in der "No Name" Bar ausgehändigt habe, ist die Strafverfolgung gem. § 154 a StPO in der Hauptverhandlung beschränkt worden. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen – hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - auf seinen insoweit glaubhaften eigenen Angaben sowie im Übrigen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, H.kinikum D. Ch. E., B., der den Angeklagten forensisch-psychiatrisch exploriert und dem gegenüber der Angeklagte auch Angaben zu seiner biographischen Entwicklung und zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen folgen die Feststellungen aus der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 20. Mai 2020 sowie aus dem teilweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Sch. vom 12. Juli 2016 (Az.: 6a Ds 130 Js 11576/16 – 60/15). Soweit die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten betroffen sind, folgen diese aus den glaubhaften Angaben des mit den Finanzermittlungen betrauten Polizeibeamten KK H, der auch Angaben zu seinen Recherchen hinsichtlich der Wertermittlung des PKW BMW, amtliches Kennzeichen: M. – .. …, gemacht hat, sowie den entsprechenden Bescheiden des Jobcenters und dem Vermerk der Sachbearbeiterin vom 11. Juli 2019 (SH Finanzermittlungen Jobcenter, Bl. 112) sowie dem auszugsweise verlesenen Schuldnerverzeichnis des Obergerichtsvollziehers H. vom 24. Mai 2018. 2.Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat er sich lediglich insoweit am 22. Juni 2019 gegenüber der als Zeugin einvernommenen Vernehmungsbeamtin KHK´in A. eingelassen, als er, wie die Zeugin A. glaubhaft bekundet hat, weder mit den Waffen noch mit den Betäubungsmitteln etwas zu tun habe. Auf Vorhalt des Kokainbesitzes und des Besitzes eines verschreibungspflichtigen Medikaments habe der Angeklagte angegeben, er sei von allem Möglichen "gesperrt", was solle er machen, was solle ein Mensch machen. Auf weitere Frage, wie er dazu komme, aus der Wohnung 0907 Betäubungsmittel herauszuholen, habe der Angeklagte ihr geantwortet, es gingen nicht nur ein oder zwei Leute in der Wohnung ein und aus. Er versuche auch nur, zu überleben. Er habe eine Nachricht bekommen und verdiene sich ab und zu Geld dazu. Die Angaben der Zeugin A. waren auch glaubhaft. Sie vermochte sich noch gut an die Vernehmungssituation zu erinnern und machte ihre Angaben detailliert und flüssig. Diese Angaben des Angeklagten waren auch verwertbar. Zwar hat der Angeklagte seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert, jedoch hat die Zeugin A. den Angeklagten, wie sie glaubhaft angegeben hat, vor Beginn der Vernehmung über seine Rechte als Beschuldiger belehrt, und der Angeklagte habe, so die Zeugin A. glaubhaft, aus freien Stücken Angaben zur Sache gemacht. Nach Abschluss der Vernehmung sei sie das gesamte Protokoll mit ihm zusammen durchgegangen, und der Angeklagte habe es gelesen und schließlich ohne Angabe von Gründen die Unterschrift verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin A., die auch selbst das Vernehmungsprotokoll geführt hat, Fehlerhaftes notiert und wiedergegeben hat, sind nicht ersichtlich. Auch stand der Verwertbarkeit der Abgaben der Zeugin A. nicht entgegen, dass die Beschuldigtenvernehmung um 2:04 Uhr begonnen hat und der Angeklagte während des vorherigen Zugriffs durch die Spezialeinheiten "kollabiert" ist. Die Zeugin KHK`in A. hat insoweit ausgeführt, dass, als sie in Kontakt zu dem Angeklagten getreten sei, der Notarzt bereits wieder abgefahren sei. Sie habe den Angeklagten befragt, ob er sich in der Lage fühle, die Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, was er bejaht habe. Sie habe keinen Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit gehabt. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Informationen des Landeskriminalamts S.-A. auf einen etwaigen Betäubungsmittelhandel durch den Angeklagten über die als "S." bezeichnete Kontaktperson beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des als Zeugen vernommenen Kontaktbeamten KHK L.. Dieser hat ausgeführt, dass "S." an ihn herangetreten sei und ihm mitgeteilt habe, dass "A. M." in M. seit über sechs Monaten mit Amphetamin und Marihuana in nicht geringen Mengen handele, wozu er Shisha-Bars am H.pl. in M. nutze. Der Informant habe "A. M." auch so beschrieben, dass er - KHK L. -, der den Angeklagten persönlich kenne, ihn anhand der Beschreibung - 40 – 45 J.e alt, kräftig und rotes Haar – wiedererkannt habe. Auch habe der Informant den Angeklagten im Zuge einer ihm vorgelegen Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Zwar habe es schon vor dem 25. September 2018, als das besagte Gespräch mit "S." stattgefunden habe, Gespräche mit dem Informanten "S." gegeben, in denen auch über andere Verfahren – und auch über den Angeklagten – gesprochen worden sei. Jedoch habe sich zu diesem Zeitpunkt der Tatverdacht gegen den Angeklagten noch nicht konkretisiert. Es habe lediglich vage Erkenntnisse dahingehend gegeben, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln handeln solle. Er – KHK L. – habe den Informanten "S." jedoch nicht aufgefordert, ihm Informationen über den Angeklagten zu verschaffen. So habe "S." zwar finanzielle Vorteile aus der Verschaffung dieser Informationen gegenüber dem Landeskriminalamt gezogen, jedoch richte sich das jeweilige Entgelt für den Informanten nach besonderen Richtlinien. Im Übrigen hätten die Erkenntnisse, die ihm "S." mitgeteilt habe, stets der Wahrheit entsprochen. Die Erkenntnisse aufgrund der Aussage des Zeugen KHK L. sind auch verwertbar, weil kein Verstoß gegen das Konfrontationsprinzip vorliegt. Zwar bestand für die Prozessbeteiligten nicht die Möglichkeit, "S." direkt zu befragen, und es lagen auch keine Tonbandaufnahmen, die der Zeuge KHK L. gefertigt hat, vor, um sich ein persönliches Bild von "S." zu machen. Jedoch hat sich aufgrund der durch die Aussage des Zeugen KHK L. eingeführten Angaben des "S." lediglich ein konkreter Anfangsverdacht gegen den Angeklagten ergeben, aufgrund dessen das Amtsgericht im Oktober und November 2018 die Innenraumüberwachung bzw. die Observation des Angeklagten angeordnet hat. Anknüpfungstatsachen, die den Ermittlungsrichtern beim Amtsgericht M. zur Verfügung standen – konkrete Benennung eines Namens, eine zutreffende Beschreibung des Täters sowie den Ort des Betäubungsmittelhandelns –, reichten aus, um einen Anfangsverdacht hinsichtlich der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu erzeugen. Eine Täuschung der Ermittlungsrichter über die das Vorliegen eines Anfangsverdachts begründenden Umstände ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen, dass es sich bei dem Angeklagten um den tatsächlichen Betreiber der "No Name" Bar in der B.allee in M. handelte, folgen aus den glaubhaften Bekundungen der Vermieterin und Miteigentümerin des Objekts, B. K., die glaubhaft bekundet hat, dass das Objekt an eine Person namens A. C. vermietet gewesen sei. Mit ihm habe sie auch den Gewerberaummietvertrag vom 28. Februar 2018 abgeschlossen. Jenen Mietvertrag hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen (SH Finanzermittlungen III, Bl. 22 – 25 d.A.). Aus diesem ergibt sich ein Mietbeginn vom 1. März 2018 zu einem Mietzins von 1.500,00 € monatlich. Zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt sei sie, so die Zeugin K. glaubhaft, von C. angesprochen worden, dass er seinen Mietvertrag gerne an den Angeklagten "abgegeben" wolle. Der Angeklagte habe sich ihr daraufhin vorgestellt. Zur Kündigung des Mietverhältnisses mit C. sei es jedoch nicht gekommen. Fortan sei allerdings der Angeklagte der Ansprechpartner für sie für den Erhalt des Mietzinses gewesen. Sie habe monatlich 1.500,00 € in bar von dem Angeklagten erhalten, was sie sich auch jeweils von diesem habe quittieren lassen. Im März 2019 habe es schließlich Unstimmigkeiten wegen der Miete und des Objekts, das sich als sehr unsauber dargestellt habe, gegeben. Die Zahlung des Mietzinses sei unregelmäßig erfolgt. Auch sei das Objekt nur gelegentlich offen gewesen. Deswegen habe sie Kontakt zu C. aufgenommen und das Mietverhältnis mit ihm gekündigt. Davon habe sie den Angeklagten auch informiert. Der Angeklagte habe ihr dann mitgeteilt, dass er das Objekt verlasse, wenn er von ihr 25.000,00 € als Ablöse für das Inventar erhalte, die er – der Angeklagte – C. vorab gezahlt habe. Sie, die Zeugin K., habe den Mietzins stets selbst bei dem Angeklagten abgeholt. Insoweit hat die Kammer die Quittungen vom 15. Februar 2019, 30. Januar 2019, 5. April 2019 und 22. März 2019 in Augenschein genommen, die mit "Gaststätte B. Miete für 02/2019", "Gaststätte B. 1 Miete 01.01.2019", "No Name Miete April 2019" und "Miete 03/2019 Miete für B. "No Name" als Verwendungszweck beschrieben sind und jeweils eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 € ausweisen, wobei die Unterschrift K. jeweils als Empfänger hervorgeht. Insoweit hat die Zeugin K. glaubhaft bekundet, dass es um ihre Unterschrift handele. Die Feststellungen hinsichtlich der angeordneten Observation des Angeklagten sowie der Überwachung des von ihm genutzten Telefonanschlusses sowie die akustische PKW-Innenraumüberwachung anordnenden Beschlüsse folgen aus der Verlesung jener Beschlüsse. Hinsichtlich der die Observation anordnenden Entscheidungen des Amtsgerichts M. handelt es sich um die Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 (SB Observation Bd. I, Bl. 6 d.A.), der geändert wurde mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 (SB Observation Bd. I, Bl. 11 d.A.), sowie den Verlängerungsbeschluss vom 21. Januar 2019 (SB Observation Bd. I, Bl. 101 d.A.) sowie den Beschluss vom 17. April 2019 (SB Observation Bd. II, Bl. 103 d.A.), die auszugsweise verlesen wurden. Insoweit hat die Kammer auch die jeweils als Ermittlungsrichter fungierenden Richter am Amtsgericht N. und Dr. H. als Zeugen vernommen, wobei der Zeuge Dr. H. lediglich den Beschluss vom 21. Januar 2019 erlassen hat, da er, wie der Zeuge Dr. H. glaubhaft bekundete, insoweit als planmäßiger Vertreter der Ermittlungsrichterin N. gehandelt habe. Des Weiteren hat die Kammer hinsichtlich der akustischen PKW-Innenraumüberwachung (AKÜ) die Beschlüsse vom 14. November 2018 (SB 100f, Bl. 12, 13 d.A.), den Verlängerungsbeschluss vom 12. Februar 2019 (SB 100f, Bl. 26 d.A.), den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 12. Februar 2019 (SB 100f, Bl. 28 d.A.) sowie den Beschluss vom 8. Mai 2019 (SB 100f, Bl. 59 d.A.), die sämtlich von der Ermittlungsrichterin N. gefasst wurden, verlesen. Ferner hat die Kammer ihre Feststellungen aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse vom 21. Januar 2019 getroffen, wobei es sich um drei Beschlüsse handelte, die zum einen die Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten, N. H. M., A. F. in M., den PKW BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, und den Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen: B..-.. . sowie die Person des Angeklagten betrafen, andererseits die Zweitwohnung des Angeklagten in der Welsleber Straße in Sch. und die "No Name" Bar. Auch sind die Durchsuchungsbeschlüsse vom 21. Januar 2019 des Richters am Amtsgericht Dr. H. nicht unrechtmäßig erfolgt, sodass sich daraus kein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Erkenntnisse ergibt. Soweit der Angeklagte behauptet hat, der erkennende Amtsrichter habe nicht über entsprechende Aktenkenntnis zum Erlass der Beschlüsse verfügt, sodass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliege, hat die Kammer dies durch Vernehmung des betroffenen Richters, Richter am Amtsgericht Dr. Hoppe, als Zeugen als widerlegt festgestellt. Der Zeuge Dr. H. hat sich noch an die damalige Situation, als er die eigentlich zuständige Ermittlungsrichterin N. vertreten habe, zu erinnern vermocht. Er hat glaubhaft ausgeführt, ihm hätten die Untersuchungsakten und der Vermerk des Polizeibeamten KK F. vom 21. Januar 2019 vorgelegen. Der entsprechende Vermerk, Bd. I, Bl. 30, 31 d.A., wurde dem Zeugen Dr. H. vorgehalten. Insoweit hat der Zeuge Dr. H. glaubhaft bestätigt, es habe sich um jenen Vermerk gehandelt, auf den er seine Beschlüsse vom 21. Januar 2019 hinsichtlich der Durchsuchungen auch gestützt habe. Ihm hätten auch die Akten insoweit vorgelegen, als sie Aktenbestandteile betroffen hätten, in der sich die zeitlich vorangegangenen Beschlüsse der Richterin am Amtsgericht N. befunden hätten. Der Zeuge Dr. H. hat des Weiteren glaubhaft bekundet, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass er bei der Abfassung der die Durchsuchung anordnenden Beschlüsse die bereits vorliegenden die Telekommunikationsüberwachung anordnenden Beschlüsse seiner Kollegen genutzt habe. Im Übrigen habe er jedoch eine konkrete Erinnerung an den Vorgang. Soweit Bezugnahmen auf den Ab. Ch. Clan erfolgt seien und Begriffe wie "rockerähnlich" und "konspirativ" verwendet worden seien, stammten diese aus der Akte sowie dem Vermerk des KK F.. Er, so der Zeuge Dr. H. glaubhaft, habe die Angaben, die sich aus der ihm vorliegenden Ermittlungsakte ergeben hätten, soweit es ihm möglich gewesen sei, überprüft. Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass der Zeugen Dr. H. glaubhafte Angaben gemacht hat. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der als Ermittlungsrichter tätige Richter am Amtsgericht die ihm im Rahmen der Ermittlungsakte zur Verfügung gestellten Erkenntnisse bewertet und Ermittlungsergebnisse übernimmt. Es ist nicht Aufgabe des Ermittlungsrichters, eigene Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die ihm zugetragenen Ermittlungsergebnisse auch zutreffen. Insoweit begegneten die jeweiligen Beschlüsse des Amtsgerichts M. keinen Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich der Beschlüsse, die von der originären Ermittlungsrichterin, Richterin am Amtsgericht N., erlassen wurden. Auch sie, Richterin am Amtsgericht N., hat als Zeugin glaubhaft ausgeführt, dass ihr die Akten vollständig vorgelegen hätten, bevor sie die Observation, die Telekommunikationsüberwachung und die akustische PKW-Innenraumüberwachung anordnenden Beschlüsse gefasst habe. Welchen Umfang die Akten gehabt hätten, wisse sie jedoch nicht mehr. Des Weiteren hat die Richterin am Amtsgericht N. glaubhaft ausgeführt, dass die Ermittlungen mit der Telekommunikationsüberwachung nicht "weitergekommen" seien, sodass sie, der Anregung des Landeskriminalamts folgend, die akustische PKW-Innenraumüberwachung angeordnet habe. Im Rahmen der durch die Telekommunikationsüberwachung abgehörten Gespräch habe sich der Angeklagte lediglich mit Dritten verabredet, im Übrigen habe man sich jedoch konspirativ verhalten. Deshalb sei die Anordnung der akustischen PKW-Innenraumüberwachung aus ihrer Sicht von Nöten gewesen. Auch im Hinblick auf die Richterin am Amtsgericht N. hatte die Kammer keinen Zweifel, dass sich diese einen vollständigen Überblick über den hier vorliegenden Akteninhalt verschafft und auf dessen Grundlage die jeweiligen Maßnahmen getroffen hat. Daher resultiert daraus ebenfalls kein Verwertungsverbot hinsichtlich der die Telekommunikations-, die akustische PKW-Innenraumüberwachung und die die Observation anordnenden Beschlüsse. Auch ist eine bewusste Täuschung der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht M. durch die ihr vorgelegten Informationen durch die Beamten des Landeskriminalamts nicht erkennbar. Aufgrund der durch die Informationen des Informanten "S." erlangten Erkenntnisse bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, die jeweiligen ermittlungstaktischen Maßnahmen beim Amtsgericht M. zu beantragen. Ein Missbrauch oder eine Manipulation sind insoweit nicht erkennbar. Die Feststellungen hinsichtlich der Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gegenüber P. St. beruhen auf den verlesenen Beschlüssen des Amtsgerichts M. vom 10. April 2019 (Aktenzeichen: 5 GS 153 Js 13081/19 – 730/19 (Sonderband St., Bl. 50, 51 d.A., Bl. 72, 73 d.A., Bl. 74, 75 d.A., Bl. 76, 77 d.A.) sowie dem Beschluss des Amtsgerichts M. vom 13. Mai 2019 (Sonderband St., Bl. 95, 96 d.A.). Die insoweit ebenfalls als Zeugin vernommene Ermittlungsrichterin, Richterin am Amtsgericht N., hat ausgeführt, dass es sich bei dem Verfahren gegen P. St. um ein gesondertes Verfahren gehandelt habe, die dortigen Erkenntnisse jedoch aus dem hiesigen Verfahren resultiert hätten. Die Feststellungen hinsichtlich der im Zuge der Verkehrskontrolle des St. am 16. Mai 2019 sichergestellten Betäubungsmitteln folgen aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 21. Mai 2019. Die Feststellungen hinsichtlich der legendierten Verkehrskontrolle vom 16. Mai 2019 folgen aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin PK´in Sch., die bekundet hat, dass sie am 16. Mai 2019 in den Abendstunden einen Funkspruch dahingehend bekommen habe, dass sie auf gewisse Fahrzeuge achten solle. Der Grund der Kontrolle des PKW "Toyota Yaris", amtliches Kennzeichen: H.-.. …., sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Fahrzeugführer sei nicht St. gewesen, dieser habe sich im Beifahrerbereich befunden. Sie sei sodann angewiesen worden, das Fahrzeug auf Beschädigungen zu durchsuchen. Das habe sie auch getan. In diesem Zuge habe man im Handschuhfach "Crystal Meth" und ein anderes pulverförmiges Betäubungsmittel – Kokain – gefunden. Im Zuge eines Gesprächs ihres Gruppenführers mit dem Mietwagenunternehmen habe sich herausgestellt, dass kein Mietvertrag vorhanden gewesen sei. Sie sei es gewesen, die nach dem Fahrzeugschein im Handschuhfach gesucht habe, nachdem die Rücksprache ihres Gruppenführers mit dem Mietwagenunternehmen ergeben habe, dass man das Fahrzeug nach Beschädigungen und nach dem Mietvertrag durchsuchen solle. Nach Angaben der Mietwagenfirma habe das Fahrzeug nicht weiterfahren sollen, da keiner der anwesenden Beteiligten berechtigt gewesen sei, es zu führen. Hinsichtlich der Absprachen zwischen dem Angeklagten und St. hat die Kammer die Zeugin KOK´in J. vernommen, die glaubhaft ausgeführt hat, dass am 15. September 2019 telefonisch Terminsabsprachen zwischen dem Angeklagten und St. erfolgt seien. Die Zeugin J. hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei J. G., die Anschlussinhaberin des Anschlusses mit der Nummer 0049………… gewesen sei, um die Lebensgefährtin des St. handele, wohingegen es sich bei dem Hauptnutzer um P. St. handele. Der Angerufene mit der Nummer 0049………. sei der Angeklagte, wobei es sich um den Anschluss seiner Lebensgefährtin N. H. M. handele. Des Weiteren folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin J., dass der Angeklagte durch die Freundin des St., G., am Tag nach der Verhaftung des St. über diesen Umstand informiert wurden. Die Zeugin J. hat glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei dem Anschlussinhaber mit der Telefonnummer 0049……… um N. H. M., der Lebensgefährtin des Angeklagten, handele, wobei der Angeklagte der Hauptnutzer des Anschlusses gewesen sei. Bei dem Angerufenen habe es sich um Johanna Gerlach gehandelt. Drüber hinaus hat die Kammer das Stammblatt zu den Gesprächen mit den Nummern 2691 und 2692 (Sonderband St., Bl. 109 d.A.) verlesen. Der Freitext dieses Gesprächs vom 17. Mai 2019, 18:22:23 Uhr bis 18:33;35 Uhr lautet wie folgt: "A Ich weiß wer das war, der aus H.leben (hab ich von Kaiser) den sie hochgenommen haben B ah der A und Kalle wusste das angeblich (ggf der "P.") B ja der eine wohn noch bei Mami. Die Bastarde. Das sind die Jungs von A. aus H.r" Hinsichtlich der Funde im Fahrzeug des St. als Beifahrer des "Toyota Yaris", amtliches Kennzeichen: H.-.. ……, hat die Kammer den Zeugen KHM B.sch. vernommen, der dieses zusammen mit einem Kollegen durchsucht hat. Der Zeuge KHM B.sch. hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass er in das Verfahren gegen den Angeklagten nicht involviert gewesen sei. Er habe auch erst im Nachhinein erfahren, dass es sich um eine Maßnahme des Landeskriminalamts gehandelt habe. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung durch ihn habe er dies nicht gewusst. Insoweit hat die Kammer die auch von dem Zeugen KHM B.sch. gefertigten Fotos, die den Standort des "Toyota Yaris" sowie Innen- und Außenaufnahmen des Fahrzeuges zeigen, in Augenschein genommen (Sonderband St. Bl. 13 bis 28 d.A.). Die Lichtbilder 5 und 6 im Sonderband St. (Bl. 17 und 18 d.A.) zeigen die im Handschuhfach aufgefundenen zwei Tüten mit weißer Substanz und kristalliner Substanz und die Bilder 8, 11 – 13 Schriftstücke, die auf eine Nutzung des Fahrzeugs durch St. hindeuten, wie amtliche an ihn adressierte Schriftstücke sowie eine an seine Freundin J. G. adressierte Rechnung. Ferner hat der Zeuge B.sch. angegeben, dass St., als er diesen als Beschuldigten habe vernehmen wollen, spontan geäußert habe, er habe die Betäubungsmittel gemeinsam mit Th. erworben, wobei das Kokain für ihn selbst gedacht gewesen sei. Darüber hinaus, so der Zeuge B.sch. glaubhaft, habe der damalige Beschuldigte St. ihm gegenüber spontan geäußert, dass er Angst habe, dass man ihn einen "Kopf kürzer" mache. Er habe St., so der Zeuge KHM B.sch. glaubhaft, schon vorher gekannt. Er habe ihm vor Durchführung der Beschuldigtenvernehmung den Tatvorwurf hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterbreitet, worauf der Beschuldigte St. zunächst gesagt habe, er wollte sich anwaltlich vertreten lassen. Gleichwohl sei es sodann zu den genannten Spontanäußerungen gekommen. Die Angaben der Zeugen PK´in Sch. und KHM B.sch. waren auch verwertbar. Zwar lag bei der Kontrolle des Fahrzeuges des St. am 16. Mai 2019 eine sogenannte legendierte Verkehrskontrolle vor, die jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen in diesem Falle zulässig war, weil ansonsten ein Beweismittelverlust in dem hiesigen Verfahren gedroht hätte, da ein "Warneffekt" gegenüber dem Angeklagten erfolgt wäre, sofern die Kontrolle des St. nicht erfolgreich gewesen wäre. Dadurch wäre der Untersuchungserfolg im hiesigen Verfahren gefährdet gewesen. Auch waren die Erkenntnisse aus den sowohl durch PK´in Sch. als auch durch KHM B.sch. erfolgten Durchsuchungen des PKW – die Funde des Metamphetamins und des Kokains – verwertbar. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung des St. lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass St. in der "No Name" Bar ein Betäubungsmittelgeschäft getätigt haben könnte, sodass die Voraussetzungen für die Durchsuchung des Fahrzeuges vorlagen. Soweit der gesondert Verfolgte St. gegenüber KHM B.sch. spontane Äußerungen getätigt hat, waren diese ebenfalls verwertbar, obwohl der Zeuge St. im Rahmen der Hauptverhandlung von seiner umfassenden Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Es liegt insoweit kein Verwertungsverbot vor, da die Angaben des St. zum damaligen Zeitpunkt nicht im Zuge einer formellen Beschuldigtenvernehmung erfolgten, sondern spontan nach einem freien Entschluss des St., ohne dass ein Verstoß gegen § 136 StPO vorgelegen hätte. Dass der Angeklagte und St. miteinander bekannt waren, folgt auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Sp., der glaubhaft ausgeführt hat, dass er im Rahmen von Observationsmaßnahmen am 11. Dezember 2018 und 19. Dezember 2018 als Einsatzführer, der auch selbst vor Ort gewesen sei, beobachtet habe, wie St. am 11. Dezember 2018 das Lokal "No Name" über den Hintereingang zunächst verlassen und es sodann, kurze Zeit später, wieder betreten habe. Nachdem zwei weitere Personen, die mit einem Ford "Mustang" gefahren seien, das Lokal betreten hätten, habe St. mit einer der unbekannten Personen das Lokal "No Name" wieder verlassen und sei zu dem von ihm zuvor geführten PKW VW Golf gegangen. St. habe sodann die Fahrertür geöffnet und einen Gegenstand aus dem Fahrzeug genommen, den er, der Zeuge KHK Sp., nicht mehr genauer beschreiben könne. Sodann habe St. in seinem PKW den Ort verlassen. Die unbekannte männliche Person habe den von St. übergebenen Gegenstand eingesteckt und das Lokal "No Name" über den Hintereingang betreten. Sodann sei die Observation abgebrochen worden, weil St. auf den Observanten gezeigt habe, sodass die Gefahr bestanden habe, dass die Observanten erkannt worden seien. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK Sp., da er sich auch an Details noch gut zu erinnern vermochte. Die Angaben des Zeugen KHK Sp. waren auch verwertbar. Die Kammer war nicht gehalten, die anderen Observationsbeamten als Zeugen zu vernehmen, da der Zeuge KHK Sp. keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er sämtliche in Rede stehenden Vorgänge selbst vor Ort beobachtet hat. Die Feststellungen hinsichtlich der Umstände um die Festnahme des St. am 16. Mai 2019 beruhen auch auf der Aussage des Zeugen KOK R, der glaubhaft ausgeführt hat, dass er beobachtet habe, wie St. mit einem "Toyota Yaris" zu der "No Name" Bar gefahren sei. Er habe St. bereits mehrmals zuvor gesehen, da er über ein halbes J. lang – auch von ihm – observiert worden sei. Bereits im November 2018 sei er bei der Observation des St. anwesend gewesen, sodass er ihn am 16. Mai 2019 unproblematisch als Beifahrer des "Toyota Yaris" identifiziert habe. Nachdem der "Toyota Yaris" mit St. als Beifahrer wieder von der "No Name" Bar abgefahren sei, sei das Fahrzeug durch eine Polizeistreife im Bereich B.str. angehalten und kontrolliert worden. Sodann sei die Observationsmaßnahme beendet worden. Zudem hat die Kammer die Lichtbilder in der Beiakte 253 Js 13081/19 gegen P. St., SB Observation, Bl. 17 – 20 d.A., zusammen mit dem Zeugen KHK R. in Augenschein genommen, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass der "Toyota Yaris" am 16. Mai 2019 das Gelände der Bar "No Name" befahren hat. Die Aussage des Zeugen KHK R. war auch verwertbar, da insoweit ein Verwertungsverbot nicht erkennbar ist. Die Feststellungen zu der Verurteilung des St. durch das Amtsgericht M. am 08. November 2019 im Verfahren 17 Ls 253 Js 13081/19 – 503/19 folgen aus dem verlesenen Urteil. Das Amtsgericht hat Folgendes ausgeführt: "Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 16.05.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 17.05.2019 (Az. 5 Gs 995/19) bis zum 08.11.2019 in Untersuchungshaft in der JVA B.. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 08.11.2019 außer Vollzug gesetzt. II. Am 16. Mai 2019 um 19.16 Uhr kam es zu einer Polizeikontrolle im Bereich der B.str. in M.. In diesem Zusammenhang wurde das von Angeklagten genutzte Mietfahrzeug Toyota Yaris, Kennzeichen: H.-.. …., angehalten und kontrolliert. In dem Fahrzeug befanden sich zu diesem Zeitpunkt der gesondert Verfolgte M. Th. und der Angeklagte. Im Handschuhfach des Fahrzeugs wurden in der Folge zwei Tüten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zwar Kokain und Methamphetamin aufgefunden, die der Angeklagte gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Betäubungsmittel wiesen folgende Massen und Wirkstoffmengen auf: 245 g Methamphetamin mit 161 g Methamphetamin-Base und 74,5 g Kokain mit 66,1 g reinem Cocain-HCl. […] III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Aktenbestandteilen und Urkunden. IV. Danach hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG schuldig gemacht. V. Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen." Die Feststellungen zu der – nicht rechtskräftigen - Verurteilung des R. folgen aus dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. November 2019 (Az.: 22 Ls 253 Js 18714/19 – 166/19). Der Umstand, dass R. gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. November 2019 am 18. November Berufung eingelegt hat, folgt aus dem verlesenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. November 2019 (Beiakte 253 Js 18714/19, Bd. II, Bl. 235 d.A.). Die Feststellungen hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des Ch. durch das Amtsgericht M. am 14. November 2019 (Az.: 12 Ls 275 Js 18508/19 – 422/19) folgen aus dessen auszugsweiser Verlesung. Dem zugrunde lag eine Verständigung nach § 257c StPO. Die dortigen Feststellungen lauten wie folgt: "Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte hielt sich sehr oft vor dem Tattag am 21.06.2019 in der Bar "No Name" in M. auf. Dort lernte er den gesondert Verfolgten A. M. kennen. Dieser beschaffte dem Angeklagten Testosteron. Dem Angeklagten war bekannt, dass der gesondert Verfolgte M. in dieser Bar mit Drogen handelt. Für den Angeklagten war es bekannt, dass der gesondert Verfolgte M. die Bar nutzt, um seine Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Dort lagerten Betäubungsmittel und auch einsatzbereite Schusswaffen. Am 16.05.2019 wurde der gesondert Verfolgte P. St., den auch der Angeklagte kannte, festgenommen. A 17.05.2019 bestellte der gesondert Verfolgte M. den Angeklagten in die Bar. Der gesondert Verfolgte M. wollte aufgrund der Festnahme des gesondert Verfolgten St. seine Betäubungsmittel und seine Waffen aus der Bar in die Wohnung des Angeklagten in der Dr.-G.-Str. in M. verbringen. Der Angeklagte hatte vor dem gesondert Verfolgten M. Angst und stellte deshalb seine Wohnung zur Verfügung. Am 18.05.2019 trafen sich der gesondert Verfolgte M., der gesondert Verfolgte R., ein paar Frauen und der Angeklagte in der Bar. Der Angeklagte sah, dass Betäubungsmittel in weißen Plastikeimern verpackt waren. Des Weiteren lagen zum Abtransport mehrere Waffen bereit. Alle verpackten die Gegenstände im Fahrzeug. Dabei wurden die Plastikeimer im Kofferraum versteckt, die Waffen im Fahrgastraum hinten. Sie wurden mit Getränkekisten bedeckt. Der Angeklagte fuhr mit dem gesondert Verfolgten M. zu seiner Wohnung in der Dr.-G.-Str. und brachte die Betäubungsmittel und die Waffen in seine Wohnung in der 9. Etage. Er selbst hielt sich nicht mehr in der Wohnung auf, sondern in der Wohnung im selben Haus seiner Lebensgefährtin. Nur zum Herausholen seiner Sportbekleidung betrat er die Wohnung. Am 21.06.2019 fand eine richterlich angeordnete polizeiliche Durchsuchung der Wohnung 0907 in der Dr.-G.-Str. statt. Dort wurden 921 g Amphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 958 g reiner Amphetamin-Base und 10,4 g Kokain sowie 3 erlaubnispflichtige halb- und vollautomatische Schusswaffen, die einsatzbereit waren, und die dazu passende Munition gefunden. Eine direkte Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhielt der Angeklagte nicht. Der gesondert Verfolgte M. war aber bereit, weiterhin Dopingmittel für den Angeklagten zu beschaffen. III. Der Angeklagte war vollumfänglich geständig. Er hat angegeben, dass alle in der Szene vor dem gesondert Verfolgten M. Angst hätten. Er habe vor dieser Sache mit dem gesondert Verfolgten M. nichts zu tun gehabt, lediglich die Beschaffung von Dopingmitteln, die er stets bezahlt habe. Er sei deshalb von dem gesondert Verfolgten M. angesprochen worden, weil er in Deutschland noch nicht "aufgefallen" sei. M. habe ihn nach der Wohnung gefragt. Bei dem Verpacken in das Auto hätte der M. Handschuhe getragen, auch bei dem Herausholen und Verbringen in die Wohnung. Danach habe der M. die Waffen nochmals abgeputzt. Ob die Waffen geladen gewesen seien, habe der Angeklagte nicht überprüft. Für die Wohnung habe der M. eine Codekarte (Schlüsselersatz) erhalten. [ ] V. Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden. Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c Strafprozessordnung) vorausgegangen." Die Feststellungen hinsichtlich der Beunruhigung des Angeklagten über die Festnahme des P. St. am 16. Mai 2019 und den anschließenden Transport der Waffen und Betäubungsmittel aus der "No Name" Bar in die Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. beruhen auf dem verlesenen Protokoll der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten sowie auf den Angaben des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten KHK F., der mit dessen Auswertung befasst war. Hinsichtlich dieses Gesprächs, das die Kammer auch akustisch in Augenschein genommen hat, mit den Nummern 23200 und 23201, Beginn: 18. Mai 2019, 17:13:25 Uhr, Ende am 18. Mai 2019, 17:15:09 Uhr lautet der Freitext wie folgt: "A fragt wo B ist. B ist in 5 Minuten B.str. (unverständlich). B ist fertig. A wollte die ganzen Flaschen und Kisten wegmachen. A will B vom Mc Fit abholen." Das entsprechende Wortprotokoll lautet wie folgt: "B: Salamaleikum. A: Aleikumsalam Apo, rubi. B: Apo hier ist, al ham da la. A: Was machen? B: Bruder, ich bin in 5 Minuten B.str. (unverständlich). Ich (unverständlich) mache fertig. A: Ah, bist du schon fertig? B: Ja fertig. A: Weil ich bin jetzt gerade, ich wollte die ganzen Flaschen und Kisten Bier wegmachen, weißt du? B: Okay Ich bin bereit. A: Ja. B: Wo ich bleibe zurück oder zu dir? A: Äh nee wart mal kurz, äh, wo äh, weil ich bin jetzt grad bei äh, bist du noch bei Mc Fit? B: Ja. Mc Fit M.str. nicht H.str.. A: Ja, bist du noch da? B: Ja ich bin noch da. Ich bin jetzt fertig. A: (unverständlich) ich bin in 3 Minuten, ich bin 2, 3 Minuten ich bin unten am Parkplatz. B: (unverständlich) ich komme Kaufland. Ich warte auf dich. A: Nee, nee, nee nicht Kaufland. B: Ah Mittag? A: Bei Parkplatz, äh Mittag, äh bei Dingshier. B: M.str.? A: Nee Ich meine, bist du noch im Fitness oder bist du schon draußen? B: Ja (unverständlich) ich bin jetzt fertig, ich komme unten, ich gehe nach Hause. A: Na komm nach unten, ich bin 1 Minute unten bei dir bei Mc Fit. B: Ja, Mc Fit M.str., nicht H.pl., ja, ich bin unten, ich rauch eine Zigarr, ich warte auf dich. A: 1 Minute ich bin da. B: Ja." Die Ergebnisse aus diesem Gespräch der Telekommunikationsüberwachung decken sich mit dem Ergebnis der akustischen Inaugescheinseinnahme des Gesprächs mit der Nr. 809, das aus der akustischen PKW-Innenraumüberwachung (AKÜ) stammt. Insoweit wurde am 18. Mai 2019 von 01:28:34 Uhr bis 01:52:07 Uhr, mithin 23:33 Minuten, ein Gespräch aufgezeichnet, das der Angeklagte im Innenraum seines PKWs BMW 118i, amtliches Kennzeichen: M.-.. …, zusammen mit R. und Ch. führte. Ergänzend hat die Kammer insoweit die Zeugin KOK´in S. und den Zeugen KK F. vernommen. Die Zeugin S. hat glaubhaft ausgeführt, dass ein akustisches Überwachungsgerät in dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen: M. – .. …, verbaut worden sei. Sie habe sich dieses Gespräch vom 18. Mai 2019 am Computer unter Zuhilfenahme von Kopfhörern angehört und das, was sie gehört habe, verschriftet. Sie habe in ihrem Wortprotokoll, das die Kammer in Augenschein genommen hat (SB 100f, Bl. 87 – 93 d.A.), mit "A" den Angeklagten, mit "B" Ch. und mit "C" R. bezeichnet. Anhand der Stimme der jeweiligen Personen habe sie die Erkennung vorgenommen. Auch habe sie vorher Gespräche, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet worden seien, ausgewertet, so dass ihr die Stimmen nicht fremd gewesen seien. Es habe zudem mehrere Gespräche gegeben, bei denen der Angeklagte mit seinem Vornamen "A." angesprochen worden sei. Auch sein Nachname sei mal genannt worden. Auch habe sie ein Gespräch angehört, bei dem sich der Angeklagte selbst als "Herr M." vorgestellt habe. Das Deutsch des Angeklagten sei besser gewesen als dasjenige des R. und des Ch.. Er habe eine andere Tonlage als diese beiden Personen aufgewiesen und spreche langsamer. R. habe sie an seiner markanten Stimme erkannt; so eine auffällige Stimme habe sie zuvor nicht gehört. Sie habe sie als kindlich und hoch empfunden. Auch sei er teilweise mit seinem Vornamen "A." angesprochen worden. Ch. habe gebrochen Deutsch gesprochen. Er habe oft das Wort "Apo" – Bruder – benutzt. Er habe eine sehr tiefe Stimme und spreche sehr schnell. Die Verifizierung der Stimmen habe allerdings nicht sie selbst vorgenommen, sondern der Sachbearbeiter. Insoweit seien auch Erkenntnisse aus der Observation eingeflossen. Ergänzend hat der Zeuge KK F. glaubhaft bekundet, dass er die Auswertung des Gesprächs mit der Nummer 809 durch KOK´in S. ergänzt habe, nachdem er sich die gesamte Kommunikation abermals unter Zuhilfenahme von Kopfhörern angehört habe. Zudem hat der Zeuge KK F. glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei dem Anrufer mit der Telefonnummer 0049-…….. um den Anschluss der Nada H. M. handele, der jedoch von dem Angeklagten genutzt worden sei, sowie bei dem Angerufenen mit der Telefonnummer 0049-…….. um den Anschluss des Ch. . Des Weiteren hat der Zeuge KK F. glaubhaft dargelegt, dass der "A-Sprecher" der damalige Beschuldigte, mithin der Angeklagte, gewesen sei und die Sprecher mit den Buchstaben "B" und "C" jeweils immer unterschiedlich seien. Die Zuordnung der Teilnehmer ergebe sich aus der Gesamtheit der Telekommunikation und der jeweiligen Umstände, die ergänzt worden seien durch die parallel stattfindenden Observationen und ggfs. die aus polizeilichen Informationssystemen stammenden Telefonnummern. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KK F.. Die Kammer hat das Gespräch mit der Nummer 809 akustisch in Augenschein genommen und selbst die Stimme des Sprechers "A" als diejenige des Angeklagten identifiziert, wie sie ihr aus der Hauptverhandlung bekannt ist. Ebenso war die Stimme des R. schon lediglich bei der Nennung seiner Personalien im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge auffällig hoch und heiser. Auch die Beschreibung der Stimme des Ch. stimmt mit der Einschätzung durch die Kammer überein. Daher hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zuordnung der Teilnehmer ("A" der Angeklagte, "B" Ch. und "C" R.) zutreffend vorgenommen wurde. Das Gespräch, das vom 18. Mai 2019 datiert und von 1:28:34 Uhr bis 1:52:07 Uhr dauerte, lautet im Wortprotokoll wie folgt: "A: R, wo denn? Hast Du bei Dir Platz (unverständlich)? B: Platz? Ja, eine Wohnung, da lebe ich bei einer alte Frau. Meine Wohnung ist da. A: Ja, ja. B: Leer noch. A: Sehr gut. B: L. nicht da- L. weiß nicht, wo wohn ich. A: Ich brauch, ich muss morgen Nacht, A., Du musst morgen bisschen früher kommen. Ich weiß nicht, wie wir machen. Ich muss alles wegmachen, weißt Du. B: Wenn Du willst, ich geb Dir meinen Schlüssel. A: (unverständlich) Ich hab noch gestern geholt. Heute noch "Weed " und "Grün" und noch 300 Gramm Kokain ist auch noch hier. Ich hab versteckt. B: Alles leer machen. C: Das ist ja der Hammer. A: Ich muss alles leer machen. C: Da., P. beleidigt morgen (unverständlich) ruf Dich (unverständlich) an, okay? B: Ey, Apo, du weißt nicht, diese, diese Droge mit P., vertrau nicht. A: Ich kann nicht vertrauen, Scheiße. B: Weißt Du. P. auch jemand (unverständlich). A: Im Knast, ne, im Knast, wenn P.l hören, 10 J.e, ola, er weint, er redet über Kokain. B: Jaa. B: Er verkauft auch an M.. A: Nee, er verkauft alles. B: Besonders, diese Waffe. A: Diese Waffe, scheiße, das muss weg! Ich muss morgen gucken. B: Meine Wohnung ist leer, ich lebe bei einer alte Frau. 1 oder 2 (unverständlich). C: Alle Sachen bei ihm. Nicht schlimm D., Hauptsache weg! B: Ist meine Wohnung. Ich lebe allein. A: Morgen, morgen machen wir. Ich muss noch andere Auto holen, weißt Du, zack, weg, fertig. B: Nee, Mann, man weiß nicht, wo wohn ich. A: (unverständlich) B: P. hat meine (unverständlich) Kopf? A: Der Arschloch hat gewusst, was hat mir nicht gesagt, er hat gewusst, äh, dass der andere Arschloch hat gesungen. Er hat gewusst. B: Ja, wieviel J.e Strafe da (unverständlich)? A: Warte mal, Bruder, bei 240 Gramm (unverständlich) 3 sind 6 J.e. B: Ohne Pause? A: Vielleicht 8 Monate, aber. C: 3 J.e? Nee (unverständlich). A: Guck mal, nee, das sind noch mehr als 10.000/15.000 von mir auch weg. Meine sind auch weg. Mehr als 20000 € habe ich gestern verloren, ola. C: Alles weg. Bäh. B: Diese Tschetschener, total (unverständlich). A: Ola, ich schulde ihm so viel Geld. Andere, tsch. C: Allah, P. war da gute Mensch. Weißt du. A: Allah, gute Mensch aber (unverständlich). B: Mach alle leer A: Ich muss. B: Meine Wohnung ist leer, ich nehme andere. Bruder, ich borg´s. (unverständlich) Jetzt, Apo, mit Deine Augen nicht vertrauen haben, diese Momente. Polizei ist immer da. Vielleicht die Polizei suchen nach Dir (unverständlich). A: (unverständlich) Weißt Du. B: Meine Wohnung ist leer. Ich, ich nehme andere. C: Andere. B: Andere. Du möchtest ich gebe dir meine Schlüssel. C: Morgen pack ich alles ein, ja, Da., pack ich (unverständlich). A: Ey, dieser Eimer, na, was heißt Eimer, ne?" Machst du alles in den Eimer, ähm (unverständlich). C: (unverständlich) Ja, Da.. A: Die (unverständlich) muss weg. Die andere, was, äh, P. uns zurückgegeben hat. C: Da, warte mal, 100 Gramm (unverständlich), ich hab da 40 Gramm (unverständlich), 61 Gramm vielleicht noch oder 20. A: Wer ist eigentlich reingekommen? C: Äh, diese Deine Hausmeister. A: Aha. C: Ja, 9 Gramm, ich hab einmal 7 hab ich ihm gegeben, einmal 2 Gramm, 9 Gramm (unverständlich). 59, ich habe gegeben. A: Der Hausmeister hat wieviel gekriegt? C: 50, ich habe ihm 50 gegeben habe. A: Aha, hast Du ihm gegeben 50? C: Jaaa. A: Das sagst Du nicht, Bruder? C: Diese Jash, dachte ich, hat zu dir gesagt. A: Nee, Yallah. C: 50 habe ich ihm gegeben. A: Ich hab nicht geschrieben. C: (unverständlich) Warum kommt der überhaupt noch? A: Ich hab zu ihm gesagt, komm mal her, bring mir Geld, hab ich gesagt, Du Arschloch. C: 50 habe ich da (unverständlich). A: Du hast ihm doch 50 gegeben, oder? C: Dreimal, ja (unverständlich). B: Apo, hier ist meine Wohnung, aber ich wohne da. Ich gebe euch, äh, Schlüssel. A: Morgen, Sh.. B: Hier ist meine Wohnung, ich wohne hier. A: Ah, mmhh…wieviel, welche Etage? B: Neuf. A: Neuf, auch gut. A: Bis morgen. B: danke wegen des "Fuhrschein"? Äh, und diese Woche ich bekomme Geld, ich sofort, Jobcenter hat alles bezahlt, Da.. A: Wir sagen bei mir danke, Da., wie sagt man, danke. Du bist mein Bruder. A: Yallah (unverständlich). Nunmehr steigt Ch. aus dem Fahrzeug des Angeklagten aus, während der Angeklagte und R. weiter im Fahrzeug verbleiben. C: (unverständlich) Dein Kopf. A: Nur wegen die Kalaschnikow, Dicker. C: Diese (unverständlich) Scheiß wegmachen. C: Morgen, Da., ich mach alle Waffen weg, was wir (unverständlich), ich mach in eine Tüte, alles da rein, (unverständlich) alles, was ich denk, was wir haben. Alles mach ich. A: Wir haben Kalaschnikow (unverständlich) noch so ein Ding Baretta Joe (unverständlich)." C: Ich habe…..oben, oben. A: Ja, ja, ich weiß. Morgen hol ich dich so 12 Uhr ab (unverständlich). A: Mach die Scheiße, weißt du. Mach. (unverständliche Passagen) C: Der hat gesagt, hast Du zwei Kilo gegeben, hast du Geld gekriegt oder nicht? A: Nee, mach dir keine Sorgen, er hat Garantie gemacht, gibt andere Leute, immer egal, wann der weg ist, ne andere bezahlt sofort. C: Ah ja. A: Drei Kilo muss er zahlen. C: Zwei Kilo? A: Drei Kilogramm. Ein Kilo hat er behalten und (unverständlich). C: Ach so, ach, diese Dicke (unverständlich)? A: Nee, ohne, Alcantra. C: Ach, so, hast du diese Glitzer (unverständlich)? A: Ja (unverständlich) C: Ach, so. Ich habe die andere äußerst…… dings (unverständlich) die Gummi, weißt Du. A: Später, wenn wir die hinbringen, nee, machen wir alle so. C: Da., zwei-, dreimal. A: Aber aufpassen. C: Da., Polizei auch kommen. Die denken hier, warum wir arbeiten hier. A: Nee, wir arbeiten nicht. Das ist privat. Das ist nur so für uns. Das ist privat. Wir arbeiten nicht. Hier ist keine Arbeit. Kein Gewerbe. Kein Mietvertrag, gar nichts (unverständlich). Hat uns Laden gegeben, wir machen nur so unter uns, Freunde, weißt du? Wir (unverständlich) die Stadt. Weißt du und fertig. Wir arbeiten nicht, dass ist privat, fertig. Warum ist hier (unverständlich) was warum? Die brauchen nicht kontrollieren. C: Zahlt sechs, 600 wollten die, 6000 (unverständlich), 6000. A: (unverständlich) fast 6.000 €, weißt du, und dann noch das Kokain und dann noch Geld auch, das war bei ihm noch, auch alles weg. Ich schwöre dir bei Gott, ich ficke diese Hurensohn, ich ficke deine Mutter (unverständlich). Weil ich bin nervös, ich mach immer mein Kopf, weißt du. Mein Kopf, ganze…..mein Kopf, der juckt, weißte. C: Scheiße. A: Aber ich weiß nicht, wem ich kann geben, weißte. Ich habe keine Hand, wo ich das richtig geben kann. So schnell kann das alles weg sein, scheiße, was machst du heute noch? C: (unverständlich) guck mal, da, da, da. A: Nee, das ist egal, aber." Ferner hat die Kammer die Gespräche der AKÜ mit den Nummern 819 vom 18. Mai 2019, 17:11.38 Uhr bis 17:21:16 Uhr, sowie 820 vom selben Tage, 17:23:24 Uhr bis 17:39:59 Uhr, und 821 vom selben Tage, 17:52:57 Uhr bis 18:10:45 Uhr, akustisch in Augenschein genommen. Diese hatten folgende Inhalte: Gespräch mit der Nummer 819 vom 18. Mai 2019, 17:11:38 Uhr bis 17:2116 Uhr: Der Angeklagte teilt R. mit, dass er die ganzen Flaschen und Kisten (Bier) wegmachen wolle. Er komme gleich zu R.. Gespräch mit der Nummer 820 vom 18. Mai 2019, 17:23:24 Uhr bis 17:39:59 Uhr: Freitext: A = A. M., B = M. Ch. A und B sitzen im Auto. B: (unverständlich), hat geholfen, Mann, ich gib Dir das auch (unverständlich). A: Ja. B: Weißt SDu? Es gibt da (unverständlich) Wohnung, weißt Du. Eine (unverständlich), wo ich wohne. (Unverständlich) Der Dings kommt zu meine Wohnung, ich war Etage 3 und jetzt bin ich Etage 9. Ich bin andere Seite, weißt Du, meine Wohnung war kaputt (unverständlich). A: Hm. (Unverständlich), weißt Du, mache bei R. in Keller. Ich sage: Nee, nee! B: Ja. Die denken in Etage 9, 3. A: Und Pa. macht überhaupt gar nichts (unverständlich). B: Nein, nein (unverständlich). A sagt zu B, dass Pa. richtig krank ist. Pa. macht viele Fehler, die Polizei anziehen. 17:33:15 Uhr Ankunft an der "No Name" Bar. Gespräch mit der Nummer 821 vom 18. Mai 2019, 17:52:57 Uhr bis 18:10:45 Uhr: Es sind Geräusche zu hören, die auf das Beladen des überwachten PKWs des Angeklagten hindeuten. Die Stimme des Angeklagten ist zu hören. Ab 17:54 Uhr sind R., eine weibliche Person sowie Ch. am Fahrzeug zu vernehmen. Die weibliche Person äußert den Vornamen des R.: "Ali!" Um 17:54 Uhr sagt der Angeklagte zu R.: "Bis später, Ali!" Ab 17:54 Uhr setzt der Angeklagte das Fahrzeug in Bewegung. Aus dem Kontext des Gesprächs am 18. Mai 2019 von 1:28:34 Uhr bis 1:52:07 Uhr zwischen dem Angeklagten, Ch. und R. ergibt sich aus dem Gespräch mit der Nummer 821, dass nunmehr am selben Tag ab ca. 17:50 Uhr der Plan, die Betäubungsmittel ("Flaschen" und "Kisten") "weg zu machen", nämlich in die Wohnung des Ch. in der neunten Etage der Dr.-G.-Str. zu verbringen, umgesetzt wird, nachdem R. in der Nacht zugesichert hatte, er werde "alles in Eimer machen", mithin alle Betäubungsmittel zum Abtransport bereitzustellen. Die Feststellung, dass der Transport der Betäubungsmittel und Waffen aus der "No Name" Bar in die Wohnung des Ch. in der Dr.-G.-Str. erfolgte, ergibt sich aus der zuvor erfolgten Absprache zwischen dem Angeklagten und Ch. und dem Umstand, dass letztlich am 21. Juni 2019 entsprechende Funde in der Wohnung des Ch. gemacht wurden, was näher erörtert werden wird. Das Gespräch mit der Nummer 992 vom 27. Mai 2019, 16:58:27 Uhr bis 17:28:19 Uhr, hat folgenden Inhalt: "Männliche Person steigt ein (telefoniert gerade): Ich bin jetzt gerade mit Abd zusammen. Bis nachher. schauschau. B zu A: der dreht gerade durch. A: Alles klar bei Dir? B: Er hat in seiner Wohnung einen Schraubenzieher und ein Plastikteil gefunden und weiß nicht, wie es rein kommt und jetzt schiebt er einen Film. Er (G.) weiß nicht, wo das Herkommt, lag auf seinem Tisch. Er denkt jetzt halt, dass er observiert wird. (lacht) Ich sage, G., hör auf. Unglaublich! A: Wo ist mein Superfreund "Flunder" (unverständlich)? B: der ist gekommen, hat zurückgebracht, Gott sei dank, und er hat G. 120 € gegeben. A. Wow! B: Ja, und heute oder morgen will er nochmal, er sagt, er bekommt Vorschuss in der Firma, muss aber arbeiten. Ich glaube ihm wirklich. Er hat sich Kopf gemacht und ist arbeiten gegangen. G. sagt auch, dass er es langsam gebacken bekommt. Ich hab auch gesagt, dass wir geredet haben. Habe gesagt, Dicker, du brauchst Dich nicht bei Fahrmann verstecken. Wenn A. ihn anruft, bist Du sowieso am Arsch. Weil er bei Fahrmann auch so hilft, fühlt er sich sicher. Ich hab gesagt, Dicker, Du verarschst mich nur. G. verarscht doch alle, Mann. Was soll das? Die hängen alle zusammen. Das kann doch nicht wahr sein, was Du da machst. Er. Ich geh doch arbeiten bei meinem Vater. Ich krieg das Geld. Ich: Nicht reden, probier, was Du kannst, Hauptsache, es kommt. Jetzt können wir nur hoffen, habe aber gutes Gefühl. A: Ich habe gerade Q7 angeguckt. 2008 ungefähr und 180.000 runter, aber richtig abgenutzt. Lieber Finger weg. B: Guck doch mal im Internet. sag mir, was Du willst, ich such Dir was Vernünftiges im Netz. Von privat, Du gehst zu Händler. A. nee, ist auch privat. B: Boah, Digger, cih schwör Dir, A.. A: Sagt etwas (unverständlich). B: Okay (lacht). A: Hund hier rein kann, juckt mich nicht. B: lacht. A: Auto muss so riechen. Ich brauch Jeep oder irgendwas. Scheiß egal. B: Warum? A: Wegen Hund. B: Wieder Angeberbude. A: Nee, Hauptsache € 4, besser 5. B: Gibt es doch in M., kein Problem. A: Und wenn ich mal nach H. fahre oder Berlin, da darfst Du bestimmte Straßen nicht. B: Danach darfst Du Dich nicht richten, hast Du Angst, das zu riskieren? Das sind 15 € Strafe. A: Nicht wegen der 15 €. B: Hast Du mit . gesprochen? wir haben uns getroffen. Hat er Dir was gesagt? A. Wegen? B: (unverständlich) Voll ausgerastet und so. Der wusste das nicht… P.. A: Wie, der wusste nichts mit P.l? B: Wusste nichts, L., dass P. im Gefängnis sitzt. Sag ich Dir jetzt: Es kam was raus aus dem Gefängnis. Die haben eine DNA-Spur gefunden. Nicht wirklich lokalisiert, aber es ist eine gefunden worden, und die wollen sie gerade auswerten. Und der ist ziemlich weich da drinnen. A: (unverständlich) B: Schon mal gut, wenn Du das weißt. A: Ich und G. sind dann zu L.. Er hat gesagt, Du sollst mal ein bisschen Geld überweisen mit einem anderen Namen, damit er Ruhe hält und er weiß, dass Du ihn nicht im Stich lässt. 80 € reicht. A: Das ist doch scheiß-egal. Ich habe schon seinen Eltern Geld gegeben. Die haben alle schon Geld bekommen. Das ist nicht das große Problem. Aber ich kann nichts schicken, das müssen die Eltern machen. B: Ja, oder ein Kumpel. A: So doof bin ich ja nicht. B: (lacht) Ist ja klar. A: wann hast Du L. gesehen? B: Gestern waren wir zusammen. hat mir gesagt, dass Ihr Euch fünf Tage nicht gesehen habt. Hat gepennt. Ich habe ihn wach gemacht. Er war ein bisschen wütend. A: Warte! Auch wenn die Spur gefunden haben. es kann niemals sein, dass er in U-Haft ist und irgendjemand weiß davon. Quatsch! B: Versteh ich auch nicht, dass Ermittlungsarbeit da bekannt ist. Ich sage nur, ich und G. wurden angesprochen. Ich bin dann zu L., und wir haben uns hingesetzt und geredet. Wollte Dich um die Zeit nicht stören. L. hat auch gesagt, wir können nur die Familie und so. Dass die merken und so. L. hat gesagt, er hat dich abgeraten von dem. Weil der nur Schutz sucht und hat rumgeflucht. A: Schutz hin, Schutz her, scheiß-egal. B: Das waren seine Worte. Macht sich halt Sorgen. Ich würde erstmal Ruhe bewahren, Dein ganz normales Leben weiterführen und schauen. Mehr kann man nicht machen. Is so. A: Von mir können die definitiv nichts haben. B: Das ist gut. A: Denn ich habe es nicht angefasst. B: Topp, das ist schon mal gut. Weil viele Verdächtige, und die schauen nach Fingerabdrücken. Und da denkt immer keiner dran. A: Die daran nicht denken. Ist ja nicht mein Problem. (unverständlich) Das geht über 20. B: … richtig gewesen. A: …was willst Du machen, Digger. B: Ich glaube, ich würde erstmal richtig lange heulen. A: Wa, von Heulen kommt nichts. B: Stimmt. A: Is so. B: Aber weißt Du (unverständlich) keine Zeitung, nichts gesehen. A: Wird auch nichts mehr zu finden sein. B: Warum? Sonst leben die immer alles vor. Aber P. steht nicht in der Zeitung. A: Die wollen natürlich jemand Anderes. Gefährlich. B: Wahrscheinlich wird das so sein. Die sind heiß auf Dich, das weißt Du auch selber. Aber Dich steckt keiner fünf J.e in den Knast. Da haben die keinen Bock drauf, weil Du bist (unverständlich) Du kriegst die Hälfte. Bei ihm muss wirklich eine Acht kommen oder eine Neun. Und alles andere bringt für die nichts. Ist nur rausgeworfenes Geld. A: Das ist doch hier ein echter Deutscher, ja. B: (lacht) A: Echt Blond. B: Und Vokuhila, geil. Okay, A. ich hau ab. Das war echt nicht leicht, Ende des Monats. Aber Du weißt, wir Brüder enttäuschen uns nicht. B steigt aus." An diesem Gespräch, 11 Tage nach der Festnahme des St., wird deutlich, dass der Angeklagte in Sorge darüber ist, ob St. in der Haft ihn – den Angeklagten – belastende Angaben machen wird, um eine mildere Strafe zu erhalten und er den Eltern des St. als "Schweigegeld" bereits Geld hat zukommen lassen. Auch wird deutlich, dass dem Angeklagten bewusst ist, dass er selbst im Fokus von Ermittlungsmaßnahmen steht. Dies macht sein Bemühen nur einen Tag nach der Festnahme des St. nachvollziehbar, die in der "No Name" Bar gelagerten Betäubungsmittel und Waffen in die Wohnung des bislang polizeilich unverdächtigen Ch. zu verbringen. Die akustische Augenscheinseinnahme der Gespräche aus der Abhörmaßnahme hinsichtlich des PKWs des Angeklagten erfolgte in der Hauptverhandlung unter Hinzuziehung des Sachverständigen für Sprechererkennung, Dr. M., Landeskriminalamt B., E.. Dieser beschäftigt sich nach einem Phonetikstudium und seiner Promotion seit dem J. 2009 beim Landeskriminalamt B. mit forensischen Themengebieten, so auch auditiven Gegenüberstellungen und Verständlichkeitsoptimierungen. Im Falle der Aufzeichnung der Gespräche der AKÜ habe er, so der Sachverständige Dr. M. überzeugend, die übersandten Materialien aufbereitet. Bei "gestörtem" Material sei es wichtig, unter optimalen Bedingungen zu hören. Dabei seien geschlossene Kopfhörer unabdingbar. Im hiesigen Falle habe eine Bearbeitung keinen Sinn ergeben, so dass das Material unverändert geblieben sei und lediglich eine bessere Technik zur akustischen Augenscheinseinnahme zum Einsatz komme. Die Erkenntnisse aus der AKÜ waren auch verwertbar, da die sie anordnenden Beschlüsse des Amtsgerichts M. nicht zu beanstanden waren, was bereits erörtert wurde. Die als Zeugin vernommene Richterin am Amtsgericht Nuck hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass im Rahmen der TKÜ zwar Erkenntnisse erlangt worden seien, die auf den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten hingedeutet hätten, jedoch seien bei diesen Gesprächen nur Verabredungen vereinbart worden und nie etwas Konkretes. Deshalb sei die Anordnung der AKÜ der Versuch gewesen, "näher" an den Angeklagten "ran zu kommen". Die Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Lagerung der Betäubungsmittel und Waffen in der "No Name" Bar sowie die Umverlagerung aus der Bar zur Dr.-G.-Str. folgen – neben den Ergebnissen der AKÜ - aus den durch die Angaben der als Zeugen vernommenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungsbeamten eingeführten Bekundungen des R. und des Ch., die in der Hauptverhandlung beide jeweils von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Die Zeugin KHK´in A. hat hinsichtlich der ersten Beschuldigtenvernehmung des R. vom 22. Juni 2019 glaubhaft angegeben, dass dieser den Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestritten habe. Er habe angegeben, zwar für den Angeklagten in der "No Name" Bar gearbeitet und auch gewusst zu haben, dass dort eine Machete, ein Dolch und ein Baseballschläger lagerten, von Methamphetamin wisse er jedoch nichts. Die Wohnung 0907 kenne er nicht. Ch. komme ab und zu in die Bar und rauche Shisha. Hinsichtlich des 18. Mai 2019 habe R. angegeben, so die Zeugin A. glaubhaft, dass der Angeklagte eine Einkaufstüte aus der Bar mitgenommen habe, da er Pfandflaschen wegbringen müsse. Der Angeklagte sei dann zusammen mit Ch. in dem PKW BMW des Angeklagten weggefahren. Zu dem Inhalt der Einkaufstüte könne er nichts sagen. Für seine Arbeit in der Bar – das Vorbereiten von Shishas – habe er – R. – wöchentlich 50,00 € erhalten. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A.. Hinsichtlich der zweiten Vernehmung des R. am 5. August 2019 hat die Kammer KK H. als Zeugen vernommen, der diese geführt hat. Der Zeuge H. vermochte sich noch gut an diese Vernehmung zu erinnern. Dies erschien der Kammer nachvollziehbar, da der Zeuge H. deutlich gemacht hat, dass ihm von Beginn an bewusst gewesen sei, dass es sich bei R. um einen wichtigen Zeugen handele. Denn ihm sei bei Durchführung der Beschuldigtenvernehmung bereits bekannt gewesen, dass R. in der "No Name" Bar Betäubungsmittel verkauft habe. Deshalb sei für ihn die Aussage des R. von Beginn an "wertvoll" gewesen. Weiter gab der Zeuge H. an, dass diese zweite Beschuldigtenvernehmung vom Verteidiger des R., Rechtsanwalt P., initiiert worden sei, der Kontakt zur Dienststelle aufgenommen habe. R. habe Angaben zur Sache machen wollen. Der Verteidiger habe mit R. gesprochen und dann mitgeteilt, die Beschuldigtenvernehmung könne nun ohne ihn – Rechtsanwalt P. – durchgeführt werden. R. habe – im Gegensatz zu dem vorher vernommenen Ch. – schüchtern, zurückhaltend bis ängstlich gewirkt. Es hätten sich anfangs einige Widersprüche zwischen seinen Angaben ergeben. Dies habe nicht nur sein Geburtsdatum und sein Alter betroffen, sondern auch den Beginn seiner Tätigkeit in der "No Name" Bar und wer ihn eingestellt habe. Von der Lagerung von Betäubungsmitteln in der Bar habe er keine Kenntnis. Erst als er – KK H. – nochmals nach der vor Beginn der Beschuldigtenvernehmung erfolgten Belehrung über die Voraussetzungen des § 31 BtMG auf diese Vorschrift hingewiesen und er die bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse vorgehalten habe, habe R. auch Angaben zu eigenen strafbaren Handlungen gemacht. Er habe im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel an verschiedene Abnehmer herausgegeben, auch an P. St.. Es habe Anweisungen des Angeklagten gegeben, dass R. die Drogen vorbereiten und übergeben solle. Auch erinnere er, so der Zeuge H., sich noch, dass R. angegeben habe, der Angeklagte verkaufe 50 bis 70 Gramm "Crystal" (Methamphetamin) und "Speed" (Amphetamin) "kiloweise" aus der Bar heraus. Er habe mindestens 15-mal an unterschiedlichen Tagen selbst gesehen, wie verschiedene Freunde des Angeklagten in die Bar gekommen und dann mit dem Amphetamin - in Abpackungen von je einem Kilogramm - wieder weggefahren seien. Zu P. St. habe R. ebenfalls konkrete Angaben hinsichtlich Art und Menge der an ihn übergebenen Betäubungsmittel gemacht. Auch habe St. den Angeklagten mit Betäubungsmitteln zum Weiterverkauf beliefert. Am Tag von St.s Festnahme sei er in die Bar gekommen und habe von dem Angeklagten Drogen gekauft. Ferner habe R. konkrete Angaben zu den Verstecken der Betäubungsmittel in der Bar gemacht. Diese seien in dem Bereich in einem Versteck gelagert worden, in dem die Shishas aufbewahrt würden. Er habe R. Fotos, die im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme in der "No Name" Bar gemacht wurden, vorgelegt. Dabei habe er konkret im Lagerraum des Anbaus, in dem die Shishas gelagert worden seien, ein Versteck an der Wand neben den gestapelten Stühlen benannt. Weiterhin habe R. angegeben, nach der Festnahme des St. habe es Gespräche gegeben. Der Angeklagte habe Angst gehabt, dass St. geständig sein würde. Deshalb sei der Transport von Betäubungsmitteln und Waffen erfolgt. R. habe auch offen gelegt, dass er dabei gewesen sei, als der Transport vorgenommen wurde. Hinsichtlich der in der "No Name" Bar aufgefundenen Waffen habe R. angegeben, der Angeklagte habe in der Bar zwei Pistolen, eine "Kalaschnikow" und eine andere Waffe, die er nicht kenne und nicht beschreiben könne, gelagert. Er habe R. die Fotos der in der Wohnung des Ch. am 21. Juni 2019 aufgefundenen Waffen vorgelegt, und R. habe bestätigt, dass diese aus der Bar stammten und dem Angeklagten gehörten, die dieser selbst in die Bar gebracht habe. R. habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt, so der Zeuge H. glaubhaft. Hinsichtlich der dritten Beschuldigtenvernehmung des R. vom 19. August 2019, die KK H. zusammen mit KK H. durchgeführt hat, hat der Zeuge H. glaubhaft angegeben, Rechtsanwalt P. sei anfänglich anwesend gewesen, habe ein vertrauliches Gespräch mit R. geführt und habe dann die Vernehmung verlassen. Er, der Zeuge H., habe die Befragung des R. vorgenommen, während KK H. die Protokollierung übernommen habe. Er habe bei dieser Vernehmung einige Details hinsichtlich der Angaben des R. nochmals hinterfragen wollen, insbesondere was dessen Identität angegangen sei. Hinsichtlich der Angaben des R. zum Tag der Festnahme des St. habe er R. damit konfrontiert, dass R. es gewesen sei, der diesem Drogen verkauft habe und keine unmittelbare Übergabe durch den Angeklagten erfolgt sei. Auf diesen Vorhalt habe R. zugegeben, dass er – R. – es gewesen sei, der St. 55 Gramm Kokain und 230 Gramm "Crystal" übergeben habe. Das Geld sei immer dem Angeklagten von den Käufern übergeben worden. Wieviel Geld der Angeklagte von St. konkret erhalten habe in diesem Fall, habe R. nicht sagen können. Ferner habe er, so der Zeuge H., bei dieser dritten Vernehmung nochmals die Rolle des R. bei dem Abtransport von Betäubungsmitteln und Waffen aus der Bar in die Wohnung des Ch. hinterfragt, da ihm – H. - die Angaben des Ch. insoweit vorgelegen hätten. Daraufhin habe R. zugegeben, Kokain, "Crystal", "Speed", vier Waffen, von denen eine ein Magazin für sechs Patronen gehabt habe, eine "Kalaschnikow" gewesen sei, und so eine Art RPG, also eine Großwaffe, sowie ein Colt, aus den Verstecken in der Bar geholt und in den PKW des Angeklagten vor der Bar gebracht zu haben. Auch die Munition habe er aus den Verstecken in der Bar in den PKW des Angeklagten geräumt. Der Angeklagte und Ch. seien auch dabei gewesen. Dann seien der Angeklagte und Ch. davongefahren. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des R. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. hat die Kammer den erkennenden Richter am Amtsgericht H. als Zeugen vernommen. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er sich an diesen Hauptverhandlungstermin vom 14. November 2019 noch gut zu erinnern vermöge. R. habe zunächst durch seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben, die er dann bestätigt habe. Dann habe er zu den einzelnen Taten Stellung genommen. Er habe den Eindruck erlangt, so der Zeuge H., dass das Verhältnis zwischen den Angeklagten und R. "etwas persönlicher" gewesen sei. R. habe freimütig erzählt, dass er im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel an Kunden übergeben habe. Er, der Zeuge H., habe nicht den Eindruck gehabt, dass R. Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Er habe die generelle Erlaubnis des Angeklagten gehabt, Betäubungsmittel entgegen zu nehmen und sie auch abzugeben. Im Übrigen hat der Zeuge H. die Handlungen des R. am Tag der Festnahme des St. - Übergabe der Betäubungsmittel – nach den Angaben des R. in dessen Hauptverhandlung so geschildert, wie unter II. festgestellt. Auch habe R. angegeben, so der Zeuge H., dass der Angeklagte sich nicht mehr sicher in der Bar gefühlt habe, nachdem St. festgenommen worden sei, weswegen die Betäubungsmittel und Waffen unter Beteiligung des R. in die Wohnung des Ch. gebracht worden seien. Seine eigene Beteiligung beim "Zuammensuchen" und Verpacken sowie Verbringen in den PKW des Angeklagten habe R. eingestanden. Er habe Widersprüche zwischen früheren Aussagen und der aktuellen Aussage des R. nicht abgeglichen. Es sei im Vorhinein bereits ein Geständnis des R. angekündigt worden. Die Kammer hat die durch die genannten Zeugen eingeführten Angaben des R. in ihrer Gesamtheit gewürdigt und sie so, wie unter II. ersichtlich, ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Zwar hat R. zunächst seine Kenntnis von Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten bestritten und letztlich nach und nach, bei Konfrontation mit den Angaben des Ch. und der Ermittlungsergebnisse, insbesondere Funde in der Bar und der Wohnung des Ch., seine eigene Beteiligung und Kenntnis offenbart. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass R. im Rahmen seiner dritten Befragung durch KK H. glaubhafte Angaben gemacht hat, die er entsprechend vor dem Amtsgericht M. – Richter am Amtsgericht H. – wiederholt hat. Es handelt sich um ein nachvollziehbares Verteidigungsverhalten, den eigenen Tatbeitrag zunächst zu minimieren, und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der zuletzt gemachten Angaben des R., zumal diese sich im Wesentlichen mit den Angaben des Ch. und den objektiven Ermittlungsergebnissen decken. Auch wenn bei den Beschuldigtenvernehmungen des R. ein Verteidiger des Angeklagten nicht anwesend war und es diesem deshalb nicht möglich war, die Aussagen des R. zu hinterfragen, zumal R. im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, handelt es sich insoweit nicht um einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 Lit d) EMRK. Denn die Kammer hat sowohl die Aussage des R. als auch diejenige des Ch. – bei dem ebenfalls eine konfrontative Befragung durch den Angeklagten nicht möglich war - einer besonders kritischen Würdigung unterzogen und sie mit allen übrigen Beweismitteln - insbesondere den Erkenntnissen aus TKÜ und AKÜ – abgeglichen und bewertet. Mitnichten stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten allein auf die Aussage des R.. Jedoch decken sich die Angaben des R. vollumfänglich mit den objektiven Funden in der Wohnung des Ch. und der "No Name" Bar sowie den Erkenntnissen aus TKÜ und AKÜ. Daher liegt weder ein VerfA.hindernis noch ein Verwertungsverbot aufgrund der Unmöglichkeit des Angeklagten, sein Konfrontationsrecht auszuüben, vor. Hinsichtlich der Angaben des Ch. im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 22. Juni 2019 hat die Kammer KHK´in A., die diese Vernehmung geführt hat, als Zeugin vernommen. Diese hat glaubhaft angegeben, dass Ch. detailliert beschrieben habe, dass der Angeklagte nach der Festnahme des St. Angst gehabt und beschlossen habe, alles aus der Bar "wegzuschaffen". Es habe sich dabei um die Betäubungsmittel und Waffen gehandelt, die in seiner Wohnung aufgefunden worden seien. Die Waffen habe Ch. wie folgt beschrieben: Es habe sich um eine "Kalasch", mehrere Pistolen, viel Munition, zwei große Messer und eine "große Waffe" gehandelt. R. habe die Sachen im Auftrag des Angeklagten zusammengepackt. Auch seien die beiden Plastikeimer, die in seiner – Ch. s – Wohnung aufgefunden worden seien, vorher in der Bar gewesen. Er habe zusammen mit dem Angeklagten und R. diese Dinge in den PKW des Angeklagten gepackt. Ch. habe sie auch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers gut verstanden. Sie habe keine Notwendigkeit für dessen Beteiligung gesehen; Ch. habe auf Nachfrage verneint, dass er einen solchen benötige. Der Angeklagte habe von ihm Haus- und Wohnungsschlüssel und auch den "Chip" für den Fahrstuhl der Dr.-G.-Str. verlangt. Er – Ch. – habe im Gegenzug Testosteron erhalten sollen. Bis zu St.s Festnahme habe der Angeklagte in der Bar Marihuana, Kokain und "Crystal" verkauft. R. habe die Geschäfte in der Bar im Auftrag des Angeklagten abgewickelt. Das Geld hätten die Käufer vom Angeklagten und nicht von R. bekommen. Dieser sei nur ein "kleiner Arbeiter" gewesen. Der Angeklagte sei der "Chef" von allen, auch von St.. Die Befragung des Ch. sei schließlich aus organisatorischen Gründen beendet worden, obwohl Ch. weitere Angaben habe machen wollen. Die durch KHK´in A. eingeführte Vernehmung ist auch verwertbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Ch., obwohl im Rahmen dieser ersten Beschuldigtenvernehmung kein Dolmetscher hinzugezogen wurde, die Belehrung oder die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hat. Die Zeugin A. hat glaubhaft ausgeführt, dass Ch. zwar mit einem Akzent gesprochen habe, aber die Verständigung mit ihm ohne Weiteres unproblematisch möglich gewesen sei. Die zweite Beschuldigtenvernehmung des Ch. am 25. Juli 2019 hat KR Pf. geleitet. Dieser hat als Zeuge glaubhaft bekundet, dass diese Beschuldigtenvernehmung in Anwesenheit des Verteidigers des Angeklagten und eines Dolmetschers stattgefunden habe. Ch. habe im Rahmen dieser Vernehmung wiederholt, dass es sich bei dem Angeklagten um den Eigentümer – zusammen mit einem gewissen "Paddy" – der "No Name" Bar handele. In dieser würden stadtbekannt Betäubungsmittel verkauft. Er – Ch. – habe sich dort viel aufgehalten, weil es unentgeltlich Getränke und Speisen gegeben habe. Er habe gesehen, wie dort Marihuana und "Koks" verkauft worden seien. Im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen habe Ch. den Angeklagten als "Abed" wiedererkannt. Am 17. Mai 2019 habe er, Ch., von R., den er als "A.", den Vornamen des R., bezeichnet habe, einen Anruf erhalten, dass er in die Bar kommen solle, weil der Angeklagte etwas von ihm wolle. Gegen 23:00 Uhr habe er sich sodann mit dem Angeklagten, R., "Pa." und einem älteren Herrn getroffen. Alle seien "traurig" gewesen, nachdem der Angeklagte mitgeteilt habe, dass "P." festgenommen worden sei. Der Angeklagte habe seinen – Ch. s – Wohnungsschlüssel haben wollen, weil "P." – St. – alles über ihn – den Angeklagten – wisse. Er habe aus Angst vor dem Angeklagten, der ein "sehr großes Durchsetzungsvermögen" habe, eingewilligt. Am nächsten Tag sei er – Ch. – im Fitnessstudio "McFit" gewesen, als der Angeklagte angerufen und ihn aufgefordert habe, mit ihm "Leergut" wegzubringen. Dabei habe er, Ch., gewusst, dass der Angeklagte mit "Leergut" Drogen und Waffen gemeint habe. Diese habe er einige Tage zuvor in der Bar gesehen. Es habe sich um zwei kurze Waffen, einen Granatwerfer und eine "Kalaschnikow" gehandelt. Die Magazine der "Kalaschnikow" seien getrennt von der Waffe gelagert worden. R. habe alles vorbereitet; einige Sachen habe der Angeklagte allerdings selbst gemacht, weil nur er gewusst habe, wo sie gelagert gewesen seien. Ch. sei der Meinung gewesen, so der Zeuge KR Pf., dass der Angeklagte ihm, Ch., mit dem Transport in seine Wohnung eine Falle gestellt habe. Darüber habe sich Ch. während der Vernehmung "aufgeregt". Der Angeklagte habe nach der Ankunft in seiner – Ch. s – Wohnung die Waffen geputzt und dabei zudem Handschuhe getragen. Als er, der Angeklagte, ihn dann aufgefordert habe, die Waffen wegzupacken, habe er gemerkt, dass der Angeklagte "nicht ehrlich" sei. Im Winter 2018/2019 habe der Angeklagte, wie er – Ch. – gesehen habe, von einer Person in der Bar einen viereckigen Eimer mit weißem "Pulver" darin erhalten. Es sei solch ein Eimer gewesen, wie sie in seinem Kühlschrank sichergestellt worden seien. Er habe den Eindruck gehabt, es handele sich insoweit um ein "Drogengeschäft". Der Angeklagte habe die beiden Eimer selbst in seinen – Ch. s – Kühlschrank gepackt. Ch. habe bei seiner Vernehmung "klar" und orientiert gewirkt. Er habe allerdings, als es um seine Familie gegangen sei, angefangen zu weinen. Auch diese zweite durch den Zeugen KR Pf. eingeführte Beschuldigtenvernehmung ist verwertbar. Ch. hat sich während seiner Vernehmung in keiner Hinsicht psychisch auffällig verhalten. Eine psychische Erkrankung des Ch. war und ist nicht bekannt. Soweit Ch. in der JVA einen Suizidversuch unternommen haben soll, konnte die Kammer ausschließen, dass dies auf eine psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen ist. Zum Zustand des Ch. im Strafvollzug hat die Kammer die Zeugen N. Kr., R. J., D. V. und Cr. C. vernommen. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass Ch., den sie aus der Zeit der Untersuchungshaft kennen würden, sich "großspurig" verhalten und angegeben habe, dass er selbst mit Drogen handele und er in M. eine "große Nummer" sei. Einig waren sich diese Zeugen dahingehend, dass Ch. durch die Trennung von seiner Familie in der Haft stark psychisch belastet gewesen sei. Der Zeuge C. hat glaubhaft geschildert, dass Ch. viel von seiner Mutter erzählt habe, deren Telefonnummer er nicht habe, was ihn "fertig" mache und dass er möglichst schnell wegen seiner Mutter in Freiheit gelangen wolle. Aufgrund dieser Angaben der ehemaligen Mitgefangenen des Ch. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Suizidversuch des Ch. auf die für ihn belastende Trennung von seiner Familie durch die Untersuchungshaft zurückzuführen ist und nicht auf eine psychische Erkrankung. Der Zeuge H. hat am 6. August 2019 die dritte Beschuldigtenvernehmung des Ch. durchgeführt. Auch ihn hat die Kammer als Zeugen befragt. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers des Ch. stattgefunden habe. Er – der Zeuge KK H. – habe die Verstecke in der "No Name" im Rahmen der Vernehmung des Ch. aufklären wollen. Dazu habe Ch. detaillierte Angaben gemacht. Der Angeklagte habe aus einem Loch in der Decke die Pistolen und die Munition geholt, aus einem Versteck über dem Kühlschrank hinter dem Tresen einen "Colt" oder "Revolver". Aus einem Versteck in der Zwischendecke des Billardraums habe er einen "Granatwerfer" geholt. Auch ihm, so der Zeuge H., sei nichts auffällig an der psychischen Verfassung des Ch. erschienen. Auch sei ihm nichts bekannt über gesundheitliche Probleme des Ch.. Die Angaben des Ch. sind überwiegend mit den Ergebnissen der AKÜ gut in Übereinstimmung zu bringen, was die Absprache hinsichtlich der Verbringung der Betäubungsmittel und Waffe anbelangt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass Ch. seine eigene Rolle insoweit zu minimieren suchte, als er behauptet hat, er habe aus Angst vor dem Angeklagten Haus- und Wohnungsschlüssel sowie "Chip" für den Fahrstuhl des Wohnhauses Dr.-G.-Str. herausgegeben. Aus der AKÜ ergibt sich deutlich, dass dies auf Initiative des Ch. und nicht auf Bitte oder Verlangen des Angeklagten geschah. Ch. bot seine Wohnung mehrfach dem Angeklagten an, bis dieser schließlich darauf einging und der Abtransport am nächsten Tag verabredet wurde. Insoweit hat die Kammer die Erkenntnisse aus der AKÜ und nicht die Angaben des Ch. ihren Feststellungen zu II. zugrunde gelegt. Aufgrund dieser Neigung des Ch., seinen eigenen Beitrag zu minimieren, ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass seine Angaben insgesamt unglaubhaft sind. Denn sie decken sich mit den Angaben des R. und auch den übrigen Erkenntnissen aus der TKÜ, AKÜ und den objektiven Funden in der Wohnung des Ch.. Soweit Ch. angegeben hat, wie der Zeuge KR Pf. bekundet hat, der Angeklagte habe beim Ablegen der Betäubungsmittel und Waffen in seiner Wohnung Handschuhe getragen und die Waffen mit einem Tuch abgewischt, ist dies mit den Erkenntnissen aus der AKÜ, dem Gespräch mit der Nummer 992 vom 27. Mai 2019, in dem der Angeklagte einem unbekannten Teilnehmer mitgeteilt hat, als um die Frage nach Spuren ging, dass "die" von ihm "nichts haben" könnten, da er "nichts angefasst" habe, in Übereinstimmung zu bringen. Ergänzend hat die Kammer zudem die erkennende Richterin am Amtsgericht No. zu den Angaben des Ch. in der Hauptverhandlung am 14. November 2019 als Zeugin vernommen. Dort habe Ch. zur Sache dieselben Angaben wie im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen gemacht. Auch auf ihre Befragung hin, so die Zeugin No. glaubhaft, habe Ch. angegeben, er habe aus Angst vor dem Angeklagten seine Wohnung als Depot zur Verfügung gestellt und beim Transport der Waffen und Drogen mitgeholfen. Allerdings habe Ch. auch gesagt, er habe als Gegenleistung Testosteron von dem Angeklagten erhalten, das er – Ch. – aber bezahlt habe. Der Angeklagte habe Handschuhe getragen, als die Waffen und Drogen in seiner Wohnung untergebracht worden seien. Die Vernehmung des Ch. habe sich nicht schwierig gestaltet. Es habe eine Verständigung nach § 257c StPO gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe zuvor einen Fragenkatalog vorgelegt, der auch Fragen zu einem gesonderten Ermittlungsverfahren enthalten habe. Die Beantwortung dieses Fragenkatalogs sei auch Gegenstand der Verständigung gewesen. Die Kammer hat Zweifel, ob es sich insoweit um eine wirksame Verständigung im Sinne des § 257c StPO gehandelt hat. Jedoch berührt dies ausschließlich das Verfahren gegen Ch., das rechtskräftig abgeschlossen ist. Erkenntnisse, die von Ch. s bisherigen Angaben in seinen Beschuldigtenvernehmungen abweichen, haben sich daraus nicht ergeben. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Konfrontationsprinzip, da auch Ch. in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat und insoweit dem Angeklagten eine konfrontative Befragung nicht möglich war, gelten die hinsichtlich der Aussage des R. getätigten Ausführungen. Die Kammer hat die Aussagen des Ch. an den verschiedenen Vernehmungsstationen überprüft und sie mit den übrigen Erkenntnissen abgeglichen. Abgesehen von seiner eigenen Beteiligung, die Ch. zu minimieren suchte, konnte die Kammer keine Falschbelastungstendenzen erkennen, obwohl Ch. subjektiv davon überzeugt war, von dem Angeklagten "hereingelegt" worden zu sein. Hinsichtlich der an der Person des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel und Messer hat die Kammer ihren Feststellungen die glaubhaften Angaben der Zeuginnen KOK´in J. und KHK´in A. zugrunde gelegt. Die Zeugin A. hat bekundet, soweit zunächst 7.600,00 € Bargeld als die Summe, die bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, dokumentiert worden sei, habe es sich insoweit lediglich um eine Zwischensumme gehandelt. Tatsächlich seien es 11.760,00 € gewesen. Diese Angaben hat die Zeugin J. bestätigt. Sie – KOK´in J. - hat zudem angegeben, mit dem bei dem Angeklagten in der linken Hosentasche sichergestellte Schlüssel habe die Wohnungstür des Ch. geöffnet werden können. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen J. und A.. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte am 21. Juni 2019 aus der Wohnung 0907 des Ch. in der Dr.-G.-Str. kam, folgen aus den als Zeugen einvernommenen Beamten des MEK mit den Kennziffern 42, 100, 127 und 128. Der Beamte mit der Kennziffer 42 hat glaubhaft angegeben, er habe mithilfe technischer Mittel gesehen, dass der Angeklagte die Wohnung des Ch. verlassen habe. Dann habe er den Zugriff angeordnet. Der Beamte mit der Kennziffer 100 hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte sei sehr erschrocken gewesen, als er – 100 -, der als erster von drei Beamten auf den Angeklagten aus einer Wohnung neben der Wohnung 0907 zugegangen sei und den Angeklagten angesprochen habe. Zusammen mit den Beamten 127 und 128 habe er den Angeklagten zu Boden gebracht. Der Beamte mit der Kennziffer 127 hat glaubhaft bekundet, dass er die linke Seite der Person des Angeklagten durchsucht habe, sein Kollege 128 die rechte. Seite. Er, 127, habe das Gürtelmesser des Angeklagten, Geld und ein Portemonnaie gefunden. 128 hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe in der rechten vorderen Hosentasche ein Taschenmesser und im Münzfach zwei sogenannte "Bubbles" mit sich geführt. Ihm sei von seinem Kollegen ein Beutel, den der Angeklagte zuvor habe fallen lassen, übergeben worden, den er in die von den Beamten als Quartier genutzte Wohnung gestellt und bis zur Übergabe des Angeklagten an die Sachbearbeitung nicht aus den Augen gelassen habe. Hinsichtlich der Funde in der "No Name" Bar beruhen die Feststellungen der Kammer auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK W., KOK L., KK He. und KK H.. Der Zeuge W.hat darüber hinaus bekundet, dass R., der bei seinem Eintreffen und dem seiner drei Kollegen anwesend gewesen sei, einen Schlüssel zur Bar an seinem Bund gehabt und sich dort gut ausgekannt habe. Dies deckt sich mit der übereinstimmend von R. und Ch. berichteten Stellung des R. als Angestellter in der Bar. Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, sein Kollege KHK Sch. habe im "Verschlag" im Bereich der Decke eine Öffnung gefunden, die als Versteck geeignet gewesen sei. Sein Kollege H. habe etwas unterhalb des Tresens ein Messer mit 20 bis 22 cm langer Klinge gefunden, das sich in einer Scheide befunden habe, links davon hätten sich ein Baseballschläger und eine Machete befunden. Unterhalb der Kaffeemaschine sei ein schwarzer Müllsack gefunden worden, dessen Inhalt positiv auf Methamphetamin getestet worden sei. Mit dem Zeugen W. hat die Kammer auch die von KOK L. gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, die den Zustand der Bar und die entsprechenden Funde in der Bar dokumentieren (SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 75 bis 123 d.A.), sowie die Skizze des Aufbaus der Bar im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 68 d.A. Die unter dem Tresen der Kaffeemaschine aufgefundene Mülltüte mit Methamphetamin ist im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 115 d.A., Bild 60, sowie Bl. 116 d.A., Bild 61, zu sehen, die darin befindliche Klarsichttüte mit Methamphetamin im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 116, 117 d.A., Bilder 62, 63. Aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 126 d.A. ergibt sich, dass diese kristalline Substanz 69 Gramm brutto gewogen hat. Die Angaben des Zeugen W. hat auch der Zeuge H. bestätigt. Zudem hat der Zeuge H. glaubhaft angegeben, dass er die "No Name" Bar am 14. August 2019 ein zweites Mal und am 27. August 2019 ein drittes Mal betreten habe. Er habe den entsprechenden Hinweisen des R. und des Ch. hinsichtlich der Verstecke der Waffen und Betäubungsmittel und deren Glaubhaftigkeit überprüfen wollen. So habe er am 14. August 2019 zusammen mit KK Hellmuth im Billardraum eine als Versteck geeignete Zwischendecke gefunden, im Lagerraum ein ebenfalls geeignetes Loch in der Decke und im Bereich des Tresens der Bar hinter einem Werbeschild über dem Kühlschrank einen entsprechenden Hohlraum. Die Kammer hat mit diesem Zeugen die Lichtbilder im Sonderband Durchsuchung Bd. II, Bl. 9 bis 18 d.A. in Augenschein genommen, die die Ergebnisse dieser nochmaligen Absuche dokumentieren. Auf Bild 6, Sonderband Durchsuchung Bd. II, Bl. 11 d.A., ist das "Becks" – Werbeschild über dem Kühlschrank abgebildet, das von R. als Versteck beschrieben wurde. Am 27. August 2019 sei er schließlich abermals den Hinweisen des R. auf das Betäubungsmittelversteck im "Anbau", in dem die Shishas gelagert worden seien, nachgegangen. Dabei habe er zwei quadratische Plastikeimer mit Betäubungsmittelanhaftungen gefunden. Insoweit hat die Kammer die Lichtbilder im SB Durchsuchung Bd. II, Bl. 14 d.A., Bild 13, in Augenschein genommen. Die zwei Plastikeimer, die sich links neben dem Kühlschrank auf der Kühltheke gefunden hätten, hätten Rückstände von Amphetamin aufgewiesen. Diese seien weiß und quadratisch und ohne Aufschrift gewesen. Es handele sich insoweit um die Asservate 1.4.7 und 1.4.8. Die Kammer hat diese Eimer im Rahmen der Hauptverhandlung ebenso wie einen, der im Kühlschrank des Ch. (Asservat 2.3.1.1) aufgefunden worden, in Augenschein genommen und verglichen. Augenscheinlich handelt es sich um identische Modelle, was für die Richtigkeit der Angaben des Ch. und des R. hinsichtlich des Transports der Betäubungsmittel von der Bar in die Wohnung des Ch. spricht. Die Ergebnisse der Durchsuchung durch KK H. am 14. August 2019 und 27. August 2019 sind auch verwertbar. Der Zeuge H. hat insoweit angegeben, dass er den Miteigentümer des Objekts in der B.allee, D. K., kontaktiert und dieser ihm die Erlaubnis der abermaligen Durchsuchung erteilt habe, nachdem das Mietverhältnis mit C. am 30. April 2019 durch die Eigentümer aufgekündigt worden sei. Eine Befugnis des Eigentümers, sein Eigentum zu betreten, besteht auch bei Bestehen des Mietverhältnisses. Erst recht durfte der Eigentümer seine Erlaubnis zum Betreten erteilen, nachdem das Mietverhältnis mit dem vermeintlichen Besitzer C. beendet worden war. Der Zeuge KOK L. hat glaubhaft bestätigt, dass er am 21. Juni 2019 die Fotos der Lichtbildmappe im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 75 bis 123 d.A., gefertigt habe. Auch er hat angegeben, unter der Kaffeemaschine sei ein Müllsack mit Methamphetamin aufgefunden worden. Insoweit hat das Gutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 22. Juli 2019, das verlesen wurde, belegt, dass der Angeklagte vier Teilabdrücke der Spur 1.4.2D9 und drei Teilabdrücke der Spur 1.4.2.D10, die, ausweislich des ebenfalls verlesenen Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 1. Juli 2019, jeweils von einem schwarzen Müllsack unter dem Tresen in der "No Name" Bar gesichert wurden, mit dem Daumen und mit dem Mittelfinger seiner rechten Hand und mit dem Mittelfinger und dem Ringfinger seiner rechten Hand (Spur 1.4.2.D9) bzw. mit dem Zeigefinder und mit dem Mittelfinger seiner rechten Hand und dem Zeigefinger seiner linken Hand verursacht (Spur 1.4.2D10) hat. Da es sich insoweit um die Mülltüte handelt, in der das Methamphetamin aufgefunden wurde, spricht dies für die Täterschaft des Angeklagten. Hinsichtlich der Funde im PKW BMW, amtliches Kennzeichen: M. – .. …, hat die Kammer den Zeugen Po. gehört. Dieser Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass er das Fahrzeug auf dem Gelände der Firma "East" durchsucht und im Kofferraum eine Machete, in der Fahrertür ein Fischmesser und in der Mittelkonsole ein Taschenmesser mit feststellbarer Klinge aufgefunden habe. Die Kammer hat insoweit das Sicherstellungsprotokoll vom 21. Juni 2019 im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 17 bis 19 d.A., verlesen und die Lichtbildmappe im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 135 bis 157 d.A., in Augenschein genommen. Die Erkenntnisse dieser Durchsuchung sind auch verwertbar, da sie auf dem wirksamen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 21. Januar 2019 beruhen. Die Feststellungen hinsichtlich der Funde in der Wohnung der Familie des Angeklagten im Fuchsberg 22 in M. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK F. sowie der Zeugin PK´in S.. Der Zeuge F. hat angegeben, das Bargeld im Werte von 33.000,00 € habe sich, in drei Tüten aufgeteilt, im Bettkasten des ersten Kinderschlafzimmers unter einem Brautkleid befunden. Daneben hätte Goldschmuck und Ketten gelegen, von dem H. M. angegeben habe, es handele sich um ihren Brautschmuck. Die Kammer hat die von PK´in S. gefertigten Lichtbilder im SB Durchsuchung Bd. I, Bl. 27 bis 57 d.A., in Augenschein genommen. Die Zeugen KOK´in J. und KK He. haben glaubhafte Angaben bezüglich der Funde der Betäubungsmittel und Waffen in der Wohnung 0907 des Ch. in der Dr.-G.-Str. gemacht. Die Zeugin J. hat hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Waffen im Einbauschrank bekundet, ein größerer Mann sei in der Lage, an diese zu gelangen. Sie habe sowohl sämtliche Waffen als auch Betäubungsmittel gesehen, so die Zeugin J. glaubhaft. Der Zeuge He. hat die Angaben der Zeugin J. inhaltlich bestätigt und darüber hinaus angegeben, aus seiner Sicht habe es eines Hilfsmittels wie eines Stuhles bedurft, um an die Waffen im Einbauschrank über der Tür neben der Küche zu gelangen. Ferner hat die Kammer das Sicherstellungsprotokoll der Zeugin J. vom 21. Juni 2019 im Sonderband Durchsuchung Bd. I, Bl. 12, 13 d.A., sowie das Sicherstellungsprotokoll vom selben Tage im SB EV Ch. Bd. I, Bl. 28 bis 35 d.A., und die Spurenliste/Asservatenliste des KK He. im Sonderband EV Cheragi Bd. I, Bl. 90 bis 97 d.A., verlesen. Darüber hinaus hat sie die im Tatortbefundbericht des KK He. enthaltenen Lichtbilder im Sonderband EV Ch., Bd. I, Bl. 98 bis 127 d.A., in Augenschein genommen, die das Objekt Dr.-G.-Str. und die Funde in der Wohnung abbilden. Aus dem daktyloskopischen Gutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 15. Juli 2019 im Sonderband EV Ch., Bd. I, Bl. 140 – 142 d.A., ergibt sich, dass der Angeklagte die Spur 2.3.1.3.3D1, gesichert von einer Kunststofftüte, mit der Fingerwurzel seiner rechten Hand, die Spur 2.3.1.4.1D1, gesichert von einer Kunststofftüte, mit der Fingerwurzel seiner linken Hand verursacht hat sowie die Spur 2.3.4.5D1, gesichert von einer Verpackung Enanthal, mit dem Daumen seiner linken Hand. Es handelt sich insoweit um Material, das sich in den Einbauschränken der Wohnung des Ch. befand. Auch das Vorliegen der Fingerabdrücke des Angeklagten spricht dafür, dass er mindestens die Tüten berührt hat. Dass im Übrigen keine Abdrücke von ihm aufgefunden wurden, spricht für die Richtigkeit der Angaben des Ch., der Angeklagte habe beim Ablegen der Waffen Handschuhe getragen und die Waffen auch abgewischt. Ausweislich des verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts vom 2. Juli 2019 (SB EV Ch., Bd.I, Bl. 131 bis 133 d.A.) enthielten die jeweils sechs Folienbeutel, die sich jeweils in zwei Eimern im Kühlschrank der Wohnung des Ch. befanden – Asservate 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.6 sowie 2.3.1.2.1 bis 2.3.1.2.6 -, Amphetamin und Coffein, wobei das Amphetamin Wirkstoffgehalte zwischen 8,37 und 10,8 % Amphetaminbase aufwies, was bei einer Masse von 12,87 kg eine Masse an reiner Amphetaminbase von 958 Gramm bedeutete. Hinsichtlich der an der Person des Angeklagten bei seiner Festnahme aufgefundenen Betäubungsmittel folgten die Feststellungen zu deren Qualität und Quantität aus dem Gutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 26. Juni 2019, das ergab, dass das "Bubble" (Asservat 1.1.1) mit einer Nettomasse von 0,68 Gramm und das Asservat 1.1.2.1 (ein Folienbeutel mit einer weißen, pulverigen Substanz) mit einer Nettomasse von 197 Gramm den Wirkstoff Cocain-Hydrochlorid und den Zusatzstoff Levamisol enthielten. Dass Asservat 1.1.2.1 beinhaltete im Mittelwert 82,2 % Cocain-Hydrochlorid, was, bezogen auf eine Gesamtmasse von 197 Gramm, eine Masse von 161 Gramm reinem Cocain-HCl ergab. Aus dem Behördengutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 26. September 2019 (SB nachgereichte Unterlagen LKA Bd. I, Bl. 216 d.A.) folgte, dass die im Anbau der "No Name" Bar sichergestellten zwei Kunststoffeimer (Asservate 1.4.7 und 1.4.8) Methamphetamin und Coffein enthielten, was ein Indiz dafür ist, dass die "baugleichen" Eimer aus dem Kühlschrank der Wohnung des Ch. aus der Bar stammten. Ferner hat die Kammer das Gutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 17. Juli 2019 verlesen, das ergeben hat, dass das Asservat 1.4.2.1 – ein Folienbeutel mit einer weißen kristallinen Substanz, die nach dem ebenfalls verlesenen Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit vom 1. Juli 2019 unter dem Tresen der "No Name" Bar in einer schwarzen Mülltüte aufgefunden worden war – eine Nettomasse von 62,4 Gramm aufwies und den Wirkstoff Methamphetamin enthielt. Es habe einen Wirkstoffgehalt von 64,9 % im Mittelwert aufgewiesen, was, bezogen auf die Gesamtmasse von 62,4 Gramm eine Masse von 40,4 Gramm reiner Amphetaminbase ergebe. Aus dem Behördengutachten des Landeskriminalamts S.-A.s vom 4. September 2019 (SB Spuren, Bl. 56 bis 59 d.A.), das verlesen wurde, folgte, dass an der Spur 1.1.1 ("Bubble" mit weißer kristalliner Substanz, gesichert aus der Hosentasche des Angeklagten) Misch-DNA festgestellt worden sei, die von mehreren Personen stamme. Im Hauptspurenanteil seien in den untersuchten Merkmalssystemen alle DNA-Merkmale nachgewiesen worden, die auch das DNA-Profil des Angeklagten aufweise. Da eine Übereinstimmung in mindestens 12 Merkmalssystemen vorliege, bestehe aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel, dass die DNA-Merkmale im Hauptspurenanteil von dem Angeklagten stammten. Zudem sei an der Spur 1.2.1 (Machete aus dem PKW des Angeklagten) Misch-DNA festgestellt worden, die von mehreren Personen stamme. In den untersuchten Merkmalssystemen seien alle DNA-Merkmale nachgewiesen worden, die auch das DNA-Profil des Angeklagten aufweise. Teile der Zellanhaftungen könnten somit von dem Angeklagten stammen. Die Feststellungen zu den jeweiligen Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen folgen aus den verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamts S.-A. vom 11. Oktober 2019 (Nachgereichte Unterlagen LKA Bd. II, Bl. 41 bis 59 d.A.) hinsichtlich der in der Wohnung des Ch. aufgefundenen Gegenstände sowie dem vom 8.Oktober 2019 im Bd. VIII, Bl. 104 bis 108 d.A. bezüglich der an der Person des Angeklagten, in der Wohnung im F. und in der "No Name"Bar aufgefundenen Waffen bzw. Gegenstände. Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KHM W. folgte, dass das Landeskriminalamt S.-A. zur Überwachung der Aktivitäten in der Dr.-G.-Str. die im Eingangsbereich des Wohnhauses installierte Kamera genutzt habe, was mit der Hauseigentümerin, der M.er Wohnungsbaugesellschaft, abgestimmt worden sei. KHM Schl. hat glaubhaft angegeben, dass er in der neunten Etage dieses Wohnhauses eine Überwachungskamera angebracht habe, die auf die Tür der Wohnung 0907 ausgerichtet gewesen sei. Die Installation sei im Sommer des J.es erfolgt. Die erfassten Daten seien dem Sachbearbeiter übergeben worden, der auch vorher über eine Übertragungseinrichtung Zugriff auf das Material gehabt habe. Die Zeugin KOK´in J. hat insoweit glaubhaft angegeben, die Kamera in der neunten Etage sei am 12. Juni 2019 eingerichtet worden. Sie habe die relevanten Videoprints aus dem Erdgeschossbereich und der neunten Etage gefertigt und zur Akte genommen. Sie habe immer die Fotos ausgewählt, die eine Frequentierung der Wohnung des Ch. dokumentierten. Die Videoprints hat die Kammer in Augenschein genommen (SB Observation Bd. II, Bl. 133 bis 141 d.A.). Sie zeigen den Angeklagten am 30. Mai 2019 im Eingangsbereich der Dr.-Grosz-Str. 4 mit einer gefüllten Plastiktüte, wie er den Fahrstuhl unter Nutzung des Chips zu dessen Bedienung betritt und ohne Tüte später wieder verlässt. Dasselbe wiederholte sich am 2. Juni 2019. Diese Fotos dokumentieren die Nutzung der Wohnung des Ch. als Depot zum Handel mit Betäubungsmitteln durch den Angeklagten. Der Umstand, dass das bei dem Angeklagten an der Person und im Bettkasten in der Wohnung am F. sichergestellte Bargeld aus inkriminierten Handlungen stammt, folgt zum eine daraus, dass der Angeklagte lediglich Sozialleistungen bezog und keine anderen – legalen – Einkünfte hatte, und zum anderen aus der Telekommunikationsüberwachung. Die Kammer hat folgende Gespräche akustisch in Augenschein genommen und die auswertenden Beamten KK B. und KK F. dazu vernommen. Das Gespräch mit den Nummern 22976 und 29977 vom 16. Mai 2019, 18:21:46 Uhr bis 18:22:58 Uhr, zwischen dem Angeklagten als Anrufer (A) und R. als Angerufenem (B) lautet im Freitext wie folgt: "A fragt, ob B genau 19 Uhr da ist. B bejaht. B sagt, dass ihn gleich zwei Jungs besuchen kommen. C (P. J.) spricht zu B und verleiht Nachdruck, dass der B pünktlich 19 Uhr im Laden erscheinen soll, weil man danach noch Termine habe. B Bestätigt, pünktlich da zu sein." Das Gespräch mit den Nummern 270 und 172 vom 26. Oktober 2019, 18:50:31 Uhr bis 18:52:21 Uhr, zwischen dem Angeklagten (A) und P. M. (B) lautet im Freitext: "B ist gerade in eine Baustelle gekommen, aber ist mit den Hunden fertig und auf dem Weg zum Laden. A braucht die zwei Autoschlüssel, braucht noch eine halbe Stunde. A will kurz selber rüberkommen und holt den Schlüssel. Danach will A in den Laden." Das Gespräch mit den Nummern 451 und 452 vom 29. Oktober 2018, 14:26:45 Uhr bis 14:30:49 Uhr, zwischen St. (B) und dem Angeklagten (A) lautet wie folgt: "B hatte bis eben geschlafen, fährt jetzt nach M.. B bringt J. zu ihren Eltern nach Hause. B ist in ein bis eineinhalb Stunden in M.. Muss vorher noch zum Handyladen, einen PIN für die Handykarte seiner Mutter besorgen. Mentor ist die Ratte, nicht P., sagt A. 16:30 Uhr hat A mit den Kindern Impftermin. B kommt später zu A. Mentor hat auf der Nummer seiner Freundin angerufen, um die Sache zu klären. B ist vorsichtig, weil Mentor immer mit dem T. (Dr. B.) abhängt. Mentor wollte sich gestern bei A melden, was er nicht getan hat. B meldet sich, sobald er in M. ist." KK B. hat insofern erläutert, dass es sich bei "J." um J. G., die Freundin des St., handele. Das Gespräch vom 1. Dezember 2018, 17:36:51 Uhr bis 17:41:44 Uhr, mit den Nummern 3515 und 3516 zwischen dem Angeklagten als Anrufer (A) und seinem Bruder F. M. (B) hat folgenden Inhalt: "B gibt an, zu Dj. zu fahren. Dessen Tabak sei besser. A sagt, dass er zehn Stück brauche ("Ashra"). B sagt, dass sie 45 kosten (Einkaufspreis). Arabisch. B sagt im Hintergrund: Ist das Richard-Platz hier? Sie haben mein Auto hier mit Razzia auseinandergenommen. A wolle fünf Stück für sich selbst, ein paar für den Laden und zwei für Mazlum. B wolle Ma. die Lieferung geben. Dieser sei erst übermorgen wieder in B.. B habe mit Dj. telefoniert, der von einem guten Angebot für einen Kamin und 23 Wasserpfeifen sprach. Alles soll zusammen 500,00 € kosten. A gibt an, dass er für den Laden einen Kamin brauche. A solle B erklären, wieso er bei Dj. 7,0 € weniger für Cola/Koka bezahle als anderswo. A sagt, dass Dj. zur Zeit "hmm, hmm" auf alle in Berlin dort mache. Das sei ein kleiner Konkurrenzkampf." Der Hinweis auf "Koka", womit Kokain gemeint ist, deutet auf eine Verstrickung des Angeklagten in den Handel mit Betäubungsmitteln hin. Das Gespräch mit den Nummern 8378 und 8379 zwischen St. (B) und dem Angeklagten (A) am 7. Januar 2019, 15:35:19 Uhr bis 15:37:41 Uhr, lautet wie folgt: "B war mit A. im Schwimmbad und hat danach geschlafen. Handy war aus. A fragt B nach Handy Samsung S9 und IPhone XS. B hat alles bei jemandem in Auftrag gegeben. Wenn der welche hat, bekommt B diese als erste. A fragt B nach dem Typen mit den Uhren. B meint, dass der keine schöne mehr. B hat noch welche, die er dem A mitbringt und zeigt.19:20 Uhr. A fragt, ob B noch seine Runde macht. B meint, dass er diese schon macht." Der Verweis darauf, dass St. schon "seine Runde" mache, deutet auf den Betäubungsmittelhandel durch St. hin, mit dem der Angeklagte in Zusammenhang steht. KK B. hat insofern dargelegt, dass er davon ausgehe, dass das Gespräch sich um die Verteilung von Betäubungsmitteln durch St. drehe. St. sei polizeilich als Betäubungsmittelkonsument bekannt gewesen. Das Gespräch 8463 und 8464 vom 7. Januar 2019, 20:33:22 Uhr bis 20:38:41 Uhr, zwischen dem Angeklagten (A) und St. (B) hat nachfolgenden Inhalt: "B war zwei Stunden in der Shisha Bar (im Laden des A), ist mit Hanna aber schon los, weil sie morgen früh arbeiten muss. B hat für Pa. (P. M.i) ein großes Geschenk da gelassen. A hofft, ein großes Geschenk? B bejaht. B will, dass A in Salzgitter bei der Frau einen Termin macht ("das mit den Haaren"). B bringt H. morgen früh zur Arbeit, ist dann gegen 10 Uhr wieder in M., muss 14 Uhr H. wieder abholen und sie dann 16 Uhr zum Wimpernmachen bringen. B hat Schwangerschaftstest geholt, weil H. für zwei isst. B behandelt seine Frau (H.) deswegen gut. B würde sich jetzt freuen, in vier bis fünf J.en nicht mehr, weil er dann 40 wäre. Amir sagte, dass ein Kind gut für B wäre, damit er mal runterfährt." Die Erwähnung des "großen Geschenks" für "Pa." deutet auf eine verklausulierte Nachricht hin, dass St. in der "No Name" Bar Betäubungsmittel für P. M. zur Abholung hinterlassen hat und spricht für die Nutzung der Bar als "Umschlagplatz" für Betäubungsmittel. Das Gespräch mit den Nummern 20349 und 20350 vom 23. April 2019, 17:50:00 Uhr bis 17:50:45 Uhr, zwischen dem Angeklagten (A) und R. (B) lautet wie folgt: "Auf Befragen ist B in einer Stunde im Laden. A sagt, dass B´s bester Freund dort in einer Stunde hinkommt. C meldet sich als sein bester Freund. Bei C handelt es sich um P. J.." Das Gespräch mit den Nummern 20351 und 20352 vom 23. April 2019, 17:50:56 Uhr bis 17:51:19 Uhr, zwischen dem Angeklagten (A) und R. (B) hat den Inhalt: " A sagt, P. kommt. Dieser holt seine Tasche, die er vergessen hat, ab." Auch dieses Gespräch deutet auf den Handel mit Betäubungsmitteln der "No Name" Bar hin und die Position des R. als Befehlsempfänger bei der Übergabe von Betäubungsmittel an Dritte. Die Feststellungen der Kammer, dass die im Bettkasten in der Wohnung A. F. sichergestellten 33.00,00 € Bargeld dem Angeklagten zuzuordnen sind, folgt daraus, dass der Zeuge D. H. M., der "Schwager" des Angeklagten, nicht glaubhaft hat bezeugen können, dass dieses Bargeld ihm gehört und aus seiner Tätigkeit in einer Managementagentur im Musikgeschäft stammt. Daud H. M. hat zwar bekundet, er habe seiner Schwester, der Lebensgefährtin des Angeklagten, im März 2019 mehrmals Bargeld zur Aufbewahrung gegeben, da er ihr vertraut habe. Diese Summe habe zur Eröffnung eines "Ladens" gedient und sei seiner Firma entnommen worden. Ab und zu habe er das Geld auch dazu verwendet, Musikvideos zu drehen. Allerdings erscheinen die Angaben unglaubhaft. Wenn der Zeuge Mo. öfter entsprechende Summen verwendet haben will, um Tätigkeiten in der Musikbranche auszuführen, wie das Drehen von Musikvideos, erscheint es unpraktikabel, diese seiner Schwester zur Verwahrung zu geben, zumal der Zeuge selbst nicht in M., sondern H. wohnhaft ist. Auch die Lage der in Tüten verpackten Geldscheine unter dem Brautkleid der Lebensgefährtin des Angeklagten, spricht nicht dafür, dass dort häufiger ein Austausch der Summen vorgenommen wurde, sondern vielmehr für eine längerfristige Lagerung. Zudem gab der Zeuge H. M. an, er habe nicht gewusst, wie seine Schwester die Summe verwahrt habe, er habe es ihr überlassen. Auch dies erscheint vor dem Hintergrund des großen Bargeldbetrages unglaubhaft. Die Ausführungen hinsichtlich der voll erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P.. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Kokain, Cannabis, Opiaten, Tabak und mindestens missbräuchlichem Konsum von Alkohol im Sinne der ICD10:F19.2 vorliege sowie der Verdacht auf "kritisches" Spielen, ohne sicheren Beleg einer Spielsüchtigkeit. Bei normaler Intelligenz des Angeklagten sei die juristische Merkmalskategorie "Schwachsinn" nicht zu subsumieren und auch hätten sich Tatzeitbezogen keine Umstände einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergeben. Eine direkte Suchtmittelintoxikation, eine schizophrene Psychose, manischer Erkrankung, manisch-depressive Krankheit, schwere depressive Episode oder Angsterkrankung seien im Hinblick auf die jeweiligen zur Last gelegten Tatzeitpunkte nicht feststellbar gewesen. Somit sei auch eine krankhafte seelische Störung bei dem Angeklagten nicht zu belegen. Im Vordergrund sei die ausweislich der Suchtmittelanamnese durch den Angeklagten behauptete Abhängigkeit von Alkohol, illegalen psychotropen Substanzen, Tabak und opiathaltigen Schmerzmedikamenten bei einem darüber hinaus kritischen "Automatenspielen". Den Darstellungen des Angeklagten zufolge ergab sich ein unwiderstehliches Verlangen nach erneutem Konsum von Cannabis, Kokain, aber auch opiathaltigen Schmerzmedikamenten, bei zumindest kritischem Konsum von Alkohol, wobei die Tabakabhängigkeit ohne Relevanz sei. Folge man den Angaben des Angeklagten, ergebe sich eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgrund der Suchtmittelproblematik. Tatzeitbezogen sei ein Rauschzustand nicht erkennbar. Zudem deuteten die Tatvorwürfe als solche auf eine gewisse Planmäßigkeit, Zielstrebigkeit und Mehrphasigkeit in den Handlungssequenzen hin. Die zur Last gelegte Delinquenz sei darauf ausgerichtet gewesen, einerseits möglichst konspirativ zum Schutz vor möglichen juristischem Sanktionen vorzugehen beim entsprechenden Erwerb von Betäubungsmitteln, der Lagerung sowie auch Weitergabe von illegalen psychotropen Substanzen, andererseits sei unter Berücksichtigung der größeren Menge an Betäubungsmitteln auch das Handeln darauf ausgerichtet gewesen, möglichst erfolgreich im Absatz der entsprechenden Betäubungsmittel vorzugehen. Konspirative Absprachen und ein mehrphasiges Vorgehen auch mit anderen tatbeteiligten Personen sei dabei ebenso anzutreffen, wie das "Verstecken" der entsprechenden Betäubungsmittel, aber auch Waffen oder waffenähnlicher Gegenstände. Das Besitzen entsprechender Waffen oder waffenähnlicher Gegenstände sei als plausibel und eher dahingehend typisch anzusehen, sich im Rahmen kritischer delinquenter Strukturen – organisierte Kriminalität – zu bewegen, auch in entsprechenden Positionen. Hinweise für bizarre Verhaltensweisen, hohe Impulsivität oder nichtplausible Vorgänge ließen sich im Wesentlichen aus den zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich der Anklagepunkte nicht darstellen. Darüber hinaus habe der Angeklagte, nachdem er davon Kenntnis erlangt habe, dass er im Fokus von Ermittlungen stehe, zusammen mit anderen Personen einen Wechsel des AufbewA. der Betäubungsmittel vorgenommen, sodass eine entsprechende Fähigkeit darstellbar sei, auf sich ändernde Umstände zu reagieren. Zusammenfassend seien die vorgeworfenen Tatkomplexe als zielstrebig und geplant anzunehmen, mit mehrphasigem Vorgehen und adäquater Fähigkeit, sich auf ändernde Umstände auszurichten. Eine hohe Impulsivität, bizarres Verhalten oder paralogische Handlungen als solche seien dabei nicht skizziert worden. Hinsichtlich der Handlungsmotivation kämen die Absicherung des eigenen Lebensunterhaltes und des darüber hinaus von dem Angeklagten beschriebenen Suchtmittelkonsums in Betracht. Es seien gezielte, planmäßige und strukturierte Vorgehensweisen anzunehmen, einerseits darauf ausgerichtet, möglichst erfolgreich zu sein, andererseits, möglichst unentdeckt zu bleiben, um juristische Sanktionen zu vermeiden. Daher sei forensisch-psychiatrisch bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Verbotene des zur Last gelegten Handelns ein schwerwiegendes Defizit, nach dieser Einsicht zu handeln oder gar die Aufhebung dieser Fähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB nicht zu belegen. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen geprüft und sie für überzeugend erachtet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die akustische Inaugenscheinnahme der entsprechenden Telekommunikationsüberwachung der in dem PKW des Angeklagten geführten Gespräche keinerlei Hinweise auf eine Intoxikation des Angeklagten erkennen oder aber Hinweise auf etwa wahnhaftes Erleben des Angeklagten erkennen ließen. Nach eigener Prüfung war auch die Kammer von der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit überzeugt. V. Aufgrund des unter II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht. VI. Die Kammer hat den Strafrahmen der Vorschrift des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf J.en bis 15 J.e vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 30 a Abs. 3 BtMG kam vor dem Hintergrund der großen Betäubungsmittelmengen und der Vielzahl "scharfer" Waffen nicht in Betracht. Auch andere allgemeine oder vertypte Strafmilderungsgründe waren nicht anzunehmen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat unter Beobachtung der Ermittlungsbehörden geschah sowie dass die Betäubungsmittel allesamt nicht in den Verkehr gelangt sind. Außerdem war zu seinen Gunsten in die Abwägung mit einzustellen, dass die Hauptverhandlung während einer Hochphase der Covid 19-Pandemie durchgeführt wurde, so dass der Angeklagte unter erheblichen Einschränkungen die Untersuchungshaft verbüßte und keinen persönlichen Kontakt zu seiner Familie halten konnte, auch als sein jüngstes Kind zur Welt gekommen war. Dies stellt einen für den Angeklagten belastenden Umstand dar, den er nicht zu vertreten hat. Ferner sprach zu seinen Gunsten, dass gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde, eine weitere freiheitsentziehende Maßnahme, und neben seinem PKW auch erhebliche Mengen an Bargeld eingezogen wurden. Zudem handelt es sich bei ihm um einen sogenannten "Erstverbüßer", den der Freiheitsentzug härter trifft als einen Täter, der bereits Strafvollzug erlitten hat. Zu seinen Lasten sprachen die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Betäubungsmittelmengen, dass er tateinheitlich zwei Tatbestände des BtMG und ebenfalls tateinheitlich zwei Tatbestände des WaffG verwirklicht hat und dass es sich bei Kokain und Methamphetamin um mindestens mittelgradig gefährliche Betäubungsmittel handelt, die ein nicht unerhebliches Abhängigkeitspotential aufweisen. Zwar war die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sch. vom 12. Juli 2016 (Az.: 6a Ds 130 Js 11576/15 – 60/15) zum Tatzeitpunkt noch nicht erlassen, jedoch war die Bewährungszeit zur Tatzeit bereits abgelaufen, so dass die Kammer es nicht strafschärfend bewertet hat, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung stand. Allerdings war der Umstand, dass er bereits wiederholt, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, strafschärfend zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten erkannt. VII. Des Weiteren hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Auch insofern hat sie sich von dem Sachverständigen Dr. Pecher beraten lassen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, die psychische Abhängigkeitsentwicklung bezüglich des Einsatzes von Cannabis, Kokain, aber auch opiathaltiger Schmerzmedikamente erfüllten die Kriterien einer psychischen Abhängigkeitskomponente, im Hinblick auf den Einsatz von Alkohol mindestens eines missbräuchlichen Konsums. Allerdings stützten sich diese Annahmen ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten, da objektive Untersuchungsbefunde diesbezüglich nicht verfügbar und stationäre oder ambulante Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf den Suchtmittelkonsum nicht erfolgt seien. Zudem seien keine weiteren Untersuchungsergebnisse mit objektivem Charakter verfügbar gewesen. Der von dem Angeklagten beschriebene Suchtmittelkonsum sei auch durch die entsprechenden zur Last gelegten Straftaten finanziert worden, im Sinne eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und der zur Last gelegten Delinquenz. Ein ausreichendes offizielles Einkommen habe dem Angeklagten nicht zur Verfügung gestanden, um den hochintensiven Suchtmittelkonsum finanziell absichern zu können. Fußend auf den Darstellungen des Angeklagten, seien für den regelmäßigen Konsum von Cannabinoiden und Kokain täglich ca. 30,00 bzw. 100,00 €, somit mindestens ca. 130,00 € täglich, notwendig gewesen, um mindestens zwei oder drei Gramm Cannabis und mindestens zwei Gramm Kokain erwerben zu können. Zum Teil habe der Angeklagte deutlich exzessiver Suchtmittel konsumiert; weitere Substanzen seien von ihm diesbezüglich auch noch eingesetzt worden. Insofern seien mindestens 4.000,00 € monatlich notwendig gewesen, um den persönlichen Suchtmittelkonsum nach den Angaben des Angeklagten finanziell absichern zu können. In der Betrachtung klinischer Prognoseparameter sei deutlich geworden, dass der Angeklagte zunächst nur im Bereich der Vorschul- und Grundschulzeit ohne schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten oder begutachtungsrelevante Erkrankungen geblieben sei. In der nachfolgenden Zeit der Beschulung hätten sich durch kritische soziale Integration, gruppendynamische Aspekte und entsprechendes "Behaupten" der eigenen Position und Rolle zweifelhafte Einstellungen zu Normen und Regeln ergeben. So sei es letztlich zum Schulabbruch aufgrund des häufig aggressiven Verhaltens des Angeklagten gekommen. Auch habe er häufiger durch polytrope Delinquenz, Beleidigungen, Bedrohungen, Körperverletzungen und Diebstahlshandlungen, imponiert, ohne dass zunächst deswegen schwerwiegende juristische Sanktionen daraus erfolgt seien. Über die J.e hinweg sei insofern eine kritische delinquente Entwicklung bei dem Angeklagten zu beobachten. Nichtoffizielle berufliche Tätigkeiten und enge Integration in kritische delinquente Strukturen seien hierbei zu berücksichtigen. Der Angeklagte sei hypothetisch über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis Jahren hinweg in engen delinquenten Strukturen integriert gewesen. Seine persönlichen Einstellungen zu Regeln und Normen und eine partielle Legitimation der Delinquenz dadurch, dass die ihm aus seiner Sicht offizielle berufliche Tätigkeit verwehrt geblieben sei, seien hierbei kritisch zu berücksichtigen. Bisher sei der Angeklagte durch juristische Sanktionen nicht zu erreichen gewesen. Auch sei hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über viele Jahre hinweg, seit der Jugend, intensiv mit Abhängigkeitspotenzial Suchtmittel konsumiert und, daraus resultierend, auch kritische Einstellungen gegenüber Polizeibeamten und der Justiz aufgewiesen und gewisse Größenideen entwickelt habe. Dabei habe er auch seinen Suchtmittelkonsum finanzieren wollen. Somit habe der Angeklagte letztlich ohne offizielles finanzielles Einkommen durch nicht legale Tätigkeiten den Lebensunterhalt und den Suchtmittelkonsum finanziert. Ohne suchtspezifische Behandlungsmaßnahmen sei ein fortgesetzter Suchtmittelkonsum, einschließlich entsprechender illegaler psychotroper Substanzen, zu befürchten. Hier sei auch unter Berücksichtigung intuitiver Prognoseparameter, bei zu befürchtendem fortgesetzten Konsum zahlreicher psychotroper Substanzen, ein erhöhtes bis hohes Risiko für fortgesetzte Beschaffungsdelinquenz zu befürchten, ebenso, situativ bei Konfrontation in kritischen delinquenten Strukturen bzw. gegenüber Behörden, auch ein erhöhtes bis hohes Risiko für Beleidigungen und gereizt aggressives Auftreten. Der Angeklagte habe erstmalig die eigene Suchtmittelproblematik offen dargelegt und auch die Bereitschaft zur Teilnahme an therapeutischen Prozessen gezeigt. Der Angeklagte habe darauf verwiesen, dass er, auch durch gesundheitliche Sorgen, bedingt mit Wissen um aktuell für sich kritisch darstellende Entwicklungen – drohende Sanktionen –, Änderungen in der Perspektive hinsichtlich eines Suchtmittelkonsums herbeiführen wolle. Das von ihm signalisierte Problembewusstsein und die von ihm formulierte Abstinenzmotivation seien hierbei zumindest vordergründig als ausreichend zu betrachten, zumal bisher noch keine Kontakte zum Suchthilfesystem bestanden hätten. Insofern sei auch ein Therapieversagen als solches nicht erkennbar. Hinsichtlich der nicht objektivierbaren Umstände der von dem Angeklagten beschriebenen Suchtmittelanamnese sei darauf zu verweisen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Konsummusters sowie daraus folgender Auswirkungen plausible Angaben getätigt habe und darüber hinaus auch bei ihm ein persönlicher Besitz von Kokain festgestellt worden sei. Problematisch sei im Hinblick auf die Integration in therapeutische Prozesse die hypothetisch anzunehmende Integration in delinquente Strukturen. Auch unter entsprechender Abwägung hierbei zu berücksichtigender hypothetisch kritischer Umstände – Thematik "kriminelle Identifikation" –, womöglich kritischer Folgen für den Fall des Abbruchs der Unterbringung gemäß § 64 StGB sei der Untersuchende bei seiner von ihm skizzierten Behandlungsmotivation geblieben. Somit sei letztlich, auch unter kritischer Abwägung dieser Umstände, eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend positive Behandlungsprognose zu attestieren. Forensisch-psychiatrisch empfehle er, so der Sachverständige Dr. P., insofern die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Zu erwarten sei eine Behandlungszeit von 18 bis 24 Monaten. Langfristig sei zur Sicherung der Suchtmittelabstinenz eine Kontaktierung des ambulanten Suchthilfesystems zu empfehlen, darüber hinaus eine Aufarbeitung der bisherigen Entwicklung innerhalb des Suchtmittelkonsums, aber auch insbesondere zur personellen Positionierung des Angeklagten im Rahmen delinquenter Strukturen sowie zu persönlichen Einstellungen zu Regeln und Normen. Die Kammer hat auch diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. geprüft und ist ihnen auch insofern befolgt. Auch wenn sich die eigenen Angaben des Angeklagten hinsichtlich seines Suchtmittelkonsums nicht objektivieren ließen, schienen sie auch der Kammer plausibel, sodass auch die Kammer, insofern dem Sachverständigen Dr. P. folgend, einen Hang des Angeklagten, Kokain, Cannabis und Opiate im Übermaß zu sich zu nehmen, festgestellt hat, was ebenso für den Symptomcharakter dieses Hanges für die Begehung der hiesigen Straftat gilt. Ebenso hat der Angeklagte glaubhaft seine Bereitschaft, sich therapieren zu lassen, bekundet. Zudem ist, sofern der Hang des Angeklagten unbehandelt bliebe, eine ähnliche Delinquenz wie die hier vorliegende zu erwarten. Daher hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 StGB angeordnet. VIII. Des Weiteren hat die Kammer gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet, dass ein Jahr und 11 Monate vor der zur vollziehenden Maßregel zu vollziehen sind. Dabei ist die Kammer von einer Behandlungsdauer von 24 Monaten, insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. folgend, ausgegangen. IX. Die Entscheidung hinsichtlich der Einziehung des PKW BMW, amtliches Kennzeichen M.-.. …, folgt aus § 74 StGB, da es sich insofern um ein Tatmittel handelt. Die Betäubungsmittel waren, ebenso die entsprechenden Utensilien, gemäß § 33 BtMG einzuziehen. Die Einziehung der Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenstände beruht auf § 54 WaffG. Die Kammer konnte hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von insgesamt 44.760,00 € ausschließen, dass es auf legalem Wege erworben wurde, sodass es sich jedenfalls um inkriminiertes Gut handelt, das gemäß § 73 a StGB einzuziehen war. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StGB.