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Urteil

25 KLs 839 Js 83602/19 (40/20), 25 KLs 40/20

LG Magdeburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2020:1215.25KLS839JS83602.1.00
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Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen ebenso wie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen ebenso wie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB. I. Der Beschuldigte wurde in G. geboren. Sein Vater, der mittlerweile verstorben ist, war als Koranlehrer tätig, seine ebenfalls verstorbene Mutter Hausfrau. Ob der Beschuldigte über zwei Schwestern oder lediglich eine verfügt, ließ sich nicht hinreichend klären. Der Beschuldigte hat zunächst angegeben, er habe zwei Schwestern, die in Sp. leben und schließlich, dass er eine Schwester habe, die in Sp. lebe. Er wurde zunächst auf einer Koranschule beschult und besuchte erst im Anschluss daran die staatliche Schule. Diese schloss er nach acht Jahren ab. Aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Familie, die darin gipfelten, dass ihm sein Onkel nach dem Leben trachtete, floh der Beschuldigte vor ca. fünf Jahren aus G. und reiste mit dem Auto durch mehrere westafrikanische Länder nach L., von wo er aus mit dem Boot nach Süditalien gelangte und dort in der Region Tarent für vier Jahre lang lebte. Dort war er illegal in der Landwirtschaft tätig. Im Mai 2019 gelangte der Beschuldigte mit dem Bus nach Deutschland und gelangte über K. nach F.burg. Ob er zwischenzeitlich in B. lebte, konnte nicht näher festgestellt werden. Jedenfalls gelangte der Beschuldigte schließlich in die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber und Flüchtlinge (ZASt) nach H.stadt. Der Beschuldigte hat es bestritten, jeweils in Mannheim aufhältig gewesen zu sein, obwohl die Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister anderslautende Hinweise ergibt. Strafrechtlich ist der Beschuldigte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 23. August 2019 verhängte das Amtsgericht M.heim im Verfahren 27 Cs 207 Js 25979/19 wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 € gegen ihn. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts W. vom 19. November 2019 (Az.: 6 Gs 839 Js 83602/19-79/19) seit demselben Tage in einstweiliger Unterbringung im Maßregelvollzugszentrum S.-A., Maßregelvollzug U.. II. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2020 (Az.: 6 StR 280/20) erwuchsen die Feststellungen des Landgerichts M. – 1. Große Strafkammer – (Az.: 21 KLs 6/20) im Urteil vom 27. April 2020 zu den äußeren Tatumständen in Rechtskraft. Die 1. Große Strafkammer hat Folgendes festgestellt: "1. Zur Vorgeschichte der Tat: Mindestens seit August des Jahres 2019 hatte der Beschuldigte eine Episode seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Er zeigte psychische Auffälligkeiten in der ZASt H.stadt. Er war erkennbar verwirrt, fühlte sich verfolgt, berichtete von Stimmen, verweigerte die Nahrungsaufnahme und zog sich sozial zurück. Aufgrund dieses Verhaltens wurde er antipsychotisch mit Medikamenten behandelt. Im Oktober versuchte der Beschuldigte, sich mit einem Stromkabel zu strangulieren. Er meinte, die Stimme des Teufels wahrzunehmen, die ihm befahl, auf Essen und Trinken zu verzichten und sich schließlich selbst zu töten. Infolge des Suizidversuchs in der ZASt H.stadt wurde der Beschuldigte am 28.10.2019 in der psychiatrischen Klinik in B.burg aufgenommen. Die psychischen Auffälligkeiten und der Suizidversuch in der ZASt H.stadt bildeten die Grundlage für die Verdachtsdiagnose auf Schizophrenie. In der psychiatrischen Klinik wurde der Beschuldigte nach dieser Diagnose behandelt. Im Rahmen der Behandlung wurden ihm unter anderem antipsychotische Medikamente verabreicht. Der Beschuldigte lag auf der besonders gesicherten Station P5 der psychiatrischen Klinik. Auf dieser Station können sich die Patienten zwar frei bewegen, sie können die Station jedoch nicht eigenständig verlassen, da die Tür nach außen abgeschlossen ist. Das Zimmer des Beschuldigten befand sich unmittelbar neben dem Zimmer von Frau P. Schü. – der Nebenklägerin. Am 01.11.2019 besuchten deren Töchter sie auf der Station P5. Als die Nebenklägerin an diesem Tage mit ihren Töchtern, die zu diesem Zeitpunkt 13 und 19 Jahre alt waren, auf dem Flur der Station P5 in Richtung ihres Zimmers entlangging, befand sich der Beschuldigte ebenfalls auf dem Flur. Er sah die Töchter der Nebenklägerin, griff sich in die Hose und stimulierte seinen Penis. Seine verzerrte Wahrnehmung der Realität aufgrund seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie standen in diesem Moment der Erkenntnis entgegen, dass ein solches Verhalten zumindest sozial unangemessen ist. Ebenfalls am 01.11.2019 wurden die Pflegerin M. Schm. und die Pflegerin M. B. zum Zimmer des Beschuldigten gerufen, da er sich eingenässt hatte. Als die Pflegerinnen das Zimmer betraten, fasste der Beschuldigte sich mit einer Hand an seinen Penis und griff mit der anderen Hand nach den Brüsten der Pflegerinnen. Die Brust der Pflegerin Barten berührte er, die Brust der Pflegerin M. Schm. dagegen nicht. Erneut war es ihm aufgrund seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in diesem Moment nicht möglich, die Unangemessenheit eines solchen Verhaltens zu erkennen. 2. Zum Tatgeschehen: Am 02.11.2019 gegen 14:30 Uhr trat bei dem Beschuldigten ein akuter Schub seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie auf. In seiner Wahrnehmung befahl der Teufel, dessen Stimme er zu hören glaubte, ihm, das Zimmer der Nebenklägerin zu betreten und sich an ihr auch gegen ihren Willen sexuell zu befriedigen. Der Beschuldigte war krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder den von ihm als real wahrgenommenen Befehlen der Teufelsstimme entgegenzutreten und eine eigene Entscheidung über sein Handeln zu treffen. Seine Wahrnehmung der Realität war verzerrt. In Gefolgschaft des vermeintlichen Befehls des Teufels betrat der Beschuldigte das Zimmer der Nebenklägerin. Sie war zu diesem Zeitpunkt allein in dem Raum auf und hielt gerade einen Mittagsschlaf. Hierzu lag sie, mit einem Pullover und einer Jogginghose bekleidet, unter ihrer Wolldecke. Sie wurde durch das Betreten des Zimmers seitens des Beschuldigten zunächst nicht wach. Der Beschuldigte ging zum Kopfende des Bettes der Nebenklägerin und zog sich währenddessen vollständig aus. Die Nebenklägerin wurde durch diese Geräusche wach und sah den Beschuldigten nackt und mit erigiertem Penis vor sich stehen. Der Beschuldigte erkannte und wusste, dass die Nebenklägerin an einem sexuellen Kontakt mit ihm nicht interessiert war, gehorchte aber der von ihm wahrgenommenen Stimme des Teufels, die ihm befahl, einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin herbeizuführen. Hierzu fasste er ihr zuerst an die Schulter. Sie wehrte sich. Daraufhin setzte der Beschuldigte seine Körperkraft ein, um sich auf die Nebenklägerin legen zu können. Diese wehrte sich aber noch intensiver. Sie schrie laut, drückte ihn weg und trat in seine Richtung. Es kam zu einem Kampf zwischen den beiden. Der Beschuldigte ließ nicht ab und musste von der Nebenklägerin fortlaufend unter dem Einsatz von Tritten ferngehalten werden. Es gelang ihm aber nicht, sich auf die Nebenklägerin zu legen. Durch einen lauten Schrei der Nebenklägerin wurden die Pfleger auf der Station P5 alarmiert. Die Pfleger St. E. und H. W. sowie die Pflegerin S. Schm. rannten zum Zimmer der Nebenklägerin. Der Pfleger E. betrat das Zimmer zuerst und rief „He!“. Der Beschuldigte ließ daraufhin – ohne weitere Einwirkungen – von der Nebenklägerin ab. Kurze Zeit später betraten auch der Pfleger W. und auf ihn folgend die Pflegerin S. Schm. das Zimmer der Nebenklägerin. Die Pfleger E. und W. fassten den Beschuldigten nun unter die Arme und führten ihn ohne Gegenwehr aus dem Zimmer. 3. Zum Geschehen nach der Tat: Der Beschuldigte wurde zwischenseitlich auf die geschlossene Station P2 der psychiatrischen Klinik verlegt. Diese ist besser gesichert als die Station P5. Am Abend des 12.11.2019 trat beim Beschuldigten ein erneuter akuter Schub seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie auf. Auf der Station P2 – die anfängliche Fixierung war wieder aufgehoben worden – warf er eine Plastiktasse mit einer solchen Wucht auf den Boden, dass diese zerbrach. Er nahm eine Scherbe der zerbrochenen Tasse in seine Hand und ging in Richtung der Pflegerin C. S.. Die krankheitsbedingt verzerrte Wahrnehmung der Realität – wahrscheinlich erneut die Wahrnehmung der befehlenden Stimme des Teufels in seinem Kopf – führte dazu, dass er mit der Scherbe in Richtung der Pflegerin stach, um diese zu verletzen, was aber nur oberflächlich geschah. Der Beschuldigte wurde dann von mehreren Pflegern überwältigt, weggezogen und an seinem Bett vollfixiert. Im Bett entschuldigte er sich sofort für sein Handeln." Ergänzend hat die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiterhin Folgendes festgestellt: Nachdem der Beschuldigte im Mai 2019 in die ZASt in H.stadt gelangt war, zog er sich nach einiger Zeit immer mehr zurück und nahm auch notwendige Vorgänge, wie Antragstellungen im Rahmen des Asylverfahrens, nicht mehr wahr, nahm sein Taschengeld nicht mehr entgegen und aß auch kaum noch. Deshalb regte eine Sozialarbeiterin der ZASt H.stadt, R. W., am 3. September 2019 die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Beschuldigten an. Am 28. Oktober 2019 hielt sich der Beschuldigte im Büro seiner Bezugssozialarbeiterin M.stern, ZASt H.stadt, auf, legte sich dort auf den Boden, gab lediglich noch unverständliche Geräusche von sich und befand sich in einem katatonen Verharrungszustand. Die Mitarbeiter der ZASt in H.stadt empfanden das Verhalten des Beschuldigten, obwohl sie zahlreiche Kontakte zu Personen mit Migrationshintergrund haben, insgesamt im Verlauf seines Aufenthalts dort "extrem auffällig" und in der Ausprägung, wie es der Beschuldigte gezeigt hat, als "einzigartig". Dass der Beschuldigte sich verfolgt fühlte bzw. befehlende Stimmen des Teufels oder von Dämonen hörte, die ihn zur Tat veranlassten, konnte die Kammer – im Gegensatz zur 1. Großen Strafkammer – nicht mit Sicherheit feststellen. Wohl aber hat die Kammer festgestellt, dass der Beschuldigte mindestens seit seiner Unterbringung in der ZASt nicht existente Stimmen wahrnimmt und mit diesen kommuniziert. Auch hat die Kammer – anders als die 1. Große Strafkammer des Landgerichts M. – nicht feststellen können, dass es in der ZASt zu einem Suizidversuch des Beschuldigten gekommen ist. Nachdem der Beschuldigte im Maßregelvollzug einstweilig untergebracht worden war, kam es zu folgenden Vorfällen: Am 30. Januar 2020 positionierte sich der Beschuldigte vor dem weiblichen Pflegepersonal des Maßregelvollzuges U., wobei sein Geschlechtsteil halb erigiert war und er gegenüber der Mitarbeiterin Freude zeigte. Am 4. Februar 2020 teilte er einer Sozialarbeiterin des Maßregelvollzuges U. mit, er brauche eine Frau. Als die Sozialarbeiterin darauf nicht einging, folgte der Beschuldigte ihr und murmelte unentwegt vor sich hin, dass er eine Frau brauche. Ferner bedrängte er die Mitarbeiterin körperlich, wobei er sein Geschlechtsteil aus seiner Hose hervorgeholt hatte. Seitdem ist es zu keinen weiteren Vorfällen dieser Art gekommen. Allerdings findet sich der Beschuldigte im Rahmen der Patientengemeinschaft des Maßregelvollzuges weitgehend isoliert. Nach wie vor führt er für Außenstehende unverständliche Selbstgespräche, die weder auf seiner Landessprache noch auf Englisch geführt werden. Er befindet sich nunmehr seit mehreren Monaten auf der Therapiestation, wird jedoch überwiegend als abwesend erlebt. Gegenwärtig er erhält eine Medikation, bestehend aus Olanzapin und Zyprexa. Zuvor war am 6. August 2019 noch im Rahmen des Aufenthaltes in der ZASt in H.stadt die Gabe von zweimal 1 mg Risperdal täglich angeordnet worden. Im Rahmen der Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung des Harzklinikums Ch. v. E., B.burg, hat der Beschuldigte hingegen keinerlei Medikation erhalten. Darüber hinaus hat die Kammer festgestellt, dass der Beschuldigte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar steuerungsunfähig war. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie ergänzend denjenigen des Sachverständigen Dr. M., der den Beschuldigten auch mehrfach zu seinen biografischen Daten exploriert hat. Ferner folgen die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten aus der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz und dem Erziehungsregister vom 6. November 2020. 2. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er "den Teufel" habe reden hören, jedoch nicht im Zimmer "der Frau". Er habe den Teufel früher gehört, nun nicht mehr. Im Übrigen hat der Beschuldigte stetig wiederholt, dass er zurück nach Italien wolle. Die ergänzenden Feststellungen der Kammer zu den Geschehnissen am 30. Januar 2020 und 4. Februar 2020 im Rahmen der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten im Maßregelvollzug U. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des insoweit als Zeugen einvernommenen Sachverständigen Dr. M.. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Feststellungen zur Entwicklung der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten beruhen auf den zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeitern der ZASt in H.stadt sowie den ärztlichen Mitarbeiterinnen G. und L., Angestellte des Harzklinikums in B.burg. Aus den Darstellungen dieser Zeugen ergab sich eine stetige Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten seit seiner Ankunft in der ZASt in H.stadt, die einherging mit der Vernachlässigung existentieller Belange wie der Versorgung des Beschuldigten mit Nahrung sowie existenzsichernder Dinge wie Abholung seines Taschengeldes sowie Antragstellungen gegenüber dem Bundesamt für Migration. Auch nahmen Verhaltensweisen wie das Umherlaufen in den Gebäuden der ZASt und stetig wiederholte unverständliche Worte, die weder in der Landessprache des Beschuldigten oder auf Englisch geführt wurden, zu. Dass der Beschuldigte sich verfolgt fühlte bzw. imperative Stimmen des Teufels oder von Dämonen hörte, konnte die Kammer – im Gegensatz zur 1. Großen Strafkammer – nicht mit Sicherheit feststellen. Keiner der Mitarbeiter der ZASt in H.stadt hat berichten können, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber Angaben hinsichtlich des Hörens von Stimmen des Teufels gemacht hat. Lediglich der medizinische Mitarbeiter der ZASt in H.stadt, Dr. Olaf Lucht, hat angegeben, er habe von einer Sozialarbeiterin der ZASt gehört, dass der Beschuldigte ein Hören von Stimmen berichtet habe. Die den Beschuldigten betreuende Sozialarbeiterin, M.stern, hingegen konnte nicht Dementsprechendes berichten. Die Zeugin M.stern hat zwar glaubhaft berichtet, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte unter Ängsten und einem Verfolgungswahn gelitten habe. Jedoch habe er sich ihr gegenüber nie dahingehend geäußert, dass er den Teufel oder Dämonen höre. Lediglich andere Bewohner der ZASt, die der Landessprache des Beschuldigten mächtig gewesen seien, hätten ihr gegenüber davon berichtet, dass "etwas in ihm" sei, was sie dahingehend interpretiert habe, dass die Bewohner davon ausgingen, der Beschuldigte sei von "Dämonen besessen". Mitte August 2019 habe sie ein Gespräch mit dem Beschuldigten in Gegenwart der Psychologin der ZASt, Frau Ho., geführt. In diesem Rahmen sei der Beschuldigte jedoch nicht kommunikativ gewesen. Es habe Phasen gegeben, in denen der Beschuldigte anwesend und in denen er wiederum abwesend gewesen sei. Ihrer Meinung nach sei das Verhalten des Beschuldigten in "das Schizophrene" gegangen. Die Psychologin Olivia Ho., ZASt H.stadt, hat generell nichts dazu beitragen können, ob der Beschuldigte unter Stimmenhören bzw. Halluzinationen gelitten habe. Sie habe ihn lediglich einmal Mitte August 2019 gesprochen. Das Vorliegen eines Verfolgungswahnes habe er ihr gegenüber nicht angegeben. Sie habe ihn lediglich 15 Minuten lang gesehen und danach nicht noch einmal. Auch sei kein Folgetermin geplant gewesen. Die den Beschuldigten im Harzklinikum in B.burg behandelnde Ärztin, K. G., hat glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigten ihr selbst gegenüber nichts hinsichtlich der Verfolgung von Dämonen bekundet habe. Dies habe lediglich ein den Beschuldigten in das Harzklinikum begleitender "Landsmann" des Beschuldigten getan. Der Beschuldigte selbst habe keinerlei dahingehende Angaben gemacht. Das Vorliegen einer Schizophrenie bei dem Beschuldigten habe wegen der Erwähnung der "Dämonen" durch den Landsmann im Raum gestanden. Auch die Zeugin N L., ebenfalls Ärztin im Harzklinikum in B.burg, konnte nichts dahingehend berichten, dass der Beschuldigte, als sie ihn untergebracht habe, ein Stimmenhören oder Befehlen durch "den Teufel" berichtet habe. Gleichwohl hat die Kammer festgestellt, dass der Beschuldigte bereits während seines Aufenthalts in der ZASt mit nicht existenten Personen Gespräche führte. Insoweit hat die Zeugin M.stern ausgeführt, dass der Beschuldigte "wirr" durch das Haus gelaufen sei und "vor sich hin erzählt" habe. Dies habe sich immer mehr gesteigert. Es habe sich insoweit weder um Mandinka, seine Landessprache, noch Englisch gehandelt, sondern sei schlicht unverständlich gewesen. Auch der Sachverständige Dr. M. hat insoweit zeugenschaftlich glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung weiter vor sich hin "brabbele". Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Beschuldigte, wenn auch nicht die Stimme des Teufels, wohl aber andere Stimmen wahrnimmt, mit denen er kommuniziert. Des Weiteren konnte die Kammer nicht feststellen, dass während der Unterbringung in der ZASt in H.stadt ein Suizidversuch des Beschuldigten vorgelegen hat. Keiner der Sozialarbeiter oder auch der Arzt in der ZASt in H.stadt hat entsprechende Wahrnehmungen direkter Art oder indirekter Art bekunden können. Sämtliche Zeugen haben eine entsprechende Kenntnis glaubhaft verneint. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Zeugen übereinstimmend wahrheitswidrige Angaben gemacht haben könnten. Den Zeugen war lediglich bekannt, dass der Beschuldigte im Laufe seiner Unterbringung in der ZASt zuletzt kaum noch Nahrung zu sich genommen hat. Über weiteres selbstschädigendes Verhalten konnte keiner der Zeugen Angaben machen. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der nicht ausschließbar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M.. Dieser dargelegt, dass bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie im Sinne der ICD-10: F20.0 zu diagnostizieren sei, die das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung i. S. d. §§ 20, 21 StGB darstelle. Diese Krankheit zeichne sich nicht nur durch das Vorliegen von sogenannten Positivsymptomen wie etwa das Stimmenhören aus, sondern könne sich auch durch sogenannte Negativsymptome darstellen. Dies bedeute, dass der Erkrankte sich zurückziehe, keine Nahrung aufnehme, sich nicht mehr um seine Bedürfnisse kümmere. Zudem spreche der Umstand, dass der Beschuldigte in auffälliger Art und Weise vor sich hingeredet habe, und zwar in einer unverständlichen Sprache, dass er mit anderen Stimmen kommuniziert habe, was wiederum ein Symptom einer paranoiden Schizophrenie darstelle. Der Sachverständige Dr. M. hat überzeugend ausgeführt, dass das sexualisierte Verhalten des Beschuldigten, das sich im Rahmen des Aufenthaltes des Beschuldigten in der ZASt in H.stadt noch nicht abgebildet habe, nunmehr in B.burg im Zuge eines verschlechterten Krankheitsbildes aufgetreten sei. In diesem Zustand habe der Beschuldigte seine Triebe krankheitsbedingt nicht mehr ausreichend steuern können, ebenso wie er seine anderen basalen Bedürfnisse wie Antragstellungen oder Nahrungsaufnahme nicht mehr habe erfüllen können. Es sei insoweit die motivationale Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten betroffen. Auch schließe er, so der Sachverständige Dr. M. überzeugend, es aus, dass eine Simulation des Krankheitsbildes durch den Beschuldigten vorliegen könnte. Eine Aufrechterhaltung dieses Verhaltens über fünf bis sechs Monate hinweg, ohne dass tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt, sei nach seiner jahrzehntelangen Erfahrung nicht möglich. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten unmittelbar vor der Tat und auch nach der Tat gehe er davon aus, dass eine akute Phase der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten auch zur Tatzeit vorgelegen habe. Aus dem katatonen Verharrungszustand des Beschuldigten im Büro der Sozialarbeiterin M.stern am 28. Oktober 2019 sei zu schlussfolgern, so der Sachverständige überzeugend, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein akuter Schub der paranoiden Schizophrenie vorgelegen habe. Daher empfehle er, so der Sachverständige Dr. M., die Voraussetzungen des § 20 StGB als nicht ausschließbar anzunehmen. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. geprüft und sie für zutreffend erachtet und sie deshalb auch so ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Beschuldigte aufgrund eines akuten Schubs seiner paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage war, das Ausleben seiner sexuellen Triebe zu steuern und konnte ausschließen, dass es normalpsychologisch zu erklären sein könnte, dass es zu dem Übergriff auf P. Schü. kam. Dafür spricht auch der Umstand, dass es, bevor sich das sonstige Verhalten des Beschuldigten verschlechtert hat, während der Unterbringung in der ZASt zu keinerlei auffälligem sexuellem Verhalten des Beschuldigten gekommen war und dies erst nach im Zuge der Verschlechterung des Zustands des Beschuldigten erstmalig aufgetreten ist. IV. Durch das unter II. festgestellte Tatgeschehen hat der Beschuldigte eine versuchte sexuelle Nötigung i. S. v. §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 22, 23 StGB vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht. Er konnte jedoch aufgrund des Schuldausschließungsgrundes des § 20 StGB nicht bestraft werden. V. Ebenso wie die 1. Große Strafkammer des Landgerichts M. ist auch die erkennende Kammer davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unterzubringen ist. Auch insoweit hat sich die Kammer von dem Sachverständigen Dr. M. beraten lassen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, zwar hätten sich die Verhaltensweisen des Beschuldigten mittlerweile gebessert, und er nehme die Medikation Olanzapin und Zyprexa gegenwärtig ein. Gleichwohl seien nach wie vor Verhaltensweisen, die darauf hindeuteten, dass die paranoide Schizophrenie bei dem Beschuldigten noch nicht ausreichend behandelt sei, vorhanden. So werde er nach wie vor viel abwesend und Unverständliches vor sich hin murmelnd erlebt. Gegenwärtig sei die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten noch nicht ausreichend stabil behandelt. Ferner verfüge der Beschuldigte nicht über eine entsprechende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Wenn keine Krankheitseinsicht vorliege, sei es auch sehr wahrscheinlich, dass die Behandlung früher oder später zumindest nicht mehr mit der nötigen Kontinuität fortgeführt werde, so dass es dann zu einer erneuten Verschlechterung und der daraus resultierenden erneuten Gefährlichkeit kommen werde. Es sei wahrscheinlich, dass es im Rahmen einer floriden psychotischen Symptomatik auch in Zukunft zu anderen gewalttätigen Delikten – auch gegen andere Personen – kommen werde. Solange die floride psychotische Symptomatik vorliege, sei das Risiko weiterer Straftaten als hoch einzustufen. Die nötige Remission der produktiv-psychotischen Symptomatik erreiche man durch eine suffiziente und anhaltende antipsychotische Medikation, die dann idealerweise durch weitere therapeutische Elemente wie Psychotherapie, Psychoedukation und Soziotherapie ergänzt werde. Die Kammer hat auch diese Ausführungen des Sachverständigen geprüft, sie für zutreffend erachtet, sie deshalb ihren Feststellungen zu Grunde gelegt und die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte am 30. Januar und 4. Februar 2020 ein sexualisiertes Verhalten, das zumindest am 4. Februar 2020 mit einem körperlichen Bedrängen einhergegangen ist, zeigte, hat die Kammer davon überzeugt, dass die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten noch nicht ausreichend therapiert ist und von dem Beschuldigten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. VI. Die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung i. S. v. § 67 b StGB kam nicht in Betracht. Auch insoweit hat sich die Kammer von dem Sachverständigen Dr. M. beraten lassen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte bei sofortiger Entlassung aus dem Maßregelvollzug sehr wahrscheinlich in die ZASt zurückkehren müsse, wobei der Ausgang seines Asylverfahrens derzeit ungewiss sei. Diese Ungewissheit, wie es in der Zukunft weitergehen werde, stellte für sich gesehen schon eine enorme Stresssituation dar. Es sei unklar, wie der Beschuldigte, selbst bei Fortführung der derzeitigen Medikation, auf eine solche Stresssituation, die gegenüber der derzeit stark reizisolierten Situation im Maßregelvollzug als "Reizüberflutung" betrachtet werden könne, reagieren werde. Stress- und Reizüberflutungen seien allgemeine Risikofaktoren für eine erneute Exazerbation der Schizophrenie. Es seien keine Freunde oder Angehörige bekannt, die den Beschuldigten in dieser Situation unterstützen könnten. Ebenfalls fehle es an einem bereits etablierten professionellen Helfersystem, welches ihn mit Nachdruck unterstützen könnte, die empfohlenen Behandlungen ohne Zeitverlust dauerhaft und regelhaft in Anspruch nehmen zu können. So müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass der soziale Empfangsraum, in den der Beschuldigte entlassen würde, hinsichtlich der zur Risikominimierung notwendigen Stärkung der Krankheits- und Behandlungseinsicht äußerst ungünstig sei. Das Minimum einer ambulanten Behandlung sei die Weiterführung der antipsychotischen Medikation, wobei eine weitere teilstationäre und anfangs gar stationäre Behandlung der Schizophrenie mit begleitenden psychoindikativen, psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Aspekten im aktuellen Krankheitsstadium notwendig sei. Da der anbehandelte Beschuldigte jedoch in der Krankenversorgung derzeit keinen psychiatrischen Notfall mit sofortiger Aufnahmeverpflichtung darstelle, sei eine solche nahtlose Behandlung ressourcenbedingt nicht sicher zu gewährleisten. Ebenfalls bestehe für ihn jederzeit die Möglichkeit, eine solche Behandlung zu beenden. Derzeit nehme der Beschuldigte zwar die ihm ordinierte Medikation ein, ein Krankheitsverständnis sei jedoch bis dahin nicht vorhanden. Daher sei eine notwendige nahtlose psychiatrische Weiterbehandlung derzeit nicht gegeben. Ohne eine solche nahtlose Weiterbehandlung, dem Fehlen eines privaten und professionellen Helfersystems und dem bei Entlassung auf ihn einwirkenden Stress durch das unklare Asylverfahren müssten das Risiko einer erneuten Exazerbation und somit dann das Risiko einer erneuten Delinquenz als hoch eingeschätzt werden. Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen geprüft und ist ihnen nach eigener kritischer Würdigung gefolgt. Der Beschuldigte bietet gegenwärtig nicht die Gewähr, dass eine ambulante Maßnahme ausreichen kann, um eine erneute Exazerbation der paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten zu verhindern. Dem steht schon die gegenwärtige Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Beschuldigten entgegen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.