Urteil
5 O 2116/09
LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0117.5O2116.09.0A
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Leitsätze
1. Soweit im Rahmen des Steuermandats die steuerlichen Vorteile einer Geldanlage dargestellt und im Hause des Steuerberaters die Vermögensanlage mit dem Ziel der Reduzierung der Steuerlast angeboten wird, geht ein solches Verhalten aus Sicht des Anlegers über eine bloße Vermittlung einer Vermögensanlage hinaus, so dass nicht lediglich ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.(Rn.19)
2. Es liegt eine Aufklärungspflichtverletzung vor, wenn seitens des Beraters keine Aufklärung über die seitens der Emittentin gezahlten Rückvergütung, hier eine Provision von mindestens 8 %, erfolgt. Denn zur Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über einen möglichen Interessenkonflikt des Beraters in Bezug auf die empfohlene Geldanlage.(Rn.20)
3. In Bezug auf die Schadensersatzforderung sind die auf seiten des Geschädigten eingetretenen Vorteile, wozu auch Steuern gehören, anzurechnen. Insofern ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, z.B. durch eine Nachforderung des Finanzamts oder einer Besteuerung der Schadensersatzleistung.(Rn.33)
(Rn.34)
Tenor
1. Der Beklagte zu 1), Dr. F., wird verurteilt, an den Kläger 56.515,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. 1.2010 zu zahlen und
2. der Beklagte zu 1), Dr. F., wird verurteilt, den Kläger künftig von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Umfang von bis zu 39.374,59 € gegenüber dem R&W Immobilenfonds 80 GbR im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Umfang von 100.000,00 DM freizustellen,
Nr. 1. und 2. jedoch nur Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils (Beteiligung) des Klägers an der R&W Immobilenfonds 80 GbR im Umfang von 100.000,00 DM.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1), Dr. F., verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren künftigen Vermögensschaden der seine Ursache in der Beteiligung des Klägers im Umfang von 100.000,00 DM an der R&W Immobilenfonds 80 GbR hat, zu ersetzen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die gerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1), Dr. F., je zur Hälfte.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), P..
Der Beklagte zu 1), Dr. F., trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Die andere Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger selbst.
Der Beklagte zu 1), Dr. F., trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit im Rahmen des Steuermandats die steuerlichen Vorteile einer Geldanlage dargestellt und im Hause des Steuerberaters die Vermögensanlage mit dem Ziel der Reduzierung der Steuerlast angeboten wird, geht ein solches Verhalten aus Sicht des Anlegers über eine bloße Vermittlung einer Vermögensanlage hinaus, so dass nicht lediglich ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.(Rn.19) 2. Es liegt eine Aufklärungspflichtverletzung vor, wenn seitens des Beraters keine Aufklärung über die seitens der Emittentin gezahlten Rückvergütung, hier eine Provision von mindestens 8 %, erfolgt. Denn zur Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über einen möglichen Interessenkonflikt des Beraters in Bezug auf die empfohlene Geldanlage.(Rn.20) 3. In Bezug auf die Schadensersatzforderung sind die auf seiten des Geschädigten eingetretenen Vorteile, wozu auch Steuern gehören, anzurechnen. Insofern ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, z.B. durch eine Nachforderung des Finanzamts oder einer Besteuerung der Schadensersatzleistung.(Rn.33) (Rn.34) 1. Der Beklagte zu 1), Dr. F., wird verurteilt, an den Kläger 56.515,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. 1.2010 zu zahlen und 2. der Beklagte zu 1), Dr. F., wird verurteilt, den Kläger künftig von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Umfang von bis zu 39.374,59 € gegenüber dem R&W Immobilenfonds 80 GbR im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Umfang von 100.000,00 DM freizustellen, Nr. 1. und 2. jedoch nur Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils (Beteiligung) des Klägers an der R&W Immobilenfonds 80 GbR im Umfang von 100.000,00 DM. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1), Dr. F., verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren künftigen Vermögensschaden der seine Ursache in der Beteiligung des Klägers im Umfang von 100.000,00 DM an der R&W Immobilenfonds 80 GbR hat, zu ersetzen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die gerichtlichen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1), Dr. F., je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), P.. Der Beklagte zu 1), Dr. F., trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Die andere Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger selbst. Der Beklagte zu 1), Dr. F., trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückgabe der streitbefangenen Geldanlage gegen Zahlung im Wege der großen Schadensersatzes und auf Feststellung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, die mit der Regelung des § 280 BGB insoweit übereinstimmen nach §§ 249 ff BGB. Denn der Beklagte zu 1) hat eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Anlageberatungsvertrag durch Verschweigen der ihm von der Emittentin gezahlte Rückvergütung (Provision) von mindestens 8 % der Zeichnungssumme verletzt. Zwischen den Parteien ist nicht lediglich ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Zwar ergibt sich aus der Beitrittserklärung (Anlage K2) nur, dass der Beklagte zu 1) eine Geldanlage „vermittelt“ hat; dass er darüber hinaus im Verhältnis zum Kläger die Funktion als Anlageberater (mit) wahrgenommen hat und dementsprechend tätig war, ergibt sich jedoch aus den unstreitigen Umständen in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Denn der Beklagte zu 1) und Herr K. haben auch nach dem Beklagtenvorbringen zur Zuführung des Klägers aus dem Steuermandat heraus an den Beklagten zu 1) und der Anwesenheit des Zeugen bei der Beratung unstreitig mit dem Ziel zusammengearbeitet, Kunden der Steuerberater, Vermögensanlagen mit dem Ziel der Steuerersparnis anzudienen. Dabei war es dem Beklagten zu 1) situationsbedingt bewusst, dass es nicht nur darum ging, allgemein an einer Vermögensanlage interessierte Kunden an den Immobilenfonds zu vermitteln, sondern dass es sich um die Ausnutzung der Beratungssituation im Zusammenhang mit der Steuerberatung handelt, anlässlich derer im Wege der Optimierung die Steuerlast insgesamt gesenkt werden sollte. Im Rahmen des Bestreitens des Inhalts des Gesprächs im Zusammenhang mit der Zeichnung hat der Beklagte zu 1) angegeben, gegenüber dem Kläger die steuerlichen Vorteile der Geldanlage dargestellt zu haben. Aus der Sicht des Klägers - auf diese kommt es insoweit nach §§ 133, 157 BGB an - geht ein solchen Verhalten, bei dem im Hause des Steuerberaters die Vermögensanlage mit dem Ziel der Reduzierung der Steuerlast angeboten wird, über eine bloße Vermittlung einer Vermögensanlage hinaus. Denn zumindest die Frage, welche Vorteile in steuerlicher Hinsicht die konkret vorgeschlagene Geldanlage für den Kläger bietet, wurde damit - insoweit unstreitig - zum Gegenstand der Erörterung und damit zum Gegenstand des schlüssig verabredeten Beratungsvertrages gemacht. Der Beklagte zu 1) hat seine Pflicht zur Aufklärung über den Inhalt der Provisionsvereinbarung mit der Emittentin aus dem Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger verletzt. Dass eine objektiv fehlerhafte Anlageberatung erfolgt ist, ergibt sich aus dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen und dem Akteninhalt nebst Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Zur Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über einen möglichen Interessenskonflikt des Beraters in Bezug auf die empfohlene Kapitalanlage. Insoweit steht hier fest, dass der Beklagte zu 1) keine vollständige Aufklärung über die unstreitig ihm von der Emittentin bezahlte Vergütung von mindestens 8% des Anlagebetrages vorgenommen hat. Seine pauschalen Behauptungen hierzu hat der Zeuge K. nicht bestätigt. Pauschale Angaben des Beklagten zu 1) dahin er habe gesagt, er erhalte eine Vergütung von der Fondsgesellschaft, würden nicht ausreichen und würden keine hinreichend vereinzelte Aufklärung über die tatsächlich vereinbarte und gezahlte Provision von mindestens 8% darstellen. Aus der Sicht des Klägers würde nach den vorgelegten Unterlagen lediglich das Agio (Aufgeld) von 5 % den Anteil darstellen, den alle Beteiligte im Zusammenhang mit der Zeichnung durch den Kläger erhalten sollten. Dass allein der Berater eine Provision von mindestens 8% von der Emittentin erhält, ergibt sich aus den Unterlagen, die der Kläger nach der Behauptung des Beklagten einsehen konnte, und auch aus dem Vorbringen des Beklagten zu 1) zum Inhalt der Aufklärung des Klägers nicht. Eine solche Aufklärung wäre jedoch, um den damit einhergehenden Interessenskonflikt des Beklagten zu 1) bei der Beratung dem Kläger hinreichend zu offenbaren, hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls notwendig gewesen. Denn dass ein derart hoher Anteil der Zeichnungssumme dem Berater zufließt, war für die Anlageentscheidung des Klägers relevant. Dieser Betrag führt einerseits zur Schmälerung der möglichen Rendite und führt andererseits dazu, dass der Berater aufgrund einer derart hohen Vergütung ein starkes eigenes Interesse - um eigenen Gewinn durch eine möglichst hohe Provision zu erzielen - an dem Abschluss gerade der Zeichnung dieser Kapitalanlage - unter Ausschluss schlechter provisionierter möglicherweise für den Beratenen jedoch günstigeren Alternativen hat. Dieser sich aus dem vom Anlageberater gegenüber dem Anleger verschwiegenen Interessensgegensatz ergebende „Konflikt“, wirkt sich hier zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger kann in einer solchen Situation nicht damit rechnen, eine objektiv sachgemäße Beratung zu erhalten. Das Verschweigen des Interessenskonflikts, führt dazu, dass das eigene wirtschaftliche Interesse des Anlageberaters die Kapitalanlageempfehlung und damit die Zeichnung durch den Anleger bestimmt. Ein Berater der eine derart hohe Provision allein für ihn aus dem Gesamtanteil der Kosten der Anlage verschweigt, unterliegt der Versuchung, diese Geldanlage, bei der er selbst wirtschaftlich optimal bedacht wird auch dann zu empfehlen, wenn es sich nicht um die optimale Kapitalanlage für den Kunden handelt. Diesen Interessenskonflikt hat der Anlageberater dem Kunden ungefragt und deutlich und so verständlich zu offenbaren, dass es dadurch dem Kunden ermöglicht wird, eigenständig zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Höhe der Provision, die der Anlageberater erhält, für dessen Anlageempfehlung hat. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.09.2006 (XI ZR 56/05) in seinem Leitsatz ausgeführt: „Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährliche Verwaltungsgebühren erhält, muss sie dem Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.“ Dies gilt auch für die hier vorliegende Beratungssituation durch einen Anlageberater. Diese hat der Beklagte zu 1) eigenverantwortlich im Zusammenwirken mit den Steuerberatern bzw. deren Angestellten K. bewusst geschaffen. Denn er hat sich von dem damaligen Mitarbeiter der Steuerberater, Herrn K., potentielle, an einem Steuersparmodell Interessierte aus einem Steuerberatungsmandat heraus zuführen lassen. Er hat dabei im Rahmen der Beratung den Anlegern unstreitig die steuerlichen Vorteile der von ihm empfohlenen Anlageform erläutert. Dadurch wird aus der Sicht des Kunden dem Beklagten zurechenbar der Eindruck vermittelt, die Anlageberatung erfolge im Zusammenhang mit der steuerlichen Beratung objektiv und neutral im Interesse des Beratenen und nicht etwa (auch) im Interesse des Beraters an der Erwirtschaftung der ihm im Verhältnis zum Anleger verdeckt von der Emittentin gewährten hohen, das Agio von 5 % schon für seinen Anteil übersteigenden Provision von mindestens 8%. Anders jedenfalls als bei einer bloßen Vermittlung einer Kapitalanlage, kann hier dem Kläger aufgrund der Sachnähe zur steuerlichen Beratung nicht als bekannt unterstellt werden, dass der Beklagte zu 1) für seine Tätigkeit von der Emittentin einen eine Interessenkollision indizierenden Anteil von mindestens 8% der Zeichnungssumme erhält. Ein Kunde geht in der hier geschaffenen Situation nicht davon aus, dass er wegen des wirtschaften Eigeninteresses des Beklagten zu 1) selbst prüfen muss, ob der Beklagte zu 1) die richtige, für ihn optimale Anlage für sein Geld gewählt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge K. schon vorab auf Veranlassung oder in Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Zuführung des Klägers aus dem Steuermandat heraus an den Beklagten zu 1) die Geldanlage dem Kläger aus steuerlicher Sicht empfohlen hat. Auch der Hinweis in der Vollmacht zur Beitritterklärung: „Mir/uns ist bekannt, daß die Treuhandbank das wirtschaftliche, zivil- und steuerrechtliche Konzept der Beteiligung nicht geprüft hat, sie nicht für den Prospektinhalt verantwortlich ist, sie ihn entsprechend keiner Prüfung unterzogen hat und demgemäß nicht für die darin gemachten Aussagen oder für deren Vollständigkeit, insbesondere nicht für Prognoseberechnungen oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einsteht.“ führt insoweit zu keiner anderen Entscheidung. Denn dadurch dass derjenige, der die Zeichnung veranlasst hat, anders als die beteiligte Bank im Text nicht erwähnt wird, lässt vielmehr aus der Sicht des Klägers aufgrund der Umstände des Einzelfalls hier den möglichen Umkehrschluss dahin zu, dass diese Passage für die ihm gegenüber erfolgten Angaben seines Beraters - anders als etwaige Angaben der Bank - nicht geltend soll. Die fehlerhafte Beratung, die für den Kläger den Interessenskonflikt bei der Anlageentscheidung nicht erkennen ließ, war auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Dass der Kläger bei Offenlegung des Interessenskonflikts dennoch die Beteiligung an dem Immobilienfonds gezeichnet hätte, ist hier nicht auf die pauschale dementsprechende Behauptung des Beklagten zu 1) hin zu unterstellen. Eine detaillierte Darlegung und gegebenenfalls ein entsprechender Beweisantritt des Beklagten zu 1) dahin, dass der Kläger die Anlage auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung über die Provisionsvereinbarung des Beklagten zu 1) mit der Emittentin erworben hätte ist nicht erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2009 I-9 U 30/09, unter Hinweis auf BGH XI ZR 586/07). Es ist mithin davon auszugehen, dass bei richtiger und vollständiger Aufklärung über den Interessenskonflikts des Beraters der Kläger die Anlageentscheidung nicht so getroffen hätte wie erfolgt, weil sich schon durch die hohen Provisionsanteile - allein für den Beklagten zu 1) mindestens 8% - die Chancen, einen Gewinn zu erzielen, rechnerisch gegenüber dem üblicherweise zu erwartenden Gewinn aus einer Geldanlage in Immobilien deutlich verringern. Damit hat der Beklagte zu 1) seine vertragliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung des Anlegers relevant sind, verletzt und dadurch kausal den aufgrund der ansonsten vom Kläger nicht vorgenommenen Zeichnung der Kapitalanlage dem Kläger entstandenen Vermögensschaden verursacht. Sein Verschulden wird nach § 282 BGB a.F. vermutet. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) handelt es sich nicht um eine rückwirkende Auferlegung von Beratungspflichten über Rückvergütungen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend die organische Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur zur Relevanz des verschwiegenen Interessenskonfliktes für eine vermeidbare Vertragspflichtverletzung für die Zeit seit 1990 dargestellt. Er hat ausgeführt, dass diese auch für die Zeit, bevor die Entscheidungen zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) ergangen sind, vorlag. Denn eine solche sei in seiner Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum angenommen worden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, zit. nach www.bundesgerichtshof.de). Keine andere Entscheidung ergibt sich aus dem Einwand des Beklagten zu 1), die Forderung sei verjährt. Denn es handelt sich nicht um ein dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegendes Geschäft (vgl. auch § 37a alte Fassung des WpHG). Denn es handelt sich bei der Beteiligung des Klägers am Immobilienfonds nicht um ein Geschäft, das Wertpapiere i.S.d. § 2 Nr. 2 WphG betrifft. Die nunmehr relevante 3 - jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt erst mit der Kenntnis des Klägers von der Provisionszahlung an den Beklagten zu 1). Dass diese erfolgt ist, hat sich aus der Sicht des Klägers letztlich erst dadurch ergeben, dass die dementsprechende Behauptung des Klägers im Prozess (8-9% Provision), gestützt auf Vermutungen seines anwaltlichen Vertreters aufgrund seiner Erkenntnisse in anderen Zivilprozessen, unstreitig geblieben ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon 2005 die den Interessenskonflikt begründenden unstreitigen Provisionszahlungen an den Beklagten zu 1) in Höhe von mindestens 8% an den Beklagten zu 1) kannte, fehlen. Die Höhe des Schadens ergibt sich nach § 249 ff BGB i.V.m. § 287 ZPO, geschätzt nach der Differenzhypothese aus dem Vergleich des Vermögens mit und ohne schädigendes Ereignis. Bei dem hier geltend gemachten großen Schadensersatz kann der Geschädigte die Übergabe (Zug um Zug) des Erworbenen gegen Zahlung der hierfür aufgewendeten Beträge verlangen. Es handelt sich um die Zeichnungssumme zuzüglich 5% Agio. Dass diese geleistet worden ist, ist vom Beklagten zu 1) nicht substanziiert bestritten worden. Er wendet sich insoweit mit seinem Bestreiten lediglich pauschal gegen die Annahme eines Schadens. Soweit der Kläger Freistellung von künftigen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Nachschusspflicht anstrebt, ist der nach § 259 ZPO zulässige und in der Sache begründete Antrag unter Berücksichtung der Angaben in der Klageschrift hierzu, dass eine künftige Inanspruchnahme über 39.374,59 € im Wege der Geltendmachung der Nachschusspflicht seitens der Immobilenfonds R&W 80 GbR droht, begründet. Der Antrag ist auszulegen und die Verurteilung ist - entsprechend dem Vorbringen am Ende der Klageschrift hierzu - zu konkretisieren. Nur konkret benannte schuldrechtliche Verpflichtungen könnten Gegenstand eines auf künftige Freistellung (= Leistung an einen Dritten) gerichteten Antrages sein. Ohne einen solchen Inhalt, wäre ein pauschaler auf Freistellung lautender Titel nicht vollstreckbar, weil ihm nicht entnommen werden könnte, was gegebenenfalls wer an wen leisten muss. Soweit in diesem Antrag auch nicht näher bezeichnete Dritte (Gläubiger) aufgenommen worden sind, ist der Antrag mangels Bestimmtheit sowohl hinsichtlich der nicht näher nachvollziehbar benannten Forderungen als auch hinsichtlich der nicht bezeichneten und auch nicht eindeutig bestimmbaren jeweiligen Person des Gläubigers der Fondsgesellschaft nicht vollstreckungsfähig und damit unzulässig. Der Feststellungsantrag, der künftigen möglichen Schaden betreffen soll, und der gegebenenfalls auch die vom Kläger nicht benannten Gläubiger aus dem Antrag auf künftige Zahlung in der Form der Feststellung mit umfasst, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Schadensentwicklung insoweit noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch BGH U.v. 22.07.2010, VII ZR 176/09, Rdnr 16, zit, nach juris). Bei der Zug-um Zug Leistung, bei der der Kläger neben der Rückzahlung auch seine Forderung auf Bezahlung außergerichtlicher Anwaltgebühren und die Freistellung in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbezieht, ist das Gericht an den Antrag des Klägers gebunden und kann nicht darüber hinaus gehen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Keine andere Entscheidung ergibt sich bei der Schätzung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO aus dem Einwand des Beklagten zu 1), der Kläger müsse sich erhaltende Steuervorteile anrechnen lassen, denn diesen Steuervorteilen steht die dies kompensierende Steuerlast aus Erträgen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils im Rahmen der Zug-um Zug Übertragung des Gesellschaftsanteils entgegen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (Teilurteil v. 15.07.2010, III ZR 336/08, zit, nach juris Rdnr 36f): „Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132, 134; vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 7). Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - aaO S. 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 ff) oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Loritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - aaO S. 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; vom 27. Juni 1984 IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 NJW 2002, 1711, 1712; vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 394 Rn. 27). Vereinzelt ist im Hinblick auf die vorgesehene Übertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung auch eine Versteuerung des sich ergebenden Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht gezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - aaO; so möglicherweise auch das Berufungsgericht, das von einem "Aufgabegewinn" spricht). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 III ZR 89/08 - juris und BeckRS 2009, 11192 Rn. 10). 2. An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steuersparmodellen entwickelten - Rechtsprechung ist festzuhalten, da sie die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Insoweit scheidet hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Vorteilsanrechnung allein aufgrund der pauschalen Behauptung des Beklagten zu 1), Steuervorteile seien vorhanden, die anzurechnen seien, aus. Denn daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für erzielte „außergewöhnliche Steuervorteile“ des Klägers. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2). Denn er hat mit dem Beklagten zu 2) keinen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) war an der Anlageberatung nicht beteiligt. Schadensersatzansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten zu 2) scheiden auch bei Anwendung der Grundsätze für eine Rechtsscheinhaftung aus. Grundsätzlich haftet im Außenverhältnis ein Mitglied einer Bürogemeinschaft nicht für die Tätigkeit der anderen Mitglieder. Es handelt sich bei einer Bürogemeinschaft lediglich um eine BGB - Innengesellschaft (OLG Hamm, U.v. 28.9.2010, 28 U 238/09, zit. nach juris). Zwar kann sich dann etwas anderes ergeben, wenn ein Mitglied einer Bürogemeinschaft im Außenverhältnis den Anschein setzt, die Mitglieder seien insoweit zu einer gemeinsamen Berufsausübung verbunden (Scheinsozietät, vgl. dazu BGH NJW 1990, 827). Dadurch kann im Einzelfall ein Vertrauenstatbestand gesetzt werden, der zur Haftung des Scheinsozius im Außenverhältnis führen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Scheinsozius gegen einen mit seinem Wissen begründeten oder aufrechterhaltenen Anschein nicht eingeschritten ist. Die für eine solche Zurechnung erforderlichen Umstände hat der Kläger weder vorgetragen, noch lassen sie sich aus den Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ableiten. Es ist - anderes ist nicht dargetan - davon auszugehen, dass der unternehmerisch und kaufmännisch erfahrene Kläger die Wortbedeutung „Bürogemeinschaft“ als solche richtig versteht und damit erkennt, dass es sich um zwei Personen handelt, die lediglich - bei eigenständigem Handeln im Außenverhältnis gemeinsam ein Büro betreiben, in dem sie tätig sind. Umstände, die es rechtfertigen könnten, dass der Kläger dennoch darauf vertraut haben könnte, dass auch Herr P., der ihn nicht beraten hat und den er darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftes auch nicht kennen gelernt hat, ihm gegenüber für das Handeln des Beklagten einsteht, sind nicht vorgetragen. Aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger ist bei verständiger Bewertung (objektivierter Empfängerhorizont, vgl. §§ 133, 157 BGB) der Sinn der Angabe „Bürogemeinschaft“: Betreiben eines gemeinsamen Büros, bei im Übrigen verbleibender Eigenständigkeit, ist hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zweifelhaft (anders OLG Köln im Falle einer „Kanzleigemeinschaft“ U. v. 17. Dezember 2002, II ZR 331/00, zit. nach juris). Daran ändert auch nichts die Angabe auf der Vollmacht zur Beitrittserklärung: „vermittelt durch Bürogemeinschaft Dr. F.+P.“, denn es war hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls für den Kläger offenbar, dass ihm gegenüber aus der Bürogemeinschaft nur der Beklagte zu 1), Herr Dr. F., gehandelt und Rechte und Pflichten übernommen hat. Es handelt sich mithin lediglich um eine Beschreibung der bestehenden Innengesellschaft. Dass Herr Dr. F. und Herr P. untereinander eine über eine Bürogemeinschaft hinaus rechtliche Bindung miteinander eingegangen sein könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Darüber hinaus fehlt es hier an weiteren Umständen, die erkennen lassen dass der Beklagte zu 2) einen ihm zurechenbaren Anschein dahin gesetzt hat, er würde Mitglied einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit dem Beklagten zu 1) sei und deshalb für dessen Handeln im Verhältnis zu Dritten rechtlich einstehen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs 1, 709 ZPO, 280 ff. 286, 288, 249 ff BGB. Unabhängig von der Frage des Verzugs diente hier die außergerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist durch die fehlerhafte Anlageberatung verursacht worden. Streitwert: Gebührenstufe bis 110.000,00 € (§§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO), den Angaben der klagenden Partei folgend. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Kläger war über ein Mandatsverhältnis - Beratung der Firma G. & L. - mit den Steuerberatern U. und Partner verbunden und wurde in diesem Zusammenhang von dem Steuerfachangestellten K. beraten. Herr K. führte den Kläger dem Beklagten zu 1) zum Zwecke der Zeichnung der streitbefangenen Kapitalanlage dem Beklagten zu 1) zu und war auch während der Erörterung der Kapitalanlage anwesend. Der Beklagte zu 1) unterhielt 1995 sein Büro in Bürogemeinschaft mit dem Beklagten zu 2) im selben Haus wie die Steuerberater. Der Kläger zeichnete nach Erörterung in der Sache mit dem Beklagten zu 1) 1995 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilenfonds R&W 80 GbR. Er erteilte an den Emmissionsbeauftragten G. GmbH in Berlin eine Vollmacht, für ihn eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zu zeichnen 1 Bezeichnet jeweils das Schriftstück, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Bezeichnet jeweils das Schriftstück, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.. Es handelt sich um eine Beteiligung in Form eines über 30 Jahre unkündbaren Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Kläger persönlich haftet und bezüglich derer erforderlichenfalls eine Nachschusspflicht des Klägers im Umfang von 39.374,59 € besteht. Wegen Entfallens der Anschlussförderung und eines umfangreichen Leerstandes und wegen Nichterzielung der Kaltmiete von 5,22 € je qm rechnet der Kläger für die nahe Zukunft mit der Erschöpfung der Liquidität der Gesellschaft. Der Kläger hat 100.000,00 DM und 5 % Agio = 53.685,65 € für den Erwerb des Gesellschaftsanteils und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.830,18 € für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs aufgewendet. Der Kläger fürchtet künftig eine mögliche Inanspruchnahme im Umfang von 39.374,59 € als Nachschussforderung. Der Beklagte zu 1) hat im Zusammenhang mit der Zeichnung durch den Kläger von der Emittentin Dr. G. GmbH eine Innenprovision von mindestens 8% der Zeichnungssumme als verdeckte Rückvergütung erhalten. Der Kläger behauptet, ihm sei eine sichere, staatlich geförderte Kapitalanlage, die als Altersvorsorge geeignet sei, versprochen worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben zur Frage der Anschlussförderung („ist ... auszugehen“) seien nicht geeignet gewesen, das Risiko, das sich unstreitig hier verwirklicht habe, dass keine Anschlussförderung erfolge, dem Kläger mitzuteilen und ihn über die sich daraus ergebenden Folgen für die Kapitalanlage aufzuklären. Den Prospekt habe er erst nach Zeichnung der Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 56.515,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der R & W Immobilienfonds 80 GbR und deren Gläubigern freizustellen. Die Verurteilungen zu 1. und 2. erfolgen jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der R & W Immobilienfonds 80 GbR. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die Beteiligung an der R & W Immobilienfonds 80 GbR betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der Beklagte zu 1) beruft sich auf Verjährung. Dass die Anschlussförderung nicht erfolge, sei dem Kläger seit 2003, dem Jahr in dem dies kommuniziert worden sei, bekannt gewesen. Die Angaben hierzu seien im Amtsblatt des Landes Berlin und in überregionalen Zeitungen veröffentlicht worden. Er bestreitet das Entstehen eines Schadens. Er habe die Beteiligung auf Veranlassung von Herrn K. an den Kläger vermittelt. Der Kläger habe Steuern sparen wollen. Die Vermittlung sei für den Kläger kostenlos erfolgt. Er habe gewusst, dass der Beklagte zu 1) vom Initiator des Fonds im Falle der Vermittlung eine Vergütung erhalte. Für eine weitergehende Aufklärung könne sich der Kläger nicht auf eine erst 2009 entstandene Rechtsprechung berufen. Ein freier Anlageberater müsse über die erhaltene Rückvergütung nicht aufklären. Der Kläger sei von Herrn K. über die groben Strukturen und die Bedingungen der Geldanlage schon unterrichtet gewesen. Er habe keine Geldanlage als Altervorsorge angeboten. Es sei lediglich um steuerliche Vorteile gegangen, die er dargestellt habe. Der Kläger habe angegeben, dass er die sich aus der Beteiligung ergebenden Haftungsrisiken eines Beitritts zu einer GbR aufgrund seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit kenne, auch eine evt. Nachschussverpflichtung. Der Prospekt sei dem Kläger schon zuvor von Herrn K. ausgehändigt und der Prospekt sei dem Kläger erläutert worden. Förderung und Anschlussförderung seien entsprechend dem Inhalt des Prospektes erläutert worden. Dass davon auszugehen sei, dass die Anschlussförderung erfolge, bedeute, dass diese noch nicht gesichert sei, sondern lediglich wahrscheinlich. Der Schaden von 53.685,65 € sei dem Kläger nicht entstanden. Die Steuervorteile des Klägers seit 1995 seien nach Ansicht des Beklagten zu 1) einem etwaigen Schadensersatzanspruch gegenzurechnen. Der Beklagte zu 2) behauptet, zwischen ihm und dem Kläger bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Er sei an der Beratung des Klägers und überhaupt an den Beratungen des Beklagten zu 1) nicht beteiligt gewesen. Er ist der Ansicht, der Vermerk: „Bürogemeinschaft“ habe keinen Rechtsschein ausgelöst, der im Verhältnis zum Kläger seine Haftung begründe. Es bestehe eine reine Zweckgemeinschaft mit Mietteilung. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. .