Urteil
5 O 2100/07
LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0215.5O2100.07.0A
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Leitsätze
1. Bei der Haftung nach § 475 S. 1 HGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden, d.h. der Lagerhalter muss zu seiner Entlastung den Beweis führen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, wobei eine erfolgreiche Beweisführung voraussetzt, dass durch den Lagerhalter eine lückenlose Schadensaufklärung stattfindet und die Schadensursache geklärt wird.(Rn.29)
2. Konnte eine Brandursache nicht abschließend geklärt werden, ist es dem Lagerhalter nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bezogen auf das Lagergewerbe eingehalten hat.(Rn.30)
3. Haben die Parteien die ADSp in den Vertrag einbezogen, ist die Haftung des Spediteurs gemäß deren Ziff. 24.1.Nr. 2 bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) bei einer verfügten Lagerung auf 5.000,00 € je Schadensfall begrenzt, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist.(Rn.33)
4. Wäre eine derartige Pflichtverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, kann dahinstehen, ob der Lagerhalter seine Pflicht gemäß Ziff. 15.1 ADSp verletzt hat, den Einlagerer unverzüglich schriftlich über eine Umlagerung in Kenntnis zu setzen und ob es sich hierbei um eine Kardinalspflicht handelt.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 22.05.2007 bis zum 28.12.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Haftung nach § 475 S. 1 HGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden, d.h. der Lagerhalter muss zu seiner Entlastung den Beweis führen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, wobei eine erfolgreiche Beweisführung voraussetzt, dass durch den Lagerhalter eine lückenlose Schadensaufklärung stattfindet und die Schadensursache geklärt wird.(Rn.29) 2. Konnte eine Brandursache nicht abschließend geklärt werden, ist es dem Lagerhalter nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bezogen auf das Lagergewerbe eingehalten hat.(Rn.30) 3. Haben die Parteien die ADSp in den Vertrag einbezogen, ist die Haftung des Spediteurs gemäß deren Ziff. 24.1.Nr. 2 bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) bei einer verfügten Lagerung auf 5.000,00 € je Schadensfall begrenzt, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist.(Rn.33) 4. Wäre eine derartige Pflichtverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, kann dahinstehen, ob der Lagerhalter seine Pflicht gemäß Ziff. 15.1 ADSp verletzt hat, den Einlagerer unverzüglich schriftlich über eine Umlagerung in Kenntnis zu setzen und ob es sich hierbei um eine Kardinalspflicht handelt.(Rn.48) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 22.05.2007 bis zum 28.12.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € aus § 475 Satz 1 und 2 HGB. Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für den Güterschaden. Nach § 475 Satz 1 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Lagergutes (Güterschaden) in der Zeit von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt nach § 475 Satz 2 HGB auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten eingelagert hat. Das Lagergut, die Fernsehgeräte der Klägerin, wurden in der Zeit von der Übernahme der Lagerung bis zur Auslieferung, als sie sich in der Obhut der Beklagten befunden haben durch einen Brand beschädigt bzw. zerstört. Es handelt sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden, d. h. der Lagerhalter muss zu seiner Entlastung den Beweis führen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachtet hat. Eine erfolgreiche Beweisführung setzt deshalb voraus, dass eine lückenlose Schadensaufklärung durch den Lagerhalter stattfindet und die Schadensursache geklärt wird. Die Beklagte hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte, um von der Haftung frei zu werden. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach § 347 Abs. 1 HGB ist hier bezogen auf das Lagergewerbe zu bestimmen. Der hiernach geltende Sorgfaltsmaßstab bezieht sich auf alle durch den Lagerhalter zu erbringenden Leistungen und Pflichten, z. B. äußerliche Kontrolle und Benachrichtigung des Einlagerers gemäß § 471 Abs. 2 HGB, Auswahl der Lagerräume, der Kontrolle, der Gefahrenabwehr. Für eine Entlastung ist es erforderlich, dass eine lückenlose Schadensaufklärung durch den Lagerhalter stattfindet und die Schadensursache geklärt wird. Der Beklagten ist es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bezogen auf das Lagergewerbe eingehalten hat. Die Brandursache konnte nicht abschließend geklärt werden. In seinem Gutachten vom 02.08.2011 stellte der Sachverständige zunächst fest, dass eine dritte Brandstelle vorhanden sei, die nicht auf Brandstiftung zurückzuführen sei. Dies hieße im Umkehrschluss jedoch nicht, dass damit eine Brandstiftung als Brandursache nicht infrage komme bzw. ausschließlich ein technischer oder anderweitiger Grund die Ursache für das Brandgeschehen gewesen sei. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Sachverständige die Brandursache nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es nunmehr nach der Beweisaufnahme eher unwahrscheinlich geworden sei, dass es mehr als einen Brandherd gegeben habe. Dies bedeute zwar nicht, dass eine Brandstiftung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. Jedoch erscheine es eher wahrscheinlich, dass der Brand durch eine zerstörte Lampe ausgelöst worden sei. Zwar mag aufgrund der gesicherten Spuren mehr für eine Verursachung des Brandes durch eine zerstörte Lampe sprechen. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit. Es bleibt die Brandstiftung als weitere mögliche Ursache. Dass die Brandursache nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, geht zulasten der Beklagten. Eventuelle Sorgfaltsverstöße sind nicht auszuschließen. Nur wenn die Brandursache feststünde, könnte die Beklagte darlegen und beweisen, dass sie den Brand auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abwenden können. Es lässt sich nicht beurteilen, ob in der Lage und dem Zustand der Lagerhalle in der S... begünstigende Umstände für die tatsächliche Brandursache gelegen haben. Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung entsprechend den zwischen den Parteien vereinbarten ADSp auf 5.000,00 €. Gemäß Ziffer 24.1. Nr. 2 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) bei einer verfügten Lagerung auf 5.000,00 € je Schadensfall begrenzt. Zwar gilt die vorgenannte Haftungsbegrenzung nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist, wobei die Ersatzansprüche im letzteren Fall auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt sind, Ziffer 27.1 ADSp. Jedoch ist hier ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Spediteurs nicht ersichtlich. Auch ist es der Klägerin nicht gelungen, die Verletzung einer Kardinalspflicht durch die Beklagte oder einen ihrer Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen. Zwar stellt die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes eine Kardinalspflicht dar. Die Klägerin konnte jedoch nicht beweisen, dass die Beklagte diese Pflicht verletzt hat. Dass die von der Klägerin behaupteten Mängel an der elektrischen und technischen Anlage und an der baulichen Ausstattung einen Brand hätten verursachen oder begünstigen können, konnte nicht nachgewiesen werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 02.08.2011 erklärt, dass sich aus den Schilderungen zum Zustand des Lagers selbst keinerlei Anhaltspunkte für die Begünstigung einer Brandstiftung ableiten lassen. Ebenso könnten keine konkreten Mängel an den elektrischen und technischen Anlagen bzw. der baulichen Ausstattung, die den Brand hätten verursachen oder begünstigen können, festgestellt werden. Auch haben sich die von der Klägerin behaupteten Mängel im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen nicht bestätigt. Vielmehr lässt die glaubhafte Schilderung des Zeugen E... gerade nicht den Schluss zu, dass er ein ungeeignetes Lager ausgewählt hat. Er hat detailliert den unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausreichenden Auswahlprozess geschildert. Er sei als er sich auf der Suche nach weiteren Kapazitäten befunden habe, an dem Lager in der S... vorbeigefahren und habe dort ein Schild mit der Telefonnummer des Herrn T... gesehen. Er habe diesen dann angerufen und einen Termin zur Besichtigung des Lagers ausgemacht. Der Zeuge habe geprüft, ob das Lager zur Einlagerung geeignet sei. Er habe insbesondere darauf geachtet, ob die Einlagerung von Fernsehgeräten, also von hochwertigen Produkten, möglich ist. Der Zeuge hat anschaulich geschildert, wie er mit Herrn T... durch die verschiedenen Hallen gegangen ist. Das Dach habe der Zeuge nicht begangen. Im Rahmen eines Rahmenvertrages wurde jedoch darauf Bezug genommen, dass das Objekt gegen Einbruch und Diebstahl gesichert ist. Der Zeuge habe sich aber auch noch selbst davon überzeugt, dass die erforderlichen Brandmelder und eine elektronische Einbruchsicherung vorhanden sind und zwar durch Besichtigung dieser Einrichtungen. Die Funktionsweise habe der Zeuge nicht überprüft. Weiter habe der Zeuge die Luftfeuchtigkeit und die Sauberkeit bewertet und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Lagerung von elektronischen Geräten an der vorgesehenen Stelle möglich sei. Es habe sich zwar um ein altes Gebäude gehandelt, aber nach dem Eindruck des Zeugen und seiner Überprüfung ergaben sich keine Einwände gegen eine Lagerung. Auch im Nachhinein habe sich gezeigt, dass das Halleschiff ordnungsgemäß abisoliert gewesen sei, so dass der Brand nicht auf die anderen Hallen übergehen konnte und dass dies auch tatsächlich nicht passiert ist. Auf den Zustand der Elektronik angesprochen, bekundete der Zeuge, dass nach seinem Eindruck - er ist kein Elektriker - die Kabel „normal“ an der Wand verlegt waren und die Lampen alle mit Schirmen versehen gewesen seien. Defekte an der Elektronik habe er nicht gesehen. Die Lampen seien in einem „normalen“ Zustand gewesen, ohne Glasbruch. Die Aussage des Zeugen E... ist plausibel. Der Zeuge hat den Ablauf der Lagerauswahl chronologisch und in sich schlüssig dargestellt. Nach Auffassung des Gerichts spricht nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Das Gericht hat nicht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge bemüht war, eine für ihn günstige den Sachverhalt beschönigende Aussage zu machen. So hat der Zeuge immer wieder deutlich gemacht, dass das Lager „nach seiner Einschätzung“ geeignet war. Als „Laie“ sei ihm an der Elektronik nichts aufgefallen, sie habe für ihn „normal“ ausgesehen. Auch die von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen konnten die behaupteten Mängel nicht bestätigen. Der sachverständige Zeuge R... konnte zu Baumängeln des Daches nichts weiter sagen. Er habe das Dach lediglich nach dem Brand gesehen. Er habe keine Umstände gesehen, die darauf hindeuten, dass von der Stelle der Dacharbeiten von oben eine Brandursache auf den Brandherd eingewirkt habe. Der Lüftungsschacht sei durch eine Holzverlattung und dahinter noch durch Maschendraht gesichert gewesen, so dass dort nichts hinein geworfen werden konnte, was zu einem Brand führen könnte. Die Zerstörungen auf dem Dach im Lüftungsbereich seien durch den Brand erfolgt. Der sachverständige Zeuge bekundete weiter, dass er zur Elektrik und zu den Sicherungen mangels systematischer Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe. Er hätte keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Brand durch die Elektrik ausgelöst wurde und es habe im Fußbodenbereich keine elektrischen Kabelreste oder Reste von Elektroinstallationen gegeben. Zu den Lampen und ihrem Zustand habe er aufgrund der sehr eingeschränkten Sicht keine Feststellungen treffen können. Spuren oder Hinweise auf ein Eindringen von außen in die Halle habe der Zeuge nicht gesehen und auch keine Feststellungen dazu getroffen. Dies habe die Kriminalpolizei in eigener Verantwortung untersucht. Zwar bekundete der sachverständige Zeuge T..., dass der Zustand der Beleuchtungsanlage nach seiner Einschätzung insgesamt ungenügend gewesen sei. Er sagte jedoch auch aus, dass er sich so etwas mit einem geschulten Blick anschaue und das dann auch leicht erkennen könne. Dadurch lässt sich erklären, dass der Zeuge E... einen anderen Eindruck von der Elektronik hatte. Im Übrigen hat der Sachverständige Zeuge R..., der als Brandsachverständiger auch über einen geschulten Blick verfügen dürfte, keine derartigen Feststellungen getroffen. Der Zeuge T... erklärte außerdem, dass es solche „flackernden“ Lampen nicht in der streitgegenständlichen Halle 6 gegeben habe. Es kommt hier jedoch auf die Gegebenheiten in dieser Halle, in der es gebrannt hat, an, da nur dort die Fernsehgeräte gelagert wurden. Zur Frage nach der Einordnung des Brandschutzes konnte der Zeuge nichts sagen, denn dies einzuordnen und zu bewerten sei nicht seine Aufgabe gewesen. Auch die von der Klägerin angeführten Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft lassen nicht den Schluss auf eine Kardinalspflichtverletzung der Beklagten oder einen ihrer Mitarbeiter zu. Das dort von Zeugen geschilderte „Knacken“ lässt sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 02.08.2011, denen gefolgt wird, bauphysikalisch auf einfache Weise durch Geräusche, die bei Wärmedehnungen und beim Abkühlen von Dachbauteilen, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, erklären. Auch spricht schon gegen eine beschädigte Rauchmeldeanlage, dass diese unstreitig funktionierte. Sofern die Klägerin vorträgt, ein Mitarbeiter habe kleine Funken auf dem Dach gesehen und in diesem Moment sei die Alarmanlage ausgelöst wurden, ist hier schon unklar, wo auf dem Dach der Mitarbeiter die Funken gesehen hat und wo er sich befunden hat, also wie er die „kleinen Funken“ sehen konnte. Auch aufgrund des von der Beklagten mit der A. S. Logistik GmbH & Co. KG geschlossenen Rahmenvertrages und dem Ergebnis der Hallenbesichtigung vor der Einlagerung konnte die Beklagte von funktionierenden Brandmeldern ausgehen. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte der Sachverständige keine konkreten Feststellungen zu begünstigenden Umständen für die Brandentstehung außerhalb einer vorsätzlichen Brandstiftung treffen. Dem schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige stellte auch noch einmal klar, dass er die Aussagen über Vermutungen von Mitarbeitern über die Brandursache und den Zustand der Elektronik, die sich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befunden haben, gelesen und bei seiner Gesamtbewertung mit berücksichtigt habe. Insbesondere halte er das von Zeugen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geschilderte Knacken für nicht relevant. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Pflicht gem. Ziffer 15.1 ADSp verletzt hat, die Klägerin unverzüglich schriftlich über die Umlagerung in Kenntnis zu setzen und ob es sich hierbei um eine Kardinalspflicht handelt. Eine derartige Pflichtverletzung wäre nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Hätte die Beklagte der Klägerin die Umlagerung der Fernsehgeräte nicht erst am 18.04.2007 schriftlich mitgeteilt, sondern schon Anfang April, unverzüglich nach der Umlagerung, hätte dies nichts geändert. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin genauso reagiert hätte, wie sie es später tatsächlich getan hat, dass sie also nichts veranlasst hätte. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte die E-Mail vom 18.04.2007 nur als nachträgliche schriftliche Mitteilung der Umlagerung verstehen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der E-Mail „zur Verwendung Ihrer Versicherung“. Bei einem Angebot eines zukünftigen möglichen anderen Lagerortes hätte es eines derartigen Hinweises nicht bedurft. Wenn noch nicht einmal feststeht, ob Waren eingelagert werden, um welche Waren es sich handelt und um welche Menge, macht es keinen Sinn einen Lagerort zu benennen. Es müsste erst ein für die Ware geeignetes Lager ausgewählt werden. Im Übrigen dürfte sich der Lagerort bei einer zukünftigen Lagerung aus dem vorher abzuschließenden Lagervertrag ergeben. Die Klägerin hat auch nach Eingang der E-Mail vom 18.04.2007 bis zum Tag des Brandes am 21.05.2007, also über einen Monat später, weder eine Besichtigung der fremden Lagerräume vorgenommen noch irgendwelche Anliegen oder Anfragen im Zusammenhang mit der Fremdlagerung vorgebracht. Es deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin bei rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von der Umlagerung die Verbringung in ein anderes Lager oder in ihren Stamm- oder Zweigbetrieb veranlasst hätte. Nur eine Umlagerung hätte die Zerstörung/Beschädigung der Fernseher durch den Brand verhindern können (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2010, 4 U 10/09). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei früherer schriftlicher Anzeige ihre Versicherung noch vor dem Brand von der Umlagerung in Kenntnis gesetzt hätte. Wenn sie es über einen Monat nach der schriftlichen Mitteilung schon nicht getan hat, spricht nichts dafür, dass sie die Umlagerung angezeigt hätte, wenn sie ein paar Tage früher von der Umlagerung unterrichtet worden wäre. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Zwar kann die Klägerin gemäß §§ 352, 353 HGB Zinsen vom Tag der Fälligkeit der Schadensersatzforderung an geltend machen, da diese aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft resultieren. Die Fälligkeit der Schadensersatzforderung tritt mit dem Eintritt des Vermögensverlustes ein (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Auflage, § 425 Rn. 65). Der Vermögensverlust ist vorliegend am Tag des Brandes, bei dem die Fernsehgeräte zerstört oder beschädigt wurden, also am 22.05.2007 eingetreten. Jedoch können Zinsen aus § 353 HGB lediglich in Höhe von fünf Prozent gemäß § 352 Abs. 1 S. 1 HGB gefordert werden. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Verzugszinsen seit dem 22.05.2007. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da die Klägerin zu einem Verzug der Beklagten nichts vorgetragen hat. Hinsichtlich der Höhe der Zinsen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB konnte hier keine Anwendung finden, da es sich bei der Klageforderung (Schadensersatzanspruch) nicht um eine Entgeltforderung im Sinne der Vorschrift handelt. Dies sind lediglich Zahlungen eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen (vgl. BGH, NJW 2010, 1872). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.931,20 €. Hierzu muss regelmäßig ein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Beitreibung von der Klägerin an den Prozessbevollmächtigen erteilt werden. Die hat die Klägerin schon nicht dargetan. Sie trägt sogar vor, dass nach der unmissverständlichen Ablehnung der Beklagten gegenüber der Klägerin weiterer außergerichtlicher Schriftverkehr nicht sinnvoll war. Im Übrigen ist der Klägerin kein Schaden entstanden. Dieser entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt gegenüber der Klägerin abrechnet und die Klägerin die Rechnung bezahlt. Hier trägt die Klägerin selbst vor, dass die Prozessbevollmächtigen der Klägerin bisher keine Rechnung gelegt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S.1, 2 ZPO. Streitwert: Gebührenstufe bis 125.000,00 €. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an Fernsehgeräten, die die Beklagte in ihrem Auftrag eingelagert hat. Die Klägerin betreibt eine Produktion von und den Handel mit Fernsehgeräten. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit regelmäßig Transporte für Waren der Klägerin ausgeführt. Wegen Umbauarbeiten in ihrem eigenen Lager beauftragte die Klägerin die Beklagte am 2.2.2007 mündlich, 90 Paletten mit Fernsehgeräten zu einem Lagergeld von 0,16 € pro Palette für sie einzulagern. Die Beklagte lagerte die Fernsehgeräte zunächst in ihrem Lager in der K. Str. 7 in M... ein. Die Klägerin teilte diesen Lagerort ihrer Versicherung mit. In den Vertrag zwischen den Parteien sind die ADSp einbezogen. Später brachte die Beklagte 87 Paletten mit LCD-Fernsehgeräten der Klägerin in das von der A. S. Logistik GmbH & Co. KG unterhaltene Warenlager S... 7-9 in M.... Für diese Umlagerung zahlte die Klägerin im Nachhinein am 11.7.2007 die Umlagerkosten von 2,50 € pro Palette. Am 16.4.2007 führten die Parteien aus Anlass eines von der Beklagten wenige Tage zuvor festgestellten Fehlbestandes an Fernsehgeräten in der Zweigstelle der Klägerin in S... eine Besprechung durch, an der die Zeuginnen E... und A... von der Klägerin und die Zeugen H... und E... von der Beklagten teilnahmen. Am 18.4.2007, 08.14 Uhr, schickte die Zeugin H... an die Zeugin E... eine E-Mail (Bl. 12 Bd. I d. A.) mit folgendem Inhalt: „Nachfolgend die Anschrift unserer zusätzlichen Lagermöglichkeit für Sie – zur Verwendung Ihrer Versicherung: A.S. Logistik GmbH & Co. KG, S... 7-9, ....M....“ In der Nacht vom 21. zum 22.5.2007 brannte es in der Halle 6 des Lagers in der S..., wodurch ein beträchtlicher Teil der von der Klägerin eingelagerten Fernseher vernichtet und der restliche Teil beschädigt wurde. Ein klägerseits beauftragter Havariekommissar erzielte aus der Veräußerung der beschädigten Fernseher einen Verwertungserlös von 57.088,00 € netto, als Provision zahlte die Klägerin 1.700,00 € netto. Die Ö... leistete als Schadensversicherung an die Klägerin eine Versicherungssumme von 275.000,00 € netto, wobei dieser Betrag die vertragliche Deckungssumme für sog. unbenannte Lager bildete. Die aus übergegangenem Recht betriebene Schadensersatzklage der Ö... gegen die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts M... vom 10.02.2009, Az. 31 O 71/08 (Bl. 62-74 Bd. II d. A.) rechtskräftig abgewiesen worden. Die Klägerin hat den Wert der auf den 87 Paletten eingelagerten Fernsehgeräte auf 451.055,28 € netto beziffert; das sei der Lagerwert/Ankaufspreis für den Erwerb vom Hersteller. Sie hat hiervon nach Abzug des Verkaufserlöses und des Versicherungserlöses zuzüglich der Provision des Havariekommissars 120.667,28 € von der Beklagten als Schadensersatz verlangt. Sie hat behauptet, das Lager in der S... sei für die Lagerung der Fernseher ungeeignet gewesen und die Umlagerung der Fernseher sei ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung geschehen. Auch sei die Elektrik in der S... insgesamt marode und das Dach der Halle 6 undicht gewesen; eine saubere Einlagerung sei dort nicht gewährleistet gewesen. Die volle Ersatzleistung der Ö... sei daran gescheitert, dass sie dieser die Umlagerung nicht mitgeteilt habe, was ihr aber wegen eigener Unkenntnis nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Ersatzpflicht abgestritten und entgegnet, sie habe mit der Klägerin keinesfalls vereinbart, dass die Fernsehgeräte lediglich in der K. Str. 7 eingelagert werden. Sie habe der Klägerin von Anfang an mitgeteilt, dass das Lager in der K. Str. nur bis Mitte April 2007 zur Verfügung stehe. Zudem sei der Klägerin schon am 16.4.2007 bekannt gewesen, dass ein Teil der Fernsehgeräte bereits in der S... eingelagert worden sei; dazu sei sie gem. Nr. 15.1. Satz 1 der zwischen den Parteien in ihrer regelmäßigen Geschäftsverbindung als gültig vereinbarten ADSp auch ohne Zustimmung der Klägerin berechtigt gewesen. Die Klägerin habe während des Gesprächs am 16.4.2007 lediglich die Nutzung „weiterer“ Einlagerungsmöglichkeiten abgelehnt, der bereits erfolgten Lagerung von Fernsehern in der S... jedoch nie widersprochen. Schließlich habe die Klägerin auch weiterhin die vereinbarten Umlagerkosten gezahlt. Nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts M... vom 15.1.2009 durch Urteil des Oberlandesgericht Naumburg vom 14.01.2010 war erneut in der Sache, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zu entscheiden. Auf die beiden Urteile (Bl. 217 ff. Bd. I. d. A. und Bl. 99 ff. Bd. II d. A.) wird Bezug genommen. Nachdem zunächst beide Parteien übereinstimmend von einer Brandstiftung als Brandursache ausgingen, bestreitet die Klägerin nun jedoch, dass der Brand auf einer vorsätzlichen Brandstiftung beruht. Sie behauptet, der Zustand des Dachs sei schlecht gewesen, die Dämmung voll wie ein Schwamm, hintere Türen hätten nicht „scharf“ geschaltet werden können, theoretisch hätten Personen das Lager begehen können, das Eindringen über das Dach sei aufgrund der hohen Stapelung möglich gewesen, Kameras seien außer Betrieb gewesen und der Zustand der Elektrik sei marode gewesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120.667,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.931,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet zum Zeitpunkt des Brandes habe es keinerlei Mängel an der elektrischen und technischen Anlage und an der baulichen Ausstattung gegeben, die einen Brand hätten verursachen oder begünstigen können. Das Lager in der S... habe hinsichtlich seiner Ausstattung, Beschaffenheit und Sicherung in jeder Hinsicht die Anforderungen erfüllt, die an ein Lager, in das elektrische Teile eingelagert werden, gestellt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens und die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (TU) Peter L... im Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 02.08.2011 und das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2011 verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung der sachverständigen Zeugen R... und T... und des Zeugen E.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.10.2011 und vom 19.12.2011 verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Vorbringen in den Terminen zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.