Urteil
5 O 204/11
LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1012.5O204.11.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen einer Anlageberatung obliegt es der Bank sich hierbei am Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, an seiner Risikobereitschaft und an seinen Anlagezielen zu orientieren (Vergleiche: BGH; Urteil vom 06. Juli 1993; XI ZR 12/93; BGHZ 123, 126). Eine anlegergerechte Beratung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei der Anlageempfehlung das Anlageziel des Kunden sowie dessen Fachwissen unter Umständen durch eine entsprechende Befragung abklärt und berücksichtigt wird.(Rn.26)
2. Bei einer Anlageentscheidung trägt der Kunde das Risiko, dass sich diese im Nachhinein als falsch erweist. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts seitens eines Anlageberaters muss lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein (Vergleiche: BGH; Urteil vom 21. März 2006; XI ZR 63/05; WM 2006, 851).(Rn.29)
3. Banken trifft grundsätzlich nicht die Verpflichtung, einen Kunden über jedes denkbare Risiko einer Anlage aufzuklären.(Rn.33)
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen einer Anlageberatung obliegt es der Bank sich hierbei am Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, an seiner Risikobereitschaft und an seinen Anlagezielen zu orientieren (Vergleiche: BGH; Urteil vom 06. Juli 1993; XI ZR 12/93; BGHZ 123, 126). Eine anlegergerechte Beratung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei der Anlageempfehlung das Anlageziel des Kunden sowie dessen Fachwissen unter Umständen durch eine entsprechende Befragung abklärt und berücksichtigt wird.(Rn.26) 2. Bei einer Anlageentscheidung trägt der Kunde das Risiko, dass sich diese im Nachhinein als falsch erweist. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts seitens eines Anlageberaters muss lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein (Vergleiche: BGH; Urteil vom 21. März 2006; XI ZR 63/05; WM 2006, 851).(Rn.29) 3. Banken trifft grundsätzlich nicht die Verpflichtung, einen Kunden über jedes denkbare Risiko einer Anlage aufzuklären.(Rn.33) 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3) Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 14.000,00 € Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsanteile aus §§ 280 Abs. 1, 675, 275, 398 BGB. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ihm wurden mit Abtretungsvertrag vom 10.02.2011 die Ansprüche der Zeugin D, welche als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes ist, abgetreten. Zwar sind zwischen der Zeugin D und der Beklagten Beratungsverträge gemäß § 675 BGB zustande gekommen. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass auch vor dem Kauf der D - Anteile ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die Zeugin D hat das Beratungsgespräch insgesamt glaubhaft geschildert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin D sich an manche Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte. Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass sie Erinnerungslücken einräumte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugin nicht mehr das genaue Datum des Beratungsgesprächs und den Namen der Anlageberaterin weiß. Zum Einen liegt das Beratungsgespräch schon über 8 Jahre zurück. Zum Anderen hatte die Zeugin D keine feste Mitarbeiterin, die sie betreute, sondern die Mitarbeiter wechselten häufiger. Sie konnte das Datum des Beratungsgesprächs zumindest zeitlich eingrenzen. Es erscheint auch nicht lebensnah, dass die Zeugin D das Geschäft ohne vorheriges Beratungsgespräch abgeschlossen hat. Die Zeugin D bekundete, dass sie den Angaben der Anlageberaterin vertraut hat. Die Zeugin D ist auch glaubwürdig. So hat sie zwar ein Eigeninteresse am Ausgang der Sache. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Zeugin die Wahrheit sagt. Sie antwortete unbefangen auf die Fragen des Gerichts. Es liegt jedoch keine Pflichtverletzung in Gestalt einer fehlerhaften Anlageberatung vor. Die Bank hat ihre Beratung am Wissenstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seiner Risikobereitschaft und seinen Anlagezielen zu orientieren (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f.). Anlegergerecht in diesem Sinne handelt die Bank, wenn sie das Anlageziel des Kunden sowie dessen Fachwissen gegebenenfalls durch eine entsprechende Befragung abklärt und bei ihrer Anlageempfehlung berücksichtigt. Hinsichtlich des Anlageobjekts hat die Bank ihren Kunden richtig und umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Eine anlegergerechte Beratung muss den Kunden auf der Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in die Lage versetzen, die Folgen der Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können (vgl. LG B, Urteil 30.08.2011, 37 O 387/10). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte die Zeugin D anleger- und anlagegerecht beraten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das von der Beklagten bei ihrer Beratung zu berücksichtigende Anlageziel, so wie von der Zeugin D in ihrer Vernehmung bekundet, eine sichere Anlage, die Rendite bringt, sei, erfolgte eine anlegergerechte Beratung. Die empfohlenen Immobilienfonds entsprechen diesem Anlageziel. Im Zeitpunkt des Erwerbs handelte es sich bei den erworbenen Fonds D und D International um konservative und wertstabile Kapitalanlagen. Das Landgericht B hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2011 ausgeführt, dass der D International im April 2008 aufgrund seiner Struktur und bisherigen Entwicklung dem Anlageziel „konservativ“ entspricht (vgl. LG B, Urteil vom 30.08.2011, 37 O 387/10). Es mag sein, dass das Risiko einer Geldanlage in den D und den D International aus heutiger Sicht als „hoch“ einzustufen ist und die Anleger erhebliche Verluste hinnehmen mussten. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss jedoch ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, zitiert nach juris). Es erfolgt also gerade keine ex-post Betrachtung. Die Beratung war auch anlagegerecht. Es ist unstreitig, dass die Zeugin D nicht über die Möglichkeit der Neubewertung, der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und Kündigungsrisiken aufgeklärt wurde. Auf diese Risiken musste die Beklagte im Beratungszeitpunkt schon deshalb nicht ungefragt und gesondert hinweisen, weil es aus der Historie der Fonds und in der damaligen wirtschaftlichen Lage keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass ein solcher Fall eintreten würde (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, 10 O 6490/10, zitiert nach juris). Die im Zuge der Finanzkrise aufgetretene Entwicklung war für die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar. Aus den als Anlage B 3 und B 4 vorgelegten Kurscharts ergibt sich vielmehr die stetige positive Wertentwicklung der Immobilienfonds. So wies beispielsweise der D International zum 31.12.2007 eine Liquiditätsquote von 33,9 % auf, was deutlich über die vorgeschriebene Mindestliquidität hinausgeht. Die Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kunden über jedes denkbare Risiko der Anlage aufzuklären. Ansonsten käme es zu einem Überfluss an Informationen, der es dem Kunden unmöglich macht, relevante Informationen von irrelevanten zu trennen und die Empfehlung der Bank sinnvoll zu beurteilen (vgl. LG B, Urteil vom 30.08.2011, 37 O 387/10). Darüber hinaus war eine Aufklärung über das Schließungsrisiko schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich um an der Börse gehandelte Fonds handelte. Die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen dient gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 InvG gerade dem Schutz der Anleger. Das mit dem Erwerb eines offenen Fonds typischerweise verbundene Interesse der Anleger, jederzeit über das angelegte Geld verfügen zu können, wird in diesem Fall durch den Börsenhandel sichergestellt (vgl. LG F a. M., Urteil vom 16.06.2011, 2-19 O 439/10). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt hat, indem möglicherweise die Zeugin D nicht über Kick-back-Zahlungen informiert wurde. Eine derartige Pflichtverletzung wäre schon nicht kausal geworden. In der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 hat die Zeugin D bekundet, dass ihr klar gewesen sei, dass die Beklagte Provisionen erhält und dass sie die Anlage nicht desto trotz getätigt hätte, auch wenn der Anlageberater dafür eine Provision bekommen hätte. Auf die Frage der Verjährung kommt es nach alledem nicht mehr an. Da der Kläger schon mit der Hauptforderung nicht durchdringt, hat er auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht mit der Annahme der Übertragung der Fondsanteile in Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: Gebührenstufe bis 19.000,00 € Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Zeugin D, Zedentin, war langjährige Kundin bei der D Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Wegen der Einzelheiten der von ihr über das Depot bei der Beklagten getätigten Geschäfte wird auf den Umsatzbericht (Anlage B 5) verwiesen. Die Zeugin D und ihr verstorbener Ehemann Wolfgang S, dessen Alleinerbin sie ist, erwarben am 11.06.2003 51,702 Anteile an dem offenen Immobilienfonds D für 4.000,00 €. Infolge des Beratungsgesprächs am 07.08.2008 erwarb die Zeugin D am 12.12.2008 171,960 Anteile des offenen Immobilienfonds D International zum Preis von 10.000,00 €. Die Zeugin D wurde nicht über das Abwertungsrisiko, das Risiko einer möglichen Fehlbewertung, das Schließungsrisiko und das Kündigungs- und Auflösungsrisiko aufgeklärt. Die den D International verwaltende Investmentgesellschaft setzte die Rücknahme von Anteilen an den Fonds aus. Hinsichtlich des D kündigte die Investmentgesellschaft nach der Aussetzung der Rücknahme der Anteile die Verwaltung zum 30.09.2013. Mit Vereinbarung vom 10.02.2011 trat die Zeugin D sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung/Informationspflichtverletzung hinsichtlich des Kaufs bzw. der Kaufempfehlung betreffend die Immobilienfonds D und D International an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, dass für die Zeugin D Kapitalsicherheit hohe Priorität hätte und insofern die Sicherheit des anzulegenden Kapitals in erster Linie Voraussetzung für die Tätigung einer Geldanlage sei. Dementsprechend habe sie bei den Beratungsgesprächen, ein solches habe es auch vor dem Erwerb der D Fondsanteile gegeben, deutlich gemacht, dass sie eine „sichere“ Anlage wünsche. Die von der Beklagten empfohlenen Immobilienfonds D und D International seien keinesfalls „sicher“. Die Zeugin D sei bei beiden Beratungsgesprächen nicht über die Zuwendungen („Kick-back-Zahlungen“) aufgeklärt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Mitarbeiterin der Beklagten habe die Zeugin D falsch beraten. Insbesondere hätte sie über das Abwertungsrisiko, das Risiko einer möglichen Fehlbewertung, das Schließungsrisiko und das Kündigungs- und Auflösungsrisiko aufklären müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 13.06.2003 auf 4.000,00 € und seit dem 12.02.2008 auf 10.000,00 € und nebst weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die vollen 14.000,00 €, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von nominal Stück 51,702 Investmentfondsanteilen (Inhaber-Anteile) an dem Investmentfonds D, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN) DE…9… bzw. Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 9…, sowie 171,969 Investmentfondsanteilen an dem Investmentfonds D International, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur International-Securitites-Identification-Number (ISIN) DE…8… bzw. Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 8…, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Antrag zu Ziffer 1) benannten Anteile (Wertpapiere) in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt bezüglich der Fondsankäufe aus dem Jahr 2003 die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass der Zeugin D am 29.09.2000 die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ des Bank-Verlages ausgehändigt worden und dass der Zeugin D die „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ übermittelt worden seien. Ferner sei der Zeugin D bei dem Beratungsgespräch 2008 ein Verkaufsprospekt angeboten worden, den sie allerdings abgelehnt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei in Bezug auf vermeintliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem im Jahre 2003 erfolgten Erwerb von Fondsanteilen stehen, nicht aktivlegitimiert. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2011 (Bl. 150 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie auf deren Vorbringen im Termin am 01.09.2011 Bezug genommen.