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Urteil

5 O 1245/11

LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1221.5O1245.11.0A
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Leitsätze
1. Gewerbemiete: Unwirksame Vereinbarung einer Vertragsverwaltungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.6) 2. Insolvenzrecht: Der Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Rückgabe einer nicht weitervermieteten Mietsache vor Ablauf der Mietzeit ist, auch soweit er die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, keine Neuverbindlichkeit, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Mieter, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, geltend gemacht werden kann.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 064,76 € seit dem 09.06.2009, aus 509,64 € seit dem 08.07.2009, aus 509,64 € seit dem 10.08.2009, aus 509,64 € seit dem 08.09.2009, aus 509,64 € seit dem 08.10.2009, aus 509,64 € seit dem 09.11.2009, aus 509,64 € seit dem 08.12.2009, aus 509,64 € seit dem 11.01.2010, aus 509,64 € seit dem 08.02.2010, aus 509,64 € seit dem 08.03.2010, aus 509,64 € seit dem 12.04.2010, aus 509,64 € seit dem 10.05.2010, aus 509,64 € seit dem 09.06.2010, aus 509,64 € seit dem 08.07.2010, aus 509,64 € seit dem 09.08.2010, aus 509,64 € seit dem 08.09.2010, aus 509,64 € seit dem 08.10.2010, aus 509,64 € seit dem 09.11.2010, aus 509,64 € seit dem 08.12.2010, aus 509,64 € seit dem 10.01.2011, aus 509,64 € seit dem 08.02.2011, aus 509,64 € seit dem 08.03.2011, aus 509,64 € seit dem 08.04.2011 aus 509,64 € seit dem 09.05.2011 aus 509,64 € seit dem 09.06.2011 aus 509,64 € seit dem 08.07.2011 aus 509,64 € seit dem 08.08.2011 und aus 509,64 € seit dem 07.09.2011 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5. Die Beklagten zu 1) trägt 4/5 der gerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt (etwaige entstandene) außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/15 und des Beklagten zu 2) zu 1/1 (in voller Höhe). 4. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 100% leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewerbemiete: Unwirksame Vereinbarung einer Vertragsverwaltungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.6) 2. Insolvenzrecht: Der Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Rückgabe einer nicht weitervermieteten Mietsache vor Ablauf der Mietzeit ist, auch soweit er die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, keine Neuverbindlichkeit, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Mieter, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, geltend gemacht werden kann.(Rn.13) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 064,76 € seit dem 09.06.2009, aus 509,64 € seit dem 08.07.2009, aus 509,64 € seit dem 10.08.2009, aus 509,64 € seit dem 08.09.2009, aus 509,64 € seit dem 08.10.2009, aus 509,64 € seit dem 09.11.2009, aus 509,64 € seit dem 08.12.2009, aus 509,64 € seit dem 11.01.2010, aus 509,64 € seit dem 08.02.2010, aus 509,64 € seit dem 08.03.2010, aus 509,64 € seit dem 12.04.2010, aus 509,64 € seit dem 10.05.2010, aus 509,64 € seit dem 09.06.2010, aus 509,64 € seit dem 08.07.2010, aus 509,64 € seit dem 09.08.2010, aus 509,64 € seit dem 08.09.2010, aus 509,64 € seit dem 08.10.2010, aus 509,64 € seit dem 09.11.2010, aus 509,64 € seit dem 08.12.2010, aus 509,64 € seit dem 10.01.2011, aus 509,64 € seit dem 08.02.2011, aus 509,64 € seit dem 08.03.2011, aus 509,64 € seit dem 08.04.2011 aus 509,64 € seit dem 09.05.2011 aus 509,64 € seit dem 09.06.2011 aus 509,64 € seit dem 08.07.2011 aus 509,64 € seit dem 08.08.2011 und aus 509,64 € seit dem 07.09.2011 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5. Die Beklagten zu 1) trägt 4/5 der gerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt (etwaige entstandene) außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/15 und des Beklagten zu 2) zu 1/1 (in voller Höhe). 4. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 100% leistet. I. Soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist, beantragt die Klägerin geltend: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,75 EUR seit dem 09.06, 2009, 08.07.2009, 10.08.2009, 08.09.2009, 08.10.2009, 09.11.2009, 08.12.2009, 11.01.2010, 08.02.2010, 08.03.2010, 12.04.2010, 10.05.2010, 09.06.2010, 08.07.2010, 09.08.2010, 08.09.2010, 08.10.2010, 09.11.2010, 08.12.2010, 10.01.2011, 08.02.2011, 08.03.2011, 08.04.2011, 09.05.2011, 09.06.2011, 08.07.2011, 08.08.2011 und 07.09.2011 zu zahlen. Die Klage ist auf einen formularmäßig von der Klägerin gestellten Gewerbe - Mietvertrag vom 8./29.1.2009 gestützt, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Unter § 4 Nr. 1 f ist danach vereinbart, dass die GbR, für deren Verbindlichkeiten die Beklagte zu 1) von der Klägerin persönlich in Anspruch genommen wird, die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Gesamtobjekts als abzurechnende Betriebskosten trägt. Unter § 4 Nr. 8 ist vereinbart, dass die GbR zusätzlich zur Miete eine „Vertragsverwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € monatlich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer” zu tragen hat. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist insoweit nicht begründet. Die Vereinbarung einer zusätzlichen „Vertragsverwaltungsgebühr” neben der Abrechnung der Verwaltungskosten durch die von der Klägerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Zum einen handelt es sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Denn ein Vertragspartner muss nicht damit rechnen, dass neben den schon im Rahmen der abzurechnenden von ihm zu tragenden Kosten der Verwaltung, die auch die verwaltungstechnische Aufbewahrung und den Aufwand für die erforderlich Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen - z.B. im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung - umfassen, er eine weitere Pauschale zahlen muss. Eine solche Klausel, die an anderer Stelle in den Vertrag aufgenommen worden ist, enthält das für die Annahme der Unwirksamkeit nach § 305c Abs. 1 BGB erforderliche Ungewöhnlichkeits- und Überraschungsmoment (Palandt-Grünberg, BGB, 71. Aufl. § 305 c Rndr. 3 und 4). Der Vertragspartner des Verwenders muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art regelmäßig zu erwarten ist. Gehen wie hier die allgemeine Geschäftsbedingungen über diese Grenzen hinaus, indem sie eine versteckte doppelte Berechnung von Verwaltungskosten vorsehen, werden sie als überraschende Klauseln nicht Vertragsinhalt (vgl. auch LG Köln U.v. 18.06.2009, 1 S 393/07 zit. nach juris). Darüber hinaus wäre, die Einbeziehung der Klausel des § 4 Nr. 8 unterstellt, die Klausel auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn eine für einen Mieter beim Lesen nicht ohne weiteres als solche erkennbare doppelte Vergütungsforderung für nur einmal entstandene Aufwendungen und die Abwälzung von Aufwand einer „Verwaltung” eines Vertrages, die allein im Interesse des anderen Vertragspartners liegt, auf den Mieter, benachteiligt den Mieter unangemessen. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin, für eine nicht näher beschriebene „Vertragsverwaltung” im Eigeninteresse eine Kostenerstattung oder gar eine auf Gewinnerzielung gerichtete Vergütung zu erhalten, ist im Verhältnis zum Mieter nicht erkennbar. II. Soweit die Klage weiterhin gegen den Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist, beantragt die Klägerin den Beklagten 2) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 2.157,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 539,39 € seit dem 09.06.2011, 08.07.2011, 08.08.2011 und 07.09.2011 zu zahlen. Die Klage ist darauf gestützt, dass die Beklagte zu 2) für die gegen die GbR gerichteten Schadensersatzansprüche persönlich erst ab einem Zeitpunkt haftet, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten zu 2) liegt. Es handle sich nach Ansicht der Klägerin um eine „Neuverbindlichkeit” und nicht um eine Forderung, die auf dem Mietvertrag beruht, der vor Insolvenzeröffnung mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, geschlossen worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist insoweit gegen den Beklagten zu 2) persönlich nicht zulässig (§ 87 InsO). Denn die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO. Denn es handelt sich bei der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine dem Insolvenzverfahren nicht unterliegende Neuverbindlichkeit, die ein vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Neuvermögen des Beklagten zu 2) betreffen würde. Neuverbindlichkeiten außerhalb des § 38 InsO sind nur solche Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Auf die Frage einer Teilnahme am Insolvenzverfahren kommt es hierbei nicht an. Es ist, um eine Insolvenzforderung die unter § 38 InsO fällt zu sein, nicht erforderlich, dass diese Forderung schon bei Insolvenzeröffnung durchsetzbar ist. Es muss lediglich die Grundlage des Schuldrechtsverhältnisses bestehen, auf die sich die Forderung gründet (Eickmann in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage § 38 Rndr 18). Es reicht aus, dass das „Stammrecht” oder auch das Recht, auf das sich der Rückgriff bezieht, vor Insolvenzeröffnung entstanden ist (Eickmann aaO. Rdnr 20 und 21). Die Forderung der Beklagten richtet sich - weil sie hier schon mit Abschluss des Mietvertrages auch gegen den persönlichen haftenden Gesellschafter als Schuldrechtsverhältnis entstanden ist - gegen die Insolvenzmasse und wird damit von der Insolvenz umfasst. Die Forderung gegen den Beklagten zu 2) hat ihre Grundlage in dem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Mietvertrag. Die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) nach §§ 705 ff, 735 BGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ungedeckte Mietschulden gründet sich darauf. Dass nach Rückgabe der Sache an die Stelle der Mietforderung eine Schadensersatzforderung tritt, ändert daran nichts. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit auch um ein einheitliches Schuldrechtsverhältnis, das Grundlage der Klageforderung ist. Eine Umstellung der Forderung auf Schadensersatz statt der Geltendmachung der Miete mit der Begründung, dass die Mietsache zwischenzeitlich zurückgegeben worden ist, jedoch vor Ende der Mietzeit nicht wieder vermietet werden konnte, wäre in einem Zivilprozess keine Klageänderung (vgl. § 264 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Es handelt sich hier bei der gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderung nicht um eine „Neuforderung” die außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann. Die Nebenentscheidungen, soweit die Klage abgewiesen worden ist, ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gebührenstreitwert für den gesamten Rechtsstreit: Gebührenstufe bis 16.000,00 € (§§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).