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Urteil

26 Ns 785 Js 7364/18 (82/18

LG Magdeburg 6. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07. Mai 2018 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07. Mai 2018 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung und seine notwendigen Auslagen. I. Das Amtsgericht Magdeburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 07. Mai 2018 wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2018 Berufung eingelegt. Nach Einlegung der Berufung durch den Angeklagten selbst und Eingang der Akten bei dem Landgericht hat sich für diesen Rechtsanwalt M. unter Vorlage einer Vollmacht als Verteidiger bestellt und zugleich beantragt, dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Mit Beschluss vom 14. Aug. 2018 hat das Gericht sodann Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07. Sept. 2018 hat der Angeklagte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zu dem mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04. Sept. 2018 auf den 19. Sept. 2018 anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte mit Postzustellungsurkunde vom 07. Sept. 2018 geladen worden. Nachdem der Angeklagte im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 19. Sept. 2018 nicht erschienen ist, war die Berufung gemäß § 329 StPO zu verwerfen. II. Gemäß § 329 Abs. 1 StPO ist die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erscheinen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. So liegt es hier: Der Angeklagte ist zu dem auf den 19. Sept. 2018, 13.30 Uhr anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 74 d.A.) form- und fristgerecht geladen worden. Insbesondere ist die gemäß § 323 Abs. 1 StPO auch für die Berufungshauptverhandlung geltende Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO eingehalten worden. Bei Aufruf der Sache war der Angeklagte nicht erschienen. Gründe für eine Abwesenheit sind gegenüber dem Gericht nicht angezeigt worden. Auch der anwesende Verteidiger des Angeklagten konnte über dessen Verbleib keine Auskunft geben, sondern erklärte auf Nachfrage des Vorsitzenden, über den Aufenthalt des Angeklagten keine Kenntnis zu haben. Nachdem auch nach 15-minütigem Zuwarten bei erneutem Aufruf der Sache der Angeklagte nicht erschienen war, war daher gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verfahren. Dem stand die Anwesenheit des Pflichtverteidigers nicht entgegen. Eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO ist bei Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten dann nicht zulässig, wenn für den Angeklagten ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Soweit der anwesende Pflichtverteidiger auf seine ihm vom Angeklagten erteilte und mit Anzeige der Vertretung vorgelegte Strafprozessvollmacht (Bl. 60 d.A.) verweisen hat, ist diese nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Erforderlich ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärungen abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vgl. Frisch in SK-StPO, 5. Aufl., § 329, Rn. 51a m.w. Nachw.). Allein die Formulierung in der Vollmacht, der Verteidiger werde zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen“ ermächtigt, kann - anders als im Strafbefehlsverfahren (vgl. BGH, NJW 1956, 1727; Gössel in LR-StPO, 26. Aufl., § 411, Rn. 31 m.w.Nachw. zu § 411 Abs. 2 StPO) - für die Vertretungsvollmacht bezogen auf die Berufungshauptverhandlung nicht ausreichen. Mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung überträgt der Angeklagte wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehört vollständig auf seinen Verteidiger (vgl. BGH, a.a.O.). Er muss sich fortan an dessen inhaltlichen Erklärungen festhalten lassen, als wenn es seine eigenen wären. Diese Konsequenzen der Bevollmächtigung wiegen bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vollmacht nicht. Obgleich sie deutlich nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 329 StPO erteilt wurde, findet die Berufungshauptverhandlung darin keine besondere Erwähnung. Ihr Wortlaut spricht sogar dafür, dass diese gerade nicht von der Vertretungsvollmacht umfasst sein sollte. Im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen bezieht sich die Vollmacht explizit nur auf das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) sowie die Vorschriften der §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, wobei sie keinen Hinweis enthält, dass es sich bei den erwähnten Vorschriften nur um beispielhafte Anwendungsfälle halten soll. Vielmehr legt die Aufzählung der Normen das Verständnis nahe, im Hinblick auf Abwesenheitsvertretungen beschränke sich die Vollmacht auf die in den darin genannten Vorschriften geregelten Fälle. Auch der Verweis auf § 234 StPO verhilft der erteilten Vertretungsvollmacht nicht zur Erstreckung auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung. Bereits nach der früheren Rechtsprechung, die die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 329 StPO am 25. Juli 2015 bestehende Rechtslage betraf, reichte ein derartiger Verweis nicht aus, sondern es wurde für erforderlich erachtet, dass die Vertretungsvollmacht sich ausdrücklich auf die - damals nicht gesetzlich vorgesehene, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber zulässige - Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung erstreckte (vgl. etwa KG, Beschluss vom 16. Sept. 2015 - [2] 121 Ss 141/15 [51/15] – zit. n. juris). Obgleich die Strafprozessordnung nunmehr die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung ermöglicht, handelt es sich bei § 329 Abs. 2 StPO auch weiterhin um keinen Fall, der dem Anwendungsbereich des § 234 StPO unterfiele. Hierfür sprechen bereits gesetzessystematische Erwägungen: § 234 StPO befindet sich im zweiten Buch der Strafprozessordnung, das das Verfahren im ersten Rechtszug regelt. Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die in §§ 231 Abs. 2, 231a Abs. 1, 231b, 232 Abs. 1 und 233 Abs. 1 StPO geregelten Fälle der Abwesenheitsverhandlung an. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die dort genannten Verfahrenskonstellationen (vgl. Becker in LR-StPO, 26. Aufl., § 234, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 234, Rn. 2). Soweit das Gesetz spezielle Vorschriften etwa für das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO), das Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 StPO) und nunmehr auch das Berufungsverfahren kennt, bedarf es des Rückgriffs auf § 234 StPO dagegen nicht. So enthält die letztgenannte Vorschrift keinerlei Regelung, die sich für das Berufungsverfahren nicht bereits aus § 329 Abs. 1 und 2 StPO ergäbe. Der in § 332 für die Berufungshauptverhandlung enthaltene Verweis auf die Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung gilt nur, soweit nicht Spezialregelungen vorgehen. So sind die §§ 230 ff. StPO im Berufungsverfahren nur anwendbar, soweit nicht § 329 und § 330 StPO speziellere Regelungen enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 332, Rn. 1 m.w. Nachw.), was für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung in § 329 Abs. 1 und 2 StPO aber der Fall ist. Selbst wenn man dieser in der neueren Rechtsprechung (so etwa KG Berlin, Beschl. v. 01. März 2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18) –; OLG Hamm, Beschl. v. 24. November 2016 – III-5 RVs 82/16 –, zit. n. juris) vertretenen Auffassung nicht folgt, fehlt es an der Voraussetzung der Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht. Denn vorliegend ist der zunächst gewählte Verteidiger mit Beschluss der Kammer vom 14. Aug. 2018 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Dies führt dazu, dass die zunächst erteilte allgemeine Strafprozessvollmacht mit der für den Fall der Beiordnung erklärten Niederlegung des Wahlmandats endet (so BGH, Beschl. v. 08. Nov. 1990 – 4 StR 457/90 -; OLG Köln, Beschl. v. 12. Juni 2018 – 1 RVs 107/18 -, jew. zit. n. juris). Schließlich ist auch die vom Verteidiger selbst im Termin namens des Angeklagten ausgestellte Vertretungsvollmacht nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, eine wirksame Abwesenheitsvertretung zu begründen. Die Vertretung des abwesenden Angeklagten setzt nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO voraus, dass der Angeklagte den Verteidiger zuvor schriftlich zur Vertretung bevollmächtigt hat. Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, S. 68). Nach den Erwägungen des Gesetzgebers ist die Erteilung der besonderen Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber dem Gericht nachzuweisen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 61, 68). Diesem Schutzzweck ist nur Genüge getan, wenn dem Gericht ein von dem Angeklagten selbst unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt wird. Auch die besondere Tragweite der Bevollmächtigung verlangt eine für das Gericht nachvollziehbare Dokumentation durch den Angeklagten selbst (vgl. OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG Berlin, Beschl. v. 23. Nov. 2017 – 161 Ss 158/17 -, zit. n. juris). Diesbezüglich kann sich der Verteidiger auch nicht auf die ursprüngliche erteilte Strafprozessvollmacht berufen, da diese im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung wie vorstehend ausgeführt bereits erloschen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.