Urteil
28 Ns 272 Js 20290/20 (55/21)
LG Magdeburg 8. Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts B. im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Kosten der Berufung einschließlich seiner eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 194, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts B. im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Kosten der Berufung einschließlich seiner eigenen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 52, 53 StGB. I. Das Amtsgericht B. - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten am 25. Februar 2021 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 4. März 2021 form- und fristgerecht Berufung ein, §§ 312, 314 StPO. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geringfügig Erfolg, ist im Übrigen unbegründet. II. Die Kammer hat zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat die Schulausbildung aus der 7. Klasse nach neun Schuljahren ohne Schulabschluss beendet. Eine Berufsausbildung konnte der Angeklagte aufgrund Drogenkonsums nicht abschließen. Er war bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache arbeitslos unter Bezug von Sozialleistungen entsprechend Hartz IV. Der Angeklagte konsumiert seit seiner Jugend Alkohol im Übermaß sowie weitere illegale Substanzen. Er hat sich bereits beginnend seit 2013 mehrfach Entgiftungsbehandlungen und Entwöhnungsbehandlungen unterzogen. Gutachterlich wird dem Angeklagten eine Polytoxikomanie mit anamnestischer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Amphetaminen, Methamphetaminen und Opiaten attestiert. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Entscheidung Nr. 1 Datum der Entscheidung: 11.11.2003 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03- Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete Vorschriften: STGB § 242, JGG § 1, § 3, § 15 Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Erbringung von Arbeitsleistungen Entscheidung Nr. 2 Datum der Entscheidung: 01.12.2005 entscheidende Stelle: StA M. Behördenkennung: W1200S Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05 Tatbezeichnung: Körperverletzung angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 230 Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG Entscheidung Nr. 3 Datum der Entscheidung: 13.11.2007 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07 Datum der Rechtskraft: 18.12.2007 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248a, JGG § 1, § 105 Zusatztext: 10 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 4 Datum der Entscheidung: 05.06.2008 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08 Datum der Rechtskraft: 13.06.2008 Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 123, § 185, § 194, § 240 Abs. 1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG § 2 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3, Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, § 105, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 1, § 6 Abs. 1 Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009 Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010 Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012 Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 05.04.2013 Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013 Entscheidung Nr. 5 Datum der Entscheidung: 20.10.2010 entscheidende Stelle: AG L. A. D. Isar Behördenkennung: D2403 Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10 Datum der Rechtskraft: 05.11.2010 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 248 a, § 22, § 23 Abs. 1 Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 6 Datum der Entscheidung: 05.01.2011 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10 Datum der Rechtskraft: 02.02.2011 Tatbezeichnung: Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 7 Datum der Entscheidung: 03.08.2011 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/11 2 Cs Datum der Rechtskraft: 31.08.2011 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 8 Datum der Entscheidung: 26.09.2011 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Datum der Rechtskraft: 26.09.2011 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Entscheidung Nr. 9 Datum der Entscheidung: 16.11.2011 entscheidende Stelle: AG B. Behördenkennung: W1102 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 521 Js 14631/11 (327/11) Datum der Rechtskraft: 15.02.2012 Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben angewendete Vorschriften: StGB § 147 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Entscheidung Nr. 10 Datum der Entscheidung: 26.01.2012 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/11+W1101+AG A2. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.2011+726 Js 20679/11 2 Cs+W1101+AG A2. Entscheidung Nr. 11 Datum der Entscheidung: 22.03.2012 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/11 Datum der Rechtskraft: 21.03.2013 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, § 49 Abs. 2, § 53 Zusatztext: 1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014 Entscheidung Nr. 12 Datum der Entscheidung: 05.07.2012 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Zusatztext: 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/11+W1101+AG A2. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.2011+726 Js 20679/11 2 Cs+W1101+AG A2. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.11.2011+5 Ds 521 Js 14631/11 (327/11)+W1102+AG B. Strafvollstreckung erledigt am 25.01.2013 Entscheidung Nr. 13 Datum der Entscheidung: |28.07.2014 entscheidende Stelle: |AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12 Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 53 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 14 Datum der Entscheidung: 03.06.2015 entscheidende Stelle: AG M. Behördenkennung: W1209 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15) Datum der Rechtskraft: 24.06.2015 Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit angewendete Vorschriften: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2 Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 15 Datum der Entscheidung: 03.02.2016 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15 Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 53 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 16 Datum der Entscheidung: 10.02.2016 entscheidende Stelle: AG M. Behördenkennung: W1209 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Datum der Rechtskraft: 18.02.2016 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248 a Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 17 Datum der Entscheidung: 18.04.2016 entscheidende Stelle: AG O. Behördenkennung: W1210 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16 Datum der Rechtskraft: 07.05.2016 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248 a Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 18 Datum der Entscheidung: 23.05.2016 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16 Datum der Rechtskraft: 15.06.2016 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Entscheidung Nr. 19 Datum der Entscheidung: 17.08.2016 entscheidende Stelle: AG M. Behördenkennung: W1209 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537/15+W1209+AG M. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 Js 27045/15+W1101+AG A2. Entscheidung Nr. 20 Datum der Entscheidung: 07.12.2016 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16 Datum der Rechtskraft:15.12.2016 Tatbezeichnung: Diebstahl, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei Fällen angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, § 53, § 55, § 185, § 194, § 52, § 49, § 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG O. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101+ AG A2. Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.2016. --- Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. --- Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Entscheidung Nr. 22 Datum der Entscheidung: 21.09.2017 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17 Datum der Rechtskraft: 29.09.2017 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 242, § 55, § 242 Abs. 1, § 248 a Zusatztext: 75 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101+AG A2. Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.12.2016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen. Entscheidung Nr. 23 Datum der Entscheidung: 20.03.2018 entscheidende Stelle: AG A2. Behördenkennung: W1101 Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17 Datum der Rechtskraft: 28.03.2018 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Zusatztext: 3 Monat(e) Freiheitsstrafe Entscheidung Nr. 24 Datum der Entscheidung: 29.06.2018 entscheidende Stelle: AG H. (S.) Behördenkennung: W1109 Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18 Datum der Rechtskraft: 14.09.2018 Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 54, § 74, § 185, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Maßnahme nach: BtMG § 33 Entscheidung Nr. 25 Datum der Entscheidung: 22.08.2018 entscheidende Stelle: AG E.. Behördenkennung: U1305 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Datum der Rechtskraft: 22.08.2018 Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 21, § 49, § 52, § 55 Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101+AG A2. Entscheidung Nr. 26 Datum der Entscheidung: 24.01.2019 entscheidende Stelle: AG E.. Behördenkennung: U1305 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Zusatztext: 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Maßnahme nach: BtMG § 33 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG E.. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101+AG A2. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG H. (S.) Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019 Entscheidung Nr. 27 Datum der Entscheidung: 16.04.2020 entscheidende Stelle: AG B. Behördenkennung: W1102 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20) Datum der Rechtskraft: 23.06.2020 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 16.04.2020 ist im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 9. Dezember 2020 seit dem 6. April 2021 in Untersuchungshaft. III. Die Kammer hat folgende strafrechtlich relevante Sachverhalte festgestellt: 1. Am Nachmittag des 20. Februar 2020 äußerte der Angeklagte anlässlich einer zufälligen Begegnung mit dem Zeugen St. R4. in Anwesenheit des Zeugen D. Sch. in einem Park in der Nähe des Bahnhofs B., dass er den dem Zeugen R4. gehörenden Motorroller von diesem kaufen wolle. Der Zeuge R4. lehnte einen Verkauf des Motorrollers jedoch mit der Begründung ab, dass er diesen selber benötige. Nachdem der Angeklagte, dies nicht akzeptierend, mehrfach wiederholend gegenüber dem Zeugen R4. erklärte, dass er dessen Motorroller haben wolle, antwortete dieser, dass er den Roller vielleicht am Monatsende verkaufen würde. Anlässlich einer weiteren Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen R4. am Abend des 20. Februar 2020 gegen 19.00 Uhr Bereich des Parkplatzes vor dem Penny Markt in B., B.straße äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen R4. erneut, dass er dessen Roller haben wolle, was der Zeuge R4. wiederum ablehnte. Der Angeklagte äußerte ferner, dass er wenigstens eine Probefahrt machen wolle, was der Zeuge R4. ebenfalls ablehnte. Der Zeuge R4. hatte vielmehr die Absicht, sich den Forderungen des Angeklagten zu entziehen, indem er mit dem Motorroller nach Hause fahren wollte. Der Angeklagte versuchte jedoch seinerseits den Motorroller zu starten. Dies versuchte der Zeuge R4. zu verhindern. In der weiteren Folge kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen R4. zu einem Gerangel, welches dazu führte, dass der Motorroller umkippte. Im Anschluss versetzte der Angeklagte dem Zeugen R4. bewusst und gewollt kurz hintereinander zwei heftige Faustschläge in den Bereich der Rippen, was bei dem Zeugen R4. erhebliche Schmerzen sowie einen am Folgetag ärztlich diagnostizierten Rippenbruch zur Folge hatte. Unmittelbar im Anschluss hieran setzte sich der Angeklagte auf den Motorroller, wobei der Schlüssel im Zündschloss steckte, startete diesen und fuhr mit diesem in der Absicht davon, den Motorroller für sich zu behalten. Der Zeuge R4. hielt sich noch ca. 15 Minuten im Bereich des Parkplatzes auf, ohne dass der Angeklagte mit dem Motorroller zurückkehrte. Etwa eine Woche später wurde der Angeklagte durch den Zeugen F2. im Bereich des Asylbewerberheims in B. fahrend festgestellt, woraufhin der Motorroller dort durch Polizeibeamte sichergestellt und in beschädigtem Zustand dem Zeugen R4. zurückgegeben werden konnte. 2. Am 20. März 2020 gegen 18.35 Uhr entwendete der Angeklagte im Geschäft des Toom-Baumarktes in B., K.straße 1. einen LED Schlauch sowie zwei LED Ständer im Gesamtwert von 99,97 €, um diese für sich zu behalten und aus dem Veräußerungserlös Drogen zu kaufen. 3. Am 28. Mai 2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge KOK F3. die Wohnanschrift des Angeklagten in B., K2. Straße 4. auf, um diesen zu einem Ermittlungsverfahren zu befragen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass eines Besuches. Nachdem der Zeuge F3. dem Angeklagten dies diesem mitteilte, zeigte der Angeklagte seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Zeugen und rief "Scheiß Kripo, fick dich du Wichser, verpiss dich" in der Absicht, den Polizeibeamten in seiner Ehre herabzusetzen. Der Zeuge F3. hat am 28.05.2020 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. IV. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. St2. P2. zur biographischen Anamnese des Angeklagten, dem verlesenen Auszug aus dem Zentralregister vom 2. Juni 2021 sowie dem verlesenen Vollstreckungsblatt der JVA B2. vom 28. Mai 2021. Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf zu 1. dahin eingelassen, dass er mit dem Zeugen R4. zunächst im Bahnhofspark und später auf dem Parkplatz vor dem Penny Markt Verkaufsgespräche geführt habe. Er habe lediglich eine Probefahrt mit dem Motorroller machen wollen. Eine Zueignungsabsicht habe seinerseits nicht bestanden. Er habe sich erst, nachdem er mit dem Motorroller davongefahren sei, entschieden, diesen für sich zu behalten. Er habe den Zeugen R4. geschlagen, weil es zuvor einen Streit über eine Bemerkung des Zeugen wie "Bist du dumm" gegeben habe. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 2. und 3. ließ sich der Angeklagte vollumfänglich geständig ein. Die Feststellungen zur Tat zu 1. beruhen, soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abweichen, auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen St. R4.. Dieser bekundete, dass er sich am Nachmittag des 20. Februar 2020 mit dem Zeugen D. Sch. in einem Park in der Nähe der Bahnhofstraße in B. aufgehalten habe. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, dass er ihm seinen Motorroller für etwa 200,- bis 300,- € abkaufen wolle. Er, der Zeuge, habe dies jedoch abgelehnt und erklärt, dass er den Motorroller noch brauche, da er am selben Tag einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und den Roller für die Fahrten zur Arbeit benötige. Er könne nicht genau sagen, ob er auch erklärt habe, den Motorroller eventuell am Monatsende zu verkaufen. Am Abend desselben Tages sei der Angeklagte im Bereich des Penny Marktes an der B.straße erneut zu ihm gekommen und habe wieder mehrfach erklärt, dass er seinen Roller haben wolle. Das habe er, der Zeuge, jedes Mal verneint. Der Angeklagte habe dann erklärt, dass er wenigstens eine Runde fahren wolle. Auch dies habe er, der Zeuge, abgelehnt. Er habe die Absicht gehabt mit dem Roller nach Hause zu fahren. Der Angeklagte habe aber mehrfach versucht, den Roller zu starten. Er, der Zeuge habe daraufhin erklärt, dass er damit aufhören solle. Im Weiteren sei es zwischen ihm und dem Angeklagten zu einer Rangelei gekommen und der Roller sei umgefallen. Er habe versucht, den Angeklagten von dem Roller fernzuhalten. Der Angeklagte habe ihm jedoch aus heiterem Himmel von der Seite zwei schnelle Faustschläge in den Rippenbereich versetzt, sich auf den Motorroller gesetzt und sei mit diesem davongefahren. Er habe etwa 20 Minuten auf dem Parkplatz gewartet, ohne dass der Angeklagte zurückgekommen sei. Wegen der Schmerzen habe er sich am Folgetag in das Krankenhaus begeben, wo ein Rippenbruch diagnostiziert worden sei. Er habe in der Folge noch etwa 6 Wochen Schmerzen gehabt. Knapp eine Woche später sei ihm durch die Polizei mitgeteilt worden, dass der Roller gefunden worden sei. Dieser sei im Bereich der Kanzel und der Blinker defekt und nicht fahrbereit gewesen. Der Zeuge D. Sch. bekundete, dass er sich am Nachmittag des Tages gemeinsam mit St. R4. im Bahnhofspark aufgehalten habe und der Angeklagte sie angesprochen habe, weil er den Roller des St. R4. hatte haben wollen. Der St. R4. habe den Roller jedoch nicht verkaufen wollen, weil er beruflich auf diesen angewiesen sei, was er dem Angeklagten auch mehrfach gesagt habe. Der Angeklagte habe jedoch nicht abgelassen und 300,- € für den Roller geboten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der St. R4. vor dem Angeklagten Angst gehabt und deshalb versucht habe, den Roller schlechtzureden, damit der Angeklagte ihn in Ruhe lasse. Am Abend desselben Tages habe ihn der St. R4. dann angerufen und ihm gesagt, dass der Angeklagte ihm den Roller gestohlen habe. Er sei deshalb gemeinsam mit St. R4. zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Der St. R4. habe ihm berichtet, dass er am Bahnhof erneut auf den Angeklagten getroffen sei und der Angeklagte erneut gesagt habe, dass er den Roller haben wolle. Der Angeklagte sei dem R4. gefolgt, habe diesem zwei Schläge verpasst und sei anschließend mit dem Roller losgefahren. Die Aussagen der Zeugen R4. und Sch. waren glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugen haben den Sachverhalt erkennbar so geschildert, wie sie ihn tatsächlich erinnerten. Der Zeuge R4. hat, soweit er sich hinsichtlich der einzelnen Abläufe nicht mehr ganz sicher war, dies nachvollziehbar mit Erinnerungslücken aufgrund des erheblichen Zeitablaufes erklärt. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar. Der Zeuge D2. F2. sagte erstinstanzlich ausweislich des gem. § 325 StPO verlesenen Sitzungsprotokolls aus, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei und ihm der Angeklagte bekannt gewesen sei. Der Angeklagte sei an einem Abend mit einem Motorroller auf dem Feldweg entlanggefahren, worauf er, der Zeuge, ihn aufgefordert habe, dass er sich wieder entfernen solle. Er habe dann den Roller im Bereich des Asylbewerberheimes stehen sehen und die Polizei informiert. Der Angeklagte habe mit einem Bewohner des Heimes ein engeres Bekanntenverhältnis gehabt, wobei es immer um Geldgeschäfte gegangen sei. Im Ergebnis einer Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel steht damit für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte gegen den Zeugen St. R4. Gewalt in Form der Faustschläge ausübte, um diesen den ihm gehörenden Motorroller wegzunehmen. Die Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen R4. zuvor einen Kauf des Motorrollers angeboten hatte, spricht nicht gegen einen im Zeitpunkt der Gewaltanwendung und Wegnahme bestehende Zueignungsabsicht. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Geschehensablauf, dass sich der Angeklagte, nachdem der Zeuge R4. mehrfach einen sofortigen Verkauf des Motorrollers abgelehnt hatte, entschieden hatte, seinen Willen im Hinblick auf die Wegnahme des Motorrollers nunmehr mittels Gewalt durchzusetzen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich eine Probefahrt machen wollen und den Motorroller zurückgeben wollen, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Die Feststellungen zu den Taten zu 2. und 3. beruhen auf den insoweit vollumfänglich geständigen Einlassungen des Angeklagten sowie, hinsichtlich der Tat zu 3. auf der gem. § 325 StPO verlesenen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen und Polizeibeamten F3., welcher das Geschehen in glaubhafter Weise so geschildert hat, wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt wurde. V. Der Angeklagte hat sich damit hinsichtlich der Tat zu 1. des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, hinsichtlich der Tat zu 2. des Diebstahls und hinsichtlich der Tat zu 3. der Beleidigung gem. §§ 185, 194, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer ausgehend von jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen und den Strafzumessungskriterien des § 46 StGB sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Hinsichtlich der Tat zu 1. wurde zugunsten des Angeklagten strafmildernd unterstellt, dass dieser aufgrund zuvor konsumierter berauschender Substanzen enthemmt gewesen sein könnte, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln i.S.v. § 21 StGB gegeben gewesen wären. Strafmildernd waren ferner der erhebliche Zeitablauf seit Begehung der Tat und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Motorroller später, wenn auch beschädigt, dem Zeugen R4. zurückgegeben werden konnte. Die strafmildernden Umstände überwiegen jedoch nicht derart, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls gem. § 249 Abs. 2 StGB erfüllt gewesen wären. Denn straferschwerend musste Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und die Verletzung des Zeugen R4. nicht nur unerheblicher Art gewesen ist. Ferner war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vielfach, u.a. wegen Gewaltdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat nur etwa 11 Monate nach seiner letzten Haftentlassung begangen hat. Die Kammer hat daher auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt. Hinsichtlich der Taten zu 2. und 3. war neben dem Zeitablauf seit Begehung der Taten strafmildernd die geständige Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch insoweit musste straferschwerend Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte bereits vielfach, u.a. wegen einschlägiger Delikte, strafrechtlich in Erscheinung getreten und hafterfahren ist. Die Kammer hat daher hinsichtlich der Tat zu 2. unter Berücksichtigung des Wertes des Diebesgutes auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und hinsichtlich der Tat zu 3. auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1,- € erkannt. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer sodann im Hinblick auf die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 16. April 2020 (5 Cs 776 Js 8572/20 (112/20)) einen Härteausgleich von Freiheitsstrafe von 2 Monaten vorgenommen und im Ergebnis unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und des Charakters der Taten die Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zurückgeführt, §§ 53, 54 StGB. VII. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB war nicht anzuordnen. Zwar steht nach den von Sach- und Fachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. St2. P2. fest, dass bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel, nämlich Methamphetamine, zu sich zu nehmen, vorliegt. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Verurteilung und dem Hang ist jedoch lediglich im Hinblick auf die Tat zu 2. anzunehmen, da der Angeklagte diese im Rahmen der Beschaffung finanzieller Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln begangen hat. Vorliegend liegt jedoch der Schwerpunkt auf der Verurteilung wegen der Tat zu 1. Insoweit konnte nicht mit der für eine Anordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Begehung der Tat auf den Hang zurückzuführen ist. Der Angeklagte hat sich lediglich dahin eingelassen, dass er den Motorroller an sich genommen hat, um diesen selbst zu nutzen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch dem sonstigen Beweisergebnis ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Angeklagte beabsichtigt hätte, den Motorroller zu Erlangung finanzieller Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln veräußern wollte, so dass insoweit ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der verurteilten Tat nicht festzustellen ist. Gleiches gilt für die Tat zu 3. Die Kammer hat daher insgesamt davon abgesehen, eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB anzuordnen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.