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Urteil

9 O 1070/01 (162)

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1020.9O1070.01.162.0A
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Leitsätze
1. Ein Erbe kann eigenen Zeitaufwand für die Auskunftserteilung - vorliegend gegenüber dem klagenden Pflichtteilsberechtigten - nicht kommerzialisieren.(Rn.34) 2. Hat der beklagte Erbe geraume Zeit die Woche über gewisse Betreuungsleistungen für die Erblasserin, seine Mutter, erbracht, insbesondere dafür Sorge getragen, dass diese trotz Inkontinenz saubere Wäsche trug, dass die Wohnung geheizt war und eingekauft worden ist, ist in Bezug auf den Erben ein Abzug vom Nachlass zu machen.(Rn.48) 3. Nicht unerhebliche Geldzahlungen seitens des Beklagten zu Gunsten der Eltern können nach § 2057 a BGB zu berücksichtigen sein.(Rn.71) 4. Erben können nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung treffen, nach welcher bestimmte Beträge vorab für Pflege und Betreuung gezahlt werden, und diese dem Nachlass entnehmen.(Rn.79)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.07.07 in soweit verurteilt, an den Kläger 3.922,49Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.10.2001 sowie weitere 337,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.07 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 30%, der Beklagte zu 70% zu tragen. Hiervon abweichend hat der Kläger die Kosten zu tragen, welche durch seine Säumnis im Termin am 03.07.2007 entstanden sind. 3. Darüber hinaus wird das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erbe kann eigenen Zeitaufwand für die Auskunftserteilung - vorliegend gegenüber dem klagenden Pflichtteilsberechtigten - nicht kommerzialisieren.(Rn.34) 2. Hat der beklagte Erbe geraume Zeit die Woche über gewisse Betreuungsleistungen für die Erblasserin, seine Mutter, erbracht, insbesondere dafür Sorge getragen, dass diese trotz Inkontinenz saubere Wäsche trug, dass die Wohnung geheizt war und eingekauft worden ist, ist in Bezug auf den Erben ein Abzug vom Nachlass zu machen.(Rn.48) 3. Nicht unerhebliche Geldzahlungen seitens des Beklagten zu Gunsten der Eltern können nach § 2057 a BGB zu berücksichtigen sein.(Rn.71) 4. Erben können nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung treffen, nach welcher bestimmte Beträge vorab für Pflege und Betreuung gezahlt werden, und diese dem Nachlass entnehmen.(Rn.79) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.07.07 in soweit verurteilt, an den Kläger 3.922,49Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.10.2001 sowie weitere 337,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.07 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 30%, der Beklagte zu 70% zu tragen. Hiervon abweichend hat der Kläger die Kosten zu tragen, welche durch seine Säumnis im Termin am 03.07.2007 entstanden sind. 3. Darüber hinaus wird das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.922,49 Euro als Pflichtteil gemäß § 2303 BGB. Der Kläger ist als durch Verfügung von Todes wegen nicht zum Erbe berufener Abkömmling seiner verstorbenen Mutter pflichtteilsberechtigt, der Beklagte ist als Erbe hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches passiv legitimiert, § 2303 BGB. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wäre der Kläger als einer von drei Brüdern zu 1/3 Erbe geworden. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt 1/6 des Nachlasswertes, §§ 1924 Abs. 1, 4, 2303 BGB. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich wie folgt: I. Unstreitig sind folgende Nachlassaktiva : Ackerflächen: 06.055,23 Euro Sparbuch 16.367,13 Euro Girokonto: 03200,87 Euro Gegenstände: 00.153,39 Euro Haus- und Küchengeräte 00.511,29 Euro Unstreitig sind ferner folgende Nachlasspassiva: Bestattungskosten von 2.324,66 Euro, darüber hinaus akzeptiert der Kläger weitere 114,38 Euro, so dass Nachlasspassiva von insgesamt 2.439,04 Euro unstreitig sind. Weiter kann der Beklagte 222,41 Euro für die Ermittlung des Wertes der Ackerflächen durch den Sachverständigen B als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abziehen, es bleiben zunächst 23.626,46 Euro. II. unbegründete bzw. streitige Aktiv- und Passivpositionen 1. Das Grundstück I Str. 14 Zum aktiven Nachlass gehört das Grundstück I Str. 14, welches mit einem Wert von 24.000 DM (= 12.271,07 Euro) den Nachlassaktiva zuzurechnen ist. Dieser Betrag ist der Verkehrswert des Grundstücks und für die Bewertung zu Grunde zu legen. Dieser Wert steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens des durch das Gericht beauftragten Sachverständigen Ke und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige hat überzeugend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass das Gebäude theoretisch eine unendlich lange Restnutzungsdauer hat, wenn in erforderlichem Umfang Modernisierung und Instandsetzung erfolgen, dass bei dem zu bewertenden, bebauten Grundstück ein erheblicher Sanierungsstau vorliegt und dieser kalkulatorisch berücksichtigt worden sei und er den Wert bzw. Kaufpreis vergleichbarer Grundstücke, der ihm in seiner Eigenschaft als Sachverständiger vertraulich bekannt gemacht worden sei, berücksichtigt habe und er hier eine kalkulatorische Restnutzungsdauer von 50 Jahren für richtig hält, von dem er entsprechende Abzüge vorgenommen hat. Hieraus ergebe sich im Vergleich zu anderen Objekten ein entsprechender Verkehrswert von 24.000 DM. Das Gericht hat keinerlei Anlass, den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben nach eigener, kritischer Prüfung nicht zu folgen. 2. Kosten der Wertermittlung bzw. Auskunft a) eigene Aufwendungen des Beklagten (1.680 Euro): Der Beklagte kann eigenen Zeitaufwand für die Auskunftserteilung nicht kommerzialisieren und vom Nachlasswert abziehen, dieser Aufwand gehört zu den Pflichten, welche die Erben treffen, ebenso wenig wie der Kläger den zeitlichen Aufwand für die Geltendmachung seines Anspruchs kommerzialisieren kann. b) Fahrtkosten (525,09 Euro) Auch Fahrtkosten in Höhe von 525,09 Euro sind nicht abzugsfähig, es ist nicht ersichtlich, weshalb allein für die Erteilung der Auskunft 4 Fahrten erforderlich sein sollten. Der Beklagte muss die entsprechenden Kenntnisse als Erbe ohnehin haben. c) Ergänzung Nachlassverzeichnis (38,55) Auch Kosten für die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses sind nicht zu berücksichtigen. Das Verzeichnis muss nur dann ergänzt werden, wenn es zuvor nicht sorgfältig und vollständig erstellt worden ist. Wenn diese Mängel eine Ergänzung des Verzeichnisses notwendig machen, hat dies allein der Beklagte zu vertreten und kann die Kosten hierfür nicht sozialisieren bzw. auf den Nachlass umlegen. d) Pauschale 100 Euro Der Beklagte kann auch nicht 100 Euro für Telefon- und Kopiekosten verlangen, diese Forderung erscheint – auch im Hinblick auf den Umfang des Nachlasses- völlig übersetzt. In Analogie zu der Rechtsprechung bei Unfällen hält die Kammer eine Pauschale von 25 Euro für angemessen und im Hinblick auf den Nachlassumfang auch für ausreichend, § 287 ZPO. e) Kosten für das Gutachten K. Der Beklagte kann auch die Kosten von 1.403,60 Euro für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen K. nicht gemäß § 2314 BGB als Passivposition vom Nachlass abziehen. Der Wertermittlungsanspruch des Klägers ist durch die Einholung des Sachverständigengutachtens B vom 17.12.01 erfüllt worden. Dass der Beklagte dies nicht anerkennen wollte, ist nicht relevant, er muss dieses Gutachten auch nicht anerkennen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens des SV K. vom 10.06.2003 ist nicht mehr eine auf dem Nachlass liegende Last, sondern diente allein der Rechtsverteidigung des Beklagten. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, so lange Gutachten auf Kosten des Nachlasses einzuholen, bis ein ihm Genehmes dabei ist. f) Kosten des Gutachten B Demgegenüber hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten des SV B in Höhe von 337,56 Euro. Dieses Gutachten war zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruches eingeholt worden und war entsprechend durch den Nachlass zu tragen, § 2314 BGB. Nachdem der Kläger diese Kosten bezahlt hat, hat er einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 812 BGB. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten als Kosten des Wertermittlungsanspruches zugleich eine Passivposition des Nachlasses sind. 3. Abzugsbetrag gem. § 2057a BGB a) Hinsichtlich des Beklagten W. J Vom Nachlasswert ist in Bezug auf den Beklagten ein Abzug von 12.000 Euro gemäß § 2057a BGB zu machen. Bei der Bestimmung dieses Betrages hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte geraume Zeit die Woche über gewisse Betreuungsleistungen für seine Mutter erbracht hat, insbesondere dafür Sorge trug, dass diese trotz Inkontinenz saubere Wäsche trug und dass die Wohnung geheizt war und eingekauft worden ist. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren, glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin D. Diese hat bekundet, dass der Beklagte häufig bei seiner Mutter war, diese trotz Inkontinenz sauber war, trockene Wäsche trug und die Wohnung sauber und geheizt war, wenn sie dort eintraf. Die als Pflegerin erfahrene und sachkundige Zeugin hat ausgeschlossen, dass dies alles durch die erkrankte Erblasserin selbst hätte sichergestellt werden können. Von einem entsprechenden regelmäßigen Aufwand des Beklagten ist auszugehen. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass hier rund um die Uhr eine Vollpflege erfolgen musste. Die Zeugin D hat ausgesagt, dass die Erblasserin bis auf ihre Altersdemenz orientiert war, mit ihr Gespräche geführt werden konnten und sie auch kochte und Kartoffeln schälte. Diese Aussagen werden durch die Zeugen B bestätigt. Auch diese haben angegeben, dass die Erblasserin grundsätzlich orientiert und mobil war. Eine Rundumpflege oder eine 24-Stunden-Pflege war im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Erblasserin nicht erforderlich, es zeigte sich lediglich als geboten, die Mutter von anstrengenden manuellen Tätigkeiten zu entbinden. Von erheblichen Bauleistungen, die der Beklagte darüber hinaus erbracht haben will, ist die Kammer dagegen nicht überzeugt. Konkrete Bauleistungen hat kein Zeuge bekundet. Es war lediglich unbestimmt von Baumaßnahmen die Rede. Dieser unbestimmte Vortrag ist nicht ausreichend, um glaubhaft zu sein. Gegen die Annahme wesentlicher Bauleistungen durch den Beklagten spricht auch, dass als wesentliche Pflegeleistung bis zum Schluss das Heizen des Ofens angeführt wird. Es hätte nahegelegen, diesen nicht mehr zeitgemäßen und aufwendigen Zustand zu beheben, wenn wesentliche Bauleistungen erfolgt wären. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass das berufliche Fortkommen des Beklagten durch Pflegeleistungen gehindert war. Ausweislich der durch den Beklagten selbst vorgelegten Kündigung ist er durch seinen Arbeitgeber gekündigt worden. Dass hier eine Scheinerklärung abgegeben wurde, wie dies der Beklagte behauptet, erscheint nicht nachvollziehbar, sein Vortrag ist unsubstantiiert, widersprüchlich und unbeachtlich. Dass der Beklagte später eine Tätigkeit als Makler aufgenommen hat, spricht auch nicht gegen einen Verzicht auf Einkommenserwerb und berufliches Fortkommen. Ein Makler lebt im Wesentlichen von seinen Kontakten, in der Einteilung seiner Arbeitszeit ist er weitgehend frei. Gesprächs- und Besichtigungstermine hätte er neben dem zur Überzeugung der Kammer feststehenden, überschaubaren Pflege- und Betreuungsaufwand wahrnehmen können, wenn er an einer solchen Tätigkeit bereits ernsthaft interessiert gewesen wäre. Weiter ist zur Überzeugung der Kammer jedoch auch erwiesen, dass der Beklagte während seiner Tätigkeit seine Mutter anschrie, sie grob behandelte, Katzen zumindest fortnahm, wenn nicht tötete, so dass die Mutter dann froh war, wenn der Beklagte wieder weg war. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen B. Diese haben das Geschehen und das Agieren des Beklagten detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ihre Aussage weisen auch die erforderlichen Realitätskriterien auf. So ist insbesondere die Aussage des Zeugen B, dass ihn der Beklagte mit den Worten bedroht habe „Erst steche ich Dich, dann schneide ich Dich, dann hacke ich Dich ganz klein!“ ein Realitätskriterium. So etwas denkt man sich nicht aus. Ein Lügner hätte relativ pauschal gesagt „Ich bringe Dich um!“ oder ähnliches, aber nicht eine derartig ungewöhnliche Bedrohung erfunden. Auch die Tatsache, dass beide Zeugen B aussagten, dass der Beklagte sie auch auf ihnen nicht bekannte Fördermöglichkeiten hingewiesen habe, spricht für die Wahrheit ihrer Angaben, hierdurch attestieren sie dem Beklagten positives Verhalten. Auch die Aussage der Zeugin B, die dieser Aussage voranstellte, dass sie durch den Beklagten zuvor bedroht wurde, ist glaubhaft, die Zeugen sind glaubwürdig. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht von dem Beklagten und seiner Art, mit Mitmenschen zu agieren, gewonnen hat, spricht für die Wahrheit der Angaben der Zeugen B. Der Beklagte erscheint bei der Durchsetzung seiner Interessen ausgesprochen hart, rücksichtslos und ohne Empathie. So hat der Beklagte, als das Gericht mit dem Zeugen und Miterben J eine Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung erörterte, plötzlich eingeworfen, dass dann auch erörtert werden müsse, wer für den Kläger seinerzeit Verteidiger- und Haftkosten gezahlt habe. Dieser ersichtlich irrelevante und nicht einmal ansatzweise sachdienlich erscheinende Einwurf diente ersichtlich nur dazu, den Kläger zu diffamieren, zu verletzen und jegliche einvernehmliche Regelung zu torpedieren. Der Beklagte erscheint als Mensch, der gern Macht über seine Mitmenschen ausübt. Es ist für das Gericht naheliegend und nachvollziehbar, dass der Beklagte im Rahmen von Betreuungsleistungen so auch mit seiner Mutter umgegangen ist, es folgt den Angaben der Zeugen B. Auch der Zeuge J hat „Meinungsverschiedenheiten“ zwischen der Mutter und dem Beklagten bekundet. Schließlich hat das Gericht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass dieser nicht unerhebliche Geldzahlungen zu Gunsten seiner Eltern erbracht hat. Diese stellen keine Nachlasspassiva dar, es handelt sich nicht um Darlehen, denn eine Rückforderung war offensichtlich niemals vorgesehen, die Eltern sind durch diese Zahlungen endgültig bereichert worden, die Zahlungen fallen in den Nachlass. Der Beklagte kann seine Zahlungen nunmehr nicht nachträglich als Darlehen deklarieren, obwohl eine endgültige Bereicherung der Eltern beabsichtigt war. Auch die Bezeichnung als „Unterstützung“ in den Quittungen zeigt, dass eine endgültige Vermögensverschiebung (gewissermaßen ein verlorener Zuschuss) erfolgen sollte. Allerdings können solche Zahlungen nach § 2057a ZPO zu berücksichtigen sein. Rechtsfolge des § 2057a ZPO ist ein Ausgleichsanspruch nach billigem Ermessen, ein numerischer Ausgleich muss nicht erfolgen. Insbesondere darf ein Ausgleich nicht dazu führen, das andere Abkömmlinge leer ausgehen, dies gilt insbesondere auch für das durch das Grundgesetz geschützte Pflichtteilsrecht. Auszugleichen sind auch nur überobligatorische Leistungen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete oder Geschenkte kann nicht zurückgefordert werden. Unter Berücksichtigung des durch den Beklagten insgesamt Geleisteten und unter Berücksichtigung des Nachlasswertes hält das Prozessgericht einen Ausgleichsbetrag von 12.000 Euro zu Gunsten des Beklagten für billig und angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend. b) Hinsichtlich des Miterben M. J aa) Zwischen den Erben vereinbarter Abzug von 6.000 Euro Vom Nachlass kann kein Abzugsbetrag von 6000 Euro abgezogen werden, welchen der Miterbe M. J im Hinblick auf Betreuungs- und Pflegeleistungen erhalten hat. Die Erben können nicht durch Vereinbarung untereinander eine Regelung treffen, nach welcher bestimmte Beträge vorab für Pflege und Betreuung gezahlt werden, diese dem Nachlass entnehmen und hier zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten einen Vertrag schließen. bb) Ausgleich gemäß § 2057a BGB Der Miterbe J hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Vergütung gemäß § 2057a BGB zu Lasten des Nachlasses. Der Miterbe M. J hat mit seiner Ehefrau Betreuungs- und Pflegeleistungen an den Wochenenden übernommen. Assistenz und Hilfe an den Wochenenden für die Eltern erscheint der Kammer als normale Hilfe in einer Eltern-Kind-Beziehung, die noch nicht das qualifizierte, überobligatorische Maß erreicht, welches nach § 2057a BGB gesondert zu honorieren bzw. auszugleichen ist. Von einer eigentlichen Mitarbeit im Haushalt kann hier im Hinblick auf die erbrachten Assistenz- und Hilfeleistungen nicht ausgegangen werden. Pflegeleistungen werden nur ersetzt, wenn diese unter Verzicht auf die Erzielung von Einkommen erfolgt sind. Dies ist am Wochenende gerade nicht der Fall. Auch hat der Zeuge J selbst angegeben, dass er im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit „nur“ am Wochenende tätig geworden sei. Die in soweit durch ihn und seine Ehefrau geleistete Betreuung am Wochenende erreicht nicht dass Maß, welches in § 2057a BGB vorgegeben ist, um einen besonderen Ausgleichsanspruch zu begründen. 4. Rückforderung Fördermittel von 5.000 DM Der Vortrag des Beklagten zu angeblich zu Unrecht erhaltenen Fördermitteln von 5000 DM ist unerheblich und ohne Substanz. Soweit Zahlungen an die Erblasserin gelangt sind, sind diese in die Erbmasse gefallen. Zwar legt der Beklagte einen Rückforderungsbescheid vor, nach welchem der Erbin Fördermittel zu Unrecht gewährt worden seien, es ist jedoch nicht vorgetragen und nicht belegt, dass dieser bestandskräftig wurde und eine Rückzahlung erfolgt ist. Die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten ist bestritten, der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass sein Vortrag unzureichend ist. III. Rechenwerk Dies vorangestellt ergibt sich das nachfolgende Rechenwerk: „Unstreitiger bereinigter“ Nachlasswert 23.626,46 + Verkehrswert Haus 12.271,07 4. Verkehrswertgutachten B 00.337,56 5. Pauschale 00.025,00 - Abzugsbetrag gem. § 2057a BGB 12.000,00 bereinigter Nachlasswert: 23.534,97 Hiervon 1/6 = 3.922,49 Zuzüglich der vom Kläger gezahlten Kosten des SV B von 337,56 Euro ergibt sich ein Anspruch des Klägers von: 4.260,05 Euro Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Stufenklage wurde am 27.05.01 rechtshängig. Der Kläger hat jedenfalls Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen ab dem 6.10.01 auf 3.922,49 Euro. Der weitergehende Betrag von 337,56 Euro ist erst ab dem 24.10.07 (Rechtshängigkeit der diesbezüglichen Klageerweiterung in gesetzlicher Höhe) zu verzinsen, § 291 BGB. IV. Prozessuales: Der Streitwert beträgt 8.000 Euro. Bei der Stufenlage ist für den Gebührenstreitwert regelmäßig nur der höchste Einzelstreitwert maßgeblich, die einzelnen Streitwerte werden nicht addiert, § 44 GKG. Höchster Einzelwert ist hier der Zahlungsanspruch von 7.039, 26 Euro, dies entspricht einer Streitwertstufe bis 8.000 Euro. Demgegenüber ist jedoch, wenn es um die Verteilung der Kosten geht, eine Kostenquote auf der Basis eines fiktiven Gesamtstreitwertes zu bilden, bei welchem die einzelnen Stufen addiert werden, da nur hierdurch dem Gesamtmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens Rechnung getragen werden kann. Der Wert des Zahlungsanspruchs beträgt 7.039,26 Euro, den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch als Hilfsanspruch zur Geltendmachung des Anspruchs bewertet die Kammer mit 2.500 Euro, es ergibt sich ein fiktiver Gesamtstreitwert von 9.539,26 Euro. Der Kläger obsiegte hinsichtlich des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch vollständig, hinsichtlich seines Zahlungsanspruches mit 4260,02 Euro. Bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert von 9.539,26 Euro obsiegte der Kläger mit 6.760,02 Euro, es ergibt sich eine Kostenquote von 70%. Die Entscheidung zu den Säumniskosten folgt aus § 95 ZPO. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Urteil durch den (unzuständigen) Einzelrichter erlassen worden ist. Die Sache ist vor Inkrafttreten der ZPO-Reform im Jahr 2001 rechtshängig geworden, die originäre Kammerzuständigkeit besteht fort, eine Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter ist nicht erfolgt. Dass der unzuständige Einzelrichter ein Urteil gefällt hat, macht dies nur anfechtbar, führt aber nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit, es liegt kein „Nichturteil“ vor. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers aus § 709 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 07.09.10 blieb unberücksichtigt, § 296 Abs. 2 ZPO, 288 Abs. 2 ZPO. Es ist völlig unentschuldbar und verstößt gegen jedes Maß der Prozessförderungspflicht, wenn der Kläger bei diesem nahezu 10 Jahre währenden Rechtsstreit, bei dem der wesentliche Tatsachevortrag seit Jahren unverändert ist, einen Tag vor mündlicher Verhandlung weiter vorträgt bzw. bestreitet. Die Parteien sind Brüder und streiten um den Pflichtteilsanspruch des Klägers nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter A. J. Der Beklagte, W. J, ist mit seinem Bruder, M. J, Erbe seiner Mutter geworden, der Kläger, H. J, ist durch Verfügung von Todes wegen nicht Erbe geworden. Der Kläger hat eine Stufenklage erhoben. Hinsichtlich des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruches ist ein der Klage insoweit stattgebendes Teilanerkenntnis- und Teilurteil ergangen. Die Parteien streiten derzeit in der 3. Stufe noch um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Klägers. Die meisten Rechnungspositionen sind zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist der Wert eines Grundstücks, Kosten der Auskunft und der Wertermittlung und die besondere Berücksichtigung von Pflegeleistungen, sowie den Eltern gewährte Unterstützungszahlungen und eine Subvention. Die Klage ist durch Versäumnisurteil vom 03.07.07 abgewiesen worden, gegen welches der Kläger zulässig Einspruch eingelegt hat. Mit Einspruch hat er die Klage um 337,56 Euro erweitert, die er an den Sachverständigen B gezahlt hat, welcher mit einer Begutachtung zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs beauftragt war. Der Kläger beantragt: das Versäumnisurteil vom 03.07.07 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.039,26 Euro (13.767,60 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die weitergehende Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Wert des Grundstücks durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen Ke. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Ke vom 29.10.2008 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2009 (Bd. III Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben über das Maß der durch den Beklagten, seinen Bruder M. und deren Partnerinnen für die Erblasserin erbrachten Leistungen durch Vernehmung der Zeugen S. D, O. B, R. J, B. J, M. J, M. M und E. B. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.06.2010 und vom 08.09.2010 (Bd. IV Bl. 74 ff., 90 ff. Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.