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Beschluss

9 OH 52/10 (459)

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0721.9OH52.10.459.0A
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Leitsätze
Betreibt der Antragsteller eines selbständigen Beweiseverfahrens dieses nicht weiter, insbesondere weil er den angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt, so findet § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechende Anwendung und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.(Rn.1) (Rn.2)
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betreibt der Antragsteller eines selbständigen Beweiseverfahrens dieses nicht weiter, insbesondere weil er den angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt, so findet § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechende Anwendung und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.(Rn.1) (Rn.2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt. Der Antragstellerin sind im vorliegenden Fall die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen. Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, weil die Antragstellerin einen erforderlichen weiteren Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat. Für eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht auch in denjenigen Fällen, in denen der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt, insbesondere den angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt, ein Bedürfnis. Anders als das Hauptsacheverfahren nimmt das selbständige Beweisverfahren nicht seinen Fortgang, wenn der Antragsteller den Kostenvorschuss, von dem die beantragte Beweiserhebung abhängig gemacht worden ist, nicht einzahlt. Auch hat der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Antragstellung die Fortführung des Verfahrens und damit letztlich eine Kostenentscheidung zu erzwingen. Bliebe ein entsprechendes Verhalten des Antragstellers ohne kostenrechtliche Folgen, so hätte er es in der Hand, sich durch einfaches Nichtbetreiben des von ihm angestrengten selbstständigen Beweisverfahrens dessen kostenmäßigen Risiken zu Lasten des Antragsgegners, der mit den ihm entstandenen Kosten, insbesondere seinen Anwaltskosten, belastet bliebe, zu entziehen. Ein solches Ergebnis widerspräche der in § 494a ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Nach dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Antragsgegner mit den ihm entstandenen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens belastet bleibt, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren und damit nicht zu einer dortigen Kostenentscheidung kommt (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 19.10.2010, 8 W 244/10 - 40, 8 W 244/10, zit.nach juris). Diese Wertung ist auch hier einschlägig. Dass nun offenbar vor der 10.Zivilkammer ein selbständiges Beweisverfahren stattfindet, ist insoweit unerheblich, denn ein beendetes Verfahren kann nicht fortgesetzt werden; es kann sich nur um ein neues Verfahren handeln. Dann gilt ebenso wie bei erneuter Klageerhebung nach einer Klagrücknahme, dass das neue Verfahren keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung im alten Verfahren haben kann. Die Streitwertfestsetzung folgt der vorläufigen Festsetzung.