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Urteil

9 O 1041/08 (295)

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0914.9O1041.08.295.0A
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Leitsätze
1. Soweit sich der Anspruchsteller zum Zeitpunkt seines Sturzes aufgrund einer gerichtlichen Anordnung der zwangsweisen Unterbringung gemäß § 14 PsychKG LSA im Krankenhaus befand, kommt bei einer solchen Zwangsbehandlung eines Patienten keine Haftung nach privatem Deliktsrecht, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht.(Rn.21) 2. Es gibt keine baulichen Sicherheitsstandards für Fenster in psychiatrischen Kliniken. Insofern ist es bei einem Fenster in angekipptem Zustand, bei dem nicht völlig auszuschließen ist, dass dieses mit brachialer Gewalt aufgebrochen werden kann, Sache des fachkundigen ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen Personals, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen sachgerecht einzuleiten.(Rn.25) (Rn.26) 3. Sofern bei dem Patienten ein raptusartiger Zustand eingetreten ist, in dem dieser offenbar unter dem Einfluss akut, innerhalb von Minuten auftretender imperativer Stimmen zum Suizid aufgefordert wurde, was prinzipiell nicht vorhersehbar gewesen ist, bestand vor dem Suizidversuch kein Anlass den Patienten in ein Zimmer mit geschlossenen Fenstern zu verlegen.(Rn.31) (Rn.32)
Tenor
1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich der Anspruchsteller zum Zeitpunkt seines Sturzes aufgrund einer gerichtlichen Anordnung der zwangsweisen Unterbringung gemäß § 14 PsychKG LSA im Krankenhaus befand, kommt bei einer solchen Zwangsbehandlung eines Patienten keine Haftung nach privatem Deliktsrecht, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht.(Rn.21) 2. Es gibt keine baulichen Sicherheitsstandards für Fenster in psychiatrischen Kliniken. Insofern ist es bei einem Fenster in angekipptem Zustand, bei dem nicht völlig auszuschließen ist, dass dieses mit brachialer Gewalt aufgebrochen werden kann, Sache des fachkundigen ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen Personals, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen sachgerecht einzuleiten.(Rn.25) (Rn.26) 3. Sofern bei dem Patienten ein raptusartiger Zustand eingetreten ist, in dem dieser offenbar unter dem Einfluss akut, innerhalb von Minuten auftretender imperativer Stimmen zum Suizid aufgefordert wurde, was prinzipiell nicht vorhersehbar gewesen ist, bestand vor dem Suizidversuch kein Anlass den Patienten in ein Zimmer mit geschlossenen Fenstern zu verlegen.(Rn.31) (Rn.32) 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 1. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld oder auf Feststellung des Ersatzes materieller und immaterieller Schäden gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 253, 280 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen vertraglichen Anspruchsgrundlage. Zunächst hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. keinen vertraglichen Haftungsanspruch. Denn der vom Kläger vorgelegte Behandlungsvertrag vom 04.09.2006 war bereits vor dem streitgegenständlichen Sturz beendet. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes am 11.11.2006 vielmehr aufgrund einer gerichtlichen Anordnung der zwangsweisen Unterbringung gem. § 14 Abs. 1 PsychKG LSA im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Bei einer solchen Zwangsbehandlung eines Patienten kommt aber nicht eine Haftung nach privatem Deliktsrecht, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg im hiesigen Fall vom 12.01.2010). Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1. hat der Kläger aber nicht beweisen können. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H ist nicht bewiesen, dass die bauliche Sicherung des hier streitgegenständlichen Patientenzimmers als unzureichend anzusehen ist. Vielmehr hat die Erstbegutachtung durch den Sachverständigen Dr. H ergeben, dass ein Fenster in einer geschlossenen psychiatrischen Station in einem Raum, in dem Patienten ohne akutes Gefährdungspotenzial untergebracht und nicht ständig überwacht werden, in geschlossenem Zustand nicht durch einen hochgradig erregten und außerordentlich kräftigen oder auch planvoll vorgehenden Patienten innerhalb sehr kurzer Zeit überwunden werden darf. Dabei handelt es sich jedoch – wie der Sachverständige Dr. H in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.05.2011 ausführt – nur um ein Fenster, das wirklich verschlossen und ohne Schlüssel nicht zu öffnen ist, das auch nicht angekippt werden kann. Um ein solches Fenster handelte es sich allerdings bei dem Fenster, durch das der Kläger nach außen gelangte, unzweifelhaft nicht. Dies befand sich nämlich in dem Zeitpunkt, als es dem Kläger gelang, hierdurch nach außen zu klettern, in angekipptem Zustand. Der Sachverständige Dr. H hat aber ebenso klar festgestellt, dass die Anforderungen für ein solches Fenster, welches also geöffnet werden kann, mit den Anforderungen für geschlossene Fenster nicht verglichen werden können. Denn bei einem zu öffnenden Fenster sei nie völlig ausgeschlossen, dass dieses mit brachialer Gewalt aufgebrochen werden könne. Es sei dann Sache des fachkundigen ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen Personals, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen sachgerecht einzuleiten. Vorschriften, die den Sicherheitsstandard von Fenstern in psychiatrischen Kliniken regelten, gebe es nicht. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H in vollem Umfang an. Da es nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H keinen Sicherheitsstandard für Fenster in psychiatrischen Kliniken gibt, war auch der weiter in Betracht kommenden Frage, ob der Sicherheitsstandard bei dem Fenster, aus dem der Kläger auf den Fenstersims kletterte, eingehalten worden ist, nicht nachzugehen. Die durch Teilurteil vom 17.06.2009 gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. abgewiesene Klage hat zudem ergeben, dass die Beklagten zu 2., 3. und 4. im medizinischen Bereich keine Pflichtverletzungen gegenüber dem Kläger begangen haben. Schließlich hat die Beklagte zu 1. auch nicht etwa dadurch ihre Amtspflichten gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verletzt, weil sie den Kläger etwa nicht in einem Zimmer untergebracht hat, dessen Fenster nur mit einem Schlüssel zu öffnen waren. Denn die Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen L im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat gerade nicht ergeben, dass solche Sicherheitsvorkehrungen betreffend den Kläger vom Pflegepersonal getroffen werden mussten. Der Kläger sei vielmehr korrekt medikamentös eingestellt gewesen und habe auch die nötigen ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen erfahren, um hinreichend vor Gefahren geschützt zu werden. Insbesondere sei auch sein Bett, nachdem sich ein Zimmernachbar belästigt gefühlt habe, auf den Flur der Abteilung gefahren worden. Der beim Kläger dann eingetretene raptusartige Zustand, in dem dieser offenbar unter dem Einfluss akut, innerhalb von Minuten auftretender imperativer Stimmen zum Suizid aufgefordert worden sei, sei prinzipiell nicht vorhersehbar gewesen. Die Kammer folgt – wie schon im Teilurteil vom 17.06.2009 – den nachvollziehbaren widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen L. Danach bestand auch für die Beklagte zu 1. keine Veranlassung, den Kläger vor dem Suizidversuch am 11.11.2006 in ein anderes Zimmer mit geschlossenem Fenster zu verlegen. Die Kammer ist sich insgesamt betrachtet der unbefriedigenden Situation bewusst, die sich daraus ergibt, dass bauliche Sicherheitsstandards für psychiatrische Stationen fehlen, wie sie beispielsweise in Luxemburg im Dokument ITM-CL 635.2 der Inspection du Travail et Mines vom 28.4.2004 (Vorschriften zur betrieblichen Sicherheit auf psychiatrischen Stationen) zusammengefasst worden sind. Die Kammer sieht sich gehindert, derartige allgemeine Regeln selbst zu konstituieren. Angesichts des bei psychiatrischer Unterbringung deutlich zutage tretenden Dilemmas zwischen Freiheit und Menschenwürde einerseits und Sicherheit andererseits hängt die Konstituierung allgemeiner Regeln von Entscheidungen über die Normsetzung zwischen diesen Polen ab, die nach Auffassung der Kammer im deutschen System der Gewaltenteilung der Legislative vorbehalten sind. Erst dann, wenn der Normgeber bauliche Normen geschaffen hat, kommt deren Verletzung und eine (allein) daraus folgende Haftung in Betracht, wobei Auslegung und Anwendung der allgemeinen Regeln im deutschen System der Gewaltenteilung dann der Jurisdiktion vorbehalten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Beschluss Der Streitwert wird auf 96.079,96 € festgesetzt. Der Kläger hat ursprünglich von den Beklagten zu 1.-4. Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftiger materieller und immaterieller Schäden gefordert. Mit Teilurteil vom 17.06.2009 hat die Kammer die Klage gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. abgewiesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Der Kläger befand sich seit dem 09.10.2006 in vollstationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Beklagten zu 1. Er wurde auf einer geschlossenen psychiatrischen Station behandelt. Der Kläger litt unter einer schizophrenen Psychose mit wahnhaften Gedanken. Am 11.11.2006 öffnete der Kläger ein verschlossenes Fenster eines Patientenzimmers, kletterte auf einen Fenstersims und sprang in suizidaler Absicht aus dem 4. Stock in die Tiefe, wobei er sich ein Polytrauma mit Frakturen aller Extremitäten, Lendenwirbelkörperfrakturen und ein traumatisches Hirnödem mit diffuser Hirnkonfusion zuzog. Der Kläger behauptet, er habe das Fenster ohne weiteres eigenmächtig von innen öffnen und auf diese Weise die Station verlassen können. Die Fenster der geschlossenen Station für Psychiatrie seien ihrer Bauart nach für die Verwendung auf einer geschlossenen Station am 11.11.2006 ungeeignet gewesen, da sie sich ohne weiteres von innen ganz öffnen ließen. Die Beklagte zu 1. hätte geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um ihn am Verlassen der Station durch das Fenster zu hindern, insbesondere dafür sorgen müssen, dass die Fenster auf der geschlossenen Station von innen nicht geöffnet werden konnten. Aufgrund der bei seinem Sturz erlittenen Verletzungen könne er – so meint der Kläger – ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 55.049,01 € beanspruchen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (wenigstens 55.049,01 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, zzgl. vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Kosten in Höhe von 2.165,80 €; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 11.11.2006 im Städtischen Klinikum M zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. behauptet, die Fenster in der geschlossenen Station ließen sich nicht ohne weiteres öffnen, da sie über ein Sicherungsschloss verfügten, so dass sie sich mit dem Fensterknauf nur verschließen bzw. im oberen Bereich anklappen ließen. Daher könne der Kläger das Fenster nicht nur einfach geöffnet haben, sondern müsse unter erheblicher Gewalteinwirkung den Fensterflügel herausgerissen haben. Es sei daher – so meint die Beklagte zu 1. – kein Ansatzpunkt für eine Haftung ihrerseits wegen der Öffnung des Fensters durch den Kläger gegeben. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.10.2010 (Bl. 111, Bd. IV d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.11.2010 (Bl. 120, Bd. IV d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 26.01.2011 (Bl. 135 ff., Bd. IV d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat sodann weiter Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.04.2011 (Bl. 209 f., Bd. IV d. A.) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. H. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. H vom 10.05.2011 (Bl. 214 ff., Bd. IV d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten zu 2.)-4.) wegen fahrlässiger Körperverletzung erstattete der Chefarzt des Psychiatrischen Krankenhauses Halle, Dr. med. Bernd L, ein fachpsychiatrisches Gutachten betreffend den Kläger. Hierauf nimmt die Kammer Bezug. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.