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Urteil

9 O 1533/14 -455-

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1125.9O1533.14.455.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) LuGÜ bedarf es zusätzlich zum Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher noch einer darüber hinausgehenden Verbindung zu dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Eine solche Verbindung wird allgemein bereits in jeder absatzfördernden Tätigkeit gesehen, die zumindest auch mit Blick auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers betrieben wird. Diese Ausrichtung muss dabei dem Vertragsschluss zwangsläufig vorausgehen.(Rn.34) 2. Unter "Ausrichten" kann grundsätzlich jede bewusste und zielgerichtete Aktivität des Vertragspartners des Verbrauches verstanden werden, ohne dass es dabei zu einem tatsächlichen Kontakt mit dem Zielstaat kommen muss. Dieses "Ausrichten der Tätigkeit" kann auf irgendeinem Wege erfolgen. Entscheidend ist, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitz des Mitgliedsstaates des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesem bereit zu sein (BGH, 29. November 2011, XI ZR 172/11).(Rn.36) 3. Im Falle eines früheren, den konkreten Vertragsschluss vorbereitenden Kontakts, ist in Abgrenzung zu einer bloßen Initiative seitens des Verbrauchers nicht von einer "Ausrichtung" im Sinne eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens des Unternehmers auszugehen (BGH, 28. Februar 2012, XI ZR 9/11).(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und b e s c h l o s s e n: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 102.815,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) LuGÜ bedarf es zusätzlich zum Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher noch einer darüber hinausgehenden Verbindung zu dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Eine solche Verbindung wird allgemein bereits in jeder absatzfördernden Tätigkeit gesehen, die zumindest auch mit Blick auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers betrieben wird. Diese Ausrichtung muss dabei dem Vertragsschluss zwangsläufig vorausgehen.(Rn.34) 2. Unter "Ausrichten" kann grundsätzlich jede bewusste und zielgerichtete Aktivität des Vertragspartners des Verbrauches verstanden werden, ohne dass es dabei zu einem tatsächlichen Kontakt mit dem Zielstaat kommen muss. Dieses "Ausrichten der Tätigkeit" kann auf irgendeinem Wege erfolgen. Entscheidend ist, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitz des Mitgliedsstaates des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesem bereit zu sein (BGH, 29. November 2011, XI ZR 172/11).(Rn.36) 3. Im Falle eines früheren, den konkreten Vertragsschluss vorbereitenden Kontakts, ist in Abgrenzung zu einer bloßen Initiative seitens des Verbrauchers nicht von einer "Ausrichtung" im Sinne eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens des Unternehmers auszugehen (BGH, 28. Februar 2012, XI ZR 9/11).(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und b e s c h l o s s e n: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 102.815,64 € festgesetzt. Die Klage ist bereits unzulässig. Das angerufene Gericht ist international nicht zuständig. Vielmehr ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte der S unabhängig von der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandvereinbarung sowohl aus dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitzstaat der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 LuGÜ) als auch aus dem besonderen Erfüllungsgerichtsstand für Dienstleistungsverträge (Art. 5 Abs. 1 lit. b) 2 LuGÜ), da die vertragscharakteristische Leistung der Beklagten vereinbarungsgemäß in Zürich erbracht wurde. Demgegenüber ist der nach Art. 3 Abs. 1 LuGÜ vorrangige Sondergerichtsstand für Verbraucherverträge gemäß Art. 16 Abs. 1, 15 Abs. 2 lit. c) LuGÜ, der auch im Falle der Aktivklage eines Verbrauchers die Gerichte des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, für international zuständig erklärt, nicht eröffnet. Über die Auslegung des LuGÜ entscheiden die nationalen Gerichte, für die im Übrigen im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gelten, da sich die Unterzeichnerstaaten in der Präambel des nach Art. 75 LuGÜ beigefügten Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss zu einer möglichst einheitliche Auslegung dieser Bestimmungen verpflichtet haben. Offenbleiben kann, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verbraucherin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LuGÜ gewesen ist. Auf der Grundlage des Parteivortrages und der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass die Beklagten seinerzeit ihre berufliche Tätigkeit in der S auf Deutschland im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) "ausgerichtet" hatten. Der Anwendungsbereich für Verbraucherklagen nach diesem Übereinkommen besteht in Fällen, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Allein das Zustandekommen bzw. Bestehen eines Vertrages mit einem Verbraucher ist nicht schon für sich genommen ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Gewerbetreibende seine Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Eine solche Annahme widerspräche der Systematik des Art. 15 Abs. 1 LuGÜ und würde die einschränkende Funktion dieses zusätzlichen Tatbestandsmerkmals unterlaufen. Vielmehr bedarf es für die Annahme des Verbrauchergerichtsstandes zusätzlich zum Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher noch einer darüber hinausgehenden Verbindung zu dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Eine solche Verbindung wird allgemein bereits in jeder absatzfördernden Tätigkeit gesehen, die zumindest auch mit Blick auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers betrieben wird. Diese Ausrichtung muss dabei dem Vertragsschluss zwangsläufig vorausgehen. Allgemein anerkannt ist, dass allein die grenzüberschreitende Abrufbarkeit einer Internetseite schon wegen der Ubiquität dieses Mediums eine "Ausrichtung" für sich allein betrachtet nicht zu begründen vermag. Andernfalls wäre der Verbrauchergerichtstand wohl stets europaweit begründet. Vielmehr ist von einer "Ausrichtung" aufgrund einer Website erst dann auszugehen, wenn aus dieser hervorgeht, dass der Gewerbetreibende mit Verbrauchern in einem anderen Mitgliedstaat Geschäfte zu tätigen beabsichtigt. Erforderlich ist, dass der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angaben von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedsstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedsstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedsstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Nicht ausreichend ist demgegenüber die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedsstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache oder Währung ist. Unter "Ausrichten" kann dem Wortlaut und der geforderten Zielsetzung nach grundsätzlich jede bewusste und zielgerichtete Aktivität des Vertragspartners des Verbrauches verstanden werden, ohne dass es dabei zu einem tatsächlichen Kontakt mit dem Zielstaat kommen muss. Aus dem Wortlaut der Norm ist zu folgern, dass dieses "Ausrichten der Tätigkeit" auf irgendeinem Wege erfolgen und somit ein breites Spektrum an Möglichkeiten erfasst werden kann. Entscheidend ist, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitz des Mitgliedsstaates des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesem bereit zu sein (BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 172/11 –, zitiert nach Juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier an dem Merkmal des "Ausrichtens". Dass die Beklagten ihre anwaltliche Tätigkeit vor dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss auf Deutschland ausgerichtet hatten, ergibt sich zunächst nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten. Allein der Umstand, dass die internationale top-level-domain ".com" verwendet wird, erfüllt dieses Merkmal nicht. Das Gleiche gilt auch für die Verwendung einer internationalen Vorwahl. Hieraus lässt sich im vorliegenden Fall allenfalls entnehmen, dass die Beklagten bereit waren, ihre auf das Gebiet der Schweiz bezogene Tätigkeit auch Ausländern anzubieten. Dadurch wurde aber nur der Bezug zu ihrem Sitzstaat und nicht zum Wohnsitzstaat der Klägerin hergestellt (wie hier Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14, Landgericht Passau, Urteil vom 7. Januar 2015, Az. 4 O 31/14, und Landgericht Ellwangen, Urteil vom 27. März 2015, 5 O 333/14). Auch die Übersendung des Auftragsformulars und der Vollmacht durch den Beklagten zu 1. an die Klägerin über deren Prozessbevollmächtigten vermag angesichts der vorhergehenden Vertragsanbahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine "Ausrichtung" im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen. Zwar wäre eine der unternehmerischen Absatztätigkeit vorausgehende Initiative des Verbrauchers und damit auch eine bloße Anfrage seitens des Prozessbevollmächtigten für die Beurteilung eines darauf folgenden unternehmerischen Handelns als "Ausrichtung" nach zutreffender herrschender Auffassung und Rechtsprechung und Wissenschaft unschädlich. Allerdings lag in der vorausgehenden Aktivität der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich eine bloße Bitte um Zusendung von Werbung bzw. eines Angebotes, der die Beklagten durch eine eigenständige Absatzaktivität gefolgt wären. Hier fehlt es gerade an einer ursprünglich auf den Gewinn der Klägerin als Mandantin gerichteten Absatzhandlung der Beklagten. Schon aus dem oben wiedergegebenen "Begrüßungsschreiben" selbst ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten zu 1. mit der Bitte um Vertretung der Klägerin im Nachlassverfahren über das Vermögen der M herangetreten war und mit diesem nicht nur Inhalt und Umfang des Mandats für die Klägerin, sondern auch das hieraus entstehende Honorar ausgehandelt hatte. Diese Anfrage stellte demnach mehr als bloß eine Bitte dar, eine eigene, auf Gewinn der Klägerin als Mandantin gerichtete Absatztätigkeit unmittelbar dieser gegenüber zu entfalten. Vielmehr diente die Übersendung der Formulare sowie der Vollmacht durch die Beklagten lediglich der Ausführung und schriftlichen Fixierung des bereits zumindest angebahnten, wohl eher aber bereits im Wesentlichen vereinbarten Vertragsschlusses mit der Klägerin. Im Falle eines früheren, den konkreten Vertragsschluss vorbereitenden Kontakts, ist indes in Abgrenzung zu einer bloßen Initiative seitens des Verbrauchers nicht von einer "Ausrichtung" im Sinne eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens des Unternehmers auszugehen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – Az. XI ZR 9/11 –, zitiert nach Juris). In diesen Fällen fehlt es gerade an einer ausreichenden Verbindung zu dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers in Form einer vor Vertragsschluss entfalteten bzw. (aktiv) betriebenen absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. Die Klägerin ist als selbständige Zahnärztin tätig und schloss am 31. Januar 2011 mit der M-Vermögensverwaltung AG (im Folgenden: M) einen Vermögensverwaltungsvertrag. Die in der S ansässige M war seit 1980 mit dem Vertrieb von Lebensversicherungen und mit der Vermögensverwaltung befasst und hatte sich auf das grenzüberschreitende Geschäft mit Deutschland spezialisiert. Im Anschluss an Telefonate, die über in Deutschland ansässige Callcenter geführt wurden, entsandte sie ihre Vertriebsbeauftragten, denen die Anwerbung deutscher Kunden und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit diesen oblagen. Die Klägerin leistete Zahlungen an die M, die jedoch keine Vermögensverwaltung für sie betrieb. Dadurch erlitt die Klägerin erhebliche Verluste, weshalb sie später die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräte der M in Anspruch nahm. Die M geriet in Insolvenz, so dass über ihr Vermögen das (in der S) sogenannte Nachlassverfahren betrieben wurde. Im Sommer des Jahres 2010 wandten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals an die Beklagten mit der Bitte, die von ihnen in Verfahren gegen die M und deren gesetzlichen Vertreter betreuten Mandanten in dem zu erwartenden Nachlassverfahren der M in der S zu vertreten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten zu diesem Zeitpunkt bereits auf eine langjährige Zusammenarbeit mit den Beklagten zurückblicken. Mit Schreiben vom 23. August 2010 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter den Betreff "M-Nachlassverfahren – diverse Auftragsunterlagen –" an die Beklagten und führten aus: "In vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die von Ihnen übersendeten Auftragsformulare für die beschädigten Anleger der M. Diesbezüglich erhalten Sie eine Liste der Anleger, die uns zum Teil die Auftragsunterlagen nebst Vollmachten zurückgesandt haben, zur weiteren Verwendung." Mit Schreiben vom 3. Januar 2011, adressiert an "geschädigte Kunden der Firma M AG" und übersandt an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, führten die Beklagten Folgendes aus: "Sehr geehrte Damen und Herren Wir sind eine in Zürich ansässige Anwaltskanzlei, welche mit der Kanzlei G seit Jahren gemeinsam geschädigte Anleger der Unternehmung M AG vertritt. Das Gesuch der Firma M AG um sogenannte Nachlassstundung wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom 11.10.2010 gut geheißen. Dies bedeutet, dass die M AG in finanzieller Schieflage ist und versuchen will, mit den Gläubigern eine Schuldensanierung zu vereinbaren, damit ein Konkurs vermieden werden kann. Das Gericht in Zürich ist der Ansicht, dass eine derartige Sanierung möglich ist und hat darum einen sogenannten Sachwalter bestellt, der versuchen soll, eine Einigung mit den Gläubigern zu finden. Eine solche Einigung besteht in der Regel darin, dass die Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichten, dafür aber wenigstens den vereinbarten Teil der Forderung vergütet erhalten. Als Alternative steht nur noch das regelmäßig mit einer schlechteren Quote endende Konkursverfahren zur Auswahl. Für Sie ist es somit sehr wichtig ist, dass Ihre Forderung rechtsgenüglich angemeldet und zugelassen wird. Dadurch sichern Sie sich nicht nur Mitsprache- und Mitwirkungsrecht, sondern können auch sicher sein, dass Sie zum Schluss im Falle des Abschlusses des Nachlassvertrages von einer Zahlung profitieren. Es ist nämlich notwendig, dass die Gläubiger die Forderungen korrekt eingeben und über eine Zustelladresse in der S (Unterstreichung durch das Gericht) verfügen. Ebenfalls wichtig ist die Sicherstellung und Vertretung ihrer Interessen an den Gläubigerversammlungen. Aus diesen Gründen hat die Kanzlei G uns angefragt, ob wir dies für ihre Mandanten - so wie wir dies bereits für unsere Mandanten tun - machen könnten (Unterstreichung durch das Gericht). Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass viele von Ihnen keine unnötig hohen Kosten mehr bezahlen möchten und bieten Ihnen darum eine summarische Prüfung Ihrer Forderung, die Eingabe im Nachlassverfahren sowie die Vertretung Ihrer Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen Pauschalpreis von EUR 150.- an. Infolge des grenzüberschreitenden Charakters der Dienstleistung fällt keine Serische Mehrwertsteuer an. Sollte es sich zeigen, dass zusätzliche rechtliche Schritte notwendig sind, werden diese nur nach vorgängiger Absprache mit Ihnen getätigt. Dies wird im Rahmen einer individuellen Betreuung, mithin einer ganz normalen Klienten-Anwalt-Beziehung geschehen. Aber auch hier können wir Ihnen mit den Stundensätzen entgegenkommen: EUR 250.- für Anwälte und EUR 200.- für Juristen. Hinzukommen 3% Pauschalspesen für Fotokopien, Porto, Telefonkosten etc. Größere Spesen müssen separat in Rechnung gestellt werden. Auch in diesem Fall fällt keine Serische Mehrwertsteuer an. Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und, Ihre Forderung im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen. Bitte zögern Sie nicht, uns im Falle von Rückfragen jederzeit zu kontaktieren." Im Rahmen dieses Nachlassverfahrens beauftragte unter anderem die Klägerin die Beklagten ausweislich der Vollmacht vom 21. März 2011 wie folgt: "Nachlassstundung M-Vermögensverwaltung AG, insbesondere folgende Angelegenheiten: Forderungsangabe in das Nachlassverfahren Vertretung an den Gläubigerversammlungen Darüber hinausgehende rechtliche Beratung und individualisierte Dienstleistungen werden nur nach vorgängiger Rücksprache und ausdrücklicher Mandatierung zu den vorsorglich nachstehend vereinbarten Konditionen erbracht." Mit Verfügung des Bezirksgerichts bereits vom 11. Oktober 2010 wurde der M eine Nachlassstundung von zunächst sechs Monaten gewährt und es wurde ihr eine Sachverwalterin bestellt. Diese Nachlassverwaltung wurde in der Folge verlängert. Der Beklagte zu 1. meldete die Forderung der Klägerin einschließlich entgangenen Gewinns in Höhe von 89.507 CHF im Nachlassverfahren der MBW an. Diese Forderung wurde vom Sachverwalter der MBW bestritten und ist bis heute nicht anerkannt. In einer Gläubigerversammlung vom 7. November 2011 wurde einstimmig ein Nachlassvertrag nach den Vorschriften des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldenbeitreibung und Konkurs (SchKG) beschlossen, der am 11. Januar 2012 von dem Bezirksgericht Zürich genehmigt wurde. Der Beklagte zu 1. nahm für die Klägerin an der Gläubigerversammlung teil und stimmte dem Nachlassvertrag zu. Der Beklagte zu 1. unterließ es aber, zum einen den ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräten der M mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitzuteilen und ihnen die Abtretung der Forderung der Klägerin gegen Zahlung anzubieten. Zum anderen wies er die Klägerin nicht darauf hin, dass bei einer Zustellung ohne die genannte Mitteilung gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ihre Rechte gegen die genannten Beklagten erlöschen und verwirken könnten. Die Klägerin verklagte die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräte der M auf Schadensersatz und verkündete den Beklagten des hiesigen Verfahrens den Streit. Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az.: 5 U 188/12) mit der Begründung zurück, dass die Klägerin dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorbehaltlos zugestimmt habe und gerade nicht spätestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung dieser Versammlung die Abtretung ihrer Forderungen gegen Zahlung unter Nennung von Versammlungszeit und Versammlungsort angeboten hat. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem mit ihnen geschlossenen Beratungsvertrag verletzt, indem sie die zur Wahrung ihrer Rechte notwendige Anzeige gem. § 303 SchkG unterlassen hätten. Ohne diese Pflichtverletzung wäre eine Realisierung der Urteile gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens innerhalb weniger Wochen möglich gewesen, wie es fünf Parallelverfahren gezeigt hätten. Alle ehemaligen Organe der M verfügten noch heute über beachtliche Unternehmensbeteiligungen. Das Oberlandesgericht Naumburg hätte die Beklagten ohne ihre – der Beklagten – Pflichtverletzung ohne weiteres zur Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 87.883,25 € und weiterer Nebenforderungen verurteilt. Sie ist weiter der Meinung, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 15, 16 des Luganer Übereinkommens ergäbe. Sie sei als Verbraucherin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. Die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandvereinbarung sei unwirksam, weil sie nicht nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sei. Die Tätigkeit der Beklagten sei auch auf Deutschland ausgerichtet gewesen, was insbesondere auch ihr Begrüßungsschreiben und ihr über den hier vorliegenden Fall hinausgehendes Tätigwerden in Deutschland für deutsche Klienten sowie deren Internetauftritt belege. Das Begrüßungsschreiben vom 3. Januar 2011 sei dem konkreten Vertragsschluss vom 31. März 2011 vorausgegangen. Darin sei ein Werben auf dem deutschen Markt durch die Beklagten zu sehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 69.918,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.274,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie in Höhe von 18.692,56 € von Kostenerstattungsansprüchen der ehemaligen Beklagten Fässler, Fieber und Jakubowski freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, dass es schon an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle. Eine solche Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Luganer Übereinkommen. Die Klägerin sei zum einen bei Vertragsschluss nicht Verbraucherin gewesen. Zudem sei ihre – der Beklagten - Tätigkeit nicht auf den Wohnsitzstaat der Klägerin (Deutschland) ausgerichtet gewesen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Verbraucher im Wohnsitzstatt zumindest zum Vertragsschluss "motiviert" werde. Hieran fehle es, weil es die heutigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst gewesen seien, die den Kontakt zu ihr hergestellt hätten. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.