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Urteil

9 O 401/23

LG Magdeburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 14.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 14.400,00 € festgesetzt. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Parteien ausschließlich die Frage der Verjährung von Schadensersatz-bzw. Schmerzensgeldansprüchen der Klägerin im Streit ist. Da die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht streitig ist, ist unter diesen Umständen eine Leistungsklage nicht vorrangig. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung bereits entstandener bzw. künftig entstehender materieller und immaterieller Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß den §§ 256 ZPO in Verbindung mit 823, 253 Abs. 2 BGB. Denn der Feststellungsanspruch ist verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen. Mit dem Teilanerkenntnis der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 31.07.2018 in Höhe von 60 % dem Grunde nach begann die Verjährung für den Feststellungsanspruch in dieser Höhe gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem Tage neu zu laufen. Der Einwand der Klägerin, ab diesem Tage sei auch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB eingetreten, da sofort Verhandlungen zwischen den Parteien begonnen hätten, ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen. Es genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 08.05.2001, Az.: VI ZR 208/00, zitiert nach Juris). Vorliegend hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2018 der Klägerin lediglich Formulare zum Ausfüllen übersandt, unter anderem eine Schweigepflichtsentbindung, und unverbindlich vorgeschlagen, die Aufwendungen zu beziffern und zu belegen. Insoweit kann auch nach der weiten Auslegung des Begriffs noch nicht von Verhandlungen gesprochen werden. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB trat dann jedoch durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die ... vom 12.12.2018 ein. Zwar wurde auch in diesem Schreiben nicht direkt über die von der Klägerin geltend gemachte Forderung verhandelt, aber der vom Klägervertreter übersandte Fragebogen sowie die übersandte Einwilligungs-und Schweigepflichtentbindungserklärung bildeten quasi die Grundlage für die Anforderung weiterer Arztberichte und können deshalb im weitesten Sinne als Beginn der Verhandlungen ausgelegt werden. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2019 dem Klägervertreter weitere Arztberichte übersandt hatte, reagierte der Klägervertreter hierauf erst mit Schreiben vom 18.03.2020. Diese Reaktion erfolgte deutlich zu spät. Vielmehr hätte der Klägervertreter spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Schreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 21.02.2019 bezüglich des noch fehlenden Arztbriefes der Ärztin ... bei der Versicherung nachfragen müssen (Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl, § 203 Rn. 12 m.w.N.). Die Verjährung war daher lediglich bis zum 21.05.2019 gemäß § 203 S. 1 BGB gehemmt Sie lief von da ab bis zu dem Schreiben des Klägervertreters vom 18.03.2020 weiter, mit dem dieser ... als weiteren behandelnden Arzt benannte und die Haftpflichtversicherung des Beklagten bat, auch von diesem einen Arztbericht anzufordern und nach Eingang an den Klägervertreter zu übersenden. Dieses Schreiben des Klägervertreters ist als Fortsetzung der Verhandlungen zwischen den Parteien anzusehen, sodass es wiederum zur Hemmung der Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB führte. Nachdem dann die Haftpflichtversicherung des Beklagten weitere Arztberichte an den Klägervertreter übersandt hatte, zuletzt mit Schreiben vom 31.08.2020, und die Klägerin hierauf innerhalb von 3 Monaten nicht weiter reagiert hatte, endete die verjährungshemmende Wirkung der Verhandlungen durch klägerseitiges „Einschlafenlassen“ am 30.11.2020. Die Verjährung wurde dann erst wieder durch Klageerhebung am 31.03.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Mit Erhebung der Klage ist im Sinne dieser Vorschrift zwar grundsätzlich erst deren Zustellung an den Beklagten gemeint. Die vorliegend am 08.05.2023 erfolgte Zustellung wirkt jedoch auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, da der Klägervertreter nach Bekanntgabe des Streitwerts den Vorschuss ohne schuldhaftes Zögern am 28.04.2023 einzahlte und die Klage etwas mehr als eine Woche später an den Beklagten zugestellt wurde. Mit Beginn der Verjährungsfrist am 01.08.2018 vergingen somit unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen die Verjährung gehemmt war, insgesamt 42 Monate und 8 Tage, sodass die Klageforderung bei Einreichung der Klage verjährt war. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass bereits mit dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 31.07.2018 eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 203 S. 1 BGB eingetreten wäre. Denn selbst dann wäre seit Beginn der Verjährungsfrist am 01.08.2018 insgesamt ein Zeitraum von 37 Monaten und 27 Tagen verstrichen und die Frist des § 195 BGB nicht eingehalten worden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Dabei sind 80 % der von der Klägerin vorprozessual geltend gemachten ca. 18.000 € als Feststellungsinteresse zugrunde gelegt worden. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Ersatzes von materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin befuhr am 15.03.2017 gegen 19:10 Uhr mit ihrem Fahrrad die A.-V.-Straße in M. in Höhe der Einmündung G.straße in Richtung U.. Vor der Klägerin fuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad im Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,64 Promille Alkohol). Da der Beklagte deutlich langsamer als die Klägerin fuhr, beabsichtigte die Klägerin, den Beklagten zu überholen. Da ihr aufgrund der geringen Breite des Radweges ein Überholen auf der linken Seite zu gefährlich erschien, versuchte sie den Beklagten über den recht breiten Fußweg rechts zu überholen. Sie kündigte ihr Überholmanöver per Klingelzeichen an und begann im Bereich der Einmündung G.straße an dem Beklagten vorbeizufahren. Als sie sich leicht versetzt neben dem Beklagten befand, bog dieser plötzlich nach rechts auf den Fußweg der G.straße ab. Es kam zur Kollision der beiden Fahrräder, wobei sich die Klägerin bei dem Sturz schwer verletzt. Sie erlitt eine fünffache instabile Beckenringfraktur (C-Typ), wegen der sie vom 15.03.2017 bis 25.04.2017 im Klinikum M. stationär und später ambulant behandelt wurde. Mit Schreiben vom 11.07.2018 meldete die Klägerin Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten an. Mit Schreiben vom 31.07.2018 erklärte die Haftpflichtversicherung des Beklagten, ... ein Anerkenntnis dem Grunde nach in Höhe von 60 % zugunsten der Klägerin. Gleichzeitig übersandte die Versicherung der Klägerin Formulare, unter anderem eine Schweigepflichtsentbindung, mit der Bitte, diese auszufüllen und zurückzusenden und schlug der Klägerin unverbindlich vor, ihre Aufwendungen zu beziffern und zu belegen. Mit Schreiben vom 12.12.2018 übersandte der Klägervertreter der Haftpflichtversicherung der Beklagten einen ausgefüllten Fragebogen und eine Einwilligungs- und Schweigepflichtsentbindung. Mit Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 21.02.2019 übersandte diese dem Klägervertreter einen Arztbericht des ... zur weiteren Veranlassung. Außerdem teilte die Versicherung mit, dass sie einen weiteren Arztbericht von ... angefordert habe, dieser aber bisher nicht vorliege. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2020, versehentlich datiert auf den 18.03.2019, benannte die Klägerin ... als weiteren behandelnden Arzt und bat ... auch von diesem einen Arztbericht anzufordern und diesen nach Eingang an den Klägervertreter zu übersenden. Mit Schreiben vom 02.04.2020 forderte ... von dem Klägervertreter hierfür eine weitere Schweigepflichtsentbindung an, die der Klägervertreter mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2020 auch übermittelte. Mit Schreiben vom 13.07.2020 übermittelte ... dem Klägervertreter den inzwischen eingegangenen Arztbericht des Orthopäden und mit weiterem Schreiben vom 31.08.2020 den Arztbericht des ... Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2022 bezifferte dann die Klägerin ihre Ansprüche, worauf hin die ... mit Schreiben vom 22.12.2022 die Einrede der Verjährung erhob. Die Klägerin ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig, da die Parteien nicht über die Anspruchshöhe, sondern nur über die Verjährung an sich stritten. Die Verjährung sei mit dem Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 31.07.2018 unterbrochen worden und habe zu diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen. Die Verjährung sei dann mit dem Schreiben vom 31.07.2018 sofort gehemmt gewesen, da mit diesem Schreiben Verhandlungen der Parteien begonnen hätten. Die verjährungshemmende Wirkung des Schreibens habe durch das von ihr verursachte „Einschlafen“ der Verhandlungen dann am 31.10.2018 geendet. Die somit am 01.11.2018 in Gang gesetzte Verjährungsfrist sei dann mit dem Schreiben vom 12.12.2018 erneut unterbrochen worden, da mit diesem Schreiben Verhandlungen zwischen den Parteien begonnen hätten. Die Verhandlungen seien dann wiederum am 21.05.2019 aufgrund ihrer Untätigkeit „eingeschlafen“. Eine erneute Hemmung der Verjährung sei dann durch das anwaltliche Schreiben vom 18.03.2020 erfolgt. Die Verhandlungen seien dann Ende November 2020 erneut „eingeschlafen“. Durch den Klageeingang bei Gericht am 31.03.2023 sei dann erneut eine Verjährungshemmung eingetreten. Von der 3-jährigen Verjährungsfrist sei lediglich ein Zeitraum von 32 Monaten und 7 Tagen vergangen und daher keine Verjährung eingetreten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 15.03.2017 um ca. 19:10 Uhr auf der A.-V.-Straße in Höhe der Einmündung G.straße bereits entstandenen und künftig entstehenden, materiellen und immateriellen Schäden in Höhe einer Haftungsquote von 60 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder künftig übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2022 ihre Forderungen im Einzelnen beziffert habe; daher habe die Leistungsklage Vorrang. Die Anforderung von Arztberichten von seiner Haftpflichtversicherung stelle noch keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB dar. Die Klägerin habe zu keiner Zeit eine Forderung geltend gemacht. Zwischen dem 21.02.2019 und dem 18.03.2020 seien – falls man doch von Verhandlungen ausgehen sollte – die Verhandlungen „eingeschlafen“. Die Klägerin hätte spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Schreiben vom 21.02.2019 nach dem Arztbericht fragen müssen. Die Verjährung sei dann erst durch Zustellung der Klage am 08.05.2023 unterbrochen worden.