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Beschluss

8 T 363/01

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2002:0206.8T363.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 24. 9.2001 wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 812 Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit Abtretungsvertrag vom 13.11.1997 trat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder sonstige Entgeltansprüche aus gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnissen gegen den jeweiligen Arbeitgeber an die Gläubigerin ab. Ferner trat er die gemäß § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch abtretbaren Teile seiner etwaigen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistung wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfen sowie Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, Krankengeld, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Altershinterbliebenenrente gegen die jeweiligen Leistungsträger an die Gläubigerin ab. 2 Mit Schreiben vom 21.6.2001 beantragte der Schuldner, die Pfändungsgrenze gemäß § 850 f ZPO -auf DM 1.588,02 zu erhöhen. Grund läge für die Berechnung war sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, der einen Gesamtbedarf in dieser Höhe beinhaltete. Mit Beschluss vom 24.9.2001 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht vorliegend nicht tätig werden könnte, da es mit der Abtretung nicht befasst sei. Das Vollstreckungsgericht könne infolgedessen auch keine Bestimmung nach § 850 f Abs. 1 zur Erhöhung der nach § 400 BGB nicht abtretbaren Einkommensteile treffen. Ein Beschluss nach § 850 f ZPO würde infolgedessen eine Kompetenzüberschreitung des Vollstreckungsgerichts implizieren. 3 Der Beschluss wurde dem Schuldner am 28.9.2001 durch Niederlegung zugestellt. 4 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.10.2001, bei Gericht am 11.10.2000 eingegangen, hat der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt der Schuldner vor, dass ihm nicht zuzumuten sei, vor dem Prozessgericht zu klagen. Im vorliegenden Fall sei eine zeitnahe Entscheidung nur durch das Vollstreckungsgericht gegeben. Eine zeitnahe Entscheidung sei aber unabdingbar, da die Sicherung des Existenzminimums im Vordergrund stehe. Da auch die Rechtsprechung zunehmend zu der Ansicht gelange, dass das Vollstreckungsgericht zuständig sei, sei der Antrag entsprechend durch das Vollstreckungsgericht zu bescheiden. 5 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kammer ist zunächst ebenso wie der Schuldner der Ansicht, dass dem Schuldner, der seinem Gläubiger zur Sicherung der Schuld die pfändbaren Teile seines Einkommens bzw. seiner Sozialleistung im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I abgetreten hat, eine Möglichkeit zur Verfügung stehen muss, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen, wenn die Voraussetzungen, nach denen bei Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers die Maßnahmen nach § 850 f ZPO eingreifen würden, vorliegen. Dies ergibt sich zum einen aus der in § 400 BGB verfügten Gleichstellung der Lohnabtretung mit der Lohnpfändung, und zum anderen daraus, dass die §§ 850 ff. ZPO sozialpolitische Schutzvorschriften sind, die im öffentlichen Interesse erlassen worden sind, um dem Schuldner das zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des Abschnitt 2 des BSHG notwendige Einkommen zu belassen. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gläubiger einer nichttitulierten Forderung, der aus einer Abtretung hervorgeht, weitergehende Rechte haben soll als der Gläubiger einer titulierten Forderung, der aus dem Titel Befriedigung sucht. 6 Was nun die Frage der Zuständigkeit der Gerichte betrifft, so schließt sich die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach entgegen der Ansicht des Schuldners nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist, sondern das Prozessgericht. Dies ergibt sich aus mehreren Gründen. Zum einen ist die Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte über den engen, ihnen durch Gesetz zwingend zugewiesenen Bereich von bestimmten Angelegenheiten hinaus grundsätzlich nicht zulässig. Zum andern existiert im Fall der Abtretung ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuldner nicht, sondern er macht lediglich verträglich vereinbarte Rechte aus einer privatrechtlichen Urkunde geltend. Somit fehlt es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte. Mit der Zuweisung des Rechtsstreits an das Prozessgericht steht dem Schuldner im Übrigen ein Rechtsweg offen, der den Schuldnerschutz ausreichend gewährt. Das dagegen vorgebrachte Argument, der Weg vor das Vollstreckungsgericht sei für den Schuldner effektiver und kostengünstiger, rechtfertigt jedenfalls nicht, die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen, ohne dass dieses Gericht bisher im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist. Der Streit darüber in welchem Umfang Rechte aus einem vertraglich vereinbarten Abtretungserklärung geltend gemacht werden können, gehört im übrigen typischerweise vor das Prozessgericht (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl. § 850 f Rdnr. 20). 7 Der sofortigen Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. 9 Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO in Höhe des begehrten Freibetrages festgesetzt.