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Urteil

12 HKO 70/01

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2002:0523.12HKO70.01.0A
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Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Stiftungsbeirates der P. E. Familienstiftung vom 27.06.2001 und vom 21.03.2002, die P. E. Familienstiftung aufzulösen, unwirksam sind. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die beiden Nebenintervenienten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 53.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand 1 Der Kläger M. E. ist der Sohn des 1987 verstorbenen Herrn P. E. Dieser und der 1984 verstorbene L. E. hatten das 1857 gegründete, traditionsreiche und bedeutende Unternehmen der E. Gruppe geerbt und fortgeführt. Am 15.06.1972 gründeten P. und L. E. die P. E.-Familienstiftung und die L. E.-Familienstiftung. Beide Familienstiftungen sind Anteilseigner in der E. AG. Die Beklagte ist an dem Unternehmen E. AG zu 10 % beteiligt, wobei infolge der Anteilseignerschaft des Klägers M. E. und seiner Familienangehörigen mit 12,4 % (9,3 + 3,1 %) an der E. AG und der Anteilseignerschaft des Nebenintervenienten P. E. E. von 10,9 % der Familienstamm nach P. E. zu 33,3 % an dem Unternehmen E. AG beteiligt ist. Der Familienstamm L. E. ist zu 66,8 % an der E. AG beteiligt, wobei die Beteiligung dieses Familienstammes sich aufteilt in 20 % L. E. Familienstiftung, 23 % Beteiligungsanteil des Nebenintervenienten zu 1. H. E.-CH.. und seiner Angehörigen, sowie 23 % He. E.- CH.. und 0,8 % Ma. E.-CH... Der Zweck der beiden 1972 gegründeten Familienstiftungen ist ausweislich § 2 der weitgehend wortgleich formulierten Satzungen der beiden Stiftungen die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung der Destinatäre, also der Bezugsberechtigten an den Stiftungen. Ferner ist Stiftungszweck die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von dessen Erträgnissen zum Zwecke der Unterstützung der Destinatäre; weiterer Unternehmenszweck ist die Beteiligung an dem Unternehmen der E. Gruppe und die Wahrnehmung der Rechte aus diesen Beteiligungen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Sicherung, den Fortbestand und das Wachstum dieser Unternehmen zu fördern (§ 2 Abs. 1 a, b und c der Satzung der P. E. Familienstiftung (Anlage K 5, Bl. 72 bis 73 GA)). Über den satzungsmäßig definierten Stiftungszweck hinaus wurde bei der Beklagten in einer am 28.05.1973 formulierten Präambel zur Stiftungssatzung der Stiftungszweck wie folgt näher umschrieben und präzisiert (Bl. 330 GA): 2 "Über den engeren Stiftungszweck hinaus, Familienmitgliedern im Notfall zu helfen, ist es in erster Linie Sinn der Stiftung, im Rahmen der E.-Firmengruppe ein neutralisiertes Vermögen zu bilden, welches der Verfügung der Gesellschafter entzogen ist und nur den eigentlichen Firmenzwecken dient. Daneben steht mit gleichem Rang die Aufgabe der Stiftung, das Führungsinstrument für die Firmengruppe zu sein, welches unabhängig von den Wechselfällen des Lebens stets funktionsfähig ist und durch die vorgeschriebene Einbeziehung Außenstehender in seine Organe ein Höchstmaß an Objektivität im Interesse der Firmengruppe entwickelt. Diese Aufgabenstellung sollen alle Organe der Stiftung, aber auch alle Destinatäre stets vor Augen haben." 3 Die Organe der Stiftungen, so auch der Beklagten, sind der Vorstand und - als oberstes Stiftungsorgan - der Stiftungsbeirat. Die personelle Besetzung der Organe muss in den beiden Stiftungen personengleich sein. Die Sitzungen des Beirats der beiden Familienstiftungen müssen zum gleichen Zeitpunkt und an dem selben Ort einberufen werden und gemeinsam stattfinden. Die Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungserträge und über eine eventuelle Auflösung der Stiftungen müssen gleichlautend erfolgen (Grundsatz der Synchronisation beider Stiftungen gem. § 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung des Beirates der P. E. Familienstiftung und der L. E. Familienstiftung vom 24.08.1973 mit späteren Änderungen (Bl. 83, 84 ff GA). Der Stiftungsbeirat als oberstes Organ besteht aus neun Mitgliedern, von denen zwei vom Familienstamm L. E. und einer vom Familienstamm P. E. gestellt wird (Familienbeiratsmitglieder). Fünf Beiratsmitglieder, welche nicht Familienbeiratsmitglieder sind, dürfen keinem der beiden Familienstämme angehören. In den Jahren 2001 und 2002 waren bzw. sind Mitglieder des Stiftungsbeirates der Beklagten: He. E.-CH., P. E. E., H. E.-CH., M. E., P. E. Erz., Dr. O. K. F., K. M., G. K., Dr. L. R. 4 Nach § 13 der Satzung der beiden Stiftungen kann der Stiftungsbeirat die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend dem Willen und den Vorstellungen des Stifters rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. 5 Nachdem der Gesetzgeber im Jahre 1974 die Besteuerung von Familienstiftungen mit Erbersatzsteuer hat in Kraft treten lassen, waren die Organe der Beklagten und der L. E.-Familienstiftung gezwungen, sich mit der Frage der Zukunft der Familienstiftungen und der Finanzierung einer nach 30 Jahre fällig werdenden Erbersatzsteuer gem. § 9 Ziffer 4 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes zu befassen. So haben die beiden Gründer der Familienstiftungen, P. E. und L. E. jeweils gleichlautend ein Schreiben vom 09.03.1979 formuliert und den Mitgliedern des Vorstandes der Stiftungen zugänglich gemacht. Das genannte Schreiben vom 09.03.1979 hat folgenden Wortlaut: 6 "Sehr geehrte Herren, 7 meine Absichten als Stifter sind in der Präambel zu den Stiftungen festgelegt. Diese Präambel hat als Richtschnur für etwaige Satzungsänderungen nach meinem Tode zu dienen. Ich sehe allerdings den darin festgelegten Zweck nur dann als sinnvoll an, wenn er nicht zu einer Steuerbelastung führt, die sich im Vergleich zu anderen Rechtsformen wirtschaftlich nicht vertreten lässt. Das ist z.B. gegeben, wenn die Erbersatzsteuer, wie sie in § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 17. April 1974 festgelegt ist, von der Stiftung gezahlt werden muss. In diesem Fall würde es meinen Absichten entsprechen, wenn die Stiftungssatzung dergestalt umgeändert würde, dass die Stiftung nicht mehr als "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet" gilt. Dazu kann auch eine Streichung der Bestimmungen über die Destinatäre gehören mit einer entsprechenden Änderung des in § 9 Abs. 4 unter Abs. 1 der Satzung festgelegten Wahlverfahrens. 8 Mit freundlichen Grüßen P. E. L. E.". 9 In den folgenden Jahren befassten sich der Vorstand, und der Stiftungsbeirat mit der Frage der Auflösung der Beklagten, um eine ab 2002 fällig werdende Erbersatzsteuer zu vermeiden. Die Frage der Auflösung der Stiftungen wurde zwischen allen Beteiligten, auch den Stiftungsbeiratsmitgliedern, von 1988 bis 2001 erörtert und geprüft, wobei die Stiftungsbeiratsmitglieder zu dieser Frage unterschiedliche, zum Teil auch wechselnde Positionen einnahmen. 10 Am 27. Juni 2001 beschloss der Stiftungsbeirat der Beklagten die Auflösung der beiden Familienstiftungen nachdem erneut und wiederholt die Frage einer Finanzierung der Erbersatzsteuer diskutiert wurde. Für die Auflösung stimmten die folgenden Stiftungsbeiratsmitglieder: 11 Frau He. E.-CH., Herr P. E. E., Herr H. E.-CH., Herr P. E. Erz., Herr Dr. O. K. F., Herr G. K. und Herr Dr. L. R. 12 Gegen die Auflösung stimmten: 13 Herr M. E., 14 Herr K. M. (vgl. Anlage B 23, Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.12.2001). 15 Gegen das Vorhaben der Auflösung der Familienstiftungen hatte sich der Kläger bereits mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Verfahren 12 HK O 62/01 LG Mainz; 12 U 1334/01 OLG Koblenz) gewandt. 16 Am 06.08.2001 (Anlage B 34) unterzeichnete der Nebenintervenient zu 2., Herr P. E. E., eine mit Anfallsausschlagung überschriebene Erklärung, die folgenden Wortlaut hat: 17 "Anfallsausschlagung 18 Im Falle der Auflösung der P. E. Familienstiftung, O., fällt das Vermögen der Stiftung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Stiftungssatzung bei Auflösung nach dem 01.01.2000 je zur Hälfte an die Destinatäre der Stämme P. E. und M. E.. 19 Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Stiftungssatzung gilt für die Beteiligungsverhältnisse unter den Destinatären der einzelnen Stämme die allgemeine Erbfolge des BGB unter Außerachtlassung von hiervon abweichenden letztwilligen Verfügungen. 20 "Danach würde mir, dem unterzeichnenden P. E. E., neben den Destinatären des Stammes M. E., die Hälfte des Vermögens der P. E. Familienstiftung zustehen. 21 Dies vorausgeschickt verzichte ich hiermit unbedingt und unwiderruflich auf den vorgenannten Vermögensanfall (Anfallsausschlagung). 06.08.2001 P. E. E." 22 Am 03. August 2001 hatte der Nebenintervenient zu 1., Herr H. E.-CH.. eine gleichlautende Erklärung in Bezug auf einen Vermögensanfall bezüglich des Vermögens der L. E.-Familienstiftung (Anfallsausschlagung) unterzeichnet. 23 Am 21.03.2002 (Bl. 584 GA) trifft der Stiftungsbeirat der Beklagten und der L. E.-Familienstiftung den folgenden Beschluss: 24 "Herr Dr. R. verliest sodann den Auflösungsbeschluss vom 27.06.2001. Dieser Beschluss wird vorsorglich bestätigt und erneut gefasst mit sechs Stimmen der Beiratsmitglieder, Herr M. E. und Herr K. M. stimmen dagegen." 25 Der Kläger trägt vor: 26 Als Destinatär und Stiftungsbeiratsmitglied der Beklagten stünde ihm kraft seines statuarischen Sonderrechtes das Recht zu, die Beschlüsse über die Auflösung der Beklagten und der anderen Familienstiftung zu untersagen bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit der Auflösungsbeschlüsse zu beantragen. Die Destinatäre und Beiratsmitglieder H. E.-CH.. und M. E. seien wegen Interessenkollision an der Ausübung ihres Stimmrechtes gehindert, so dass infolge der weiteren Gegenstimme K. M. und der Abwesenheit von He. E.-CH.. am 21.03.2002 sowohl der Beschluss vom 27.06.2001 als auch der vom 21.03.2002 keine wirksame Auflösung der Beklagten beinhaltet hätten. Hinzu komme der Umstand, dass die Auflösungsbeschlüsse deutlich dem Willen der beiden Stifter widersprechen. Denn weder sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festzustellen, noch sei die Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend dem Stiftungswillen unmöglich geworden. Rechtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, welche der Erfüllung des Stiftungszweckes entgegenstünden, seien nicht ersichtlich und nicht plausibel gemacht worden. Dann bestünde aber eine Verpflichtung, entsprechend dem Satzungszweck den Bestand der Familienstiftungen zu erhalten, da der Wille der Stifter nicht durch den Willen der derzeitigen Stiftungsmitglieder ersetzt werden dürfe. Auch die fällig werdende Erbersatzsteuer rechtfertige die Auflösung der Familienstiftungen nicht, da dieser Umstand schon seit Jahrzehnten allen Beteiligten bekannt gewesen sei und in Form von gewinnmindernden Rückstellungen berücksichtigt worden sei. 27 Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. 28 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1.1. 29 durch ihren Beirat die Auflösung der P.-E. Familienstiftung zu beschließen, 30 hilfsweise für den Fall, dass ein Auflösungsbeschluss nach Ziffer 1.1 bereits gefasst ist, 1.2. 31 der nach dem Stiftungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde den Beschluss des Stiftungsbeirates über die Auflösung der P. E.-Familienstiftung zur Genehmigung vorzulegen 32 sowie 2. 33 der Beklagten für jede Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, anzudrohen. 34 Nachdem der Auflösungsbeschluss vom 27.06.2001 ergangen ist hat der Kläger den Antrag umgestellt und sodann beantragt (Bl. 394 GA) 35 es wird festgestellt, dass der Beschluss des Stiftungsbeirates der P. E. Familienstiftung vom 27. Juni 2001, die P. E. Familienstiftung aufzulösen, unwirksam ist. 36 Nach dem Erlass des weiteren bestätigenden Auflösungsbeschlusses vom 21. März 2002 (Bl. 584 GA) hat der Kläger den Klageantrag erneut umgestellt. 37 Der Kläger beantragt nunmehr, 38 es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Stiftungsbeirates der P. E. Familienstiftung vom 27. Juni 2001 und vom 21. März 2002, die P. E. Familienstiftung aufzulösen, unwirksam sind (Bl. 571 GA). 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Die Nebenintervenienten zu 1. und zu 2. beantragen, 42 die Klage abzuweisen. 43 Die Beklagte und die beiden Nebenintervenienten tragen vor: 44 Eine Klagebefugnis des Klägers sei nicht gegeben, da diesem als Destinatär ein statuarisches Sonderrecht nicht zustünde. 45 Jedenfalls infolge der beiden Anfallsausschlagungserklärungen bzw. Verzichtserklärungen der beiden Nebenintervenienten vom 03. und 06.08.2001 entfalle eine Interessenkollision infolge eines Vermögensanfalls durch die Auflösung der Familienstiftungen, so dass ein Stimmenausschluss gem. § 18 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz nicht mehr in Betracht komme. 46 Im übrigen sei die Auflösung der Beklagten und der L. E. Familienstiftung auch nach dem Stiftungszweck sachlich zulässig. Ab Juni 2002 werde hinsichtlich der beiden Stiftungen die Erbersatzsteuer fällig, wobei sich die Steuerpflicht auf einen Betrag von ca. 15.000.000,-- Euro beziehe; diese Summe könne ausschließlich durch Auflösung der Stiftung vermieden werden. Die Auflösung der Stiftungen sei auch nicht stiftungszweckwidrig, wie sich aus der Stiftungssatzung, der Präambel zur Stiftungssatzung und den Stifterbriefen der beiden Stifter, P. und L. E. vom 09.03.1979 ergebe. Die nunmehr anfallende und sich wirtschaftlich erheblich nachteilig auf die Unternehmensgruppe E. auswirkende Erbersatzsteuer sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 13 der Stiftungssatzung. 47 Überdies sei der Kern der unternehmerischen Ermessensentscheidung (Auflösung der Stiftungen) gerichtlich nicht überprüfbar, da nur im Falle des deutlichen Überschreitens der Grenzen des verantwortlichen Handelns der Stiftungsorgane eine Befugnis zur gerichtlichen Überprüfung der entsprechenden Entscheidung gegeben sei. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 49 Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Auflösungsbeschlüsse vom 27.06.2001 und 21.03.2002 gerichtete Klageantrag ist zulässig und in der Sache begründet. 50 Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Unwirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Auflösung der beiden Familienstiftungen festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn zwischen dem Kläger als Stiftungsbeiratsmitglied und der Beklagten besteht ein durch die Familienstiftung geprägtes Rechtsverhältnis. Dieses ist zwischen den Parteien infolge der Auflösungsbeschlüsse streitig. Nachdem der ursprüngliche Klageantrag (Bl. 2 GA) auf Unterlassung, einen Auflösungsbeschluss zu fassen, gerichtet war, in der Folge die Auflösung der Familienstiftungen beschlossen wurde, hat das die Auflösung der Familienstiftungen bekämpfende Stiftungsbeiratsmitglied infolge des streitigen Rechtsverhältnisses ein prozessual geschütztes rechtliches Interesse daran, dass die Unwirksamkeit der Auflösungsbeschlüsse festgestellt werden möge. Denn nach Erlass der Auflösungsbeschlüsse besteht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass das Klagerecht des Klägers im vorliegenden Prozess ernsthaft bestritten wurde. Der Kläger, der sich auf ein derartiges Recht ausdrücklich beruft, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über seine Rechtsposition befunden wird (vgl. unten Ziff. I.). Bei dieser Fallkonstellation ist das Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256, Rn. 3 und 7 m.w.N.). 51 Zur Frage der Begründetheit der Feststellungsklage lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten: 52 I. Die materielle Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des Klägers: 53 Die materielle Sachbefugnis des Klägers als Stiftungsbeiratsmitglied der Beklagten ist gegeben. Die Sachbefugnis eines Stiftungsbeiratsmitgliedes einer Familienstiftung ist dann gegeben, wenn nach dem in der Satzung niedergelegten Willen der Stifter das Beiratsmitglied nicht lediglich in seiner Stellung als Destinatär sondern in seinen konkreten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit der Familienstiftung berührt wird (BGHZ 99, 344, 353; OLG Hamm, Urteil vom 17.10.1999 in NJW-RR 1992, 451). So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.01.1987 (BGHZ 99, 344 ff) als Abgrenzungskriterium insbesondere entwickelt, dass für eine Aktivlegitimation der klagenden Person spricht, wenn statuarische Sonderrechte als Stiftungsbeiratsmitglied in Frage stehen und dass gegen eine Sachbefugnis sprechen würde, wenn ausschließlich die Genussberechtigung eines Destinatärs in Frage steht. Dementsprechend haben die Beteiligten auch in § 5 Abs. 7 der Satzung der Beklagten formuliert, dass die Ausschüttungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben an die Destinatäre durch die Familienstiftungen freiwillig erfolgen und dass die Zahlungen ohne Rechtsansprüche der Destinatäre gewährt werden (Bl. 75 GA). Daher ist eine rechtliche Position des Klägers aus den bloßen Unterstützungsleistungen der Beklagten keine ausreichende Grundlage für eine Sachbefugnis. Etwas anderes ergibt sich aber aus der Position des Klägers als Stiftungsbeiratsmitglied der P. E. Familienstiftung. Aus dieser Funktion lassen sich statuarische Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte des Klägers in Bezug auf die Familienstiftung unmittelbar herleiten. Dies ergibt sich aus §§ 9 und 11 der Stiftungssatzung (Bl. 78, 79, 80 GA). Hiernach hat nämlich der Stiftungsbeirat eine zentrale "geschäftsführende" Funktion bei Familienstiftungen. Die Wahrnehmung und Koordination der Interessen der Familienstämme L. und P. E., die Wahl, Bestellung und Abberufung des Vorstandes und der Abschluss von Verträgen über die Einstellung von Vergütung, die Überwachung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Abschlussprüfers (§ 11 Ziffern c bis j. der Stiftungssatzung) und insbesondere die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 12 der Stiftungssatzung) und die elementar bedeutsame Frage der Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung (§ 13 der Stiftungssatzung) machen deutlich, dass das Stiftungsbeiratsmitglied über die Geschicke der Stiftung, auch über existenzielle Fragen, wie Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung entscheidet. Das Mitglied des Stiftungsbeirates ist daher im Falle der Auflösung der Stiftung nicht in einer bloßen Genussberechtigungsposition als Destinatär betroffen, sondern vielmehr in seinem statuarischen Mitwirkungsrecht im Stiftungsbeirat. Bei dieser durch die zitierten Satzungsbestimmungen gestalteten Rechtsposition des Klägers ist seine Aktivlegitimation im Hinblick auf die vorliegende Feststellungsklage gegeben. 54 II. Stimmverbot wegen Interessenkollision : 55 Sowohl der Auflösungsbeschluss vom 27. Juni 2001 als auch der vom 21. März 2002 sind bereits deshalb unwirksam, weil ihm nicht wenigstens sechs Stiftungsbeiratsmitglieder, welche nicht durch eine Interessenkollision von der Abstimmung ausgeschlossen sind, wirksam zugestimmt haben. 56 Hierbei lässt sich die Kammer im einzelnen von folgenden Erwägungen leiten: 57 Für die Stiftungsauflösung haben am 27.06.2001 gestimmt: 58 He. E.- CH., P. E. E., H. E.- CH., P. E. Erz., G. K. und Dr. L. R.; gegen die Auflösung haben gestimmt: Der Kläger M. E. und K. M. § 18 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz besagt indessen folgendes: 59 "Ein Mitglied eines Stiftungsorgans kann an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum 03. oder Verschwägerten bis zum 02. Grade oder eine von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann." 60 Von einer solchen zum Stimmrechtsausschluss führenden Interessenkollision waren anlässlich des Beschlusses vom 27.06.2001 betroffen: Frau He. E.- CH., Herr H. E.- CH., Herr P. E. E. sowie der Kläger M. E.. Bei der erneuten Auflösungsbeschlussfassung vom 21.03.2002 waren die gleichen Personen, mit Ausnahme der bei diesem Beschluss abwesenden Frau He. E.- CH. betroffen und vom Stimmrecht ausgeschlossen. Denn den genannten Personen würde im Falle der wirksamen Auflösung der Stiftung das infolge der Stiftung freiwerdende Vermögen entsprechend dem Verhältnis der Nominalwerte ihre Beteiligungen an den Firmen der E.-Gruppe zufallen, wobei im Falle der Auflösung - wie hier - nach dem 01.01.2000 das Vermögen je zur Hälfte an die Destinatäre der Stämme P. E. E. und M. E. fällt. Dieser Vermögensanfall infolge der Auflösung der Stiftung ergibt sich nämlich aus § 13 Abs. 2 der Stiftungssatzung, wo die eben zitierte Regelung getroffen wurde. Dieser anteilige Vermögensanfall führt aber gem. § 18 Abs. 2 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz zu einem Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision. 61 Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage befasst, ob § 18 Abs. 2 Stiftungsgesetz einschränkend auszulegen ist und ob die Regelung des § 34 BGB (Ausschluss vom Stimmrecht bei Vereinen) hier als maßgebliche Richtschnur heranzuziehen ist. Gem. § 34 BGB gilt, dass ein Mitglied eines Vereines nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft, dass aber im übrigen das Mitglied des Vereines bei entsprechenden Beschlussfassungen nicht ausgeschlossen ist. Die Regelung zum Ausschluss zum Stimmrecht bei Vereinen kennt daher die strenge Vorschrift wegen Interessenkollisionen nicht. Indes ist die Kammer der Auffassung, dass § 34 BGB auf das Familienstiftungsrecht weder entsprechend noch im Rahmen einer einschränkenden Auslegung heranzuziehen ist. Denn der Verein und die Stiftung sind unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten mit einer unterschiedlichen Zweckrichtung. Während die Stiftung des Privatrechtes eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts ist, in der ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen (§§ 80 ff BGB), fehlt bei dem Verein gerade der für die Stiftung maßgebliche Charakter des "Zweckvermögens". Der Verein ist nämlich lediglich ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen, der einen einheitlichen Namen führt, auf gewisse Dauer berechnet und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Der Zweckvermögenscharakter fehlt bei dem Verein völlig (vgl. zu den Definitionen: Creifelds, Rechtswörterbuch, 15. Aufl., S. 1223 und 1375). Infolge des Fehlens des Zweckvermögens bei dem Verein besteht auch dort keine Notwendigkeit, ein sich verselbständigendes, neutralisiertes Vermögen durch strengere Interessenkollisionsvorschriften zu schützen. Bei dem Verein trägt § 34 BGB als weniger strenge Stimmrechtsausschlussvorschrift diesem Charakter Rechnung. Im Falle der Familienstiftung, in dem das Zweckvermögen im Mittelpunkt steht, besteht gerade die Notwendigkeit, bei Abstimmungen hierüber diesem Vermögenszweck Rechnung tragende strengere Interessenkollisionsvorschriften zu normieren, um einen Interessenkonflikt infolge eines unmittelbaren Vermögensanfalls durch den entsprechenden Beschluss erfassen zu können. Diesem Bedürfnis hat § 18 Abs. 2 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz Rechnung getragen. Eine Rückführung auf die auf den Charakter der Stiftung gerade nicht passende vereinsrechtliche Vorschrift des § 34 BGB wäre nicht interessengerecht und hat daher zu unterbleiben. 62 Die Anfallsausschlagungen der beiden Nebenintervenienten H. E.- CH.. und P. E. E. vom 03. bzw. 06.08.2001 ändern an dem Ergebnis des Stimmrechtsausschlusses der beiden Personen anlässlich des Beschlusses vom 27.06.2001 und des nachfolgenden Beschlusses vom 21.03.2002 nichts. Die beiden Anfallsausschlagungen führen nicht dazu, dass bei den beiden ausschlagenden Personen (den Nebenintervenienten) eine Interessenkollision entfallen würde. Denn maßgebliche Vorschrift ist hier § 1953 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend. 63 Das Institut der Ausschlagung mit der Rechtswirkung des § 1953 BGB ist hier auf die Situation nach Auflösung der Stiftung entsprechend anwendbar. Denn die nach beschlossener Auflösung der Stiftungen anfallsberechtigten Personen haben nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Restvermögen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Reuter, 3. Aufl., § 89, Rn. 2 und §§ 46, 47, Rn. 4 m.w.N.), sondern darüber hinaus eine bereits anwartschaftsähnliche angelegte Vermögensposition, die im Fall der stiftungsbehördlichen Genehmigung zu einem definitiven Vermögensanfall an die Destinatäre führt. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stiftungssatzung, welche (vgl. § 25 Abs. 1 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz) die Rechtsfolgen der Auflösung der Stiftung regelt. Danach fällt nämlich durch Auflösung der Stiftung infolge einer entsprechenden Beschlussfassung das Vermögen an die Destinatäre. Diese haben infolge dieser Satzungsbestimmung in der Phase der durch Beiratsbeschluss beschlossenen, aber noch nicht durch Genehmigung vollzogenen Auflösung eine auf den Erwerb des Vermögens gerichtete Rechtsposition, die einseitig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Destinatäre erlangen damit im Falle des wirksamen Auflösungsbeschlusses eine auf den Vermögensanfall gerichtete anwartschaftsähnliche Rechtsposition. Mithin ist auf die erklärten Anfallsausschlagungen der beiden Nebenintervenienten das dem bereits dinglichen Charakter der entsprechenden Anwartschaftspositionen gerecht werdende erbrechtliche Institut der Ausschlagung (§ 1953 BGB) entsprechend anzuwenden. 64 Da infolge von § 1953 Abs. 2 Satz 1 BGB die nach dem Ausschlagenden erbrechtlich nächstberufenen Personen in die Vermögensanwartschaftsposition kommen (vgl.: Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 3. Aufl., § 1953, Rn. 8) würden die in § 18 Abs. 2, 2. Alternative Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz genannten Personen die durch den Auflösungsbeschluss herbeigeführte Rechtsposition erwerben. Denn diese Personen wären die "Nächstberufenen". Diese Rechtsfolge führt aber nach § 18 Abs. 2, 2. Alternative Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz wiederum zu einer Situation, die das Stimmrecht des die Auflösung beschließenden Beiratsmitgliedes ausschließt. Denn auch die erbrechtlich nächstberufenen Personen sind solche im Sinne von § 18 Abs. 2, Stiftungsgesetz, zu deren vermögensmäßigen unmittelbaren Gunsten das Stiftungsbeiratsmitglied nicht beschließen darf. Demnach verbleibt es bei dem Stimmrechtsausschluss der Beiratsmitglieder H. E.- CH.. und P. E. E. in Bezug auf den Beschluss vom 27.06.2001 und auch den nachfolgenden Beschluss vom 21.03.2002. 65 III. Die Auflösungsbeschlüsse und die Zweckbestimmung der Stifter: 66 Die Auflösung der Beklagten ist nach ihrer Satzung und dem Willen ihrer Stifter unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgetragenen wirtschaftlichen Situation der Beklagten und des Konzernes E. satzungszweckwidrig und daher unwirksam. Infolgedessen ist die Unwirksamkeit der beiden Auflösungsbeschlüsse vom 27.06.2001 und vom 21.03.2002 festzustellen. 67 Im einzelnen gilt: 68 Ob ein Beschluss zur Auflösung der Beklagten stiftungssatzungsgemäß oder stiftungssatzungswidrig und daher rechtswidrig ist, bemisst sich allein nach dem Stifterwillen und dem hierin zum Ausdruck gekommenen Zweck der Stiftung (vgl. Seifart/von Campenhausen/Hof, Handbuch Des Stiftungsrechts, 2. Aufl., § 12, Rn. 6, S. 353). Die Auflösung einer Familienstiftung und die Vorlage des Auflösungsbeschlusses zur Genehmigung darf nur erfolgen, wenn die von dem Stifter in der Satzung vorgegebenen Auflösungsgründe zweifelsfrei gegeben sind. Abzustellen ist hier nicht auf die Vorstellung des Destinatärs sondern ausschließlich auf den Willen der Stifter. Gem. § 13 der Satzung darf der Stiftungsbeirat die Auflösung der Stiftung nur beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen des Stifters rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. 69 Die Kammer hat daher die Abgrenzung vorzunehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Unmöglichwerden der Erfüllung des Stiftungszweckes bzw. einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist. In diesem Zusammenhang sind der den Stiftungszweck formulierende § 2 der Stiftungssatzung, die Präambel zur Satzung (vom 28.05.1973) und die Stifterbriefe vom 09.03.1979 als Auslegungshilfen mit zu berücksichtigen. Sowohl die von den Stiftern am 28.05.1973 formulierte Präambel als auch die beiden Stifterbriefe vom 09.03.1979 machen deutlich, dass sich die Stifter damals über den Rang der Familienstiftungen als neutralisiertes Vermögen Gedanken gemacht haben und darüber, dass ein Fälligwerden der von dem Gesetzgeber 1974 festgelegten Erbersatzsteuer zu Anpassungen und Änderungen der Stiftungsstruktur führen kann. Als Eckpunkte hatten die Stifter in diesem Zusammenhang formuliert: 70 "Über den engeren Stiftungszweck hinaus, ..., ist es in erster Linie Sinn der Stiftung, im Rahmen der E.-Firmengruppe ein neutralisiertes Vermögen zu bilden, welches der Verfügung der Gesellschafter entzogen ist und nur den eigentlichen Firmenzwecken dient." (Präambel) 71 "Diese Präambel hat als Richtschnur für etwaige Satzungsänderungen nach meinem Tode zu dienen. Ich sehe allerdings den darin festgelegten Zweck nur dann als sinnvoll an, wenn er nicht zu einer Steuerbelastung führt, die sich im Vergleich zu anderen Rechtsformen wirtschaftlich nicht vertreten lässt" (Stifterbrief). 72 Die Stifter haben sich daher seinerzeit bereits im Ansatz mit der Frage der Belastung der Stiftungen mit der ab 1974 beschlossenen Erbersatzsteuer und den damit zusammenhängenden Veränderungen und Umgestaltungen befasst. 73 Stifterbriefe und Präambel machen deutlich, dass die Möglichkeit der Auflösung der Stiftungen, um die ab Juni 2002 fällig werdende Erbersatzsteuer nicht zahlen zu müssen, nicht ohne weiteres unmittelbar nach und infolge des Fälligwerdens der Erbersatzsteuer und ohne Feststellung weiterer besonderer Voraussetzungen gewollt war. Denn so erklären sich die Lösungsansätze in dem Stifterbrief vom 09.03.1979, dass die Stiftungssatzung umgeändert werden könnte, dass die Stiftung nicht mehr als "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet" gilt. 74 Andererseits ist die Kammer der Auffassung, dass nicht erst die Insolvenz der Stiftungen oder der E. AG vorliegen muss, um die Auflösung der Stiftung durch entsprechenden Beschluss herbeiführen zu können. Keineswegs darf bis zur Aufzehrung des Mindeststiftungsvermögens oder bis zur Zerschlagung der Vermögenssubstanz der Stiftungen zugewartet werden, bis eine Auflösung der Stiftung als vom Stifterwillen getragen und als zulässig zu bewerten ist. Eine "Zementierung" der Stiftung für alle Zeit und unter Inkaufnahme ihres wirtschaftlichen Ruins wäre unternehmerisch kontraproduktiv und würde den Stiftungszwecken (Alimentation und Unternehmenssteuerung) deutlich zuwiderlaufen. 75 Die Kammer ist indessen der Auffassung, dass eine Auflösung der Stiftung bei Wegfall der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage möglich und auch von den Stiftern als gewollte Konsequenz miteinkalkuliert war. 76 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei zweiseitigen Verträgen (jetzt § 313 BGB n.F. ab 01.01.2002) hält die Kammer als Richtschnur für die Zulässigkeit einer Stiftungsauflösung für ausgewogen und anwendbar. 77 Danach gilt: 78 Geschäftsgrundlage sind die nach Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242, Rn. 113 m.w.N.). 79 Hierauf aufbauend formuliert § 313 Abs. 1 BGB der n.F.: 80 "Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann." 81 Eine "schwerwiegende Veränderung" der Verhältnisse (§ 313 BGB n.F.), mithin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 13 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Beklagten muss nach der Überzeugung der Kammer festgestellt werden, um eine Auflösung der Stiftung als zulässig ansehen zu können. Denn nur dann ist eine unveränderte Durchführung der ursprünglich geschaffenen Stiftung unangemessen oder unzumutbar (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB - Roth, 4. Aufl., § 242 BGB, Rn. 589) und würde auch den Stiftungszwecken zuwider laufen. 82 Das ab Juni 2002 fällig werdende Anfallen der Erbersatzsteuer für die Familienstiftung in Höhe von unstreitig ca. 30.000.000,-- DM (ca. 15.000.000,-- Euro) führt nach dem Sachvortrag beider Parteien indessen nicht zu einer derart schweren wirtschaftlichen Krise bei der Beklagten und dem E.-Konzern, dass eine Fortsetzung der Stiftung unzumutbar oder unangemessen werden würde. 83 Der Kläger hat im Laufe des Prozesses zur wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten und des E. Konzerns zusammenfassend vorgetragen: 84 Das Gesamtvermögen des Gesamtkonzerns E. (ohne liquide Mittel) belaufe sich zum 31.12.1999 auf 579.000.000,-- Euro, zum 31.12.2000 auf 560.000.000,-- Euro und zum 31.12.2001 auf 552.000.000,-- Euro. Die von dem E. Konzern vorgelegten "Perspektiven 2002 bis 2005" legen die folgenden Gesamtvermögenserwartungen des Konzerns vor: 85 Zum 31.12.2002 576.000.000,-- Euro, zum 31.12.2003 583.000.000,-- Euro, zum 31.12.2004 578.000.000,-- Euro und zum 31.12.2005 642.000.000,-- Euro. Der von dem Kläger vorgelegte Perspektivplan des Konzerns E. legt für 2001 einen Free-Cash-Flow von 6.000.000,-- Euro vor. Unter Berücksichtigung dieser Vermögenssituation erscheint eine auf 30 Jahre verteilte Verpflichtung zur Zahlung von ca. 30.000.000,-- DM Erbersatzsteuer für beide Stiftungen als realisierbar, ohne dass eine ernste wirtschaftliche Krise der Beklagten oder des E.-Konzerns davon ausgelöst würde. 86 Nicht anders verhält es sich, wenn der Sachvortrag der Beklagten zu ihrer Vermögenssituation und der der E. AG zugrunde gelegt wird: 87 Hiernach beläuft sich der Umsatz für das Geschäftsjahr 2001 auf ca. 2,14 Milliarden DM, dem ein Gewinn von ca. 5.000.000,-- DM gegenüberstehe. Auch wenn die Beklagte bei dieser Berechnung zutreffend ausführt, dass die Umsatzrendite dann deutlich geringer als 1 % beträgt, so verbleibt für die E. AG unter Berücksichtigung der Steuerzahlungspflicht nach wie vor ein Gewinn. Bei einer Verteilung der 30.000.000,-- DM Erbersatzsteuer auf 30 Jahre legt die Kammer im Fall der notwendigen Finanzierung der Erbersatzsteuer (sofern Rückstellungen nicht liquide verfügbar sind) pro Jahr ca. 2.000.000,-- DM zugrunde. Demnach verbliebe - die summarische Rechnung der Beklagten zugrundegelegt - für das Geschäftsjahr 2001 ein Gewinn von noch drei Millionen DM. 88 Der auf 30 Jahre verteilte Liquiditätsabfluss infolge der Bezahlung der Erbersatzsteuer nach und nach führt daher nach der Darstellung der summarischen Berechnung beider Parteien nicht zu einer wesentlichen wirtschaftlichen Gefährdung der Stiftungen und der E. AG. Eine unzumutbare und unangemessene Belastung der Beklagten kann im Hinblick auf diese Sachlage infolge des Fälligwerdens der Erbersatzsteuer noch nicht angenommen werden. 89 Bei dieser Sachgestaltung ist die am 27.06.2001 und 21.03.2002 beschlossene Auflösung der Beklagten stiftungszweckwidrig und als unwirksam festzustellen. IV. 90 Die Kammer ist in der inhaltlichen Überprüfung der beiden Auflösungsbeschlüsse auch nicht im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 135, 244, 253 - ARAG - Fall und BGHZ 71, 40, 49 - Fall Kali und Salz) beschränkt. Die im Aktienrecht entwickelte Rechtsprechung, dass Entscheidungen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erst dann angreifbar und gerichtlich überprüfbar sind, wenn der Vorstand der Aktiengesellschaft die Grenzen verantwortlichen Handelns deutlich überschritten hat und so Schadensersatzansprüche ausgelöst hat, sind auf das Stiftungsrecht nicht entsprechend anzuwenden. Denn die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft hat eine andere Struktur und Funktion als die Familienstiftung. Wegen der engeren Bindung der Familienstiftung an die in der Satzung formulierten Stiftungszwecke ist eine Übertragung der für den Vorstand der AG entwickelten Rechtsprechung zur Begrenzung der Überprüfbarkeit von Entscheidungen eines Organs einer Aktiengesellschaft nicht vertretbar. Denn die Gründer der beiden Familienstiftungen haben in Satzung (§ 2) und Präambel eine deutliche Verantwortlichkeit aller Handlungen der Stiftungen an die gewollten Stiftungszwecke formuliert, so dass nach dem Willen der Stifter die nachfolgenden Entscheidungen des Stiftungsbeirates auch unbeschränkt inhaltlich überprüfbar sein sollten. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und aus § 101 Satz 2 ZPO (vgl. zu den Kosten der Nebenintervention: Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. § 101, Rn. 3 m.w.N.). 92 Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000.000,-- Euro.