OffeneUrteileSuche
Urteil

6 S 192/01

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2002:0625.6S192.01.0A
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bingen, 2 C 160/01, abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.077,76 Euro (2.107,91 DM) zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 20.5.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten beider Rechtszüge. Tatbestand 1 <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.> Entscheidungsgründe I. 2 Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO a.F. 3 Mit seiner Berufung führt der Beklagte nochmals aus, die Steuererstattungen des Finanzamtes für die Jahre 1997 und 1998 stünden ihm im Innenverhältnis zu. Die Klägerin habe nämlich nur deswegen einen Anspruch auf Lohnsteuerrückzahlung gemäß § 37 Abgabenordnung gehabt, weil sein, des Klägers, negatives Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung berücksichtigt worden sei. Wären beide Parteien getrennt veranlagt worden, hätte die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gehabt und keine Steuerrückzahlung erhalten. 4 Darüber hinaus erkläre er für den Fall, dass die am 7.11.2000 ergangenen Grundsteuerbescheide über die gemeinsam erworbene Wohnung in Berlin über 189,60 DM bzw. 182,04 DM nicht endgültig aufgehoben würden, hilfsweise die Aufrechnung mit der Hälfte dieser Beträge. 5 Die Klägerin erwidert hierauf, die Steuererstattung stehe ihr zu, da der Beklagte selbst überhaupt keine Steuern gezahlt habe. Aus § 37 Abs. 2 Abgabenordnung ergebe sich eindeutig, dass derjenige erstattungsberechtigt sei, der auch die Steuern gezahlt habe. 6 Aufrechenbare Forderungen stünden dem Beklagten nicht zu. II. 7 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 8 Die Kammer ist der Ansicht, dass nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz im Innenverhältnis die Lohnsteuerrückerstattung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht. In Rechtsprechung und Literatur ist höchst umstritten, wie Steuererstattungen bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, von denen nur einer Steuern gezahlt und der andere sogenannte "negative Einkünfte" erzielt hat, aufzuteilen sind (vgl. zum Meinungsstand Arens NJW 1996, Seite 704 f). Zum einen wird die Meinung vertreten, dass die Erstattungsberechtigung im Innenverhältnis danach geregelt wird, zu welchem Anteil die Ehegatten im Außenverhältnis gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt erstattungsberechtigt sind. Nach anderer Auffassung soll eine Verteilung entsprechend dem Verhältnis der Einkommen vorgenommen werden. Soweit ein Ehegatte keine oder zumindest keine positiven Einkünfte erzielt, sei er deswegen im Innenverhältnis an der Einkommensteuererstattung nicht zu beteiligen. Eine dritte Meinung errechnet die Aufteilung entsprechend einer fiktiven getrennten Veranlagung entsprechend § 270 AO. Nach anderer Ansicht, die die Kammer teilt, ist der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Danach soll die Erstattung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten verteilt werden, weil das Bild der intakten Ehe durch den Halbteilungsgrundsatz geprägt sei und insbesondere auch bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten dennoch eine Gleichwertigkeit ihrer Beiträge zur Ehe, sei es Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder Erwerbstätigkeit, anzunehmen sei. Die Gewährung des Splittingtarifs im Rahmen der Zusammenveranlagung beruhe gerade auf diesem Grundsatz, wonach trotz unterschiedlich hoher Einkünfte unterstellt werde, dass beide Ehegatten diese Einkünfte jeweils zur Hälfte erwirtschaftet bzw. ermöglicht hätten. Wenn für die Besteuerung im Rahmen der intakten Ehe diese Grundsätze angewendet würden, müsse für die Steuererstattungen, die aus solchen Zeiträumen der Zusammenveranlagung resultieren, ein gleicher Maßstab gelten. 9 Die Kammer hält die zuletzt dargestellte Meinung für zutreffend und sachgerecht, da der Anspruch der Klägerin auf Steuererstattung gegenüber dem Finanzamt nur dadurch entstanden ist, dass ihr die negativen Einkünfte ihres Ehemannes zugerechnet wurden. Somit haben beide Parteien letztlich die Grundlage dafür gelegt, dass die Klägerin sämtliche gezahlten Steuern zurückerhalten hat. Dieses Ergebnis der 50:50-Aufteilung entspricht auch dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Gesetzgeber geht von der gleichberechtigten Teilhabe jedes Ehegatten an den während der Ehe erzielten Erwerbseinkünften aus. Zu diesem Ergebnis kann man auch mit Hilfe der BGB-Gesellschaft bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und einseitigen Verlusten kommen (vgl. Ott, Betriebsberater 1997, Seite 185, 186). 10 Demgemäß hat der Beklagte der Klägerin lediglich die Hälfte der vereinnahmten Steuerrückerstattung und somit 2.107,91 DM entsprechend 1.077,76 Euro zurückzuzahlen. 11 Dieser Anspruch wird durch die vom Beklagten bedingt erklärte Aufrechnung mit Grundsteuerzahlungen nicht gemindert. Der Beklagte hat nämlich selbst dargetan, nur für den Fall, dass die Steuerbescheide bestandskräftig würden, wolle er aufrechnen. Eine bedingte Aufrechnung ist jedoch nicht möglich, so dass die Aufrechnungserklärung keine Wirkung entfaltet. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst nicht behauptet, insoweit schon irgendwelche Zahlungen geleistet zu haben. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 13 Streitwert für das Berufungsverfahren bis 27.5.2002 3.433,75 Euro (6.715,83 DM). 14 Ab 28.5.2002 2.155,52 Euro (4.215.83 DM).