Urteil
3 S 42/03
Landgericht Mainz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2003:0723.3S42.03.0A
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 13.02.2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt> Entscheidungsgründe 2 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; von einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 4 Mit der Berufung begehrt die Klägerin zunächst nur noch die Auskunft der Beklagten darüber, welche psychisch vorhandenen Kredit- und andere Unterlagen an die B. Bankaktiengesellschaft, Filiale H., weitergegeben wurden. 5 Ein derartiger Auskunftsanspruch besteht nicht mehr, weil die Beklagte die entsprechende Auskunft erteilt hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 erklärt, sämtliche Kreditunterlagen seien von der Beklagten an die B. Bank übergeben worden. Dies betreffe sämtliche Unterlagen, die die Klägerin der Beklagten im Laufe der Geschäftsverbindung übergeben habe und aus sämtliche Unterlagen, die im Laufe der Geschäftsverbindung von der Beklagten angelegt und der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit ist dem Auskunftsanspruch Genüge getan. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jedes einzelne der B. Bank Aktiengesellschaft überlassene Schriftstück aufzulisten. Da es sich nach ihrer Auskunft nur um solche Schriftstücke handelt, die entweder die Klägerin der Beklagten oder die Beklagte der Klägerin übergeben hatte, kann die Klägerin, von der anzunehmen ist, dass sie diese Unterlagen noch im Besitz hat, unschwer feststellen, welche Dokumente an die B. Bank Aktiengesellschaft gelangt sind. 6 Etwaigen Zweifeln der Klägerin an der Richtigkeit der erteilten Auskunft kann nicht mit der Aufrechterhaltung der Auskunftsklage begegnet werden. 7 Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Kredit- und anderen Unterlagen weitergegeben hat, ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin in der Lage sein müsste, einen schon entstandenen Schaden zu beziffern. 8 Soweit der Feststellungsantrag einen zukünftigen Schaden betrifft, ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nicht zu. 9 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Abtretung der gegen die Klägerin gerichteten Forderungen an die B. Bank Aktiengesellschaft das Bankgeheimnis verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. 10 Das Bankgeheimnis gilt nicht uneingeschränkt. Es kann aufgrund überwiegender Eigeninteresse der Bank gemäß dem Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen durchbrochen werden (Schwinkowski/Schäfer Bankrecht § 1 Rdn. 164; Huber Bankrecht Rdn. 444). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kreditnehmer sich - wie vorliegend - durch Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung vertragswidrig verhält (Früh, WM 2000, 497). 11 Die Beklagte war zur Abtretung der Forderungen berechtigt. Die Klägerin war mit der Rückführung der ihr gewährten Kredite in Verzug. Die Beklagte hat deshalb die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin wirksam gekündigt. In einem solchen Fall darf eine Bank den fälligen Rückzahlungsanspruch im Wege des Forderungsverkaufs und der damit verbundenen Abtretung verwerten, um damit Ansprüche der Bank gegen den Kunden zu realisieren (Schimanski/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch § 39 Rdn. 29; Ebenroth/Boujong/Joost HGB Bankrecht I. Rdn. 198, 200). Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen zur Unwirksamkeit der Abtretung von Arzt- bzw. Rechtsanwaltshonoraransprüchen treffen den vorliegenden Fall nicht. In diesen Fällen wurde gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verstoßen mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung. Die Geheimhaltungspflicht einer Bank steht einem solchen Verbotsgesetz nicht gleich (Früh aaO). 12 Hier hat die Beklagte die Forderungen gegen die Klägerin an eine Bank abgetreten, die ebenfalls das Bankgeheimnis zu beachten hat. An der Seriosität der Bank bestehen keine Zweifel. Dann aber, können die das Ziel der Beklagten, nämlich die Verwertung der Forderungen, überwiegende Interessen der Klägerin nicht anerkannt werden. 13 Die Beklagte unterlag damit grundsätzlich dem Auskunftsanspruch der B. Bank Aktiengesellschaft nach § 402 BGB. Sofern wie vorliegend die Abtretung zulässig ist, geht der Auskunftsanspruch dem Bankgeheimnis vor (Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 64; Ebenroth/Boujong/Joost aaO). Denn die B. Bankaktiengesellschaft hat zur Durchsetzung der Forderung ein legitimes Interesse an Kreditnehmer bezogenen Informationen (Früh aaO). 14 Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Möglichkeit eines Schadens, der aus der Weitergabe der Unterlagen entstehen kann, nicht hinreichend dargelegt hat. Ein Schaden kann wohl nicht darin gesehen werden, dass der Klägerin nun ein anderer Gläubiger gegenüber steht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechende Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 17 Im Hinblick auf §§ 325,727 ZPO besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen, weil die Beklagte mittlerweile mit der M. Volksbank eG fusioniert hat. 18 Die Revision wird nicht zugelassen, das die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).