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Urteil

1 O 564/98

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2004:0909.1O564.98.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklagen werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 3/10, die Beklagte zu 1) zu 1/10 und der Beklagte zu 2) zu 6/10 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- € für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- €. Tatbestand 1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die MP D Limited, führte für die Beklagten Börsentermingeschäfte durch. Diese erbrachte, auch über ihre deutsche Tochtergesellschaft, Börsenmaklerdienstleistung für Börsentermingeschäfte wie etwa für den Handel an Derivat-, Aktien- sowie ausländischen Devisenmärkten. 2 Die Beklagte zu 1) ist eine Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und hatte bis zum Frühjahr 1998 ihren Sitz in der R.-Straße 33 in M.. In Faxen vom Dezember 1996 trat sie als „Wertpapierhaus E.“ auf. 3 Der Beklagte zu 2) ist seit 1982 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Handelsregister eingetragen. 4 Die Beklagte zu 1) eröffnete am 5.12.1995, vertreten durch den Beklagten zu 2), bei der Klägerin ein Kundenkonto unter der Konto-Nr. 2... für den Handel mit Terminkontrakten und Optionen. 5 Der Beklagte zu 2) eröffnete ebenfalls ein Konto, Konto-Nr. 27... . 6 Die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit, Börsentermingeschäfte, insbesondere Futures-Geschäfte auf den Deutschen Aktien-Index für sie abzuschließen (so genannte „Dax-Futures“). Alle Börsentermingeschäfte betrafen die Deutsche Terminbörse in Frankfurt. Bei der Abwicklung dieser Börsentermingeschäfte wurde die FFV, als Vertreterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin, tätig. Die FFV vermittelte auch ursprünglich die Kundenverträge. 7 Gemäß § 7 des Kundenvertrages wurden bei der Ausführung der Börsentermingeschäfte „margin“-Zahlungen, d.h. Einschusszahlungen, fällig. Diese bei Börsentermingeschäften allgemein üblichen Einschusszahlungen dienen der Absicherung offener Positionen. Anfang Dezember 1996 bezahlte die Beklagte zu 1) die von ihr zu leistenden Einschüsse nicht. Von Anfang Dezember 1996 bis zur Liquidierung des Kundenkontos am 27.12.1996 schickte die Rechtsvorgängerin der Klägerin fast täglich schriftliche Zahlungsaufforderungen an die Beklagte zu 1), mit denen diese eindringlich gebeten wurde, die jeweils zu leistenden Einschüsse zu bezahlen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wies den Beklagten zu 2) immer wieder darauf hin, dass die Bezahlung der Einschüsse unabdingbare Voraussetzung für den Handel an der Deutschen Terminbörse sei. Diese Korrespondenz bezog sich zum Teil auch auf das Konto des Beklagten zu 2), das ebenfalls diese Einschlusszahlungen erforderte. 8 Als die Zahlungsaufforderungen erfolglos blieben, wurde das Kundenkonto der Beklagten zu 1) zum 27.12.1996 glattgestellt. Es ergab sich aus dem Kontoauszug vom 31.12.1996 ein Debetsaldo von DM 258.303,60. In diesem Betrag sind Zinsen in Höhe von DM 1.614,25 bis zum 29.12.1996 enthalten. Nach deren Abzug ergibt sich die Klageforderung von DM 256.689,35. 9 Das Konto des Beklagten zu 2) wurde ebenfalls glattgestellt. 10 Vorher hatte die Beklagte zu 1) auf das Konto 2... einen Betrag von DM 110.000,-- , der Beklagte zu 2) auf das Konto 27... einen Betrag von DM 630.000,-- gezahlt. 11 Die Klägerin trägt vor, 12 aus dem Kundenvertrag stünde ihr ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ausgleichung des Debetsaldos zu (§ 12 b). Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, Einschusszahlungen zu leisten. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei das Konto glattzustellen gewesen. Durch die Glattstellung sei es der Rechtsvorgängerin der Klägerin möglich gewesen, die Schäden zu minimieren. 13 Dieser Zahlungsverpflichtung stehe auch nicht der Einwand des § 53 BörsG a.F. entgegen. Danach seien Börsentermingeschäfte nur dann verbindlich, wenn die Vertragsschließenden terminsgeschäftsfähig seien. Als Formkaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB sei die Beklagte zu 1) ins Handelsregister eingetragen und daher gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG a.F. kraft Gesetzes börsentermingeschäftsfähig. 14 Auch der Beklagte zu 2) hafte für den Debetsaldo der Beklagten zu 1). Mit dem Beklagten zu 2) sei ein schriftlicher Garantievertrag am 14.6.1996 zustande gekommen, nachdem er sich verpflichtet habe, auf Verlangen der Rechtsvorgängerin der Klägerin alle offenen Forderungen gegen die Beklagte zu 1) aus dem Kundenvertrag zu begleichen. Hintergrund dieses Garantievertrages sei es, dass nach der Geschäftspolitik der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Kundenvertrag mit einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nur abgeschlossen werde, wenn die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens ₤ 100.000,-- aufweise. Sofern das Stammkapital der Gesellschaft diesen Betrag nicht erreiche, habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin regelmäßig eine persönliche Garantie des Geschäftsführers der Gesellschaft verlangt. Für die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung spiele es keine Rolle, ob der Beklagte zu 2) selbst termingeschäftsfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG a.F. sei. Daran bestehe im übrigen kein Zweifel. Es handele sich zwar bei diesem um eine Privatperson. Seine Börsentermingeschäftsfähigkeit ergebe sich aber zum einen aus § 53 Abs. 1 Satz 2 BörsG a.F., da der Beklagte zu 2) zurzeit des Geschäftsabschlusses bzw. früher gewerbsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben habe. Zum anderen habe er bereits vor der Begründung der vertraglichen Beziehung zur Rechtsvorgängerin der Klägerin Erfahrungen mit Termingeschäften erlangt. So habe er den Beratern von FFV mitgeteilt, dass er bereits über seine Bank mit Dax-Futures, Optionen und Optionsscheinen gehandelt habe. Er habe eine selbstentwickelte Handelsstrategie verfolgt, die sich auf historische Daten gestützt habe. Der Kontakt zwischen FFV und dem Beklagten zu 2) sei durch Herrn M. T. geknüpft worden, der den Faxdienst „T. Dax Fax“ unterhalten habe, in dem er seinen Abonnenten Empfehlungen und Ratschläge zu Kauf und Verkauf der Dax-Futures gegeben habe. Als der Beklagte zu 2) erstmals mit FFV in Kontakt getreten sei, habe er Informationen über die Möglichkeiten zum Clearing seiner Dax-Geschäfte verlangt. Er sei unzufrieden gewesen, dass seine Bank zu hohe Margins für Dax-Futures berechnet habe und dass die Ausführung zu lange gedauert habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reihe von Börsentermingeschäften abgeschlossen gehabt. Außerdem habe er über ein ausgefeiltes aufwendiges Computersystem verfügt, ein so genanntes „realtime system“. Mehrere Bildschirme seien dafür miteinander verknüpft und die aktuellen Werte von Dax, Bund und Dollar seien angegeben gewesen. Das Büro des Beklagten zu 2) habe daher einem professionellen Handelsraum geglichen. Der Beklagte zu 2) habe auch eigenständige Handelssysteme programmiert, die ihm Kauf- und Verkaufssignale geliefert hätten. Aufgrund seiner Fachkenntnis habe er es sogar in Erwägung gezogen, vor der Deutschen Terminbörse die Händlerprüfung zu absolvieren. Weiterhin habe er eigenständig Anweisung gegeben, bestimmte Geschäfte abzuschließen. Auf eine Beratung habe er keinen Wert gelegt. Vielmehr habe er eine Execution-Only Tätigkeit der FFV verlangt. Diese habe bedeutet, dass er ausschließlich die Ausführung eigener Anweisungen verlangt habe, wobei er sich beschwert habe, wenn die Ausführung länger als 30 Sekunden in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umständen habe ein Aufklärungsbedürfnis nicht bestanden, da der Kunde sich als termingeschäftserfahren ausgegeben und ausdrücklich auf eine Beratung verzichtet habe. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie DM 256.689,35 zuzüglich DM 1.614,25 Zinsen sowie weitere 5% Zinsen aus DM 256.689,35 seit dem 30.12.1996 zu zahlen. 17 Die Beklagten beantragen, 18 die Klage abzuweisen 19 und beantragen widerklagend zunächst, 20 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) DM 110.000,-- und an den Beklagten zu 2) DM 630.000,-- nebst jeweils 8,5% Zinsen seit dem 23.12.1996 zu zahlen. 21 Nach einer entsprechenden Abtretung beantragten die Beklagten widerklagend, 22 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) DM 368.303,60 und an den Beklagten zu 2) DM 371.696,40 nebst jeweils 8,5% Zinsen seit dem 23.12.1996 zu zahlen sowie festzustellen, 23 dass die Widerklage des Beklagten zu 2) in Höhe eines Teilbetrages von DM 258.303,60 erledigt ist. 24 Zuletzt hat die Beklagte zu 1) widerklagend beantragt, 25 die Klägerin zu verurteilen, an sie DM 110.000,-- nebst 8,5% Zinsen seit dem 23.12.1996 zu zahlen. 26 Der Beklagte zu 2) hat beantragt, 27 im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) DM 371.696,40 nebst 8,5% Zinsen seit dem 23.12.1996 zu zahlen sowie an die Beklagte zu 1) DM 258.303,60 nebst 8,5% Zinsen seit dem 23.12.1996 zu zahlen. 28 Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, 29 die Widerklagen abzuweisen. 30 Die Beklagten und Widerkläger tragen vor, 31 dass die Beklagte zu 1) Leiterplatten und gedruckte Schaltungen vertrieben habe und die Geschäfte seit 1993 rückläufig gewesen seien. Aus diesen Gründen habe sich der Beklagte zu 2) im November 1995 an FFV gewandt. Daraufhin habe er die „Terms of Business and Customer Agreement“ erhalten, in denen Notizzettel eingeklebt gewesen seien, aus denen sich ergeben habe, welche Daten einzusetzen gewesen seien. Einige Angaben seien offen geblieben und nachträglich von FFV eingesetzt worden. Der Beklagten zu 1) sei der Status eines „Private Investor“ eingeräumt worden. Grund hierfür sei gewesen, dass der Beklagte zu 2) über keine ausreichende Praxis bei Börsentermingeschäften verfügt habe und auch der Beklagten zu 1) den erhöhten Schutz eines Privatkunden habe sichern wollen. Der Beklagte zu 2) habe weder für sein Privatkonto noch für das Konto der Beklagten zu 1) eine deutsche Übersetzung der Verträge erhalten. Er habe lediglich 3 Jahre Englisch auf der Schule erlernt und könne keinen fachspezifischen Text verstehen. Erst im Frühjahr 1996 habe er einen deutschen Text erhalten. 32 Auch den Garantievertrag habe er in Englisch nicht verstanden. Er habe auch nicht gewusst, dass dies Voraussetzung für die Kontoeröffnung für die Beklagte zu 1) gewesen sei. Vielmehr sei bagatellisierend behauptet worden, die Unterlagen für die Eröffnung des Kontos seien falsch ausgefüllt worden und er, der Beklagte zu 2), werde deshalb gebeten, das beiliegende Dokument auszufüllen. Nur vor diesem Hintergrund habe er die Garantieerklärung unterzeichnet. Er fechte diese Garantieerklärung vom 14.6.1996 wegen arglistiger Täuschung an. 33 Außerdem sei eine Börsenterminfähigkeit gemäß § 53 BörsG a.F. nicht vorhanden gewesen. Der Verkauf und Verkauf von Optionen gehöre aber zu den risikoreichen Geschäften. Eine Information, die den Anforderungen des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. genüge, sei nicht erfolgt. 34 Er, der Beklagte zu 2), sei schon zeitlich nicht in der Lage gewesen, sich planmäßig und auf Dauer angelegt, um Börsentermingeschäfte zu kümmern. Er habe auch nicht über eine organisatorische Ausstattung verfügt, die eine gewerbsmäßige Tätigkeit habe begründen können. Dass er nur Aufträge im Wege der „Execution only“ gegeben habe, habe nur bedeutet, dass er Beratungen im Hinblick auf Empfehlungen für Anleger nicht habe erhalten wollen, da viele Banken Anlegerempfehlungen aussprechen würden, um ihre eigenen Bestände zu optimieren. Er, der Beklagte zu 2), habe auch keine Fachkenntnisse im Börsentermingeschäft entsprechend einer gewerbs- und berufsmäßigen Tätigkeit besessen. Dass im Dezember 1996 im Briefkopf „Wertpapierhaus“ verwendet worden sei, sei ein Versehen gewesen. Dieser Briefkopf sei lediglich in der EDV gespeichert gewesen und sollte auch sonst nicht verwendet werden. Diesen Briefkopf habe er bei einer EDV-Spielerei in eklatanter Selbstüberschätzung als Zukunftsvision gespeichert gehabt. 35 Außerdem habe die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten bei der Margin-Berechnung verletzt. Erstmals Anfang Dezember 1996 habe sie darauf hingewiesen, dass die offenen Positionen nur gehalten werden könnten, wenn der Schuldsaldo ausgeglichen würde und ein weiterer Einschuss von DM 300.000,-- geleistet würde. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die Margins falsch berechnet und ihnen, den Beklagten bis Ende November 1996 eine offene Linie auf den Konten vorgegaukelt. Diese sei tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen. Die Berechnung der Margins habe den Zweck, den Kunden möglichst frühzeitig darauf hinzuweisen, dass das Risiko seiner Termingeschäfte grenzwertig zu seinem Kapital geworden sei. Der Kunde könne bei einem so genannten margin-call entscheiden, ob er weitere Einzahlungen vornehme. Dadurch sei er dagegen geschützt, dass die Verluste bei Glattstellungen zu Kontoüberziehungen führen und nach dem Kapitalverlust auch noch eine zusätzliche Forderung der Bank bzw. des Brokers hinzukämen. 36 Des Weiteren sei auch gegen § 31 Abs. 2 WpHG verstoßen worden. 37 Im Hinblick darauf, dass die Aufträge durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin über ein verbundenes Unternehmen, die MeesPierson NV, Niederlassung Frankfurt, als Börsenteilnehmer ausgeführt und abgewickelt worden seien, werde die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise sowie die Höhe des entstandenen Schadens bestritten. 38 Im Wege der Replik trägt die Klägerin und Widerbeklagte vor, 39 dass das Landgericht Mainz für die Widerklage bereits international nicht zuständig sei, insbesondere bestehe keine Konnexität zur Klage. 40 Es sei unrichtig, dass die Beklagten vor der Kontoeröffnung keine deutsche Fassung des Kundenvertrages erhalten hätten. Automatisch erhalte jeder Kunde mit den Originaldokumenten eine deutsche Übersetzung. Auch eine nachträgliche eigenmächtige Ergänzung des Vertragstextes habe es nicht gegeben. Alle Angaben im Kundenvertrag seien in Absprache mit dem Beklagten zu 2) aufgenommen worden. 41 Angesichts dessen, dass er ein neues Dokument zur Unterzeichnung erhalten habe, hätte der Beklagte zu 2) bereits auf Grund der Neuübersendung bemerken müssen, dass der Fehler nicht unerheblich gewesen wäre. 42 Im Übrigen diene die Margin-Berechnung nicht dem Schutz des Kunden. Die Risiken aus offenen Positionen könne der Kunde anhand des Postens „Account Value at Market“ ablesen. Außerdem bestehe keine Verpflichtung zur Margin-Berechnung. 43 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 3.12.2001 (Bl. 616a ff. d.A.) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 13.10.2002 (Bl. 692 ff. d.A.) der Sachverständigen R. Z. und durch Vernehmung der Zeugen J. und K.. Auf die Protokolle vom 15.1.2004 (Bl. 772 ff. d.A.) sowie vom 18.5.2004 (Bl. 794 ff. d.A.) wird Bezug genommen. 44 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 45 Die Klage und die Widerklagen sind zulässig aber nicht begründet. 46 Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von MP D Limited steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ausgleich des Debet-Saldos des Kontos der Beklagten zu 1), Kto.Nr. 2..., nicht zu. 47 Es kann diesbezüglich dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) börsenterminsgeschäftsfähig gemäß § 53 Börsengesetz a.F. waren. 48 Der Debetsaldo ist nämlich durch eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden. 49 Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer durch die Einholung des Gutachtens der Sachverständigen R. Z. sowie deren Ergänzungsgutachten ergeben, dass der Beklagte zu 2) über den bereits im Minusbereich befindlichen Kontostand des Kontos der Beklagten zu 1) nicht ausreichend informiert war. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die Verlustsituation der offenen Positionen sich auch in ansteigenden Marginanforderungen widergespiegelt hatte. Dass die Marktsituation offensichtlich gegen die Beklagten lief, spiegelte sich damit in steigenden Risikoparametern für die Marginberechnung durch Erhöhung der Beiträge wider. Die unrealisierten Verluste waren jedoch in der Marginberechnung nicht enthalten. Da klar begriffliche Definitionen fehlten und zu falschen Identifizierungen oder Bewertungen der Angaben führen konnten, war eine Irreführung gerade im Hinblick auf die Drohverluste möglich. Es konnte zwar durch die Sachverständige nicht nachgewiesen werden, dass die Marginberechnungen fehlerhaft gewesen wären, die Angaben waren jedoch insofern irreführend, dass den Beklagten ein weit größerer finanzieller Spielraum signalisiert wurde, als er tatsächlich noch existierte, da die unrealisierten Verluste nicht enthalten waren. Eine ausdrückliche Pflicht zur Gegenrechnung der Drohverluste der offenen Position zum verfügbaren Kapital gibt es zwar nicht. Diese könnte, so die Sachverständige, allerdings aus den Formulierungen und Definitionen der Margin hergeleitet werden. So deckt die Marginanforderung zwar nicht jeden Verlust und jedes Verlustrisiko ab, sondern sie dient wesentlich der Absicherung der Erfüllungsrisiken in Geld oder Wertpapieren des Kontrahenten. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen an und macht sie sich zu eigen, da sie schlüssig und nachvollziehbar sind. Damit hatten die Marginanforderungen nach Auffassung der Kammer aber auch Warnfunktion für den Anleger. Selbst wenn die Beklagten börsenterminsgeschäftsfähig waren und der Vortrag der Klägerin zunächst hierzu unterstellt wird, so beinhaltete dies nicht, dass notwendigerweise diese Angaben, die die Beklagten zu den Margins erhalten hatten, von diesen auch verstanden werden konnten und mußten. 50 Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin daher die Beklagten nicht hinreichend warnte, als das Konto der Beklagten zu 1) die Verlustzone erreichte, kann der Ausgleich des Verlustes von den Beklagten nicht verlangt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass, wäre eine Glattstellung zu Beginn des Minusstandes des Kontos der Beklagten zu 1) erfolgt, zumindest ein solch hoher Verlust vermieden worden wäre. Dass dies nach den Angaben der Sachverständigen nicht nachrechenbar im Hinblick auf die Höhe ist, geht zu Lasten der Klägerin. 51 Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) besteht daher nicht. 52 Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus einem Garantievertrag besteht ebenfalls nicht, da, wie oben ausgeführt, ein Bestand einer Forderung gegen die Beklagte zu 1) durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen werden konnte. 53 Die Widerklagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz ergibt sich aus Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ i.V.m. § 33 ZPO. Es handelt sich vorliegend um Widerklagen, die auf denselben Vertrag bzw. Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt werden. Die Beklagten und Widerkläger verlangen im Gegensatz zu der Klägerin, die den Ersatz des Debetsaldos verlangt, die von ihnen investierten Beträge, die sie verloren haben, ersetzt. Die Einzahlung dieser Beträge erfolgte aufgrund der Kundenverträge mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Widerbeklagten. 54 Die Widerklagen sind jedoch nicht begründet. 55 Die Börsenterminsgeschäfte, die die Beklagten und Widerkläger über die Rechtsvorgängerin der Klägerin und deren deutscher Niederlassung tätigten, sind wirksam. 56 Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten nach § 53 Börsengesetz a.F. ist nicht gegeben. 57 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) zum Kauf bereits nach Absatz 1 börsentermingeschäftsfähig war. 58 Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Beklagte zu 2) für sich und für die Beklagte zu 1) auf die nach § 53 Börsengesetz a.F. erforderliche Information verzichtet hat. 59 Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 14.5.1996, XI ZR 188/95) ein gewerblicher Vermittler von Termindirektgeschäften verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen, etwa durch höhere als die üblichen Provision schriftlich aufzuklären. Dies findet jedoch seine Grenze dann, wenn ein Kunde nach eigenen Angaben bereits umfangreiche Erfahrungen in Börsentermingeschäften mit Devisen und Wertpapieren gesammelt hat und ausdrücklich auf den Abschluss solcher Geschäfte ohne Beratung besteht. Dieser ist nicht schutzwürdig. Ein Kunde der sich als erfahren geriert, tut vielmehr kund, dass er Aufklärung nicht braucht und nicht wünscht. Diesen Wunsch darf sein Geschäftspartner grundsätzlich respektieren (BGH a.a.O.). Die vorvertragliche Aufklärungspflicht dient auch bei Börsentermingeschäften z.B. auch nicht dem Zweck, einen Kunden der seine Geschäftspartner über seine Erfahrungen täuscht, vor sich selbst zu schützen. 60 Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich über ausreichende Erfahrung verfügte. Die Beweisaufnahme hat vorliegend zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass er gegenüber der FFV, den Zeugen J. und K., so auftrat, dass diese von einer Erfahrung und Kenntnis im Hinblick auf Börsentermingeschäfte mit deren Verlustrisiken ausgehen konnten. 61 Der Beklagte zu 2) verfügte über ein Realtime System und verfolgte die Verläufe von zu Hause aus. Er rief mehrfach täglich an und schloss ausdrücklich eine Execution Only-Vereinbarung, d.h. unverzügliche Ausführung ohne Beratung. Er legte besonderen Wert darauf, dass es nicht zu Verzögerungen kam. Als es einmal zu einer Verzögerung kam, so die Angaben des Zeugen K., hatte sich der Beklagte zu 2) sofort beschwert. Außerdem hatte er gegenüber dem Zeugen J. angegeben, dass er vorher schon Börsentermingeschäfte durchgeführt hätte. Der Zeuge J. konnte auch bestätigen, dass sich der Beklagte mit der Abwicklung von Börsentermingeschäften und den Risiken auskannte, als er das Konto eröffnete und die Verträge unterschrieb. Auch verfügte er über die üblichen Fachtermini. 62 Er trat bei den Zeugen K. und J. als Profi auf und erweckte auch den Eindruck, bei der FFV, dass er sich die ganze Zeit mit dem Börsenverlauf beschäftigte. Der Zeuge J. gab in seiner Vernehmung an, dass er außerdem bei dem Beklagten zu 2) einen voll ausgestatteten Handelsraum zu Hause vorfand. 63 Die Kammer glaubt den Angaben der Zeugen J. und K.. Dies wird auch dadurch gestützt, dass im Dezember 1996 die Beklagte zu 1) als „Wertpapierhaus E.“ gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin auftrat. Die Kammer geht im Hinblick auf die durchgeführten Vernehmungen der Zeugen J. und K. nicht davon aus, dass es sich dabei lediglich um ein Versehen gehandelt hat, sondern dass der Beklagte zu 2) sich im Dezember 1996 eine höhere Reputation bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin dadurch verschaffen wollte, dass er die Beklagte zu 1) als „Wertpapierhaus E.“ deklariert hat und damit seine Darstellung als Profi untermauern wollte. 64 Ein Kunde, der wie der Beklagte zu 2), sich als Börsenfachmann darstellt, seine eigenen Verlaufsüberwachungen durchführt und lediglich an einer Execution Only-Ausführung interessiert ist, bedarf keines Schutzes. Es kann dabei dahinstehen, ob seine Kenntnisse tatsächlich für die getätigten Geschäfte ausreichend waren. Eine Aufklärung gemäß § 53 Börsengesetz a.F. und § 31 WPHG war daher vorliegend nicht angezeigt. 65 Die Kammer ist im Übrigen aufgrund der Zeugenvernehmungen auch der Überzeugung, dass keine Eintragungen in den Verträgen ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) durchgeführt wurden. Dafür bestand bei der FFV angesichts des ständigen telefonischen Kontaktes mit dem Beklagten zu 2) auch keine Veranlassung. 66 Die Kammer geht außerdem nach der Beweisaufnahme davon aus, dass dem Beklagten zu 2) jeweils eine englische Übersetzung der Unterlagen und Verträge übersandt worden war. Dies war nach Angaben des Zeugen K. üblich. Weshalb hinsichtlich des Beklagten zu 2) davon abgewichen worden sein soll, ist nicht erkennbar. Es wäre nach Auffassung der Kammer sogar zumutbar gewesen, bei einem Vertragsabschluss mit einem englischen Vertragspartner die ausreichenden Sprachkenntnisse zum Verständnis der Vertragsbedingungen zunächst vorauszusetzen. Ein Sprachunkundiger, der sich nämlich auf eine ihm fremde Vertragssprache einlässt, muss selbst dafür Sorge tragen, dass er den Text versteht, sich eine Übersetzung besorgt oder ausdrücklich nach einer solchen verlangt. Ein nachträgliches Daraufberufen, man habe den fremdsprachlichen Text nicht verstanden, erscheint der Kammer Treu und Glauben widersprechend und beeinträchtigt die Gültigkeit der Verträge nicht. 67 Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Geschäfte über ihre Niederlassung in Deutschland abgewickelt hat. Hierauf wurde im Vertrag hingewiesen. 68 Die Verträge waren daher nicht unwirksam, sodass eine Rückforderung der investierten und verlorenen Summen ausgeschlossen ist. 69 Die Widerklagen waren daher abzuweisen. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 709 ZPO.