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Beschluss

3 O 149/04

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2004:0928.3O149.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Landgericht Mainz erklärt sich für örtlich und sachlich Unzuständig und verweist das Verfahren an das Amtsgericht- Familiengericht Alzey. Gründe 1 Das Stadtgericht Z./Ungarn hat durch Urteil vom 21.02.2003 den Antragsgegner rechtskräftig verurteilt, an den Antragsteller monatlich HUF 40.000,00 ab dem 01.03.2003 zu zahlen. 2 Der Antragsteller beantragt, das vorgenannte Urteil auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. 3 Das Landgericht Mainz ist unzuständig. 4 Zuständig für die Vollstreckbarerklärung nach dem Hager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.04.1958 (BGBl. 1961, II., 1005) das im Verhältnis zu Ungarn hier einschlägig ist (Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Hager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 - BGBl. 1986 II., 826, ist gemäß § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 18.07.1961 das Amtsgericht, und zwar das Familiengericht (BGHZ 88, 113; KG DAVorm. 1990, 559 m.w.N.). Das Ausführungsgesetz vom 19.02.2001 erwähnt das Hager Übereinkommen von 1958 in § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht. 5 Eine Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nicht nach Art. 66 Abs. 2 lit. EuGVVO. Diese Vorschrift erfasst nur Fälle, in denen vor dem Beitritt von Ungarn am 01.05.2004 Verfahren im Ursprungsland anhängig waren, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beendet wurden. Vorliegend ist das Urteil des Stadtgerichts am 21.02.2003 erlassen worden und am 12.06.2003 in Rechtskraft erwachsen. Eine von der Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 geforderte echte Übergangssituation liegt damit hier nicht vor (Hess, Die intertemporale Anwendung des europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPrax 2004, 374, 376). 6 Auf den Antrag des Antragstellers war somit das Verfahren an das Amtsgericht Alzey zu verweisen.