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Urteil

4 O 620/02

Landgericht Mainz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2004:1126.4O620.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 16.5.2003 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger fuhr mit seinem Opel Calibra am 1.7.2002 in der Gemarkung E. auf einen bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Sattelschlepper, der auf die Beklagte zu 2 zugelassen war und von dem Beklagten zu 1 geführt wurde, auf, nachdem dem Sattelschlepper links hinten ein Reifen geplatzt war. Der Kläger möchte die durch das Gutachten des Sachverständigen G. am 9.7.2004 (Blatt 90 folgende der Akte) festgestellten und gemäß Rechnung der Firma Ge. vom 10.7.2002 (Blatt 88 folgende der Akte) behobenen Schäden sowie Mietwagenkosten bei den Beklagten liquidieren. Das Fahrzeug des Klägers hatte einen Vorschaden vom 22.4.2002, dessen Schäden gem. Gutachten des Sachverständigen Schl. vom 24.4.2002 (Blatt 23 folgende der Akte) festgestellt wurden. Die von dem Sachverständigen G. beschriebenen Beschädigungen im Scheinwerfer- und Frontblechbereich sind identisch mit den von dem Sachverständigen Schl. lichtbildlich dokumentierten Beschädigungen. Die Beschädigungen an den Felgen waren bereits bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Schl. vorhanden. 2 Der Kläger trägt vor, er habe den umher fliegenden und liegenden Reifenteilen nicht mehr ausweichen können, sei ins Schleudern geraten, habe sich gedreht und sei auf Grünstreifen und Leitplanke gefahren, wobei an seinem Fahrzeug Schaden entstanden sei. Der Vorschaden vom 22.4.2002 sei einwandfrei behoben. 3 Er beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.5.2003 aufzuheben und: 4 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 5.501,08 Euro nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz ab dem 21.8.2002 zu zahlen. 5 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Otto K. GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer C. K., S. Straße 27, 7... K., 1.344,15 Euro nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz ab dem 21.8.2002 zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 das Versäumnisurteil vom 16.5.2003 aufrechtzuerhalten. 8 Sie tragen vor, die Reifenteile seien auf der Fahrbahn deutlich zu erkennen gewesen. Sämtliche Fahrzeugführer mit Ausnahme des Klägers, die nach dem Reifenplatzen am Beklagtenfahrzeug die Stelle mit den umher liegenden Reifenteilen passiert hätten, seien in der Lage gewesen, diesen problemlos auszuweichen. Der Kläger habe daher gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Im Hinblick auf den Vorschaden fehle es an der Kausalität für die nunmehr geltend gemachten Schäden. 9 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.12.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG, weil die Kausalität der geltend gemachten Schäden im Hinblick auf den streitbefangenen Verkehrsunfall vom 1.7.2002 nicht dargetan ist. Die Klärung der Einzelheiten zum Haftungsgrund und eine Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme kann daher letztlich dahinstehen. 12 Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten, dass er darlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen am 1.7.2002 der nun geltend gemachte Schaden insgesamt verursacht worden ist. Diesen Beweis hat der hierzu darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht führen können. Ferner ist auch nicht schlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Sattelschlepper zurückzuführen ist. 13 Der Kläger hat zu dieser Frage lediglich in seinem Schriftsatz vom 10.3.2003 (Blatt 49 der Akte) ausgeführt, dass es richtig sei, dass das klägerische Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Dieser sei jedoch einwandfrei behoben worden. Sodann bezieht sich der Kläger wegen der geltend gemachten Reparaturkosten auf eine ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur des Autohauses Ge. entsprechend den gutachterlichen Feststellungen G.. Diese Ausführungen sind indes nicht behelflich, die hier erforderliche Kausalität darzulegen, sondern gehen nur in die Richtung, dass an dem Fahrzeug entstandene Schäden beseitigt wurden. Offen bleibt, aus welchem konkreten Ereignis diese Schäden herrühren. Die Beklagten haben unwidersprochen die Identität einzelner Vorschäden mit den nunmehr geltend gemachten Schäden unterstrichen. Gleichwohl und nach nochmaliger Erörterung des Problemkreises in der mündlichen Verhandlung setzte der Kläger nicht im Einzelnen unter Zugrundelegung des Gutachtens Schl., das zur behaupteten Behebung der Vorschäden führte, und unter Bezugnahme auf das Gutachten G. und die Rechnung Ge. auseinander, was an Schäden bereits behoben war und was nunmehr an neuen Schäden behoben wurde. 14 Ist aber wie hier infolge unstreitigen Parteivortrags (§ 138 Abs. 3 ZPO) davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund dieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln 16. Zivilsenat, Urteil vom 22. Februar 1999, Az. 16 U 33/98 m. w. N.). 15 Die Kammer hat erwogen, die Mietwagenkosten zumindest zum Teil und gegebenenfalls unter Anwendung von § 287 ZPO (Schätzung) dem Kläger zuzusprechen. Denn man könnte der Ansicht sein, dass trotz Vorschäden gerade der streitbefangene Unfall im Ergebnis dazu führte, dass der Kläger einen Ersatzwagen anmieten musste. Aber auch insoweit ist dem Kläger der Schadensersatz in vollem Umfang zu versagen. Denn es ist völlig unklar, für welche Zeitspanne die Anmietung eines Ersatzwagens auf die Schäden des streitbefangenen Unfalls erforderlich war. 16 Demnach war eine Erstattung des gesamten materiellen Schadens einschließlich der geltend gemachten Mietwagenkosten abzulehnen. 17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18 Streitwert: 6.845,23 Euro.