Urteil
11 O 113/20
LG Mannheim 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2020:1204.11O113.20.00
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Leitsätze
1. Die Parteien einer Betriebsschließungsversicherung haben für den Fall einer Schließung wegen des neuartigen „Corona-Virus“ keinen Versicherungsschutz vereinbart, wenn Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versprochen wird und das SARS-Cov-2-Virus und die Krankheit Covid-19 nicht genannt sind.(Rn.33)
(Rn.34)
2. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf [...] € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Parteien einer Betriebsschließungsversicherung haben für den Fall einer Schließung wegen des neuartigen „Corona-Virus“ keinen Versicherungsschutz vereinbart, wenn Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versprochen wird und das SARS-Cov-2-Virus und die Krankheit Covid-19 nicht genannt sind.(Rn.33) (Rn.34) 2. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger führt nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf [...] € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergibt sich bereits aus rügeloser Einlassung nach § 39 S. 1 ZPO, im Übrigen aber auch aus § 21 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Entschädigungsleistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung zu. a) Die Parteien haben für den Fall einer Schließung wegen des neuartigen „Corona-Virus“ keinen Versicherungsschutz vereinbart. Dies folgt aus Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das SARS-Cov-2-Virus und die Krankheit Covid-19 sind dort nicht erwähnt. Der dort aufgeführte Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ersichtlich abschließend. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, der von „nur die im Folgenden aufgeführten“ spricht (vgl. OLG Hamm, r+s 2020, 506). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus einer (dynamischen) Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz. Weder in Ziffer 2 noch in Ziffer 1 der Bedingungen ist das Infektionsschutzgesetz überhaupt namentlich erwähnt. Ziffer 1 spricht weit gefasst von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, wodurch beispielsweise auch Verordnungen der Bundesländer miteinbezogen sein dürften, in Ziffer 2 werden schlicht Krankheiten und Erreger aufgelistet. Allein dass diese Auflistung der Wiedergabe von Krankheiten und Krankheitserregern in §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2013 entsprechen mag, genügt nicht, um einen für eine Verweisung notwendigen Bezug herzustellen. b) Die Klausel ist wirksam. ba) Es handelt sich um keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, überraschend ist, nicht Vertragsbestandteil. Entscheidend für die Einordnung einer Klausel als überraschend ist es, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Klauselinhalt eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6.7.2011 – IV ZR 217/09, r + s 2012, 192, Rn. 19 m. w. N.). In Anlegung dieser Maßstäbe ist die Regelung in Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht überraschend. Ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz auf im Vertrag ausdrücklich genannte Fälle beschränkt und gerade keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte (vgl. LG Stuttgart, COVuR 2020, 766, beck-online). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es unerheblich ist, ob die betroffene Klausel üblich, das heißt objektiv ungewöhnlich ist oder nicht, wenn individuelle Umstände eine vom tatsächlichen Vertragsinhalt abweichende Erwartungshaltung begründen (vgl. BeckOGK/Bonin, 1.9.2020, BGB § 305c, Rn. 39). Dies wurde etwa angenommen in einem Fall, in dem durch einen Ausschluss die der Versicherung durch das Beratungsgespräch bekannten typischen Haftpflichtfälle des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wurden (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 477). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Zwischen dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach umfassendem Versicherungsschutz und dem Interesse des Versicherers, sein Risiko überblicken zu können, besteht naturgemäß ein Widerspruch. Dass gerade die Fälle ausgeschlossen worden wären, von denen speziell die Klägerin regelmäßig in zu Betriebsschließungen führender Weise betroffen würde, ist nicht festzustellen. Dass die Klausel im Vertragswerk so versteckt war, dass ein verständiger Versicherungsnehmer mit ihr an der Stelle nicht zu rechnen braucht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung war die Klausel nicht versteckt. Die Regelung findet sich direkt in Ziffer 2 und schließt damit nahtlos an die Bestimmungen in Ziffer 1 über die Betriebsschließung an. Die Neuversicherung mit dem Paket der Ertragsausfallversicherung mag zwar insgesamt 140 Seiten umfasst haben. Indes ergibt sich aus dem vorgelegten Teil, dass in dem Versicherungsschein Bezug darauf genommen wurde, welche Bedingungen für welchen Teil des Gesamtpakets der Versicherungen Geltung beanspruchen sollten. Es war der Versicherungsnehmerin daher möglich, gezielt zu der jeweiligen Versicherung nachzusehen, welche Bedingungen für die jeweilige Risikoversicherung gelten sollten. Allein der Umstand, dass ein Konglomerat von Versicherungen gleichzeitig abgeschlossen wird, kann nicht dazu führen, dass jede Klausel zu einer überraschenden wird. Dies gilt insbesondere, weil dem Versicherungsnehmer abverlangt wird, Klauseln aufmerksam durchzusehen und verständig zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] zur Auslegung von Allgemeinen Bedingungen). bb) Unabhängig davon, ob die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterfällt oder ob es sich lediglich um die Vereinbarung der Hauptleistungspflicht handelt (hierfür: LG Bayreuth, Endurteil vom 15.10.2020 – 22 O 207/20), ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Die Klausel ist nicht intransparent. Der Wortlaut ist hinsichtlich der enumerativen Aufzählung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern ersichtlich abschließend. Der verständige Versicherungsnehmer hat nach den Bedingungen keinen Anhaltspunkt, Zweifel an der abschließenden Auflistung von versicherten Krankheiten und Krankheitserregern zu hegen. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger führt ferner nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Begrenzung des Leistungsumfangs für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung in diesem Sinne, sondern bleibt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.2.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris, Rn. 18 u. 19; BGH, Beschluss vom 6.7.2011 – IV ZR 217/09, zitiert nach juris, Rn. 23 f.). Nach dieser Maßgabe ist hier keine Vertragszweckgefährdung gegeben. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die in Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt lediglich den Leistungsumfang, ohne dabei den Versicherungsschutz auszuhöhlen. Es bleibt im Hinblick auf den umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger vielmehr ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind danach beispielsweise auch in der Bundesrepublik Deutschland häufig auftretende Influenzaviren ebenso wie gerade im Bereich der Gastronomie bedeutsamen Salmonelleninfektionen oder Krankheiten wie die Masern. Dass nicht sämtliche neuartigen oder noch nicht ins Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Krankheiten und Krankheitserreger einen Versicherungsschutz begründen können, ist insoweit eine legitime Einschränkung. Im Übrigen liegt in der abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die Versicherer sind grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, in welchem Umfang sie im Hinblick auf Gefahren aus dem Infektionsschutzgesetz Versicherungsschutz bieten. Insbesondere ist eine Einschränkung nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also entweder Versicherungsschutz für alle im Infektionsschutzgesetz genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger oder überhaupt keine Deckung – rechtlich nicht erforderlich (vgl. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076 f.; ders., jurisPR-VersR 8/2020, Anm. 2). Die Bestimmung in Ziffer 2 der Bedingungen erscheint interessengerecht. Die darin enthaltene, unmissverständlich formulierte enumerative Aufzählung der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ermöglicht es dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gleichermaßen, den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuvollziehen. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können. Dies dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und ist für einen durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar (LG Stuttgart, COVuR 2020, 766, beck-online). Dass damit ein Stand des Infektionsschutzgesetzes aus einem bestimmten Jahr für die Dauer des Versicherungsvertrags festgeschrieben wird, ist zwar richtig, dadurch wird die Klausel aber nicht per se unangemessen benachteiligend. Denn erstens könnte dieses Argument jeder - durchaus verbreiteten - enumerativen Auflistung, in welchen Fällen Versicherungsschutz greift, entgegengehalten werden. Zweitens handelt es sich wie dargelegt nicht um einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher längst überholt wäre. Ein umfassenderer Versicherungsschutz wurde der Klägerin auch nicht durch den Versicherungsschein suggeriert. Dort ist lediglich vermerkt: „Zusatzpaket Betriebsschließung: Für den Unterbrechungsschaden aufgrund Betriebsschließung mit einer Haftzeit von 8 Wochen (56 Tage) beträgt die Versicherungssumme [...]EUR.“ Dies bestimmt zunächst einmal lediglich den Haftungszeitraum und die Versicherungssumme. Was genau von der Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werden soll, die Hauptleistungspflicht, wird erst in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. c) Eine davon abweichende Individualvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Leiter der Generalagentur, (...), einen Versicherungsschutz gegen Seuchen zugesagt habe, umfasst dieser Vortrag gerade nicht speziell das SARS-Cov-2-Virus, das im Bewusstsein der Menschen im Jahr 2019 auch noch keine Rolle gespielt haben dürfte. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Zahlung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 6 Abs. 5 VVG. Insoweit ist bereits dann, wenn der Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird, keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen. Sie muss sich zwar das Verhalten des Leiters der Generalagentur nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser hat indes das Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin in einem Protokoll dokumentiert. Dass er den Versicherungsschutz falsch ermittelt oder die Klägerin falsch beraten hätte, ergibt sich nach dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht. (...) soll gesagt haben, dass für jede „von oben“ angeordnete Betriebsschließung Versicherungsschutz gewährt werde. Diese Erklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont immer auch im Lichte des abgeschlossenen und vorgelegten Vertragswerks zu interpretieren. Daraus ergibt sich, dass (...) diese Zusage nur für Schließungen gemacht hat, welche aufgrund von versicherten Erregern oder Krankheiten angeordnet werden. Der Versicherungsnehmer könnte aufgrund dieser Aussage auch nicht erwarten, für den Fall einer behördlichen Schließung aus jedem beliebigen Grund - wie beispielsweise der Ermittlungen in einem Kriminalfall oder baulicher Mängel - abgesichert zu sein, wenn es sich dabei nicht um bedingungsgemäß vereinbarte Versicherungsfälle handeln würde. Soweit (...) einen Versicherungsschutz wegen der steigenden Seuchengefahr zugesagt hätte, wäre diese Angabe nicht falsch gewesen, da nach den Bedingungen ganze oder teilweise Schließungen durch die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionskrankheiten versichert waren und sich aus den Bedingungen keine Einschränkung auf betriebsinterne Gefahren oder den Auftritt von Krankheiten im versicherten Betrieb entnehmen lässt. Ein allgemeiner „Lock-down“ aufgrund einer epidemischen Ausbreitung von Influenzaviren wäre daher vom Versicherungsschutz umfasst. Darüber hinaus ist aber auch der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens nicht hinreichend. Um annehmen zu können, dass sie im Fall der Ablehnung der Betriebsschließungsversicherung der Beklagten eine Versicherung zu exakt denselben Konditionen hätte abschließen können, welche eine Betriebsschließung wegen des neuartigen Corona-Virus' versichert, wäre angesichts des Umstands der vielen Streitpunkte, in welchem Fall überhaupt Versicherungsschutz wegen der Maßnahmen im „Lock-down“ erlangt werden kann, weiterer konkreter Vortrag notwendig gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hotel- und Gaststättenanlage in (...), bestehend aus dem Restaurant (...) mit ca. 160 Sitzplätzen und Geschäftshaus, den Pensionshäuser (...) (fünf Chalets und ein Appartementhaus mit vier Wohnungen) sowie einem Café mit circa 50 Sitzplätzen und einem Catering-Service. Aufgrund der Vergrößerung ihres Geschäftsbetriebs trat die Klägerin mit dem Leiter der Generalagentur der Beklagten in (...) in Verbindung und erneuerte zwischen Juli und Oktober 2019 ihre Versicherungsverträge. Hierbei wurde der Versicherungsschutz der Klägerin umfassend neu bei der Beklagten abgeschlossen. Neu aufgenommen wurde dabei die zwischen den Parteien abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung mit einer Haftzeit von 8 Wochen (56 Tagen) bei einer Versicherungssumme von [...] €. Die Versicherungssumme wurde im April 2020 auf [...] € angepasst. Die auf den Vertrag Anwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen [...] lauten auszugsweise wie folgt: Ziff. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1. bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziffer 1.5 genannten Art ergriffen hat. (...) 1.1. Betriebsschließung Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht. Ziff. 2 Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten: 2.1. meldepflichtige Krankheiten Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch urämisches Syndrom (HUS), virusbedingte hämorrhagische Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, eine behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. 2. 2 meldepflichtige Krankheitserreger Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacetrium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme EHEC), Escherichia coli (sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatitis-DVirus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycrobacterium tuberculosis/africa num, Mycrobacterium bovis, Neisseria meningitidis, Norwalkähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 01 und 0139, Yersinia enterocolitica (darmpathogen), Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii. Ziff. 5.1: Der Versicherer ersetzt im Falle einer Betriebsschließung (Ziff 1.1) den Unterbrechungsschaden in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer der vereinbarten Haftzeit. Die Tagesentschädigung errechnet sich aus der Versicherungssumme geteilt durch die Haftzeit in Tagen. Die hessische Landesregierung die 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert am 20.03.2020. § 2 (1) und (2) der Verordnung [Stand 20.03.2020] lauten: (1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28.03.2012 (GVBI. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GVBI. S. 294), Mensen, Hotels und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, 2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und 3. Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen. (2) Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Gastronomiebetriebe, da ein Restbetrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, ab dem 18.03. bis zum 14.05.2020, insgesamt 58 Tage lang, geschlossen gehalten. Ihr Betrieb sei vollständig geschlossen gewesen. Catering biete sie erst ab einer Anzahl von 30 Personen als Buffet an. Derartige Aufträge habe es in dem Zeitraum der Schließung nicht gegeben. Die Übernachtungsmöglichkeiten habe sie für Geschäftsreisende nicht angeboten. Essen zum Mitnehmen habe es nicht gegeben. Die Auflistung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger in dem § 6 des IfSG zu einem bestimmten Stichtag „einzufrieren" und nur den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Katalog zum Inhalt eines unverändert über Jahre laufenden Versicherungsvertrages zu machen, sei systemwidrig und unlauter, denn dann seien stets die Fälle aktueller Krankheiten und Krankheitserreger nicht erfasst, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bekannt waren, aber zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Bedrohung der Bundesbürger darstellten. Eine Klausel mit dem Inhalt, dass nur die im Jahre 2013 gelisteten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versicherungsrelevant sein sollen, sei sowohl nach § 305c BGB, als auch nach § 307 BGB unwirksam, da sie überraschend wäre und den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Die Klägerin habe dies in dem 140 Seiten umfassenden Vertragswerk auch nicht ausreichend erkennen können. Der Berater, (...), habe der Klägerin einen umfassenden Schutz gegen alle unverschuldeten Betriebsschließungen zugesagt. Er habe den Versicherungsschutz empfohlen, da in der globalen Welt das Seuchenrisiko zunehme. Alle Schließungen von „hoher Hand“ sollten ausdrücklich versichert sein. Ein Beispiel einer Salmonelleninfektion habe er nicht gebracht. Hätte (...) erklärt, dass der vorgeschlagene Versicherungsschutz nur im Betrieb aufgetretene „salmonellenähnliche" Krankheiten abdeckt und Pandemien generell ausgeschlossen sind, dann hätte der Kläger ihn ersucht, das zu ändern und sein Versicherungsangebot zu erweitern und verneinendenfalls das Gespräch mit ihm abgebrochen und mit einer anderen Versicherung verhandelt und abgeschlossen Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € [...] zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 15.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält es rechtlich für fragwürdig, ob die hessische Regierung, welche die streitgegenständliche Verordnung erlassen habe, mit einer Behörde gleichgesetzt werden könne. Der Betrieb sei nicht vollständig geschlossen gewesen, da er eingeschränkt noch möglich gewesen sei. Der Katalog der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sei ersichtlich abschließend. Ein Versicherungsnehmer könne sinnvollerweise nicht glauben, eine Betriebsschließungsversicherung decke jeden Fall krankheits- oder erregerbedingter Betriebsschließung. Das Risiko sei für den Versicherer dann auch nicht mehr kalkulierbar. Versichert sei darüber hinaus nur eine Betriebsschließung aufgrund einer im Betrieb auftretenden Infektion, nicht die generellen Einschränkungen während des „Lock-downs“. Sie behauptet, (...) habe darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz beispielsweise dann trage, wenn der Betrieb der Klägerin wegen Salmonellen vom Gesundheitsamt geschlossen werden müsste. Ohne die Beratung des (...) würde die Klägerin überhaupt keine Betriebsschließungsversicherung unterhalten. Es sei nicht möglich gewesen, Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung aufgrund des SARS-Cov2-Virus zu erhalten.