Urteil
11 O 118/21
LG Mannheim 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:0914.11O118.21.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ...), für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer ... geführten Vorgangs, nämlich die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe von EUR 8.724,90 gegen Herrn Dr. [...], gegen Herrn [...] und gegen die [...].
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.659,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ...), für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer ... geführten Vorgangs, nämlich die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe von EUR 8.724,90 gegen Herrn Dr. [...], gegen Herrn [...] und gegen die [...]. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.659,38 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Deckung für seine beabsichtigte Klage aus dem Versicherungsvertrag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Sachverhalt von der zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherung erfasst wird; insbesondere wendet die Beklagte nicht ein, dass die erforderliche Leistungsart nicht vereinbart worden wäre. Die Klage hat auch hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig. 1. Für die beabsichtigte Klage besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 -, Rn. 16, juris) ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 -, Rn. 10, juris). Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges besteht, denn allein aus dem Umstand, dass eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. So fehlt es am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht, wenn das Prozessziel nur auf der Grundlage einer zwar vertretbaren, aber von Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrheitlich oder gar einhellig abgelehnten Meinung erreicht werden kann, es sei denn, es werden zur Begründung der vertretenen abweichenden Auffassung neue, noch nicht erörterte Argumente vorgebracht, die eine Änderung der herrschenden Meinung als zumindest möglich erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2017 – I-4 U 87/17, Rn. 29–, juris). Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beweismittel schon in einem anderen Verfahren gerichtlich gewürdigt worden ist oder die Klage auf bewusst falschem Vorbringen basiert, mit dessen Widerlegung zu rechnen ist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 1 ARB 2010 Rn. 8 ff. m.w.N.). Der vorgelegte Klageentwurf (Anlage K1) ermöglicht eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Klagebegehren des Klägers. Mit der Vorlage des Klageentwurfs als Anlage genügt der Kläger seiner Substantiierungspflicht. Die Beklagte dagegen setzt sich nicht konkret mit dem Klageentwurf auseinander. Die Beklagte beschränkt sich auf allgemeine Angaben. So behauptet die Beklagte, auf Seite 13 des Klageentwurfs (Anlage K1) werde ausgeführt, dass [...] einen Entlastungsbeweis bezüglich der behaupteten Pflichtverletzung führen müsse (AS 119). Auf Seite 13 des Klageentwurfs geht es aber gar nicht um die Pflichtverletzung und die Beweislastverteilung, sondern um „allgemeines und den gesellschaftsrechtlichen Rahmen der [...]“. Im Übrigen erscheint es nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass Ansprüche gegen die Anspruchsgegner bestehen. Die Beklagte erhebt im Wesentlichen auch nur Einwände in Bezug auf die Klage gegen [...]. Insoweit dürften Ansprüche des Klägers gegen [...] mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.11.2018, VII ZR 3/18, - juris) nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeschlossen sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine deliktische Haftung besteht. Insoweit dürfte zu der Frage, ob eine Pflichtverletzung vorlag eine Beweisaufnahme angezeigt sein. Der Erfolg der Klage ist daher nicht von vorn hinein ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, aus dem Bericht von KPMG vom 27.04.2020 (Anlage B1) ergebe sich, dass [...] keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, hat sie insoweit eine Beweisantizipation vorgenommen und den Bericht umfasst gewürdigt. Dabei hat sie den Prüfungsmaßstab dieses Verfahrens missachtet und eine umfassende und vollständige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Kläger beschränkt sich in seinem Klageentwurf (Anlage K1 Seite 77) nicht auf den Bericht von KPMG, sondern führt weitere Beweismittel u. a. den Bericht des [...]-Insolvenzverwalters und Sachverständigengutachten an. Mit diesen Beweisangeboten setzt sich die Beklagte gar nicht auseinander. Es erscheint daher zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger eine Pflichtverletzung von [...] beweisen kann. Auch zur Frage der Kausalität kommt, wie es in den von der Beklagten selbst zitierten Auszügen aus dem Urteil des OLG Stuttgart, Az. 12 U 147/05 geschehen ist (AS 157, 159) eine konkrete Beweisaufnahme in Betracht, weshalb die Erfolgsaussichten nicht verneint werden können. Dass die Hürde für eine deliktische Haftung hoch ist (AS 163), ist nicht mehr als eine allgemeingültige Floskel, die konkret die Erfolgsaussichten nicht ausschließt. 2. Der Kläger verstößt mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es ist ihm nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Anspruchsgegner zuzuwarten. Abgesehen davon, dass nach dem bisherigen Verhalten der Anspruchsgegner nichts dafür spricht, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werden und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar ist, steht es allein im Belieben des Klägers, wann er seine Ansprüche geltend machen will. Allein dies ist von dem vom Kläger bezahlten Leistungsversprechen der Beklagten gedeckt. 3. Den Kläger trifft keine Verpflichtung auf Weisung der Beklagten nach § 82 VVG iVm. § 17 (1) c) bb) dritter Spiegelstrich ARB mit der Geltendmachung der Ansprüche zu warten. Das Vorgehen des Klägers ist insbesondere nicht mutwillig. Mutwillig ist ein Verhalten, wenn eine nicht rechtsschutzversicherte Person, die ausreichend bemittelt ist, zu diesem Zeitpunkt keine weitere Rechtsverfolgung betreibt, sondern zunächst den Fortgang der laufenden Verfahren abwarten würde (Harbauer, 8 Auflage, vor § 18, Rn. 22). Nach der Auffassung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 01. August 1990 – 8 U 178/89 –, juris) ist es mutwillig, wenn bei einem behaupteten Anlagebetrug mit vielen Geschädigten ein anderer Geschädigter bereits geklagt hat und nicht zunächst der Ausgang des Verfahrens abgewartet wird. Damit soll verhindert werden, dass im Verfahren mit zahlreichen gleichartig betroffenen Versicherungsnehmer – z. B. Schadenersatzansprüche gegen insolvente Kapitalanlagefirmen – eine Reihe von womöglich teuren Prozessen geführt wird, denen die gleichen Rechts- oder Tatfragen zugrunde liegen. Hier erscheint es grundsätzlich zumutbar, dass der Versicherungsnehmer den Ausgang eines bereits rechtshängigen „Musterprozesses“ abwartet (Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 61). Durch das Zuwarten dürfen die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden, also beispielsweise dürfen keine Verjährung oder ein sonstiger Fristablauf drohen (LG Berlin r+s 1990, 20; OLG Celle VersR 2007, 1122)) und eine Erschwerung der Zugriffsmöglichkeit beim Schuldner muss ausgeschlossen werden. Das gerichtliche Verfahren, dessen Ausgang der Versicherungsnehmer abwarten soll, muss tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit des Versicherungsnehmers haben, aber nicht denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand haben. Dafür muss aber zumindest von Beklagtenseite eine Vergleichbarkeit der bereits anhängigen Klagen mit der hier beabsichtigten Klage gegeben sein. Der Vortrag der Beklagten mit dem pauschalen Verweis auf Urteile des Landgerichts München ermöglicht keine Prüfung, ob eine Weisung der Beklagten berechtigt ist. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Landgerichts Münchens (AS 152) lassen sich in den juristischen Datenbanken nicht finden und sind auch nicht vorgelegt worden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Klageentwurf des Klägers erfolgte nicht. Ob und inwiefern Überschneidungen des Prozessstoffes zwischen den Verfahren bestehen, bleibt unklar. Der Kläger ist auch nicht gehalten, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Vorstände Dr. [...] und [...] und [...] abzuwarten. Denn der Umstand, dass gegen die Anspruchsgegner ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet und Anklage gegen sie erhoben worden ist, entbindet den Kläger im Zivilverfahren nicht davon, eine Pflichtverletzung der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, die bei ihm, einen Schaden verursacht haben. Eine wechselseitige Rechtskraft zwischen zivil- und strafrechtlichen Verfahren besteht gerade nicht. Es kommt somit nicht darauf an, strafrechtliche Ermittlungen abzuwarten. Eine Klage kann auch vor dem Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen erhoben werden. In solch großen Ermittlungsverfahren der Wirtschaftskriminalität überschreitet die Dauer der strafrechtlichen Ermittlung oftmals die zivilrechtlichen Verjährungsfristen, weshalb dem Versicherungsnehmer ein Zuwarten nicht abverlangt werden kann. 4. Die beabsichtigte Klage ist auch nicht deshalb mutwillig, weil die Anspruchsgegner nicht leistungsfähig sein könnten. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend und zu pauschal. Es ist nicht dargelegt, welche Forderungssumme auf den jeweiligen Schuldner entfallen würde. Die Behauptung, die D & O Versicherung der Vorstände Dr. [...] und [...] sei nicht eintrittspflichtig, ist nicht überprüfbar. Die Behauptung der Beklagten, die Anspruchsgegner seien nicht leistungsfähig, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagte ist für die Umstände, auf die sie die Mutwilligkeit stützen will, beweisbelastet. Ob und in welcher Höhe Ansprüche auch auf [...] zukommen ist vollkommen offen. Ob das Vermögen von [...] ausreicht, um diese Ansprüche zu befriedigen ist nach der pauschalen Behauptung der Beklagten nicht überprüfbar. Außerdem ist zu bedenken, dass titulierte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in dreißig Jahren verjähren und so lange die Vollstreckung betrieben werden kann. Sollten die Anspruchsgegner daher tatsächlich nicht leistungsfähig sein, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, lässt sich nicht ausschließen, dass sie zukünftig zu Geld kommen (BGH VersR 2003, 454). 5. Der Kläger kann den Deckungsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung verlangen. Unstreitig umfasst der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 ARB auch die Vergütung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit. Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ist notwendig und nicht mutwillig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die außergerichtliche Tätigkeit in Form der Anspruchsverfolgung nur dann nicht erforderlich und dann nicht zweckmäßig, wenn aus der Sicht des geschädigten Gläubigers der in Anspruch zu nehmende Schuldner „bekanntermaßen zahlungsunwillig" ist und der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend erscheint (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10). Ob Dr. [...] und [...] und [...] zahlungsunwillig sind, ist nicht belegt. Die Beklagte hat für diese Behauptungen keinen Beweis angeboten. Allein aus dem Umstand, dass sich die Anspruchsgegner in anderen Verfahren nicht geeinigt haben sollen, kann nicht geschlossen werden, dass sie grundsätzlich nicht einigungsbereit sind. Dabei bleibt schon unklar, auf welche Verfahren die Beklagte hier abstellen will. II. Die Entscheidungen über die Kosten und die Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer ... (Anlage K10), miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der [...] als geschädigter Kapitalanleger in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ... (ARB) der Beklagten zugrunde (Anlage K11). § 3a ARB lautet auszugsweise: „§ 3 a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) und 2 I) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.“ § 17 ARB lautet auszugsweise: „§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Versicherungsfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erforderlich, hat er (...) c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, (...) bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z.B.: (...) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,“ Am 12.05.2020 erwarb der Kläger 100 Aktien [...] (ISIN De…) zu einem Kaufpreis von je 87,25 €, insgesamt für 8.724,90 €. Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstände Dr. [...], [...] und [...] (nachfolgend „[...]“) zu erteilen (Anlage K2). Die Beklagte lehnte die Erteilung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anlage K3) ab. Auch auf die weitere Korrespondenz lehnte die Beklagte letztmalig mit Schreiben vom 22.02.2021 ihre Eintrittspflicht ab (Anlage K4-9). Der Kläger vertritt die Ansicht, seine Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig. Er beabsichtige, den Schadensersatz wegen des Aktienerwerbsgeschäfts geltend zu machen. Der Schadensersatz sei in der Hauptsache auf Erstattung des Kaufpreises für die Aktien der [...] gerichtet. Der gegen die verantwortlichen [...]-Vorstände Dr. [...] und [...] gerichtete Anspruch sei jeweils begründet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 17V0 Nr. 596/2014 wegen (Insider-) Informationspflichtverletzungen, i.V.m. § 331 HGB und i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft (Bilanzmanipulation) sowie i.V.m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG, Art. 15 VO Nr. 596/2014 wegen Marktmanipulation. Daneben bestünden Ansprüche gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB. Der Kläger habe ferner einen Schadensersatzanspruch gegen den verantwortlichen [...]-Abschlussprüfer [...] gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB wegen Verletzung der Berichtspflicht und gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Der Kläger beruft sich wegen Einzelheiten seiner beabsichtigten Klage auf den als Anlage K1 vorgelegten Klageentwurf gegen Dr. [...], [...]und [...]. Er ist der Ansicht, dass er nicht dazu verpflichtet sei, den Ausgang von Klagen anderer geschädigter Anleger gegen die gleichen drei Anspruchsgegner wegen gleicher Vorwürfe abzuwarten. Ein Schadensersatzanspruch gegen [...] sei auch berechtigt. Die Rechnungslegung der [...] AG für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sei falsch und die Testate (Bestätigungsvermerke), die [...] hierfür erteilt habe, seien es in Folge dessen auch. Im Falle einer Verurteilung seien Dr. [...], [...]und [...] auch leistungsfähig. Der Kläger b e a n t r a g t, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ...), für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer ... geführten Vorgangs, nämlich die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe von EUR 8.724,90 gegen Herrn Dr. [...], gegen Herrn [...] und gegen die [...] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sei mutwillig und der Kläger habe zunächst die bereits anhängigen übrigen Verfahren gegen die drei Anspruchsgegner in gleicher Sache abzuwarten. Eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den drei Anspruchsgegnern sei mutwillig. Bei einer Verurteilung der Anspruchsgegner reiche das Vermögen dieser nicht zur Befriedigung aller Anleger aus. Im Einzelnen: Es sei bedingungsgemäß nur die notwendige Interessenvertretung vom Versicherungsschutz umfasst. Es sei bekannt, dass bereits Musterverfahrensanträge nach § 2 KapMuG gegen die drei Anspruchsgegner eingeleitet seien. Diese zeigten an einer außergerichtlichen Regulierung offensichtlich kein Interesse. Deshalb sei ein außergerichtliches Vorgehen nicht erforderlich. Da bereits Klagen gegen [...] und Dr. [...] und gegen [...] eingeleitet worden seien, berufe sich die Beklagte auf die Schadensminderungsobliegenheiten sowie das Weisungsrecht. § 82 VVG sei auf die Rechtsschutzversicherung anwendbar. Danach habe der Kläger auf Weisung der Beklagten die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Insbesondere sei es in diesem Zusammenhang als mutwillig anzusehen, wenn eine nicht rechtsschutzversicherte Person, die ausreichend bemittelt ist, zu diesem Zeitpunkt keine weitere Rechtsverfolgung betreibe, sondern zunächst den Fortgang der laufenden Verfahren abwarten würde. Das Landgericht München habe bereits eine Vielzahl von Klagen gegen die drei Anspruchsgegner in gleicher Sache abgewiesen (AS 152). Bis diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien, habe der Kläger zu warten. Die beabsichtigte Klage sei mutwillig, da die Anspruchsgegner nicht leistungsfähig seien. Gegen die beiden Vorstände kämen deliktische Ansprüche in Betracht. Der Kläger müsse den Vorsatz der Vorstände beweisen. Eine D & O Versicherung sei aber nicht eintrittspflichtig. Es bestünden Ansprüche gegen die Anspruchsgegner in Höhe von 12,43 Milliarden € (AS 41). Der Verweis des Klägers auf den Klageentwurf (Anlage K1) und die übrigen Anlagen sie nicht ausreichend, um den Streitgegenstand hinreichend zu individualisieren. Die beabsichtigte Klage habe keine Erfolgsaussichten. Der bloße Verweis auf Ermittlungsverfahren sei unzulässig. Aus dem Prüfbericht von ... (Anlage B1) ergebe sich, dass keine Pflichtverletzung von [...] bestehe. ... weise darauf hin, dass nach der entsprechenden Beauftragung von [...], die Würdigung und Richtigkeit der veröffentlichten Jahres- bzw. Konzernabschlüsse nicht Gegenstand der Beauftragung gewesen sei. ... komme somit gerade nicht zum Ergebnis, dass die Abschlussprüfungen fehlerhaft vorgenommen worden seien bzw. die Testate falsch seien. Der Kläger trage aber bereits nicht ausreichend in seinem Klageentwurf zur Pflichtverletzung vor. Die Anlageentscheidung des Klägers sei nicht kausal auf die behauptete Pflichtverletzung zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.