Urteil
12 Ns 404 Js 11650/22
LG Mannheim 12. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei E-Scootern handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB.(Rn.35)
2. Auf Fahrten mit einem E-Scooter findet die für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 ‰ Anwendung.(Rn.35)
3. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat davon ausging, dass es ihm trotz seiner erheblichen Alkoholisierung rechtlich (noch) erlaubt sei, einen E-Scooter zu fahren, stellt einen Verbotsirrtum dar, der für den Angeklagten leicht vermeidbar war.(Rn.36)
4. Die Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt auch bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 - 9 Rev 2/22 und KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 121 Ss 40/22).(Rn.57)
5. Der Art des geführten Kraftfahrzeugs (nämlich einen E-Scooter) kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor zu berücksichtigen ist. Bestimmend bleiben vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.(Rn.61)
6. Bei einer Fahrstrecke von mehreren hundert Metern kann nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden, der im unteren Unrechtsbereich des Delikts anzusiedeln wäre.(Rn.62)
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Mannheim wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Juli 2022 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
a) Die Höhe des Tagessatzes wird auf 15,00 EUR herabgesetzt.
b) Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Höhe von jeweils 50,00 EUR zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen entfällt, wenn der Angeklagte eine Monatsrate nicht rechtzeitig zahlt.
c) Das verhängte Fahrverbot wird aufgehoben.
d) Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von drei Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
2. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft Mannheim wird als unbegründet verworfen.
3. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen. Von den Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft trägt der Angeklagte zwei Drittel. Die Staatskasse trägt ein Drittel der durch die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 42, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 69a StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei E-Scootern handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB.(Rn.35) 2. Auf Fahrten mit einem E-Scooter findet die für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 ‰ Anwendung.(Rn.35) 3. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat davon ausging, dass es ihm trotz seiner erheblichen Alkoholisierung rechtlich (noch) erlaubt sei, einen E-Scooter zu fahren, stellt einen Verbotsirrtum dar, der für den Angeklagten leicht vermeidbar war.(Rn.36) 4. Die Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt auch bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 - 9 Rev 2/22 und KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 121 Ss 40/22).(Rn.57) 5. Der Art des geführten Kraftfahrzeugs (nämlich einen E-Scooter) kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor zu berücksichtigen ist. Bestimmend bleiben vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.(Rn.61) 6. Bei einer Fahrstrecke von mehreren hundert Metern kann nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden, der im unteren Unrechtsbereich des Delikts anzusiedeln wäre.(Rn.62) 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Mannheim wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Juli 2022 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: a) Die Höhe des Tagessatzes wird auf 15,00 EUR herabgesetzt. b) Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Höhe von jeweils 50,00 EUR zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen entfällt, wenn der Angeklagte eine Monatsrate nicht rechtzeitig zahlt. c) Das verhängte Fahrverbot wird aufgehoben. d) Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von drei Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. 2. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft Mannheim wird als unbegründet verworfen. 3. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen. Von den Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft trägt der Angeklagte zwei Drittel. Die Staatskasse trägt ein Drittel der durch die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 42, 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 69a StGB (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Das Urteil beruht auf keiner Verständigung gemäß § 257c StPO. A. Vorspann Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 06.07.2022 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Mannheim jeweils unbeschränkt Berufung eingelegt. Der Angeklagte mit dem Ziel eines Freispruchs, die Staatsanwaltschaft Mannheim zum einen mit dem Ziel einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung, zum anderen mit dem Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf das Ziel der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist Erfolg. Aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse des Angeklagten war die Tagessatzhöhe herabzusetzen. Im Übrigen war die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg. B. Zur Person Der heute (…) Jahre alte ledige Angeklagte wurde am (…) in (…) geboren. Dort wuchs er auch auf. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und machte im Jahr 2018 sein Abitur. Nach dem Abitur arbeitete er zunächst für die Dauer eines Jahres als Hausmeister. Im September 2019 begann der Angeklagte ein Duales Studium über den Ausbildungsbetrieb (…), welches er jedoch nach zwei Semestern abbrach. Danach studierte er kurz an der Universität (…). Seit September 2021 studiert der Angeklagte an der Universität (…), aktuell im dritten Semester. Der Angeklagte bewohnt in Mannheim eine Einzimmerwohnung. Die monatliche Miete beträgt 400,00 EUR warm. Der Angeklagte finanziert sich sein Studium über eine Tätigkeit beim Unternehmen (…). Aktuell verdient der Angeklagte im Rahmen einer 12-Stunden-Woche pro Monat zwischen 650,00 und 700,00 EUR netto. Aufgrund der Anforderungen des Studiums wird der Angeklagte diese Tätigkeit jedoch zeitnah nur noch in geringerem Umfang ausüben, wodurch sich sein Verdienst voraussichtlich halbieren wird. Der Angeklagte bekommt von seinen Eltern eine monatliche Unterstützung für sein Studium in Höhe von 250,00 EUR. Der Angeklagte hat weder Schulden noch Vermögen. Dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten wurde im Alter von 17 Jahren die Fahrerlaubnis erteilt ("Begleitetes Fahren ab 17"). Der Angeklagte ist bislang weder vor noch nach der Tat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Der Führerschein des Angeklagten wurde im vorliegenden Strafverfahren unmittelbar nach der Tat am 10.04.2022 durch die Polizei sichergestellt. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte damals nicht. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil erhielt der Angeklagte seinen Führerschein am 02.09.2022 auf seine Anforderung hin zurück, nachdem die Rückgabe des Führerscheins aufgrund des verhängten Fahrverbots zunächst gemäß § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO aufgeschoben worden war. Durch die knapp fünfmonatige Sicherstellung seines Führerscheins war der Angeklagte in seiner Heimat (…) – wo er sich auch heute noch regelmäßig aufhält – nicht unerheblich eingeschränkt, da dort öffentliche Verkehrsmittel nur in verhältnismäßig geringem Umfang verkehren. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zusammen mit der Urteilsverkündung vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte hat daraufhin freiwillig seinen Führerschein zur Akte gegeben. C. Zur Sache Der Angeklagte war am Abend des 09.04.2022 (Samstag) gemeinsam mit einem Freund ab 22.00 Uhr im Mannheimer Ausgeh- und Szenestadtteil Jungbusch unterwegs. Die Freunde besuchten einige Kneipen. Dabei konsumierte der Angeklagte stetig nicht unerhebliche Mengen an Bier; wie viel Bier genau konnte die Strafkammer nicht aufklären. In den frühen Morgenstunden des 10.04.2022 (Sonntag) gegen 04:00 Uhr bekamen die Freunde Hunger und wollten in einem Dönerladen im Mannheimer Stadtteil Neckarstadt West – sie wussten, dass der Laden auch noch um diese Uhrzeit geöffnet hat – etwas essen. Um dorthin zu gelangen, liehen sich die Freunde jeweils kostenpflichtig einen sog. E-Scooter (Tretroller mit Elektromotor), die im Mannheimer Stadtgebiet an zahlreichen Stellen von Verleihfirmen zu diesem Zweck aufgestellt werden. Der Angeklagte lieh sich am PENNY Markt Innenstadt/Jungbusch (Neckarvorlandstraße 33, 68159 Mannheim) einen E-Scooter des Herstellers Bolt Operations OÜ vom Typ C1 (Handelsbezeichnung: Bolt C1) mit dem Versicherungskennzeichen 631 BVU, indem er mittels einer App, die er bereits aufgrund vorangegangener Fahrten auf seinem Smartphone samt Konto installiert hatte, den E-Scooter entriegelte und startete. Dem Angeklagten war bei Beginn der Fahrt – ohne eine konkrete Vorstellung über den Grad seiner Trunkenheit zu haben – klar, dass er nicht unerheblich alkoholisiert war und infolge dessen – auch wenn er keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hatte – einen Pkw nicht mehr hätte fahren dürfen. Er ging jedoch davon aus, dass es ihm trotz seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung rechtlich (noch) erlaubt sei, einen E-Scooter zu fahren. Dem Hersteller Bolt Operations OÜ wurde für diesen Typ E-Scooter vom Kraftfahrt-Bundesamt am 29.04.2021 eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABEP 241) nach § 20 der StVZO erteilt; demnach handelt es sich bei diesem Typ E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug (Fahrzeugart). Dieser Typ E-Scooter hat folgende Fahrzeugdaten: o Fahrzeugklasse: 27 o Art des Aufbaus: 003 o Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus: Elektrokleinstfahrzeug mit Lenk- oder Haltestange o Kraftstoffart oder Energiequelle: Elektro o Anzahl Achsen: 2 o Anzahl Antrieb: 1 o Nennleistung in kW: 0,32 o V(max.) in km/h: 20 o Länge min. – max. in mm: 1192 o Breite min. – max. in mm: 475 o Höhe min. – max. in mm: 1172 o Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg min. – max.: 22 o Stehplätze: 1 o Bereifung Achse 1: 10x2.50-6.5 ww. 60/70-6.5 o Bereifung Achse 2: 10x2.50-6.5 ww. 60/70-6.5 Die Freunde fuhren nun gemeinsam auf einem neben der öffentlichen Straße befindlichen öffentlichen Radweg über die Jungbuschbrücke über den Neckar in den Mannheimer Stadtteil Neckarstadt West mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h. Der Angeklagte war alkoholbedingt fuhruntüchtig, was er aufgrund seines nicht unerheblichen Bierkonsums bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Es herrschte trockenes Wetter. Aufgrund der späten Nachtzeit war außer den beiden Freunden niemand auf der gefahrenen Strecke unterwegs. Nachdem die Freunde die Jungbuschbrücke überquert hatten, hielten sie kurz an, um sich zu beraten, an welcher Stelle man die E-Scooter-Fahrt am besten beendet, um am schnellsten zu dem anvisierten Dönerladen zu gelangen. Der Dönerladen befindet sich nämlich in einer sog. E-Scooter-Verbotszone, innerhalb der man den kostenpflichtigen Leihvorgang nicht beenden kann. Die Freunde wollten die E-Scooter aufgrund dessen aus Kostengründen an einem günstigen Ort abstellen, um einen möglichst kurzen Restweg zu Fuß zum Dönerladen zu haben. Zum Zeitpunkt des Stopps waren die beiden Freunde jeweils eine Strecke von ca. 300 bis 400 Metern gefahren. Der Angeklagte hatte während der Fahrt keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler. Während des Stopps wurden die beiden Polizeibeamten Polizeihauptmeister (…) und Polizeihauptmeister (…) vom Polizeirevier Mannheim-Neckarstadt, die sich auf einer Streifenfahrt befanden, auf die beiden Freunde aufmerksam. Die Polizeibeamten beschlossen, die beiden Personen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen, zumal in jüngerer Vergangenheit in Mannheim vermehrt aufgrund Alkohol- und/oder Drogenkonsums fahruntüchtige E-Scooter-Fahrer festgestellt worden waren. Die beiden Polizeibeamten fuhren nun mit dem Streifenwagen in Richtung der beiden Freunde, die gerade begannen, ihre Fahrt mit den E-Scooternfortzusetzen. Um die beiden Personen zum Anhalten zu bewegen, schalteten die Polizeibeamten zum einem am Streifenwagen das Anhaltezeichen "Stopp Polizei" an. Zum anderen nutzten die Polizeibeamten unterstützend das sog. akustische "Yelp-Signal", das aus einem auf- und abschwellenden Ton mit verschiedenen hochtönigen Frequenzen besteht. Nachdem der Angeklagte den Streifenwagen samt dem ihm geltenden Anhaltezeichen bzw. -signal wahrgenommen hatte, setzte er seine Fahrt im fahruntüchtigem Zustand auf dem E-Scooter fort, um sich der bevorstehenden Kontrolle zu entziehen. Er begab sich wieder auf den öffentlichen Radweg der Jungbuschbrücke und fuhr – wiederum mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h – zurück in den Stadtteil Jungbusch. Der Streifenwagen folgte dem Angeklagten. Nachdem der Streifenwagen den Angeklagten im Bereich eines Treppenabgangs im Bereich der Hellingstraße eingeholt hatte – der Angeklagte befand sich nun wieder am anderen Ende der Jungbuschbrücke im Stadtteil Jungbusch – stieg der Angeklagte von dem E-Scooter ab und begab sich auf die Treppe, um seine Flucht zu Fuß fortzusetzen. Der Angeklagte hatte auch während dieser Fahrt keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler. Die nach dem kurzen Stopp mit dem E-Scooter zurückgelegte Strecke während der Flucht hatte eine Länge von ca. 200 Metern. Außer dem Angeklagten und dem Streifenwagen waren wiederum keine weiteren Personen unterwegs. Der Polizeibeamte (…) stieg nun aus dem Streifenwagen aus und folgte dem Angeklagten. Der Angeklagte blieb auf der Treppe stehen, als er den nahenden Polizeibeamten bemerkt hatte. Nachdem A. B. den Angeklagten erreicht und angesprochen hatte, nahm er Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten wahr. Ein infolgedessen vom Angeklagten um 04:14 Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration in Höhe von 0,52 mg/l. (…) untersagte dem Angeklagten deshalb die Weiterfahrt mit dem E-Scooter. Die Polizeibeamten verbrachten den Angeklagten sodann mit dem Streifenwagen zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen auf das Polizeirevier Mannheim-Neckarstadt. Der Angeklagte wurde auf dem Polizeirevier nach Eröffnung des Tatvorwurfs einer Trunkenheitsfahrt über seine Rechte als Beschuldigter belehrt. Der Angeklagte berief sich dort auf sein Aussageverweigerungsrecht. Eine vom Angeklagten um 04:50 Uhr aufgrund freiwilliger Basis von einem Arzt durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰. Im Anschluss stellte (…) den Führerschein des Angeklagten sicher. Der Angeklagte wurde sodann auf freien Fuß gesetzt. Der Angeklagte besuchte nach der Tat zweimal (am 27.06. und 01.07.2022) die psychotherapeutische Sprechstunde bei der Praktischen Ärztin/Psychotherapeutin Dr. med. (…) in (…). Die Ärztin kam zu der Einschätzung, dass der Angeklagte die Tat einsichtig reflektiere und nicht rückfallgefährdet sei; eine weitere psychotherapeutische Behandlung halte sie nicht für indiziert. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Bei E-Scootern handelt es sich um Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB (BayObLG, NStZ 2020, 736; MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 315c Rn. 9 [jeweilsm.w.N.]). Die Bewertung der Frage der (unwiderleglichen) alkoholbedingten sog. "absoluten" Fahruntüchtigkeit ist nach zutreffender ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Strafkammer anschließt, auch bei E-Scootern unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 ‰ vorzunehmen (u.a. BayObLG, a.a.O.; KG, Urt. v. 10.05.2022 – 121 Ss 67/21 –, BeckRS 2022, 13262; OLG Hamburg, Urt. v. 16.3.2022 – 9 Rev 2/22 –, BeckRS 2022, 10351; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 316 Rn. 25; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 316 Rn. 22; offen gelassen, ob die Grenze bei 1,1 ‰ oder entsprechend für Fahrradfahrende bei 1,6 ‰ liegt LG Halle [Saale], ZfSch 2021, 168; a.A. Schefer, NZV 2020, 239 [kein Grenzwert, hilfsweise allenfalls jener für Fahrradfahrende]; zum Streitstand MüKo StGB/Pegel, a.a.O, § 316 Rn. 43 und Kerkmann, NZV 2022, 413 [jeweils m.w.N.]). Bei dem Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat davon ausging, dass es ihm trotz seiner erheblichen Alkoholisierung rechtlich (noch) erlaubt sei, einen E-Scooter zu fahren, handelt es sich um einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB), der für den Angeklagten leicht vermeidbar war (vgl. MüKoStGB/Joecks/Kulhanek, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 31 ff.). Trotz des kurzzeitigen Stopps um sich zu beraten, an welcher Stelle man die E-Scooter-Fahrt am besten beendet, liegt lediglich eine (einheitliche) Trunkenheitsfahrt vor (BGH, NJW 1983, 1744; MükoStGB/Pegel, a.a.O., § 316 Rn. 125; a.A. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 30: Zäsur durch Motivwechsel [Polizeiflucht]). Die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. E. Strafzumessung I. Zur Geldstrafe Bei der Strafzumessung ging die Strafkammer vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB aus, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, aus. Von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB (vertypter Milderungsgrund) hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, da der Verbotsirrtum für den Angeklagten - besonders leicht - vermeidbar war (vgl. MüKoStGB/Joecks/Kulhanek, a.a.O., § 17 Rn. 80). Innerhalb dieses Strafrahmens waren bei der Strafzumessung für die Strafkammer folgende Umstände bestimmend: Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass o der Angeklagte die Tat vor dem Amtsgericht und in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt hat und damit Unrechtseinsicht und Reue dokumentiert hat, o der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bislang auch nicht – weder vor nach der Tat – verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, o die Tat lediglich fahrlässig begangen wurde, o der Angeklagte bei der Tat davon ausging, dass es ihm trotz seiner erheblichen Alkoholisierung rechtlich (noch) erlaubt sei, einen E-Scooter zu fahren, o die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte, o die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und wenig Verkehr herrschte, o dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde und sein Führerschein bereits nach der Tat für einen nicht unerheblichen Zeitraum sichergestellt worden war, o der Angeklagte nach der Tat zweimal die psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Praktischen Ärztin/Psychotherapeutin besucht hat. Unter weiterer Berücksichtigung der festgestellten Blutalkoholkonzentration und der konkret gefahrenen Strecke hielt die Strafkammer folgende Geldstrafe für tat- und schuldangemessen: 35 Tagessätze Die Tagessatzhöhe wurde gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 15,00 EUR festgesetzt. Die Zahlungserleichterung folgte zwingend aus dem Gesetz, § 42 StGB. II. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis Dem Angeklagten war gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil sich aus der Trunkenheitsfahrt ergibt, dass er – und zwar auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung – ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. 1. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft hat. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Körperlich, geistig, aber auch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärken diese Risiken. Dem soll durch den – zumindest zeitigen – Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (BayObLG, a.a.O). Der Kraftfahrzeugbegriff der §§ 69 ff. StGB umfasst auch E-Scooter (BayObLG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 69 Rn. 4). 2. Trunkenheit im Verkehr ist Indiztat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB ist aber widerleglich. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch bei Vorliegen einer Indiztat abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verstoß in günstigerem Licht erscheinen lassen als der Regelfall. Eine Widerlegung der Indizwirkung kommt insbesondere in Bagatellfällen in Betracht (so beispielsweise bei einer Trunkenheitsfahrt von wenigen Metern, um ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug in eine ordnungsgemäße Parkposition zu bringen). Auch besondere Umstände in der Person des Täters können ausnahmsweise die Indizwirkung beseitigen, etwa wenn die Tat persönlichkeitsfremd erscheint und in einer Ausnahmesituation begangen worden ist und die Gesamtwürdigung ergibt, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist. Eine langjährig unbeanstandete Fahrpraxis oder das Vorliegen der ersten Verfehlung reichen jedoch für sich nicht aus (zum Ganzen BayObLG,a.a.O; OLG Hamburg, a.a.O.; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., § 69 Rn. 21 ff. [jeweils m.w.N.]). Die Regelvermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt nach zutreffender herrschender Auffassung, der sich die Strafkammer anschließt, auch bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; KG, Beschl. v. 31.05.2022 – 121 Ss 40/22 –, BeckRS 2022, 14318; LG Stuttgart, StraFo 2020, 460; LG Köln, DAR 2021, 43; a.A. LG Chemnitz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 Qs 283/22 –, BeckRS 2022, 22233 und offenbar auch LG Leipzig, Urt. v. 24.06.2022 – 9 Ns 504 Js 66330/21 –, BeckRS 2022, 22219). Unter Anwendung vorgenannter Grundsätze sah die Strafkammer vorliegend in Ausübung ihres Ermessens keine dermaßen besonders günstigen Umstände in der Person des Angeklagten, sodass ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden konnte. Dabei hat die Strafkammer einerseits bedacht, dass es sich um ein einmaliges Versagen des Angeklagten handelte und er seit der Erteilung der Fahrerlaubnis bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte besuchte nach der Tat auch zweimal die psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Praktischen Ärztin/Psychotherapeutin. Andererseits war zu sehen, dass der Angeklagte zunächst versuchte, sich der bevorstehenden Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Auch die Tat wurde vorliegend nicht unter außergewöhnlichen Umständen ausgeführt, mithin fällt die Tat nicht so deutlich aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise heraus, dass die Indizwirkung des Tatbestandes entfällt. Soweit nach Teilen der Rechtsprechung der Umstand, dass ein E-Scooter angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei, bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor zu berücksichtigen sei (LG Dortmund, VRS 138, 20; LG Halle [Saale], a.a.O.; LG Leipzig, a.a.O.) teilt die Strafkammer im Anschluss an die ganz überwiegende Rechtsprechung diese Ansicht nicht (u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Zweibrücken, NStZ 2022, 493 [zum bußgeldrechtlichen Fahrverbot]; LG Stuttgart, a.a.O.; LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 JQs 24/19 jug –, BeckRS 2019, 38560; LG Dresden, Beschl. v. 27.03.2020 – 16 Qs 14/20 –, BeckRS 2020, 7598; LG Flensburg, Beschl. v. 23.09.2021 – V Qs 42/21 –, BeckRS 2021, 35545; LG Wuppertal, Beschl. v. 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 –, BeckRS 2022, 1255; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.11.2022 – 4 Qs 368/22 –, BeckRS 2022, 32023; LG Köln, a.a.O.). Zwar ist – verglichen mit der Mehrzahl der am Verkehr regelmäßig teilnehmenden Fahrzeuge – das allein von der Masse und der möglichen Höchstgeschwindigkeit ausgehende Gefahrenpotential eines E-Scooters für einen anderen unmittelbar von einer Kollision betroffenen Verkehrsteilnehmer geringer; dieser Umstand betrifft aber nur einen Teilaspekt, der mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahren. § 316 StGB beinhaltet ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches primär die Sicherheit des Straßenverkehrs zum Schutzzweck hat und sekundär durch den hierdurch erreichten Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern auch individualschützende Wirkung entfaltet. Die Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt beruht zum einen auf der alkohol- oder drogenbedingten verminderten Kontroll- und Reaktionsfähigkeit, zum anderen auf der damit verbundenen abstrakten Dauergefahr über die gesamte Strecke der Fahrt. So beziehen sich die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung angenommen hat, vornehmlich auf Fälle in denen die Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall deutlich reduziert war. Die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ist in großem Maße geordneter Interaktionsprozess mit einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer besteht ein maßgeblicher Aspekt der durch ihn bedingten Gefahrenlage darin, den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen zu können. Dass seine Fahrweise daher in erhöhtem Maße nicht mehr verlässlich und berechenbar ist und andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits gezwungen werden, auf unvorhersehbare Fahrmanöver zu reagieren, beeinträchtigt die Sicherheit des Straßenverkehrs in erheblichem Umfang. Für die davon ausgehende abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen. Nach alledem kommt der Art des geführten Kraftfahrzeugs für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor zu berücksichtigen ist. Bestimmend bleiben vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Die Strafkammer im Rahmen einer Gesamtschau neben der Art und Weise der festgestellten Trunkenheitsfahrt insbesondere bedacht, dass die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte und lediglich fahrlässig begangen wurde. Angesichts der tatsächlich gefahrenen Fahrstrecke von mehreren hundert Metern kann freilich nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden, der im unteren Unrechtsbereich des Delikts anzusiedeln wäre. Der Zweck der Maßregel ist auch noch nicht durch die vorläufige Maßnahme der zeitweisen Sicherstellung des Führerscheins erreicht, zumal es sich bei dem (zweimaligen) Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Praktischen Arzt/Psychotherapeuten um keine klassische Nachschulungsmaßnahme (etwa ein Aufbauseminar) handelt, die dazu bestimmt ist, eine Haltungsänderung eines Delinquenten herbeizuführen. III. Zur Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Die Strafkammer hat die gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 StGB zwingend anzuordnende Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate bestimmt. Die Mindestdauer der Sperre erschien der Strafkammer insbesondere deswegen ausreichend, nachdem der Führerschein schon zeitweise sichergestellt war und der Angeklagte zweimal die psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Praktischen Ärztin/Psychotherapeutin besucht hat. F. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.