Beschluss
12 Ns 206 Js 31212/22 WA
LG Mannheim 12. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 abgeschlossenen Verfahrens (10 Ns 180 Js 37441/20) ist zulässig.
2. Die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 abgeschlossenen Verfahrens (10 Ns 180 Js 37441/20) wird angeordnet.
3. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) wird im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:
a) Das Urteil wird im Ausspruch über die erste Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird) aufgehoben.
b) Der Angeklagte wird
o unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2022 (11 Ns 140 Js 6502/20) verhängten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und
o unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2020 (7 Cs 720 Js 27093/20) verhängten Strafe
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
c) Es wird (deklaratorisch) festgestellt, dass die zweite Strafe (neun Monate Freiheitsstrafe) neben dieser neuen Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt. Die Vollstreckung dieser zweiten Freiheitstrafe wird ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.
d) Die Bewährungszeit beträgt ab Rechtskraft dieses Beschlusses drei Jahre. Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, dessen Weisungen er Folge zu leisten hat. Der Angeklagte hat sich zunächst alle vier Wochen bei dem für ihn zuständigen Bewährungshelfer persönlich zu melden und in dessen Sprechstunde zu erscheinen. Die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) bleiben aufrechterhalten.
4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, die Kosten des neuen Verfahrens sowie die dem Angeklagten jeweils insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird (deklaratorisch) festgestellt, dass die Kosten- und Auslagen des vorigen Verfahrens gemäß der Kostenentscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) zu tragen sind.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 abgeschlossenen Verfahrens (10 Ns 180 Js 37441/20) ist zulässig. 2. Die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 abgeschlossenen Verfahrens (10 Ns 180 Js 37441/20) wird angeordnet. 3. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) wird im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: a) Das Urteil wird im Ausspruch über die erste Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird) aufgehoben. b) Der Angeklagte wird o unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2022 (11 Ns 140 Js 6502/20) verhängten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und o unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2020 (7 Cs 720 Js 27093/20) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. c) Es wird (deklaratorisch) festgestellt, dass die zweite Strafe (neun Monate Freiheitsstrafe) neben dieser neuen Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt. Die Vollstreckung dieser zweiten Freiheitstrafe wird ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. d) Die Bewährungszeit beträgt ab Rechtskraft dieses Beschlusses drei Jahre. Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, dessen Weisungen er Folge zu leisten hat. Der Angeklagte hat sich zunächst alle vier Wochen bei dem für ihn zuständigen Bewährungshelfer persönlich zu melden und in dessen Sprechstunde zu erscheinen. Die Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) bleiben aufrechterhalten. 4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens, die Kosten des neuen Verfahrens sowie die dem Angeklagten jeweils insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird (deklaratorisch) festgestellt, dass die Kosten- und Auslagen des vorigen Verfahrens gemäß der Kostenentscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2022 (10 Ns 180 Js 37441/20) zu tragen sind. I. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2021 – 7 Ds 140 Js 6502/20 – wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 10.02.2020) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, die er in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe am 06.07.2022 – 10 Ns 140 Js 6502/20 – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Der Angeklagte wurde zudem – mit rechtskräftigem (Datum der Rechtskraft: 16.03.2021), noch nicht erledigtem – Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 – 7 Cs 720 Js 27093/20 – wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und Aufenthalt ohne Pass (Tatzeit: 06.06.2020) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Karlsruhe – 10 Ns 140 Js 6502/20 – am 06.07.2022 das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.04.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 – 7 Cs 720 Js 27093/20 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist seit dem 14.07.2022 rechtskräftig. Der Angeklagte wurde ferner mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 02.03.2021 – 3 Ds 180 Js 37441/20 – wegen Diebstahls (Tatzeit: 17.08.2020) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe – 10 Ns 180 Js 37441/20 – am 15.07.2022 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Der Angeklagte wurde ferner mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.08.2021 – 4 Ds 140 Js 47729/20 – wegen Diebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten: 07.11.2020 und 07.01.2021) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte ebenfalls Berufung ein, die vom Landgericht Karlsruhe zur Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Bruchsal vom 02.03.2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden wurde. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe – 10 Ns 180 Js 37441/20 – am 15.07.2022 beschränkte der Angeklagte auch diese Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe – 10 Ns 180 Js 37441/20 – am 15.07.2022 stellte die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 07.11.2020 (eine der dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.08.2021 zugrundeliegenden Taten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Auf die Berufungen des Angeklagten gegen die beiden vorgenannten Urteile änderte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.07.2022 – 10 Ns 180 Js 37441/20 – die beiden vorgenannten Urteile im Rechtsfolgenausspruch wie folgt ab: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls (Urteil des Amtsgerichts Bruchsal, Tat vom 17.08.2020, Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 – 7 Cs 720 Js 27093/20 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird. Daneben wurde der Angeklagte wegen Diebstahls (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, Tat vom 07.01.2021) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist seit dem 23.07.2022 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Akten mit Verfügung vom 21.09.2022 an die Staatsanwaltschaft Mannheim zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens übersandt wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot, da das Landgericht Karlsruhe die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 – 7 Cs 720 Js 27093/20 – sowohl im Berufungsurteil vom 06.07.2022 – 10 Ns 140 Js 6502/20 – als auch im Berufungsurteil vom 15.07.2022 – 10 Ns 180 Js 37441/20 – einbezogen habe. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat beantragt, das Verfahren des Landgerichts Karlsruhe – 10 Ns 180 Js 37441/20 – (Urteil vom 15.07.2022) gemäß § 359 Nr. 5 StPO zugunsten des Angeklagten wiederaufzunehmen, die dort gebildete erste Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) aufzuheben, die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.07.2022 – 10 Ns 140 Js 6502/20 – aufzulösen und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden aus der Einzelstrafe bzgl. der Tat vom 17.08.2020, der Einzelstrafe für die Tat vom 10.02.2020 aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.07.2020 – 10 Ns 140 Js 6502/20 – sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020. Konkret hat die Staatsanwaltschaft Mannheim die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr beantragt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat weiter beantragt, dass die zweite Strafe (neun Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird) aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 – 10 Ns 180 Js 37441/20 – neben der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat Zustimmung zur von der Strafkammer beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 371 Abs. 2 StPO entsprechend erteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat mitgeteilt, dass gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte neue Gesamtstrafenbildung keine Einwände bestehen. II. Das Wiederaufnahmegesuch der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 abgeschlossenen Verfahrens – 10 Ns 180 Js 37441/20 – war auch anzuordnen. 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim – kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GVG) – als Wiederaufnahmegericht ergab sich vorliegend aus §§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m.demnach§140aAbs.2GVGgefasstenBeschlussdes Präsidiums des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. Da der Wiederaufnahmeantrag am 11.10.2022 bei Gericht eingegangen ist, ist maßgebend der für das Geschäftsjahr 2022 gefasste Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 26.11.2021 (OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 111). Da sich der Wiederaufnahmeantrag vorliegend gegen ein Berufungsurteil richtet und nur auf einen innerhalb des Berufungsverfahrens liegenden Wiederaufnahmegrund gestützt wird, war die Berufungskammer zuständig (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, § 140a GVG Rn. 5 m.w.N.). 2. Die Strafkammer entschied vorliegend – eine Beweisaufnahme gemäß § 369 StPO war entbehrlich, weil die Begründetheit des Antrags unmittelbar aus den beiden rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts Karlsruhe folgt – über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs (§ 368 Abs. 1 StPO) – sog. Aditionsverfahren – und zugleich über dessen Begründetheit (§ 370 Abs. 2 StPO) – sog. Probationsverfahren – (LG Duisburg, NStZ 2004, 104; eingehend Hellebrand, NStZ 2004, 64; KK-StPO/Tiemann, a.a.O., § 369 Rn. 4; LR-StPO/Schuster, 27. Aufl. 2022, §369 Rn.6f.;BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 55. Ed. 01.11.2022, § 55 Rn.60[jeweils m.w.N.] vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2010, 22 [zum Zusammenfallen von Aditions- und Probationsverfahren]), wobei die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 371 Abs. 2 StPO entsprechend im Beschlusswege entscheiden konnte (LG Duisburg, a.a.O.; Hellebrand, a.a.O.; Cirener in: Miebach/Hohmann, Wiederaufnahme in Strafsachen, 1. Aufl. 2016, Kap. I. Rn. 28). 3. Das Wiederaufnahmegesuch war gemäß § 359 Abs. 5 StPO zulässig und begründet, weil das Landgericht Karlsruhe die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 – 7 Cs 720 Js 27093/20 – sowohl im rechtskräftigen Berufungsurteil vom 06.07.2022 – 10 Ns 140 Js 6502/20 – als auch im rechtskräftigen Berufungsurteil vom 15.07.2022 – 10 Ns 180 Js 37441/20 – einbezogen hatte, mithin gegen deninArt.103Abs.3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) verstoßen hatte (LG Duisburg, a.a.O.; Hellebrand, a.a.O.; BeckOK-StPO/Singelnstein, 45.Ed.01.10.2022,§359Rn.21). Es ist allgemein anerkannt, dass bei einer Doppelverurteilung die Wiederaufnahme zulässig ist; denn die Erkenntnis, dass die Strafklage verbraucht war, ist eine neue Tatsache (LG Krefeld, NJW 1973, 1205; KK-StPO/Tiemann, a.a.O., § 359 Rn. 20 m.w.N.). Häufiger Anwendungsfall ist hier – wie vorliegend – die Einbeziehung einer Einzelstrafe in zwei unterschiedliche Gesamtstrafen (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2003, 180; LG Duisburg, a.a.O; eingehend Hellebrand, a.a.O.; KK-StPO/Tiemann, a.a.O., § 359 Rn. 20; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, a.a.O., §55 Rn. 60 [jeweils m.w.N.]; vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 2013, 117; LG Stuttgart, NStZ 1997, 455 [zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO]; LG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2003, 80 [zu einem Strafbefehl, der wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses auf Grund der endgültigen Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nicht hätte erlassen werden dürfen]; LG Berlin, NStZ 2012, 352 [zur Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, wenn das Verfahren wegen des Vorliegens eines dem Gericht nicht bekannten Verfahrenshindernisses nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eigentlich hätte endgültig eingestellt werden müssen]). 4. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte von der Staatsanwaltschaft vorliegend auf die Aufhebung der auf der Doppelbestrafung beruhenden (ersten) Gesamtfreiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 – 10 Ns 180 Js 37441/20 – beschränkt werden; die partielle Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens – beschränkt auf bestimmte Beschwerdepunkte – ist zulässig (vgl. KK-StPO/Tiemann, a.a.O., § 370 Rn. 13). Die Vorschrift des § 363 StPO steht dem vorliegend nicht entgegen (OLG Saarbrücken, a.a.O.). 5. Die Strafkammer hat aus den rechtkräftigen Einzelstrafen für die Taten o vom 10.02.2020 (sieben Monate Freiheitsstrafe, Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.07.2022 [10 Ns 140 Js 6502/20]) unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.07.2022 gebildeten Gesamtstrafe, o vom 17.08.2020 (sechs Monate Freiheitsstrafe, Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 [10 Ns 180 Js 37441/20]) und o unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen und noch nicht erledigten Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 03.09.2020 (vier Monate Freiheitsstrafe) in einer Gesamtschau folgende neue Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Strafzumessungserwägungen der Straferkenntnisse gebildet (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 StGB): ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe – wie auch der daneben bestehen gebliebenen zweiten Strafe (neun Monate Freiheitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 (10 Ns 180 Js 37441/20), die Strafkammer musste einheitlich über die Strafaussetzung zur Bewährung bzgl. beider Strafen entscheiden (vgl. OLG Braunschweig, NStZ-RR 2005, 139; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, a.a.O., § 56 Rn. 22) – war zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 1 StGB), da dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Hierfür spricht – trotz der erheblichen Vorstrafen – insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte seit über zwei Jahren strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. 6. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 entsprechend, 473 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Über die Kosten- und Auslagen des früheren Verfahrens (10 Ns 180 Js 37441/20) war nicht neu zu entscheiden, da vorliegend lediglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden war.