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Urteil

14 O 110/18 Kart

LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2019:0123.14O110.18KART.00
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Leitsätze
Wenn mehrere Unternehmen ihre behaupteten Schadensersatzansprüche aus einem Kartellverstoß an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter sie sind, unentgeltlich abtreten, so können die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Gesellschaft gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und die Abtretungen nach § 134 BGB nichtig sein. Dies ist der Fall, wenn keine unschädliche Vollabtretung der Forderungen erfolgt ist, sondern die Zedenten das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung tragen.(Rn.64) (Rn.67)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 09.02.2018 – Az. 7 O 160/16 Kart – wird aufrechterhalten. 2. Die Klage wird auch hinsichtlich der im Termin vom 14.11.2018 neu gefassten Anträge abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 09.02.2018 – Az. 7 O 160/16 Kart – darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn mehrere Unternehmen ihre behaupteten Schadensersatzansprüche aus einem Kartellverstoß an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter sie sind, unentgeltlich abtreten, so können die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Gesellschaft gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und die Abtretungen nach § 134 BGB nichtig sein. Dies ist der Fall, wenn keine unschädliche Vollabtretung der Forderungen erfolgt ist, sondern die Zedenten das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung tragen.(Rn.64) (Rn.67) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 09.02.2018 – Az. 7 O 160/16 Kart – wird aufrechterhalten. 2. Die Klage wird auch hinsichtlich der im Termin vom 14.11.2018 neu gefassten Anträge abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 09.02.2018 – Az. 7 O 160/16 Kart – darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Durch den zulässigen, insbesondere fristgemäß eingelegten Einspruch ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Da sich bereits bei Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Klageabweisung auch hinsichtlich der weiteren Stufen der umgestellten Klage einschließlich der Hilfsanträge gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht einiger Gesellschafter (Zedenten) und damit auch nicht der in erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretungen der Forderungen sind gemäß §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 S. 1 RDG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Rechtsdienstleitung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und gemäß § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 2). Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur bei der zuständigen Behörde registrierte Personen erbringen, zu denen die Klägerin unstreitig nicht gehört. 1. Die Zedentinnen, die gleichzeitig Gesellschafter der Klägerin sind, haben der Klägerin ihre Forderungen lediglich zu Einziehungszwecken abgetreten. a) Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung durch die Klägerin "auf fremde Rechnung" erfolgt (BGH NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Wortlaut der zwischen Zedent und Zessionar getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Abzustellen ist vielmehr auf die gesamten der Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43). Maßgeblich ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH ZIP 2012, 2445 Rn. 14 mwN; BeckRS 2013, 12808 Rn. 3). Hier ist keine – unschädliche ‒ Vollabtretung der Forderungen auf die Klägerin erfolgt, sondern die Zedenten (ein Teil ihrer Gesellschafter) tragen das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderung. Nach dem Vortrag der Klägerin war Zweck der Abtretung, es zu vermeiden, dass die Schadensersatzansprüche wirtschaftlich unrealisiert verjähren. Die Zedenten hätten beabsichtigt, mittelbar als Kommanditisten durch die mit der Einziehung der Schadensersatzansprüche einhergehende Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu profitieren. Im Falle des Prozesserfolges sollte für den Fall, dass es keinen entgegenstehenden Beschluss des Beirats oder der Gesellschafterversammlung gab, der Gewinn zu 75 % an die Kommanditisten ausgeschüttet und zu 25 % thesauriert werden (§ 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Anlage K 46). Im Falle eines Spartengewinns erfolgt eine Zuweisung nach dem vom jeweiligen Gesellschafter getätigten Umsatz (SS v. 27.12.2018 S. 15, AS 2185, § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Anlage K 46). Die Klägerin hatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass zwischen "den Zedentinnen und der Klägerin im Zeitpunkt der Abtretung vereinbart worden [war], dass die Zedentinnen "ihre Gesellschaft" von sämtlichen Kosten freistellen würden, sollte diese anfallende Kosten – trotz ihrer eigenen Finanzkraft – nicht selbst decken können" (SS vom 10.08.2018, S. 6/7). Auf Grundlage dieses Vortrags steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit der Forderungen übernommen hat (vgl. auch BGH BeckRS 2013, 12808). Es kann dahinstehen, ob die davon abweichende Behauptung im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2018 (S. 28, AS 2198), wonach es keine entsprechende Vereinbarung gab, sondern insoweit nur die Hoffnung bestand, dass die Kommanditisten als solche an der Finanzierung des Rechtsstreits mitwirken würden, präkludiert ist, denn auch ohne eine entsprechende Vereinbarung verblieb ein wirtschaftliches Risiko bei den Zedenten. Wie sich aus § 16 Abs. 3 des von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrages (Anlage K 46) ergibt, werden Verluste einer Sparte allen Gesellschaftern der betroffenen Sparte im Verhältnis ihrer Hafteinlagen zugewiesen. Das bedeutet, dass nicht die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit, sondern nur wiederum die Zedenten einen mit der Geltendmachung der Forderung verbundenen Verlust zu tragen hätten. Nach dem Verständnis der Kammer bestimmt sich die Spartenzugehörigkeit nach der Ursache des Verlustes bzw. des Gewinns. Ursache ist die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen der Zedenten. Diese sind bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zedenten zuzuordnen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den von den Beklagten bestrittenen Prozessfinanzierungsvertrag, den sie angeblich nach erfolgter Abtretung geschlossen haben will. Denn zum einen ist für die Wirksamkeit der Abtretung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abtretungserklärungen abzustellen. Zum anderen änderte dieser nichts daran, dass die Zedenten – von den Rechtsverfolgungskosten abgesehen – das Risiko des Forderungsausfalls tragen sollten (vgl. BGH NJW 2014, 847 Rn. 19). Darauf, ob die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten neuerlichen Abtretungen der streitgegenständlichen Forderungen (Anlagenkonvolut K 47) tatsächlich erfolgt sind, kommt es nicht an. Denn die angeblich darin enthaltende Vereinbarung, dass die Abtretung unentgeltlich erfolge und sämtliche außergesellschaftlichen Ansprüche des Zedenten gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Abtretung ausgeschlossen sein sollen, ändert wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages nichts an dem Umstand, dass die Klägerin letztlich nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernimmt. b) Das RDG ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 41; BeckRS 2013, 12808 Rn. 6; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 37). Die Forderungseinziehung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i. S. von §§ 1 Absatz 1 S. 1, 3 RDG. Daran ändert der Umstand nichts, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42; OLG Stuttgart, DStRE 2018, 188 Rn. 38). Gerichtliche Tätigkeit in diesem Sinne ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Deren Beauftragung durch die Klägerin und deren Information durch die Klägerin stellt dagegen eine außergerichtliche Tätigkeit dar. c) Bei der Einziehung handelt es sich auch nicht um die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen des § 15 AktG sind vorliegend nicht dargelegt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nämlich keine Mehrheitsbeteiligung und auch keine andere Möglichkeit eines Gesellschafters, die Herrschaft zu übernehmen (vgl. Emmerich/Habersack § 14 AktG Rn. 14). Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG auf Fälle anderweitiger Verbundenheit kommt nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2016, 1189 Rn. 26 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BT-Drs. 16/3655 S. 50/51). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation (vgl. BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 4). d) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2013, 59; NJW 2014, 847 Rn. 29). Eine ständige Inkassotätigkeit übt die Klägerin – wie sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 46) ergibt, lediglich hinsichtlich der Warengeschäfte aus. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass darunter nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen fällt. Denn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch nicht also bloße Nebenleistung im Zusammenhang mit der anderen Tätigkeit der Klägerin zu qualifizieren. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Maßgeblich für die Einordnung der Forderungseinziehung als Nebenleistung ist, ob diese nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH NJW 2013, 59 Rn. 26). Gemessen hieran erweist sich die Forderungseinziehung durch die Klägerin nicht lediglich als Nebenleistung zu ihrer Beschaffungstätigkeit. Denn die Regulierung dem Grunde nach streitiger Kartellschadensersatzforderungen, die aus dieser Beschaffungstätigkeit resultieren, ist für die Zedenten und Kommanditisten der Klägerin im Vergleich zur reinen Beschaffungstätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung. Es gilt insoweit nichts anderes als im Falle der Regulierung von Schadensfällen durch den Vermieter von Ersatzfahrzeugen (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 28). 2. Da nach alledem keine Nebenleistung vorliegt, ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nicht erfüllt. 3. Auch auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Nach ihrem Gesellschaftszweck fehlt es der Klägerin bereits an der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen, da die Klägerin lediglich zur Bündelung der Einzelinteressen ihrer Gesellschafter gegründet wurde (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Anlage K 46: "Förderung seiner Gesellschafter", vgl. BGH BeckRS 2013, 12808 Rn. 7). Im Übrigen greift die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nur ein, soweit die für die Mitglieder erbrachten Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsgemäßen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Dies ist – wie oben unter I.1.d) festgestellt – nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen kartellbedingt überteuerter Bezugspreise für Zuckerprodukte in den Jahren von 1995 bis 2009 geltend. An der Klägerin sind Großhandelsfirmen beteiligt. Die Klägerin beschafft für ihre Gesellschafter Zuckerprodukte, die vorwiegend zum Süßen von Backwaren, Eis und sonstigen Lebensmitteln verwendet werden. Vertragspartner werden jeweils die Gesellschafter der Klägerin. Die Beklagten sind Zuckerhersteller. Gegen sie hat das Bundeskartellamt mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 18.02.2014 Bußgelder wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets- und Preisabsprachen verhängt. Die Verstöße bezogen sich auf die weiterverarbeitende Industrie (sog. "Verarbeitungszucker") und Zucker für Endverbraucher ("Haushaltszucker"). Die Klägerin behauptet, 17 ihrer Gesellschafter (Zedenten) hätten ihr im Sommer 2014 die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche einschließlich Zinsforderungen abgetreten. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin gewesen, dass Herr […] sich um die Abtretungen kümmern und diese unterzeichnen möge. Vorsorglich seien die Abtretungen später genehmigt worden. Die Klägerin habe am 07.03./21.04.2016 mit der […] AG einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen, wonach die […] AG die Kosten der Prozessführung durch die Klägerin übernehmen und hierfür im Gegenzug an dem Prozesserlös beteiligt werden sollte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Abtretungen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Sie macht geltend, bereits aus dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarungen (Anlage K 6) ergebe sich, dass die Forderungen der Klägerin endgültig zustehen sollten. Es sei dabei unerheblich, ob die Klägerin die Erlöse aus der Forderungsbeitreibung entsprechend dem quotalen Anteil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Zedenten oder in einem anderen Verhältnis ausschütte. Jedenfalls sei die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nach § 5 RDG erlaubt. Die Rechtsdienstleistung sei jedenfalls aufgrund ihrer Unentgeltlichkeit und der engen persönlichen Beziehung zwischen der Klägerin und den Zedentinnen nach § 6 RDG gestattet. Die Klägerin behauptet, die Zedenten hätten im Kartellzeitraum Zucker von einer oder mehreren der Beklagten zu kartellbedingten Preisen bezogen. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Die Klägerin hat in der Klageschrift die folgenden Klageanträge angekündigt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 19.756.765,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 nach folgender Maßgabe: a. aus einem Betrag in Höhe von € 21.581,00 seit dem 01.01.1996; b. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 191.061,00 seit dem 01.01.1997; c. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 187.627,00 seit dem 01.01.1998; d. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 181.658,00 seit dem 01.01.1999; e. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 712.764,00 seit dem 01.01.2000; f. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 810.597,00 seit dem 01.01.2001; g. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 933.012,00 seit dem 01.01.2002; h. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 1.035.233,00 seit dem 01.01.2003; i. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 972.421,00 seit dem 01.01.2004; j. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 1.276.777,00 seit dem 01.01.2005; k. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 1.212.056,00 seit dem 01.01.2006; l. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 985.146,00 seit dem 01.01.2007; m. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 2.595.063,00 seit dem 01.01.2008; n. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 3.467.423,00 seit dem 01.01.2009; o. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 4.789.439,00 seit dem 01.01.2010; und p. aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 384.906,00 seit dem 01.01.2010. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von 6.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von E 39.743,45 freizustellen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 die angekündigten Anträge nicht verlesen hat, ist die Klage im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen worden. Das Versäumnisurteil wurde am 07.03.2018 (AS 1635) zugestellt. Dagegen hat die Klägerin mit dem am 20.03.2018 beim Gericht eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 auf Hinweis der Kammer die Klage auf eine Stufenklage mit nachfolgend wiedergegebenen Anträgen umgestellt und die Anträge betreffend die erste Stufe der Stufenklage verlesen: 1. Das Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des LG Mannheim (Az. 7 O 160/16 Kart) vom 09.02.2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagten werden verurteilt, in einem geordneten, nachvollziehbaren und erläuterten Zahlenwerk bezogen auf den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2009 Auskunft zu erteilen, über die Lieferung von Haushalts- und Verarbeitungszucker, Puderzucker, Hagelzucker, Sandzucker, Fondant und Invertzucker, an die Zedentin - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] - […] differenziert nach Zuckerart, Liefermenge, Lieferpreis und Lieferzeitpunkt. 3. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben, aus denen sich die in der vorstehenden Ziffer verlangten Informationen ergeben. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.1996 zu bezahlen. Hilfsweise für den Fall des teilweisen Obsiegens mit Klageantrag zu Ziffer 4: 5.a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 6.000,00 (Gutachterkosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 39.743,45 freizustellen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und auch die weitergehende Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 "beantragt" hilfsweise, den Zedentinnen gemäß § 142 ZPO die Vorlage der im Schriftsatz vom 12.01.2018 aufgeführten Dokumente aufzugeben. Die Beklagten sind der Auffassung, die im Jahr 2014 erfolgten Abtretungen seien unwirksam. Sie bestreiten u.a. die Vertretungsmacht auf Klägerseite, u.a. weil der Unterzeichner auf Seiten der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Prokurist berufen gewesen sei und nunmehr lediglich Gesamtprokura habe. Die Vertretungsmacht auf Seiten der Zedentinnen sei teilweise nicht gegeben, weil eine Personenidentität zwischen den Zedentinnen und dem Kommanditisten bestehe. Ein nach § 170 HGB ausgeschlossener Kommanditist könne die KG nicht wirksam vertreten. Den Abtretungen fehle es außerdem an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Unwirksamkeit der im Jahr 2014 erfolgten Abtretungen ergebe sich aus § 2 Abs. 2 RDG i.V. mit § 134 BGB. Das wirtschaftliche Risiko der Forderungsdurchsetzung liege bei den Zedenten. Andernfalls seien die Abtretungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Die Haftsumme der Klägerin von 252.000,00 € reiche nicht ansatzweise, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu decken. Die Beklagten bestreiten die Kartellbetroffenheit der von der Klägerin behaupteten Zuckerlieferungen teilweise in zeitlicher und teilweise in sachlicher Hinsicht. Die Beklagten behaupten, das Kartell habe nicht zu überhöhten Preisen und damit nicht zu einem Schaden der Zedenten geführt. Jedenfalls hätten die Zedenten etwaige Mehrkosten in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2018 hat die Klägerin vorgetragen, die einzigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den jeweiligen Zedenten seien die jeweiligen Abtretungsverträge sowie der Gesellschaftsvertrag der Klägerin. Zweck der Abtretungen sei gewesen, zu verhindern, dass die ohne Abtretung wirtschaftlich wertlosen Schadensersatzansprüche verjähren. Die Zedenten hätten beabsichtigt, mittelbar als Kommanditisten durch die mit der Einziehung der Schadensersatzforderung einhergehende Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile zu partizipieren. Sie hätten in Kauf genommen, dass im Falle eines Prozesserfolges der Erlös an die Klägerin und nicht den Zedenten zufließen würde. Auch wenn danach die potentielle Wertsteigerung des jeweiligen Gesellschaftsanteils in keiner Weise der Höhe der abgetretenen Forderungen entsprochen habe, sei dies in Kauf genommen worden, weil sich auch eine geringere Wertsteigerung als wirtschaftlich günstiger darstelle, als die Schadensersatzansprüche verfallen zu lassen. Die im aktuellen Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung in § 16 entspreche der Regelung, wie sie bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen im Jahr 2014 gegolten habe. Im Falle eines Spartengewinns erfolge die Zuweisung nach dem vom jeweiligen Gesellschafter getätigten Umsatz. Nach alledem seien die Schadensersatzansprüche auch wirtschaftlich voll an die Klägerin abgetreten. Von einer erfolgreichen Einziehung profitiere unmittelbar nur die Klägerin. Die Kommanditisten profitierten mittelbar als Kommanditisten, nicht als Zedenten. Unabhängig davon habe die Klägerin den Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, sich die streitgegenständlichen Ansprüche noch einmal abtreten zu lassen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Abtretung unentgeltlich erfolge und sämtliche außergesellschaftsrechtlichen Ansprüche des Zedenten aus und im Zusammenhang mit der Abtretung ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.