Urteil
14 O 103/18 Kart
LG Mannheim 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2023:0623.14O103.18KART.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV a.F. bzw. Art. 81 Abs. 1 EGB a.F. verstößt, ist zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.55)
2. Es besteht der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.138)
3. Dem Erfahrungssatz kommt vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge durch den Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beteiligten erwarten ließen. Dennoch war aber ein wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich und wurde durch die Gebiets- und Kundenschutzabsprache der Kartellbeteiligten mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt.(Rn.140)
4. Ob und in welcher Höhe die Preise von nicht am Kartell beteiligten Anbietern auf einem kartellbetroffenen Markt kartellbedingt überhöht waren (sog. Preisschirmeffekt), ist anhand einer Würdigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ein Preisschirmeffekt zumindest in der Dimension von 2 Prozent, in der die Preise kartellbedingt überhöht waren, deutlich überwiegend wahrscheinlich.(Rn.294)
(Rn.305)
5. Ob und in welchem Umfang eine Kostenwälzung in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen, insbesondere den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt ab. Vorliegend wurden keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Es hätte vorliegend insbesondere der Darlegung eines konkreten Zusammenhangs zwischen der kartellbedingten Überhöhung der Verarbeitungszuckerpreise und den behaupteten Preisanstiegen der an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten Produkte bedurft, weil die Dimension der Überhöhung mit rund 2 Prozent geringer war.(Rn.320)
(Rn.321)
(Rn.324)
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. Juni 2023 liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin […] EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
- 4 Prozent für das Jahr aus
- […] EUR vom 01.01.1998 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.1999 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2000 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2001 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2002 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2003 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2004 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2005 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie
- weiteren […] EUR vom 01.01.2006 an bis einschließlich 02.11.2015;
- 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus
- weiteren […] EUR vom 01.01.2007 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2008 an bis einschließlich 02.11.2015,
- weiteren […] EUR vom 01.01.2009 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie
- weiteren […] EUR vom 01.10.2009 an bis einschließlich 02.11.2015;
- 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus weiteren […] EUR vom 03.11.2015 an.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin vier Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Fünftel zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf […] EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV a.F. bzw. Art. 81 Abs. 1 EGB a.F. verstößt, ist zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.55) 2. Es besteht der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.138) 3. Dem Erfahrungssatz kommt vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge durch den Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beteiligten erwarten ließen. Dennoch war aber ein wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich und wurde durch die Gebiets- und Kundenschutzabsprache der Kartellbeteiligten mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt.(Rn.140) 4. Ob und in welcher Höhe die Preise von nicht am Kartell beteiligten Anbietern auf einem kartellbetroffenen Markt kartellbedingt überhöht waren (sog. Preisschirmeffekt), ist anhand einer Würdigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ein Preisschirmeffekt zumindest in der Dimension von 2 Prozent, in der die Preise kartellbedingt überhöht waren, deutlich überwiegend wahrscheinlich.(Rn.294) (Rn.305) 5. Ob und in welchem Umfang eine Kostenwälzung in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen, insbesondere den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt ab. Vorliegend wurden keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Es hätte vorliegend insbesondere der Darlegung eines konkreten Zusammenhangs zwischen der kartellbedingten Überhöhung der Verarbeitungszuckerpreise und den behaupteten Preisanstiegen der an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten Produkte bedurft, weil die Dimension der Überhöhung mit rund 2 Prozent geringer war.(Rn.320) (Rn.321) (Rn.324) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. Juni 2023 liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin […] EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von - 4 Prozent für das Jahr aus - […] EUR vom 01.01.1998 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.1999 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2000 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2001 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2002 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2003 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2004 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2005 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie - weiteren […] EUR vom 01.01.2006 an bis einschließlich 02.11.2015; - 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus - weiteren […] EUR vom 01.01.2007 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2008 an bis einschließlich 02.11.2015, - weiteren […] EUR vom 01.01.2009 an bis einschließlich 02.11.2015 sowie - weiteren […] EUR vom 01.10.2009 an bis einschließlich 02.11.2015; - 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus weiteren […] EUR vom 03.11.2015 an. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin vier Fünftel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Fünftel zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf […] EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem aus Ziffer 1 der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Insbesondere wurde sie vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben. Nach der Behauptung der Klägerin setzte die Beklagte Ziffer 3 die von allen Beklagten getroffene Grundabsprache (dazu 1.a.aa.) an ihrem Verwaltungssitz in […] bestimmungsgemäß vor dem ersten geltend gemachten Erwerbsvorgang um. Diese Umsetzung beeinflusste kartellverbotswidrig die Preise sämtlicher gegenständlicher Erwerbsvorgänge gleichrangig und untrennbar gemeinsam mit den Umsetzungen der Grundabsprache durch die Beklagten Ziffern 1 und 3 an deren Verwaltungssitzen. Jedenfalls der Handlungsort in Bezug auf sämtliche Erwerbsvorgänge liegt danach auch im Bezirk des angerufenen Gerichts (§ 32 ZPO). Begründet ist die Klage für Erwerbsvorgänge mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 31.12.1998 aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung (fortan: „GWB 1990“) i. V. m. § 1 GWB 1990 (Immenga/Mestmäcker/Franck, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33–34a GWB Rz. 4, 6), für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 aus § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB in der vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Fassung (fortan: „GWB 1999“) i. V. m. § 1 GWB 1999 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 18 – Schlecker m. w. N.), für solche mit Belieferungszeitpunkt ab 01.07.2005 aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB in der vom 01.07.2005 bis 29.06.2013 geltenden Fassung (fortan: „GWB 2005“) i. V. m. § 1 GWB 2005 bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV in der ab 01.05.1999 geltenden Fassung (fortan: „EGV Amsterdam“) (BGH ebenda) und zugleich für solche mit Belieferungszeitpunkt bis einschließlich 30.04.1999 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 85 Abs. 1 EGV in der vom 01.11.1993 bis 30.04.1999 geltenden Fassung (fortan: „EGV Maastricht“; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19, juris Rz. 16 – LKW-Kartell) und für solche mit Belieferungszeitpunkt vom 01.05.1999 bis 30.09.2009 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam (BGH ebenda), jeweils i. V. m. §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1, 421 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV Maastricht bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 18 – Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 19 – Stahl-Strahlmittel; Immenga/Mestmäcker/Franck, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Band 2, Vorbem. zu §§ 33–34a GWB Rz. 6). 1. Die drei Beklagten haben von 01.03.1996 bis 26.03.2009 gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich gegen Art. 85 Abs. 1 EGV Maastricht bzw. Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam und zugleich gegen § 1 GWB 1990 bzw. § 1 GWB 1999 bzw. § 1 GWB 2005 verstoßen. a. Aufgrund der insoweit inhaltsgleichen bestandskräftigen Bußgeldbescheide sind folgende darin getroffenen tragenden Feststellungen zum Kartellverbotsverstoß für sämtliche Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB bzw. § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 in der vom 09.06.2017 an geltenden Fassung [fortan: GWB 2017]; BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rz. 31 f. – Grauzementkartell II; BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rz. 12 ff. – Lottoblock II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 25 f. – Schlecker). Feststellungen zum Verhalten der betroffenen natürlichen Leitungspersonen werden den Beklagten zugerechnet, soweit sie in dem an sie als Nebenbetroffene gerichteten Bußgeldbescheid enthalten sind (§ 30 Abs. 1 OWiG): aa. Bis 26.03.2009 praktizierten die beklagten Zuckerhersteller eine dauerhafte strategische Absprache bzw. Verhaltensabstimmung, für Verarbeitungszucker und – hier nicht von Interesse – Haushaltszucker die jeweiligen historischen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber in der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren (sog. Heimatmarktprinzip) und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben. Zuckermengen, die über die Nachfrage im eigenen Kernabsatzgebiet produziert wurden, sollten in andere Länder exportiert, nicht aber an Kunden im Gebiet der Wettbewerber abgesetzt werden. Zugrunde gelegt wird ein sachlich relevanter, an die weiterverarbeitende Industrie gerichteter Angebotsmarkt für „Verarbeitungszucker“, der national abgegrenzt wird (s. Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III bzw. Rz. 11 ff., 30 des an die Beklagte Ziffer 1 gerichteten Bußgeldbescheids, Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III. bzw. Rz. 25 des an die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Bußgeldbescheids und Rz. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte II. und III. bzw. Rz. 9 ff., 27 des an die Beklagte Ziffer 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Die Absprache, das Heimatmarktprinzip zu wahren, wurde zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 spätestens im April 1996 und zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 spätestens Ende 2001 auf unbestimmte Zeit erneuert (fortan: „Grundabsprache“). Als Beginn des geahndeten Verstoßes liegt den Bußgeldbescheiden für die Beklagten Ziffern 1 und 2 April 1996, für die Beklagte Ziffer 3 Ende 2001 zugrunde. bb. Ergänzend zur Grundabsprache sprachen und stimmten sich die Beklagten im festgestellten Zeitraum des jeweiligen Verstoßes operativ und strategisch wie folgt ab; soweit hervorgehoben ist, dass einzelne Feststellungen lediglich in an einzelne Beklagte gerichteten Bußgeldbescheiden getroffen wurden, sind diese lediglich ihnen gegenüber bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005; vgl. Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33b GWB Rz. 20): Operativ zur Umsetzung und Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Grundabsprache geregelten Gebiets- und Kundenaufteilung in Grenzfällen. So fanden einzelne bilaterale Gespräche statt, um Konfliktfälle bei der Nichtbeachtung der Gebietsgrenzen zwischen zwei der drei Beklagten zu bewältigen. Zudem kam es zu einzelnen Preisabsprachen, um die Wirksamkeit der Gebiets- und Kundenabsprache bei wenigen gemeinsam belieferten, besonders bedeutsamen Kunden abzusichern: Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 2 gerichteten Bußgeldbescheiden stimmten diese 2000 bis 2006 die Preise für die Unternehmen E[…], F[…], G[…] und H[…] ab. Nach den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden tauschten sich diese 2000 bis 2006 über die Preise für das Unternehmen I[…] aus. In Bezug auf die Beklagte Ziffer 3 tragend und daher bindend ist dabei nur der Zeitraum ab Ende 2001. Strategisch, um die Grundabsprache bei exogenen Ereignissen, wie Änderungen der Zuckermarktordnung, der EU-Osterweiterung oder Veränderungen in den Import-Export-Strömen, zu stabilisieren, wenn das Grundverständnis über die Respektierung der Kernabsatzgebiete in Gefahr war oder angepasst werden musste. - So stimmten sich die Beklagten Ziffern 1 und 2 laut den an sie gerichteten Bußgeldbescheiden 1998 und 1999 über die Fabriken ab, die von den Unternehmen im Zuge der Privatisierung der polnischen Zuckerindustrie erworben werden sollten, damit ihre Unternehmen nur auf solche Zuckerfabriken in Polen Anspruch erheben sollten, die in geografischer Nähe zu (bei ihnen) schon vorhandenen Zuckerfabriken standen und ein geografisch sinnvolles Cluster bildeten. Eine Zusage vom 08.07.1999 im Rahmen eines Treffens zur Abstimmung der Strategie für die nächsten Ausschreibungen von Zuckerfabriken in Polen, im Gegenzug für ein Stillhalten der Beklagten Ziffer 2 bei den anstehenden Auktionen der Zuckerfabriken […] und […] die Zuckerfabrik […] (oder zumindest deren Quote) mit der Beklagten Ziffer 2 50/50 zu teilen, wurde von der Beklagten Ziffer 1 schließlich nicht eingelöst. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden sprach letztere erstere am 22.02.2006 auf Vertriebsbemühungen deren slowakischer Tochtergesellschaft an, die wettbewerbliche Vorstöße in das Vertriebsgebiet ihrer Tochtergesellschaft in der Republik Österreich unternommen hatte. Das verstand die Beklagte Ziffer 1 als Verlangen, sich aus dem österreichischen Markt fernzuhalten, andernfalls Reaktionen in Form eines Preiskampfs in Deutschland drohten. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 3 gerichteten Bußgeldbescheiden fanden zwischen ihnen von 2004 bis 2007 bilaterale Gespräche mit dem Ziel statt, die Reaktion der beiden Unternehmen auf wettbewerbliche Vorstöße des französischen Zuckerherstellers Tereos und Importmengen aus Polen zu koordinieren. - Laut den an die Beklagten Ziffern 1 und 2 gerichteten Bußgeldbescheiden führten sie parallel zu einem unter ihnen ausgetragenen Bieterwettstreit um die im Kernabsatzgebiet der Beklagten Ziffer 2 liegende Zuckerfabrik C1[…] zwischen 29.03.2005 und 22.01.2006 Gespräche über Kooperationsmöglichkeiten, um eine Eskalation zu vermeiden und die Aufteilung von Mengen und Kunden im Grenzgebiet zwischen den jeweiligen Kernabsatzgebieten zu optimieren, wobei es der Übung der Unternehmen entsprach, eine einvernehmliche Lösung bei der Veräußerung von Werken zwischen den angrenzenden Zuckerherstellern zu finden. So waren bereits bei der Veräußerung der Zuckerfabriken […] und […] jeweils Zuckermengen auf die Beklagte Ziffer 2 als unterlegene Interessentin übertragen worden. Laut den genannten Bescheiden reduzierte die Beklagte Ziffer 1 im Januar 2006 ihr (nachgebessertes) Angebot für die Zuckerfabrik C1[…] wieder, für die die Beklagte Ziffer 2 den Zuschlag der Verkäuferseite am 16.02.2006 erhielt. - Laut den an sie gerichteten Bußgeldbescheiden verlangten die Beklagten Ziffern 1 und 3 am 30.07.2007 von der Beklagten Ziffer 2, Rohrrohzucker aus Kroatien nicht nach Deutschland zu importieren und insbesondere auf eine Rohrrohzuckerraffination im Werk C2[…] zu verzichten. Die Beklagte Ziffer 2 lehnte das ab, verzichtete in der Folge aber weitgehend darauf, Rohrrohzucker im Werk C2[…] zu raffinieren, was weitgehend dem Interesse der Beklagten Ziffer 1 und 3 entsprach, die Produktion zusätzlicher Zuckermengen in dieser Region zu vermeiden. - Ab 2006 reduzierte die Europäische Kommission schrittweise die Produktionsquoten für Zucker, ohne den Herstellern Vorgaben für die individuelle Rückgabe ihnen zugeteilter Quoten zu machen. Laut den an sie gerichteten Bescheiden berieten sich die Beklagten zwischen 17.01.2008 und 07.03.2008 unter dem Dach des WVZ über einen bundesweit einheitlichen Rückgabeprozentsatz bei der so genannten zweiten Quotenrückgabewelle. Auf Grundlage des Vorschlags, eine gemeinsame Größenordnung von 9 Prozent Quotenrückgabe zu vereinbaren, drängten die Beklagten Ziffern 2 und 3 die Beklagte Ziffer 1, sich im selben Maß wie sie an der Quotenrückgabe zu beteiligen, wobei allen bewusst war, dass durch eine größere Rückgabe ein höherer Marktpreis erzielt werden könnte. Im Ergebnis gaben die Beklagte Ziffer 3 9 Prozent, die Beklagte Ziffer 2 9,29 Prozent (anstatt wie ursprünglich beabsichtigt 8,5 Prozent) und die Beklagte Ziffer 1 5,95 Prozent und ihr Tochterunternehmen J[…] etwa 1 Prozent (anstatt wie ursprünglich beabsichtigt 5 Prozent) ihrer verbliebenen Produktionsquote zurück. Parallel machten sich die Beklagten aus Furcht vor einem Überangebot an Zucker und damit einhergehend niedrigeren Preisen gegenüber der Europäischen Kommission dafür stark, keine Abstriche von den vorgesehenen Produktionsquotenkürzungsplänen zu machen. - Laut dem an die Beklagte Ziffer 3 gerichteten Bußgeldbescheid besprachen sich die Beklagten Ziffern 2 und 3 2008 darüber, wie die Produktionsmengen in Ostdeutschland und im Raum Westfalen/Nordhessen besser aufgeteilt werden könnten. Eine Einigung konnte schließlich jedoch nicht erzielt werden. cc. Die Gebiets- und Kundenaufteilung der Grundabsprache funktionierte im Wesentlichen gut und erweiterte die Verhaltensspielräume der beklagten Zuckerhersteller, letzteres weil – so das Verständnis der Kammer – durch die Grundabsprache die Ungewissheit über das Marktgeschehen, namentlich über das von Wettbewerbern beabsichtigte Marktverhalten erheblich verringert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 37 – Schlecker). Aufgrund der Art der Absprachen waren dazu nur wenige Kontakte zwischen den Unternehmen erforderlich, die zu einem Teil wie vorstehend ausgeführt der operativen Umsetzung und zu einem anderen Teil der strategischen Steuerung des Kartells dienten. Soweit diese Feststellungen und Wertungen nicht zu den tragenden Elementen der an die Beklagten gerichteten Bußgeldbescheide gehören, stehen sie jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest (dazu 4.a.bb.(5)(a)(ii.)). Die auf unbestimmte Zeit geschlossene Grundabsprache und die sie ergänzenden Verträge bzw. Vereinbarungen und Realakte, die sie – mit Ausnahme der Absprachen im Rahmen der Quotenrückgabe 2008 – zu einer Bewertungseinheit verklammert, werden als gemeinschaftlicher Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999 und § 1 GWB 2005 sowie Art. 81 Abs. 1 EGV Amsterdam bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV eingeordnet, der den Wettbewerb durch die bezweckte Kunden- und Gebietsaufteilung sowie einzelne Preisabsprachen spürbar beschränkte und geeignet war, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen (zur Bindungswirkung der Tatbewertung als andauernde Zuwiderhandlung BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90, 92 – Schlecker m. w. N.). dd. Festgestelltes nicht eigenhändiges Verhalten wird den jeweils anderen beiden Kartellbeteiligten danach zugerechnet (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; ferner BGH, Urt. v. 19.05.2020, KZR 70/17, juris Rz. 30 ff. – Schienenkartell III; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90 – Schlecker m. w. N.). Die Bußgeldbescheide stellen jeweils tragend vor die Klammer gezogen und unter Verweis auf § 14 Abs. 1 OWiG ein gemeinschaftliches Handeln der drei Beklagten fest. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Feststellung ausschließlich auf kartellrechtswidriges Verhalten im Bereich Haushaltszucker bezieht, enthalten sie nicht. Zwar wurde die Grundabsprache nach den Gründen lediglich bilateral zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 und den Beklagten Ziffern 1 und 3 – nicht aber unmittelbar zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 – „erneuert“. Noch allgemeiner stellen die Bescheide aber fest, dass alle drei Beklagte die Absprache zur Wahrung des Heimatmarktprinzips „sowohl für Verarbeitungszucker als auch für Haushaltszucker“ praktizierten. Das zugrundeliegende Verhalten reichte also erkennbar aus, um allgemein und unabhängig von einer bilateralen Erneuerung der Grundabsprache im Verhältnis zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 auch für den Bereich Verarbeitungszucker ein gemeinschaftliches Handeln der drei Beklagten festzustellen. ee. Der Kartellverbotsverstoß der Beklagten Ziffer 1 steht bindend auch für die Zeiträume von April 1996 an bis 2003 und vom 01.10.2007 bis 26.03.2009 fest. Bis 2003 wurde von der Beklagten Ziffer 1 produzierter Quotenzucker ausschließlich durch die K[…] GmbH & Co. KG (bis 1994 firmierend unter […] GmbH & Co. KG; fortan: „K[…] KG“) vertrieben. Vom 01.10.2007 bis 31.12.2009 übertrug sie ihren Vertrieb auf die L[…] S.A.S. Die Passivlegitimation der Beklagten Ziffer 1 für diese Zeiträume stellt das entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht infrage. Der an die Beklagte Ziffer 1 gerichtete Bußgeldbescheid stellt als Dauer des Verstoßes bindend und ohne Unterbrechung den Zeitraum von April 1996 bis 26.03.2009 fest. Anhaltspunkte dafür, dass diese in den Gründen vor die Klammer gezogene Feststellung in den Zeiträumen, in denen die Beklagte Ziffer 1 ihren Zucker über rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisationen vertrieb, ausschließlich auf dem Kartellverbotsverstoß im Bereich Haushaltszucker und nicht zugleich auf jenem im Bereich Verarbeitungszucker beruht, enthält der Bescheid nicht. Die Bindungswirkung umfasst auch den Vertrieb von Quotenzucker über die K[…] KG sowie die L[…] S.A.S. Zwar werden diese Vertriebsorganisationen im Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich angesprochen. Voraussetzung für den festgestellten Kartellverbotsverstoß ist aber, dass die Vereinbarung konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen (vgl. EuGH, Urt. vom 18.11.2021, C-306/20, juris Rz. 58 – Visma Enterprise). Diese Eignung setzt einen Zugang zum betroffenen Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker voraus. Da die Beklagte Ziffer 1 nicht vorträgt, in den Zeiträumen bis 2003 und vom 01.10.2007 bis 31.12.2009 andere Vertriebskanäle als die K[…] KG bzw. die L[…] S.A.S. für Quotenzucker genutzt zu haben, sind sämtliche Quotenzuckerabsätze über diese Vertriebsorganisationen von der Bindungswirkung umfasst. ff. Ebenfalls bindend steht der Kartellverbotsverstoß der Beklagten Ziffer 2 für den Zeitraum nach 2006 fest. Der an sie gerichtete Bußgeldbescheid stellt als Dauer des Verstoßes bindend und ohne Unterbrechung den Zeitraum von April 1996 bis 26.03.2009 fest.Anhaltspunkte dafür, dass diese in den Gründen vor die Klammer gezogene Feststellung nach 2006 ausschließlich auf dem Kartellverbotsverstoß im Bereich Haushaltszucker beruht, enthält der Bescheid nicht. Zwar ist unter der Überschrift „III. Verarbeitungszucker“ festgestellt, dass „nach 2006 […] keine weiteren Gespräche mit wettbewerbsrelevantem Inhalt unter Beteiligung des Unternehmens [ C[…] ] mehr statt[fanden]“. Das knüpft aber systematisch an folgende allgemeine Feststellungen unter der Überschrift „I. Grundabsprache“ an: „Die Gebiets- und Kundenaufteilung aus der Grundabsprache funktionierte im Wesentlichen gut und erweiterte die Verhaltensspielräume der Zuckerhersteller. Aufgrund der Art der Absprachen waren dazu nur wenige Kontakte zwischen den Unternehmen erforderlich, die zu einem Teil der operativen Umsetzung und zu einem anderen Teil der strategischen Steuerung des Kartells dienten. Zur operativen Umsetzung fanden im Bereich Verarbeitungszucker zum Einen einzelne bilaterale Gespräche statt, um Konfliktfälle bei einer Nichtbeachtung der Gebietsgrenzen zwischen zwei der drei betroffenen Unternehmen zu bewältigen. Zudem kam es zu einzelnen Preisabsprachen. Diese dienten dazu, die Wirksamkeit der Gebiets- und Kundenschutzabsprache bei gemeinsam belieferten Kunden abzusichern. Dabei handelte es sich um wenige, besonders bedeutsame Kunden (siehe im Einzelnen III.).“ [Hervorhebungen durch die Kammer] Daraus folgt hinreichend bestimmt, dass sich sämtliche Feststellungen unter der Überschrift „III. Verarbeitungszucker“ ausschließlich auf die Grundabsprache ergänzende Preisabsprachen bezüglich besonders bedeutsamer Kunden beziehen. Eine Aussage zu Gesprächen über sonstige Gegenstände wird nicht getroffen. Dementsprechend enthält der Bußgeldbescheid Feststellungen zu Gesprächen über die Raffination von Rohrzucker im Werk C2[…] am 30.07.2007 und über die Quotenrückgabe im Rahmen der Reform der Zuckermarktordnung im Zeitraum 17.01.2008 bis 03.03.2008, an denen für die Beklagte Ziffer 2 M[…] beteiligt war. Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Feststellung unter „III. Verarbeitungszucker“ gleichbedeutend mit der Beendigung der Grundabsprache durch die Beklagte Ziffer 2 im Jahr 2006 wäre. Im Gegenteil, die Annahme einer Beendigung ist unvereinbar mit der Feststellung einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache, die die ergänzenden Vereinbarungen und Realakte zu einer Bewertungseinheit verklammert. Wiederum fehlt es an Anhaltspunkten, dass die einschränkungslose Feststellung einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache allein Haushaltszucker beträfe. Selbst wenn man die Feststellung, nach 2006 hätten keine weiteren Gespräche mit wettbewerbsrelevantem Inhalt unter Beteiligung der Beklagten Ziffer 2 mehr stattgefunden, abstrakt-generell verstünde, lieferte sie kein Indiz gegen eine Fortdauer der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Grundabsprache. Dem entgegenstehenden Zeugenbeweisantritt der Beklagten Ziffer 2 war nicht nachzugehen. Zum Beweis der Tatsache, dass ihr neuer Vertriebsleiter N[…] in seinem angeblich einzigen Treffen mit Vertretern der Beklagten Ziffer 1 am 22.03.2006 unmissverständlich gesagt habe, keine Gespräche mit Wettbewerbern zu wollen, und dass ab 2006 auch keine weiteren Gespräche im Bereich Verarbeitungszucker mit der Beklagten Ziffer 2 stattgefunden hätten, hat sie ihn als Zeugen angeboten (AS 134, 688). Seine Vernehmung widerspräche insoweit bereits der bindenden Feststellung im Bußgeldbescheid. Daneben ist die Beweistatsache unerheblich. Die behauptete Äußerung des Zeugen bezieht sich pauschal und zukunftsgerichtet auf „Gespräche mit Wettbewerbern“ und thematisiert die in der Vergangenheit getroffene Grundabsprache nicht. Verstünde man sie als auf die Grundabsprache bezogen, wäre sie ebenfalls unerheblich. Denn die Äußerung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, das Fortwirken des Tatbeitrags der Beklagten Ziffer 2 aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, VI ZR 182/73 juris Rz. 19). Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass eine unterstellte Lossagung durch den Zeugen im Unternehmen der Beklagten Ziffer 2 bekannt gemacht und durchgesetzt worden wäre. gg. „Verarbeitungszucker“ umfasst bindend alle Zuckermengen aller (Spezial-)Sorten, die im Rahmen der Quote der Beklagten erzeugt wurden, außer Haushaltszucker. Zwar enthalten die Bußgeldbescheide keine ausdrückliche Definition des Begriffs. Sie ergibt sich jedoch aus dem der (Fach-)Öffentlichkeit, insbesondere den Beklagten und den weiteren Betroffenen bekannten Begriffsverständnis des Bundeskartellamts, von dem in den Bußgeldverfahren nicht abgewichen wurde. Das den Bußgeldbescheiden zugrundeliegende Beschuldigungsschreiben vom 16.12.2013 (s. schriftliche Erklärung des Präsidenten des Bundeskartellamts nach § 90 Abs. 2 GWB vom 25.09.2017 [AS 1238, fortan: „Erklärung des BKartA“] S. 3; fortan: „Beschuldigungsschreiben“), aus dem die Bußgeldbescheide insoweit ohne wesentliche Änderungen abgeleitet wurden, unterteilt Quotenzucker (s. Art. 2 Nr. 5 VO 318/2006/EG) ausschließlich in die beiden Unterkategorien von Verarbeitungszucker, der industriell zur Herstellung von Lebensmitteln weiterverarbeitet wird, und Haushaltszucker, der in Kleinpackungen über den Lebensmitteleinzelhandel an Endverbraucher abgesetzt wird (Rz. 108: „[Quoten-]Zucker wird zum einen in Form von Verarbeitungszucker an industrielle Weiterverarbeiter vertrieben. Zum anderen wird Zucker in Form von Haushaltszucker in Kleinpackungen über den Lebensmitteleinzelhandel an Endverbraucher abgesetzt“ [Hervorhebung durch die Kammer]; ferner eingehend: Erklärung des BKartA S. 2 ff.). Dass „Verarbeitungszucker“ neben Weißzucker (s. Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Anhang I VO 318/2006/EG) etwa Flüssigzucker umfasst, hebt das Beschuldigungsschreiben beispielhaft hervor (Rz. 109: „[die Beklagten] vertreiben Verarbeitungszucker an Industriekunden aus unterschiedlichen Branchen, u. a. Süßwarenhersteller, Getränkehersteller, Hersteller von Milchprodukten und die Marmeladenindustrie. […] In der Getränkeindustrie ist es […] wichtig, dass der Zucker bei Lösung in Wasser keine Verfärbungen aufweist bzw. gleich als Flüssigzucker angeliefert wird“ [Hervorhebung durch die Kammer]). Es knüpft insoweit an das der (Fach-)Öffentlichkeit, insbesondere den Beklagten und den weiteren Betroffenen bekannte Begriffsverständnis aus dem Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco an, wo Verarbeitungszucker – unabhängig davon, ob der Begriff einen oder mehrere selbstständige Sachmärkte umfasst, und unter ausdrücklicher Aufgabe der vorangegangenen Spruchpraxis – lediglich von Industriezucker abgegrenzt wird, der nicht der Zuckerquote unterliegt und nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, sondern für die in Art. 13 Abs. 2 VO 318/2006/EG benannten Erzeugnisse bestimmt ist (s. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Rz. 87, 88, 90, 96, 165: „Verarbeitungszucker: Dieser Zucker wird für die Weiterverarbeitung bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet. Hierzu zählen kristalliner Weißzucker, sowohl EG-Grundsorte als auch Raffinade, und Flüssigzucker in sämtlichen Variationen. […] Flüssigzucker: Hierbei handelt es sich um konzentriere Zuckerlösungen, die vor allen in der Getränke- und Backwarenindustrie verwendet werden. […] Invertzucker: Invertzucker wird durch die Lösung von Saccharose, d.h. kristallinem Weißzucker gewonnen […]. Industriezucker: Die Beschlussabteilung hat in der Vergangenheit den Verarbeitungszucker als Industriezucker bezeichnet. […] [Anhang III Teil II zur] VO 1234/2007/EG […] enthält nun eine Legaldefinition des Begriffes des Industriezuckers. Darunter fällt nur der Zucker, der über die Quote hinaus produziert wird und zur Erzeugung von Bioethanol, Alkohol usw. oder bestimmten Erzeugnissen der chemischen und pharmazeutischen Industrie bestimmt ist. […] Ob der Bereich des Verarbeitungszuckers weiter in selbständige Märkte für kristallinen Weißzucker und Flüssigzucker zu unterteilen ist, kann im Ergebnis offen bleiben“; dazu eingehend: Erklärung des BKartA S. 4 ff.). Diese Kategorisierung greifen die Gründe der Bußgeldbescheide insbesondere mit den Unterüberschriften „Verarbeitungszucker“ und „Haushaltszucker“ auf. Danach lassen die Bußgeldbescheide – selbst nach dem strengen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßstab für die Tatabgrenzung – nach den Einzelfallumständen inhaltlich keinen Zweifel an dem bzw. den sachlich betroffenen Markt bzw. Märkten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.1970, 4 StR 190/70, juris Rz. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 18.04.2016, 1 OLG 121 SsRs 6/16, juris Rz. 16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.06.2020, 1 Rb 34 Ss 802/19, juris Rz. 8). In Abgrenzung zu Industriezucker als nicht zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmtem Zucker und zu Haushaltszucker umfasst daher Verarbeitungszucker im Sinne der Bußgeldbescheide sämtlichen zur Weiterverarbeitung zu Lebensmitteln bestimmten Quotenzucker unabhängig von seiner Darreichungsform (vgl. auch Erklärung des BKartA, S. 4 oben: „Das Verständnis der Beschlussabteilung, dass der gesamte Absatz von Quotenzucker kartellbefangen war, ergibt sich schon aus der Formulierung der Rn. 108: Zucker wird ‚zum einen‘ als Verarbeitungs- und ‚zum anderen‘ als Haushaltszucker vertrieben. Für weitere – außerhalb der Absprache stehende – Produktgruppen besteht angesichts dieser Formulierung kein Raum“). Neben Verarbeitungszucker und Haushaltszucker, die Gegenstand der Bußgeldbescheide sind, gibt es keine dritte Produktart aus Quotenzucker. hh. Ob die Beklagte Ziffer 3 vor Ende 2001 am Verstoß beteiligt war, lässt der Wortlaut der Bußgeldbescheide erkennbar offen („Die Wahrung des Heimatmarktprinzips […] wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert, das lange zurückreicht und zwischen [ B[…] ] und [ C[…] ] spätestens 1996 und/, zwischen [ B[…] ] und [ D[…] ] spätestens 2001 erneuert wurde“; „Spätestens im Jahr 2001 sprach sich [der Vorstandsvorsitzende von [ B[…] ] ] […] mit […] [dem] Sprecher des Vorstands von [ D[…] ] […] darüber ab, am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten/die bewährte Praxis fortzusetzen, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben/Die Grundabsprache [am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben] wurde spätestens im Jahr 2001 auch zwischen [...] [dem] Sprecher des Vorstands von [ D[…] ] […] und [dem Vorstandsvorsitzenden von [ B[…] ] ] bestätigt“ [Hervorhebungen durch die Kammer]). Negative Bindungswirkung können die Bußgeldbescheide daher insoweit nicht entfalten. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche überhaupt in Betracht kommt, kann offenbleiben (dazu Klöppner/Preuße, NZKart 2021, 269). b. Daneben und zudem über den Umfang der Bindungswirkung hinausgehend ist Folgendes als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch die nachbenannten Folgerungen aus bindenden Feststellungen und nicht hinreichend bestrittenen nicht bindenden Feststellungen aus den Bußgeldbescheiden berücksichtigt wurden (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 59 – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker): aa. Die Beklagte Ziffer 3 war schon vor Ende 2001, jedenfalls – ebenso wie die Beklagten Ziffern 1 und 2 – ab 01.03.1996, mittäterschaftlich an der Grundabsprache beteiligt. Die von der Klägerin zumindest konkludent erhobene Behauptung, die Grundabsprache zwischen den Beklagten habe jedenfalls von 01.03.1996 bis 26.03.2009 (fortan: „Kartellzeitraum“) bestanden, ist als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sie bereits nicht einfach bestritten. Ein einfaches Bestreiten einer vom Gegner behaupteten Tatsache, die eine eigene Handlung der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung war (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO), erfordert grundsätzlich eine Wissenserklärung (vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 12), das heißt eine Erklärung zu eigenem Wissen, das von positiven Wissen bis zu Zweifeln reichen kann. Soweit über Tatsachen aus der Vergangenheit kein präsentes Wissen mehr vorhanden ist, ist eine Erklärung mit Nichtwissen nicht zulässig, solange und soweit nicht dargelegt ist, dass die Erfüllung der Obliegenheit, die gebotenen und zumutbaren Erkundigungen anzustellen, ergebnislos geblieben sind. Danach liegt vorliegend ein einfaches Bestreiten insbesondere nicht in den Verweisen auf den Inhalt der Bußgeldbescheide und darauf, dass dort eine Beteiligung der Beklagten Ziffer 3 bindend lediglich ab Ende 2001 und eine Beteiligung der Beklagten Ziffern 1 und 2 bindend lediglich ab April 1996 festgestellt sei; ebenso wenig in der Bezeichnung des Klägervortrags als „Spekulationen“ und „Behauptungen ‚ins Blaue hinein‘“ oder in undifferenziertem Bestreiten einer Kombination aus Wertung und Tatsachenbehauptung, ohne dass ein Bestreiten der Tatsachenbehauptung zum Ausdruck gebracht wird. Als einfaches Bestreiten wertet die Kammer ferner nicht Erklärungen, die lediglich Folgerungen insbesondere aus Bußgeldbescheiden ziehen, die klägerischen Tatsachenbehauptungen angeblich widersprechen. Selbst wenn man das Vorstehende oder zumindest einzelne Erklärungen, mit denen die Beklagten eine Kartellbeteiligung in bestimmten Zeiträumen in Abrede stellen möchten, als einfaches Bestreiten einordnete, wäre es nicht erheblich. Über vom Gegner substantiiert behauptete Tatsachen hat sich eine Partei grundsätzlich substantiiert, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu erklären, soll ihr Vortrag beachtlich sein. Substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Das setzt voraus, dass der erklärungsbelasteten Partei substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die behaupteten Tatsachen eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010, IX ZR 104/08, juris Rz. 16 m. w. N.; vgl. Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 30 [„positive Gegenangabe“]). Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich, über die sich eine Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen beschaffen kann, stehen Tatsachen, die eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, gleich. Eine Erklärung mit Nichtwissen über solche Tatsachen ist nur zulässig, soweit die Partei ihrer Informationsbeschaffungsobliegenheit ergebnislos nachgekommen ist, was sie darzulegen hat (vgl. zum Bestreiten mit Nichtwissen BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 3/09, juris Rz. 14). Einem Gesamtschuldner ist es regelmäßig zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker). Allgemein trifft eine Partei eine sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, wenn dem darlegungsbelasteten Gegner die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während sie alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2015, VI ZR 343/13, juris Rz. 11 m. w. N.; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 138 Rz. 31). Nach alledem obliegt es einem Kartellbeteiligten grundsätzlich, nicht bindende Inhalte eines an ihn oder seine Mitkartellbeteiligten gerichteten Bußgeldbescheids, die der Kläger im Prozessrechtsverhältnis zu ihm zum Prozessstoff gemacht hat, substantiiert zu bestreiten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker). Nach den Einzelfallumständen, insbesondere der offenen Wortwahl der Bußgeldbescheide zum Beginn der Grundabsprache (bereits oben unter a.hh.) und einzelnen Feststellungen, die darauf hindeuten, dass die Grundabsprache nicht unerheblich vor den Beginn des geahndeten Verstoßzeitraums zurückreichte („Die Wahrung des Heimatmarktprinzips […] wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert, das lange zurückreicht […]“; „Auf Initiative […] von [ B[…] ] […] verständigten sich [ [ B[…] ] und [ C[…] ] ] in zwei Gesprächen am 01.03.1996 und am 04.04.1996//[ [ B[…] ] und [ C[…] ] ] sprach[en] sich […] in zwei Gesprächen am 01.03.1996 und am 04.04.1996 […] darüber ab, am seit vielen Jahren bewährten Prinzip festzuhalten, die jeweiligen Kernabsatzgebiete der Wettbewerber zu respektieren und sich gegenseitig nicht aktiv Kunden abzuwerben/Eine ähnliche Absprache hatte bereits am 01.03.1996 und am 04.04.1996 zwischen […] [ C[…] ] […] sowie [ B[…] ] stattgefunden“; „So tauschten sich [ B[…] ] und [ D[…] ] in den Jahren 2000 bis 2006 über die Preise für das Unternehmen I[…] aus“ [Hervorhebungen durch die Kammer]), und mit denen die Klägerin ihre Behauptung gestützt hat, dass die Beklagte Ziffer 3 jedenfalls ab 01.03.1996 mittäterschaftlich an der Grundabsprache beteiligt war, hätte es den Beklagten oblegen, substantiiert zu erwidern, insbesondere der Behauptung der Klägerin eine positive Gegenangabe gegenüberzustellen. Dem sind sie nicht nachgekommen. Insbesondere behaupten die Beklagten nicht positiv, 2001 sei durch die Beklagte Ziffer 3 (entgegen der Wortwahl der [insoweit nicht bindenden] Bußgeldbescheide) nicht das besagte Gentlemen’s Agreement erneuert, sondern eine Grundabsprache betreffend Verarbeitungszucker erstmals begründet worden. Sie erklären auch nicht, dass es vor 2001 keinen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 3 und einem Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 1 oder 2 gegeben habe, anlässlich dessen ein Gentlemen’s Agreement mit besagtem Inhalt bekräftigt worden wäre. Dementsprechend tragen sie auch nicht vor, dass die Beklagten Ziffern 1 und 2 das Kernabsatzgebiet der Beklagten Ziffer 3 vor Ende 2001 als Abflussgebiet für „Exporte“ genutzt hätten, was bei einer Nichtbeteiligung der Beklagten Ziffer 3 nach der Funktionsweise des Heimatmarktprinzips naheläge. Zur Durchführung und zum Ergebnis von Erkundigungen in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich tragen die Beklagten ebenfalls nicht vor. Unter Abwägung der wechselseitigen Interessen sind den Beklagten solche Erkundigungen und Vortrag hierzu zuzumuten. Die Klägerin hat keinen Einblick in Kontakte der Beklagten untereinander. Für ihre Behauptung, die Grundabsprache habe mit der Beklagten Ziffer 3 bereits im Zeitraum März 1996 bis 2001 bestanden, bilden die (für den Zeitraum vor 2001 nicht bindenden) Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, die Grundabsprache sei zwischen den Beklagten Ziffer 1 und 3 spätestens 2001 erneuert worden, eine hinreichende Grundlage. Umstände, die Erkundigungen der Beklagten zu Vorgängen in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Ohne die Darlegung der gebotenen Erkundigungen durch die Beklagten in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich, die sie in die Lage versetzen, sich zu der Behauptung der Klägerin wahrheitsgemäß zu erklären, und ihres Ergebnisses kann die Klägerin weder die Vollständigkeit der Erkundigungen prüfen noch die Auskunftspersonen der Beklagten aus dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten als Zeugen für das Gegenteil eines behaupteten Ergebnisses der Erkundigungen benennen. Die Beklagten können sich, soweit Kontakte zwischen Mitarbeitern der jeweils anderen Beklagten betroffen sind, ebenfalls nicht auf ein einfaches Bestreiten (mit Nichtwissen) zurückziehen. Ihnen ist es zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen, ob diese zu den konkret behaupteten Zeitpunkten an dem Kartellverstoß beteiligt waren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) – Grauzementkartell, juris Rz. 65 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2018, (Kart) U 1/17, juris Rz. 168; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2021, 11 U 67/18 (Kart), juris Rz. 119; davon ausgehend auch BGH, Urt. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker). Ob Art und Inhalt des Prozessvortrags der Beklagten zur Bildung der Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinreichten, dass die Grundabsprache von 01.03.1996 bis 26.03.2009 bestand, kann dahinstehen; ebenso, ob bereits verwirklichte Tatumstände der Beklagten Ziffer 3 wegen sukzessiver Mittäterschaft zugerechnet werden könnten, wenn sie der Grundabsprache erst Ende 2001 beigetreten wäre (§ 830 Abs. 1 Satz 1; zur Anwendbarkeit strafrechtlicher Grundsätze BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 90 – Schlecker m. w. N.; zu diesen BGH, Beschl. v. 11.02.2020, 4 StR 583/19, juris Rz. 6). bb. Dass diejenigen Handlungen, die die Grundabsprache ergänzten und lediglich in an einzelne Beklagte gerichteten Bußgeldbescheiden festgestellt wurden (s. a.bb.), stattfanden, ist gegenüber dem bzw. den jeweiligen Nichtadressat bzw. Nichtadressaten als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat die Bußgeldbescheide insoweit auch ihnen gegenüber zum Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker). Einfach bestritten haben die Nichtadressaten die Handlungen nach den oben dargelegten Grundsätzen jeweils nicht; insbesondere nicht durch die Rechtsausführung, die Bindungswirkung der Bußgeldbescheide beschränke sich auf die gegenüber dem jeweiligen Adressaten getroffenen tragenden Feststellungen.Soweit gleichwohl oder im Einzelfall ein einfaches Bestreiten entgegen der Wertung der Kammer anzunehmen sein sollte, wäre ein einfaches Bestreiten (mit Nichtwissen) nach den oben dargelegten Grundsätzen unbeachtlich. Wie erörtert ist es einem Gesamtschuldner regelmäßig zumutbar, sich die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen von den anderen Gesamtschuldnern zu beschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtadressaten ihre Informationsbeschaffungsobliegenheit erfüllt haben, bestehen nicht. Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen wäre daher unzulässig. Daneben obläge es den Nichtadressaten vor dem Hintergrund der gegenüber dem bzw. den übrigen Kartellbeteiligten getroffenen Feststellungen, sich dazu jeweils substantiiert zu erklären (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 – Schlecker). cc. Die Beklagten handelten vorsätzlich. Die Bußgeldbescheide stellen einen vorsätzlichen Verstoß sämtlicher Beklagter gegen das Kartellverbot fest. Diese Feststellung ist zwar nicht bindend gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 (BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 27). Die Kammer ist allerdings nach den Einzelfallumständen von vorsätzlichem Handeln überzeugt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Leitend dafür sind Art und Umfang des bindend festgestellten Kartellverbotsverstoßes. Daneben misst die Kammer der Feststellung zum Verschulden, die innerhalb des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Voraussetzung für eine Festsetzung von Geldbußen war (§§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2005, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999), nicht unerhebliches Gewicht bei. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten Ziffer 2 als wahr unterstellte, dass ihrem persönlich haftenden Gesellschafter M[…] bei den maßgeblichen Gesprächen am 01.03.1996 und 04.04.1996 die Kartellrechtswidrigkeit der Grundabsprache nicht bewusst war, was sie unter Zeugenbeweisantritt vorträgt (AS 192), läge jedenfalls fahrlässiges Handeln vor. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, für die es nicht auf die individuelle Geschäftserfahrenheit des Handelnden ankommt, musste damit gerechnet werden, dass die Grundabsprache kartellrechtswidrig ist. Jedenfalls war die Möglichkeit eines kartellrechtlich relevanten Verhaltens ohne weiteres erkennbar. Dies hätte die Beteiligten dazu veranlassen müssen, Rechtsrat einzuholen, falls sie die Problematik nicht selbst zutreffend hätten bewerten können. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum scheidet danach aus (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1986, KZR 36/85, juris Rz. 19, 22 – Taxizentrale Essen; BGH, Urt. v. 24.01.2017, KZR 47/14, juris Rz. 37 – VBL-Gegenwert II). dd. Dass sich die Grundabsprache auf sämtliche Zuckersorten der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge bezog, ist nicht nur bindend festgestellt, sondern auch als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben dies nach den oben dargelegten Grundsätzen bereits nicht einfach bestritten. Ein einfaches Bestreiten liegt insbesondere nicht in den rechtlichen Ausführungen, die Reichweite der in den Bußgeldbescheiden getroffenen (bindenden) Feststellungen sei sachlich auf Weißzucker beschränkt und umfasse Spezialzuckersorten nicht; ebenso wenig in dem Vortrag, Spezialzuckersorten seien jeweils einem selbstständigen Sachmarkt zuzuordnen und ihre Herstellung erfordere insbesondere schwierige Weiterverarbeitungsschritte. Gleiches gilt wiederum für Erklärungen, die sich als bloße Ableitungen insbesondere aus den Bußgeldbescheiden, nicht jedoch als Wissenserklärungen über Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich darstellen. Selbst wenn man hierin ein einfaches Bestreiten der klägerischen Behauptung, die Grundabsprache habe sich neben Weißzucker auch auf die Spezialzuckersorten der gegenständlichen Beschaffungsvorgänge bezogen, sähe, läge jedenfalls kein erhebliches Bestreiten vor. Da die Klägerin insoweit außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, obläge es den Beklagten, substantiiert zu erwidern. Eine solche Erklärungspflicht ergäbe sich darüber hinaus aus dem von der Klägerin jeweils zum Prozessstoff gemachten Wortlaut der Bußgeldbescheide, der zugehörigen Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18.02.2014 (Anlage K3) und dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 06.05.2015 im anschließenden Akteneinsichtsverfahren (Anlage K5), die übereinstimmend ergeben bzw. jedenfalls nahelegen, dass Quotenzucker sich ausschließlich in die beiden Unterkategorien von Verarbeitungszucker und Haushaltszucker unterteilt (bereits oben unter a. gg.; ferner: Anlage K3: „Die Verstöße bezogen sich auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie [sog. Verarbeitungszucker] und Zucker für Endverbraucher [sog. Haushaltszucker]“; Anlage K5: „Von den Absprachen sind sämtliche inländischen Lieferungen der betroffenen Unternehmen umfasst […]. […] Aufgrund des umfassenden Charakters des Kartells geht die Beschlussabteilung davon aus, dass der gesamte Absatz von Quotenzucker der drei Zuckerhersteller mindestens seit Ende 2001 bis zur Durchsuchung im März 2009 kartellbefangen gewesen ist“ [Hervorhebungen durch die Kammer]). Ihrer Substantiierungsobliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen. Insbesondere mangelt es an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu, dass sich die Grundabsprache allein auf Weißzucker bezog und welches konkrete Abstimmungsverhalten bzw. welche konkrete Absprache eine Unterscheidung zwischen Weißzucker und Spezialzuckersorten nahelegt. Der bloße Verweis darauf, dass die verschiedenen Zuckersorten unterschiedlichen Sachmärkten zugehörten, genügt vor dem Hintergrund, dass Weißzucker das „Grundprodukt“ der Spezialzuckersorten ist und die Grundabsprache nicht nach Zuckersorten, sondern nach Heimatmärkten und den dort bestehenden Lieferbeziehungen unterscheidet, nicht. ee. Dass die räumliche Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten in Deutschland vor Beginn der Grundabsprache auf kartellrechtswidrigem Verhalten beruht, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Klägerin behauptet, die Verteilung sei „aller Wahrscheinlichkeit nach der Kartellaktivität geschuldet“ (Anlage K4, Rz. 3.32). Die Beklagten bestreiten das und tragen in Übereinstimmung mit nicht bindenden Feststellungen in den Bußgeldbescheiden („Die Wahrung des Heimatmarktprinzips, d.h. die Respektierung der historischen Kernabsatzgebiete, wurde durch ein Gentlemen's Agreement abgesichert […]“; „Während es im Bereich des Verarbeitungszuckers aufgrund der räumlichen Verteilung der Produktionsanlagen lediglich einzelner bilateraler Gespräche bedurfte […]“; „[…] verdichten sich diese zu einer dauerhaften strategischen Absprache bzw. Verhaltensabstimmung zur Wahrung der historischen Kernabsatzgebiete der Nebenbetroffenen“ [Hervorhebungen durch die Kammer]) vor, die ursprüngliche Verteilung sei historisch bedingt, insbesondere durch eine enge Anbindung von Zuckerrübenbauern an Zuckerhersteller. Für die danach beweisbedürftige Behauptung der Klägerin wurde kein Beweis angetreten. 2. Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten ist geeignet, einen Schaden der Klägerin hinsichtlich sämtlicher Erwerbsvorgänge von 1997 an zu begründen, die sie ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde legt. a. Bezogen wurde jeweils ausschließlich Zucker, der Gegenstand des Kartells war (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 29 f. – Schlecker m. w. N.) – Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Fruktose (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO 952/2006/EG; Anhang A RL 2001/111/EG) (-sirup) und Fruktosesirup von der Beklagten Ziffer 1, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup), Karamellzuckersirup und Kandisfarin von der Beklagten Ziffer 2, Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade, Invertzucker(-sirup) und Fruktose von der Beklagten Ziffer 3 sowie Weißzucker der Kategorie 2, Raffinade und Fruktose von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern ( O1[…]; O2[…]; O3[…]; O4[…]; O5[…]; O6[…] ) und Zuckerhändlern ( O7[… ]; O8[…]; O9[…]; O10[…]; O11[…] ) (vgl. Anlage K4 Anhang A, Tabellen 37 bis 40, Anlage K28). b. Soweit die Klägerin nicht selbst erwarb, ist sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Erwerber oder Zessionarin von Schadensersatzansprüchen, die die Erwerber wirksam an sie abgetreten haben. aa. Sämtliche Erwerbsvorgänge verteilen sich auf folgende Lebensmittelwerke folgender Gesellschaften: Inhaberin Werk(e) Klägerin AW1[…] P1[…] AW2[…] AW3[…] P2[…] AW4[…] P3[…] AW5[…] AW6[…] P4[…] AW7[…] P5[…] AW2[…] AW8[…] P6[…] AW9[…] P7[…] AW5[…] AW10[…] P8[…] AW11[…] AW12[…] P9[…] AW13[…] bb. Mit Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Handelsregister am 13.11.2003 ging das Vermögen der übertragenden P6[…] auf die übernehmende P7[…] über (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; ferner Anlage K47). Am 15.10.2009 ging das Vermögen der P5[…] durch Anwachsung auf die P1[…] als einzig verbliebene Gesellschafterin über (Anlage K48 und K49). Mit Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Handelsregister ging zudem am 08.08.2011 das Vermögen der übertragenden P7[…] auf die übernehmende P1[…] (Anlage K50), am 04.11.2011 das Vermögen der übertragenden P9[…] auf die übernehmende P1[…] (Anlage K50) sowie am 14.09.2012 das Vermögen der übertragenden P8[…] auf die übernehmende P1[…] (Anlage K50) über. cc. Mit Verträgen vom 30.08./29.09.2015, 29.09./30.09.2015, 21.07.2016 bzw. nochmals vom 21.07.2016 (Anlagen K46) übertrugen die P1[…], die P4[…], die P3[…] bzw. die P2[…] die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Klägerin. Dabei handelten die beiderseitigen Vertreter, deren Wille, im Namen der vorgenannten Gesellschaften bzw. der Klägerin zu handeln, jeweils erkennbar aus Rubrum und bzw. oder Unterschriftszeilen der Abtretungsurkunden hervortrat, jeweils innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht (Anlage K59 AS 1350 [ P1[…] ], AS 1354, 1356 [ P4[…] ], AS 1365, 1369 [ P3[…] ], AS 1358, 1360 [ [ P2[…] ] ] bzw. AS 1378 f. [ [ A[…] ] ] ). Die Abtretungen umfassen sämtliche Schadensersatzforderungen der Zedentinnen aus dem vorstehend unter Ziffer 1 umrissenen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten der Beklagten. § 1 der Abtretungsurkunden lautet übereinstimmend: „Der Zedent tritt hiermit an den dies annehmenden Zessionar seine sämtlichen Forderungen, insbesondere Schadensersatzforderungen, gegen die Zuckerhersteller sowie die mit den Zuckerherstellern verbundenen Unternehmen oder deren Rechtsvorgänger oder deren Rechtsnachfolger ab, die im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell entstanden sind.“ Gegenstand der Verfügungen sind nach dem Wortlaut von § 1 zwar lediglich Forderungen „gegen die Zuckerhersteller“, die die Präambel der Abtretungsurkunden als die Beklagten legaldefiniert. Allerdings ist das nicht eng so zu verstehen, dass nur Schadensersatzforderungen aus Erwerbsvorgängen von den Zuckerherstellern selbst erfasst wären. Vielmehr stellt die Präambel gleichzeitig klar, dass es Zweck der Abtretungen ist, sämtliche Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell bei der Klägerin zu bündeln und einheitlich geltend zu machen („Die Unternehmensgruppe [ A[…] ] beabsichtigt, den im Zusammenhang mit dem Zuckerkartell aufgrund kartellbedingt überhöhter Preise entstandenen Schaden gerichtlich geltend zu machen. Aus Effizienzgründen soll der Zessionar den gesamten der Unternehmensgruppe [ A[…] ] entstandenen Schaden im eigenen Namen geltend machen und in dem gerichtlichen Verfahren als Kläger auftreten“ [Hervorhebungen durch die Kammer]). Nach den Einzelfallumständen ist der Wortlaut der Verfügungsverträge danach weit auszulegen und umfasst insbesondere auch Forderungen aus Erwerbsvorgängen von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern (§§ 133, 157 BGB). Die Abtretungen sind wirksam. Die gegenständlichen Forderungen sind hinreichend bestimmt, jedenfalls bestimmbar. Die Vertragsparteien gingen ersichtlich davon aus, dass alle Erwerbsvorgänge von Quotenzucker (Haushalts- und Verarbeitungszucker) aus dem Kartellzeitraum kartellbefangen sind, und wollten alle (potentiellen) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Erwerben übertragen. Die Verfügungsverträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 RDG nichtig (§ 134 BGB). Insbesondere erbringt die Klägerin keine Rechtsdienstleistung für die Zedentinnen, sondern erledigt Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, 15 AktG). Ihre erkennbar zumindest konkludent erhobene Tatsachenbehauptung, sie und sämtliche Zedentinnen erfüllten die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen § 18 AktG von Konzernunternehmen ausgeht, haben die Beklagten bereits nicht einfach bestritten. c. Erwerbsvorgänge aus 1996, die die Klägerin zugrunde legt, sind nicht geeignet, einen Schaden zu begründen. Sämtliche Erwerbsvorgänge basierten grundsätzlich auf Rahmenverträgen, deren Laufzeit bis 2008 jeweils dem Kalenderjahr, ab 2008 dem Zuckerwirtschaftsjahr entsprach und die den Kaufpreis für die Laufzeit verbindlich regelten (vgl. Anlagen K6–K8, K14, K20–21, K27). Das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten begann am 01.03.1996. Auf die Preise für Erwerbsvorgänge in 1996, die für das Kalenderjahr bereits verbindlich durch zuvor geschlossene Rahmenverträge geregelt waren, konnte es sich nicht mehr auswirken. Der Vortrag der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass das Kartell „bereits lange vor 1996“ bestanden habe, ist bereits nicht hinreichend bestimmt, um seine Erheblichkeit zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2022, X ZR 97/20, juris Rz. 10). 3. Von den zugrunde gelegten Erwerbsvorgängen von 1997 an sind folgende als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder stehen zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO; fortan zusammen: „Erwerbsvorgänge“): a. Die von der Klägerin zumindest konkludent erhobenen Behauptungen (Anlage K4 Rz. 3.37 ff., 3.78 ff., Anhang A, Tabellen 17–35), - Gegenstand der Erwerbe von den Beklagten seien mindestens die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Mengen gewesen, die sich aus der Summe erworbener Mengen an Weißzucker der Kategorie 2 und Raffinade sowie konkreter (Trocken-)Massen erworbener Spezialzuckersorten zusammensetzten, und - für die ausgewiesenen Mengen sei mindestens der jeweils in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Frei-Haus Preis je Tonne gezahlt worden, der dem im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gezahlten Preis für Weißzucker der Kategorie 2 in der Gebindeform „lose Siloware“ entspreche, sind als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). aa. Die Erklärungen der Beklagten mit Nichtwissen zu Erwerben von den jeweils anderen beiden Kartellbeteiligten sind unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit ihrer Informationsbeschaffungsobliegenheit gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern (dazu bereits 1.b.bb.) nachgekommen sind, liegen nicht vor. Die Beklagten haben sich jedoch zu den Erwerben von den jeweils anderen Beklagten deren ihnen günstigen Vortrag zumindest konkludent hilfsweise zu eigen gemacht. bb. Die Erklärung der Beklagten Ziffer 1 mit Nichtwissen oder einfachem Bestreiten zu Erwerben von ihr selbst, der K[…] KG bzw. der L[…] S.A.S. ist unbeachtlich. Sie betrifft Tatsachen, die eigene Handlungen der Partei gewesen sind oder solchen gleichstehen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dass die Klägerin die erworbenen Zuckermengen nicht getrennt nach Weißzucker der Kategorie 2 und (einzelnen) Spezialzuckersorten angibt und in ihrer Darstellung in der Klageschrift bestimmte Werke aggregiert (vgl. Anlage K4 Anhang A, Tabellen 26 und 29), ändert hieran nichts. Anhand der von ihr vorgelegten Aufstellung zu Erwerben (Anlage K10), die Angaben zur belieferten Gesellschaft, zum belieferten Werk, zu Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, gelieferter Zuckerart, Nettorechnungsbetrag, Liefermenge und Nettopreis je Dezitonne enthält, sowie anhand ihrer Erklärung zu der für die einzelnen als Lösung bezogenen Spezialzuckersorten jeweils zugrunde gelegten Trockenmasse (Anlage K4 Rz. 3.45; ferner Anlagen K41–K43) kann die Beklagte Ziffer 1 für Zeiträume, für die der Klägerin nach ihrer Behauptung lückenlos in die Aufstellung übertragene Einzelnachweise vorlagen, zumutbar ohne Weiteres prüfen und sich dazu erklären, ob die behaupteten Mengen und Durchschnittspreise mit ihren Aufzeichnungen und sonstigen Erkenntnisquellen aus ihrem Unternehmen übereinstimmen. Das belegt bereits ihr Vortrag zu nach ihren Aufzeichnungen nicht berücksichtigten Gutschriften (dazu sogleich). Anhand der von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen kalenderjährlichen Liefermengen ist der Beklagten Ziffer 1 – auch ohne Angabe der analysierten Zuckersorte(n) – zumindest die Erklärung möglich und zumutbar, ob die Angaben größenordnungsmäßig mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmen. Zu beidem hat sich die Beklagte Ziffer 1 – mit Ausnahme des Vortrags zu nicht berücksichtigten Gutschriften – nicht erklärt bzw. den Vortrag der Klägerin nur einfach und damit unerheblich bestritten. Dass entsprechende Aufzeichnungen in ihrem Unternehmen nicht mehr vorhanden sind, behauptet die Beklagte Ziffer 1 nicht. Darüber hinaus kann sie sich insoweit bereits deshalb nicht mit Nichtwissen erklären, weil sie dem Angebot der Klägerin, in den Büroräumen ihrer Prozessbevollmächtigten Einsicht in die der Erwerbsaufstellung (Anlage K10) und Lieferantenanalyse (Anlage K9) zugrundeliegenden Einzelbelege zu nehmen (AS 32, 533), nicht nachgegangen ist. Dies hätte ihr zumutbar oblegen, um die Erinnerung – soweit erforderlich – aufzufrischen. Auch soweit die Klägerin ihre Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen nicht auf vorhandene Aufzeichnungen, sondern auf Berechnungen stützt, hat sich die Beklagte Ziffer 1 nicht hinreichend substantiiert erklärt. Das betrifft im Einzelnen: - die Übertragung des durchschnittlich je Kalenderjahr gezahlten (Tonnen-)Preises von Kalenderjahren, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, - die Übertragung des durchschnittlich je Kalenderjahr gezahlten (Tonnen-)Preises von durch die jeweilige Beklagte belieferten Werken, die Weißzucker der Kategorie 2 bezogen, auf solche, die keinen solchen Zucker bezogen1Dabei wurde für die „sonstigen“ von der Beklagten Ziffer 1 belieferten Werke (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 26) erkennbar der Preis des von ihr belieferten Werks AW3[…] (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 24) zugrunde gelegt und nicht der in Fußnote 3 zur Tabelle in Bezug genommene Preis des von der Beklagten Ziffer 3 belieferten Werks AW1[…] (s. auch Replik S. 53 Rz. 160 [AS 555]).Dabei wurde für die „sonstigen“ von der Beklagten Ziffer 1 belieferten Werke (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 26) erkennbar der Preis des von ihr belieferten Werks AW3[…] (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 24) zugrunde gelegt und nicht der in Fußnote 3 zur Tabelle in Bezug genommene Preis des von der Beklagten Ziffer 3 belieferten Werks AW1[…] (s. auch Replik S. 53 Rz. 160 [AS 555])., - die Übertragung der durchschnittlich erworbenen Mengen von Kalendermonaten, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf die übrigen Kalendermonate eines Kalenderjahres, zu denen keine Daten vorliegen, - die Übertragung der im ersten Kalenderjahr, zu dem Aufzeichnungen vorliegen, erworbenen Menge auf vorangegangene Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, proportional zur Produktionsmengenentwicklung des belieferten Lebensmittelwerks von Produkten mit Weißzuckeranteil (Anlagen K11 und K12), - die Übertragung der durchschnittlich erworbenen Mengen von Kalenderjahren, zu denen Aufzeichnungen vorliegen, auf dazwischenliegende Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen, - die Verwendung von Umsatzübersichten (Januar bis September 2009 für das Werk AW5[…]) zur Schließung von Rechnungslücken (Anlage K13) und im Übrigen - die Übertragung von 80 Prozent der im ersten Kalenderjahr, zu dem Aufzeichnungen vorliegen, erworbenen Menge auf vorangegangene Kalenderjahre, zu denen keine Daten vorliegen. Dass die Beklagte Ziffer 1 bzw. ihre rechtlich verselbstständigten Vertriebsorganisationen die angegebenen Lebensmittelwerke in den Übertragungszeiträumen mit Zucker beliefert haben, bestreitet sie bereits nicht einfach. Unter diesen Umständen wären ihr Erklärungen, dass die tatsächlichen Zahlen gegebenenfalls unter den behaupteten Mindestbezugsmengen und den behaupteten gezahlten Mindestpreisen lagen, jedenfalls aber Erklärungen zu den Annahmen möglich und zumutbar gewesen, die den Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen zugrunde liegen. Die Aussagekraft der übertragenen (Durchschnitts-)Daten in Bezug auf die Übertragungszeiträume stellt sie jedoch nicht substantiiert infrage, sondern kritisiert vor allem Methodik und Erläuterungsgrad („Das Vorgehen der Klägerin ist jedoch keine Extrapolation, sondern bestenfalls Spekulation“; „Eine solche Methodik beinhaltet gewisse Unsicherheiten und kann ohne weitere Details zum genauen Vorgehen nicht abschließend geprüft werden“). Insbesondere erklärt sie nicht, dass die Übertragung gezahlter Preise mit der Entwicklung ihrer Zuckerpreise über die Zeit bzw. ihrer Preissetzungspolitik gegenüber den verschiedenen Abnehmerwerken unvereinbar ist; ebenso wenig, dass die zugrunde gelegte Entwicklung der Produktionsmengen der Lebensmittelwerke und der daraus abgeleitete Weißzuckerbedarf ihren Kenntnissen aus den langjährigen Lieferbeziehungen widerspricht, beispielsweise wegen bestimmter (gesamt-)wirtschaftlicher Entwicklungen nicht plausibel ist. Dass solche Kenntnisse in ihrem Unternehmen nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu erlangen sind, erklärt die Beklagte Ziffer 1 nicht. Soweit sie zur Produktionsmengenentwicklung der belieferten Lebensmittelwerke ausführt, diese unterstelle, dass sich die Zusammensetzung der hergestellten Produkte mit verschiedenem Zuckergehalt über die Zeit nicht verändert habe, trifft das zwar abstrakt zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anteil einzelner Produkte an der Produktion einzelner Lebensmittelwerke im maßgeblichen Zeitraum signifikant, in für den Zuckerbezug relevanter und damit für die Beklagte Ziffer 1 erkennbarer Weise verändert hat, trägt sie trotz langjährigen Lieferbeziehungen zu den Werken aber nicht vor. Auch soweit sie weiter erklärt, die Entwicklung der vom Werk AW7[…] erworbenen Mengen (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 18) zeige ein erhebliches Wachstum, was „weitaus geringere“ Bezugsmengen für Kalenderjahre indiziere, für die die Klägerin von 80 Prozent der Bezugsmenge des ersten Kalenderjahres mit Aufzeichnungen ausgehe, ist dies nicht erheblich. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Bezugsmengenentwicklung der Werke AW6[…] und AW11[…] jener des von der Beklagten Ziffer 3 belieferten Werks AW7[…] entsprechen sollte, zeigt sie nicht auf, obwohl es ihr obläge, etwaige hierfür erforderliche Informationen von der Beklagten Ziffer 3 als ihrer Gesamtschuldnerin zu besorgen. Soweit sie kritisiert, die Klägerin teile nicht mit, auf welcher (konkreten) Grundlage sie welche Datenpunkte wie extrapoliere und interpoliere, behauptet sie weder, dass die Ergebnisse der Beklagten zu höheren als den tatsächlichen Zahlen führen, noch stellt sie dem eigene, zu aus ihrer Sicht sachgerechteren Ergebnissen führende konkrete Extra- bzw. Interpolationen gegenüber. Für vermisste Erklärungen zu den Grundannahmen der Klägerin bei Datenlücken ist die Beklagte Ziffer 1 nicht auf (vollständige) eigene Buchhaltungsunterlagen angewiesen. Die Erklärungen betreffen den Trend der Geschäftsentwicklung, für den es auf exakte Buchhaltungszahlen nicht ankommt. Dass die Beklagte Ziffer 1 nicht in der Lage wäre, gegebenenfalls über Nachfragen bei Kundenbetreuern den Trend der Geschäftsentwicklung mit den gegenständlichen Abnehmerwerken zu ermitteln, macht sie (wie schon das Fehlen oder die Unvollständigkeit eigener Buchhaltungsunterlagen) nicht geltend. Auf die Erklärung der Beklagten Ziffer 1, die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Preise berücksichtigten Gutschriften für die Werke der P5[…], P1[…], P3[…] und P9[…] von [Betrag x] EUR nicht, hat die Klägerin nicht berücksichtigte Gutschriften von insgesamt [Betrag x+y] EUR anerkannt und die Klage hinsichtlich des Betrags, um den sich der kalkulierte Schaden dadurch verringerte, zurückgenommen (AS 537). Die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Preise für Erwerbe von der Beklagten Ziffer 1 durch die vorstehenden Werke sind demnach übersetzt. Da der übersetzte Betrag nach dem Klägervortrag nicht einzelnen Kalenderjahren und belieferten Werken zugeordnet werden kann, ist die Summe der Produkte aus kalenderjährlich gezahlten Frei-Haus-Preisen und Bezugsmengen um die unstreitig nicht berücksichtigten Gutschriften von [Betrag x+y] EUR zu bereinigen (dazu 4.e.).2Die Bereinigung ist in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.Die Bereinigung ist in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt. cc. Auch die Erklärung der Beklagten Ziffer 2 mit Nichtwissen zu Erwerben von ihr selbst ist aus den zu den Erklärungen der Beklagten Ziffer 1 ausgeführten Gründen (dazu bb.) unbeachtlich. Auch sie erklärt sich nicht hinreichend substantiiert zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung zu Erwerben (Anlage K16) und zu den in der Klageschrift angegebenen kalenderjährlichen Liefermengen; ebenso wenig zu den unter anderem auf Produktionsmengendaten der belieferten Lebensmittelwerke (Anlagen K11, K17 und K18) gestützten Behauptungen zu Mindestbezugsmengen und gezahlten Mindestpreisen, zu denen der Klägerin keine Aufzeichnungen vorliegen. Soweit die Beklagte Ziffer 2 zum Beweis der Tatsache, dass der von der Klägerin für das Werk AW8[…] behauptete (Mindest-)Preis (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 32) „deutlich zu hoch gegriffen“ sei, den Zeugen Q[…] angeboten hat (AS 674), war dem nicht nachzugehen. Die Behauptung ist vor dem Hintergrund des konkreten betragsbezogenen Vortrags der Klägerin bereits nicht hinreichend bestimmt, um ihre Erheblichkeit zu beurteilen, lässt insbesondere die angenommene Preisdifferenz nicht konkret erkennen. Soweit die Beklagte Ziffer 2 erklärt, die Preisangabe für das Werk AW10[…] (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 31) sei um Mehrkosten für Verpackung überhöht, die für Sackware gegenüber Siloware anfallen, ist dies nicht erheblich. Sie erklärt dies ausschließlich aufgrund des Wortlauts der Bezeichnung der Tabellenzeile („Gezahlter Preis [EG Kat. II Sack, €/t]“) und des Umstands, dass die Klägerin erstmals in der Replik (AS 555) vorgetragen habe, der ebenfalls ausgewiesene „Preis abzüglich Transportkosten“ berücksichtige neben den ausdrücklich angesprochenen Transportkosten bereits eine Prämie für Verpackung und Logistik von 40 EUR je Tonne. Tatsächlich gab die Klägerin allerdings bereits in dem der Klageschrift beigefügten Privatsachverständigengutachten an, dass von dem für das Werk AW10[…] in Tabelle 31 ausgewiesenen Preis bereits eine solche Prämie abgezogen wurde (Anlage K4 Rz. 3.55 mit Fn. 65 und 66). Das erscheint nach der konkreten Höhe der Differenz zwischen „Gezahlte[m] Preis (EG Kat. II Sack, €/)]“ und „Preis abzüglich Transportkosten“, die jene in den anderen aufgeführten Tabellen erheblich übersteigt, auch schlüssig. Dass die Dimension der Prämie von 40 EUR je Tonne die Mehrkosten für Verpackung und Logistik von Sackware unzutreffend abbildet, erklärt die Beklagte Ziffer 2 nicht. Die in der vorstehenden Tabelle für das von der Beklagten Ziffer 2 belieferte Werk AW10[…] ausgewiesenen Preise von 1996 bis 2006 sind dementsprechend gegenüber den in Tabelle 31 in Anhang A der Anlage K4 in der Zeile „Gezahlter Preis (EG Kat. II Sack, €/t)“ angegebenen dementsprechend jeweils um 40 EUR verringert; ebenso jene der „sonstigen“ von der Beklagten Ziffer 2 belieferten Werke von 1996 bis 2006, deren „Gezahlter Preis (EG Kat. II Sack, €/t)“ vom Werk AW10[…] übertragen wurde und die in der vorstehenden Tabelle bei den Lieferungen der Beklagten Ziffer 2 an das Werk AW5[…] mit erfasst sind (Anlage K4 Anhang A, Tabelle 33 mit Fn. 3). dd. Die Beklagte Ziffer 3 bestreitet die behaupteten Erwerbe von ihr selbst, für die die Klägerin ab 2000 bzw. ab Juli 2001 Lieferantenanalyse aus der SAP-Datenbank vorlegt (Anlage K22; Lieferantennummer: 500715), bereits ganz überwiegend nicht einfach, jedenfalls aus den unter bb) angeführten Gründen nicht erheblich. Zwar legt die Klägerin für die Beklagte Ziffer 3 keine den Anlagen K10 und K16 entsprechende Aufstellung zu Erwerben vor, die Angaben zur belieferten Gesellschaft, zum belieferten Werk, zu Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, gelieferter Zuckerart, Nettorechnungsbetrag, Liefermenge und Nettopreis je Dezitonne enthält. Auch ohne eine solche Aufgliederung ist es der Beklagten Ziffer 3 aber möglich und zumutbar, sich anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen substantiiert dazu zu erklären, ob ihre Lieferungen an die Werke AW1[…], AW7[…] und AW4[…] den von der Klägerin anhand ihrer Buchhaltungsunterlagen aus der SAP-Datenbank behaupteten kalenderjährlichen Bezugsmengen und Bezugspreisen entsprechen. Soweit sie vorträgt, durch das Werk AW1[…] bezogene Mengen seien „für die Jahre 2001 bis 2006 und 2008 insgesamt um 225 Tonnen [zu hoch]“, durch das Werk AW7[…] bezogene Mengen „in den Jahren 2001 bis 2003 … um insgesamt 280 Tonnen [zu hoch]“ und der in Bezug auf das Werk AW7[…] 2006 gezahlte Durchschnittspreis – mutmaßlich wegen Nichtberücksichtigung des Rabatts „Performance Compensation“ von 1,05 Prozent – „deutlich zu [hoch]“ angegeben, ist dies nicht erheblich. Nach dem zahlenbezogenen, nach Kalenderjahren unterscheidenden Klägervortrag hätte es ihr nach den Einzelfallumständen oblegen, sich substantiiert über für zutreffend erachtete Mengen und Durchschnittspreise bezogen auf das konkrete Kalenderjahr zu erklären. Dem ist sie nicht nachgekommen. Hingegen ist die Klägerin der Erklärung der Beklagten Ziffer 3, der in Bezug auf das Werk AW1[…] für Januar bis einschließlich September 2009 gezahlte Durchschnittspreis berücksichtige Rückvergütungen von 1,30 EUR je Tonne nicht, nicht entgegengetreten. Dieser ist in der vorstehenden Tabelle daher gegenüber der klägerischen Erklärung (Anlage K4 Anhang A Tabelle 20) um diesen Betrag herabgesetzt. Der in Bezug auf das Werk AW1[…] für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 gezahlte Durchschnittspreis ist in der vorstehenden Tabelle gegenüber der Erklärung der Klägerin (Anlage K4 Anhang A Tabellen 17 und 20) (im Jahr 2009 zusätzlich zu der Verringerung um 1,30 EUR je Tonne) ferner um 10 EUR je Tonne herabgesetzt. Die Erklärung der Beklagten Ziffer 3, die Preisangaben wichen in den Jahren 2006 bis 2009 zu ihren Ungunsten „um 5 bis 10 EUR/t“ (AS 127) ab, da sie mutmaßlich Zahlungen der Klägerin an eine Delkrederegesellschaft beinhalteten, hält die Klägerin für „zutreffend“ und nahm daraufhin die Klage in Höhe von […] EUR zurück (AS 535). Mangels Erklärung dazu, in welchem Kalenderjahr der angegebene Durchschnittspreis jeweils um welchen konkreten Betrag überhöht war, ist zulasten der Klägerin davon auszugehen, dass der Durchschnittspreis in Bezug auf das Werk AW1[…] in allen vier Jahren – 2006 bis einschließlich 2009 – um jeweils 10 EUR je Tonne überhöht angegeben war. Eine konkretere Berechnung anhand des Klagerücknahmebetrags ist der Kammer wegen der verschiedenen Methoden, die die Klägerin zur Schadensberechnung im Zeitraum 2006 bis einschließlich 2009 anwendet, nicht möglich. Soweit die Beklagte Ziffer 3 geltend macht, ihr lägen für Zeiträume außerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch keine Unterlagen vor, weshalb sie die Behauptungen der Klägerin nicht anhand eigener Unterlagen nachvollziehen könne (AS 772), bzw. ihr lägen „für weit zurückliegende Zeiträume vor ihrer angeblichen Kartellteilnahme Ende 2001 auch keine Daten und Unterlagen vor“ (AS 756), verfängt dies nicht. Sie zeigt schon nicht auf, welche der Jahre vor Ende 2001 hiervon konkret betroffen sind. Überdies macht sie nicht geltend und legt erst Recht nicht dar, dass sie – anders als die Klägerin – nicht in der Lage wäre, sich wenigstens zu den Grundannahmen der Klägerin für diejenige Zeiträume, in denen ihr Buchhaltungsunterlagen aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen fehlen, zu erklären, insbesondere nicht durch Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen aus ihrem Bereich, etwa über damalige Kundenbetreuer, die Annahmen der Klägerin zur Geschäftsentwicklung in den Lieferbeziehungen mit der Beklagten Ziffer 3 im länger zurückliegenden Schadenszeitraum hinterfragen kann. b. Davon, dass - Gegenstand der Erwerbe von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Mengen waren, die sich aus der Summe erworbener Mengen an Weißzucker der Kategorie 2 und Raffinade sowie – in Bezug auf das Werk AW1[…] – erworbener Fruktose zusammensetzten, und - für die ausgewiesenen Mengen der jeweils in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Frei-Haus Preis je Tonne gezahlt worden ist, der dem im jeweiligen Kalenderjahr an den konkreten Lieferanten durchschnittlich gezahlten Preis für Weißzucker der Kategorie 2 entspricht, ist die Kammer überzeugt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar erklären sich die Beklagten über diese Tatsachen zulässig mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die der von der Klägerin vorgelegten Materialanalysen für Kristallzucker (Materialnummer: 3010) und Fruktose (Materialnummer: 3193) aus der SAP-Datenbank für die Werke AW1[…], AW7[…] und AW4[…] von 2000 bzw. Juli 2001 bis einschließlich 2009, die für die verschiedenen Lieferanten jeweils Bestellwert, Bestellmenge, Wareneingangswert und Wareneingangsmenge ausweisen und deren Echtheit die Beklagten nicht in Abrede stellen, stützen allerdings die Behauptungen der Klägerin, was die Kammer jeweils rechnerisch nachvollzogen3Die ausgewiesene Wareneingangsmenge entspricht gerundet auf die erste Vorkommastelle jeweils den Mengenangaben in der vorstehenden Tabelle, wobei Mengen aus dem Kalenderjahr 2009 lediglich mit einem Anteil von drei Vierteln berücksichtigt wurden (Januar bis September 2009). Der in der vorstehenden Tabelle angegebene „Preis (EUR/t)“ entspricht jeweils gerundet auf die erste Nachkommastelle dem Quotienten von ausgewiesenem Wareneingangswert und ausgewiesener Wareneingangsmenge. Die auf Seiten 2, 4 und 7 der Anlage K28 ausgewiesenen weiteren Fruktosebezüge über rund 64, 104 bzw. 47 Tonnen (Anlage K28 AS 696, 698, 701) von [ O2[…] ] sind zwar nicht in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38, jedoch in den Jahresmengen der Jahre 2001 bis 2003 in der Tabelle auf S. 32 f. der Klageschrift mit enthalten. Den Preis für diese Erwerbsvorgänge hat die Kammer ebenfalls durch Dividieren des Wareneingangswerts durch die Wareneingangsmenge analog zu Anlage K4 berechnet. Hieraus ergeben sich für die in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38 nicht angeführten weiteren Fruktosebezüge von [ O2[…] ] für die Jahre 2001 bis 2003 ein Preis von rund […] EUR/t, […] EUR/t bzw. (exakt) […] EUR/t.Die ausgewiesene Wareneingangsmenge entspricht gerundet auf die erste Vorkommastelle jeweils den Mengenangaben in der vorstehenden Tabelle, wobei Mengen aus dem Kalenderjahr 2009 lediglich mit einem Anteil von drei Vierteln berücksichtigt wurden (Januar bis September 2009). Der in der vorstehenden Tabelle angegebene „Preis (EUR/t)“ entspricht jeweils gerundet auf die erste Nachkommastelle dem Quotienten von ausgewiesenem Wareneingangswert und ausgewiesener Wareneingangsmenge. Die auf Seiten 2, 4 und 7 der Anlage K28 ausgewiesenen weiteren Fruktosebezüge über rund 64, 104 bzw. 47 Tonnen (Anlage K28 AS 696, 698, 701) von [ O2[…] ] sind zwar nicht in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38, jedoch in den Jahresmengen der Jahre 2001 bis 2003 in der Tabelle auf S. 32 f. der Klageschrift mit enthalten. Den Preis für diese Erwerbsvorgänge hat die Kammer ebenfalls durch Dividieren des Wareneingangswerts durch die Wareneingangsmenge analog zu Anlage K4 berechnet. Hieraus ergeben sich für die in Anlage K4, Anhang A Tabelle 38 nicht angeführten weiteren Fruktosebezüge von [ O2[…] ] für die Jahre 2001 bis 2003 ein Preis von rund […] EUR/t, […] EUR/t bzw. (exakt) […] EUR/t. hat. Anhaltspunkte dafür, dass Werte teilweise falsch in die Datenbank übertragen wurden, liegen nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten für Erwerbe von ihnen selbst keine solchen Erfassungsfehler aufgezeigt. Demgegenüber hat die Klägerin bei Erwerben von den Beklagten einzelne Gutschriften nicht berücksichtigt und Zahlungen an eine Delkrederegesellschaft fehlerhaft hinzugerechnet. Deshalb sind entsprechende Korrekturabschläge bei der Schadensschätzung vorzunehmen (dazu 4.e.)4Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.; ebenso für die Unsicherheit, ob für die Berechnung des ausgewiesenen Durchschnittspreises ausschließlich Kristallzucker in der Gebindeform „lose Siloware“ zugrunde gelegt wurde (dazu 4.e.)5Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.Die Abschläge sind in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt.. Für Erwerbe von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ist die Zeile, die den gezahlten Preis angibt, mit „Gezahlter Preis (€/t)“ bezeichnet (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 37–40). Dagegen lautet die entsprechende Zeilenbezeichnung für Erwerbe von den Beklagten „Gezahlter Preis (EG Kat. II Silo, €/t)“ (Anlage K4 Anhang A, Tabellen 17–30, 32–35). Danach ist unklar, ob Kristallzucker auch in anderen Gebindeformen als „loser Siloware“ in die Ermittlung des an nicht am Kartell beteiligte Zuckerhersteller und Zuckerhändler gezahlten Preises eingeflossen ist. Gegebenenfalls enthielte der Preis zusätzliche Verpackungskosten und eventuell höhere Transportkosten. Dem ist durch entsprechende Korrekturabschläge Rechnung zu tragen. 4. Dass der für die Erwerbsvorgänge vereinbarte, um Transportkosten bereinigte Frei-Haus-Preis (fortan: „Ab-Werk-Preis“) wegen des Kartellverbotsverstoßes der Beklagten um 2 Prozent höher war, als er ohne den Verstoß gewesen wäre, ist unter Würdigung aller Einzelfallumstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO6Diesen anwendbaren Maßstab ändert das Urteil des EuGH v. 16.02.2023 (C-312/21, juris Rz. 52 ff. – Tráficos Manuel Ferrer) nicht. Zwar dürfte Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/104/EU keine „materiell-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU und damit auf die vorliegend nach dem 25.12.2014 beim nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage anwendbar sein (Art. 22 Abs. 2 RL 2014/104/EU; EuGH, Urt. v. 16.02.2023, C-312/21, juris Rz. 51 – Tráficos Manuel Ferrer; EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20, juris Rz. 85 – Volvo und DAF Trucks). Gegenstand des Urteils des EuGH war aber eine freihändige Schätzung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 22.09.2022, C-312/21, juris Rz. 10, 77, 82). Möglichkeiten, die Höhe des erlittenen Schadens genauer zu beziffern, die nicht übermäßig aufwendig wären, sind nicht ersichtlich.Diesen anwendbaren Maßstab ändert das Urteil des EuGH v. 16.02.2023 (C-312/21, juris Rz. 52 ff. – Tráficos Manuel Ferrer) nicht. Zwar dürfte Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL 2014/104/EU keine „materiell-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RL 2014/104/EU und damit auf die vorliegend nach dem 25.12.2014 beim nationalen Gericht erhobene Schadensersatzklage anwendbar sein (Art. 22 Abs. 2 RL 2014/104/EU; EuGH, Urt. v. 16.02.2023, C-312/21, juris Rz. 51 – Tráficos Manuel Ferrer; EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20, juris Rz. 85 – Volvo und DAF Trucks). Gegenstand des Urteils des EuGH war aber eine freihändige Schätzung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 22.09.2022, C-312/21, juris Rz. 10, 77, 82). Möglichkeiten, die Höhe des erlittenen Schadens genauer zu beziffern, die nicht übermäßig aufwendig wären, sind nicht ersichtlich.; zu den anwendbaren Rechtsgrundsätzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rz. 41 ff. – Lottoblock II; BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 27, 35 ff. – Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 39 ff. – Schlecker m. w. N.). a. Dabei hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 44, 60 ff. – Schlecker; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 42 – Stahl-Strahlmittel, jeweils m. w. N.), für Erwerbe von den Beklagten nach Würdigung der durch die Beklagten bzw. die Klägerin schlüssig dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen gegenläufigen bzw. bestätigenden Indizien im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Indizwirkung. aa. Diese Indizwirkung richtet sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass sich das Kartell im Einzelfall auf das Preisniveau ausgewirkt hat, der sich nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie allen weiteren erheblichen Umständen bemisst (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19, juris Ls. 2 [= amtl. Ls. b)] sowie Rz. 57, 67 – LKW-Kartell). Sie gewinnt grundsätzlich an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 40 – Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 52, 60 ff. – Schlecker m. w. N.). bb. Danach kommt dem Erfahrungssatz vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von den Beklagten durch deren Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beklagten insbesondere dahin erwarten ließen, primär ihre geographischen (Heimat-)Gebiete um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten zu beliefern, was neben anderen Charakteristika eine Tendenz zu einem höheren Preisniveau gegenüber einem Markt ohne diese Charakteristika begründet. Wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise war aber dennoch möglich und wurde durch die über dreizehn Jahre andauernde Gebiets- und Kundenschutzabsprache mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt. Das bestätigen neben weiteren Indizien auch Regressionsanalysen des Sachverständigen. (1) Der Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union (fortan zusammen: „Europäische Union“) war während des gesamten Kartellzeitraums teilreguliert, um die eigene Produktion von Zuckerrüben und Zucker insbesondere vor günstigerem, aus Zuckerrohr erzeugtem Zucker zu schützen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 103). Für die Erzeugung von Zucker teilten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker erzeugenden Unternehmen wirtschaftsjährliche7Ein (Zucker-)Wirtschaftsjahr erstreckte sich bis einschließlich Juni 2006 jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres (Art. 2 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 2 Abs. 1 VO 2038/1999/EG Art. 1 Abs. 2 lit. m VO 1260/2001/EG), ab 2006 vom 01.10. bis zum 30.09. des folgenden Jahres, wobei das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits am 01.07.2006 begann (Art. 1 Abs. 2 VO 318/2006/EG; Art. 3 lit. e VO 1234/2007/EG).Ein (Zucker-)Wirtschaftsjahr erstreckte sich bis einschließlich Juni 2006 jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des folgenden Jahres (Art. 2 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 2 Abs. 1 VO 2038/1999/EG Art. 1 Abs. 2 lit. m VO 1260/2001/EG), ab 2006 vom 01.10. bis zum 30.09. des folgenden Jahres, wobei das Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits am 01.07.2006 begann (Art. 1 Abs. 2 VO 318/2006/EG; Art. 3 lit. e VO 1234/2007/EG). Quoten zu (bis Wirtschaftsjahr 2005/2006: „A- und B-Quote“, auf die eine unterschiedlich hohe Produktionsabgabe erhoben wurde, Art. 24, 28 Abs. 3–5 VO 1785/81/EWG, Art. 27, 33 Abs. 3–5 VO 2038/1999/EG, Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Abs. 2, Art. 15 Abs. 3–5 VO 1260/2001/EG; vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an: „Quote“, Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Anhang III VO 318/2006/EG, Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Anhang VI VO 1234/2007/EG). Bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2005/2006 überstieg die deutsche nationale Quote von rund 3,5 Mio. Tonnen bzw. – im Wirtschaftsjahr 2002/2003 – von rund 3 Mio. Tonnen die deutsche wirtschaftsjährliche Nachfrage von rund 3 Mio. Tonnen (Anlage K4 Tabelle 2 [S. 9]); ebenso überstieg die gesamteuropäische Quote, die von rund 14 Mio. Tonnen auf rund 17 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 anstieg und 2005/2006 wieder auf rund 15,5 Mio. Tonnen sank, den gesamteuropäischen Verbrauch, der von rund 12,5 Mio. Tonnen vom Wirtschaftsjahr 2004/2005 an auf rund 14,5 Mio. Tonnen anstieg (Anlage K4 Tabelle 1 [S. 8]). Der den Beklagten zugeteilte Anteil an der nationalen deutschen Quote war weitgehend konstant; im Wirtschaftsjahr 2007/2008 waren der Beklagten Ziffer 3 40 Prozent, der Beklagten Ziffer 1 34,3 Prozent und der Beklagten Ziffer 2 rund 22 Prozent zugeteilt (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 70, 77, 128). Im Wirtschaftsjahr 2007/2008 war die Beklagte Ziffer 3 in Deutschland Marktführerin bei Verarbeitungszucker mit einem Marktanteil von 25 bis 30 Prozent. Direkt hinter ihr folgte die Beklagte Ziffer 1 mit 25 bis 30 Prozent, mit etwas Abstand die Beklagte Ziffer 2 mit 20 bis 25 Prozent (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 233, 236). Nach einem Bericht (Report) des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation vom 28.04.2005, der die VO 1260/2001/EG als Handelshemmnis einstufte (AB-2005-2), wurde die gesamteuropäische Quote im Zuge einer Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zum 01.07.2006 (fortan: „Zuckermarktordnungsreform“) (bei leicht steigender Nachfrage) bis 2009 schrittweise um 5,23 Mio. Tonnen reduziert (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 9, 13, 24 f., Anlage B1-46; vgl. zum WTO-Report auch BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 106). Die deutschen Hersteller gaben bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 schrittweise rund 21 Prozent der deutschen nationalen Quote (circa 750.000 Tonnen) zurück (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 49, Anlage B1-46). Der den Beklagten zugeteilte Anteil an der verbleibenden nationalen Quote blieb nahezu unverändert (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 128). Der Marktanteil der Beklagten Ziffern 1 bis 3 betrug im Wirtschaftsjahr 1999/2000 25 bis 35 Prozent bzw. 15 bis 25 Prozent bzw. 30 bis 40 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2006/2007 30 bis 35 Prozent bzw. 15 bis 20 Prozent bzw. 25 bis 30 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 25 bis 30 Prozent bzw. 20 bis 25 Prozent bzw. 25 bis 30 Prozent (Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 58; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 238). Der Marktanteil nicht am Kartell beteiligter Zuckerhersteller und Zuckerhändler betrug im Wirtschaftsjahr 2006/2007 bei Addition deren Marktanteile insgesamt 10 bis 50 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 insgesamt 15 bis 55 Prozent bzw. bei Abzug der addierten Marktanteile der Beklagten von 100 Prozent jeweils 15 bis 30 Prozent (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 238). Die ihnen zugeteilten Quoten schöpften die Beklagten während des Kartellzeitraums jeweils vollständig aus. Zucker, der über die Quote hinaus erzeugt wurde („C-Zucker“ [Art. 24 Abs. 1 lit. c VO 1785/81/EWG, Art. 1 Abs. 2 lit. g VO 2038/1999/EG, Art. 1 Abs. 2 lit. g VO 1260/2001/EG] bzw. „Nichtquotenzucker“ [vgl. Art. 6 Abs. 3 VO 318/2006/EG, Art. 50 Abs. 3 VO 1234/2007/EG]), musste grundsätzlich als Industriezucker zur Erzeugung ausgewählter Erzeugnisse verwendet, auf die Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen oder (ohne Beihilfen) in Drittstaaten ausgeführt werden. Andernfalls wurde auf ihn eine prohibitive Abgabe erhoben (Art. 26 VO 1785/81/EWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO 2670/81/EWG in der Fassung der ÄnderungsVO 158/96/EG: „Abgabe“; Art. 31 f. VO 2038/1999/EG: „Abgabe“; Art. 13 f. VO 1260/2001/EG: „Abgabe“; Art. 12 ff. VO 318/2006/EG i. V. m. Art. 3 ff. VO 967/2006/EG: „Überschussbetrag“ [500 EUR je Tonne]; Art. 55 Abs. 2, 61 ff. VO 1234/2007/EG: „Überschussabgabe“ [durch die Europäische Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um die Anhäufung von Nichtquotenzucker zu verhindern]). Von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Interventionsstellen waren verpflichtet, ihnen angebotenen, im Rahmen von Quoten hergestellten Weißzucker der Standardqualität unverpackt ab Fabrik verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel zu einem (abgeleiteten) Interventionspreis anzukaufen. Er betrug in Deutschland in den Wirtschaftsjahren 1996/1997 bis 2005/2006 631,90 EUR je Tonne, im Wirtschaftsjahr 2006/2007 505,52 EUR je Tonne, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 433,20 EUR je Tonne und in den folgenden beiden Wirtschaftsjahren je 323,52 EUR je Tonne. Der Ankauf war vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an – unionsweit auf 600.000 Tonnen, in Deutschland auf 117.550 Tonnen je Wirtschaftsjahr – beschränkt und lief nach dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 ganz aus (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 8, Anlage B1-46; Art. 9 VO 1785/81/EWG; Art. 9 VO 2038/1999/EG; Art. 2 Abs. 1, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Art. 18 Abs. 2 VO 318/2006/EG; Art. 13, 20 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. c (i) VO 1234/2007/EG; Art. 32 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang VO 952/2006/EG). Angekauften Zucker durften die Interventionsstellen im Binnenmarkt grundsätzlich nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis bzw. – ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 – dem neu eingeführten Referenzpreis des Wirtschaftsjahres lag, in dem der Verkauf erfolgte (Art. 11 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 11 Abs. 1 VO 2038/1999/EG; Art. 9 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Art. 18 Abs. 3 VO 318/2006/EG; Art. 26 VO 1234/2007/EG). In Deutschland verkaufte lediglich die Beklagte Ziffer 1 einmalig – im Wirtschaftsjahr 2005/2006 – 40.000 Tonnen Weißzucker an die Interventionsstelle. Der Weltmarktpreis für Zucker („Sugar No. 5“) lag während des gesamten Kartellzeitraums unter dem Interventionspreis (zum Zeitraum bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006: Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 8, Anlage B1-46). Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 konnte die Europäische Kommission Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewähren, wenn der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis für Weißzucker lag und dies wegen der Marktlage wahrscheinlich weiterhin blieb. Um ein Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, konnte zudem ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden (Art. 18 f. VO 318/2006/EG; Art. 32 Abs. 1, Art. 52 VO 1234/2007/EG). Dieser Referenzpreis betrug 2006/2007 und 2007/2008 jeweils 631,90 EUR, 2008/2009 541,50 EUR sowie von 2009/2010 an 404,40 EUR je Tonne (Art. 3 Abs. 1 VO 318/2006/EG; Art. 8 Abs. 1 lit. c (i) VO 1234/2007/EG). Für Zuckerrüben der Standardqualität, die zu Quotenzucker verarbeitet werden, wurde ein Mindestpreis festgesetzt (bis Wirtschaftsjahr 2000/2001: A-Zuckerrüben/B-Zuckerrüben je Tonne: wirtschaftsjährliche Festsetzung durch den Europäischen Rat gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 VO 1785/81/EWG; Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 2038/1999/EG; Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006: A-Zuckerrüben: 46,72 EUR je Tonne, B-Zuckerrüben: [vorbehaltlich einer Anpassung nach Art. 15 Abs. 5 VO 1260/2001/EG] 32,42 EUR je Tonne, Art. 4 Abs. 1 VO 1260/2001/EG; Wirtschaftsjahre 2006/2007: 32,86 EUR je Tonne, 2007/2008: 29,78 EUR je Tonne, Art. 5 Abs. 1 VO 318/2006/EG; Wirtschaftsjahr 2008/2009: 27,83 EUR je Tonne, von 2009/2010 an: 26,29 EUR je Tonne, Art. 49 Abs. 1 VO 1234/2007/EG). Seit Juni 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission halbjährlich den unionsweiten gewichteten Weißzuckerdurchschnittspreis des vorangegangenen Halbjahres des Wirtschaftsjahres basierend auf Informationen der erzeugenden Unternehmen (Art. 9 VO 1234/2007/EG, Art. 14 VO 952/2006/EG). Um die Ausfuhr von bestimmten Mengen an Weißzucker zu ermöglichen, konnte bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 der Unterschied zwischen Weltmarktnotierungen oder -preisen und den Preisen in der Europäischen Union durch Ausfuhrerstattungen ausgeglichen werden, deren Volumen und Höhe sich innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Art. 300 EGV geschlossenen Abkommen insbesondere nach den Weltmarktnotierungen/-preisen, den durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt, dem geltenden Interventionspreis im Hauptüberschussgebiet sowie den Umschlags-, Transport- und Verpackungskosten richtete (vgl. Art. 13, 19 VO 1785/81/EWG; Art. 13, 19 VO 2038/1999/EG; Art. 27 f. VO 1260/2001/EG, Art. 32 ff. VO 318/2006/EG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO 1222/94/EG, Art. 4 Abs. 2 VO 1520/2000/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 VO 1043/2005/EG; Art. 163 ff. VO 1234/2007/EG). Im Zuge der Zuckermarktordnungsreform reduzierten sich die gesamteuropäischen Ausfuhren von durchschnittlich 6,5 Mio. Tonnen, von denen lediglich circa ein Drittel durch Ausfuhrerstattungen gefördert wurden, auf 1,37 Mio. Tonnen pro Wirtschaftsjahr (Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 9 mit Fn. 4, 6, Anlage B1-46) Die Einfuhr von Zucker in die Europäische Union aus Drittstaaten unterlag während des gesamten Kartellzeitraums erheblichen Mengen- und Zollbeschränkungen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 129; ferner Art. 13, 16 f., 21 VO 1785/81/EWG; Art. 13 ff. VO 2038/1999/EG; Art. 22 ff. VO 1260/2001/EG; Art. 23, 26 ff. VO 318/2006/EG; Art. 130, 135, 141 VO 1234/2007/EG). Vergünstigungen galten (ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002) für Einfuhren aus den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP) sowie aus den am wenigsten entwickelten Staaten der Welt (LDC). Für von ihnen eingeführten Rohzucker fielen die Beschränkungen zudem vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an vollständig weg (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 116). Einfuhren aus Drittstaaten nach Deutschland entsprachen im gesamten Kartellzeitraum lediglich einem Marktanteil im unteren einstelligen Prozentbereich (in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und prognostisch für die folgenden Wirtschaftsjahre: BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 216 ff.). Die Regulierung von Quoten und Zuckerrübenmindestpreisen lief mit Ablauf des 30.09.2017 aus (Art. 134 ff. i. V. m. Art. 124 VO 1308/2013/EU). (2) Ob und inwieweit Binnenwettbewerb zwischen Oligopolisten zu erwarten ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung aller relevanten Einzelfallumstände. Je eher nach der Marktstruktur mit einem nicht kartellverbotswidrigen dauerhaften stillschweigenden einheitlichen Parallelverhalten der Oligopolisten zu rechnen ist (fortan „stillschweigendes Parallelverhalten“), desto geringer ist der zu erwartende Binnenwettbewerb. Stillschweigendes Parallelverhalten wird wahrscheinlicher, je leichter eine Verhaltenskoordinierung stillschweigend erzielt werden kann, je schneller und einfacher ein Abweichen eines Oligopolisten von der Koordinierung entdeckt werden kann und je glaubhaftere Sanktionsmittel für ein Abweichen verfügbar sind. Maßgeblich ist mithin insbesondere, ob und inwieweit stillschweigendes Parallelverhalten möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher vorzugswürdig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung der Wettbewerbsfaktoren zu maximieren. Wettbewerbsdruck durch außenstehende (potentielle) Wettbewerber und bzw. oder Gegenmacht von Kunden kann stillschweigendes Parallelverhalten destabilisieren oder gänzlich ausschließen (vgl. in Bezug auf die Zusammenschlusskontrolle im Wesentlichen übereinstimmend BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 60/07, juris Rz. 39 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 08.06.2010, KVR 4/09, juris Rz. 20 f. – Springer/Pro Sieben II; EuGH, Urt. v. 10.07.2008, C-413/06 P, juris Rz. 120 ff. – Bertelsmann und Sony/Impala; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 81 ff.; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, 2004/C 31/03, ABl. v. 05.02.2004, C 31/5 Rz. 14 ff., 39 ff.; vgl. ferner LG Köln, Urt. v. 09.10.2020, 33 O 146/15, juris Rz. 489). (3) Danach ließen die Charakteristika des deutschen Verarbeitungszuckermarktes eine erhebliche Beschränkung des Binnenwettbewerbs zwischen den Anbietern durch nicht kartellverbotswidriges Wettbewerbsverhalten und sonstige neutrale Umstände erwarten; insbesondere – in erheblichem Umfang – in Form einer stillschweigenden Aufteilung des Marktes nach primär belieferten (Heimat-)Gebieten. (a) Die Charakteristika erleichterten eine stillschweigende Verhaltenskoordinierung zwischen den Beklagten insbesondere in Bezug auf die Wahrung der von ihnen primär belieferten geographischen (Heimat-)Gebiete um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten. (i.) Eine Koordinierung wird grundsätzlich leichter, je konzentrierter ein Markt ist, je homogener die gehandelten Produkte, je symmetrischer die Oligopolisten und je stabiler die Marktbedingungen sind. Auch können eine geringe Nachfragemacht der Marktgegenseite, eine geringe Preiselastizität der Nachfrage, Marktzutrittsschranken und Verflechtungen zwischen den Oligopolisten stillschweigendes Parallelverhalten begünstigen (BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 60/07, juris Rz. 39 – E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 08.06.2010, KVR 4/09, juris Rz. 21 – Springer/Pro Sieben II; BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 93 ff.). (ii.) Der Konzentrationsgrad auf dem deutschen Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker war während des gesamten Kartellzeitraums sehr hoch, die Anzahl an Wettbewerbern entsprechend niedrig. Der gemeinsame Marktanteil der Beklagten lag konstant deutlich über dem Schwellenwert der Marktbeherrschungsvermutung (§ 22 Abs. 3 Nr. 2a GWB 1990, § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB 1999 bzw. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB 2005), wuchs durch Übernahmen kleinerer Zuckerfabriken sogar noch leicht an und unterlag im Übrigen keinen nennenswerten Schwankungen (Ausgangsgutachten Rz. 102 ff.; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 187 f., 231 ff.). (iii.) Verarbeitungszucker ist ein grundsätzlich homogenes Produkt. Die Beklagten boten sämtliche umfassten Sorten aus Sicht der Abnehmer qualitativ austauschbar an (Ausgangsgutachten Rz. 114, 210 f.; Ergänzungsgutachten Rz. 202; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 267 f., 282; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 28). Gewisse Einschränkungen der Produkthomogenität ergaben sich insbesondere aus anbieter- bzw. abnehmerseitigen Wechselkosten (z. B. Lieferantenselbstauskunft; Bonitätsprüfung; Verhandlung der Vertragsbedingungen; Abstimmung der Belieferungslogistik; Erfüllung kundenspezifischer Anforderungen an Produkte und Produktionsprozess sowie [Nachweis der] Einhaltung von Qualitäts-, Umwelt- und Hygienestandards; Probelieferungen), feineren Unterschieden zwischen den Vertriebs- und Serviceleistungen der Oligopolisten, (angestammten) Kundenbindungen und der örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit, die erheblich durch die geographische Verteilung und Konzentration der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten in Nord-, West- bzw. Süd- und Mitteldeutschland und dadurch entstehende lieferdistanzbedingte relative Transportkostenunterschiede beeinflusst war. (iv.) Die drei Beklagten waren hochgradig symmetrisch (vgl. Ergänzungsgutachten Rz. 199, 204; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 267 f., 282, 286 ff.; in Bezug auf ein aus den Beklagten Ziffern 1 und 2 bestehendes Duopol auf dem deutschen Markt für Industriezucker im Umkreis von 200 Kilometern um die Produktionsstätten der Beteiligten: BKartA, Beschl. v. 24.06.2002, B2-31/02, Nordzucker/Union-Zucker, S. 32 i. V. m. S. 28 f.; in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich wegen divergierender Marktanteile auf dem Haushalts- und Verarbeitungszuckermarkt abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 115 ff. i. V. m. Rz. 29). Zwar überstieg der Quoten- und Marktanteil der Beklagten Ziffern 1 und 3 jenen der Beklagten Ziffer 2 erheblich. Ihre Produktpalette, verwendeten Technologien, Kostenstruktur und grundsätzlich auch ihre Herstellungskapazität waren jedoch hochgradig ähnlich. Wesentlich unterschieden sie sich lediglich darin, dass sich die Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten Ziffer 1 in [Region 1 in Deutschland], jene der Beklagten Ziffer 2 in [Region 2 in Deutschland] und jene der Beklagten Ziffer 3 in [Region 3 in Deutschland] konzentrierten. Die von den Beklagten angebotenen Verarbeitungszuckersorten waren weitgehend identisch. Der Mindestpreis für den Hauptinputfaktor „Zuckerrübe“, der einen Großteil der Zuckerrübenkosten ausmachte, war regulatorisch vorgegeben. Feinere Unterschiede bestanden bei den übrigen Zuckerrübenpreisbestandteilen (Zuckergehaltszu-/-abschläge [auch „Polarisationszu-/-abschläge“ genannt]; Erlösbeteiligungen; Früh-/Spätlieferprämien; Mietenpflegeprämien; Ausbeutevergütung/Qualitätsprämien; Bonus für Qualität/Umwelt/Nachhaltigkeit; Erdabreinigungsprämien; Kampagnenprämien), die in Branchenvereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern bzw. mit den Zuckererzeugern einzeln (zu verschiedenen Zeitpunkten des Kampagnenjahres) vereinbart wurden (vgl. Art. 7 Abs. 1 VO 1785/81/EWG; Art. 7 Abs. 1 VO 2038/1999/EG; Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang III VO 1260/2001/EG; Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang II VO 318/2006/EG; Art. 50 Abs. 1 VO 1234/2007/EG). Anhaltspunkte für signifikante Transportkostenunterschiede je Transportkilometer liegen nicht vor. Selbst wenn man die Kostenstruktur an den Opportunitätskosten orientierte und diese am entgangenen Nutzen eines Verkaufs an die Interventionsstelle bzw. durch Ausfuhrerstattungen geförderter Ausfuhren festmachte8In Bezug auf durch Ausfuhrerstattungen geförderte Ausfuhren als Opportunität kritisch Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (Ausfuhrerstattungen), zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 38 (zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9): „Da C-Zucker ohne Ausfuhrerstattungen auszuführen ist, wäre zu erwarten, dass die Erzeugung dieser Zuckersorte (über die Quote hinaus) gering ist. In den vergangenen Jahren machte jedoch die Erzeugung von C-Zucker zwischen 11 und 21 % der Erzeugung im Rahmen der Quoten aus, was in einigen Jahren der mithilfe von Ausfuhrerstattungen ausgeführten Zuckermenge entspricht. Dadurch wird die beträchtliche Höhe der Subvention für die Ausfuhr von Quotenzucker infrage gestellt, wenn man bedenkt, dass Ausfuhrerstattungen nur in dem zur Ermöglichung der Ausfuhr des Erzeugnisses notwendigen Umfang gewährt werden sollen.“In Bezug auf durch Ausfuhrerstattungen geförderte Ausfuhren als Opportunität kritisch Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (Ausfuhrerstattungen), zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 38 (zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9): „Da C-Zucker ohne Ausfuhrerstattungen auszuführen ist, wäre zu erwarten, dass die Erzeugung dieser Zuckersorte (über die Quote hinaus) gering ist. In den vergangenen Jahren machte jedoch die Erzeugung von C-Zucker zwischen 11 und 21 % der Erzeugung im Rahmen der Quoten aus, was in einigen Jahren der mithilfe von Ausfuhrerstattungen ausgeführten Zuckermenge entspricht. Dadurch wird die beträchtliche Höhe der Subvention für die Ausfuhr von Quotenzucker infrage gestellt, wenn man bedenkt, dass Ausfuhrerstattungen nur in dem zur Ermöglichung der Ausfuhr des Erzeugnisses notwendigen Umfang gewährt werden sollen.“, wäre sie weitgehend ähnlich. Ein Verkauf an die Interventionsstelle war allen Beklagten unter denselben regulatorischen Bedingungen möglich. Selbst wenn man unterstellte, dass die als Teil der Ausfuhrerstattungen gewährte Free-on-Board-Pauschale (dazu Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen [Ausfuhrerstattungen], zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 33 [zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9]) für die Beklagte Ziffer […] wegen ihrer geographischen Nähe zu Ausfuhrhäfen überdeckend war, ergäben sich keine wesentlichen Unterschiede in der Kostenstruktur. Ferner waren die Herstellungskapazitäten der Beklagten sehr ähnlich. Unterschiede ergaben sich daraus, dass die durch die zugeteilten Quoten regulatorisch vorgegebene Produktionshöchstmenge der Beklagten Ziffer 2 in Deutschland nicht unwesentlich geringer war als jene der Beklagten Ziffern 1 und 3. Nach dem an sie gerichteten Bußgeldbescheid (Rz. 5) hat die Beklagte Ziffer 2 indes nach ihren eigenen Angaben im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Zucker zugekauft und dadurch ihre Angebotsmenge über ihre Quote hinaus vergrößert. Alle Beklagten hatten jedenfalls aber gemeinsam, dass die ihnen zugeteilte Quote nicht zur Deckung der deutschen Nachfragemenge ausreichte, sondern diese erheblich unterschritt. Auch die jeweiligen Produktionskapazitäten und -mengen der Oligopolisten und deren Begrenzung für eventuelle wettbewerbliche Vorstöße waren sehr transparent, wovon auch das Bundeskartellamt ausgeht (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 36, 299, 319). Bezogen auf das jeweilige (Heimat-)Gebiet grundsätzlich ebenfalls symmetrisch war die räumliche Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten, die sich ursprünglich historisch bedingt jeweils auf (Heimat-)Gebiete in Nord- bzw. West- bzw. Mittel- und Süddeutschland konzentrierten, in denen die übrigen Beklagten über keine Produktionsanlagen verfügten. Unterschiede zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 einerseits und der Beklagten Ziffer 2 andererseits bestanden insoweit insbesondere darin, dass (Heimat-)Gebiete der Beklagten Ziffer 2 innerhalb Deutschlands in größerem Umfang an solche der anderen Beklagten angrenzten, durchschnittlich enger und in größerem Umfang an deutschen Außengrenzen lagen und dichter industriell besiedelt waren. (v.) Die Marktbedingungen waren bis zur Zuckermarktordnungsreform stabil („statische[r] Zuckermarkt“, Rz. 9, 10 bzw. 8 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Der Verarbeitungszuckermarkt war bereits zu Beginn des Kartellzeitraums ein ausgereifter Markt, auf dem keine nachhaltigen Produkt- oder Prozessinnovationen mehr stattfanden (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 36). Die durch Quoten vorgegebenen Angebotshöchstmengen der einzelnen etablierten Anbieter waren konstant. Sie unterschritten die deutsche Nachfragemenge jeweils erheblich. Eventuellen Skaleneffekten durch eine zusätzliche Ausweitung der Produktion waren dadurch Grenzen gesetzt. Relevante Marktneueintritte oder relevante Einfuhren nach Deutschland fanden nicht statt (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 258, 262 ff.). Die Verarbeitungszuckernachfrage war weitgehend stabil und kaum konjunkturabhängig. Die Preiselastizität der Nachfrage war gering. Abnehmer verfügten nicht über wesentliche Ausweichmöglichkeiten und konnten die Beschaffung oft nicht aufschieben, da sie regelmäßig nicht über größere eigene Lagerkapazitäten verfügten und auf eine sichere Lieferung „just in time“ angewiesen waren (vgl. Ergänzungsgutachten Rz. 201; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 265 f.; in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 119 i. V. m. Rz. 29). Die Preise wurden üblicherweise nur einmal und mit allen Herstellern im Wesentlichen zeitgleich für das anstehende Wirtschaftsjahr ausgehandelt. Die Erweiterung der Europäischen Union um zehn weitere Mitgliedstaaten zum 01.05.2004 (fortan: „EU-Osterweiterung“) sowie insbesondere die Zuckermarktordnungsreform beeinflussten zwar die Angebotsbedingungen, rührten aber nicht grundsätzlich an ihrer Stabilität. Zwar gehen die Bußgeldbescheide von einem gewissen Effekt der Faktoren aus („mehr/etwas Bewegung“, Rz. 7, 8 bzw. 6 des an die Beklagte Ziffer 1, 2, bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids; „erhebliche Unruhe“ Rz. 9, 10 bzw. 8 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Allerdings war in Deutschland erzeugter Verarbeitungszucker aus Sicht der Abnehmer qualitativ nur sehr eingeschränkt gegen solchen austauschbar, der in den hinzugekommenen Mitgliedstaaten erzeugt und eingeführt wurde (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 210). Das belegen auch die geringen Einfuhrmengen aus der Tschechischen Republik und der Republik Polen, auf die die Beklagte Ziffer 1 unwidersprochen verweist (Anlage B1-26 S. 24 f.). Auch führte die schrittweise Kürzung der Quoten nicht dazu, dass in Deutschland beständig ein Unterangebot an Verarbeitungszucker entstand (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 259 ff.). (vi.) Dass die Abnehmer gegengewichtige Nachfragemacht ausüben, war in größerem Umfang nicht zu erwarten. Der Konzentrationsgrad auf der Anbieterseite überstieg jenen auf der Nachfrageseite bei weitem. Das Quotenregime erschwerte den Marktzutritt weiterer Zuckererzeuger erheblich (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 253). Der Abnehmerkreis war zudem äußerst heterogen und bestand neben einigen größeren Kunden aus vielen kleineren Abnehmern (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 324 ff.). Die Preiselastizität der Nachfrage war vergleichsweise gering. Dass sich die Beklagten dennoch ergänzend über die Preise für einzelne besonders bedeutsame Abnehmer abstimmten, mag allerdings eine gewisse Nachfragemacht jedenfalls dieser Unternehmen indizieren. (vii.) Beachtliche kartellrechtskonforme Verflechtungen zwischen den Beklagten lagen demgegenüber nicht vor (näher LG Köln, Urt. v. 09.10.2020, 33 O 146/15, juris Rz. 515 ff.). (viii.) Insgesamt erleichterten die Marktcharakteristika in ihrer Gesamtschau eine nicht kartellverbotswidrige stillschweigende Verhaltenskoordinierung zwischen den Beklagten, primär Verarbeitungszuckerabnehmer im geographischen (Heimat-)Gebiet um die eigenen, ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten zu beliefern. Je stärker sich die mit der branchenüblichen Frei-Haus-Lieferung verbundenen relativen Transportkostenvorteile gegenüber den übrigen Beklagten reduzierten, je mehr man sich also den Grenzen zwischen (Heimat-)Gebieten annäherte, desto mehr verlor die geographische Lage der eigenen Produktionsstätten allerdings an Orientierungswert und desto unsicherer mag eine stillschweigende Koordinierung geworden sein (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19). (b) Ein Abweichen eines Oligopolisten von der nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Verhaltenskoordinierung hätte grundsätzlich ohne größeren Aufwand durch die anderen Oligopolisten entdeckt werden können. Die hierfür erforderliche (horizontale) Markttransparenz ist höher, je geringer die Anzahl von Wettbewerbern ist, je homogener die betroffenen Produkte und je stabiler die Marktbedingungen sind. Sie wird zudem durch die Art der Transaktionsabwicklung, Verflechtungen zwischen den Monopolisten und die öffentliche Verfügbarkeit wettbewerbsrelevanter Informationen beeinflusst (BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 101 ff.). Die hohe Marktkonzentration, grundsätzliche Homogenität der Verarbeitungszuckerprodukte und stabilen Marktbedingungen (dazu eben (a)) lassen bereits auf eine hohe Markttransparenz schließen. Die Zuckermarktordnung machte mit den Zuckerrübenmindestpreisen zudem einen wesentlichen Teil der Produktionskosten transparent. Selbst wenn man die Kostenstruktur an den Opportunitätskosten orientierte und diese am entgangenen Nutzen eines Verkaufs an die Interventionsstelle bzw. durch Ausfuhrerstattungen geförderter Ausfuhren festmachte, war die Kostentransparenz hoch, wenngleich nicht perfekt. Bis zur Zuckermarktordnungsreform war der Verkauf von Zucker an die Interventionsstelle zum festgeschriebenen Interventionspreis zwar regulatorisch unbeschränkt möglich. Allerdings konnten die Oligopolisten ex ante nicht sicher ausschließen, dass an die Interventionsstelle verkaufte Zuckermengen (im Folgejahr) auf dem deutschen Markt wiederverkauft werden. Wie die übrigen Oligopolisten dieses Risiko zusätzlichen Mengendrucks gewichten würden, war vorab nicht vollständig transparent (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 12: „Es ist sicher richtig, dass der Verkauf von Zucker an die Interventionsstelle vor der Zuckermarktreform eine Möglichkeit war, Zucker zu vermarkten. Die Intervention als einzigen Ansatz in Anschlag zu bringen, erscheint mir aber nach einigem Bedenken auch unter Berücksichtigung meines Standpunkts aus der Juniverhandlung nicht gerechtfertigt. Man muss nämlich sehen, dass es ja immer ein von den Beteiligten nicht einzuschätzendes Risiko gab, dass die Interventionsstelle den angekauften Zucker wieder im Markt verkauft. Man hat also keine Garantie, dass der Verkauf in die Intervention in der Folge nicht zu einer Erlösschmälerung führt. Das hat aus meiner Sicht die Attraktivität eines Verkaufs in die Intervention sicher geschmälert“). Auch eine verlässliche Vorabeinschätzung, inwieweit durch Ausfuhrerstattungen geförderte Ausfuhren eine Opportunität für die übrigen Oligopolisten sein würden, war nicht ohne verbleibende Restunsicherheiten möglich. Zwar war der Höchstbetrag des Erstattungssatzes, den die Europäische Kommission bei den Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen akzeptierte, sehr transparent (Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen [Ausfuhrerstattungen], zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 211 v. 05.09.2003 Rz. 33 ff.: „Die Festsetzung der Erstattungssätze ist sehr transparent. Die Kommission verwendet den um einen Pauschalbetrag für fob-Kosten, Transport, Einsacken und Handelsmarge erhöhten Interventionspreis zur Ermittlung eines künstlichen Binnenmarktpreises. Die diesen Bestandteilen zugrunde liegenden Zahlen sind in den vergangenen Jahren unverändert geblieben, und somit ist der Faktor für den Binnenmarktpreis in der Berechnung mehr oder weniger fix und öffentlich bekannt. Für den Weltmarktpreis wird die Notierung an der LIFFE herangezogen. […] Die Anwendung dieser Methodik bedeutete, dass die an der Ausschreibung teilnehmenden Ausführer im Vorhinein die genaue Maximalhöhe des Erstattungssatzes kannten, die die Kommission akzeptieren würde, da alle Bestandteile sowie die Methodik der Berechnung der Handelswelt bekannt waren [und weiterhin sind]. Selbst nach Einführung des variablen Abschlags sind die Händler weiterhin in der Lage, die wahrscheinlichste Höhe des akzeptierten Erstattungssatzes zu ermitteln“ [zitiert in Anlage B1-2, S. 8 Fn. 9]). Allerdings konnte die Europäische Kommission die Höchstmenge an Quotenzucker, für die Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, festlegen. Durch die Zuckermarktordnungsreform wurde die Transparenz der Opportunitätskosten jedenfalls nicht erhöht. So wurde die Menge an Zucker, die höchstens an die Interventionsstelle in Deutschland verkauft werden konnte, ganz erheblich beschränkt (vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 an 117.550 Tonnen je Wirtschaftsjahr [s. o.]; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022, S. 19: „Außerdem war […] die Intervention […] auch in der Menge stark beschränkt. Insgesamt war die Intervention sozusagen als Opportunität nicht mehr so charmant“). Von dem neu eingeführten Referenzpreis mag zwar ein starkes Preissignal an den Markt ausgegangen sein (Schreiben der Europäischen Kommission vom 13.01.2009 an den Vorstand der Beklagten Ziffer 1, Anlage B1-3 = B3-10: „Die Preisentwicklung auf dem europäischen Binnenmarkt wird nach Abschluss der Preissenkungsschritte nach Einschätzung der Kommission so verlaufen, dass sich der Preis tatsächlich am Markt bildet, wobei der Referenzpreis zwar einen Anhaltspunkt bietet, jedoch den Marktpreis nicht vorgibt. Der Referenzpreis spiegelt ein Preisniveau wider, bei dessen Unterschreiten von einer Marktstörung ausgegangen werden kann, der mit dem Einsatz eines markt- und preisstützenden Instruments, nämlich der Beihilfe zu privater Lagerhaltung, begegnet werden soll. Unter normalen Verhältnissen ist angesichts der Produktions- und Transportkosten davon auszugeben, dass sich der Marktpreis rund 80€ bis 100€ oberhalb des Referenzpreises bildet“). Die Europäische Kommission verfügte jedoch lediglich über Instrumente (Lagerhaltungsbeihilfen; Marktrücknahmen), mit denen sie die Preisbildung auf dem Verarbeitungszuckermarkt mittelbar beeinflussen konnte (resümierend: Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 13 f.: „Zum anderen ist zu sehen, dass der Referenzpreis einfach nicht dieselbe Wirkung hatte wie der alte Interventionspreis und deutlich mehr Unsicherheit geherrscht haben muss, was denn genau passiert, wenn er unterschritten wird“). Auch die jeweiligen Produktionskapazitäten und -mengen der Oligopolisten und deren Begrenzung für eventuelle wettbewerbliche Vorstöße waren sehr transparent, wovon auch das Bundeskartellamt ausgeht (Pressemitteilung vom 18.02.2014, Anlage K3: „Die bebußten Unternehmen haben sich das europäische Quotenregime, die Mindestpreisregulierung und die hieraus resultierende hohe Markttransparenz für ihre Abstimmung zunutze gemacht und auch noch den Restwettbewerb beschränkt“ [Hervorhebung durch die Kammer]; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 274 ff.(zur Transparenz von Kundenwechseln insbesondere Rz. 283); in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 121 i. V. m. Rz. 29). Ergänzend erklärt die Beklagte Ziffer 1 unwidersprochen, dass der WVZ „bis circa 2007“ wöchentlich Analysen zu Liefermengen aus jedem Bundesland in jedes andere Bundesland veröffentlicht habe (AS 371 f.). Darüber hinaus waren die geographische Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen zu Beginn des Kartellzeitraums und die damit verbundenen relativen Transportkostenvorteile gegenüber den maßgeblichen Wettbewerbern in Nord-, West- bzw. Süd- und Mitteldeutschland vollständig transparent. Anhaltspunkte dafür, dass das Transparenzniveau durch die Art der Transaktionsabwicklung oder die Veröffentlichung des unionsweiten gewichteten Weißzuckerdurchschnittspreis durch die Europäische Kommission signifikant erhöht wurde, bestehen nicht. Die Rahmen- und Kaufverträge wurden bilateral zwischen Herstellern und Kunden ausgehandelt. Die Veröffentlichung des unionsweiten gewichteten Weißzuckerdurchschnittspreises durch die Europäische Kommission von Juni 2007 an ließ keine hinreichenden Rückschlüsse auf die in Deutschland maßgeblichen Preise zu und war nicht hinreichend aktuell (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 278 i. V. m. Rz. 112). Danach ermöglichte das Transparenzniveau insbesondere, von wesentlichen Veränderungen der Abnahmemengen von Bestandskunden aus mit hinreichender Sicherheit dem eigenen (Heimat-)Gebiet zuzurechnenden Regionen – vorbehaltlich anderer bekannter Ursachen – mit einer gewissen Verlässlichkeit auf wettbewerbliche Vorstöße zu schließen und diese einer der anderen Beklagten zuzuordnen. (c) Die Beklagten verfügten über glaubhafte Sanktionsmittel, um ein Abweichen von der nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Verhaltenskoordinierung zu sanktionieren, die sich in ihrem Potential aber unterschieden. Eine Sanktionierung ist regelmäßig leichter möglich, effizienter und damit abschreckender, je häufiger und in kürzeren Abständen die Oligopolisten auf dem betroffenen Markt oder anderen Märkten aufeinandertreffen, je mehr freie Kapazitäten sie haben, je größer ihre Symmetrie ist und je stabiler die Marktbedingungen und je homogener die Produkte sind (BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle v. 29.03.2012, Rz. 108 ff.). Die Beklagten trafen jedenfalls auf dem deutschen Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker und für Haushaltszucker regelmäßig aufeinander, wobei die Verarbeitungszuckerpreise üblicherweise einmal jährlich ausgehandelt und in Rahmenverträgen vereinbart wurden (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 255). Die Beklagten Ziffern 1 und 3 trafen zudem über verbundene Unternehmen auf Verarbeitungszuckerangebotsmärkten in Frankreich und Mitteleuropa aufeinander, sämtliche Beklagte allerdings lediglich in der Republik Polen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 215, 288 f., 299, 317). Auch der Grad an Produkthomogenität, Marktbedingungsstabilität und Symmetrie der Beklagten (dazu bereits (a)) erleichterte eine Sanktionierung. Jedenfalls bis zur Zuckermarktordnungsreform verfügten die Beklagten Ziffern 1 und 3 wegen ihrer die von ihnen bediente Inlandsnachfrage erheblich übersteigenden – wenngleich die gesamtdeutsche Nachfrage nicht deckenden – Quoten über hinreichend freie Produktionskapazitäten, um auf wettbewerbliche Vorstöße in ihre geographischen (Heimat-)Gebiete zu reagieren (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 303). Dass sie einen nicht unerheblichen Teil ihres Quotenzuckers ausführten, belegt die freien Kapazitäten. Zudem konnten sie auf wettbewerbliche Vorstöße der Beklagten Ziffer 2 auch über ausländische verbundene Unternehmen, deren Vertriebsgebiet an das (Heimat-)Gebiet der Beklagten Ziffer 2 grenzte, reagieren (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 318 i. V. m. Rz. 194 ff.). An diesen Sanktionsmöglichkeiten änderte auch die Zuckermarktordnungsreform zunächst nicht grundlegend etwas (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 303). Demgegenüber behauptet die Beklagte Ziffer 2, in Deutschland mehr Verarbeitungszucker verkauft zu haben, als ihrer Quote entsprochen habe, und insoweit sogar als Zuckerhändlerin fungiert zu haben, um eine künftige Quotenerweiterung zu antizipieren (s. Rz. 5 des an sie gerichteten Bußgeldbescheids). Selbst wenn man dies als wahr unterstellte, waren ihre Sanktionsmöglichkeiten zwar nicht unerheblich geringer als jene der Beklagten Ziffern 1 und 3, reichten aber – selbst wenn man ihrer zur Rohrrohzuckerraffination geeigneten Zuckerfabrik in […] kein erhebliches Sanktionspotential beimisst (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 317) – hin, um in gewissem Umfang eine stillschweigende Verhaltenskoordinierung erwarten zu lassen. (d) Außenstehende Wettbewerber konnten keinen hinreichenden Wettbewerbsdruck auf die Oligopolisten ausüben. Ihr Marktanteil war über den gesamten Kartellzeitraum hinweg relativ gering mit abnehmender Tendenz. Sie verfügten teilweise nicht über eigene Erzeugungsstätten in Deutschland und waren nur in Teilbereichen des Verarbeitungszuckermarktes tätig (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 316). Die Marktzutrittsschranken für neue Zuckererzeuger waren erheblich (dazu bereits (a)). Ausländische Wettbewerber mussten bei wesentlichen wettbewerblichen Vorstößen damit rechnen, auf ihren Heimatmärkten von den Beklagten über mit diesen verbundene Unternehmen wettbewerblich angegriffen zu werden und waren teilweise zudem selbst mit den Beklagten verbundene Unternehmen (vgl. BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 320 f. i. V. m. Rz. 318; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 126 ff.; in Bezug auf einen Umkreis [bezogen auf den deutschen Markt] von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich abweichend BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 121 i. V. m. Rz. 29). Das galt grundsätzlich auch in Bezug auf das (Heimat-)Gebiet der Beklagten Ziffer […], obwohl es durchschnittlich näher an der deutschen Außengrenze lag und an mehrere Nachbarstaaten angrenzte (vgl. zu dieser Lage BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 37). (e) Insbesondere um Lieferwege zu optimieren und Transportkosten gering zu halten, war danach – in erheblichem Umfang – eine nicht kartellverbotswidrige stillschweigende Aufteilung des deutschen Angebotsmarktes für Verarbeitungszucker nach primär belieferten (Heimat-)Gebieten um die eigenen ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten möglich, gewinnmaximierend und daher zu erwarten (vgl. Ergänzungsgutachten Rz. 209; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 16.11.2020, S. 6 f.; ferner BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 184 ff.). Vor allem wegen Symmetrieunterschieden und geringeren Sanktionsmöglichkeiten war dabei ein stillschweigendes Parallelverhalten zum Schutz des Heimatmarktes der Beklagten Ziffer 2 in geringerem Umfang als zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 zu erwarten. Dem Umstand, dass das Bundeskartellamt 2006 in einem Zusammenschlusskontrollverfahren zu dem Ergebnis gelangte, dass eine oligopolistische Beherrschung des Verarbeitungszuckermarktes weder bestehe noch durch das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Beklagten Ziffer […] und der Zuckerfabrik Jülich AG begründet werde (BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 106 ff.), misst die Kammer kein maßgebliches Gewicht bei. Insbesondere bezog sich die Feststellung auf einen relevanten Markt, der auf das deutsche Gebiet eines Umkreises von circa 220 Kilometern um die Zuckerfabrik Jülich eingegrenzt war (BKartA, Beschl. v. 03.08.2006, B2-90/05, Pfeifer & Langen/Zuckerfabrik Jülich, Rz. 29). Daneben gelangte das Bundeskartellamt nur knapp drei Jahre später in einem weiteren Zusammenschlusskontrollverfahren zu dem Ergebnis, das das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Beklagten Ziffer […] und der Danisco Sugar A/S vom 17.02.2009 eine bestehende oligopolistische Beherrschung des deutschen Verarbeitungszuckermarktes durch die Beklagten Ziffern […] und […] verstärkt. Diese Einschätzung der Marktcharakteristika beruhte erkennbar auf besseren Erkenntnissen, zu denen ersichtlich auch die durch den Bonusantrag der Beklagten Ziffer […] gewonnenen Informationen zählten. Daher geht die Kammer für alle Beklagte davon aus, dass die Charakteristika des deutschen Verarbeitungszuckermarktes eine erhebliche Neigung zu nicht kartellverbotswidriger stillschweigender Verhaltenskoordinierung zwischen den Beklagten insbesondere zur Wahrung der jeweiligen Heimatmärkte erwarten ließen. (4) Diese Indizien, denen die Kammer ein nicht unerhebliches Gewicht beimisst, schließen weder für sich noch zusammen genommen aus, dass es auf dem Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker einen beschränkbaren wesentlichen Restwettbewerb gab. (a) Dass trotz des zu erwartenden erheblichen Effekts nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Parallelverhaltens noch Raum für wesentlichen Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten verblieben wäre, steht gegenüber sämtlichen Beklagten bindend fest (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB). Voraussetzung für den in den Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellverbotsverstoß ist, dass die Vereinbarung konkret geeignet war, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen (vgl. EuGH, Urt. vom 18.11.2021, C-306/20, juris Rz. 58 – Visma Enterprise). Diese Eignung setzt einen beschränkbaren wesentlichen Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten voraus. (b) Selbst wenn man annähme, dass eine dahingehende Bindungswirkung der Bußgeldbescheide nicht besteht, wäre auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass wesentlicher Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise entstanden wäre. (i.) Bereits im Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco kam das Bundeskartellamt 2009 unter anderem auf Grundlage von Auskunftsbeschlüssen, die an die Beklagten, sämtliche nennenswerten konkurrierenden Zuckerhersteller, -händler, -importeure und über neunzig Abnehmer gerichtet waren, zu dem Ergebnis, dass die Charakteristika des Verarbeitungszuckermarktes die Ausbildung primär belieferter (Heimat-)Gebiete um die eigenen ursprünglich historisch konzentrierten Zuckerproduktionsstätten nicht vollumfänglich begründen können (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 183: „Für die Entstehung der Kernabsatzgebiete sind überwiegend historische Gründe verantwortlich. Sie sind dadurch entstanden, dass die Unternehmen bestrebt sind, ihre Vertriebsstruktur zu optimieren. Rein strukturelle Gründe sind dagegen nicht für die Entstehung dieser Gebiete verantwortlich“; Rz. 191: „Das Bestreben, Lieferströme zu optimieren und Transportkosten gering zu halten, führt zwar dazu, dass die Zuckerproduzenten bestrebt sind, überwiegend Kunden zu beliefern, die in räumlicher Nähe zu einer ihrer Zuckerfabriken liegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Belieferung von Kunden in Kerngebieten der Wettbewerber allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist“; Rz. 203: „Die Beschlussabteilung teilt aus den dargestellten Gründen die Ansicht, dass es den Zuckerunternehmen in Deutschland bei funktionierendem Wettbewerb allenfalls sehr begrenzt möglich ist, in ihren ‚Kernabsatzgebieten‘ eine andere Marktstrategie zu verfolgen, als im übrigen Bundesgebiet“). Insbesondere schlössen mit der räumlichen Entfernung von den eigenen Zuckerproduktionsstätten anwachsende Transportkosten die Belieferung von Kunden in fremden (Heimat-)Gebieten nicht aus. So stellte das Bundeskartellamt fest, dass die nicht am Kartell beteiligte Zuckerfabrik Anklam, die ebenfalls über die Opportunitäten des Verkaufs an die Interventionsstelle und der durch Ausfuhrerstattungen geförderten Ausfuhr in Drittstaaten verfügte, deutsche Abnehmer in Entfernungen belieferte, bei deren Zugrundelegung Lieferungen der Beklagten wechselseitig den Kern der fremden (Heimat-)Gebiete erreichten (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 194 ff.). Darüber hinaus stellte das Bundeskartellamt auf Grundlage von Anhörungen und Vernehmungen insbesondere von Organmitgliedern und Mitarbeitern der Beklagten sowie der Auswertung von Urkunden in sämtlichen Bußgeldbescheiden übereinstimmend – an dieser Stelle unterstellt nicht bindend – fest, dass die Grundabsprache im gesamten Kartellzeitraum „die Verhaltensspielräume der Zuckerhersteller [erweiterte]“ (resümierend: Rz. 14, 13 bzw. 12 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Wie auch die zugehörige Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18.02.2014 belegt, setzt das einen wesentlichen Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten im Kontrafaktum voraus (Anlage K3: „Die bebußten Unternehmen haben sich das europäische Quotenregime, die Mindestpreisregulierung und die hieraus resultierende hohe Markttransparenz für ihre Abstimmung zunutze gemacht und auch noch den Restwettbewerb beschränkt“ [Hervorhebung durch die Kammer]). Dieser Feststellung misst die Kammer, insbesondere wegen der ihr zugrundeliegenden Erkenntnismittel, nicht unerhebliches Gewicht bei. Schließlich geht auch der Sachverständige bereits allein aufgrund der Marktcharakteristika vor Durchführung der Regressionsanalysen (implizit) davon aus, dass im Kontrafaktum trotz des Effekts nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Parallelverhaltens wesentlicher Binnenrestwettbewerb zwischen den beklagten Anbietern geherrscht hätte. So nimmt er etwa an, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Marktergebnis ohne den Kartellverbotsverstoß der Beklagten im Kontrafaktum dasselbe gewesen wäre wie im Faktum, „gering“ sei (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 16.11.2020, S. 6). Dass die Beklagten erklären, die Belieferung von Kunden in fremden (Heimat-)Gebieten sei betriebswirtschaftlich unrentabel gewesen, insbesondere seien mit dem Verkauf an die Interventionsstelle bzw. der durch Ausfuhrerstattungen geförderten Ausfuhr in Drittstaaten wirtschaftlichere Opportunitäten verfügbar gewesen, steht dem nicht entgegen. Sie konkretisieren nämlich nicht, ab welcher Lieferdistanz aufgrund welcher betriebswirtschaftlichen Faktoren eine Belieferung von Kunden in fremden (Heimat-)Gebieten unwirtschaftlicher als konkrete Opportunitäten war; ebenso wenig, welche konkreten betriebswirtschaftlichen Kalkulationen alternativ den Gebrauch weniger wirtschaftlicher Opportunitäten (für geringere Quotenmengen) insgesamt wirtschaftlicher machten. Die Erklärungen sind daher nicht hinreichend konkret, um die Feststellungen des Bundeskartellamts in Zweifel zu ziehen. Auch die Erklärung der Beklagten, im Nachkartellzeitraum sei der Wettbewerb um Kunden und Kundenpreise nicht intensiver als im Kartellzeitraum gewesen, ist nicht hinreichend – insbesondere nicht durch einen um sonstige Einflussfaktoren bereinigten Während-Nachher-Vergleich – substantiiert. Im Gegenteil belegt der von der Beklagten Ziffer 1 vorgelegte Vergleich der geographischen Verteilung ihrer Kunden in Deutschland 2005 und 2013/2014 Zugewinne von Kunden mit großen Abnahmemengen im Kern der (Heimat-)Gebiete der übrigen Beklagten nach Ende des Kartells, wenn man diesen Vergleich mit der Beklagten Ziffer 1 als aussagekräftigen Während-Nachher-Vergleich wertet (Klageerwiderung Rz. 204). Daneben deutete eine hohe Beständigkeit der von den einzelnen Beklagten belieferten Abnehmer über das Kartellende hinaus nicht hinreichend darauf hin, dass nicht kartellverbotswidriges stillschweigendes Parallelverhalten keinen wesentlichen Raum für Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten ließ. Sie schlösse insbesondere eine Veränderung der Intensität des Wettbewerbs um Kundenpreise nicht aus. Schließlich zieht der Umstand, dass alle Beklagten wegen der Beschränkung der Angebotshöchstmenge durch Quoten damit rechnen konnten, dass sie – nachdem die übrigen Oligopolisten ihre Quote ausgeschöpft haben – noch eine Restnachfrage (so genannte Residualnachfrage) in Deutschland bedienen können, einen wesentlichen Binnenrestwettbewerb zwischen ihnen nicht in Zweifel. Einen eigenständigen, zusätzlich wettbewerbsbeschränkenden Effekt misst der Sachverständige dem Umstand nicht bei. Insbesondere konnte er eine dafür notwendige, hinreichende Preisdifferenzierung zwischen den Abnehmern weder im Kartell- noch im Nachkartellzeitraum feststellen (in Bezug auf die Modellierung eines Simulationsmodells Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 16.11.2020, S. 11: „Der Umstand, dass nicht ein Anbieter die gesamte Marktnachfrage bedienen kann, den finden wir ja auf fast allen Märkten, das wird praktisch immer so sein.Außerdem ist letztlich unklar, welcher Kunde sozusagen der Residualkunde sein soll. Außerdem, wenn dies so zuträfe, dann müsste an sich eine enorme Preisdifferenzierung nach einzelnen Kunden zu finden sein, d. h. man müsste bei diesen Residualkunden einen wesentlich höheren Preis vorfinden. Diese Preisdifferenzierung müsste sich dann nicht nur im Kartellzeitraum eingestellt haben, sondern müsste vor allem auch noch heute zu sehen sein“). Selbst wenn man dies abweichend beurteilte, liegen keine Indizien dafür vor, dass die auf dem Verarbeitungszuckermarkt bestehende Residualnachfrage einen wesentlichen Binnenrestwettbewerb zwischen den Oligopolisten ausschloss. (ii.) Ohne dass es danach noch darauf ankäme, indizieren daneben auch gewisse Einschränkungen der Symmetrie der Beklagten, der Markttransparenz und der Sanktionsmöglichkeiten (dazu bereits (3)), dass wesentlicher Binnenrestwettbewerb zwischen den Beklagten um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise entstanden wäre. Insbesondere führten die Einschränkungen (unabhängig von einer ohnehin bestehenden potentiellen Restunsicherheit über das Marktverhalten der übrigen Oligopolisten bei impliziter Koordinierung) zu Unsicherheiten darüber, wie weit der Preissetzungsspielraum im eigenen (Heimat-)Gebiet jeweils genau reichte, bevor die übrigen Oligopolisten trotz der Marktcharakteristika wettbewerbliche Vorstöße gewagt hätten, und – vor allem im Grenzbereich der (Heimat-)Gebiete – darüber, welche Absatzgebiete und welche Abnehmer welchem (Heimat-)Gebiet zuzurechnen sind. Dementsprechend sprechen die Bußgeldbescheide (hier als nicht bindend unterstellt) dem „Gentlemen’s Agreement“ bzw. der Grundabsprache die Funktion zu, „die Respektierung der historischen Kernabsatzgebiete ab[zu]sicher[n]“. (5) Dass die Beklagten den Binnenrestwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise durch den Kartellverbotsverstoß mit preisüberhöhender Wirkung beschränkten, ist auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich. Das indizieren insbesondere Inhalt, Umfang und Dauer des konkreten Verstoßes, der konkrete Grad der Kartelldisziplin, nicht bindende Feststellungen des Bundeskartellamts, ökonomietheoretische Erwägungen des Sachverständigen und Regressionsanalysen des Sachverständigen. (a) Bereits Inhalt, Umfang und Dauer des Kartellverbotsverstoßes machen nach den konkreten Marktcharakteristika deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass er sich auf die Preise ausgewirkt hat. (i.) Zwar stellen die Bußgeldbescheide nicht fest, dass sich die Beklagten über Preise für die gegenständlichen Erwerbsvorgänge abgesprochen haben. Die Gebiets- und Kundenschutzabsprache war aber nach ihrem konkreten Inhalt geeignet, sich auf die Angebotspreise auf dem deutschen Verarbeitungszuckermarkt auszuwirken. In erster Linie gab sie den Beklagten (auch im Kern ihrer [Heimat-]Gebiete und in erheblicher Entfernung zum nächstgelegenen Werk einer der übrigen Beklagten) zusätzliche Sicherheit, dass die übrigen Oligopolisten mit höherer Wahrscheinlichkeit von wettbewerblichen Vorstößen in ihr (Heimat-)Gebiet absehen würden, wodurch gegenüber den Effekten nicht kartellverbotswidrigen stillschweigenden Parallelverhaltens und der übrigen Marktcharakteristika ein zusätzlicher Preissetzungsspielraum entstand, insbesondere Ausweichalternativen für Abnehmer beschränkter wurden (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 19 f.). Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, war das bindend festgestellte kartellverbotswidrige Verhalten der Beklagten auch in gewissem Umfang geeignet, – vor allem im Grenzbereich der (Heimat-)Gebiete – zusätzliche Sicherheit darüber zu schaffen, welche Absatzgebiete und welche Abnehmer welchem (Heimat-)Gebiet zuzurechnen sind (abweichend LG Köln, Urt. v. 09.10.2020, 33 O 146/15, juris Rz. 578 ff.). Dabei ist bereits zu Beginn des Kartellzeitraums von einem eher geringeren Maß an Unsicherheit über die Reichweite der jeweiligen (Heimat-)Gebiete und Zuordnung einzelner Abnehmer auszugehen. Die Marktcharakteristika und geographische Verteilung der Zuckerproduktionsanlagen der Beklagten waren bereits zu dieser Zeit im Wesentlichen langfristig stabil. Auch sprechen die Bußgeldbescheide (nicht bindend) von einem „[lange zurückreichendem] Gentlemen's Agreement [zur Absicherung der] Respektierung der historischen Kernabsatzgebiete“, was ein allseitiges Grundverständnis über die Reichweite der (Heimat-)Gebiete nahelegt. Dieser (hinsichtlich des langen Zurückreichens nicht bindenden und hier auch im Übrigen als nicht bindend unterstellten) Feststellung misst die Kammer insbesondere wegen der ihr zugrundeliegenden Erkenntnisquellen (dazu bereits (4)(b)(i.)) nicht unerhebliches Gewicht bei. Darüber hinaus stellen die Bußgeldbescheide bindend fest, dass zur operativen Umsetzung der Grundabsprache im Bereich Verarbeitungszucker „einzelne bilaterale Gespräche statt[fanden], um Konfliktfälle bei einer Nichtbeachtung der Gebietsgrenzen zwischen zwei der drei betroffenen Unternehmen zu bewältigen“ (Rz. 15, 14 bzw. 13 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Die Feststellung umfasst hinreichend bestimmt bilaterale Gespräche zwischen sämtlichen Beklagten. Ihre Anzahl war danach zwar erheblich beschränkt („einzelne“) und ihr jeweiliger konkreter Inhalt wird in den Bußgeldbescheiden auch nicht näher konkretisiert. Die bindende Feststellung, dass es solche „bilateralen Gespräche“ gab, wird dadurch aber nicht infrage gestellt. Insbesondere machen die Bußgeldbescheide hinreichend deutlich, dass die Gespräche von den näher beschriebenen Preisabsprachen in Bezug auf einzelne Abnehmer zu trennen sind (Rz. 15, 14 bzw. 13 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids: „zum Einen […]. Zudem […]“ [Einschub „zum Einen“ ohne Bedeutungsunterschied nur im an die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Bußgeldbescheid]). Die Eignung der Grundabsprache, nach den Marktcharakteristika verbleibende Unsicherheiten in gewissem Umfang zu beseitigen, wird daneben durch die unterstellt nicht bindende Feststellung in den Bußgeldbescheiden unterstrichen, dass sie „die Verhaltensspielräume der Zuckerhersteller [tatsächlich erweiterte]“ (Rz. 14, 13 bzw. 12 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Das konkretisiert das Bundeskartellamt in Beschlüssen in anschließenden Akteneinsichtsverfahren vom 06.05.2015 und 18.02.2016 weiter (Anlagen K5 und K38 Rz. 20: „Durch diese Absprache waren nahezu alle Abnehmer einem einzigen Anbieter zugewiesen. Die wenigen Ausnahmefälle, in denen besonders große oder überregional produzierende Unternehmen von mehreren Anbietern beliefert wurden, ändern daran nichts. Auch bei diesen Unternehmen sind durch die Absprache die Verhaltensspielräume der Kartellteilnehmer erweitert worden, häufig waren diese Unternehmen sogar Gegenstand von separaten Einzelabsprachen. Die Zuckerhersteller mussten sich aufgrund dessen zur Erlangung von Aufträgen nicht gegen konkurrierende Anbieter durchsetzen“; Anlagen K5 und K38 Rz. 62: „Die Gespräche über den Erwerb der Zuckerfabrik C1[…] zwischen [den Beklagten Ziffern 1 und 2] sowie zur Aufteilung der staatlichen Fabriken in Polen im Rahmen der Privatisierung im Vorfeld des EU-Beitritts zeigen, wie die Grundabsprache in Grenzfällen angepasst und aktualisiert worden ist. Im Zuge dieser Gespräche sind nach Überzeugung der Beschlussabteilung durchaus auch Informationen zur jeweiligen Sicht der Gebietsgrenzen und den Erwartungen an das Verhalten des jeweils anderen Unternehmens ausgetauscht worden, selbst wenn dies […] nicht im Vordergrund gestanden haben mag“). Darüber hinaus erleichterten die konkreten Marktcharakteristika, insbesondere die geringe Anzahl der Kartellbeteiligten sowie der Grad an Produkthomogenität, Marktbedingungsstabilität und Symmetrie der Beklagten (dazu bereits (a)), die Umsetzung der Grundabsprache (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 17 ff.). Deren Eignung verbleibende Unsicherheiten teilweise zu beseitigen, wird durch den Anteil an Kundengewinnen und -verlusten zwischen den Beklagten (dazu sogleich (b)) nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. (ii.) Die umfassende Gebiets- und Kundenschutzabsprache in Deutschland praktizierten die Beklagten lange und nachhaltig. Die Bußgeldbescheide stellen bindend fest, dass die auf unbestimmte Zeit geschlossene Grundabsprache über mindestens dreizehn (Beklagte Ziffern 1 und 2) bzw. acht (Beklagte Ziffer 3) Jahre hinweg fortbestand. Sie bezog alle drei Oligopolisten des deutschen Angebotsmarktes für Verarbeitungszucker ein, die gemeinsam über eine erhebliche Marktabdeckung verfügten. Zwar wurde die Grundabsprache zur Wahrung des Heimatmarktprinzips nach den Bußgeldbescheiden lediglich zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 und zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 zu den in den Bescheiden angegebenen Zeitpunkten, nicht aber unmittelbar zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3, erneuert. Allerdings stellen die Bußgeldbescheide die Grundabsprache ergänzende Abstimmungen und Kontakte auch zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 fest, die beiderseitig erkennbar der Umsetzung des übergreifenden Heimatmarktprinzips dienten, nämlich die Abstimmungen im Bereich des Haushaltszuckers und die Gespräche über die Raffinierung von Rohrzucker in C2[…]. Dass die Häufigkeit der Kontakte vor allem im Zeitraum vor der Zuckermarktordnungsreform gering war, stellt die Nachhaltigkeit der Grundabsprache nicht infrage. Der Orientierungswert der Erneuerung der Grundabsprache blieb in dieser Phase auch ohne weitere Abstimmungen hinreichend aktuell. Insbesondere blieben die Marktbedingungen stabil und war die geographische Verteilung der Zuckerproduktionsstätten der Beklagten grundsätzlich statisch. Auch die Bußgeldbescheide stellen (nicht bindend) fest, dass es bis 2004 „keine exogenen Ereignisse [gab], die Anlass zu weiteren Abstimmungen gegeben hätten“ (Rz. 6 f., 7 f. bzw. 5 f. des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Soweit der Orientierungswert der Erneuerung der Grundabsprache von 2004 an durch exogene Ereignisse beeinträchtigt wurde, reagierten die Beklagten durch anlassbezogene Kontakte. Wenngleich die Bußgeldbescheide regelmäßig keine konkreten Einigungen auf ein gemeinsames Vorgehen feststellen, ist doch in einigen Fällen festgehalten, dass die Beklagten ihr Marktverhalten nach den Kontakten zumindest teilweise den besprochenen Zielen entsprechend ausrichteten. So verzichtete die Beklagte Ziffer 2 2007 weitgehend darauf, Rohrrohzucker im Werk C2[…] zu raffinieren, und gab die Beklagte Ziffer 1 2008 einen größeren Anteil ihrer Produktionsquote als ursprünglich beabsichtigt zurück. Bereits der Umstand, dass es bei exogenen Ereignissen zu Kontakten mit dem Ziel, die Grundabsprache zu stabilisieren, kam, bestätigte jeweils wechselseitig die grundsätzlich fortdauernde Aktualität der Grundabsprache. Die festgestellten Unstimmigkeiten bei der Bewältigung der exogenen Ereignisse stellen sie nicht grundsätzlich infrage. Auch rührten die exogenen Ereignisse im Kartellzeitraum nicht kategorisch an der Stabilität der Marktbedingungen (dazu bereits 4.a.bb.(3)(a)(v.)). Dementsprechend stellen auch die Bußgeldbescheide (nicht bindend) fest, dass im gesamten Kartellzeitraum „über das grundsätzliche Verständnis hinaus nur wenige Kontakte zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen erforderlich [waren]“ (resümierend: Rz. 3 sowie Rz. 14, 13 bzw. 12 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Den vorgenannten gegebenenfalls nicht bindenden Feststellungen in den Bußgeldbescheiden misst die Kammer insbesondere wegen der ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen (dazu bereits (4)(b)(i.)) nicht unerhebliches Gewicht bei. (iii.) Die Möglichkeiten der Abnehmer, ihren Bedarf anderweitig zu decken, waren nicht unerheblich begrenzt. Zwar war der Marktanteil der nicht am Kartell beteiligten Zuckerhersteller und Zuckerhändler nicht unerheblich (dazu bereits (1)). Jedoch stellte das Bundeskartellamt im Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco 2009 fest, dass „eine größere Zahl von [befragten] Nachfragern […] auf ihre Anfragen keine oder keine wettbewerbsfähigen Angebote erhalten“ hätten (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 328; vgl. ferner Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 29). Auch die Ausweichmöglichkeiten der bei den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen belieferten Werke waren nicht unerheblich beschränkt. Zwar verfolgten einige der Werke der Klägerin und mit ihr verbundenen Unternehmen in mehreren Wirtschaftsjahren eine Mehrlieferantenstrategie. Von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern erwarben sie jedoch ganz überwiegend unerhebliche Mengen und das auch nicht konstant, sondern in einzelnen Wirtschaftsjahren. Soweit die Werke AW1[…] bzw. AW7[…] in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 bzw. 2003/2004–2008/2009 von der O4[…] bzw. von ihr und der O2[…] in erheblichem Umfang beliefert wurden, sind diese Mengen im Verhältnis zur gesamten gegenständlichen Liefermenge nicht wesentlich und nicht hinreichend erheblich, um signifikante Ausweichmöglichkeiten (zu nicht durch den Kartellverbotsverstoß beeinflussten Preisen) zu belegen. (b) Nach den Einzelfallumständen ist ein höherer Grad der Kartelldisziplin der Beklagten deutlich überwiegend wahrscheinlich. Das indizieren zunächst nicht bindende Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, denen die Kammer insbesondere wegen der ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen (dazu bereits (4)(b)(i.)) ein nicht unerhebliches Gewicht beimisst: Danach „[unterließen] alle drei [Beklagten bis 2004] nennenswerte Wettbewerbsvorstöße und respektierten die Kunden der anderen Kartellbeteiligten“ (Rz. 6, 7 bzw. 5 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Die EU-Osterweiterung sowie insbesondere die Zuckermarktordnungsreform brachten zwar „mehr/etwas Bewegung“ bzw. „erhebliche Unruhe“ (Rz. 7 und 9 bzw. 8 und 10 bzw. 6 und 8 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Insbesondere ist in den an die Beklagten Ziffer 1 und 2 gerichteten Bußgelbescheiden festgehalten, dass die Beklagte Ziffer 2 in der Folge „einzelne Akquisemaßnahmen“ vornahm. Ebenso begann die Beklagte Ziffer 1 „einzelne Kunden [der Beklagten Ziffer 2] zu beliefern […]. Insbesondere weitete [die Beklagte Ziffer 1] die Belieferung der Produktionsstätten von E[…] in [Stadt in Region 2 in Deutschland] und [Stadt in Region 2 in Deutschland] deutlich aus“, woraufhin die Beklagte Ziffer 2 den „Kunden R[…] [akquirierte]“ und in Reaktion darauf die Beklagte Ziffer 1 den „in [weitere Stadt in Region 2 in Deutschland] gelegenen […] Kunden [der Beklagten Ziffer 2] F[…]“ belieferte. Gleichzeitig stellen die Bußgeldbescheide aber fest, dass „weitere signifikante Mengen- und Kundenverschiebungen zwischen den Unternehmen […] nicht statt[fanden]“, was sich wegen des systematischen Zusammenhangs hinreichend bestimmt auf das Verhältnis der Beklagten Ziffern 1 und 2 bezieht (Rz. 10 bzw. 11 des an die Beklagte Ziffer 1 bzw. 2 gerichteten Bußgeldbescheids). Für den gesamten Kartellzeitraum wird sodann übergreifend festgestellt, dass „die Gebiets- und Kundenaufteilung aus der Grundabsprache […] im Wesentlichen gut [funktionierte]“ (resümierend: Rz. 14, 13 bzw. 12 des an die Beklagte Ziffer 1, 2 bzw. 3 gerichteten Bußgeldbescheids). Auch ist nach den nicht bindenden Feststellungen in den Bußgeldbescheiden nicht von einer signifikant geringeren Kartelldisziplin der Beklagten Ziffer 2 auszugehen. Freilich stellen sie – insoweit zugunsten der Beklagten Ziffer 2 bindend – bereits im Ausgangspunkt fest, dass der für die Beklagte Ziffer 2 an der Erneuerung des Gentlemen’s Agreement/der Grundabsprache mit der Beklagten Ziffer 1 im März und April 1996 beteiligte M[…] den Vorschlägen der Beklagten Ziffer 1 über die Wahrung des Heimatmarktprinzips und der Preispolitik bei Zucker „nicht explizit zu[stimmte, sondern sich] in einer Weise [verhielt], die […] als konkludente Zustimmung verstanden wurde und auch verstanden werden konnte“ (Rz. 4 des an die Beklagte Ziffer 1 bzw. 2 gerichteten Bußgeldbescheids). Auch standen danach „die maßgeblichen Personen bei [der Beklagten Ziffer 2] dem Kartell eher distanziert gegenüber und ergriffen weit überwiegend nicht die Initiative für Kartellabsprachen“ und nahm die Beklagte Ziffer 2 „in dem Kartell eine eher passive Rolle [ein]“ (resümierend: Rz. 5 des an die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Bußgeldbescheids). Auch unter Berücksichtigung insbesondere der Umstände, dass die Beklagte nach dem 30.07.2007 Rohrrohzucker als so genannten Beiwurf im Werk in C2[…] und in separaten Kampagnen in zunehmend größerem Umfang im Werk in C3[…] raffinierte, überdies nach eigenem Vortrag erhebliche Mengen Zucker unter anderem aus den Ländern […] und […] importierte, sich die Freiheit nahm, einzelne Kunden der Wettbewerber zu akquirieren, wo dies im Unternehmensinteresse geboten erschien, und nach eigenem Vortrag in Deutschland mehr Zucker verkaufte, als es ihrer Quote entsprach, und sich überschießende Menge bis 2006 insbesondere bei der Beklagten Ziffer 1, nach 2006 durch Importe aus Drittländern besorgte, stellt der an die Beklagte Ziffer 2 gerichtete Bußgeldbescheid dennoch übergreifend für den gesamten Kartellzeitraum fest, dass sich die Beklagte Ziffer 2 im Anschluss an die Gespräche im März und April 1996 „im Wesentlichen entsprechend der Gebiets- und Kundenabsprache verhielt“ und die „Kundenwechsel bzw. Mengenausweitungen […] nicht dergestalt [waren], dass [die Beklagte Ziffer 2] tatsächlich und systematisch aus der Kartelldisziplin ausgeschert wäre“ (Rz. 5, 26 des an die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Bußgeldbescheids). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten (Ziffer 2) unterstellte, dass ab 2006 keine weiteren Gespräche im Bereich Verarbeitungszucker mit der Beklagten Ziffer 2 mehr stattgefunden haben – was die Bußgeldbescheide bindend widerlegen (dazu bereits 1.a.ff.), ihr neuer Vertriebsleiter N[…] in seinem angeblich einzigen Treffen mit Vertretern der Beklagten Ziffer 1 am 22.03.2006 unmissverständlich gesagt hat, keine Gespräche mit Wettbewerbern zu wollen, und ihm die Existenz von festen Liefergebieten gänzlich unbekannt war, wofür die Beklagte Ziffer 2 ihn als Zeugen angeboten hat (AS 134, 688), änderte dies nichts. Den Fortbestand der Grundabsprache, die ihren Orientierungswert grundsätzlich beibehielt, bis zum Ende des Kartellzeitraums stellen die Bußgeldbescheide bindend fest. Darüber hinaus behauptet die Beklagte Ziffer 2 weder, dass N[…] in ihrem Unternehmen ein Abstehen von der Grundabsprache durchsetzte, dieses etwa intern kommunizierte, noch, dass auch andere für den Vertrieb maßgebliche Personen sich nicht an der Grundabsprache orientierten. Die tatsächlich beobachtete Kundenwechselquote zwischen den Beklagten steht einem höheren Grad der Kartelldisziplin nicht entgegen. Im Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco kam das Bundeskartellamt 2009 unter anderem auf Grundlage der Analyse von Auskünften über Kunden, die zwischen den Kernabsatzgebieten der Beklagten (Gebiete mit den zweistelligen Postleitzahlen 01, 04, 06–09, 12, 13, 16, 17, 23, 32, 33, 38, 40, 54, 59 und 98) innerhalb der vorangegangenen drei Jahre mit einer Bestellmenge von mehr als zehn Prozent gewechselt sind, zu dem Ergebnis, dass die Wechselquote in dem Gebiet, in dem die Wettbewerbsgebiete der Beklagten und Danisco Sugar aufeinandertrafen, zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 „über die letzten Jahre konstant bei >5 %“ und jene zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 „mit starken Schwankungen zwischen 5 % und 15 %, in der Spitze sogar deutlich über 15 %“ lag, wobei die mit den Kundenwechseln verbundenen Mengenveränderungen zwischen den Beklagten Ziffer 1 und 3 bis zu 4 Prozent und zwischen den Beklagten Ziffer 1 und 2 bis zu 20 Prozent der jährlichen Menge betrug (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 306 ff. i. V. m. Rz. 283). Trotz der nicht unerheblichen Kundenwechselquote zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 bewertete die Beklagte Ziffer 1 nach vom Bundeskartellamt wiedergegebenen internen Dokumente aus 2008 die Wettbewerbsintensität für ihr gesamtes Vertriebsgebiet aber selbst „[i]nsgesamt […] als ‚gering‘“. Diese Bewertung erschüttert auch die von ihr vorgelegte, nachträglich erstellte Analyse der von Kunden im Vergleich zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr hinzugewonnen und verlorenen Liefermengen (Anlage B1-2, S. 23) nicht. Soweit die Beklagte Ziffer 1 erklärt, „reger Wettbewerb“ zwischen den Beklagten im Kartellzeitraum werde dadurch belegt, dass sie jedes Jahr „zahlreiche Angebote an potentielle Neukunden“ unterbreitet habe, sich „trotz teilweise aggressiver Preise“ aber nicht immer habe durchsetzen können, und sich dafür auf das Zeugnis des S[…] beruft (AS 389), war dem nicht nachzugehen. Die Behauptung ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Größenordnung der Anzahl der angeblichen (konkurrenzfähigen) Angebote umreißt sie nicht; ebenso wenig den Angebotspreis. Beides ist zur Beurteilung der Wettbewerbsintensität erforderlich. Insbesondere stellte das Bundeskartellamt im Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco 2009 fest, dass „eine größere Zahl von [befragten] Nachfragern […] auf ihre Anfragen keine oder keine wettbewerbsfähigen Angebote erhalten“ hätten (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 328; vgl. ferner Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 29: „Die meisten Abnehmer der Zuckerindustrie haben im Rahmen der durchgeführten Marktuntersuchung bestätigt, dass in Deutschland die örtliche Nähe zwischen dem Kunden und seinem Zuckerlieferanten einen wesentlichen Einfluss auf die Belieferung hat. Zucker wird von deutschen Herstellern in der Regel nur in einer bestimmten Entfernung um den jeweiligen Produktionsort herum zu Frei-Haus-Preisen geliefert. Zuckerlieferungen in Gebiete außerhalb dieses Bereiches werden von den Zuckerherstellern entweder völlig abgelehnt oder jedenfalls regelmäßig mit deutlichen Preisaufschlägen wegen der angeblich zusätzlich anfallenden Transportkosten versehen, wodurch das Angebot gegenüber demjenigen eines gebietsansässigen Zuckerherstellers zumeist nicht mehr wettbewerbsfähig ist“). Die Wettbewerbsfähigkeit eines Angebots bemisst sich maßgeblich nach dem konkreten Angebotspreis. Aus den gleichen Gründen war auch dem Beweisangebot mit dem Zeugen T[…] (AS 388 f.) nicht nachzugehen. Auch die Entwicklung der Marktanteile der Beklagten zieht einen höheren Grad der Kartelldisziplin nicht in Zweifel. Ihre Marktanteile waren über den Kartellzeitraum im Wesentlichen stabil. Veränderungen basierten im Wesentlichen auf Zusammenschlüssen mit nicht am Kartell beteiligten Unternehmen, über die Zuckerfabriken jeweils von demjenigen Hersteller erworben wurden, in dessen (Heimat-)Gebiet sie lagen (dazu bereits (1); ferner Ausgangsgutachten Rz. 103 ff.; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 187 ff.). Schließlich deuten die Indizien auch auf einen höheren Grad der Kartelldisziplin der Beklagten konkret in Bezug auf die bei den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen belieferten Werke hin. Lediglich die Werke der P1[…] und P5[…], die im Grenzbereich zwischen den Heimatgebieten der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 (AW2[…], AW3[…]) bzw. in Sachsen-Anhalt (AW8[…]) lagen, wurden im Kartellzeitraum sowohl von der Beklagten Ziffer 1 als auch von der Beklagten Ziffer 2 beliefert. Insoweit erklären die Beklagten nicht, dass keine Gespräche zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 2 stattgefunden haben. Dies hätte ihnen oblegen, da die Bußgeldbescheide bindend feststellen, dass es in Konfliktfällen bei einer Nichtbeachtung der Gebietsgrenze bilaterale Gespräche zwischen den Beklagten gab (dazu bereits (a)(i.)). Darüber hinaus legen sie nicht dar, in welchem Umfang sie einzelne Werke gleichzeitig belieferten. Ohne diese Erklärung kann nicht beurteilt werden, ob solche Lieferungen im Verhältnis zur gesamten streitgegenständlichen Liefermenge wesentlich sind. Schließlich erklären die Beklagten nicht, wie die konkreten Vertrags- und insbesondere Preisverhandlungen abliefen. Ohne diese Erklärung ist die Indizwirkung einer Mehrlieferantenstrategie nicht hinreichend sicher zu beurteilen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 43; abweichend: LG Dortmund, Urt. v. 14.06.2023, 8 O 30/15 Kart. [Anlage B1-55 aus dem Parallelverfahren 14 O 61/18 Kart., S. 18 ff.]). (c) Dass die Beklagten den durch die Gebiets- und Kundenschutzabsprache entstehenden zusätzlichen Preissetzungsspielraum nutzten, indizieren spieltheoretische Studien, die den Beitrag expliziter Absprachen zum konkreten Marktergebnis messen, wenn nicht kartellverbotswidriges stillschweigendes Parallelverhalten existiert. Die Studienbedingungen stimmen zwar nicht mit den Charakteristika eines realen Marktes überein, erst recht nicht mit jenen des Verarbeitungszuckermarktes. Insbesondere einer Studie von Miguel Alexandre Fonseca und Hans-Theo Normann („Explicit vs. tacit collusion – The impact of communication in oligopoly experiments”, European Economic Review, 2012, Ausgabe 56, S. 1759) spricht der Sachverständige aber nachvollziehbar und überzeugend „Erkenntnisgewinn“ zum „Ob“ eines Kartelleffekts zu und hält nach dieser und vergleichbaren Studien die Wahrscheinlichkeit für „gering“, dass das Marktergebnis ohne Kommunikation zwischen den Beklagten haargenau dasselbe gewesen wäre (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 16.11.2020, S. 6: „Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es kaum empirische Analysen über den Beitrag von Kommunikation, d.h. über die Abgrenzung, welchen Beitrag eine explizite Absprache in solchen Fällen zu dem Marktergebnis beisteuert. Damit meine ich Analysen für reale existierende Kartellfälle. Es gibt eine gewisse experimentelle Evidenz. Das sind quasi Laborversuche, wenn sie so wollen, in denen Kartelle nachgebildet werden. Dort kommt zusammenfassend heraus, dass sich durch Kommunikation deutlich die Wahrscheinlichkeit für ein gemeinsames Vorgehen, also für Kollusion steigert. Das ist üblicherweise eine Steigerung im zweistelligen Prozentbereich von Wahrscheinlichkeiten. Allerdings hängt das relativ stark vom Design des Experiments ab. Ich kenne kein genau passendes Experiment, das hier auf die Verhältnisse des Zuckermarktes 100 Prozent übertragbar wäre. Außerdem möchte ich dazu sagen, dass es hier immer um Wahrscheinlichkeiten geht. Beispielsweise kommt dann heraus, dass ohne Kommunikation in fünf von 20 Fällen eine Kollusion stattfindet und mit Kommunikation in zwölf von 20 Fällen. Daraus kann man also entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit steigt. Für den Einzelfall ist dies allerdings nicht beweisend. Ich möchte hinzufügen, dass ich die Wahrscheinlichkeit für gering halte, jetzt hier bezogen auf den Zuckerkartellfall, dass haargenau dasselbe Ergebnis herausgekommen wäre, wenn man sich jede Kommunikation wegdenkt. Dies ist bei der vielfältigen Kommunikation über viele Jahre dann doch unwahrscheinlich. Andererseits macht es dies noch schwieriger abzuschätzen. Es haben hier mehrere Teilnehmer über verschiedene Themen kommuniziert. Die Auswirkungen von Einzeltreffen und Einzelabsprachen kann hier ex post nicht mehr festgestellt werden“; S. 7: „Das Beispiel, das ich vorhin zu den Laborexperimenten brachte, also die dort genannten Zahlen fünf aus 20 bzw. zwölf aus 20, war aus der Luft gegriffen. Insgesamt sind diese Laborexperimente eher heterogen, zeigen aber doch typischerweise einen deutlichen Anstieg bei Kommunikation. Ich beziehe mich hier auf Experimente, die spezifisch die Tatsache der Kommunikation und ihre Auswirkungen auf Parallelverhalten oder gemeinsames Verhalten untersuchen. Ob es jetzt auch Experimente gibt, bei denen die Möglichkeit zur Kommunikation gegeben wird und diese dann nicht genutzt wird, ist mir im Moment nicht bekannt“; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 29: „Aus der Studie von Fonseca und Normann haben wir die Erkenntnis gewonnen, dass Kartelle auch zu einem zusätzlichen Effekt führen, wenn stillschweigende Kollusion existiert. Das ist natürlich im Sinne einer Wahrscheinlichkeit, nicht im Sinne von Sicherheit gemeint. Die zugrundeliegenden Experimente werden aber meistens mit Studierenden durchgeführt. Deren Aussagekraft für einen real existierenden Markt würde ich jetzt nicht als so belastbar einschätzen, dass ich daraus quantitative Folgerungen für den Anteil expliziter Kollusion am Marktergebnis ableiten wollte. Es ist aber tatsächlich so, dass die Regulierung des Zuckermarktes die Verwertbarkeit solcher Studien und Experimente abstrakt nicht verschlechtert. Auch auf nochmaligen Vorhalt […] bleibe ich dabei, dass ich diese Studien in quantitativer Hinsicht nicht für hinreichend belastbar halte, um den Effekt expliziter Kollusion hinreichend sicher abzuschätzen. Dagegen würde ich ihnen in qualitativer Hinsicht, also was das ‚Ob‘ eines möglichen Kartelleffekts angeht, schon Erkenntnisgewinn zusprechen wollen. Man muss ja auch beachten, dass sich diese Laborexperimente keinesfalls eins zu eins auf reale Märkte übertragen lassen. Beispielsweise ist es so, dass Kommunikation im Experiment üblicherweise nicht sanktioniert ist. Das könnte zu mehr Kommunikation führen als in tatsächlichen Märkten, wo für Kommunikation Bußgelder drohen“). Dementsprechend geht auch das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung zu den Bußgeldbescheiden vom 18.02.2014 davon aus, dass die Beklagten durch den Kartellverbotsverstoß „auch noch den Restwettbewerb beschränkt[en]“ (Anlage K3). Soweit es in Beschlüssen in anschließenden Akteneinsichtsverfahren vom 06.05.2015 und 18.02.2016 ausführt, bestimmte Aussagen in den Kartellordnungswidrigkeitenverfahren legten „in ihrer Zusammenschau die Verursachung eines ganz erheblichen Schadens durch das Kartell nahe“ (Anlagen K5 und K38 Rz. 31 ff., insbesondere Rz. 34), misst die Kammer dem kein erhebliches Gewicht bei. Die Aussagen, auf die sich die Folgerung bezieht, und der Äußerungszusammenhang sind nicht wiedergegeben, so dass es der Kammer nicht möglich ist, die Folgerung nachzuvollziehen. Da die Klägerin zwischenzeitlich Akteneinsicht auch „in die einschlägigen Passagen derjenigen Protokolle von Anhörungen, die Informationen über die Höhe des durch das Kartell verursachten Schadens enthalten [,namentlich in AS 4512–4517 mit dem Protokoll der Anhörung von U[…] und AS 5218–5219 mit dem Protokoll der Anhörung von V[…], jeweils mit Bereinigungen um bestimmte zu schützende Daten]“ erhalten hat (Ziffer 2 des Akteneinsichtsbeschlusses vom 18.02.2016, Anlage K38), ist ihr Antrag, das Bundeskartellamt um die Mitteilung der Anhörungsprotokolle zu ersuchen (§ 432 ZPO; AS 15), überholt. Dass die gewährte Einsicht unzureichend war, hat die Klägerin nicht erklärt. (d) Weiteres relevantes Indiz dafür, dass die Beklagten den Binnenrestwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise durch den Kartellverbotsverstoß mit preisüberhöhender Wirkung beschränkten, sind vom Sachverständigen als Kombination eines zeitlichen und räumlichen Marktvergleichs (so genannter Differenz-von-Differenzen-Ansatz) durchgeführte Regressionsanalysen der (logarithmierten) losen Weißzucker-Bruttomarge (fortan: „Bruttomarge“) und des losen Weißzucker-Bruttomarkup (fortan: „Bruttomarkup“) in Deutschland und Frankreich vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014 (fortan: „Beobachtungsperiode“), die einen signifikanten, die Bruttomarge bzw. den Bruttomarkup überhöhenden Einflussfaktor identifizieren, der lediglich in Deutschland während des Kartellzeitraums auftritt. Konkret handelt es sich um die Spezifikationen (2) und (4) aus Tabelle 1 und Spezifikation (2) aus Tabelle 2 der Anlage 1 (dort S. 14 f.) zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 (fortan: „Regressionsanalysen“ oder „Regressionsmodell“). Sie wurden auf hinreichend verlässlicher Datengrundlage, methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt (dazu BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 – Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 – LKW-Kartell II). Unterschiede zwischen den verglichenen Daten aus verschiedenen räumlichen Märten und Zeiträumen erfassen sie hinreichend zuverlässig (dazu BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 48 – Schienenkartell II; BGH, Beschl. v. 09.10.2018, KRB 58/16, juris Rz. 59 – Flüssiggas II). (i.) Die tatsächliche marktmäßige Bildung der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkup in Deutschland und Frankreich sind hinreichend ähnlich, um sie im gleichen Regressionsmodell zu erfassen und darin für verbleibende Unterschiede der Marktcharakteristika zu kontrollieren, die sie wahrscheinlich erheblich beeinflusst haben (in Bezug auf eine Regressionsanalyse auf den Ab-Werk-Weißzuckerpreis: Ausgangsgutachten Rz. 142 ff., insbesondere Rz. 146). Daten aus verschiedenen räumlichen Märkten sind zur Erfassung im gleichen Regressionsmodell geeignet, wenn die Marktcharakteristika, die sie beeinflussen, insbesondere der Wettbewerbs- und der Konzentrationsgrad, die Produkte, die Kostenstruktur der Anbieter, die Nachfragemerkmale sowie Marktzugangshemmnisse, hinreichend ähnlich sind (Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [fortan: „Leitfaden“] Rz. 37, 50, 55, 58, vgl. hierzu ABl. v. 13.06.2013, C 167/19; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 173). Danach sind die Marktcharakteristika, die die marktmäßige Bildung der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkup in Deutschland und Frankreich wahrscheinlich erheblich beeinflussten, hinreichend ähnlich. Der Konzentrationsgrad auf dem französischen Angebotsmarkt für Weißzucker war hinreichend ähnlich hoch wie jener in Deutschland. Der gemeinsame Marktanteil der drei größten Anbieter Tereos S.A. (bis 2001: Béghin-Say), Cristal Union S.A. (früher: Sucre Union) und Saint Louis Sucre S.A. lag für Verarbeitungszucker (in den nachfolgenden Quellen als „Industriezucker“ bezeichnet) jedenfalls von Beginn des Betrachtungszeitraums an konstant über 50 Prozent. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 betrug er 20 bis 30 Prozent, 10 bis 20 Prozent bzw. 10 bis 20 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2010/2011 20 bis 30 Prozent, 20 bis 30 Prozent bzw. 20 bis 30 Prozent (vgl. Ausgangsgutachten Rz. 106 [2010/2011 für Verarbeitungs- und Haushaltszucker kombiniert 40, 21 bzw. 34 Prozent]; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 58; Décision n° 12-DCC-06 du 20 janvier 2012 relative à l’acquisition du groupe Vermandoise par la société coopérative Cristal Union, Rz. 60, 68 [jeweils zitiert in Anlage B3-1, S. 22, ferner etwa im Ausgangsgutachten Rz. 106 Tabelle 2 i. V. m. Literaturverzeichnis S. 115 f.]). Von der nationalen französischen Quote waren ihnen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 31,4 Prozent, 16,5 Prozent bzw. 26,3 Prozent, im Wirtschaftsjahr 2007/2008 41,1 Prozent, 19,1 Prozent bzw. 23 Prozent und im Wirtschaftsjahr 2012/2013 40,2 Prozent, 35,1 Prozent bzw. 22,3 Prozent (insoweit klägerseits unwidersprochen: Anlage B3-1, S. 24 Abbildung 6; ferner in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2011/2012: Décision n° 12-DCC-06 du 20 janvier 2012 relative à l’acquisition du groupe Vermandoise par la société coopérative Cristal Union, Rz. 60). Durch Übernahmen insbesondere 2002, 2006, 2007 und 2012 nahm die Marktkonzentration im Vergleich mit Deutschland relativ zu (Ausgangsgutachten Rz. 107; Anlage B3-1, S. 22 f.), wobei in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass durch die von der französischen Wettbewerbsbehörde genehmigten Zusammenschlüsse das Preisniveau auf dem französischen Markt nicht wesentlich gestiegen ist (vgl. Ausgangsgutachten Rz. 109, Décision n° 12-DCC-06 du 20 janvier 2012 relative à l’acquisition du groupe Vermandoise par la société coopérative Cristal Union, Rz. 89). Die französische nationale Quote und die Quotenrückgaben um 16,6 Prozent im Zuge der Zuckermarktordnungsreform entsprachen in ihrer Größenordnung etwa den deutschen Werten (Wirtschaftsjahr 2006/2007: Deutschland 3,66 Mio. Tonnen, Frankreich 4,12 Mio. Tonnen; Wirtschaftsjahr 2009/2010: Deutschland 2,9 Mio. Tonnen (Anteil Quotenrückgabe: 20,7 Prozent), Frankreich 3,44 Mio. Tonnen (Anteil Quotenrückgabe: 16,6 Prozent) [Frankreich jeweils einschließlich Département et région d'outre-mer; s. Sonderbericht Nr. 6/2010 des Europäischen Rechnungshofs, S. 49, Anlage B1-46]; s. ferner Ausgangsgutachten Rz. 110). Die französische wirtschaftsjährliche Nachfrage folgte einem ähnlichen Trend wie die deutsche, unterschritt die nationale Quote grundsätzlich ebenfalls konstant, jedoch deutlicher als in Deutschland (Ausgangsgutachten Rz. 122 ff. mit leicht abweichenden Daten aus Bartens, Zuckerwirtschaft [Europa], 2002, 2007, 2012 bzw. 2016 und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft; Ergänzungsgutachten Rz. 177, 187 ff.). Das Produkt Weißzucker war hochgradig ähnlich (Ausgangsgutachten Rz. 114). Grundsätzliche Produkteigenschaften waren in Deutschland und Frankreich einheitlich regulatorisch vorgegeben (Art. 1 Abs. 2 lit. a VO 1785/81/EWG, Art. 1 Abs. 2 lit. a VO 2038/1999/EG, Art. 1 Abs. 2 lit. a 1260/2001/EG; Art. 2 Abs. 1 VO 318/2006/EG, Anhang III Teil II Ziffer 1 VO 1234/2007/EG). Auch die französischen Oligopolisten boten Weißzucker aus Sicht der Abnehmer qualitativ austauschbar an. Der Qualitätsunterschied zwischen Weißzucker der Kategorie 2 und Raffinade war für die französischen Abnehmer weniger bedeutsam als für die deutschen (Ausgangsgutachten Rz. 114). Die drei größten französischen Anbieter waren hinreichend ähnlich symmetrisch. Ihr Marktanteil, ihre Produktpalette, verwendeten Technologien, Kostenstruktur und (durch Quoten beschränkte) Produktionskapazität waren ähnlich. Insbesondere war der Mindestpreis für den Hauptinputfaktor „Zuckerrübe“ regulatorisch vorgegeben und der entgangene Nutzen aus einem Verkauf an die nationale Interventionsstelle bzw. durch Ausfuhrerstattungen geförderter Ausfuhren weitgehend ähnlich (dazu bereits (3)(a)(iv.)). Verglichen mit Deutschland war die Anzahl der Zuckerrübenpreisbestandteile geringer. Neben dem Mindestpreis waren lediglich Erlösbeteiligungen, Zuckergehaltszu- bzw. -abschläge und Früh- bzw. Spätlieferprämien übliche Vergütungskomponenten. Sie wurden zudem durch nationale Branchenvereinbarungen geregelt (Ergänzungsgutachten Rz. 117). Insbesondere aus klimatischen Gründen wich die Qualität der in Frankreich kultivierten Zuckerrüben von jener in Deutschland ab. So war der durchschnittliche Zuckergehalt der französischen Zuckerrüben höher; ebenso der durchschnittliche Zuckerausbeutegrad bei ihrer Weiterverarbeitung sowie der Rübenertrag pro Hektar Anbaufläche (vgl. Ausgangsgutachten Rz. 117). Daneben unterschied sich auch die geographische Lage der Zuckerproduktionsstätten der wichtigsten Zuckerhersteller, die in Frankreich im Norden und Nordosten konzentriert waren. Französische Hersteller nahmen daher durchschnittlich längere Transportwege und höhere Transportkosten in Kauf (Ausgangsgutachten Rz. 112, 115; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 28). Die französischen Marktbedingungen waren bis zur Zuckermarktordnungsreform und über sie hinaus hinreichend ähnlich stabil. Die gemeinschaftsweite Teilregulierung des Zuckermarktes begründete zumindest in Deutschland und Frankreich hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen (Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 32 i. V. m. Rz. 34). Die Produktionsmengen verliefen hinreichend ähnlich (Ausgangsgutachten Rz. 120). Die Preiselastizität der Nachfrage war dauerhaft ähnlich gering (Ausgangsgutachten Rz. 118 f.). Der Kaufpreis für Erwerbsvorgänge wurde ebenfalls üblicherweise verbindlich in jahresweisen Verträgen geregelt, deren Laufzeit zuletzt dem Kampagnenjahr entsprach, das jeweils von Oktober bis einschließlich September des folgenden Jahres reichte (vgl. Ausgangsgutachten Rz. 113, 144). Anhaltspunkte, dass sich die EU-Osterweiterung, die Zuckermarktordnungsreform, die Weltwirtschaftskrise von 2007 an, die Entwicklung des so genannten Weltmarktpreises für Weißzucker, insbesondere dessen Anstieg von Ende 2009 an oder der Wegfall von unionsweiten Einfuhrbeschränkungen aus bestimmten Drittstaaten vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an (dazu bereits (1)) erheblich unterschiedlich auf Deutschland und Frankreich auswirkten, liegen nicht vor (vgl. Ausgangsgutachten Rz. 121 ff.; Ergänzungsgutachten Rz. 191; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022, S. 20: „Der gestiegene Weltmarktpreis ist in dem Diff-in-Diff-Modell ein Umstand, der Frankreich genauso trifft“). Obwohl die Zuckerproduktionsstätten der wichtigsten Hersteller in Frankreich nicht historisch in verschiedenen Landesteilen konzentriert waren und damit relative Transportkostenunterschiede erheblich an Orientierungswert für primär belieferte Kunden und (Heimat-)Gebiete einbüßten, ließen die Charakteristika des französischen Verarbeitungszuckermarktes in hinreichend ähnlich erheblichem Maß eine Beschränkung des Binnenwettbewerbs zwischen den Anbietern durch nicht kartellverbotswidriges Wettbewerbsverhalten und sonstige neutrale Umstände erwarten (zu den insoweit maßgeblichen Marktcharakteristika bereits (3); vgl. ferner Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 16.11.2020, S. 6: „Ein Ansatz, den Beitrag der Strukturmerkmale zu erfassen, bestünde darin, dass man sich strukturell vergleichbare Märkte sucht, in denen man eine ähnliche Kollusionsneigung vermutet, in denen aber keine Kommunikationen stattgefunden hat oder jedenfalls man keinen handfesten Beleg dafür hat. Das würde hier für einen Vergleich mit Frankreich unter Umständen sprechen“ i. V. m. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 24 f.). Insgesamt hält der Sachverständige die tatsächliche marktmäßige Bildung der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkup in Deutschland und Frankreich unter Berücksichtigung sämtlicher von den Parteien vorgebrachten Indizien nachvollziehbar und überzeugend für hinreichend ähnlich, um sie für die Beobachtungsperiode im gleichen Regressionsmodell zu erfassen und für verbleibende Unterschiede zu kontrollieren (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 25: „Im Ausgangspunkt liegt der Vergleichsmarktanalyse zugrunde, dass wir von einer hinreichend ähnlichen Wettbewerbsstruktur ausgehen, die in ganz Deutschland und Frankreich zu einem vergleichbaren Wettbewerbsgeschehen führt. […] Wir beobachten in unserem Modell auch im Nachkartellzeitraum, dass sich die Märkte hinreichend ähnlich verhielten“; ferner in Bezug auf eine Regressionsanalyse auf den Ab-Werk-Weißzuckerpreis resümierend: Ausgangsgutachten Rz. 142 ff., insbesondere Rz. 146: „Es kann subsumiert werden, dass der deutsche und französische Markt ähnliche Marktbedingungen aufweisen. Kleinere Unterschiede können anhand von Kontrollvariablen in der empirischen Schätzung aufgefangen werden. […] Aus diesem Grund stellt Frankreich einen geeigneten Vergleichsmarkt zu Deutschland dar“; Ergänzungsgutachten Rz. 192: „Es kann jedoch im vorliegen Fall insgesamt geschlussfolgert werden, dass die Vergleichsmarktanalyse eine gute Annäherung an die Realität darstellen dürfte“). Als mit gesonderten erklärenden Variablen kontrollbedürftige Faktoren, die die Bruttomarge bzw. den Bruttomarkup in Deutschland und Frankreich während der Beobachtungsperiode wahrscheinlich unterschiedlich beeinflusst haben, stuft er überzeugend ein: - Den Selbstversorgungsgrad, das heißt den Quotienten zwischen Weißzuckererzeugung und Verbrauch, je Wirtschaftsjahr, in das die Lieferung fällt, und Land, in dem die beliefernde Zuckerproduktionsstätte liegt (erklärende Variable: „Selbstversorgungsgradit“), da der Wettbewerbsdruck mit Zunahme des Selbstversorgungsgrads auch auf einem Niveau von über 100 Prozent steige und hinreichende Unterschiede im Selbstversorgungsgrad zwischen Frankreich und Deutschland zu erkennen seien (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19; Ausgangsgutachten Rz. 152, 157). - Die durchschnittliche Lieferdistanz zwischen auslieferndem Zuckerwerk und beliefertem Abnehmerwerk bzw. belieferten Abnehmerwerken je Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr (erklärende Variable: „kmKunde zu Werk_it“), da hinreichend möglich sei, dass sie Bruttomargen bzw. Bruttomarkupbildung auch unabhängig von den Transportkosten beeinflusse (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 18 f.; Ausgangsgutachten Rz. 152, 157). - Die durchschnittliche Entfernung des belieferten Zuckerwerks bzw. der belieferten Zuckerwerke je Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr zur nächstgelegenen Zuckerproduktionsstätte eines Wettbewerbers des Lieferanten (erklärende Variable: „kmKunde zu Wettbewerberwerk_it“), da hinreichend möglich sei, dass sie den Preissetzungsspielraum der Hersteller beeinflusse (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 18 f.; Ausgangsgutachten Rz. 152, 157). Durch die jeweilige geographische Lage und Verteilung der Zuckerproduktionsstätten in Deutschland und Frankreich bedingten Transportkostenunterschieden trägt der Sachverständige überzeugend Rechnung, indem er zur Ermittlung der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkups in einem ersten Schritt die tatsächlich angefallenen Transportkosten9Zur Datengrundlage der Transportkosten: Anlage B3-22, S. 35.Zur Datengrundlage der Transportkosten: Anlage B3-22, S. 35. vom tatsächlichen (Frei-Haus-)Rechnungspreis abzieht und so den Ab-Werk-Rechnungspreis ermittelt (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19). Da die Bruttomargenschätzgleichung zu erklären versucht, wie sich die Bruttomarge (als Differenz zwischen Zuckerpreis und Rübenkosten) im räumlich-zeitlichen Vergleich mit Frankreich entwickelt, bildet er in einem zweiten Schritt die Bruttomarge, indem er die tatsächlichen Rübenkosten je Zuckertonne („cit“)10Zur Datengrundlage und Berechnung: Tischvorlage S. 1 f., 2 ff.Zur Datengrundlage und Berechnung: Tischvorlage S. 1 f., 2 ff. vom tatsächlichen Ab-Werk-Rechnungspreis abzieht (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 14 f.: „Wenn Sie mir aber vorhalten, dass der Rübenpreis schon per se margenrelevant ist, ganz unabhängig davon, ob er zuckerpreissetzungsrelevant ist, so ist das richtig. Auch ist es richtig, dass ich mit dem Koeffizienten ß1 mögliche Margenunterschiede für den Kartellzeitraum in Deutschland suche, für die man keine andere margenbezogene Erklärung findet. Insgesamt möchte ich sagen, dass der von mir vorgenommene Subtraktionsschritt „Zuckerkosten minus Rübenkosten pro Tonne Zucker“ schon dann zu vollziehen ist, wenn die Rübenkosten pro Tonne Zucker margenrelevant sind, was ich ohne Zweifel annehme. […] Insgesamt möchte ich zu dem Modell, das wir hier jetzt schätzen, anmerken, dass es ein solches ist, das auf die Differenz von tatsächlichen Zuckerpreisbeobachtungen und tatsächlichen Rübenpreisbeobachtungen aufsetzt“). Entsprechendes gilt für die Markupschätzgleichung. Verbleibende, nicht durch gesonderte erklärende Variablen adressierte Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich, die über die gesamte Beobachtungsperiode konstant sind, fängt der Parameter „Rechnungsempfänger-fixe-Effekte“ („µi“,) als Basiseffekte auf (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 15: „Unterschiedliche Effekte zwischen Deutschland und Frankreich werden vom Koeffizienten µi aufgefangen, der die Rechnungsempfänger in den unterschiedlichen Ländern enthält“; S. 18: „In Abgrenzung zu den kundenspezifischen Effekten sind das aber solche Unterschiede, die über dem gesamten Beobachtungszeitraum nicht konstant sind, sondern potenziell von Zuckerwirtschaftsjahr zu Zuckerwirtschaftsjahr variieren“). Schließlich kontrolliert der Sachverständige für einen margen- bzw. markuprelevanten Unterschied zwischen Deutschland und Frankreich, der in einem eventuellen Einfluss des Kartellverbotsverstoßes in Deutschland besteht, mithilfe eines Interaktionsterms („Interaktionstermit“), der aus dem Produkt von Deutschlandindikatori, der für Rechnungsempfänger („i“) in Deutschland den Wert „1“, für solche in Frankreich den Wert „0“ annimmt, und Kartellzeitraumindikatort, der für Daten aus den Wirtschaftsjahren 2001/2002 einschließlich 2008/2009 den Wert „1“, für solche aus den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis einschließlich 2013/2014 den Wert „0“ annimmt. Damit hat der Interaktionstermit nur für Rechnungsempfänger in Deutschland im untersuchten Kartellzeitraum den Wert „1“, in allen anderen Fällen den Wert „0“. Anhaltspunkte, dass dieser Zeitraum eines eventuellen Kartelleffekts nicht sachgerecht eingegrenzt ist, liegen nicht vor (zur Erforderlichkeit einer möglichst genauen Abgrenzung des Kartellzeitraums: Leitfaden Rz. 43 ff.; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 168 ff.). Der Sachverständige begründet die Eingrenzung insbesondere damit, dass die Kaufpreise für Erwerbsvorgänge in Deutschland in dieser Zeit grundsätzlich verbindlich in Rahmenverträgen geregelt wurden, deren Laufzeit dem Wirtschaftsjahr entsprach (dazu bereits 2.c.) und zwischen dem Bonusantrag der Beklagten Ziffer 1 bzw. den Durchsuchungen bei den Beklagten Ziffern 2 und 3 am 26.03.2009 und den Preisverhandlungen für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ein erheblicher zeitlicher Abstand lag (Ergänzungsgutachten Rz. 249; ferner Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 24: „In meinen Margen- und Markup-Schätzmodellen gehe ich weiterhin von einem Ende des Kartelleffekts mit Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 2008/09 aus, also zu Ende September 2009“). Das überzeugt. Insbesondere war die geographische Verteilung und Konzentration der Zuckerproduktionsstätten der Beklagten, die einen erheblichen Orientierungswert für nicht kartellverbotswidriges stillschweigendes Parallelverhalten hatte, historisch bedingt (in Abgrenzung dazu in Bezug auf Nachwirkungen von originär kartellverbotswidrigen Gebietsaufteilungen: Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 460). Die durch den Kartellverbotsverstoß hinzugewonnene zusätzliche Sicherheit, dass die Oligopolisten mit höherer Wahrscheinlichkeit von wettbewerblichen Vorstöße in fremde (Heimat-)Gebiete absehen würden, und die zusätzliche Sicherheit, welche Absatzgebiete und welche Abnehmer welchem (Heimat-)Gebiet zuzurechnen sind, gingen durch den Bonusantrag bzw. die Durchsuchungen im Wesentlichen verloren. Dafür war nicht erforderlich, dass sich die Beklagten offener und eindeutiger von der Abstimmung distanzierten (dazu BGH, Urt. v. 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rz. 24, 36 – Lottoblock II). Durch die Durchsuchungen war nämlich für alle Beklagten offensichtlich, dass ein Festhalten an der Grundansprache nicht mehr angezeigt und daher auch von den anderen Kartellbeteiligten nicht mehr zu erwarten war. Jedenfalls war den übrigen Beklagten die in dem Bonusantrag der Beklagten Ziffer […] liegende Aufkündigung der Grundabsprache spätestens zu den Verhandlungen mit den Zuckerabnehmern für das kommende Wirtschaftsjahr 2009/2010 bekannt. Die erörterten, ein nicht kartellverbotswidriges stillschweigendes Parallelverhalten begünstigenden Marktcharakteristika beruhen nicht auf kartellrechtswidrigem Verhalten (dazu 1.b.ee.). Anhaltspunkte für einen kartellverbotswidrigen Austausch von Informationen, die eine implizite Koordinierung nach Beendigung der Grundabsprache wirksamer gemacht hätten, liegen nicht vor. Das spricht vorliegend gegen einen Preiseffekt des Kartellverbotsverstoßes über das Wirtschaftsjahr 2008/2009 hinaus.11Dass die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. die Regressionsanalysen um Interaktionsterme zwischen Deutschlandindikator und einer Indikatorvariable für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 bzw. einer Indikatorvariable für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erweitern und anführen, eine Schätzung deren Parameter ergebe erhebliche, hochgradig signifikante Effekte, ändert hieran nichts (Anlage K41 im Verfahren 14 O 98/18 Kart., S. 13 ff.). Die Privatsachverständigen legen nicht hinreichend nachvollziehbar dar, dass der gemessene Einfluss auf Nachwirkungen des Kartells zurückzuführen ist. Insbesondere räumen sie die naheliegende Möglichkeit ein, dass die geschätzten Parameter mit anderen im Modell enthaltenen, über die Wirtschaftsjahre und zwischen Deutschland und Frankreich variierenden erklärenden Variablen – vor allem dem einer ähnlichen Tendenz wie die geschätzten Parameter unterliegenden Selbstversorgungsgradit(s. Ausgangsgutachten Rz. 122) – multikollinear sind und deren Einflüsse (mit-)messen („wohl um Schätzunsicherheit zu verringern“, Anlage K41 im Verfahren 14 O 98/18, S. 15). Dass die (anstatt der zunächst angestellten Untersuchung mit [jahresweise] separaten Nachwirkungseffekten für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011) alternativ betrachtete Untersuchung mit einem einheitlichen Nachwirkungseffekt für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 potentielle Verzerrung durch Multikollinearität erheblich verringert, legen sie nicht dar. Darüber hinaus erklären sie nicht hinreichend, warum die Dimension der geschätzten Parameter plausibel ist. Erläuterungsbedürftig wäre aber insbesondere gewesen, weshalb der mit den jahresweise separaten Nachwirkungseffekten geschätzte Einfluss im Wirtschaftsjahr 2010/2011 – eineinhalb Jahre nach Aufdeckung des Kartells – erheblich größer ist als während des Kartellzeitraums. Gleiches gilt für den alternativ geschätzten einheitlichen Nachwirkungseffekt, der ebenfalls den geschätzten Margenaufschlag für den Kartellzeitraum übersteigt. Soweit sie meinen, dass der Kartelleffekt zum Ende des Kartells besonders ausgeprägt gewesen sei, haben sie das nicht konkret dargelegt.Dass die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. die Regressionsanalysen um Interaktionsterme zwischen Deutschlandindikator und einer Indikatorvariable für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 bzw. einer Indikatorvariable für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erweitern und anführen, eine Schätzung deren Parameter ergebe erhebliche, hochgradig signifikante Effekte, ändert hieran nichts (Anlage K41 im Verfahren 14 O 98/18 Kart., S. 13 ff.). Die Privatsachverständigen legen nicht hinreichend nachvollziehbar dar, dass der gemessene Einfluss auf Nachwirkungen des Kartells zurückzuführen ist. Insbesondere räumen sie die naheliegende Möglichkeit ein, dass die geschätzten Parameter mit anderen im Modell enthaltenen, über die Wirtschaftsjahre und zwischen Deutschland und Frankreich variierenden erklärenden Variablen – vor allem dem einer ähnlichen Tendenz wie die geschätzten Parameter unterliegenden Selbstversorgungsgradit(s. Ausgangsgutachten Rz. 122) – multikollinear sind und deren Einflüsse (mit-)messen („wohl um Schätzunsicherheit zu verringern“, Anlage K41 im Verfahren 14 O 98/18, S. 15). Dass die (anstatt der zunächst angestellten Untersuchung mit [jahresweise] separaten Nachwirkungseffekten für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011) alternativ betrachtete Untersuchung mit einem einheitlichen Nachwirkungseffekt für die Wirtschaftsjahre 2009/2010 und 2010/2011 potentielle Verzerrung durch Multikollinearität erheblich verringert, legen sie nicht dar. Darüber hinaus erklären sie nicht hinreichend, warum die Dimension der geschätzten Parameter plausibel ist. Erläuterungsbedürftig wäre aber insbesondere gewesen, weshalb der mit den jahresweise separaten Nachwirkungseffekten geschätzte Einfluss im Wirtschaftsjahr 2010/2011 – eineinhalb Jahre nach Aufdeckung des Kartells – erheblich größer ist als während des Kartellzeitraums. Gleiches gilt für den alternativ geschätzten einheitlichen Nachwirkungseffekt, der ebenfalls den geschätzten Margenaufschlag für den Kartellzeitraum übersteigt. Soweit sie meinen, dass der Kartelleffekt zum Ende des Kartells besonders ausgeprägt gewesen sei, haben sie das nicht konkret dargelegt. Auch würde – wie vorliegend – in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte das wettbewerbliche Preisniveau regelmäßig über- und ein eventueller kartellbedingter Schaden unterschätzt, wenn der Kartellverbotsverstoß tatsächlich über das Wirtschaftsjahr 2008/2009 hinaus nachwirkte (vgl. Leitfaden Rz. 46; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 169). (ii.) Die die Bruttomargen- bzw. Bruttomarkupbildung in Deutschland und Frankreich gleichermaßen beeinflussenden Marktcharakteristika sind über die Beobachtungsperiode hinweg hinreichend stabil, um sie im gleichen Regressionsmodell zu erfassen und darin für verbleibende, wahrscheinlich relevante Veränderungen zu kontrollieren. Daten aus verschiedenen Zeiträumen sind zur Erfassung im gleichen Regressionsmodell geeignet, wenn die Marktcharakteristika, die sie beeinflussen, über die Zeiträume hinweg hinreichend ähnlich sind (Leitfaden, Rz. 41 ff.; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 166 ff.). Der Sachverständige erachtet die Marktcharakteristika, die die Bruttomargen- bzw. Bruttomarkupbildung in Deutschland und Frankreich gleichermaßen beeinflussen, unter Berücksichtigung sämtlicher von den Parteien vorgebrachten Indizien über die gesamte Beobachtungsperiode hinweg für hinreichend ähnlich. Das überzeugt insbesondere wegen der grundsätzlichen Stabilität der deutschen und französischen Marktbedingungen (dazu bereits (3)(v.) sowie (i.)).12Soweit die Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 2 einen reinen Durchschnittsvergleich zwischen Bruttomarge bzw. Bruttomarkup einerseits und Rübenkosten andererseits in Deutschland und Frankreich auf Grundlage der Daten über Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 bzw. von W[…] S.A. im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014 vorlegen (Anlage B2-22, S. 24 ff.), zieht das die Annahme des Sachverständigen, die margen- bzw. markupbeeinflussenden Marktcharakteristika in Deutschland und Frankreich seien hinreichend ähnlich, nicht in Zweifel. Die Privatsachverständigen erklären bereits nicht, dass die Einflüsse nicht hinreichend ähnlich seien, sondern weisen lediglich abstrakt darauf hin, dass Voraussetzung für einen räumlichen Marktvergleich sei, dass die erklärte Variable auf den zu vergleichenden räumlichen Märkten „gemeinsamen Trends“ unterliege (Anlage B2-22, S. 25 ff., insbesondere Rz. 42). Erst recht erklären die Privatsachverständigen nicht, dass für die angeblichen Unterschiede nicht hinreichend zuverlässig mit (den bereits berücksichtigten) erklärenden Variablen kontrolliert werden könne. Im Gegenteil gestehen sie sogar zu, dass die vorgelegten reinen Durchschnittsvergleiche die Einflüsse von vom Sachverständigen für erforderlich erachteten erklärenden Variablen nicht berücksichtigen (Anlage B2-22, S. 28 f. Rz. 49: „[…] könnte argumentiert werden, dass für die Analyse eines gemeinsamen Trends auch die Margen beeinflussende Kontrollvariablen berücksichtigt werden sollten“). Dies gilt auch für die angestellten „Event Studies“ (Anlage B2-22, S. 29 ff.). Welche erklärenden Variablen die Analyse berücksichtigt, wird nicht hinreichend offengelegt („mit Kontrollvariablen“). Selbst wenn die ihnen zugrundeliegenden Gleichungen (Anlage B2-22, S. 30 Rz. 52 f.) die über die Wirtschaftsjahre und zwischen Deutschland und Frankreich variierenden erklärenden Variablen aus den Regressionsmodellen des Sachverständigen (Selbstversorgungsgradit, kmKunde zu Werk_it, kmKunde zu Wettbewerberwerk_it) enthalten sollten, teilen die Privatsachverständigen – ihre Berücksichtigung unterstellt – die geschätzten Werte der genannten (und der übrigen) Kontrollvariablen und deren Signifikanz nicht mit und legen erst Recht nicht dar, weshalb Verzerrungen durch Multikollinearität zwischen den genannten Kontrollvariablen und den eingeführten jahresweisen Interaktionstermen hinreichend ausgeschlossen sind. Damit ist die Erheblichkeit des Einwands nicht dargetan.Soweit die Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 2 einen reinen Durchschnittsvergleich zwischen Bruttomarge bzw. Bruttomarkup einerseits und Rübenkosten andererseits in Deutschland und Frankreich auf Grundlage der Daten über Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 bzw. von W[…] S.A. im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014 vorlegen (Anlage B2-22, S. 24 ff.), zieht das die Annahme des Sachverständigen, die margen- bzw. markupbeeinflussenden Marktcharakteristika in Deutschland und Frankreich seien hinreichend ähnlich, nicht in Zweifel. Die Privatsachverständigen erklären bereits nicht, dass die Einflüsse nicht hinreichend ähnlich seien, sondern weisen lediglich abstrakt darauf hin, dass Voraussetzung für einen räumlichen Marktvergleich sei, dass die erklärte Variable auf den zu vergleichenden räumlichen Märkten „gemeinsamen Trends“ unterliege (Anlage B2-22, S. 25 ff., insbesondere Rz. 42). Erst recht erklären die Privatsachverständigen nicht, dass für die angeblichen Unterschiede nicht hinreichend zuverlässig mit (den bereits berücksichtigten) erklärenden Variablen kontrolliert werden könne. Im Gegenteil gestehen sie sogar zu, dass die vorgelegten reinen Durchschnittsvergleiche die Einflüsse von vom Sachverständigen für erforderlich erachteten erklärenden Variablen nicht berücksichtigen (Anlage B2-22, S. 28 f. Rz. 49: „[…] könnte argumentiert werden, dass für die Analyse eines gemeinsamen Trends auch die Margen beeinflussende Kontrollvariablen berücksichtigt werden sollten“). Dies gilt auch für die angestellten „Event Studies“ (Anlage B2-22, S. 29 ff.). Welche erklärenden Variablen die Analyse berücksichtigt, wird nicht hinreichend offengelegt („mit Kontrollvariablen“). Selbst wenn die ihnen zugrundeliegenden Gleichungen (Anlage B2-22, S. 30 Rz. 52 f.) die über die Wirtschaftsjahre und zwischen Deutschland und Frankreich variierenden erklärenden Variablen aus den Regressionsmodellen des Sachverständigen (Selbstversorgungsgradit, kmKunde zu Werk_it, kmKunde zu Wettbewerberwerk_it) enthalten sollten, teilen die Privatsachverständigen – ihre Berücksichtigung unterstellt – die geschätzten Werte der genannten (und der übrigen) Kontrollvariablen und deren Signifikanz nicht mit und legen erst Recht nicht dar, weshalb Verzerrungen durch Multikollinearität zwischen den genannten Kontrollvariablen und den eingeführten jahresweisen Interaktionstermen hinreichend ausgeschlossen sind. Damit ist die Erheblichkeit des Einwands nicht dargetan. Für mit gesonderten erklärenden Variablen, konkret Wirtschaftsjahresindikatorvariablen mit dem Referenzwirtschaftsjahr 2009/2010 („Jahr 2001“, …, „Jahr 2013“), kontrollbedürftig hält er verbleibende Veränderungen margen- bzw. markuprelevanter Faktoren von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr, die Deutschland und Frankreich gleichermaßen betrafen, insbesondere makroökonomischer Bedingungen (z. B. EU-Osterweiterung, Weltwirtschaftskrise von 2007 an, Entwicklung des so genannten Weltmarktpreises für Weißzucker), von Inputkosten (z. B. Energiepreisen, Personalkosten oder Zuckerrübenpreisen) oder des regulatorischen Rahmens – etwa der stufenweisen Umsetzung der Zuckermarktordnungsreform vom 01.07.2006 an mit der stufenweisen Absenkung des Interventions- und Referenzpreises, des Zuckerrübenmindestpreises und der nationalen und europäischen Quoten sowie Wegfall von Einfuhrbeschränkungen aus bestimmten Drittstaaten vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an (so genannte nicht länderspezifische jahresfixe Effekte; resümierend: Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19: „Tendenziell würde ich zu einer Aufnahme der jahresfixen Effekte tendieren. Man bekommt dann einfach einen besseren fit. Auch theoretisch erscheint mir das sachgerecht, weil die über die Jahre variierenden Alternativen bei der Zuckerpreisbildung erfasst werden können, die nach unseren Beobachtungen und auch nach den von uns durchgeführten Tests eine Rolle gespielt haben. Hier bin ich bewusst von meiner Auffassung aus dem Junitermin abgewichen und bin nunmehr der Auffassung, dass die Aufnahme jahresfixer Effekte vorzugswürdig ist“, S. 16 [zu Modell II, einer Preisschätzung]: „Dazu möchte ich zunächst klarstellen, dass die jahresfixen Effekte solche Veränderungen durch ihre Koeffizienten auffangen, die den Zuckerpreis in Deutschland und Frankreich über die Jahre in ähnlicher Weise betreffen. Darunter können etwa Veränderungen von Inputkosten wie der Rübenpreise fallen, aber auch Veränderungen des regulatorischen Rahmens oder makroökonomische Veränderungen. […] Ich kann aber dem Modell natürlich nicht entnehmen, welche Einflussfaktoren das genau sind. Ich kann auch von diesen Unterschieden abstrakt nicht ablesen, ob es in diesem konkreten Modell besser oder schlechter ist, jahresfixe Effekte aufzunehmen. Natürlich ist es aus Lehrbuchperspektive so, dass man modellhaft üblicherweise Einflussfaktoren, die auf die erklärte Variable wirken, getrennt aufnimmt, auch um ihren Effekt auf die erklärte Variable jeweils gesondert einschätzen zu können. Das ist aber in der Praxis oftmals nicht möglich, weil Daten fehlen. Auch ist das ja hier gar nicht das Ergebnis, nach dem wir suchen“, s. ferner S. 6, 14 ff.). Dass es solche Veränderungen wahrscheinlich gab, begründet er nachvollziehbar insbesondere mit dem Ergebnis eines statistischen F-Tests (Anlage 1 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 [fortan: „Tischvorlage“], S. 12; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 6). Margen- bzw. markupbeeinflussende Faktoren, die in Deutschland und Frankreich über die Beobachtungsperiode hinweg gleichermaßen konstant auftreten, fließen als Basiseffekt gemeinsam in die Konstante β0 ein (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 15). (iii.) Soweit nicht für einen möglichen Einfluss des Kartellverbotsverstoßes auf die Bruttomarge bzw. den Bruttomarkup kontrolliert wird – das heißt für alle Daten, die nicht aus Deutschland im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2008/2009 stammen –, sind die Bruttomargen- bzw. Bruttomarkupbildung in Deutschland und Frankreich hinreichend sicher nicht durch den Kartellverbotsverstoß bzw. ein gesondertes kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst. Sie sind nur dann dazu geeignet, im selben Regressionsmodell erfasst zu werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sie nicht durch den Kartellverbotsverstoß bzw. ein gesondertes kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst waren (Ausgangsgutachten Rz. 127 ff.; Leitfaden Rz. 53; vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 – Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 – LKW-Kartell II). Das ist vorliegend der Fall. Anhaltspunkte für Nachwirkungen des Kartellverbotsverstoßes in Deutschland über das Wirtschaftsjahr 2008/2009 hinaus liegen nicht vor (dazu bereits (i.)). Auch dafür, dass der Kartellverbotsverstoß die Weißzuckermarge bzw. den Weißzuckermarkup in Frankreich beeinflusst hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Erhebliche Auswirkungen insbesondere über kartellbedingt vergünstigte Einfuhren aus Deutschland nach Frankreich oder über wegen kartellbedingter Preisschirmeffekte preisüberhöhter Ausfuhren aus Frankreich nach Deutschland erkennt der Sachverständige nicht. Dazu verweist er zunächst überzeugend darauf, dass die wechselseitigen Handelsströme zwar einen erheblichen Teil der jeweiligen Einfuhrmengen ausgemacht hätten (Anteil Frankreichs an Einfuhrmengen nach Deutschland: 1996–2009: Ø 66 Prozent, 2010–2014: Ø 52 Prozent; Anteil Deutschlands an Einfuhrmengen nach Frankreich: 1996–2009: Ø 37 Prozent, 2010–2014: Ø 35 Prozent), ihr Anteil am jeweiligen nationalen Marktvolumen vom Wirtschaftsjahr 1996/1997 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014 aber gering gewesen sei (Einfuhren von Frankreich nach Deutschland: 5–8,5 Prozent, Ø 7 Prozent; Einfuhren von Deutschland nach Frankreich: 2–4 Prozent, Ø 3 Prozent; Ausgangsgutachten Rz. 131 ff. mit Appendix 8.3; ferner Décision n° 12-DCC-06 du 20 janvier 2012 relative à l’acquisition du groupe Vermandoise par la société coopérative Cristal Union, Rz. 72). Ferner ergab ein vom Sachverständigen durchgeführter Vergleich der Weißzuckerpreise in den französischen Grenzregionen zu Deutschland (mit den zweistelligen Postleitzahlen 02, 08, 10, 21, 25, 39, 51, 52, 54, 55, 57, 59, 67, 68, 70, 88, 90) mit jenen in Süd- und Westfrankreich, dass die Preise in den Grenzregionen nicht systematisch überhöht waren (Ausgangsgutachten Rz. 140 i. V. m. Anlage B3-1, S. 93 Fn. 120, Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 20). Dass die maßgeblichen Kartellbehörden keinen Verarbeitungszuckermarkt annahmen, der Deutschland und Frankreich umfasste, sondern die Märkte räumlich zumindest national abgrenzten, spricht ebenfalls gegen eine erhebliche wechselseitige Beeinflussung des Marktgeschehens (Ausgangsgutachten Rz. 129 f.; Ergänzungsgutachten Rz. 182 f.; BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 171, 178 ff.; Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 42). Trotz des grundsätzlich einheitlichen regulatorischen Rahmens wurde diese räumliche Aufteilung insbesondere durch die Zuteilung nationaler Quoten konsolidiert (Entscheidung der Kommission vom 20.12.2001, Sache Nr. COMP/M.2530, Südzucker/Saint Louis Sucre, Rz. 25, 34). Schließlich ergeben sich auch aus gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen keine Indizien für einen Einfluss des Kartellverbotsverstoßes auf die französische Marge bzw. den französischen Markup. Zwar erwarb die Beklagte Ziffer 3 Ende 2001 die (mittelbare) Kontrolle über die W[…] S.A. Auch mag die Beklagte Ziffer 1 vom 01.10.2007 an bis zum 31.12.2009 Verarbeitungszucker in Frankreich über die L[…] S.A.S. vertrieben haben, an der unter anderem auch die X[…] S.A. beteiligt war. Die mit den Beklagten verflochtenen Anbieter mussten sich in Frankreich allerdings dem Wettbewerb mit weiteren großen unabhängigen Zuckerherstellern, insbesondere der Marktführerin Tereos S.A., stellen. Dies bestätigt auch die räumliche Marktabgrenzung durch die maßgeblichen Kartellbehörden. Daneben wurden die Preise für das anstehende Wirtschaftsjahr grundsätzlich in Deutschland und Frankreich getrennt bilateral verhandelt (Ausgangsgutachten Rz. 134 ff.; Ergänzungsgutachten Rz. 185 f.). Dass die Beklagte Ziffer 1 auf die Preissetzung über die L[…] S.A.S. erheblichen Einfluss auf die Preissetzung der X[…] S.A. in Frankreich nehmen konnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere bezieht sich eine im Zusammenschlusskontrollverfahren Nordzucker/Danisco 2009 wiedergegebene E-Mail der Beklagten Ziffer 1 (BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 318 mit Fn. 179) nicht auf den Verarbeitungszuckervertrieb in Frankreich. Anhaltspunkte dafür, dass eine unterstellte Minderheitenbeteiligung von 35,38 Prozent der Beklagten Ziffer 1 an einem tschechischen Tochterunternehmen der Y1[…] S.A., der Y2[…] TDD (Anlage K44 S. 74 mit Fn. 127), bzw. die gemeinsame (mittelbare) Beteiligung an der Y3[…] S.A.S. (vgl. Anlage K70) zu für Frankreich margen- bzw. markuprelevanten Einflussnahmen führte, liegen nicht vor. Dass die Beteiligung der Beklagten Ziffer 1 am französischen Süßehersteller Y3[…] S.A.S. (Anlage K70) oder sonstige Verflechtungen der Beklagten mit französischen Unternehmen, etwa der Y4[…], der Y5[…] oder der Y6[…], eine Einflussnahme auf die französische Weißzuckermarge bzw. den französischen Weißzuckermarkup ermöglichten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere hat sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Unternehmen zum Sachmarkt für Verarbeitungszucker gehörende Waren anboten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Margen- bzw. Markupbildung auf dem französischen Angebotsmarkt für Weißzucker während der Beobachtungsperiode durch eigenständiges kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst war, liegen nicht vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus kartellbehördlichen Verfahren. Am 02.01.1973 verhängte die Europäische Kommission wegen „seit dem [Wirtschaftsjahr] 1968/1969 aufeinander abgestimmte[r] Verhaltensweisen, die darin [bestanden], die Zuckerlieferungen zwischen Mitgliedstaaten zu kontrollieren, ihre jeweiligen Märkte abzuschirmen und damit den Wettbewerb zwischen jeweils bestimmten Gruppen von Herstellern und Anbietern von Zucker erheblich einzuschränken“, Geldbußen gegen die wichtigsten Zuckerhersteller und Zuckervertriebsgesellschaften der Gemeinschaft (73/109/EWG, ABl. v. 26.05.1973, L 140/17, Anlage K62). In Frankreich betroffen waren die Société des Raffineries et Sucreries Say, die Société F. Béghin(-Say) S.A., die Générale Sucrière S.A. und die Sucres & Denrées S.A. Am 22.12.1988 durchsuchten die französischen Wettbewerbsbehörden die Geschäftsräume der Société F. Béghin S.A., Générale Sucrière S.A., Sucre Union S.A., Compagnie française de sucrerie S.A. und des nationalen französischen Verbands der Zuckerhersteller (Anlage K66). Nachdem die zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlüsse aufgehoben und beschlagnahmte Beweismittel für unverwertbar erklärt worden waren, führte der Conseil de la Concurrence die Verfahren mit Entscheidung vom 23.10.1990 nicht fort bzw. schloss sie (Anlage K66). Am 18.07.2002 entschied der Conseil de la Concurrence, ein am 10.11.1994 eingeleitetes Verfahren unter anderem gegen die Société F. Béghin(-Say) S.A. und Saint Louis Sucre S.A. wegen Verjährungseintritts nicht fortzusetzen (Anlage K67). Am 23.04.2013 durchsuchte die Europäische Kommission wegen des Anfangsverdachts von Kartellverbotsverstößen die Geschäftsräume verschiedener europäischer Weißzuckeranbieter unter anderem in Frankreich (vgl. Anlage K68). Am 18.02.2014 stellte sie das Verfahren ein (vgl. Anlage B1-18). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Margen- bzw. Markupbildung auf dem französischen Angebotsmarkt für Weißzucker während der Beobachtungsperiode durch eigenständiges kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst war, ergeben sich daraus nicht. Das Verfahren aus 1973 liegt zu weit zurück. Aus den Ermittlungen von 1988 bis 1990, von 1994 bis 2002 bzw. von 2013 bis 2014 sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die hinreichend belastbar Rückschlüsse auf kartellverbotswidriges Verhalten erlauben. Zwar trifft zu, dass die Legitimation von Durchsuchungsmaßnahmen bzw. Nachprüfungen jeweils einen gewissen Anfangsverdachtsgrad hinsichtlich eines möglichen Kartellverbotsverstoßes voraussetzt (vgl. Anlage K64 sowie Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1, Abs. 2 VO 1/2003/EG). Welche Beweismittel für unverwertbar erklärt wurden und ob sie einen Kartellverbotsverstoß belegt hätten, wird allerdings in den vorgelegten Unterlagen nicht mitgeteilt; ebenso wenig, ob ohne Verjährungseintritt hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortführung des Verfahrens vorgelegen hätten. Im Zusammenhang mit der Einstellung der von 2013 bis 2014 dauernden Nachprüfung stellte die Europäische Kommission sogar ausdrücklich klar, dass die erlangten Informationen den Verdacht von Preis- und Mengenabsprachen nicht erhärtet hätten (Anlage B1-18: „lt said the suspicions of price and volume agreements between sugar producers in various EU countries wasn't confirmed by information gathered during the dawn raids. The regulator said it may ‘re-investigate the sugar sector at a later stage on the basis of new elements’”). Ihre praktisch zeitgleich ausgesprochene Warnung vor Kartellverbotsverstößen (Anlage K69) bezieht sich nicht konkret auf französische Zuckerhersteller. Vor diesem Hintergrund liefert auch der Umstand, dass Frankreich an verschiedene Mitgliedstaaten angrenzt, in denen auf dem jeweiligen Verarbeitungszuckermarkt Kartellverbotsverstöße festgestellt wurden, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen in Frankreich mit Auswirkung auf die Beobachtungsperiode. Soweit die Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. unter Verwahrung gegen die Beweislast die Vernehmung von Z1[…], der ehemaligen Präsidentin der Autorité de la Concurrence, und Z2[…], der Europäischen Kommissarin für Wettbewerb, sowie ein Ersuchen an die Autorité de la Concurrence um die Mitteilung von Verfahrensakten beantragt (AS 1124 im Verfahren 14 O 98/18 Kart.), war dem nicht nachzugehen. Eine Tatsache, über welche die Vernehmung der Zeuginnen stattfinden soll, bezeichnet die Klägerin dort nicht. Auch die Voraussetzungen von § 432 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Dieser erfordert grundsätzlich eine genaue (inhaltliche) Bezeichnung der Urkunden oder Aktenteile, auf die sich das Ersuchen bezieht. Dem genügt die undifferenzierte Bezeichnung ganzer Verfahrensakten nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.1994, IX ZR 125/93, juris Rz. 21 m. w. N.). Danach geht die Kammer als hinreichend gesicherte Grundlage davon aus, dass die Margen- bzw. Markupbildung auf dem französischen Angebotsmarkt für Weißzucker während der Beobachtungsperiode nicht durch eigenständiges kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst war. Selbst wenn der französische Angebotsmarkt für Verarbeitungszucker während der Beobachtungsperiode kartellbeeinflusst gewesen sein sollte, würde für solche Einflüsse, die über die gesamte Beobachtungsperiode konstant sind, mit dem Parameter „Rechnungsempfänger-fixe-Effekte“ („µi“) kontrolliert. Im Übrigen würde ein eventueller kartellbedingter Margen- bzw. Markupaufschlag dadurch allenfalls unterschätzt. (iv.) Die den Regressionsanalysen zugrundeliegenden (Panel-)Daten sind hinreichend verlässlich, relevant und repräsentativ. Ihre Aggregationsebene ist angemessen. Ihren Variablen liegen, soweit es sich nicht um mit den Werten „0“ und „1“ kodierte Indikatorvariablen handelt („Indikator Deutschland“, „Indikator Kartellzeitraumit“, „Interaktionstermit“ „Wirtschaftsjahresindikatorvariablen“), folgende Daten zugrunde: - der erklärten Variable „Bruttomarge“ der (logarithmierte) durchschnittliche, um Transportkosten und Zuckerrübenkosten je Zuckertonne („cit“) bereinigte Rechnungspreis pro Tonne losen Weißzuckers13Die Produktarten, die der Sachverständige als „loser Weißzucker“ identifiziert, ergeben sich aus Appendix 8.1.1 zum Ausgangsgutachten. Gegen die gemeinsame Analyse dieser Daten, die bereits seit dem Ausgangsgutachten Gegenstand der Regressionsanalysen des Sachverständigen waren, haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 90/18 Kart. in der Stellungnahme zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 erstmals erklären, die Produktarten seien „systematisch unterschiedlich“ (Anlage K142 im Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 13 ff., 29 ff.), leiten sie daraus nicht hinreichend konkret ab, dass eine gemeinsame Analyse der Produkte unsachgerecht ist (dazu noch (d)(v.)).Die Produktarten, die der Sachverständige als „loser Weißzucker“ identifiziert, ergeben sich aus Appendix 8.1.1 zum Ausgangsgutachten. Gegen die gemeinsame Analyse dieser Daten, die bereits seit dem Ausgangsgutachten Gegenstand der Regressionsanalysen des Sachverständigen waren, haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 90/18 Kart. in der Stellungnahme zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 erstmals erklären, die Produktarten seien „systematisch unterschiedlich“ (Anlage K142 im Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 13 ff., 29 ff.), leiten sie daraus nicht hinreichend konkret ab, dass eine gemeinsame Analyse der Produkte unsachgerecht ist (dazu noch (d)(v.)). („pit“) je Rechnungsempfänger (Index „i“) und Wirtschaftsjahr (Index „t“)14Tischvorlage S. 11 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10.Tischvorlage S. 11 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10.; - der erklärten Variable „Bruttomarkup“ die durch cit dividierte (nicht logarithmierte) Bruttomarge15Tischvorlage S. 11 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10.Tischvorlage S. 11 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10.; - der erklärenden Variable „kmKunde zu Werk_it“ die durchschnittliche Lieferdistanz zwischen auslieferndem Zuckerwerk und beliefertem Abnehmerwerk bzw. belieferten Abnehmerwerken je Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr (dazu bereits (d)(i.)); - der erklärenden Variable „kmKunde zu Wettbewerberwerk_it“ die durchschnittliche Entfernung des belieferten Zuckerwerks bzw. der belieferten Zuckerwerke je Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr zur nächstgelegenen Zuckerproduktionsstätte eines Wettbewerbers des Lieferanten (dazu bereits (d)(i)); - der erklärenden Variable „Selbstversorgungsgradit“ der Quotient zwischen Weißzuckererzeugung und Verbrauch, je Wirtschaftsjahr, in das die Lieferung fiel, und Land (Deutschland oder Frankreich), in dem die beliefernde Zuckerproduktionsstätte lag (dazu bereits (d)(i.)). Zur Ausfüllung der Variablen verwendet der Sachverständige Daten über sämtliche Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 in Deutschland und dem mit ihr verbundenen Unternehmen W[…] S.A. in Frankreich während der Beobachtungsperiode (insgesamt 2.094 bzw. 2.095 Beobachtungen von 272 verschiedenen Rechnungsempfängern; Tischvorlage S. 14 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 21: „gesamte[r] Datensatz“).16Zu den konkreten Datenquellen der Rechnungspreise, Lieferdistanzen und Entfernungen zur nächstgelegenen Zuckerproduktionsstätte eines Wettbewerbers des Lieferanten: Ausgangsgutachten, Abschnitt 4, Appendix 8.1, 8.2; ferner Anlage B3-1, Appendix 2. Zu den konkreten Datenquellen und zur Berechnung von cit: Tischvorlage S. 2 ff., Anlage B3-23, Appendix A1.2, Anlage B3-54, S. 7 Fn. 3. Zu den konkreten Datenquellen der Transportkosten: Anlage B3-22, S. 35; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10: „[Die] Transportkosten sind den einzelnen Zuckerlieferungen im D[…]- bzw. W[…]-Transaktionsdatensatz jeweils konkret zugeordnet; bis März 2006 ohne eventuelle Mautgebühren und danach mit solchen. Es handelt sich um die tatsächlichen Speditionskosten, die [ D[…] ] bzw. [ W[…] ] für den Transport ihres Zuckers zum Kunden an die Spediteure entrichtet haben“.Zu den konkreten Datenquellen der Rechnungspreise, Lieferdistanzen und Entfernungen zur nächstgelegenen Zuckerproduktionsstätte eines Wettbewerbers des Lieferanten: Ausgangsgutachten, Abschnitt 4, Appendix 8.1, 8.2; ferner Anlage B3-1, Appendix 2. Zu den konkreten Datenquellen und zur Berechnung von cit: Tischvorlage S. 2 ff., Anlage B3-23, Appendix A1.2, Anlage B3-54, S. 7 Fn. 3. Zu den konkreten Datenquellen der Transportkosten: Anlage B3-22, S. 35; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10: „[Die] Transportkosten sind den einzelnen Zuckerlieferungen im D[…]- bzw. W[…]-Transaktionsdatensatz jeweils konkret zugeordnet; bis März 2006 ohne eventuelle Mautgebühren und danach mit solchen. Es handelt sich um die tatsächlichen Speditionskosten, die [ D[…] ] bzw. [ W[…] ] für den Transport ihres Zuckers zum Kunden an die Spediteure entrichtet haben“. Die Daten hält er nachvollziehbar und überzeugend für hinreichend verlässlich (Ausgangsgutachten Rz. 75, Appendix 8). Wie er sie validiert und aufbereitet hat, legte er offen. Die Daten und Befehle der Regressionsanalysen wurden sämtlichen Beteiligten zur Verfügung gestellt. Erhebliche Fehler machen lediglich die Beklagten Ziffern 1 und 3 geltend. Sie erklären, die Werte, die der Sachverständige für Frankreich in die Variable cit eingesetzt habe, beinhalteten Polarisationszuschläge wegen eines Umrechnungsfehlers „de facto zweimal“ (Anlage B3-54, S. 6 ff.; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorgenannte Privatsachverständigengutachten auch Anlage B1-72, S. 8 ff., insbesondere S. 17 f.). Auch seien die für Frankreich im Wirtschaftsjahr 2011/2012 eingesetzten Werte dadurch verfälscht, dass sie anhand einer in diesem Wirtschaftsjahr produzierten Quotenzuckergesamtmenge berechnet worden seien, die irrtümlich Mengen umfasse, die im Auftrag von Zuckerherstellern aus den französischen Überseegebieten produziert worden seien (Anlage B3-54, S. 36 f.mit Fn. 49 [„… keinen qualitativen Einfluss auf die Ergebnisse der Margenanalyse des SV“], Anlage B1-72, S. 13 ff. mit abweichender Bewertung der Auswirkungen). Die vom Sachverständigen gewählte Aggregationsebene der Daten (Durchschnitt über Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr17Als „Wirtschaftsjahr“ liegt den Regressionsanalysen für die gesamte Beobachtungsperiode einheitlich der Zeitraum vom 01.10. an bis einschließlich des 30.09. des folgenden Jahres zugrunde.Als „Wirtschaftsjahr“ liegt den Regressionsanalysen für die gesamte Beobachtungsperiode einheitlich der Zeitraum vom 01.10. an bis einschließlich des 30.09. des folgenden Jahres zugrunde.; dazu Leitfaden Rz. 66, 84) ist angemessen. Sie berücksichtigt angemessen, dass die Kaufpreise für die beobachteten Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 bzw. der W[…] S.A. über die gesamte Beobachtungsperiode hinweg grundsätzlich verbindlich für das gesamte Kampagnenjahr, das jeweils vom 01.10. an bis einschließlich 30.09. des folgenden Jahres lief, geregelt wurden, also je Kampagnenjahr nur einmal gebildet wurden (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 10). Eine Streuung der Daten, die eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Beobachtungen erforderlich machte, erkennt der Sachverständige nicht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 22). Für Abweichungen der durchschnittlichen Bruttomarge bzw. des durchschnittlichen Bruttomarkup einzelner Rechnungsempfänger über die Beobachtungsperiode von der durchschnittlichen Bruttomarge bzw. dem durchschnittlichen Bruttomarkup über die Beobachtungsperiode kontrolliert der Parameter „µi“. Die analysierten Daten sind zur Kartellschadensschätzung als Stichprobe hinreichend repräsentativ für die Grundgesamtheiten Weißzuckererwerbsvorgänge in Deutschland und Frankreich während der Beobachtungsperiode (Ausgangsgutachten Rz. 180; Ergänzungsgutachten Rz. 181). Die Stichprobe ist hinreichend groß (insgesamt 2.094 bzw. 2.095 Beobachtungen von 272 verschiedenen Rechnungsempfängern). Die Beobachtungen stammen von Zuckerherstellern, die in Deutschland bzw. Frankreich über die Beobachtungsperiode (konstant) erhebliche Marktanteile innehatten (Ausgangsgutachten Rz. 180; Ergänzungsgutachten Rz. 181). Trotz bestehender struktureller Unterschiede insbesondere zwischen den Beklagten Ziffern 1 und 3 einerseits und der Beklagten Ziffer 2 andererseits (dazu insbesondere (3)) ist die zu erwartende marktmäßige Margen- bzw. Markupbildung hinreichend ähnlich, um die Daten über sämtliche Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 als zur Kartellschadensschätzung hinreichend repräsentativ auch für Erwerbe von der Beklagten Ziffer 1 und insbesondere der Beklagten Ziffer 2 anzusehen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 40: „Meinem Schätzansatz eines räumlich-zeitlichen Vergleichs mit nationaler Marktabgrenzung ist die Vermutung inhärent, dass das auf dieser Basis ermittelte Ergebnis auch auf andere an der expliziten Absprache beteiligte Zuckerhersteller in Deutschland übertragbar ist. Empirische oder ökonomietheoretische Anhaltspunkte dafür, diesen Grundsatz zu hinterfragen, habe ich nicht“; vgl. zudem Ergänzungsgutachten Rz. 195 ff.). Anlass, die Datengrundlage (für Deutschland) um Daten über Erwerbsvorgänge von den Beklagten Ziffern 1 und 2 zu erweitern, sieht der Sachverständige gut nachvollziehbar nicht. Die von der Beklagten Ziffer 1 vorgelegten Daten eignen sich hierzu bereits nicht. Sie umfassen lediglich aus Lieferverträgen ausgelesene Informationen zu Erwerben im Gesamtumfang von circa […] Tonnen von insgesamt 18 beispielhaft ausgewählten Rechnungsempfängern von 2004 an. Wie sie ausgewählt wurden, ist nicht ersichtlich und prüfbar. Ihre Anzahl ist nicht hinreichend repräsentativ (Ausgangsgutachten Rz. 72; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 40). Die von der Beklagten Ziffer 2 vorgelegten Daten eignen sich zwar prinzipiell zur Schadensschätzung (Ausgangsgutachten Rz. 73). Für erforderlich erachtet der Sachverständige eine Erweiterung der Datengrundlage um diese Daten, die hierfür in einem ersten Schritt zunächst aufwendig validiert werden müssten, dennoch nicht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 40: „Obwohl wir für [ C[…] ] geeignetere Daten [als von der Beklagten Ziffer 1] haben, würde ich meiner Analyse mit D[…]- und W[…]-Daten auch im Hinblick auf [ C[…] ] vertrauen, so dass wir unsere Ergebnisse übertragen können. Indikatoren, die mir nahelegen würden, eine Analyse mit den C[…]-Daten anzustellen, liegen nicht vor. Aus ökonomietheoretischer Sicht ist es ja auch so, dass es nicht plausibel wäre, warum einer der Kartellanten vorliegend auf die Kartellrendite verzichtet haben sollte“, S. 41). Anlass für eine Validierung bestünde aus Sicht der Kammer insbesondere insoweit, als die Daten auch Zucker umfassen, den die Beklagte Ziffer 2 nicht selbst herstellte, sondern von dritten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern aus Deutschland und dem Ausland angekauft hatte und lediglich weiterverkaufte. Zwar behauptet sie, diese Daten verzerrten die durchschnittliche Bruttomarge bzw. den durchschnittlichen Bruttomarkup über Rechnungsempfänger und Wirtschaftsjahr nicht. Insbesondere habe der Einkaufspreis dem Weiterverkaufspreis entsprochen (Anlage B2-22, S. 71 f.; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 41 f.). Wie sie die Marge bzw. den Markup in Bezug auf diese Weiterverkäufe ermittelt hat, erklärt die Beklagte Ziffer 2 allerdings nicht. Das wäre erforderlich gewesen. So würde ein Einsetzen des Einkaufspreises in cit dazu führen, dass die Schätzgleichung insoweit den Wert „Null“ der erklärten Variable erklären müsste. Ein Einsetzen der eigenen Rübenpreise in cit bildete keine tatsächlichen Beobachtungen mehr ab, da dies keine tatsächlich angefallenen Kosten der Beklagten Ziffer 2 wären. In beiden Fällen wären Verzerrungen der Schätzung nicht hinreichend sicher auszuschließen. Soweit die Beklagte Ziffer 2 erklärt, sie habe sämtliche im Verlauf des Verfahrens vom Sachverständigen vorübergehend präferierten Regressionsgleichungen mit ihren Daten repliziert, wobei sie jeweils keinen signifikanten Einfluss des Interaktionsterms zwischen Deutschland- und Kartellzeitraumindikator geschätzt habe (Anlage B2-22, S. 47 ff. m. w. N.), veranlasste dies den Sachverständigen in der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 nicht dazu, die Datengrundlage um Daten der Beklagten Ziffer 2 zu erweitern (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 41 „Wenn mir nochmals vorgehalten wird, dass nahezu sämtliche früher von mir präferierten Analysen mit C[…]-Daten nachvollzogen worden seien und jeweils zu einem nicht signifikanten Preisaufschlag geführt hätten, so bleibe ich dabei, dass ich keine Indikation sehe, mir die Daten von [ C[…] ] in Bezug auf mein nun präferiertes Modell anzusehen. Man muss ja sehen, dass meine bisherigen Modelle, wie die berechtigte Kritik der Parteien gezeigt hat, oftmals recht zufällige Ergebnisse geliefert haben, also nicht robust waren. Das Ergebnis, dass ein Austausch der Datengrundlage meiner alten Modelle zu nicht signifikanten Ergebnissen führt, verwundert mich vor diesem Hintergrund nicht“). Zweifel hieran weckt auch die Replikation der Bruttomargen- bzw. Bruttomarkup-Regressionsanalysen, die die Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 2 in ihrer Stellungnahme zur vorgenannten Verhandlung vorlegen, nicht (Anlage B2-22, S. 49 ff.). Sie schätzen auf Grundlage der Daten der Beklagten Ziffer 2 für Deutschland zwar jeweils einen nicht signifikanten bzw. signifikant negativen Einfluss des Interaktionsterms zwischen Deutschland- und Kartellzeitraumindikator. Allerdings führte der Sachverständige aus, dass die marktmäßige Margen- bzw. Markupbildung im (Heimat-)Gebiet der Beklagten Ziffer 2 jener im (Heimat-)Gebiet der Beklagten Ziffer 3 in einem Maß ähnlich ist, das es nicht rechtfertigt, die Datenbasis der Regressionsanalysen (aufwendig) um Daten der Beklagten Ziffer 2 zu erweitern. Diese Aussage ist nach wie vor gültig. Eine tiefergehende Analyse der Annahme, insbesondere der jeweiligen Kundenstruktur der Beklagten Ziffer 2 und der Beklagten Ziffer 3, hielt der Sachverständige vorliegend für entbehrlich (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 21 f.; abstrakt abweichend: Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2023, 81, 87). Insbesondere sei nach einem Vergleich der Durchschnittspreise nicht von einer relevant höheren Wettbewerbsintensität auszugehen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 40 f.). Erhebliche neue Aspekte zur Vergleichbarkeit der marktmäßigen Margen- bzw. Markupbildung zwischen den Beklagten Ziffern 2 und 3 wurden in den Stellungnahmen zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 nicht vorgetragen. (v.) Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Regressionsanalysen methodisch nicht korrekt durchgeführt wurden, bestehen nicht. Die Analysen wurden mit der Statistiksoftware „Stata“ erstellt. Ihnen liegt die Methode der kleinsten Quadrate (Ordinary Least Squares, „OLS“) zugrunde, die die Summe der quadrierten Abweichungen der einzelnen Beobachtungsdaten von der Regressionsgeraden (so genannte Residuen) minimiert. Die Berücksichtigung der vom Sachverständigen überzeugend für erforderlich, aber auch ausreichend erachteten erklärenden Variablen führt zu folgenden, vom Sachverständigen präferierten Regressionsgleichungen für die Bruttomargen- bzw. Bruttomarkupschätzung (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 19, 22 f.), die den Wirkungszusammenhang zwischen erklärenden Variablen und erklärter Variable jeweils zutreffend wie folgt abbilden: Erheblichen Anhaltspunkte, dass die Gleichungen für die Margen- bzw. Markupbildung erhebliche erklärende Variablen auslassen oder für sie irrelevante erklärende Variablen enthalten, sind nicht ersichtlich: - Zwar nahm die Marktkonzentration während der Beobachtungsperiode in Frankreich durch Übernahmen insbesondere 2002, 2006, 2007 und 2012 stärker zu als in Deutschland. Erhebliche Auswirkungen des Unterschieds auf die marktmäßige Margen- bzw. Markupbildung erkennt der Sachverständige aber nachvollziehbar nicht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 21: „Die Aufnahme einer erklärenden Variable für die Marktkonzentration in Deutschland und Frankreich halten wir für verzichtbar. Ausschlaggebend dafür ist, dass Zusammenschlüsse jeweils von Wettbewerbsbehörden genehmigt wurden. Dem lag die Prognose zugrunde, dass diese sich nicht relevant auf Preis und Margen auswirken werden. Zudem wäre natürlich genau zu differenzieren, ob sich die relativ gesehen stärkere Marktkonzentrationszunahme in Frankreich auf den Nachkartellzeitraum fokussiert. Nur dann wäre mit einer Überschätzung des Kartelleffekts zu rechnen. Ob Margeneffekte von den Wettbewerbsbehörden bei der Zusammenschlusskontrolle ausdrücklich eingeschätzt werden, ist mir ad hoc nicht bekannt“; Ausgangsgutachten Rz. 108 f.). - Soweit der durchschnittliche Zuckergehalt der Zuckerrüben über die Beobachtungsperiode zwischen Deutschland und Frankreich variierte und sich unterschiedlich auf die marktmäßige Marge bzw. den marktmäßigen Markup auswirkte, wird dies bereits dadurch berücksichtigt, dass zur Berechnung der tatsächlichen Bruttomarge bzw. des tatsächlichen Bruttomarkup die tatsächlichen Rübenkosten je Zuckertonne („cit“) vom Ab-Werk-Rechnungspreis abgezogen werden (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 9). - Dass sich konkrete andere Inputkostenfaktoren als Zuckerrübenkosten während der Beobachtungsperiode in Deutschland und Frankreich erheblich unterschiedlich auf die marktmäßige Margen- bzw. Markupbildung ausgewirkt haben, ist nicht erkennbar (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 30: „Wenn ich gefragt werde, ob ich mir Sorgen um meine Margen- bzw. Markup-Schätzung mache, weil ich nur einen Teil der Inputkosten kenne, so ist das nicht der Fall. In Lehrbüchern würde man natürlich so viele Kosten wie möglich von den Zuckerrechnungspreisen abziehen. Das entspricht aber nicht der Realität. Hier fehlen uns dazu auch die Daten. Wir haben zudem keinerlei Indikation, dass dies die Ergebnisse verzerrt“). Dass die Privatsachverständigen der Klägerin erklären, der Industriestrompreis habe sich in der Beobachtungsperiode in Deutschland und Frankreich unterschiedlich entwickelt (Anlage K83 S. 14 ff.), ändert hieran nichts. Die Erklärung erfolgt auf Grundlage von Daten von Eurostat, wobei bereits nicht dargelegt wird, ob die zusammengeführten Datengrundlagen „Electricity prices for industrial consumers – bi-annual data“ bis 2007 und „Electricity prices for non-household consumers – bi-annual data“ von 2007 an vergleichbare Datengrundlagen haben und keinem Strukturbruch unterliegen. Darüber hinaus wird nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Durchschnittsdaten hinreichend repräsentativ für die Energieinputkosten konkret der Beklagten Ziffer 3 sowie der W[…] S.A. sind. Zudem unterstellt die Vorgehensweise, dass die Beklagte Ziffer 3 auf unterstellte stärkere Steigerungen ihrer Stromkosten nicht mit stromsparenden Effizienzsteigerungen reagiert hat. - Die Aufnahme einer Indikatorvariable für den Zeitraum von der Zuckermarktordnungsreform an bis zum Ende der Beobachtungsperiode („Post-ZMO-Reform-Indikatort“) war entbehrlich. Die enthaltenen Wirtschaftsjahresindikatorvariablen erfassen nicht länderspezifische Effekte präziser und flexibler (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 6: „Zur vorzugswürdigen Spezifikation der Margenschätzung möchte ich ausführen, dass sich im Junitermin auch die Frage ergeben hat, ob es sinnvoller ist, jahresfixe Effekte anstelle des Post-ZMO-Reform-Indikators aufzunehmen. In der damaligen Anhörung waren wir noch skeptisch, insbesondere wegen Multikollinearität. Zwischenzeitlich muss ich sagen, dass dies aus meiner Sicht der zu präferierende Ansatz ist. Er fängt makroökonomische Schwankungen über die Zeit einfach besser auf. Dass es solche gibt, haben wir anhand eines F-Tests geprüft“). - Die Nichtaufnahme von Indikatorvariablen für Deutschland und transnational verhandelnde Kunden ist sachgerecht. Die Vorteile der Aufnahme des Parameters „Rechnungsempfänger-fixe-Effekte“ („µi“,) überwiegen jene der Aufnahme der beiden vorgenannten erklärenden Variablen. Eine gemeinsame Aufnahme in die Regressionsmodelle scheidet aus, da die vorgenannten Indikatorvariablen und µi hochgradig multikollinear sind. Über den Beobachtungszeitraum konstante margen- bzw. markupbeeinflussende Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich werden zudem durch die Konstante β0 sowie µi, solche zwischen transnational verhandelnden und sonstigen Kunden durch µi aufgefangen (Tischvorlage S. 13 Fn. 10; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 9, 17, 20). - Die Aufnahme einer Indikatorvariable für Abnehmer in französischen Grenzregionen zu Deutschland (mit den zweistelligen Postleitzahlen 02, 08, 10, 21, 25, 39, 51, 52, 54, 55, 57, 59, 67, 68, 70, 88, 90) ist nicht geboten. Nach vom Sachverständigen durchgeführten Analysen bestanden keine signifikanten Margen- bzw. Markupunterschiede zwischen diesen Abnehmern und solchen in Süd- und Westfrankreich (dazu bereits (ii.); ferner Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 20; Ausgangsgutachten Rz. 140). - Zureichende Anhaltspunkte für die Aufnahme von Indikatorvariablen für die einzelnen unter dem Begriff „loser Weißzucker“ zusammengefassten Produktarten, liegen nicht vor. Zwar erklären die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 90/18 Kart. (dort Anlage K142, S. 13 ff., 29 ff.), die Preise der verschiedenen Produktarten inklusive Frachtkosten seien „systematisch unterschiedlich“. Zu den vorliegend maßgeblichen Unterschieden der um Transportkosten bereinigten Preise erklären sie sich jedoch nicht, so dass schon nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit die behaupteten Preisunterschiede auf systematisch unterschiedlichen Transportkosten, etwa verschiedenen Transportdistanzen oder Transportmitteln, beruhen. Darüber hinaus weisen auch die Schwankungsbereiche der von den Privatsachverständigen analysierten Preise inklusive Frachtkosten der verschiedenen Produktarten einen nicht unerheblichen Überlappungsgrad auf (Anlage K142 aus dem Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 30 Abbildung 3). Einzige Ausnahme ist die Produktart „RFS/RFC-Großgebinde“. Dass sie unter den zusammengefassten Produktarten mengenmäßig erheblich ins Gewicht fällt, erklären die Privatsachverständigen nicht. Insbesondere weist eine Darstellung des Anteils der verschiedenen Produktarten an der Gesamtmenge deutscher Transaktionen lediglich einen nicht erheblichen Anteil der Produktart „RFS/RFC-Großgebinde“ aus (Anlage K142 aus dem Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 55 Abbildung 9 [dort als „EU1 XF Bulk“ bezeichnet, vgl. S. 54 Rz. 175]). Für das beispielhaft erwähnte Jahr 2001 liegt die Preisabweichung zwischen der Zuckerart „K lose“ und AA[…]-Zucker bei […] EUR je Tonne (Anlage K142 aus dem Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 31), mithin bei nicht einmal einem Prozent des damals gültigen Interventionspreises. Da sie zudem feststellen, dass der in den Modellen des Sachverständigen berücksichtigte Parameter „Rechnungsempfänger-fixe-Effekte“ („µi“,) „einen Großteil der Heterogenität auffängt“ (Anlage K142 aus dem Verfahren 14 O 90/18 Kart., S. 30), werden durchgreifende Zweifel an der Erheblichkeit der behaupteten Unterschiede nicht hinreichend ausgeräumt. Die Tabellen der Schätzungen (Anlage K142 aus dem Verfahren 14 O 90/18 Kart., Tabellen 6 und 7 [S. 32 f.]) zeigen zudem nicht die Parameter der vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Wirtschaftsjahresindikatoren. Die Privatsachverständigen legen auch nicht dar, dass hinreichend sicher ausgeschlossen ist, dass wirtschaftsjährliche Veränderungen des Produktmixes mit anderen über die Wirtschaftsjahre veränderlichen Variablen erheblich korrelieren. - Ansatzpunkte, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen in der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 (Protokoll S. 15: „Wir messen ja gar nicht den Einfluss der Rübenpreise auf die Zuckerpreise. Das ist ja gar nicht unsere Schätzung“)Zuckerrübenpreise oder einzelne Zuckerrübenpreisbestandteile als weitere erklärende Variablen aufzunehmen, bestehen nicht. Hieran weckt auch die Erklärung der Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 2, Veränderungen der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkups könnten nicht nur auf Veränderungen der Zuckerpreise, sondern auch auf Veränderungen der Rübenpreise beruhen, für die die Regressionsmodelle des Sachverständigen nicht hinreichend kontrollierten (Anlage B2-22, S. 13 ff.), keine erheblichen Zweifel; insbesondere nicht die Replikation der Regressionsanalysen des Sachverständigen unter zusätzlicher Berücksichtigung erklärender Variablen für den Rübenmindestpreis sowie die Polarisationsvergütung, die einen signifikanten Einfluss der Preisbestandteile auf Marge bzw. Markup schätzen (Anlage B2-22, S. 20 ff.). Dass der regulatorisch vorgegebene Rübenmindestpreis bzw. die Polarisationsvergütung während der Beobachtungsperiode zwischen Deutschland und Frankreich (erheblich) variierten, was notwendige Voraussetzung für ihre Aufnahme als erklärende Variable wäre, erklären die Privatsachverständigen nicht. Auch ordnen sie den gemessenen Einfluss der neu eingeführten erklärenden Variablen nicht ein. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin wurden die Rübenmindestpreise in Deutschland und Frankreich nach der Zuckermarktordnungsreform gleichzeitig stufenweise abgesenkt. Das legt nahe, dass die neu eingeführte erklärende Variable für Rübenmindestpreise und die Wirtschaftsjahresindikatoren erheblich multikollinear sind und die neu eingeführte erklärende Variable einen Teil des zuvor von den Wirtschaftsjahresindikatoren gemessenen Einflusses aufgreift. Auch liegt wegen des über die Beobachtungsperiode konstant höheren Zuckergehalts französischer Zuckerrüben nicht fern, dass die Polarisationsvergütung in Frankreich über die Beobachtungsperiode konstant höher war als in Deutschland. In diesem Fall wären die neu eingeführte erklärende Variable für Polarisationsvergütung und der Parameter „Rechnungsempfänger-fixe-Effekte“ („µi“,) erheblich multikollinear, so dass erörtert werden müsste, ob und inwieweit die neu eingeführte erklärende Variable dessen Einfluss aufgreift. Aus der daneben vorgelegten Monte-Carlo-Simulation (Anlage B2-22, S. 14 ff.) ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, Zuckerrübenpreise oder einzelne Zuckerrübenpreisbestandteile als weitere erklärende Variablen aufzunehmen. Sie lässt sämtliche vom Sachverständigen für kontrollbedürftig erachtete Einflussfaktoren aus und ist deshalb nicht hinreichend ausschließbar verzerrt. - Die Regressionsgleichungen unterstellen – anders als gegebenenfalls Simulationsmodelle – keine bestimmten Überwälzungsraten zwischen Rübenkosten und Zuckerpreisen, sondern untersuchen anhand von tatsächlichen Daten eine Differenz zwischen tatsächlich beobachteten Zuckerpreisen und Rübenkosten auf eine etwaige Übermarge im Kartellzeitraum in Deutschland im Vergleich zu Frankreich (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 24: „Es ist ja behauptet worden, dass unserem Margenaufschlags- bzw. Markupaufschlagsschätzmodell eine Eins-zu-eins-Überwälzungsrate der Rübenpreise auf die Zuckerpreise zugrunde liegt. Das ist aus meiner Sicht nicht richtig. Diesen Gedanken verweise ich in die Welt der Simulationsmodelle. Mit meinen Schätzgleichungen betrachte ich im Ausgangspunkt den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Preisen und Kosten. Wie auch immer dieser Zusammenhang ist, wird zwar nicht explizit dargestellt, aber durch die Koeffizienten mathematisch abgebildet und dann bei der Umrechnung berücksichtigt. Es ist nicht so, dass eine Überwälzungsrate von eins-zu-eins unterstellt wird“; dazu noch im Zusammenhang mit der Ermittlung des kontrafaktischen Preises c.). - Aus dem gleichen Grund kommt es – anders als bei Simulationsmodellen – auch nicht darauf an, ob sich das Preissetzungskalkül der Zuckerhersteller an der Bruttomarge bzw. dem Bruttomarkup orientiert hat. Als funktionale Form unterstellen die Regressionsmodelle sachangemessen einen linearen Wirkungszusammenhang (relativer) Veränderungen der jeweils erklärenden Variablen und erklärten Variable (Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 217 f. mit Fn. 857). Die vom Sachverständigen gewählten Signifikanzniveaus von 1, 5 bzw. 10 Prozent für die Schätzung der Parameter, die durch drei, zwei bzw. ein Asterisk(e) gekennzeichnet sind (Ausgangsgutachten Rz. 166; Ergänzungsgutachten Rz. 159), sind sachgerecht (Leitfaden Rz. 88; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 187 f., 214 f.). Danach beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der geschätzte Einfluss einer erklärenden Variable auf die erklärte Variable in Wahrheit Null ist, 1, 5 bzw. 10 Prozent (Auer, Ökonometrie, 7. Aufl. 2016, S. 117 f.). (vi.) Die Regressionsanalysen identifizieren einen nicht anderweitig zuzuordnenden Faktor, der die Bruttomarge bzw. den Bruttomarkup signifikant beeinflusst und lediglich in Deutschland während des Kartellzeitraums auftritt. Der geschätzte Parameter des Interaktionsterms weist einen solchen Einfluss auf dem Signifikanzniveau von 1, 5 bzw. 1 Prozent aus (Tabellen 1 und 2 der Tischvorlage [S. 14 f.]). An der Aussagekraft der Schätzung bestehen keine erheblichen Zweifel. Sie ist hinreichend robust gegenüber vom Sachverständigen für sachgerecht erachteten Modifikationen der Datengrundlage18Die von den Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 3 als Robustheitsanalyse präsentierte Regressionsanalyse des „Markup über Preisen“ ... (Anlage B3-54, S. 31 ff.) zieht die Robustheit der Regressionsanalysen des Sachverständigen nicht in Zweifel. In der Sache handelt es sich um ein anderes Regressionsmodell, da die erklärte Variable ausgetauscht wird. Eine solche Modifikation ist laut dem Sachverständigen keine übliche und aussagekräftige Robustheitsprüfung (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 26: „Bei empirischen oder ökonometrischen Analysen ist es gängig, an einer Schätzgleichung verschiedene Modifikationen vorzunehmen und sich anzusehen, ob sich die Ergebnisse dadurch verändern. Konkret nimmt man etwa einzelne erklärende Variablen auf oder lässt sie weg. Ein abstrakter Maßstab dafür, wann das sachgerecht ist, lässt sich nur schwer bilden. Eine weitere Modifikation kann es sein, einzelne Beobachtungen wegzulassen oder aufzunehmen, etwa solche, die das Ergebnis treiben können. Dagegen ist es ökonomisch eher unüblich, außerhalb des präferierten Schätzansatzes weitere andere Schätzansätze zur Überprüfung des Ergebnisses des Hauptschätzansatzes heranzuziehen“).Die von den Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 3 als Robustheitsanalyse präsentierte Regressionsanalyse des „Markup über Preisen“ ... (Anlage B3-54, S. 31 ff.) zieht die Robustheit der Regressionsanalysen des Sachverständigen nicht in Zweifel. In der Sache handelt es sich um ein anderes Regressionsmodell, da die erklärte Variable ausgetauscht wird. Eine solche Modifikation ist laut dem Sachverständigen keine übliche und aussagekräftige Robustheitsprüfung (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 26: „Bei empirischen oder ökonometrischen Analysen ist es gängig, an einer Schätzgleichung verschiedene Modifikationen vorzunehmen und sich anzusehen, ob sich die Ergebnisse dadurch verändern. Konkret nimmt man etwa einzelne erklärende Variablen auf oder lässt sie weg. Ein abstrakter Maßstab dafür, wann das sachgerecht ist, lässt sich nur schwer bilden. Eine weitere Modifikation kann es sein, einzelne Beobachtungen wegzulassen oder aufzunehmen, etwa solche, die das Ergebnis treiben können. Dagegen ist es ökonomisch eher unüblich, außerhalb des präferierten Schätzansatzes weitere andere Schätzansätze zur Überprüfung des Ergebnisses des Hauptschätzansatzes heranzuziehen“). – insbesondere der Entfernung von zwei Ausreißerdatenpunkten (Tabellen 3 und 4 der Tischvorlage [S. 16 f.]) sowie von Daten über Erwerbe von Abnehmern aus französischen Grenzregionen zu Deutschland, transnational verhandelnden Abnehmern und von Abnehmern, die von den bindend festgestellten Preisabsprachen betroffen waren (S. 26 f., 34 des sowie Anlage 9 zum Protokoll[s] der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023). Anhaltspunkte dafür, dass der Parameter des Interaktionsterms mit den übrigen Modellparametern erheblich multikollinear ist, sieht der Sachverständige nachvollziehbar nicht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 18: „Eine solche Multikollinearität würde ich bei der in der Tischvorlage dargestellten Margenschätzung nicht erwarten. Mit den kundenfixen Effekten deshalb nicht, weil diese sich über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant verhalten sollten. Mit den jahresfixen Effekten deshalb nicht, weil diese ja immer ein einziges Jahr betreffen, der von β1 gemessene Interaktionsterm aber einen neunjährigen Beobachtungszeitraum. Die übrigen drei erklärenden Variablen werden jeweils gesondert für Deutschland und Frankreich gemessen, während β1 lediglich Beobachtungen in Deutschland misst“). Dass der Parameter des Interaktionsterms darüber hinaus keinen ausgelassenen Einflussfaktor (mit-)misst, hält er für hinreichend sicher, um den geschätzten Wirkungszusammenhang auf den Kartellverbotsverstoß der Beklagten zurückzuführen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 17 f.: „Der Koeffizient β1 fängt solche Einflüsse auf die Marge auf, die ausschließlich Deutschland im Kartellzeitraum betreffen. Um den mit dem Koeffizienten β1 gemessenen Einfluss auf das Kartell in Deutschland zurückzuführen, muss man auf einer theoretischen Ebene eine gewisse Sicherheit haben, dass in diesen Koeffizienten keine anderen Effekte einfließen, die nicht durch das Kartell bedingt sind. Wenn Sie mich fragen, ob mir ein Einflussfaktor einfällt, der ausschließlich Deutschland im Kartellzeitraum betroffen und sich auf die Marge aus[ge]wirkt hat, also in den Koeffizienten β1 einfließen könnte, fällt mir ein solcher Faktor aktuell nicht ein. Dass es einen solchen theoretisch geben könnte, kann ich aber natürlich nie ausschließen“; ferner S. 25: „Wenn ich nach dem Erkenntnisgewinn meiner Margen- und Markup-Schätzungen zum „Ob“ eines Kartellpreisaufschlags gefragt werde, so würde ich in deren Ergebnis einen Indikator dafür sehen, dass ein Kartellpreisaufschlag entstanden ist“; S. 7: „als kartellbedingt zu interpretierende Margenaufschläge“). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass die von den Beklagten Ziffern 1 und 3 gerügten Datenfehler (dazu bereits (iv.)) bestehen, identifizierte die Regressionsanalyse des Sachverständigen auf Grundlage der korrigierten Daten – bereits nach dem Vortrag der Beklagten – einen nicht anderweitig zuzuordnenden Faktor, der den Bruttomarkup signifikant beeinflusst und lediglich in Deutschland während des Kartellzeitraums auftritt. Der geschätzte Parameter des Interaktionsterms weist einen solchen Einfluss auf dem Signifikanzniveau von 5 Prozent aus (Anlage B3-54, S. 10 ff.; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorgenannte Privatsachverständigengutachten auch Anlage B1-72, S. 17 f.). Hingegen ermittelten die Bruttomargen-Regressionsanalysen auf Grundlage der korrigierten Daten nach Schätzungen der Beklagten Ziffern 1 und 3 jeweils einen negativen, nicht signifikanten Einfluss des Parameters des Interaktionsterms (ebenda). Die letztgenannten Schätzungen indizieren allerdings nicht, dass sich der Kartellverbotsverstoß nicht auf die Preise ausgewirkt hat (dazu sogleich (e)). (e) Demgegenüber haben die übrigen Vergleichs- und Simulationsmodelle des Sachverständigen und der Privatsachverständigen der Beteiligten nach zuletzt erreichtem Sach- und Streitstand keine erhebliche Indizwirkung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartellverbotsverstoßes. Das Regressionsmodell I des Ausgangsgutachtens, mit dem nach zuletzt erreichtem Stand der Begutachtung die erklärte Variable „logarithmierter Ab-Werk-Weißzuckerpreis“ auf die erklärenden Variablen „Interaktionsterm“, „kmKunde zu Werk_it“, „kmKunde zu Wettbewerberwerk_it“, „Selbstversorgungsgradit“, „Wirtschaftsjahresindikatoren“ (statt zwischenzeitlich Indikator Kartellzeitraumt und Post-ZMO-Reform-Indikatort), Rechnungsempfänger-fixe-Effekte (statt ursprünglich „Indikator (trans-)nationaler Kundei“ und „Indikator Deutschlandi“), „logarithmierter Zuckerrübenpreis je Zuckertonneit“ und „Interaktionsterm aus logarithmiertem Zuckerrübenpreis je Zuckertonneit und Post-ZMO-Reform-Indikatort“ regressiert wird (fortan: „Regressionsmodell I“; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 33 ff., S. 8 (i. V. m. Tischvorlage S. 13 Fn. 10); vgl. Ausgangsgutachten Rz. 167 sowie Tabelle 6 [S. 72]; Ergänzungsgutachten Rz. 151 ff., Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022, S. 9), hat aus Sicht des Sachverständigen „keinerlei Aussagegehalt“ mehr. Das erklärt er überzeugend damit, dass nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, dass nicht nur die Zuckerrübenpreise die Zuckerpreise, sondern umgekehrt auch die Zuckerpreise die Zuckerrübenpreise (und damit die erklärenden Variablen „logarithmierter Zuckerrübenpreis je Zuckertonneit“ bzw. und „Interaktionsterm aus logarithmiertem Zuckerrübenpreis je Zuckertonneit und Post-ZMO-Reform-Indikatort“) erheblich beeinflussen, was möglicherweise zu verzerrten Ergebnissen der Schätzung führte (Ergänzungsgutachten Rz. 70, so genanntes Endogenitätsproblem). Durch Subtraktion einzelner Zuckerrübenpreisbestandteile, etwa Erlösbeteiligungen, vom Gesamtzuckerrübenpreis lasse sich das Problem nicht beheben. Dass lediglich diese Rübenpreisbestandteile – und sie vollumfänglich – von den Zuckerpreisen beeinflusst würden, sei nicht hinreichend sicher. Daneben flösse die Korrelation zwischen Subtrahenden und Zuckerpreisen fortan in den Störterm ein, wenn die Subtrahenden mit einem im Modell belassenen Einflussfaktor korrelieren und soweit ihr Einfluss nicht von anderen im Modell enthaltenen erklärenden Variablen aufgefangen würde, so dass das Endogenitätsproblem nicht beseitigt würde (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 35 ff.). Ansatzpunkte, das Endogenitätsproblem des Regressionsmodells I hinreichend verlässlich zu lösen, sieht der Sachverständige nachvollziehbar nicht. Insbesondere habe eine zweistufige Kleinste-Quadrate-Schätzung (Two Stage Least Squares, „2SLS“) „keine Aussagekraft“, bei der auf erster Stufe die endogenen erklärenden Variablen auf alle exogenen erklärenden Variablen sowie so genannte Instrumentvariablen, die möglichst eng mit den endogenen erklärenden Variablen, aber gleichzeitig nicht mit dem Störterm korreliert sein müssen, regressiert werden, um ihre mit dem Störterm korrelierte Komponente von der unkorrelierten zu trennen, und auf zweiter Stufe die so geschätzten unkorrelierten Komponenten der endogenen erklärenden Variablen in das Ursprungsmodell eingesetzt werden („IV-Modell“ aus dem Ergänzungsgutachten [dort Rz. 146 ff.]; dazu: Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 33 ff.; zur 2SLS-Methode: Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 596 ff.; Auer, Ökonometrie, 7. Aufl. 2016, S. 522 ff.). Die Schätzung reagiere bereits sehr sensibel auf legitime kleinere Modifikationen der Spezifikationen der verwendeten Instrumentvariablen. Sie führten ebenso wie die Verwendung sachgerechter anderer Instrumentvariablen zu einer „Vielzahl von Ergebnissen“ und „sehr große[n] Schwankungen“. Dass zwei endogene erklärende Variablen instrumentiert werden müssten, erhöhe schon allein die Standardfehler erheblich; erst recht, wenn die verwendeten Instrumentvariablen nur schwach mit den endogenen erklärenden Variablen korreliert seien, was in der Realität vorkomme. Gegenüber den erheblich genaueren, robusteren und daher verlässlicheren Regressionsanalysen der Bruttomarge bzw. des Bruttomarkup habe die zweistufige Kleinste-Quadrate-Schätzung keine wesentliche Indizwirkung (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 6, 9 f., 33). Dies lasse sich auch nicht dadurch beheben, dass man die zweistufige Kleinste-Quadrate-Schätzung als Kleinste-Quadrate-Schätzung der reduzierten Form darstellt (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 36). Schließlich lasse sich das Endogenitätsproblem auch nicht hinreichend verlässlich dadurch lösen, dass auf zweiter Stufe für die erklärende Variable „Interaktionsterm aus logarithmiertem Zuckerrübenpreis je Zuckertonneit und Post-ZMO-Reform-Indikatort“ im Zeitraum vom Beginn der Beobachtungsperiode an bis zur Zuckermarktordnungsreform anstelle der mit der ersten Stufe geschätzten Werte Nullen eingesetzt werden. Ohne die Verwendung desselben Datensatzes auf beiden Stufen komme es zu Verzerrungen, und die Schätzung werde ohne die Verwendung der Vorhersagen der ersten auf der zweiten Stufe inkonsistent (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 33). Dies belegte der Sachverständige zusätzlich mit einer so genannten Monte-Carlo-Simulation (S. 35 des sowie Anlage 10 zum Protokoll[s] der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023). Auch dem Regressionsmodell II des Ausgangsgutachtens, mit dem nach zuletzt erreichtem Stand der Begutachtung die erklärte Variable „logarithmierter Ab-Werk-Weißzuckerpreis“ auf die erklärenden Variablen „Interaktionsterm“, „kmKunde zu Werk_it“, „kmKunde zu Wettbewerberwerk_it“, „Selbstversorgungsgradit“, Rechnungsempfänger-fixe-Effekte (statt alternativ „Indikator (trans)nationaler Kundei“ und „Indikator Deutschlandi“) und „Wirtschaftsjahresindikatoren“ (statt ursprünglich „Indikator Kartellzeitraumt“) regressiert wird (fortan: „Regressionsmodell II“; Anlage 8 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023; vgl. ferner Ausgangsgutachten Rz. 168 sowie Tabelle 6 [S. 72]), misst der Sachverständige „nicht so viel Gewicht“ bei. Dazu führt er gut nachvollziehbar aus, dass nicht hinreichend sicher sei, ob die Regressionsgleichung eine für die Zuckerpreisbildung in (Teilen) der Beobachtungsperiode relevante erklärende Variable – den Zuckerrübenpreis – auslasse (omitted variable bias). Bereits die unterschiedlichen Spezifikationen der Modelle I und II des Ausgangsgutachten zeigten, dass der logarithmierte Rübenpreis statistisch signifikant mit dem Zuckerpreis korreliert sei, ohne dass damit eine Aussage über die Kausalität verbunden werde. Im Modell II des Ausgangsgutachtens werde der Effekt des weggelassenen Rübenpreises von dem Koeffizienten des mit ihm korrelierten Indikators „Kartellzeitraumindikatort“ aufgefangen. Potenziell könnten aber durch den Wegfall der hochsignifikant korrelierenden erklärenden Variable „Rübenpreis“ im Modell II des Ausgangsgutachtens alle Parameter (Koeffizienten) verzerrt sein. Wenn die erforderliche ökonomische Plausibilitätsbetrachtung keinen Grund für die Aufnahme liefere, müsse erwogen werden, welche andere mit der hochsignifikanten, jedoch ökonomisch nicht plausiblen Variable korrelierte Variable stattdessen in das Modell aufzunehmen sei. Die beim modifizierten Modell II statt des „Kartellzeitraumindikatorst“ als erklärende Variablen aufgenommenen Wirtschaftsjahresindikatoren seien ebenfalls mit den Rübenpreisen korreliert. Einen Einfluss der Rübenpreise, die zwischen Deutschland und Frankeich über die Wirtschaftsjahre variieren, könnten die im modifizierten Modell II enthaltenen Wirtschaftsjahresindikatoren nicht hinreichend abbilden. Deshalb sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass Punkt- und Intervallschätzer verzerrt sind. Daneben seien die Zuckerrübenpreise und die Wirtschaftsjahresindikatoren in einem Maß multikollinear, nach dem nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, dass das Regressionsmodell an einem Endogenitätsproblem leidet (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 30 ff.). Dem Vorschlag der Beklagten, bei der Prüfung einer Korrelation von Rüben- und Zuckerpreis mithilfe von Scatter-Plots unter – wie vom Sachverständigen präferiert (Tischvorlage S. 10) – Berücksichtigung von Rechnungsempfänger-fixen-Effekten (Tischvorlage S. 11 Abbildung 7) die Durchschnittsbildung für die Rechnungsempfänger-fixen-Effekte auf den Zeitraum vor der Zuckermarktreform zu beschränken, um zu verhindern, dass Erlösbeteiligungen als Bestandteil der Rübenpreise der späteren Jahre über die Rechnungsempfänger-fixen-Effekte auch den Zeitraum vor der Zuckermarktreform korrelationsbegründend beeinflussen, ist der Sachverständige nachvollziehbar nicht nähergetreten, weil für ein aussagekräftiges Ergebnis ein hinreichend langer Beobachtungszeitraum erforderlich sei und die Verkürzung des Beobachtungszeitraums daher die Schätzung erschwere. Der Wegfall einer signifikanten Korrelation zwischen Zucker- und Rübenpreis, wenn man wie vorgeschlagen die Durchschnittsbildung für die Rechnungsempfänger-fixen-Effekte auf den Zeitraum vor der Zuckermarktreform beschränkt, hat den Sachverständigen daher nachvollziehbar nicht dazu veranlasst, von einer Aufnahme des Rübenpreises als alleinstehende erklärende Variable gegebenenfalls zusammen mit einem Interaktionsterm aus Rübenpreis und Post-ZMO-Reform-Indikatort abzusehen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 31). Vor diesem Hintergrund resümiert der Sachverständige nachvollziehbar, dass er nicht mit hinreichender Sicherheit systematisch einen Einfluss der Rüben- auf die Zuckerpreise über die gesamte Beobachtungsperiode ausschließen könne und daher die Aufnahme der logarithmierten Zuckerrübenpreise als erklärende Variable in die Regressionsgleichung für den logarithmierten Zuckerpreis als erklärter Variable vorzugswürdig ist (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 32). Schließlich ergibt die Schätzung des Regressionsmodells II lediglich, dass die Nullhypothese, nach der der – geschätzt insignifikante – Interaktionsterm keinen Einfluss auf die marktmäßige Zuckerpreisbildung hatte, nicht mit einer mindestens neunzigprozentigen Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann. Ein hinreichendes Indiz dafür, dass die erklärende Variable tatsächlich keinen Einfluss auf die Zuckerpreisbildung hatte, liefert sie hingegen nicht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 26: „Wenn ich nach dem Aussagegehalt von Schätzergebnissen gefragt werde, die einen nicht signifikanten Kartellpreisaufschlag ausweisen, so ist das keine Evidenz dafür, dass kein Schaden entstanden ist. Die Nullhypothese kann nur nicht widerlegt werden“; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 215). Soweit die Beklagten sinngemäß übereinstimmend erklären, die Rübenpreise seien für die Zuckerpreiskalkulation- bzw. -setzung in der Beobachtungsperiode nicht relevant gewesen, und sich dafür auf das Zeugnis verschiedener Angestellter und Organmitglieder berufen, war dem nicht nachzugehen. Soweit sich die Beweisantritte auf den Kartellzeitraum in Deutschland beziehen, würden die bezeichneten Indizien die Kammer nicht von einer Unerheblichkeit der Rübenpreise für die Zuckerpreisbildung überzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 41 – Schlecker). Insbesondere misst der Sachverständige der tatsächlichen Zuckerpreissetzung im Kartellzeitraum in Deutschland, zu der insbesondere die Beklagte Ziffer 1 unternehmensinterne (Vertriebsreport-)Präsentationen (zur Berechnung des Deckungsbeitrags) vorlegt (Anlagen B1-49–B1-52), keine hinreichende Aussagekraft für die kartellfreie (rest-)wettbewerbliche Preisbildung bei (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 11 f., 42). Auch soweit sich die Beweisantritte auf Frankreich oder den Nachkartellzeitraum in Deutschland beziehen und hierfür auch ein Organmitglied eines nicht am Kartell beteiligten Unternehmens benennen (s. insbesondere auch die als Anlagen B1-73 und B1-74 vorgelegten schriftlichen Erklärungen), war dem nicht nachzugehen. Die benannten Indizien spiegeln allesamt Erfahrungswerte einzelner – wenngleich maßgeblich – am Verkauf Beteiligter wider, nach welchen Rechengrößen sich die Preissetzungsentscheidungen tatsächlich gerichtet haben. Dass zwischen dem Preis für den Hauptinputfaktor „Zuckerrübe“ und den Zuckerpreisen unabhängig von einer unmittelbaren Berücksichtigung bei der tatsächlichen Preissetzung ein relevanter Wirkungszusammenhang bestand – etwa über Wirkungszusammenhänge zwischen den Rübenpreisen und den unmittelbar berücksichtigten Rechengrößen – schließen sie nicht hinreichend sicher aus, um die Rübenpreise über die gesamte Beobachtungsperiode nicht als erklärende Variable zu berücksichtigen. Selbst zusammengenommen könnten die Indizien die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Marktcharakteristika daher nicht davon überzeugen, dass zwischen Zuckerrübenpreisen und Zuckerpreisen kein erheblicher Wirkungszusammenhang bestand. Daneben betreffen die Beweistatsachen Erfahrungswerte einzelner an der Zuckerpreissetzung beteiligter Repräsentanten einzelner Zuckerhersteller. Selbst zusammengenommen wären sie nicht hinreichend repräsentativ, um eine zureichend aussagekräftige Evidenz für die (rest-)wettbewerbliche Zuckerpreisbildung zu liefern, die es auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigen würde, von einer Aufnahme der logarithmierten Rübenpreise als erklärende Variable in die Regressionsgleichung zur Schätzung des Zuckerpreises als erklärter Variable abzusehen. Seinem Simulationsmodell aus dem Ausgangsgutachten (dort Rz. 204 ff.) misst der Sachverständige keinen erheblichen Erkenntniswert mehr bei. Das begründet er überzeugend damit, dass keine Methode existiere, die unter Berücksichtigung der konkreten Charakteristika des deutschen Verarbeitungszuckermarktes geeignet ist, den Effekt eines nicht kartellverbotswidrigen dauerhaften stillschweigenden Parallelverhaltens der Beklagten hinreichend verlässlich von jenem des Kartellverbotsverstoßes zu trennen. Dies obläge der Klägerin, soweit sie sich auf ein Simulationsmodell mit indizieller Bedeutung für einen Preiseffekt des Kartells beruft (BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17, juris Rz. 36 – Schienenkartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 41 – Schlecker). Auch spieltheoretische Studien, die den Beitrag expliziter Absprachen zum konkreten Marktergebnis messen, wenn nicht kartellverbotswidriges stillschweigendes Parallelverhalten existiert (dazu bereits (c)), seien hierzu nicht hinreichend belastbar. Um ein Simulationsmodell aufzustellen, das den konkreten Verarbeitungszuckermarkt hinreichend abbildet, müssten wegen der konkreten Marktcharakteristika (z. B. kundenspezifische Effekte, wirtschaftsjahresspezifische Effekte) zudem zahlreiche Annahmen getroffen werden, die die Schätzung mithilfe von Simulationsmodellen „irgendwann […] beliebig“ machten, während man bei den Regressionsanalysen „die Daten sprechen [lassen könne]“. Schließlich müssten für ein Simulationsmodell zur Form des Wettbewerbs pauschale Annahmen getroffen werden, zu denen sich der Sachverständige wegen der heterogenen tatsächlichen Verhältnisse aktuell nicht in der Lage sieht (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 27 ff.). Aus diesen, jeweils für sich genommen durchgreifenden Gründen kommt auch den von den Privatsachverständigen der Beteiligten vorgelegten Simulationsmodellen vorliegend keine erhebliche Indizwirkung zu. Auch der vom Sachverständigen durchgeführte Vergleich des durchschnittlichen wirtschaftsjährlichen Ab-Werk-Weißzuckerpreises gegenüber deutschen Rechnungsempfängern in einem Radius von 300 Kilometern um die nicht am Kartell beteiligte Zuckerfabrik Anklam während der Beobachtungsperiode mit jenem gegenüber deutschen Rechnungsempfängern außerhalb dieses Radius (Ausgangsgutachten Rz. 247 ff.) hat keine erhebliche Aussagekraft. Die zugrundeliegenden Daten über sämtliche Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 in Deutschland sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Insbesondere ist die Stichprobe nicht hinreichend repräsentativ. Sie umfasst innerhalb des Radius für den Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an bis zum Wirtschaftsjahr 2008/2009 lediglich 61 Beobachtungen von 19 Rechnungsempfängern. Daneben handelt es sich um eine marktinterne Vergleichsanalyse, deren Aussagekraft – insbesondere wegen möglicher Einflüsse des Kartells (so genannte Preisschirmeffekte) – bereits abstrakt beschränkt ist (Ausgangsgutachten Rz. 249, 258 f.; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 09.10.2018, KRB 51/16, juris Rz. 69 ff. – Flüssiggas I; BGH, Beschl. v. 09.10.2018, KRB 58/16, juris Rz. 63 ff. – Flüssiggas II). Ferner misst der Sachverständige der von den Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 3 vorgelegten Regressionsanalyse der Ab-Werk-Weißzuckerpreise in Deutschland und Frankreich vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014 (Anlage B3-1, S. 60 ff.) keine erhebliche Indizwirkung bei. Das begründet er überzeugend insbesondere damit, dass die von den Privatsachverständigen gewählte Aggregationsebene für die beobachteten Daten zu hoch ist, um (präzise) Wirkungszusammenhänge zu erkennen, und vorliegend wegen der Heterogenität der verschiedenen Rechnungsempfänger und ihrer jeweiligen Verhandlungsmacht nicht sachgerecht ist (Ausgangsgutachten Rz. 76; Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 28); ebenso wenig die Entfernung von Daten über Erwerbe von transnational verhandelnden Kunden (Anlage B3-1, S. 57), die circa 42 Prozent des deutschen Umsatzes mit losem Weißzucker in der Beobachtungsperiode ausmachen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 20). Auch die von den Privatsachverständigen der Klägerin gebildete Differenz zwischen dem von ihr in Deutschland im Kalenderjahr 2009 durchschnittlich gezahlten Ab-Werk-Weißzuckerpreis je Tonne mit jenem im Kalenderjahr 2010 (Anlage K4 Rz. 3.56 ff., insbesondere Rz. 3.86) besitzt keine erhebliche Aussagekraft in Bezug auf einen kartellbedingten Preiseffekt im Zeitraum von der Zuckermarktreform an. Er berücksichtigt vom Kartellverbotsverstoß unabhängige Einflussfaktoren auf die Zuckerpreisbildung nicht, die der Sachverständige für mittels einer Regressionsanalyse kontrollbedürftig erachtet. Ferner hält der Sachverständige vorliegend, insbesondere wegen erheblicher Änderungen des regulatorischen Rahmens, einen rein zeitlichen Vergleich ausschließlich in Deutschland beobachteter Daten – noch dazu in kürzeren Zeitabschnitten – nicht für hinreichend belastbar (Ausgangsgutachten Rz. 64, 79 f.). Soweit die Privatsachverständigen Analysen mit Datenbeobachtungen aus den Beneluxstaaten bzw. mit dem unionsweiten Weißzuckerdurchschnittspreis vorlegen, hält der Sachverständige sie überzeugend für nicht erheblich aussagekräftig. Insbesondere sei nicht hinreichend sicher, dass die unionsweiten Daten nicht ihrerseits durch ein (gesondertes) kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst seien. Zudem wichen die Marktcharakteristika nicht unerheblich von den deutschen ab (näher zum Ganzen Ausgangsgutachten Rz. 88 ff.). Soweit die Beteiligten im Übrigen Regressionsanalysen vorlegen, die einen nicht signifikanten Kartelleffekt schätzen, indizieren diese nicht, dass sich der Kartellverbotsverstoß nicht auf die Preise ausgewirkt hat. Sie besagen lediglich, dass die Nullhypothese, nach der die einen möglichen Kartelleffekt messende erklärende Variable keinen Einfluss auf die erklärte Variable hatte, nicht mit einer Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann, die dem jeweils gewählten Signifikanzniveau entspricht (dazu bereits vorstehend). Schließlich führt der Umstand, dass bei einer Korrektur der von den Beklagten Ziffer 1 und 3 gerügten Datenfehler (dazu bereits (5)(d)(iv.) und (vi.)) die Bruttomargen-Regressionsanalysen nach Schätzungen der Beklagten Ziffern 1 und 3 jeweils einen negativen, nicht signifikanten Einfluss des Parameters des Interaktionsterms ermitteln (Anlage B3-54, S. 10 ff.; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorgenannte Privatsachverständigengutachten auch Anlage B1-72, S. 17 f.), nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Ergebnisse besagen lediglich, dass die Nullhypothese, nach der die einen möglichen Kartelleffekt messende erklärende Variable keinen Einfluss auf die (logarithmierte) Bruttomarge hatte, nicht mit einer mindestens neunzigprozentigen Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann. Ein hinreichendes Indiz dafür, dass die erklärende Variable tatsächlich keinen Einfluss auf die marktmäßige Zuckerpreisbildung hatte, sieht die Kammer darin nicht (ergänzend dazu c.). (6) Unter Würdigung sämtlicher Indizien, wie sich die Preise vorliegend ohne den Kartellverbotsverstoß wahrscheinlich entwickelt hätten, kommt dem Erfahrungssatz, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von den Beklagten durch deren Kartellverbotsverstoß überhöht war, im vorliegenden Einzelfall eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu, ohne dass dabei ein einzelnes Indiz allein ausschlaggebend ist (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 37). Das gilt auch, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass die von den Beklagten Ziffern 1 und 3 gerügten Datenfehler (dazu bereits (5)(d)(iv.) und (vi.)) bestehen (dazu bereits (5)(e)). Danach gilt die Indizwirkung des Erfahrungssatzes insbesondere auch für Erwerbsvorgänge von sämtlichen Beklagten im Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 1996/1997 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2000/2001. Im Kartellzeitraum vor dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 waren die Marktbedingungen jedenfalls nicht weniger stabil als im Zeitraum danach (dazu bereits (3)(a)(v.) und (i.)). Auch sonstige erhebliche Veränderungen der relevanten Marktcharakteristika und Charakteristika des Kartells, für die die Regressionsanalysen des Sachverständigen nicht kontrollieren, sind nicht ersichtlich. Da sämtliche Beklagte ab 01.03.1996 an dem Kartellverbotsverstoß beteiligt waren (dazu bereits 1.a.aa. und 1.b.aa.), kommt danach auch den Indizien für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an erhebliche Indizwirkung für eine Schadensentstehung im vorangegangenen Kartellzeitraum zu. Die Indizwirkung des Erfahrungssatzes erstreckt sich zudem auf sämtliche Erwerbe von Spezialzuckersorten. Die Gebiets- und Kundenabsprache umfasste im Bereich „Verarbeitungszucker“ Zuckermengen aller (Spezial-)Sorten, die im Rahmen der Quote der Beklagten erzeugt wurden (dazu bereits 1.a.gg.). Die Regressionsanalysen basieren zwar ausschließlich auf Daten über den Erwerb von losem Weißzucker. Sämtliche Spezialzuckersorten haben allerdings einen Weißzuckeranteil (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 37 f.). Die Indizwirkung des Erfahrungssatzes ist auch für Bezüge von von der Beklagten Ziffer 1 hergestelltem Zucker über die K[…] KG und die L[…] S.A.S. heranzuziehen. Sie stehen bereits aufgrund der Bindungswirkung der Bußgeldbescheide solchen gleich, die nicht über eine rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisation erfolgten (dazu bereits 1.a.ee.). Selbst wenn man dies verneinte, wäre der Erfahrungssatz auf Bezüge über die K[…] KG und die L[…] S.A.S. zu erstrecken. Die zumindest schlüssig erhobene Behauptung der Klägerin, die K[…] KG und die L[…] S.A.S. hätten sich beim Vertrieb von Quotenzucker an der Grundabsprache orientiert, ist als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben sie bereits nicht einfach bestritten. Zwar trägt die Beklagte Ziffer 1 vor, sie habe keinen beherrschenden Einfluss auf die Vertriebsorganisationen gehabt und daher die Grundabsprache gegenüber ihnen nicht durchsetzen können. Jedenfalls bis Ende 1997 hätten ihr gesellschaftsrechtlich lediglich knapp 55 Prozent der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der K[…] KG zugestanden, für deren Entscheidungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich gewesen sei. Die Geschäftsführung der Komplementärin der K[…] KG, die deren Geschäfte nach dem Einstimmigkeitsprinzip geführt habe, habe aus fünf Personen bestanden, von denen lediglich zwei Repräsentanten der Beklagten Ziffer 1 gewesen seien. An der L[…] S.A.S., einem Gemeinschaftsunternehmen mit X[…] S. A. und AB[…], sei sie lediglich zu einem Drittel beteiligt gewesen. Gesellschaftsrechtliche oder arbeitsrechtliche Weisungs- oder Vetorechte oder sonstige Zustimmungsvorbehalte habe sie nicht gehabt. Damit wird allerdings nur das rechtliche Können abstrakt umrissen. Dass sich die K[…] KG und die L[…] S.A.S. tatsächlich an der Grundabsprache orientierten, wird nicht in Abrede gestellt. Selbst wenn man hierin ein einfaches Bestreiten dieser klägerischen Behauptung sähe, läge jedenfalls kein erhebliches Bestreiten vor. Da die Beklagte Ziffer 1 nach der Art der festgestellten Grundabsprache für sich gegenüber den anderen Kartellbeteiligten in Anspruch nahm, die Einhaltung der Kunden- und Gebietsaufteilung steuern zu können, hätte es ihr oblegen, hinreichend substantiiert darzulegen, welche tatsächlichen Umstände eine Orientierung an der Grundabsprache ausschlossen. Dem ist sie insbesondere unter Berücksichtigung personeller Verflechtungen zwischen ihren Leitungspersonen und jenen der K[…] KG bzw. L[…] S.A.S., insbesondere der Doppelfunktionen der Nebenbetroffenen AC1[…], AC2[…], AC3[…] und AC4[…] (Anlagen K33–35, K37), nicht nachgekommen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Erfahrungssatz auch bereits allein deshalb für die Bezüge über die K[…] KG und die L[…] S.A.S. heranzuziehen, weil sie zumindest wertungsmäßig Direkterwerben von der Beklagten Ziffer 1 gleichstehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 46 ff. – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 44 ff. – Stahl-Strahlmittel). Eine eigenständige Marktstufe bilden die vorübergehend rechtlich verselbstständigten Vertriebsorganisationen nicht. Insbesondere treffen sie keine freie marktmäßige Entscheidung, von welchen Herstellern sie Zucker beziehen, sondern sind einzelnen Zuckerherstellern als exklusive Vertriebsorganisationsstruktur zugeordnet. b. Unter Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, – einschließlich des Erfahrungssatzes mit der ihm im Einzelfall zukommenden Indizwirkung – ist nach alledem auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von den Beklagten höher war, als er ohne den Kartellverbotsverstoß gewesen wäre, ohne dass dabei ein einzelnes Indiz allein ausschlaggebend ist (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 37). Das gilt auch, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass die von den Beklagten Ziffern 1 und 3 gerügten Datenfehler (dazu bereits (5)(d)(iv.) und (vi.)) bestehen (dazu bereits (5)(e)). c. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände ist auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von den Beklagten um 2 Prozent höher war, als er ohne den Verstoß gewesen wäre. Mit den Regressionsanalysen ermittelte der Sachverständige einen als kartellbedingt zu interpretierenden Preisaufschlag von 1,94 Prozent, 1,56 Prozent bzw. 2,08 Prozent (Spezifikation [2] bzw. [4] aus Tabelle 1 bzw. Spezifikation [2] aus Tabelle 2 der Tischvorlage [dort S. 14 f.]). Diese drei Analysen hält er nachvollziehbar für gleich geeignet und aussagekräftig (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 22: „Wenn Sie mich fragen, in welchem Verhältnis der geschätzte Preisaufschlag nach Spezifikation 2 von Tabelle 2 zu jenen der Spezifikationen 2 und 4 von Tabelle 1 steht, so könnte ich zwischen diesen Spezifikationen und ihrer Aussagekraft keine Rangfolge bilden. Sie sind aus meiner Sicht allesamt gleich aussagekräftig“; S. 37: „Die Spezifikationen 2 und 4 der Tabelle 1 der Tischvorlage sowie die Spezifikation 2 der Tabelle 2 der Tischvorlage halte ich alle für gleichermaßen plausibel. Wenn Sie mich deswegen fragen, ob ich einer im Hinblick auf die Quantifizierung des Schadens mehr vertraue, so ist das nicht der Fall. Bei dieser feinen Unterscheidung kann ich Ihnen dann leider nicht mehr weiterhelfen“). Die Schritte zur Berechnung des Preisaufschlags sind in Anlage 7 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 niedergelegt. Dazu führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Umrechnung mithilfe tatsächlicher Beobachtungen, insbesondere des durch die geschätzten Parameter abgebildeten tatsächlichen Wirkungszusammenhangs zwischen den Modellvariablen, erfolgt und – anders als Simulationsmodelle – keinen bestimmten Wirkungszusammenhang abstrakt unterstellt (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 23 f., insbesondere Rz. 24: „Es ist ja behauptet worden, dass unserem Margenaufschlags- bzw. Markupaufschlagsschätzmodell eine Eins-zu-eins-Überwälzungsrate der Rübenpreise auf die Zuckerpreise zugrunde liegt. Das ist aus meiner Sicht nicht richtig. Diesen Gedanken verweise ich in die Welt der Simulationsmodelle. Mit meinen Schätzgleichungen betrachte ich im Ausgangspunkt den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Preisen und Kosten. Wie auch immer dieser Zusammenhang ist, wird zwar nicht explizit dargestellt, aber durch die Koeffizienten mathematisch abgebildet und dann bei der Umrechnung berücksichtigt. Es ist nicht so, dass eine Überwälzungsrate von eins-zu-eins unterstellt wird“). Unterstellt wird lediglich, dass der Wirkungszusammenhang im Kontrafaktum und Faktum – mit Ausnahme des Kartelleffekts – gleich gewesen wäre. Dies wird auch durch die Stellungnahmen der Beteiligten und ihrer Privatsachverständigen zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthielten, nicht in Zweifel gezogen. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, weicht die von den Privatsachverständigen der Beklagten Ziffer 3 aufgestellte Preisgleichung (Anlage B3-54, S. 31) von der vom Sachverständigen für die Umrechnung verwendeten Preisgleichung (Anlage 7 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023) ab. Soweit sie ihre Gleichung nach den Kosten ableiten, erhellen sie nicht, weshalb der Summand bzw. nicht von den Kosten C abhängen soll, obwohl er mithilfe der Kosten geschätzt worden ist. Nachvollziehbar hat der Sachverständige weiter erläutert, dass für den Vergleich neben den geschätzten Zuckerpreisen im kontrafaktischen Szenario die geschätzten Zuckerpreise im faktischen Szenario (statt die tatsächlichen Preisbeobachtungen) verwendet werden, um konsistent zu bleiben (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 24). Die vorgenannten Punktschätzer sind auch in Bezug auf den Kartellzeitraum vor dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 (dazu bereits a.bb.(6)) und zumindest in Bezug auf den jeweiligen Weißzuckeranteil der erworbenen Spezialzuckersorten hinreichend aussagekräftig (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 38: „Wir gehen als konservative Schätzung jedenfalls davon aus, dass er sich in Höhe des geschätzten Preisaufschlags auf losen Weißzucker in Bezug auf den Weißzuckeranteil der jeweiligen Spezialzuckersorte fortsetzen sollte. […] Als konservative Berechnungsweise eines Mindestkartellpreisaufschlags auf die Spezialzuckersorten schlage ich daher vor, den Weißzuckeranteil der jeweiligen Spezialzuckersorte mit dem Kartellpreisaufschlag zu multiplizieren. Man muss also das Nettohandelsgewicht anstelle des Bruttohandelsgewichts mit dem Preisaufschlag multiplizieren“). In Bezug auf die Spezialzuckersorten basiert die Schätzung der Kammer weder auf Annahmen zur Entwicklung der Weißzuckerpreise im Verhältnis zur Entwicklung der (einzelnen) Spezialzuckersortenpreise noch zur wechselseitigen Substituierbarkeit der verschiedenen Verarbeitungszuckerarten. Ausschlaggebend ist wesentlich, dass die Spezialzuckersorten originär kartellbetroffen waren und einen Weißzuckeranteil enthielten, ohne dass die Kammer Anhaltspunkte dafür hat, dass die Beklagten, die nach dem Vorstehenden ihren kartellbedingten Preissetzungsspielraum bei losem Weißzucker preiserhöhend ausgeübt haben, hierauf bei den Spezialzuckersorten verzichteten (vgl. auch Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023, S. 38).19Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. anhand einer eigenen Auswertung der vom Sachverständigen untersuchten Datensätze beschränkt auf insbesondere für Kleinabnehmer wie die dortige Klägerin relevante (Weiß-)Zuckerbezüge als Sackware in Form von Big Bags mit den Regressionsgleichungen des Sachverständigen zu einem höheren kartellbedingten Preisaufschlag für Zuckerbezüge in Form von Big Bags gelangen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 ff.; auf dem Erkenntnisstand der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022 bereits die dortige Anlage K39, S. 56 ff.), ändert dies nichts. Zu Lieferungen von Big Bags stehen für W[…] in Frankreich lediglich Daten erst ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Verfügung (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 f. unter Verweis (Fn. 14, 15) auf die dortige Anlage K 39, insb. S. 58 unten). Angesichts dieses eingeschränkten Vergleichszeitraums aus der Phase des Kartellzeitraums für den zeitlich-räumlichen Vergleich mit Frankreich sowie des ohnehin geringen Anteils der Verpackungsform der Big Bags an den untersuchten Gesamtdaten (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 42), was die Anzahl der Beobachtungspunkte weiter verringert, hat der Sachverständige nachvollziehbar von einer gesonderten Betrachtung abgesehen und an einer Übertragbarkeit des von ihm geschätzten kartellbedingten Preisaufschlags insbesondere auf Spezialzuckersorten entsprechend ihres Weißzuckeranteils und auf unterschiedliche Körnungen und Verpackungsformen festgehalten (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 37 f., 42). Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. auf der Grundlage des vom Sachverständigen untersuchten Datensatzes beschränkt auf Invertzuckersirup mit den Regressionsgleichungen des Sachverständigen zu einem höheren kartellbedingten Preisaufschlag für Zuckerbezüge in Form Invertzuckersirup gelangen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 ff.), gilt entsprechendes. Entsprechende Untersuchungen hatten die Privatsachverständigen der dortigen Klägerin bereits auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstands in ihrer Stellungnahme zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022 (Anlage K39 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 60 ff.) durchgeführt, ohne dass dies den Sachverständigen zu einer gesonderten Untersuchung von Flüssigzucker oder gar von Invertzuckersirup veranlasst hätte (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 37 f.). In seinem Ausgangsgutachten hatte der Sachverständige Flüssigzucker lediglich im Rahmen einer Robustheitsprüfung zur Überprüfung der Richtungsweise, nicht jedoch zur Bezifferung des Preisaufschlags herangezogen (Ausgangsgutachten Rz. 192). Zwar gelangen die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. nunmehr zu höheren Aufschlägen. Ob die bei einer Beschränkung auf Invertzuckersirup verbleibende Datenbasis noch hinreichend repräsentativ ist, legen sie jedoch nicht hinreichend dar. Eine solche Darlegung wäre zur Prüfung der Erheblichkeit des Einwands insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, als sich in den deutschen Daten angabegemäß ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 keine Bezüge von Flüssigzucker mehr befinden, zu denen sie auch Invertzuckersirup zählen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 20 f. [insbesondere Fn. 20, 21] unter Verweis auf die dortige Anlage K39, S. 61 f.). Aus diesen Gründen war den auf Zuckerbezüge in Big Bags oder in Form von Invertzuckersirup gerichteten Ergänzungsfragen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. an den Sachverständigen aus ihrer Stellungnahme vom 31.03.2023 nicht nachzugehen.Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. anhand einer eigenen Auswertung der vom Sachverständigen untersuchten Datensätze beschränkt auf insbesondere für Kleinabnehmer wie die dortige Klägerin relevante (Weiß-)Zuckerbezüge als Sackware in Form von Big Bags mit den Regressionsgleichungen des Sachverständigen zu einem höheren kartellbedingten Preisaufschlag für Zuckerbezüge in Form von Big Bags gelangen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 ff.; auf dem Erkenntnisstand der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022 bereits die dortige Anlage K39, S. 56 ff.), ändert dies nichts. Zu Lieferungen von Big Bags stehen für W[…] in Frankreich lediglich Daten erst ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 zur Verfügung (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 f. unter Verweis (Fn. 14, 15) auf die dortige Anlage K 39, insb. S. 58 unten). Angesichts dieses eingeschränkten Vergleichszeitraums aus der Phase des Kartellzeitraums für den zeitlich-räumlichen Vergleich mit Frankreich sowie des ohnehin geringen Anteils der Verpackungsform der Big Bags an den untersuchten Gesamtdaten (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 42), was die Anzahl der Beobachtungspunkte weiter verringert, hat der Sachverständige nachvollziehbar von einer gesonderten Betrachtung abgesehen und an einer Übertragbarkeit des von ihm geschätzten kartellbedingten Preisaufschlags insbesondere auf Spezialzuckersorten entsprechend ihres Weißzuckeranteils und auf unterschiedliche Körnungen und Verpackungsformen festgehalten (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 37 f., 42). Soweit die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. auf der Grundlage des vom Sachverständigen untersuchten Datensatzes beschränkt auf Invertzuckersirup mit den Regressionsgleichungen des Sachverständigen zu einem höheren kartellbedingten Preisaufschlag für Zuckerbezüge in Form Invertzuckersirup gelangen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 17 ff.), gilt entsprechendes. Entsprechende Untersuchungen hatten die Privatsachverständigen der dortigen Klägerin bereits auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstands in ihrer Stellungnahme zur Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022 (Anlage K39 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 60 ff.) durchgeführt, ohne dass dies den Sachverständigen zu einer gesonderten Untersuchung von Flüssigzucker oder gar von Invertzuckersirup veranlasst hätte (vgl. Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 37 f.). In seinem Ausgangsgutachten hatte der Sachverständige Flüssigzucker lediglich im Rahmen einer Robustheitsprüfung zur Überprüfung der Richtungsweise, nicht jedoch zur Bezifferung des Preisaufschlags herangezogen (Ausgangsgutachten Rz. 192). Zwar gelangen die Privatsachverständigen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. nunmehr zu höheren Aufschlägen. Ob die bei einer Beschränkung auf Invertzuckersirup verbleibende Datenbasis noch hinreichend repräsentativ ist, legen sie jedoch nicht hinreichend dar. Eine solche Darlegung wäre zur Prüfung der Erheblichkeit des Einwands insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, als sich in den deutschen Daten angabegemäß ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 keine Bezüge von Flüssigzucker mehr befinden, zu denen sie auch Invertzuckersirup zählen (Anlage K41 im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart., S. 20 f. [insbesondere Fn. 20, 21] unter Verweis auf die dortige Anlage K39, S. 61 f.). Aus diesen Gründen war den auf Zuckerbezüge in Big Bags oder in Form von Invertzuckersirup gerichteten Ergänzungsfragen der Klägerin im Parallelverfahren 14 O 98/18 Kart. an den Sachverständigen aus ihrer Stellungnahme vom 31.03.2023 nicht nachzugehen. Die Dimension des mit den Regressionsanalysen ermittelten Preisaufschlags ist friktionslos mit den konkreten Charakteristika des Verarbeitungszuckermarktes im Kartellzeitraum sowie mit den Charakteristika des konkreten Kartellverbotsverstoßes vereinbar. Insbesondere wies der deutsche Verarbeitungszuckermarkt eine erhebliche Neigung zu nicht kartellverbotswidriger stillschweigender Verhaltenskoordinierung zwischen den Oligopolisten auf, nach der lediglich noch ein beschränkbarer wesentlicher Restwettbewerb unter den Anbietern verblieb. Umgekehrt räumten die Beklagten einen erheblichen Teil der verbleibenden (Rest-)Unsicherheiten über das Marktverhalten der Kartellbeteiligten durch den Kartellverbotsverstoß aus. Demgegenüber kommt der Meta-Studie von John M. Connor, die 350 ökonomische Studien und Entscheidungen mit insgesamt 2.044 quantitativen Schätzungen umfasst (Price Fixing Overcharges, 3. Aufl. 2014; dazu Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, 1. Aufl. 2021, S. 43 ff.), im vorliegenden Fall kein erhebliches Gewicht zu (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 24 f.: „Wenn Sie mich fragen, ob die Dimension des durchschnittlichen Ergebnisses der Spezifikationen 2 und 4 von Tabelle 1 und der Spezifikation 2 von Tabelle 2 der Tischvorlage für mich Anlass zum Nachdenken ist, so war das im ersten Schritt schon der Fall. Immerhin ist es so, dass wir empirische Befunde haben, dass Kartellschäden üblicherweise eher höher sind. Ein Preisaufschlag von circa 2 Prozent bewegt sich da eher am unteren Rand. Ich bin aber dennoch zu der Überzeugung gelangt, dass er in diesem Markt plausibel ist. Wir müssen uns ja immer fragen, was im kontrafaktischen Szenario passiert wäre. Dort sieht man, dass die Wettbewerblichkeit der europäischen Zuckermärkte vor allem regulativ eingeschränkt ist. Ich könnte mir dann vorstellen, dass als Kartelleffekt letztlich die Differenz zwischen expliziter und erlaubter impliziter Kollusion herauskommt. Das scheint mir mit Blick auf den regulatorischen Rahmen, auf die jedenfalls im Ausgangspunkt als historisch gewachsen zu unterstellende Verteilung der Zuckerwerke in Deutschland sowie möglicherweise auch auf die hoheitliche Überwachung von Preisen plausibel zu sein. Was den letzten Punkt angeht, kann das aber auch in beide Richtungen wirken. […] Mit den empirischen Befunden zur Dimension durchschnittlich zu erwartender Kartellschäden habe ich vorher die Datenbank von Connor gemeint. Durchschnittlich wird dort ein Preisaufschlag von 15 bis 20 Prozent beobachtet. Allerdings gibt es eine starke Streuung der Beobachtungen. Es gibt beispielsweise auch Nullschäden. […] Kausal für meine zunächst bestehenden Zweifel, ob die Dimension eines zweiprozentigen Kartellpreisaufschlags mit der konkreten Situation vereinbar ist, war ursprünglich der Vergleich mit den in der Connor-Datenbank enthaltenen Daten“). Nach alledem schätzt die Kammer den kartellbedingten Preisaufschlag auf die Ab-Werk-Preise für die Erwerbsvorgänge unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände auf 2 Prozent. Hieran änderte sich auch nichts, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass die von den Beklagten Ziffern 1 und 3 gerügten Datenfehler (dazu bereits (5)(d)(iv.) und (vi.)) bestehen. Der von den Beklagten auf Grundlage der korrigierten Daten selbst signifikant geschätzte Preisaufschlag entspricht in seiner Dimension (1,97 Prozent) jener der vom Sachverständigen geschätzten (Anlage B3-54, S. 10 ff.; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorgenannte Privatsachverständigengutachten auch Anlage B1-72, S. 17 f.). Dass die insignifikant geschätzten Konfidenzintervalle des Preisaufschlags in den auf korrigierter Datengrundlage geschätzten Bruttomargen-Regressionsmodellen den Wert von 2 Prozent auf dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Signifikanzniveau von bis zu 10 Prozent nicht enthalten, erklären die Beklagten nicht.20In Anlage B3-54, S. 13 Fn. 15 wird lediglich erklärt, dass das Konfidenzintervall mit einem gegebenen Signifikanzniveau von 5 Prozent in der Bandbreite von -0,0238–0,0068 bzw. -0,0182–0,0077 liegt.In Anlage B3-54, S. 13 Fn. 15 wird lediglich erklärt, dass das Konfidenzintervall mit einem gegebenen Signifikanzniveau von 5 Prozent in der Bandbreite von -0,0238–0,0068 bzw. -0,0182–0,0077 liegt. d. Dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ebenfalls höher war, als er ohne den Kartellverbotsverstoß gewesen wäre – und zwar um 2 Prozent höher –, ist auf gesicherter Grundlage deutlich überwiegend wahrscheinlich (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob und in welcher Höhe die Preise von nicht am Kartell beteiligten Anbietern auf einem kartellbetroffenen Markt kartellbedingt überhöht waren (so genannter Preisschirmeffekt), ist anhand einer Würdigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Preisschirmeffekte werden grundsätzlich wahrscheinlicher, je größer die Marktabdeckung des Kartells ist, je länger der Kartellverbotsverstoß andauert und je homogener die von Kartellbeteiligten und Kartellaußenseitern angebotenen Produkte sind. Ein Preisschirmeffekt wird grundsätzlich umso höher, je geringer die Angebotselastizität der nicht am Kartell beteiligten Anbieter, also ihre Fähigkeit, eine kartellbedingt höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken, ist, und je größer die Markttransparenz, je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter und je geringer die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite sind (BGH, Beschl. v. 09.10.2018, KRB 51/16, juris Rz. 71 – Flüssiggas I; BGH, Urt. v. 19.05.2020, KZR 8/18, juris Rz. 38 ff. – Schienenkartell IV, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 402 ff.). Danach ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ein Preisschirmeffekt zumindest in der Dimension von 2 Prozent, in der die Preise der Beklagten kartellbedingt überhöht waren, deutlich überwiegend wahrscheinlich. Die Erwerbe begannen im Wirtschaftsjahr 2001/2002, mithin zu einem Zeitpunkt über fünf Jahre nach Beginn des Kartellzeitraumes, zu dem das Kartell bereits hinreichend gefestigt war. Zwar verfügten wesentliche, nicht am Kartell beteiligte Hersteller, vor allem die französischen, über erhebliche Überkapazitäten (dazu bereits a.bb.(5)(d)(i.)). Allerdings war die Marktabdeckung des Kartells über den gesamten, über dreizehn Jahre andauernden Kartellzeitraum hoch (dazu bereits a.bb.(1)). Auch war das Produkt „Verarbeitungszucker“ der für den deutschen Markt maßgeblichen, nicht am Kartell beteiligten Anbieter und der Beklagten trotz lieferdistanzbedingter Transportkostenunterschiede grundsätzlich homogen und die Marktransparenz grundsätzlich hoch (dazu bereits a.bb.(3)(a)(v.), a.bb.(5)(d)(iii.) sowie a.bb.(3)(b)). Aufgrund der zugeteilten Quote waren die Möglichkeiten von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern, erheblichen Wettbewerbsdruck auszuüben, eher geringer, was eine Orientierung am vorherrschenden Preisniveau statt dessen Unterbietung zur Gewinnung von Marktanteilen nahelegt. Dass Kartellaußenseiter keine signifikanten Marktanteile hinzugewannen, indiziert, dass sie keine aggressive Preispolitik verfolgten, die Wettbewerbsintensität zwischen ihnen und den Beklagten also eher geringer war. Auch war die Nachfragemacht der Abnehmer gering (dazu bereits a.bb.(3)(a)(v.)). In Bezug auf Zuckerhändler, die von den Beklagten angekauften Zucker wiederverkauften, liegt eine vollumfängliche Weitergabe des überhöhten Einkaufspreises zudem nahe (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 38 ff.; Ergänzungsgutachten Rz. 234 ff., 252). Die Daten zu den konkreten Erwerben der Klägerin von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern stehen der Annahme eines Preisschirmeffekts nicht entgegen. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, belegen die vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an erheblich steigenden Liefermengen sogar, dass ein Verkauf für nicht am Kartell beteiligte Zuckerhersteller und Zuckerhändler trotz durchschnittlich längerer Lieferdistanzen mit zunehmender Kartelldauer betriebswirtschaftlich attraktiver wurde. e. Der Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass der für die Erwerbsvorgänge vereinbarte Ab-Werk-Preis wegen des Kartellverbotsverstoßes der Beklagten um 2 Prozent höher war, als er ohne den Verstoß gewesen wäre, beträgt insgesamt […] EUR. Der für die Erwerbsvorgänge (dazu 3.) gezahlte Frei-Haus-Preis beträgt insgesamt […] EUR (fortan: „Minuend“). Da sich der vom Sachverständigen geschätzte Preisaufschlag auf den Ab-Werk-Preis bezieht, war der Frei-Haus-Preis in einem ersten Schritt um Transportkosten zu bereinigen. Die tatsächlichen Transportkosten sind vorliegend nicht bekannt. Um die Transportkosten näherungsweise zu bestimmen, wurden daher – auf Empfehlung des Sachverständigen (Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023 S. 40, 42 sowie Anlage 11) – die durchschnittlichen Transportkosten je Tonne Weißzucker in Silofahrzeugen über die Erwerbsvorgänge von der Beklagten Ziffer 3 vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2008/2009 von […] EUR zugrunde gelegt und mit der Menge an Verarbeitungszucker, die die Erwerbsvorgänge insgesamt umfassen, multipliziert ([…] EUR x […]Tonnen = Gesamttransportkosten von […] EUR [fortan: „Subtrahend 1“]). Die von der Klägerin zugrunde gelegten Transportkosten waren für diesen Rechenschritt nicht gleich geeignet. Sie legt Transportkosten zugrunde, die sie auf Basis konkreter Transportkosten für 2013 und eines Transportkostenindexes extrapoliert (Anlage K4 Rz. 3.46 ff., 3.84). Anhaltspunkte, dass die berechneten Daten ebenso repräsentativ für die tatsächlich angefallenen Transportkosten sind wie jene, die der Sachverständige ermittelte, bestehen nicht. Insbesondere erklärt die Klägerin nicht, weshalb das Basisjahr 2013 für Transportkosten in den Kalenderjahren von 1997 an bis einschließlich 2009 repräsentativ ist; ebenso wenig, weshalb der zugrunde gelegte Transportkostenindex die konkreten Transportkosten der Beklagten Ziffer 3 hinreichend zutreffend approximiert. Von dem um die Gesamttransportkosten bereinigten Frei-Haus-Preis waren in einem zweiten Schritt von der Klägerin anerkannte, nicht berücksichtigte Gutschriften von insgesamt […] EUR zu subtrahieren (fortan: „Subtrahend 2“; dazu 3.a.bb.). In Bezug auf Erwerbe von nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern waren in einem dritten Schritt zudem folgende Korrekturabschläge vom insgesamt gezahlten Ab-Werk-Preis vorzunehmen: - Für die Unsicherheit, ob die Durchschnittspreise um sämtliche Gutschriften bereinigt sind, die sich aus von der Klägerin nicht berücksichtigten Gutschriften gegenüber der Beklagten Ziffer 1 ergibt, ein Abschlag von […] EUR (fortan: „Subtrahend 3“). Er entspricht dem Anteil von […] Prozent, den die gegenüber der Beklagten Ziffer 1 nicht berücksichtigten Gutschriften von […] EUR im Verhältnis zu dem insgesamt an die Beklagte Ziffer 1 gezahlten Frei-Haus-Preis ausmachen, an dem an die nicht kartellbeteiligten Zuckerhersteller und Zuckerhändler insgesamt gezahlten Frei-Haus-Preis. - Für die Unsicherheit, ob die Durchschnittspreise um Zahlungen an Delkrederegesellschaften bereinigt sind, die sich aus solchen von der Klägerin nicht berücksichtigten Zahlungen gegenüber der Beklagten Ziffer 3 ergibt, ein Abschlag von […] EUR (fortan: „Subtrahend 4“). Er entspricht dem Anteil von […] Prozent, den die von der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziffer 3 zu unterstellend unzutreffend miteingerechneten Zahlungen an Delkrederegesellschaften in Bezug auf das Werk AW1[…] (dazu 3.a.dd. sowie 3.b.) im Verhältnis zu dem insgesamt in Bezug auf das Werk AW1[…] an die Beklagte Ziffer 3 gezahlten Frei-Haus-Preis ausmachen, an dem an die nicht kartellbeteiligten Zuckerhersteller und Zuckerhändler insgesamt gezahlten Frei-Haus-Preis. - Für die Unsicherheit, ob für die Berechnung der Durchschnittspreise ausschließlich Kristallzucker in der Gebindeform „lose Siloware“ zugrunde gelegt wurde, die sich aus den Zeilenbezeichnungen der von der Klägerin vorgelegten Tabellen ergibt (dazu 3.b.), ein Abschlag von […] EUR (fortan: „Subtrahend 5“). Er entspricht dem Produkt aus einem Zehntel der Menge an Verarbeitungszucker, die von nicht kartellbeteiligten Zuckerhersteller und Zuckerhändler insgesamt bezogen wurden, und 40 EUR, die näherungsweise den durchschnittlichen Mehrkosten für Verpackung und Logistik von Sackware je Tonne Zucker entsprechen (dazu 3.a.cc.). Im letzten Schritt war die Differenz aus Minuend und Subtrahenden 1 bis 5 mit dem geschätzten Preisaufschlag von 2 Prozent zu multiplizieren und durch 1,02 zu dividieren ([ […] EUR x 0,02]/1,02). Die Division durch 1,02 folgt daraus, dass der geschätzte Preisaufschlag auf die kontrafaktischen Ab-Werk-Preise bezogen ist (vgl. Anlage 7 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023) und daher die tatsächlichen Preisen in die kontrafaktischen umgerechnet werden müssen . Daher beträgt der geschätzte Preisaufschlag bezogen auf die tatsächlich gezahlten Preise . Soweit die Klägerin erklärt, sie und die mit ihr verbundenen Unternehmen hätten auch vor Beginn und nach Ende des hier angenommenen Kartellzeitraums Verarbeitungszucker von den Beklagten erworben, war die Schätzung des kartellbedingten Schadens nicht nach oben zu korrigieren. In welchen konkreten Mengen zu welchen konkreten Preisen sie in diesen Zeiträumen Verarbeitungszucker von den Beklagten erworben hat, erklärt die Klägerin nicht. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Kartellverbotsverstoß über das Ende des Wirtschaftsjahres 2008/2009 hinaus nachgewirkt hat (dazu bereits a.bb.(5)(d)(i.)). f. Erstattungen bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Zwar sind Vorteile, die ein Geschädigter adäquat kausal durch das haftungsbegründende Ereignis erlangt hat, auf den Schaden anzurechnen, wenn dies Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2007, VII ZR 81/06, juris Rz. 18; BGH, Urt. v. 15.01.2013, II ZR 90/11, juris Rz. 25 ff. m. w. N.). Dass der Kartellverbotsverstoß zu einer Erhöhung der der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen führte, ist von den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten aber nicht schlüssig dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob kartellbedingte Zuckerpreisüberhöhungen die Festsetzung der Erstattungshöhe beeinflussten. Nach den regulatorischen Vorgaben hat die Festsetzung unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, insbesondere der Weltmarktnotierungen/-preise, der durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt, des geltenden Interventionspreises im Hauptüberschussgebiet, der Umschlags-, Transport- und Verpackungskosten, zu erfolgen (Art. 19 Abs. 3 VO 1786/1981/EWG, Art. 18 Abs. 5 Satz 7, Art. 19 Abs. 2 lit. b VO 2038/1999/EG, Art. 28 Abs. 2 lit. b VO 1260/2001/EG, Art. 33 Abs. 1 VO 318/2006/EG, Art. 164 Abs. 3 VO 1234/2007/EG i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO 1222/1994/EG, Art. 4 Abs. 2 VO 1520/2000/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 VO 1043/2005/EG). Dass die kartellbedingt überhöhten Zuckerpreise tatsächlich in die Festsetzung der vorliegend maßgeblichen Ausfuhrerstattungen einflossen, behaupten die Beklagten bereits nicht. Soweit die Beklagte Ziffer 1 erklärt, die Summe von Weltmarktpreis und Erstattungsbetrag habe im Zuckerwirtschaftsjahr 2003/04 den Interventionspreis von 631,90 EUR überstiegen, führt sie nicht aus, auf welchen Kriterien dies beruhte. Selbst wenn man unterstellte, dass die Zuckerpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt wurden, ist daneben nicht erkennbar, welchen Einfluss konkret die in Deutschland kartellbedingt überhöhten Zuckerpreise hatten. Da die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich war (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 VO 1786/81/EWG; Art. 18 Abs. 5 Satz 1 VO 2038/1999/EG; Art. 27 Abs. 5 Satz 1 VO 1260/2001/EG; Art. 33 Abs. 2 Satz 1 VO 318/2006/EG; Art. 164 Abs. 1 Satz 1 VO 1234/2007/EG), kommt allenfalls in Betracht, dass der gemeinschaftsweite Durchschnittspreis für die Festsetzung berücksichtigt wurde. Anhaltspunkte dafür, welches Gewicht der deutsche Zuckerpreis dabei hatte und wie der Durchschnittspreis die Festsetzung jeweils insgesamt beeinflusste, liegen nicht vor. Darüber hinaus begünstigte eine Anrechnung der Ausfuhrerstattungen die Beklagten nach den Einzelfallumständen unbillig. Zweck der Erstattungen ist nicht, die Kartellbeteiligten zu entlasten, sondern zugunsten von Teilen der zuckerverarbeitenden Industrie den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Zuckerpreisen auszugleichen. g. Der Einwand der Vorteilsausgleichung der Beklagten greift nicht durch. Die Beklagten haben keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall ernsthaft in Betracht kommt, dass die Klägerin eine durch den kartellbedingten Preisaufschlag verursachte Erhöhung ihrer Kosten ganz oder teilweise an ihre eigenen Abnehmer weitergegeben hat. Daneben ist der Einwand der Vorteilsausgleichung im Einzelfall aus Rechtsgründen ausgeschlossen. aa. Vorteile, die dem Geschädigten adäquat kausal durch das schädigende Ereignis zufließen, muss er sich schadensmindernd anrechnen lassen, soweit die Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen bzw. unbillig entlastet (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 35 – Schienenkartell V m. w. N.). Danach kann sich ein wegen eines Kartellverbotsverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kartellbeteiligter darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch den kartellbedingten Preisaufschlag verursachte Erhöhung seiner Kosten ganz oder teilweise an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (fortan: „Kostenwälzung“; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 – Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 – LKW-Kartell II m. w. N.). Beruht die Weitergabe adäquat kausal auf dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 – Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 – LKW-Kartell II m. w. N.). Maßstab für die Feststellung, ob und inwieweit eine Kostenwälzung erfolgte, ist § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu bereits 4.; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 39 – Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. – LKW-Kartell II). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft den Kartellbeteiligten, der sich auf den Einwand berufen möchte. Ihm obliegt es zunächst, anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt bzw. den relevanten Absatzmärkten, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, (gesondert) plausibel dazu vorzutragen, dass eine Kostenwälzung zumindest ernsthaft in Betracht kommt, und greifbare Anhaltspunkte für sie vorzubringen. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Preisbildung von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur wie auch der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst sein kann. Die Darlegung, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen seien, genügt zur Darlegung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs daher regelmäßig ebenso wenig wie der Hinweis, dass der Geschädigte wie jedes Unternehmen ein Interesse daran habe, den Preis seiner Waren oder Dienstleistungen an den Gestehungskosten auszurichten. Wer den Einwand erhebt, muss vielmehr konkret darlegen, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag des in Anspruch genommenen Kartellbeteiligten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten wegen fehlender Kenntnis der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Geschädigten verbleiben, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten in Betracht. Die Anwendung dieser Grundsätze dürfen es einem Kartellbeteiligten nicht von vornherein unmöglich machen, eine Kostenwälzung hinreichend darzulegen. Dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Einzelfall zugunsten des Geschädigten eine Indizwirkung zukommt, erlaubt nicht ohne weiteres Aussagen über eine Kostenwälzung, insbesondere wenn sie einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 38 f. – Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. – LKW-Kartell II m. w. N.). Bei der Beurteilung der normativen Frage, ob im Einzelfall eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Kostenwälzung zugeflossenen Vorteile auf den ihm durch den Kartellverbotsverstoß entstandenen Schaden mit dem Zweck des Kartellschadensersatzanspruchs übereinstimmt oder der Einwand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, ist das Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, einen vollen Ausgleich – aber auch nicht mehr – für die bei ihm verbliebene Vermögenseinbuße zu erhalten. Gleichzeitig ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Kartellbeteiligter mehrfach in Anspruch genommen wird und insgesamt einen höheren Betrag ersetzen muss, als er in der Summe an Schaden verursacht hat.21Diese Grundsätze stünden mit Art. 12–14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 – Schienenkartell V).Diese Grundsätze stünden mit Art. 12–14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 – Schienenkartell V). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt. Im Interesse der Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs ist daher darauf zu achten, dass der Kartellbeteiligte auch tatsächlich für sämtliche durch den Kartellverstoß entstandenen Schäden eintritt. Danach kommt ein Ausschluss des Einwands insbesondere in Betracht, wenn mittelbare Abnehmer auf nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen aus dem Kartellverbotsverstoß entstandenen Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen werden, wie insbesondere bei Streuschäden, bei denen für den einzelnen mittelbar Geschädigten nur ein relativ geringfügiger Anspruch in Betracht kommt. Erforderlich ist aber stets eine sorgfältige Abwägung aller Einzelfallumstände. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt. Denn je geringer die Anreize für mittelbar geschädigte Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellbeteiligten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung. Darüber hinaus kann erheblich sein, ob dem Geschädigten wegen Mengeneffekten Gewinne entgangen sind, deren Ersatz er neben einem etwaigen Preishöhenschaden geltend machen kann. Zu prüfen ist gegebenenfalls ferner, ob eine – bezogen auf ihren Gesamtabsatz – nur geringfügige Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten durch Geschädigte nachgelagerter Marktstufen es erfordert, eine festgestellte Kostenwälzung bei den Primärgeschädigten schadensmindernd anzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine über den durch das Kartell verursachten Gesamtschaden wesentlich hinausgehende Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 49 ff. – Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 94, 99 ff. – LKW-Kartell II). bb. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Kostenwälzung vorliegend ernsthaft in Betracht kommt, haben die Beklagten nicht vorgetragen. (1) Im Ausgangspunkt war insoweit zu unterstellen, dass sämtlicher mit den Erwerbsvorgängen bezogener Verarbeitungszucker industriell zu Lebensmittelerzeugnissen, etwa Milchprodukten, Soßen und Feinkostwaren, weiterverarbeitet wurde. Soweit sich die Beklagten über diese Behauptung der Klägerin mit Nichtwissen erklären, ist dies unerheblich, genügt insbesondere nicht ihrer Darlegungslast im Rahmen des Vorteilsausgleichungseinwands. Als einzigen relevanten Absatzmarkt der Klägerin haben die Beklagten den Lebensmitteleinzelhandel benannt. Soweit die Beklagte Ziffer 3 schlagwortartig erklärt, als Abnehmer der Klägerin kämen zudem die Gastronomie und Tankstellen in Betracht (AS 2414), war dies nicht erheblich; insbesondere hat sie zu den dort anzunehmen Marktverhältnissen nichts vorgetragen. Auch nach dem Beklagtenvortrag zum Absatzmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“ kommt eine Kostenwälzung aber nicht ernsthaft in Betracht. Die Beklagten behaupten, nach den Charakteristika des Absatzmarktes „Lebensmitteleinzelhandel“ habe die Klägerin eventuelle kartellbedingte Preisaufschläge zumindest zu 100 Prozent weitergegeben. Insbesondere sei die dortige Wettbewerbsintensität auf Anbieterseite und Nachfragemacht der überschaubaren Zahl an Lebensmitteleinzelhändler hoch (vgl. BKartA, Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel, Darstellung und Analyse der Strukturen und des Beschaffungsverhaltens auf den Märkten des Lebensmitteleinzelhandels in Deutschland, 09/2014 [unter anderem zitiert in Anlage B1-2 S. 87 Fn. 100]). Die Preiselastizität der Nachfrage sei demgegenüber gering gewesen. Eventuelle Preisaufschläge hätten die variablen Produktionskosten bzw. Grenzkosten der Klägerin erhöht. Ferner sei die behauptete Kartelldauer erheblich und der gemeinsame Marktanteil der Beklagten so groß gewesen, dass – unter Berücksichtigung der geringen Importmengen – auch ein Großteil der Wettbewerber der Klägerin in einem ähnlichen Umfang wie sie von kartellbedingten Preisaufschlägen betroffen gewesen wäre. Schließlich hätte ein Preisaufschlag bei Zucker wegen der geringen Preiselastizität der Nachfrage auf der nachgelagerten Stufe nicht zu einer substantiellen Verringerung der Absatzmenge geführt (eingehend in Bezug auf Milchprodukte insbesondere Anlage B2-17). Von einer Schadensweitergabe gingen auch die Privatsachverständigen der Klägerin AD1[…] aus, die die Beklagten in einem Parallelverfahren als Zessionarin der AD2[…] (fortan: „AD2[…]“), der AD3[…] (fortan: „AD3[…]“), der AD4[…]-Gruppe (fortan: „AD4[…]“; zu den einzelnen Gesellschaften Anlage B1-56, S. 2 Fn. 4) sowie der (Großhändlerin) AD5[…] (fortan: „AD5[…]“) wegen mittelbar durch den vorliegenden Kartellverbotsverstoß entstandener Schäden in Anspruch nimmt (Anlage B1-56, S. 4: „Unabhängig davon, in welchem Ausmaß einzelne Hersteller von zuckerhaltigen Produkten die überhöhten Zuckerpreise durch eigene Preiserhöhungen weitergegeben haben, ist nicht davon auszugehen, dass die Hersteller insgesamt auf den Kostenerhöhungen vollständig sitzengeblieben sind. Angesichts der erheblichen Dauer der Absprachen und der Tatsache, dass die Kartellanten praktisch über die gesamte deutsche Zuckerquote verfügten – das Kartell damit den Großteil des Marktes abdeckte – sowie der im […]-Gutachten für den direkten Schaden nachgewiesenen Preiserhöhungen über alle Sorten hinweg wäre eine vollständige Absorption der erhöhten Zuckerpreise durch die zuckerverarbeitende Industrie lebensfremd und sie widerspräche auch den grundlegenden ökonomischen Einsichten“; s. ferner die Schätzung der Pass-on-Rate S. 19 ff.). (2) Ob und in welchem Umfang eine Kostenwälzung in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen, insbesondere den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt ab. Je länger die Zuwiderhandlung der Kartellbeteiligten andauert, je höher der Grad der Wettbewerbsintensität, je geringer die Preiselastizität der Nachfrage auf dem konkreten Absatzmarkt ist, je weniger erheblich die Grenzkosten bei einer Produktionsdrosselung sinken und je stärker Wettbewerber des Geschädigten dort von einem gleichen oder ähnlichen Preisaufschlag auf ihre Inputkosten betroffen sind, desto wahrscheinlicher und umfassender kommt eine Kostenwälzung grundsätzlich in Betracht. Daneben sind die Preisentwicklung auf dem Absatzmarkt und die Eigenschaften der dort angebotenen Produkte zu berücksichtigen (dazu bereits aa.; ferner BGH, Urt. v. 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rz. 47, 69 – ORWI; Leitfaden Rz. 169 ff.; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 356 f. i. V. m. S. 298 ff., 326 ff.). (3) Danach haben die Beklagten keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Zwar erklären sie sich zu den konkreten Marktverhältnissen auf dem Absatzmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“, die eine (erhebliche) Wälzung abstrakter Inputkostenerhöhungen grundsätzlich wahrscheinlich machen; teilweise sogar in Bezug auf konkrete abgesetzte Produktgruppen (insbesondere Anlage B2-17). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten kartellbedingten Einkaufspreisüberhöhungen kausal zu höheren Verkaufspreisen der Klägerin gegenüber Lebensmitteleinzelhändlern geführt haben, tragen sie allerdings nicht vor. Insbesondere erklären die Beklagten nicht, welchen konkreten Anteil Verarbeitungszucker an den von der Klägerin an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten weiterverarbeiteten Produkten bzw. Produktgruppen jeweils ausmachte; ebenso wenig, welchen konkreten Anteil an den produkt- bzw. produktgruppenspezifischen Inputkosten der Einkaufspreis von Verarbeitungszucker jeweils ausmachte und wie die Preisbildung jeweils erfolgte. Dass ihnen diese Erklärungen – etwa anhand Kenntnissen aus der Lieferantenbeziehung zur Klägerin oder amtlicher Statistiken – nicht (näherungsweise) möglich oder zumutbar ist, haben sie nicht aufgezeigt. Ohne Angaben zum jeweiligen konkreten Verarbeitungszuckeranteil und dessen Anteil an den Inputkosten der Klägerin ist aber schon nicht zu beurteilen, ob eine kartellbedingte Zuckerpreiserhöhung um rund 2 Prozent im Verhältnis zu den übrigen Kostenfaktoren der in Rede stehenden Produkte bzw. Produktgruppen überhaupt erheblich ins Gewicht fällt. Erst recht ist nicht zu beurteilen, inwieweit eventuelle Anstiege der Preise für die Produkte der Klägerin auf dem Absatzmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“ entweder auf die kartellbedingte Erhöhung der Verarbeitungszuckerkosten zurückgehen oder – unabhängig von einer Kostenwälzung – einen Preissetzungsspielraum nutzen, den sich die Klägerin kartellunabhängig, etwa durch eine hohe Wertschöpfung bei der Weiterverarbeitung des erworbenen Verarbeitungszuckers, erworben hat (BGH, Urt. v. 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rz. 47, 75 – ORWI; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 49 – LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 45 – Stahl-Strahlmittel; Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33c GWB Rz. 64). Solche Preisanstiege auf dem Absatzmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“ haben die Beklagten zudem bereits nicht (hinreichend) dargelegt; erst recht nicht für Zeiträume, in denen ein mittelbarer Preiseffekt des Kartellverbotsverstoßes plausibel ist. Der Darlegung des konkreten Zusammenhangs zwischen der kartellbedingten Überhöhung der Verarbeitungszuckerpreise und den behaupteten Preisanstiegen der von der Klägerin an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten Produkte hätte es vorliegend darüber hinaus insbesondere deshalb bedurft, weil die Dimension der Überhöhung geringer war (rund 2 Prozent). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten vorgelegten ökonomischen bzw. ökonometrischen Gutachten von Privatsachverständigen der Klägerin AD1[…] aus einem Parallelverfahren (Anlage B1-56). Soweit dort zum Verarbeitungszuckeranteil an verschiedenen Lebensmittelproduktkategorien (unter anderem auf Grundlage von amtlichen Statistiken) ausgeführt wird (Anlage B1-56, S. II f., 28 ff.), nehmen die Beklagten hierauf bereits nicht hinreichend konkret Bezug (AS 2569 ff.). Selbst wenn man dies unterstellte, wäre der Anteil der Verarbeitungszuckerkosten an den produkt- bzw. produktgruppenspezifischen Inputkosten nach wie vor unbekannt. Auch daraus, dass die dortigen Privatsachverständigen mit Regressionsanalysen den Einfluss eines Interaktionsterms zwischen konkretem produktspezifischem Verarbeitungszuckeranteil und jeweiligem Zuckerpreis (γn * pZucker, t) (Modell 1) sowie gegebenenfalls (Modelle 2 und 3) weiterer relevanter Kostenfaktoren auf den Einstandspreis für bestimmte Lebensmittelproduktkategorien (pProdukt,n, t) ermitteln und dem geschätzten Koeffizienten des Interaktionsterms (β) die Kostenwälzungsrate entnehmen, ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt, dass vorliegend eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Zwar ergibt die Schätzung der Privatsachverständigen auf Grundlage von Einstandspreisdaten von AD2[…] und AD5[…] aus den Zeiträumen 2005 bis 2014 bzw. 2007 bis 2014 (Anlage B1-56, S. 20) einen signifikanten Einfluss des Koeffizienten β von 0,5–1,04 bzw. 0,88–1,08 (Anlage B1-56, S. 31 f.). Allerdings lässt die verwendete Regressionsgleichung (Anlage B1-56, S. 19, 52 f.) ersichtlich relevante Faktoren aus, die die Einstandspreise wahrscheinlich beeinflusst haben, so dass nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, dass die Schätzung des Koeffizienten β ganz erheblich verzerrt ist. Modell 1 erklärt Einstandspreise ausschließlich mit dem vorgenannten Interaktionsterm (Anlage B1-56, S. 31). Modelle 2 und 3 berücksichtigen zwar daneben weitere Inputkostenfaktoren der Lebensmittelproduktkategorien, jedoch ausschließlich Rohstoffe, obwohl es sich um verarbeitete Lebensmittel für den Endverbraucher handelt. Bereits die jeweils relevanten Rohstoffe sind ersichtlich unvollständig. Etwa wird als Inputkostenfaktor von Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften und Obstwein ausschließlich Zucker erfasst, als Inputkostenfaktoren von Brotaufstrichen, Obst- und Gemüsekonserven neben Zucker lediglich Früchte (Anlage B1-56, S. 26). Daneben ist die Aussagekraft der genutzten Datengrundlagen für die Preise dieser Inputfaktoren erkennbar erheblich beschränkt. So wird beispielsweise für „Früchte“ ein „Einfuhrpreisindex für Obst“ (Hervorhebung durch die Kammer), für „Weizen“ dessen „Weltmarktpreis“ verwendet (Anlage B1-56, S. 50). Neben Rohstoffkosten werden weitere erhebliche Inputkostenfaktoren wie etwa Personalkosten überhaupt nicht berücksichtigt. Dementsprechend nehmen die Beklagten für die Regressionsanalysen auch schon gar nicht in Anspruch, dass sie methodisch korrekt auf einer verlässlichen Datengrundlage durchgeführt worden sind. Nach alledem liefern sämtliche Spezifikationen der Regressionsanalysen keinen erheblichen Anhaltspunkt dafür, dass eine Kostenwälzung vorliegend in Betracht kommt. (4) Da die Beklagten die ihnen obliegende Darlegungslast nicht erfüllt haben, trifft die Klägerin insoweit keine sekundäre Darlegungslast; insbesondere keine solche, der „Datenanfrage“ (Anlage B2-17, S. 33 ff.) der Beklagten Ziffer 2 nachzukommen. Dementsprechend war den Anträgen der Beklagten, der Klägerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben (AS 310 f.; 951 ff., 2484 f.), bestimmte Unterlagen vorzulegen, nicht zu entsprechen (BGH, Urt. v. 26.06.2007, XI ZR 277/05, juris Rz. 16, 20). cc. Darüber hinaus ist der Einwand der Schadensweitergabe vorliegend nach Abwägung aller Einzelfallumstände aus Rechtsgründen ausgeschlossen. (1) Bezogen auf ihren Gesamtabsatz von Verarbeitungszucker in Deutschland in den Wirtschaftsjahren des Kartellzeitraums werden die Beklagten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nur geringfügig von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 103 – LKW-Kartell II). Auf Hinweis der Kammer (Ziffer 3 des Beschlusses vom 15.03.2022 [AS 2274 f.]) und Nachfrage, von welchen konkreten Teilnehmern der nachgelagerten Marktstufen sie in welchem Umfang konkret in Anspruch genommen werden, erklärten die Beklagten ausschließlich, dass sie vor dem Landgericht Hannover im Verfahren 18 O 34/17 von der AD1[…] in Anspruch genommen würden. Sie gehe als Zessionarin aus Ansprüchen der Lebensmitteleinzelhändler AD2[…], AD3[…], AD4[…] und AD5[…] (dazu bereits bb.(1)) auf Ersatz von durch den vorliegenden Kartellverbotsverstoß mittelbar verursachten Schäden gegen die Beklagten vor. Aufgrund Berufungseinlegung der Klägerin ist das Verfahren derzeit beim Oberlandesgericht Celle anhängig (13 U 11/21 Kart.). Die Gesamtmenge an mittelbar bezogenem Verarbeitungszucker, die im dortigen Verfahren zum Gegenstand der der Klage zugrundeliegenden Schadensschätzung gemacht wurde, ist bezogen auf den Gesamtabsatz der Beklagten geringfügig. Gegenstand der Klage sind folgende mittelbaren Erwerbe von Verarbeitungszucker in Tonnen je Kalenderjahr (Anlage B1-56, S. 35 ff.): Gegenüber der wirtschaftsjährlich von den Beklagten in Deutschland vertriebenen Verarbeitungszuckermenge sind diese Erwerbsmengen geringfügig. So machen sie beispielsweise bezogen auf die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 von den Beklagten in Deutschland insgesamt vertriebene Verarbeitungszuckermenge, selbst wenn man die höchste der jährlichen Erwerbsmengen aus der vorstehenden Tabelle heranzieht ([…] Tonnen), lediglich einen Anteil von [einstellige Zahl] bis [einstellige Zahl] Prozent aus.22Zur Berechnung der von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebenen Verarbeitungszuckermenge wurde an BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 232 f. angeknüpft. Unter Berücksichtigung des niedrigsten dort angegebenen Gesamtvolumens des deutschen Verarbeitungszuckermarktes (2,54 Mio. Tonnen) und eines Marktanteils der Beklagten von insgesamt 70 Prozent, der sich aus der Addition der niedrigsten Rahmenwerte der Marktanteile der Beklagten ergibt, beträgt die von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebene Verarbeitungszuckermenge 1,778 Mio. Tonnen. Unter Berücksichtigung des höchsten dort angegebenen Gesamtvolumens des deutschen Verarbeitungszuckermarktes (2,86 Mio. Tonnen) und eines Marktanteils der Beklagten von insgesamt 85 Prozent, der sich aus der Addition der höchsten Rahmenwerte der Marktanteile der Beklagten ergibt, beträgt die von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebene Verarbeitungszuckermenge 2,431 Mio. Tonnen.Zur Berechnung der von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebenen Verarbeitungszuckermenge wurde an BKartA, Beschl. v. 17.02.2009, B2-46/08, Nordzucker/Danisco, Rz. 232 f. angeknüpft. Unter Berücksichtigung des niedrigsten dort angegebenen Gesamtvolumens des deutschen Verarbeitungszuckermarktes (2,54 Mio. Tonnen) und eines Marktanteils der Beklagten von insgesamt 70 Prozent, der sich aus der Addition der niedrigsten Rahmenwerte der Marktanteile der Beklagten ergibt, beträgt die von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebene Verarbeitungszuckermenge 1,778 Mio. Tonnen. Unter Berücksichtigung des höchsten dort angegebenen Gesamtvolumens des deutschen Verarbeitungszuckermarktes (2,86 Mio. Tonnen) und eines Marktanteils der Beklagten von insgesamt 85 Prozent, der sich aus der Addition der höchsten Rahmenwerte der Marktanteile der Beklagten ergibt, beträgt die von den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Deutschland insgesamt vertriebene Verarbeitungszuckermenge 2,431 Mio. Tonnen. Dass die Beklagte Ziffer 1 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 17.03.2021 im Zusammenschlusskontrollverfahren Edeka/Real (BKartA, Beschl. v. 17.03.2021, B2-85/20, Edeka/Real, Rz. 935 f.) erklärt, der Lebensmitteleinzelhandel sei Absatzkanal für 85 Prozent der zuckerhaltigen Produkte und AD2[…], AD3[…], AD4[…] und AD5[…] vereinten „mehr als 25 Prozent“ der dortigen Nachfrage auf sich (AS 2571, 3619), ist für die Beurteilung der im Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. streitgegenständlichen Mengen unerheblich; ebenso ihre abstrakte Erklärung, die vier Unternehmensgruppen hätten während des Kartellzeitraums nach einer aus dem dortigen Verfahren stammenden Warenflussanalyse (vgl. Anlage B1-77, S. 73 ff. [Abbildungen 53, 56, 59 und 65]) zusammengenommen „bis zu ca. 20 Prozent“ der im Inland verfügbaren Mengen (quoten-)zuckerhaltiger Warengruppen abgenommen (AS 3620). Auch aus den Erklärungen der Beklagten Ziffer 3 (AS 2408 f.) und den von ihr vorgelegten Aktenbestandteilen aus dem Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. (Anlagen B3-41–43) ergeben sich keine im dortigen Verfahren gegenständlichen Erwerbsmengen von AD2[…], AD3[…], AD4[…] und AD5[…], die die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten übersteigen. (2) Die Klage der AD1[…] wies das Landgericht Hannover ab. Insbesondere seien die Abtretungen der der Klage zugrundeliegenden Forderungen an sie wegen Verstößen gegen § 3 RDG und § 4 RDG nichtig (§ 134 BGB; LG Hannover, Urt. v. 01.02.2021, 18 O 34/17, juris Rz. 229, 364). Ob Rechtsmittelinstanzen diese Rechtsauffassung teilen werden und andernfalls die Klage die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zumindest hemmte (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), kann dahinstehen. (3) Die Wahrscheinlichkeit einer über die Klage im Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. hinausgehenden Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten durch Teilnehmer nachgelagerter Marktstufen ist jedenfalls (mittlerweile) gering. (a) Eventuelle Ansprüche von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen wären mittlerweile ganz überwiegend verjährt, und es ist hochwahrscheinlich, dass sich die Beklagten im Fall der Geltendmachung solcher Ansprüche – ebenso wie im hiesigen Verfahren und im Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. vor dem Landgericht Hannover bzw. Oberlandesgericht Celle – auf die Einrede der Verjährung berufen würden. Spätestens, nachdem das Bundeskartellamt am 18.02.2014 eine Pressemitteilung über die Verhängung von Bußgeldern gegen die Beklagten veröffentlicht hatte (Anlage K3), mussten Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und den Personen der Schuldner erlangen, so dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist (für eine logische Sekunde) zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 BGB i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 3 = § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB 2017; eingehend zu den anwendbaren Verjährungsvorschriften sogleich 5.). Die unmittelbar anknüpfende Hemmung der Verjährung endete sechs Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Bußgeldbescheide, mithin gegenüber den Beklagten Ziffern 1 und 2 am 04.09.2014 und gegenüber der Beklagten Ziffer 3 am 05.09.2014 (dazu sogleich 5.). Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von fünf Jahren ist danach zwischenzeitlich abgelaufen (§ 33h Abs. 1 GWB 2017 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB = § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB 2017). Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des ganz überwiegenden Teils eventueller Ersatzansprüche von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen ist zwischenzeitlich abgelaufen. Ihr Lauf begann jeweils mit der Entstehung der Ansprüche mit Abschluss der einzelnen Kaufverträge – in Bezug auf vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche vom 01.01.2002 an (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB [i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB]/[i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 3 = § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB 2017] bzw. § 33h Abs. 3 GWB 2017 i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB = § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB 2017 [i. V. m. § 187 Abs. 3 Satz 3 = § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB 2017]; dazu sogleich 5.). Selbst wenn man insoweit zugunsten der Beklagten unterstellte, dass der Verjährungsfristlauf bereits von Ende 2008 an aufgrund der Durchführung kartellbehördlicher Maßnahmen des Bundeskartellamts, die erkennbar darauf abzielten, gegen alle drei Beklagten wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln, gehemmt war (§ 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005; dazu sogleich 5), und zudem einen zeitlichen Versatz zwischen kartellbedingten Preiseffekten gegenüber unmittelbaren Erwerbern und solchen von Teilnehmern auf nachgelagerten Marktstufen berücksichtigt, wäre die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren des ganz überwiegenden Teils eventueller Ersatzansprüche von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen zwischenzeitlich abgelaufen. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Bußgeldbescheide am 04./05.09.2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2023 verstrichene Frist beträgt acht Jahre, vier Monate und 22 bzw. 23 Tage. Selbst wenn man unterstellt, dass verjährungshemmende Maßnahmen des Bundeskartellamts bereits mit Wirkung zum 01.07.2008 stattgefunden haben, reichte der unverjährte Zeitraum für Ansprüche der nachgelagerten Marktstufe bis maximal zum 08.11.2006 bzw. 07.11.2006 zurück. Wenn man weiter einen zeitlichen Versatz des Preiseffekts auf nachgelagerten Stufen von einem Jahr annimmt, betreffen solche unverjährten Erwerbe der nachgelagerten Marktstufen maximal kartellbefangenen Verarbeitungszucker ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006, was einem Anteil von lediglich rund 31 Prozent der gesamten durch die dreizehn Jahre andauernde Zuwiderhandlung eventuell verursachten mittelbaren Schäden entspricht. Nichts anderes gilt für eventuelle kenntnisunabhängig 10 Jahre nach Anspruchsentstehung verjährende Restschadensersatzansprüche aus § 852 BGB. (b) Ob vorliegend eine Kostenwälzung auf nachgelagerte Marktstufen stattgefunden hat, ließe sich allenfalls mithilfe komplexer und aufwendiger ökonometrischer Berechnungen beantworten (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 101 – LKW-Kartell II). Die Preisbildung für von der Klägerin abgesetzte zuckerhaltige Produkte ist erkennbar nicht unerheblich komplex. Inputkosten für Verarbeitungszucker machen dabei nur einen Teil der Kostenfaktoren aus. Neben weiteren Inputkostenfaktoren, die sich von Produktgruppe zu Produktgruppe unterscheiden, beeinflusst insbesondere die Wertschöpfung durch die jeweilige Weiterverarbeitung durch die Klägerin die Preisbildung ersichtlich nicht unerheblich (dazu bereits bb.(3)). Eindrücklich veranschaulicht wird der hohe Komplexitätsgrad durch das vorgelegte ökonomische bzw. ökonometrische Gutachten von Privatsachverständigen der Klägerin AD1[…] aus einem Parallelverfahren (Anlage B1-56), in dem gegenüber den im hiesigen Verfahren vom Sachverständigen durchgeführten, komplexen und von den Beteiligten mit zahlreichen Einwendungen konfrontierten Regressionsanalysen sogar noch zahlreichere Grundannahmen getroffen werden. Je geringer der in den weiterverarbeiteten Produkten bzw. Produktgruppen enthaltene kostenmäßige Anteil der unterstellt weitergewälzten kartellbedingten Erhöhung der Zuckerpreise um rund 2 Prozent im Vergleich zu den übrigen Kostenfaktoren ist, desto schwieriger dürfte es zudem werden, einen insbesondere von statistischen Fehlern unterscheidbaren messbaren Betrag eines Schadens auf den nachgelagerten Marktstufen zu ermitteln. (c) In der Zusammenschau ist die Wahrscheinlichkeit einer über die Klage im Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. hinausgehenden Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten durch Teilnehmer nachgelagerter Marktstufen gering. Jedenfalls zwischenzeitlich fehlt es an hinreichenden (ökonomischen) Anreizen für sie, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten noch zu erheben. Zwar ist die Anzahl der Abnehmer auf der Marktstufe, die jener der Klägerin nachgelagert ist, überschaubar, dürfte insbesondere zu einem ganz erheblichen Teil aus großen und finanzstarken Lebensmitteleinzelhändlern bestehen. Allerdings ist auch für sie eine Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr hinreichend attraktiv, wofür insbesondere der große Anteil zwischenzeitlich verjährter eventueller Ansprüche und die beschriebene Komplexität der Anspruchsdurchsetzung sprechen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf der dem Lebensmitteleinzelhandel nachgelagerten Marktstufe durch private Endverbraucher ist wegen der geringen und noch schwerer erweislichen Schäden gänzlich unwahrscheinlich (so genannte Atomisierung von Schäden, s. BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 56 – Schienenkartell V). (3) Nach Abwägung aller Einzelfallumstände ist der Einwand der Schadensweitergabe vorliegend aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Anhaltspunkte, die erwarten lassen, dass die Beklagten über den durch den Kartellverbotsverstoß verursachten Gesamtschaden wesentlich hinaus in Anspruch genommen werden, bestehen nicht. Der Anteil ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch Teilnehmer nachgelagerter Marktstufen ist bezogen auf ihren Gesamtabsatz nur geringfügig. Umgekehrt ist die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmer nachgelagerter Marktstufen sie noch über die Klage im Verfahren 18 O 34/17 / 13 U 11/21 Kart. hinaus in Anspruch nehmen werden, (mittlerweile) gering. Auch sind die Erfolgsaussichten solcher Inanspruchnahmen nicht unerheblich beschränkt durch die über die absteigenden Marktstufen anwachsende Komplexität der Darlegung von Indizien für den Eintritt eines mittelbaren kartellbedingten Schadens, was zugleich die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten verringert. Schließlich haben die Beklagten keinen Anhaltspunkt vorgebracht, nach dem im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Die Anerkennung von Vorteilen aus den nachgelagerten Marktstufen würde sie nach alledem im Einzelfall unbillig entlasten, da eine erhebliche (faktische) Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus konkret droht. 5. Soweit sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung berufen, sind sie nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die jeweils mit Abschluss des Kaufvertrags (vgl. OLG München, Urt. v. 08.03.2018, U 3497/16 Kart., juris Rz. 97; Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33c GWB Rz. 11, 13) auf Grundlage des maßgeblichen Rahmenvertrags entstandenen Schadensersatzansprüche aus den einzelnen Erwerbsvorgängen sind nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich insgesamt, das heißt auch für auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Schadensersatzansprüche, nach § 33h GWB 2017, wie sich aus der Übergangsbestimmung (§ 187 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB in der vom 29.07.2022 an geltenden Fassung = § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB 2017) und dem Vergleich der beiden dort genannten Varianten ergibt (vgl. Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33h GWB Rz. 5). Sämtliche Schadensersatzansprüche waren am 09.06.2017 noch nicht verjährt (§ 187 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB in der vom 29.07.2022 an geltenden Fassung = § 186 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GWB 2017). Sämtliche vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche waren an diesem Tag noch nicht verjährt, so dass sich die Verjährung am 09.06.2017 insgesamt nach §§ 195, 199 BGB beurteilt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 187 Abs. 3 Satz 3 GWB). Dass die Klägerin vor dem 01.01.2002 von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte, so dass die Verjährungsfrist drei Jahre nach dieser Kenntniserlangung abgelaufen wäre (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung; vgl. ferner Jacoby/Peters, in: Staudinger, BGB, 2016, Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 13), behaupten die Beklagten nicht. Auch die dreißigjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ab Entstehung der Ansprüche war nicht abgelaufen (§§ 852 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren die gegenständlichen Ansprüche nach Ablauf von drei Jahren nach Schluss desjenigen Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; alternativ kenntnisunabhängig in 10 Jahren von ihrer Entstehung an – vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche vom 01.01.2002 an, also frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Dass die Klägerin die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners vor 2009 kannte oder hätte kennen müssen, tragen die Beklagten nicht vor. Soweit die Beklagte Ziffer 1 erklärt, eine solche Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis ergebe sich aus der Presseberichterstattung zu den durch das Bundeskartellamt veranlassten Durchsuchungen im Frühjahr 2009 (Anlage B1-4), ist dies unbeachtlich. Spätestens mit den Durchsuchungen bei den Beklagten Ziffern 2 und 3 am 26.03.2009 begann der erste Zeitraum, der nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Durchführung dieser kartellbehördlichen Maßnahmen, die erkennbar darauf abzielten, gegen alle drei Beklagten wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln, hemmte die Verjährung der Schadensersatzansprüche – auch jener, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden (§ 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005; ferner BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rz. 61 ff. – Grauzementkartell II; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 35/19, juris Rz. 79 ff. – LKW-Kartell). Die Hemmung endete sechs Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Bußgeldbescheide, mithin gegenüber den Beklagten Ziffern 1 und 2 am 04.09.2014 und gegenüber der Beklagten Ziffer 3 am 05.09.2014 (§§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005). Der zweite Zeitraum, der nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB), begann mit Eingang der Klage am 01.10.2015 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167, 253 Abs. 1 ZPO) bzw., soweit die Klägerin Forderungen als Zessionarin der P3[…] bzw. der P2[…] geltend macht, mit deren Übertragung auf sie am 21.07.2016 (BGH, Urt. v. 29.10.2009, I ZR 191/07, juris Rz. 38). Zu diesen Zeitpunkten war selbst die vom 01.01.2002 an laufende kenntnisunabhängige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Dafür muss nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte Ziffer 3 mit Schreiben vom 17.04.2015 mit Wirkung bis 31.12.2015 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich noch nicht verjährter Ansprüche verzichtet hat. Ob der Kartellverbotsverstoß eine Dauerhandlung war, vor deren Beendigung sämtliche Ansprüche noch gar nicht „entstanden“ im Sinne von §§ 199 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB waren, kann offenbleiben (dazu Bornkamm/Tolkmitt, in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33h GWB Rz. 31). Hierfür könnte sprechen, dass die Grundabsprache die sie ergänzenden Verträge bzw. Vereinbarungen und Realakte zu einer Bewertungseinheit verklammerte. 6. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche als Zessionarin geltend macht, kann die Beklagte Ziffer 1 die Leistung nicht gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern. Die Klägerin händigte ihr bei der mündlichen Verhandlung am 23. bis 27.01.2023 die Originale der über die Abtretungen ausgestellten Urkunden (Anlagen K46) aus (AS 3291). 7. Die Pflicht der Beklagten, die in Ziffer 1 der Urteilsformel ausgewiesenen zu ersetzenden Beträge bzw. Geldschulden mit dem dort angegebenen Zinssatz zu verzinsen, folgt - in Bezug auf Erwerbsvorgänge23Je Erwerbsvorgang wurde mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich zusammenfielen.Je Erwerbsvorgang wurde mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich zusammenfielen. bis einschließlich 30.06.2005 aus § 849 BGB analog i. V. m. § 246 BGB (Zinssatz: jährlich 4 Prozent; BGH, Urt. v. 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rz. 70 – Schienenkartell I; BGH, Urt. v. 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rz. 43 ff. – Grauzementkartell II), - in Bezug auf Erwerbsvorgänge vom 01.07.2005 an aus § 33 Abs. 3 Satz 4, Satz 5 GWB 2005 i. V. m. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 289 Satz 1 BGB (Zinssatz: jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; BGH, Urt. v. 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rz. 71 ff. – Schienenkartell I) und - in Bezug auf sämtliche Geldschulden vom 03.11.2015 an (§ 187 Abs. 1 BGB analog) (daneben) aus § 291 Satz 1, Satz 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2, 289 Satz 1, 425 Abs. 2 (Zinssatz: jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Da nicht hinreichend nachvollziehbar ist, wie sich die Erwerbsvorgänge, die die Klägerin aggregiert je Kalenderjahr angibt, über die jeweiligen Kalenderjahre verteilen, wurde unterstellt, dass sämtliche Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres am 31. Dezember dieses Kalenderjahres erfolgten. Die in Bezug auf die Erwerbsvorgänge der einzelnen Kalenderjahre entstandenen Schäden sind daher jeweils erst vom 01. Januar des folgenden Jahres an zu verzinsen; jene in Bezug auf das Kalenderjahr 2009, für das die Klägerin nur Erwerbsvorgänge bis zum 30.09.2009 berücksichtigt, vom 01.10.2009 an (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Umgekehrt war aus demselben Grund in Bezug auf den anwendbaren Zinssatz zu unterstellen, dass sämtliche Erwerbsvorgänge aus dem Kalenderjahr 2005 vor dem 01.07.2005 stattfanden und daher noch § 849 BGB analog i. V. m. § 246 BGB unterlagen. Da zudem die unter 4.e. aufgeführten vorzunehmenden Korrekturabschläge nicht hinreichend sicher einzelnen Kalenderjahren zugeordnet werden konnten, wurden sie insoweit sämtlich von den ältesten zu ersetzenden Beträgen bzw. Geldschulden subtrahiert (§ 366 Abs. 2 Var. 4 BGB analog). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO – in Bezug auf den vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teil von 591.253,37 EUR des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 (AS 503, 535, 537 f.) in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 ZPO –, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Verhandlung war nicht wiederzueröffnen. Die nachgelassenen Schriftsätze und privatsachverständigen Stellungnahmen enthielten kein erhebliches neues Vorbringen (vgl. §§ 156, 283 ZPO). Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (fortan: „Verarbeitungszucker“) in Anspruch. Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen stellen Lebensmittelerzeugnisse her und verwenden dabei Verarbeitungszucker. Die Beklagten sind die drei größten deutschen Hersteller von Verarbeitungszucker. Die Zuckerwerke der Beklagten Ziffer 1 befinden sich vorwiegend in [Region 1 in Deutschland], jene der Beklagten Ziffer 2 in [Region 2 in Deutschland] und jene der Beklagten Ziffer 3 in [Region 3 in Deutschland] (näher: 4.a.bb.(1) der Entscheidungsgründe). Im Januar 2009 leitete das Bundeskartellamt ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren (Az. B2–36/09) gegen die Beklagten und den Branchenverband Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e. V. (fortan: WVZ) ein. Nachdem die Beklagte Ziffer […] einen Bonusantrag gestellt hatte, durchsuchte das Bundeskartellamt am 26.03.2009 die Geschäftsräume der Beklagten Ziffern […] und […] sowie des WVZ. Mit Bescheiden vom 18.02.2014 (Anlagen K54–K56; fortan zusammen: „Bußgeldbescheide“), die den Beklagten Ziffern 1 und 2 am selben Tag und der Beklagten Ziffer 3 am 19.02.2014 zugestellt wurden, verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagten sowie gegen sieben persönlich Verantwortliche Bußgelder. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig (näher zu deren Inhalt: 1. der Entscheidungsgründe). Die Klägerin behauptet, die Preise, die sie bzw. mit ihr verbundene Unternehmen (näher: 2. der Entscheidungsgründe) für Verarbeitungszucker, der von den Beklagten, deren Vertriebsgesellschaften bzw. nicht kartellbeteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern erworben worden sei, von 1996 an gezahlt hätten, seien durch den Kartellverbotsverstoß, der Gegenstand der Bußgeldbescheide war, um 9,4 Prozent bzw. 9,5 Prozent überhöht gewesen. Sie beantragt zuletzt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR […] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von fünf Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. August 1996 bis 30. Juni 1997 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 - aus einem Betrag von EUR […] seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen; 2. hilfsweise, die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR […] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von 5 Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. August 1996 bis 30. Juni 1997 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 - aus einem Betrag von EUR […] seit dem 1. Juli 2001 und die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von EUR […] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von fünf Prozent p.a., - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 - aus einem Betrag von EUR […] vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 - aus einem Betrag von EUR […] seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der (angebliche) Kartellverbotsverstoß habe die Preise der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge nicht beeinflusst, ein Schaden sei nicht entstanden. Die Preise seien ausschließlich durch die kartellunabhängigen Charakteristika des Verarbeitungszuckermarktes bestimmt worden – insbesondere durch dessen (Teil-)Regulierung und historisch gewachsene Struktur (näher: 4.a.bb.(1) der Entscheidungsgründe), konkret die geografische Verteilung und Konzentration der Zuckerproduktionsstätten der Beklagten in verschiedenen Teilen Deutschlands. Danach wäre das Marktverhalten der Beklagten ohne den Kartellverbotsverstoß dasselbe gewesen, da es betriebswirtschaftlich rational gewesen sei. Selbst wenn der Kartellverbotsverstoß die Preise überhöht hätte, wären die Preisaufschläge jedenfalls vollständig an die nächste Marktstufe weitergereicht worden. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Soweit die Klägerin Ansprüche als Zessionarin geltend macht, hält die Beklagte Ziffer 1 ihr das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Insbesondere zu der Frage, ob der Kartellverbotsverstoß die Verarbeitungszuckerpreise überhöht hat, haben die Beteiligten zahlreiche ökonomische Gutachten Privatsachverständiger vorgelegt. Die Kammer hat den Sachverständigen Prof. Dr. Justus Haucap (fortan: der „Sachverständige“) in einem Einweisungstermin am 16.11.2020 erstmals angehört. Aufgrund Beschlusses vom 17.03.2021 (AS 1779) hat er am 28.10.2021 ein schriftliches ökonomisches bzw. ökonometrisches Gutachten zu der Frage erstattet, ob die Preise der gegenständlichen Erwerbsvorgänge ohne den Kartellverbotsverstoß (hypothetisch) niedriger als die tatsächlich gezahlten gewesen wären (fortan: „Ausgangsgutachten“). Aufgrund Beschlüssen vom 24.02.2022 und 02.03.2022 (AS 2228, 2254) hat er das Ausgangsgutachten durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 14.04.2022 ergänzt (fortan: „Ergänzungsgutachten“). Seine Gutachten hat der Sachverständige in der Verhandlung und Beweisaufnahme am 01. und 02.06.2022 sowie 23. bis 27.01.2023 erläutert. Am 23.01.2023 hat er dabei eine schriftliche Tischvorlage vorgelegt (Anlage 1 zum Protokoll der Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. bis 27.01.2023). Im Einvernehmen mit den Beteiligten sind die Verfahren 14 O 61/18 Kart., 14 O 90/18 Kart., 14 O 98/18 Kart., 14 O 103/18 Kart., 14 O 104/18 Kart. und 14 O 107/18 Kart. jeweils gemeinsam verhandelt worden, ohne dass sie verbunden worden sind. Für weitergehende Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Verhandlung und Beweisaufnahmen Bezug genommen.