Urteil
2 O 96/15
LG Mannheim 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2016:0705.2O96.15.00
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Leitsätze
1. Ein Herstellen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst den gesamten Schaffensprozess des Erzeugnisses von Beginn an und setzt voraus, dass das patentverletzende Produkt im Inland liegt. Die sogenannte "Ausschließliche Wirtschaftszone" (AWZ), in der vorliegend ein Teil der angegriffenen Ausführungsform geschaffen wurde, ist kein Inland i.S.d. PatG.(Rn.71)
2. Grundlage des Klagepatents ist das im Jahr 1981 neu gefasste PatG. Da das Seerechtsübereinkommen (SRÜ), in dem die AWZ erst geschaffen wurde, erst nach dem PatG abgeschlossen wurde, hätten das PatG und die auf seiner Grundlage erteilten Patente mit der Schaffung der AWZ gleichsam automatisch "mitwachsen" müssen, um dort eine Rechtswirkung zu entfalten.(Rn.74)
3. Der Begriff des Gewässers i.S.d. Art. 5 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und damit auch i.S.d. § 11 Nr. 4 PatG ist auf die eigentlichen Hoheitsgewässer nach damaligem völkerrechtlichen Verständnis beschränkt, also auf die 12-Meilen-Zone. Für Gewässer jenseits dieser - also für die AWZ - Zone fehlt eine solche Regelung.(Rn.76)
4. Bei einem Anbieten i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist es - anders als beim Herstellen oder Inverkehrbringen - unmaßgeblich, ob sich der Gegenstand des Angebots im Inland befindet oder aus diesem geliefert wird.(Rn.88)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen,
zu unterlassen, Anlagen zum Übertragen von elektrischer Energie zwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz für Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und wenigstens zwei Wechselspannungsnetzen, welche mit diesem jeweils durch eine Station verbunden sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
wobei die Stationen angepasst sind, das Übertragen von elektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz und dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen, wobei die Anlage von der Art ist, die das Zuführen von elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in beide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht, gekennzeichnet durch die Kombination aus, einerseits, der Anordnung wenigstens eines spannungsstabilen Umrichters, d.h. eines VSC-Umrichters, in jeder Station zum Umwandeln von Gleichspannung in Wechselspannung und umgekehrt, und, andererseits, der Anordnung wenigstens eines Kabels mit einer isolierenden Schicht mit Polymerbasis, welche den Leiter desselben umgibt, zum Bilden des Gleichspannungsnetzes, welches die Stationen miteinander verbindet, wobei der wenigstens eine VSC-Umrichter angepasst ist, Änderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichnete Handlung seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Anlagen bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Anlagen sowie der Preise, die für die betreffenden Anlagen bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichnete Handlung seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen im Inland unterbreiteten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichnete, seit dem 10. Januar 2009 begangene Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben 1/6, die Klägerin 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000,00 EUR, im Hinblick auf Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 EUR, im Hinblick auf Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Herstellen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst den gesamten Schaffensprozess des Erzeugnisses von Beginn an und setzt voraus, dass das patentverletzende Produkt im Inland liegt. Die sogenannte "Ausschließliche Wirtschaftszone" (AWZ), in der vorliegend ein Teil der angegriffenen Ausführungsform geschaffen wurde, ist kein Inland i.S.d. PatG.(Rn.71) 2. Grundlage des Klagepatents ist das im Jahr 1981 neu gefasste PatG. Da das Seerechtsübereinkommen (SRÜ), in dem die AWZ erst geschaffen wurde, erst nach dem PatG abgeschlossen wurde, hätten das PatG und die auf seiner Grundlage erteilten Patente mit der Schaffung der AWZ gleichsam automatisch "mitwachsen" müssen, um dort eine Rechtswirkung zu entfalten.(Rn.74) 3. Der Begriff des Gewässers i.S.d. Art. 5 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und damit auch i.S.d. § 11 Nr. 4 PatG ist auf die eigentlichen Hoheitsgewässer nach damaligem völkerrechtlichen Verständnis beschränkt, also auf die 12-Meilen-Zone. Für Gewässer jenseits dieser - also für die AWZ - Zone fehlt eine solche Regelung.(Rn.76) 4. Bei einem Anbieten i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist es - anders als beim Herstellen oder Inverkehrbringen - unmaßgeblich, ob sich der Gegenstand des Angebots im Inland befindet oder aus diesem geliefert wird.(Rn.88) 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen, zu unterlassen, Anlagen zum Übertragen von elektrischer Energie zwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz für Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und wenigstens zwei Wechselspannungsnetzen, welche mit diesem jeweils durch eine Station verbunden sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wobei die Stationen angepasst sind, das Übertragen von elektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz und dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen, wobei die Anlage von der Art ist, die das Zuführen von elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in beide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht, gekennzeichnet durch die Kombination aus, einerseits, der Anordnung wenigstens eines spannungsstabilen Umrichters, d.h. eines VSC-Umrichters, in jeder Station zum Umwandeln von Gleichspannung in Wechselspannung und umgekehrt, und, andererseits, der Anordnung wenigstens eines Kabels mit einer isolierenden Schicht mit Polymerbasis, welche den Leiter desselben umgibt, zum Bilden des Gleichspannungsnetzes, welches die Stationen miteinander verbindet, wobei der wenigstens eine VSC-Umrichter angepasst ist, Änderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichnete Handlung seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Anlagen bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Anlagen sowie der Preise, die für die betreffenden Anlagen bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichnete Handlung seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen im Inland unterbreiteten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichnete, seit dem 10. Januar 2009 begangene Handlung entstanden ist und noch entstehen wird. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagten haben 1/6, die Klägerin 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000,00 EUR, im Hinblick auf Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 EUR, im Hinblick auf Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Aktivlegitimation Die Klägerin ist aktivlegitimiert. In der Patentschrift wird die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents genannt; ihr wurde das Klagepatent durch das Europäische Patentamt erteilt. Ausweislich des Patentregisters blieb die Klägerin seitdem ununterbrochen Inhaberin des Klagepatents; Verfügungen über das Klagepatent, insbesondere Abtretungen an Dritte, verlautbart das Register nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 7. Mai 2013, Az.: X ZR 69/11 - Fräsverfahren) ist damit von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen. Zwar ist für die Aktivlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich. Der Eintragung im Patentregister kommt jedoch für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (BGH - Fräsverfahren, aaO). So bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (BGH - Fräsverfahren, aaO). Vielmehr muss die Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH – Fräsverfahren, aaO). Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermochte der Vortrag der Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen. So haben die Beklagten das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin lediglich damit begründet, dass der A-Konzern in der vorprozessualen Korrespondenz (Anlage K 14) eine andere Gesellschaft, nämlich die H, als Patentinhaberin genannt habe. Fraglich ist bereits, ob die Beklagten damit hinreichend substantiiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unrichtigkeit des Registers und damit zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin vorgetragen haben. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich nämlich nicht entnehmen, auf welche Weise die H das Klagepatent von der Klägerin, welcher das Klagepatent unstreitig ursprünglich erteilt wurde, erworben haben soll. Jedenfalls aber stellt das Schreiben gemäß Anlage K 14 kein geeignetes Beweismittel dar, um die Indizwirkung des Registerinhalts zu widerlegen. Die Klägerin hat nämlich insoweit plausibel erklärt, dass es bei der Anlage K 14 lediglich um einen - nicht an den B-Konzern versendeten - versehentlich im hiesigen Verfahren vorgelegten Entwurf handelt und in dem tatsächlich an den B-Konzern versendeten Schreiben (Anlage K 16) zutreffend die Klägerin als Patentinhaberin genannt wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es nun an den Beklagten gewesen, darzulegen, inwieweit gleichwohl eine Übertragung stattgefunden habe, auf ein bloßes Aufrechterhalten ihres Bestreitens durften sie sich nicht zurückziehen. II. Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale 1. Das Klagepatent betrifft eine Anlage zur elektrischen Kraftübertragung. Gemäß der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik Anlagen zur elektrischen Kraftübertragung bekannt, bei denen nicht isolierte Oberleitungen verwendet wurden, um ein Gleichstromnetz zwischen Verbindungsstationen zu bilden, welche 1000 km voneinander entfernt sein konnten [0002]. Nachteil der Oberleitungen sei jedoch gewesen, dass diese einen störenden Einfluss auf die Landschaft und die dortigen Lebewesen hatten [0002]. Als Alternative sei im Stand der Technik bekannt gewesen, (Erd-)Kabel mit einem innenliegenden Leiter zu verwenden, welche von einer dicken Isolierschicht aus mit Öl imprägniertem Papier umgeben waren [0002]. Diese Kabel hätten jedoch den Nachteil gehabt, dass sie sehr teuer waren und daher keine realistische Alternative zu den vorgenannten Oberleitungen darstellten [0002]. Weiter habe es im Stand der Technik Versuche mit Hochspannungsgleichstrom (engl.: High Voltage Direct Current, nachfolgend: HVDC) und (Erd-)Kabeln gegeben, welche eine Isolierschicht auf Polymerbasis aufwiesen, hierbei sei es jedoch zu sogenannten „space charges“ gekommen, welche zu Durchbrüchen und Durchschlägen in den Kabeln geführt hätten, wenn sich die Polarität des Stroms und damit die Flussrichtung änderte [0002]. Aus diesem Grund seien im Stand der Technik Oberleitungen zur Übertragung von HVDC verwendet worden. Das Klagepatent hat sich daher zur Aufgabe gesetzt, die vorbeschriebenen Probleme zum Großteil zu lösen [0003], was durch eine Anlage nach Anspruch 1 erreicht werden soll, der sich wie folgt gliedern lässt: 1.1 Anlage zum Übertragen von elektrischer Energie 1.1.1 zwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz für Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und 1.1.2 wenigstens zwei Wechselspannungsnetzen (6, 7), welche mit dem Gleichspannungsnetz jeweils durch eine Station verbunden sind. 1.2 Die Stationen sind angepasst, die Übertragung von elektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz und dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen. 1.3 Die Anlage ist von der Art, die das Zuführen von elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in beide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht. 1.4 Es ist zum Bilden des Gleichspannungsnetzes eine Kombination vorgesehen aus 1.4.1 einerseits der Anordnung wenigstens eines spannungsstabilen Umrichters, d.h. eines VSC-Umrichters (8, 9) in jeder Station zum Umwandeln von Gleichspannung in Wechselspannung und umgekehrt und 1.4.2 andererseits der Anordnung wenigstens eines Kabels (2, 3) mit einer isolierenden Schicht (12) mit Polymer-Basis, welche den Leiter (11) desselben umgibt. 1.5 Das Gleichspannungsnetz verbindet die Stationen miteinander. 1.6 Wenigstens einer der VSC-Umrichter ist angepasst, Änderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern. 2. Die angegriffene Ausführungsform, der Netzanschluss „E“, macht von der klagepatentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 Gebrauch. a. Die Beklagten stellen eine Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents insoweit in Abrede, als dass die Klage im Hinblick auf das Merkmal 1.4.2 „Anordnung eines Kabels mit einer isolierenden Schicht mit Polymerbasis, welche den Leiter desselben umgibt,“ und Merkmal 1.6 „VSC-Umrichter, der angepasst ist zur Änderung der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel,“ nicht schlüssig sei, da der von der Klägerin vorgelegte Prospekt (Anlage K 9) die Verwirklichung der Merkmale nicht hinreichend erkennen lasse. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Die Klage ist im Hinblick auf beide Merkmale schlüssig: (1) Für Merkmal 1.6 folgt dies bereits aus dem von der Klägerin in der Klage in Bezug genommenen Katalog nach Anlage K 10, in welchem es auf S. 3 heißt: „The new generation of converters (VSC - Voltage Source Converters) use IGBT (Insulated Gate Bipolar Transistors) which allow the power to be transmitted as it is in both directions without requiring power reversal“. Damit hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform über VSC-Umrichter verfügt, welche zur Änderung der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel angepasst sind. Diesen schlüssigen Vortrag haben die Beklagten nicht bestritten. (2) Für Merkmal 1.4.2 ergibt sich die Schlüssigkeit aus der dem Angebot der Beklagten zu 2) zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung der C (Anlage K 11), in welcher auf Seite 98 Kabel mit einer Isolierung auf Polymerbasis („VPE-Isolierung“) genannt werden. Zwar ergibt sich aus dem Folgeabsatz in der Leistungsbeschreibung, dass auch - sofern eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt - andere Isoliermaterialien verwendet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre es jedoch an den Beklagten gewesen, sich auf den schlüssigen Vortrag der Klägerin einzulassen und darzulegen, dass sie tatsächlich ein Kabel mit einer anderen Isolierung verwenden. b. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale steht zwischen den Parteien aufgrund zutreffender patentrechtlicher Würdigung - vorbehaltlich der Frage des räumlichen Geltungsbereichs der Klagepatents (dazu sogleich) - außer Streit. III. Verletzungshandlungen Soweit mit der Klage der Vorwurf erhoben wird, die Beklagten hätten patentverletzende Vorrichtungen hergestellt, in Verkehr gebracht, gebraucht oder eingeführt, bleibt sie erfolglos. Begründet ist die Klage allein hinsichtlich des Anbietens solcher Gegenstände. 1. Das von der Klägerin angegriffene Errichten der angegriffenen Ausführungsform ist kein Herstellen eines patentverletzenden Gegenstandes i.S.d. § 9 S. 2 Nr.1 PatG. a. Ein Herstellen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst den gesamten Schaffensprozess des Erzeugnisses von Beginn an und setzt voraus, dass das patentverletzende Produkt, d.h. ein sämtliche Anspruchsmerkmale aufweisender Gegenstand, im Inland vorliegt (Kühnen, Hdb. d. Patentverl., 8. Aufl., Kap. A Rdn. 202). Die AWZ, in welcher vorliegend ein Teil der angegriffenen Ausführungsform geschaffen wurde, ist jedoch kein Inland i.S.d. PatG. Ein erteiltes Patent findet in der AWZ keine Anwendung (so auch: Kühnen, Hdb. d. Patentverl., 8. Aufl., Kap. A Rdn. 199). (1) Die AWZ entstand durch Abschluss und Umsetzung des Seerechtsübereinkommens (SRÜ), dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist. Gemäß Artt. 60 Abs. 1 i.V.m. 56 Abs. 1 lit. a) SRÜ besitzen alle Staaten in ihrer jeweiligen AWZ das ausschließliche Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von Anlagen zur Energieerzeugung aus Wind. Gemäß Art. 60 Abs. 2 SRÜ hat der jeweilige Staat in der AWZ über die Anlagen ausschließliche Hoheitsbefugnisse. (2) Das PatG enthält keine abschließende Regelung zu seinem Anwendungsbereich und der Reichweite von erteilten Patenten. Nach dem im Patentrecht herrschenden Territorialitätsprinzip entfaltet ein Patent seine Wirkung im Geltungsbereich des PatG (Ullmann/Deichfuß, in Benkard, 11. Aufl. Einleitung Rdn. 73) und damit im Inland. Unter dem Inland ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (vgl. Schlimme, Mitt. 2014, 363, 365). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26. April 2010, Az.: 2 BvR 2179/04) gehört die AWZ indessen trotz der der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 56 Abs. 1 SRÜ dort völkerrechtlich zustehenden "souveränen Rechte" und "Hoheitsbefugnisse" nicht zum deutschen Hoheitsgebiet. (3) Auch die historische Auslegung ergibt vorliegend, dass ein Patent keine Wirkung in der AWZ entfaltet. Grundlage des Klagepatents ist das im Jahr 1981 neu gefasste PatG. Das SRÜ, in welchem die AWZ erst geschaffen wurde, wurde demgegenüber erst 1982 abgeschlossen und trat 1994 in Kraft. Nachdem die AWZ damit erst nach dem PatG entstanden ist, hätten das PatG und die auf seiner Grundlage erteilten Patente mit der Schaffung der AWZ gleichsam automatisch „mitwachsen“ müssen, um dort eine Rechtswirkung zu entfalten. Dass in der Regel jedoch mit einer territorialen Veränderung gerade kein automatisches „Mitwachsen“ der gesetzlichen Regelungen zum Patentrecht einher geht, zeigt sich beispielsweise am Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR. So war in Art. 8 des Einigungsvertrags (EinigVtr) vorgesehen, dass das Bundesrecht der Bundesrepublik auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft tritt, also dorthin erstreckt wird. Einer solchen Erstreckung hätte es bei einem automatischen „Mitwachsen“ des Anwendungsbereichs der Bundesgesetze nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nach Art. 1 Abs. 1 EinigVtr nicht bedurft, wenn diese durch den Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR dort ohnehin rechtswirksam geworden wären. Tatsächlich wurde im Zuge der deutschen Einheit indessen die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten 1992 durch ein entsprechendes Erstreckungsgesetz (ErstrG) ausdrücklich angeordnet. (4) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik gegen eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des PatG und erteilter Patente in die AWZ. (a) Gemäß § 11 Nr. 4 PatG erstreckt sich die Wirkung eines Patents nicht auf den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) stattfindenden Gebrauch von Gegenständen einer patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt. § 11 Nr. 4 PatG dient dabei ausschließlich der Umsetzung des nahezu wortgleichen Art. 5ter PVÜ. Daher sind die „Gewässer, auf die sich der Geltungsbereich des PatG erstreckt,“ i.S.d. § 11 Nr. 4 PatG identisch mit den „Gewässern des Landes“ i.S.d. Art. 5ter PVÜ. Bei Inkrafttreten des Art. 5ter PVÜ war die AWZ indessen noch in weiter Ferne. Der Begriff des Gewässers im Sinne des Art. 5ter PVÜ und damit auch im Sinne des § 11 Nr. 4 PatG ist daher auf die eigentlichen Hoheitsgewässer nach damaligem völkerrechtlichen Verständnis beschränkt, also auf die 12-Meilen-Zone. Nur für diesen küstennahen Bereich sieht § 11 Nr. 4 PatG eine Beschränkung des Patentschutzes vor. Für die Gewässer jenseits dieser Zone – also für die AWZ – fehlt indessen eine solche Regelung. Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers jenseits der 12-Meilen-Zone eine Beschränkung des Patentschutzes überflüssig ist, da dort ohnehin kein Patentschutz besteht. Dass der Gesetzgeber die Regelung des § 11 Nr. 4 PatG auch nach Verabschiedung des SRÜ 1982 und dessen Inkrafttreten 1994 unverändert gelassen hat, belegt, dass der Gesetzgeber keine Ausweitung des Patentschutzes über seine Hoheitsgewässer hinaus in die AWZ vornehmen wollte und auch nicht vorgenommen hat. (b) Eine gesetzessystematische Bestätigung erfährt die Auffassung der Kammer schließlich auch durch einen Vergleich mit anderen die AWZ betreffenden Regelungen des öffentlichen Rechts. Ein Patent ist ein von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Patentgesetzes verliehenes Recht. Anders als beispielsweise das mit einer Sache verbundene Eigentumsrecht entsteht ein ubiquitäres Patent nicht bereits durch ein Gesetz, sondern erst durch einen entsprechenden Verleihungsakt der Verwaltung. Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung des Patents gehören daher dem öffentlichen Recht an. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes kann jedoch bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche das hoheitliche Handeln der öffentlichen Hand zum Gegenstand haben, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese sich auch auf die AWZ beziehen. Vielmehr ist insoweit grundsätzlich eine Erstreckungsklausel notwendig (so ausdrücklich VG Hamburg, Urt. v. 1. Dezember 2003, Az.: 19 K 3585/03 zum Raumordnungsgesetz). Diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts Rechnung getragen. So sieht beispielsweise § 4 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ausdrücklich eine Erstreckung in den Bereich der AWZ vor. Im Anwendungsbereich des PatG fehlt indessen eine solche Regelung, welche den Geltungsbereich erteilter Patente ausdrücklich auch auf die AWZ erstreckt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass dort nach dem Willen des Gesetzgebers kein Patentschutz bestehen soll. (5) Die Anwendbarkeit des PatG in der AWZ ergibt sich auch nicht aus Kollisionsrecht. Grundvoraussetzung hierfür wäre, dass ein Sachverhalt eine Verbindung zum Recht verschiedener (Vertrags-)Staaten aufweist, Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO. Dies ist vorliegend jedoch bereits nicht der Fall, da es sich bei der AWZ nicht um einen anderen Vertragsstaat oder ein einem anderen Vertragsstaat zugeschlagenes Gebiet handelt, sondern um ein solches, an welchem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 56ff. SRÜ lediglich bestimmte Rechte zur wirtschaftlichen Nutzung inne hat. b. Ein Herstellen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG kann vorliegend auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte zu 2) unstreitig Teile der Anlage, namentlich eine Station mit VSC-Umrichter und ein Kabel mit einer Isolierung mit Polymerbasis, im Inland errichtet. Wie der BGH bereits in der "Rigg"-Entscheidung (BGHZ 82, 254, 256 - Rigg) ausgesprochen hat, ist eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Verletzungsform (im Inland) von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch macht (vgl. BGH GRUR 2007, 313 - Funkuhr II). Von diesem Grundsatz können allenfalls dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausführungsform (im Inland) alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf (BGH GRUR 2007, 313 - Funkuhr II). Als "nebensächliche Zutat" kann die Hinzufügung des in der AWZ befindlichen Teils des Kabels mit einer Isolierung mit Polymerbasis und einer zweiten Station mit einem VSC-Umrichter jedoch nicht angesehen werden, denn erst durch diese kann die Anlage die klagepatentgemäßen Vorteile erreichen. c. Auch eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Herstellens einer patentverletzenden Vorrichtung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen, welche der BGH in der Entscheidung „Kinderwagen“ (BGH GRUR 2012, 512) angestellt hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall, hatte der Verletzer die angegriffene Ausführungsform komplett im schutzrechtsfreien Ausland hergestellt und in das Inland verbracht und vertrieben. Der BGH nahm in diesem Fall eine Begehungsgefahr für das Herstellen von schutzrechtverletzenden Gegenständen im Inland an, da die Frage des Produktionsstandortes oder der Eigen- oder Auftragsfertigung sich bei einem produzierenden Unternehmen aus Kostengründen fortlaufend ändern könne. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung scheidet im vorliegenden Fall jedoch bereits deswegen aus, weil die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform - anders als im vom BGH entschiedenen Fall - nicht komplett im schutzrechtsfreien Ausland herstellt und hiernach in Gänze im Inland vertreibt. Vielmehr wird vorliegend ein Teil der (baulichen) Anlage im Inland und ein anderer Teil in der schutzrechtsfreien AWZ erstellt. Dass konkret zu besorgen ist, dass die Beklagten solche baulichen Anlagen künftig an vollständig im Inland gelegenen Standorten errichten werden, ist nicht ersichtlich. 2. Weiter besteht auch weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr für ein Inverkehrbringen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. a. Ein Inverkehrbringen setzt bei einem Kombinationspatent voraus, dass die gesamte Kombination geliefert wird (Kühnen, Hdb. d. Patentverl., 8 Aufl., Kap A. Rdn. 237). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, da der im Inland hergestellte und damit nur dort gelieferte Teil der Anlage nicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht. Der in der AWZ erstellte Teil der Anlage wurde auch nicht vom Inland, sondern jedenfalls zum Teil vom patentrechtsfreien Ausland aus angeliefert und dort erstellt. b. In der Bereitstellung der im Geltungsbereich des PatG liegenden Teile der Anlage, namentlich der Station nebst VSC-Umrichter und Kabel liegt auch kein Inverkehrbringen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, da das Inverkehrbringen von Teilen keine unmittelbare Patentverletzung darstellt (Kühnen, Hdb. d. Patentverl., 8. Aufl., Kap. A Rdn. 237). Die oben im Hinblick auf das Herstellen von Teilen gemachten Ausführungen gelten insoweit entsprechend auch für das Inverkehrbringen. 3. Aus der Unanwendbarkeit des PatG in der AWZ folgt, dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Anwendungsbereich des PatG tatsächliche Sachherrschaft über eine Anlage, welche alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents verwirklicht, innehatten, weshalb es an einem Besitzen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ebenfalls fehlt. Gleiches gilt für das Einführen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. 4. Da die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform selbst gebrauchen wollen, liegt ein Gebrauchen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG gleichfalls nicht vor. Die Klage war auch insoweit mangels Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr abzuweisen. 5. Anders als beim Herstellen, Inverkehrbringen, Einführen, Gebrauchen und Besitzen steht die Tatsache, dass das PatG in der AWZ nicht anwendbar ist, der Annahme, dass die Beklagte zu 2) im vorliegenden Fall eine Angebotshandlung i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorgenommen hat, indem sie der C, [in] F, ein Angebot zusendete, nicht entgegen. a. Gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Patents ist, anzubieten. Maßgeblich sind wegen des Territorialitätsprinzips nur inländische Angebotshandlungen (Kühnen, Hdb. d. Patentverl., 8. Aufl., Kap. A Rdn. 222). Es ist insoweit - anders als beim Herstellen und Inverkehrbringen - unmaßgeblich, ob der Gegenstand des Angebots sich im Inland befindet oder aus diesem - gegebenenfalls in das schutzrechtsfreie Ausland - geliefert wird (vgl. Kühnen, aaO). Insbesondere steht der Annahme einer inländischen Angebotshandlung nicht entgegen, dass sich ein späterer Erwerbsvorgang für die angebotene Ware vollständig und rechtskonform im Ausland vollzieht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2010, Az.: 6 W 79/09 - Messmaschine). Ein Anbieten i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG liegt demnach bereits dann vor, wenn Absende- oder Empfangsort des Angebots im Inland belegen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Februar 2012, I-2 U 134/14; Scharen, in: Benkard, 11. Aufl., § 9 Rdn. 11 m.w.N.). b. Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt das Angebot der Beklagten zu 2) ein Angebot i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Das Angebot der Beklagten zu 2) ist der C im Inland zugegangen, eine inländische Angebotshandlung liegt demnach vor. IV. Rechtsfolgen Die Ansprüche der Klägerin wegen der festgestellten Verletzung des Klagepatents bestimmen sich gemäß Art. 64 EPÜ nach den Vorschriften des Patentgesetzes. Der Klägerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang ein Unterlassungsanspruch zu, der seine Grundlage in § 139 Abs. 1 PatG findet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits geschehenen Verletzungshandlung. Da die Beklagten im Zusammenhang mit dieser Verletzungshandlung jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, sind sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG auch zum Schadensersatz verpflichtet. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Die Sorgfaltsanforderungen, die zur Vermeidung des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfüllt sein müssen, sind hoch. Da sich grundsätzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung über etwa entgegenstehende Schutzrechte Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zugänglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrlässiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 1977, 250, 252 – Kunststoffhohlprofil I; BGH GRUR 1993, 460, 464 – Wandabstreifer). Zu einer Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage; dies rechtfertigt den Feststellungsantrag. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 140b PatG. Der Rechnungslegungs-anspruch ergibt sich aus §§ 242, 259 BGB. Anders als der Auskunftsanspruch, welcher auch der Aufdeckung weiterer Bezugsquellen dient, war der Rechnungslegungsanspruch, da dieser nur der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, auf die konkrete Begehungsform zu beschränken. Da die Durchführung des Projektes „E“ auf Seiten des B-Konzerns maßgeblich von der Beklagten zu 1) bestimmt wird - diese repräsentiert im deutschsprachigen Raum den B-Konzern und damit auch die von ihr beherrschte Beklagte zu 2), was sich insbesondere an der Pressemitteilung gemäß Anlage K 18 zeigt - hat diese auch als Holding für die Handlungen der Beklagten zu 2) einzustehen. Die oben genannten Handlungen der Beklagten zu 2) erfolgten letztlich „bei Ausführung der Verrichtung“ i.S.d. § 831 BGB, womit die Beklagte zu 1) hierfür einzustehen hat. V. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kammer hat dabei den von der Klägerin im Antrag genannten Verletzungshandlungen jeweils den gleichen Wert zugemessen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Aufgrund des Auftragsvolumens des E-Projektes und der damit verbundenen Folgen einer Vollstreckung des Unterlassungstitels hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Sicherheitsleistung in der angegebenen Höhe für angemessen, um die Schuldner vor Schäden aus einer unberechtigten Vollstreckung hinreichend zu schützen. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) wegen angeblicher Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin gehört zum A-Konzern, welcher auf dem Gebiet der Energie- und Automatisierungstechnik tätig ist. Sie ist als Inhaberin des in Deutschland in Kraft stehenden europäischen Patents EP 0 860 002 (nachfolgend: „Klagepatent“, vorgelegt als Anlage K 1) betreffend eine Anlage zur elektrischen Kraftübertragung in das Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde am 5. März 1998 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10. Dezember 2008 veröffentlicht. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in welchem es in der erteilten Fassung aufrecht erhalten wurde. Der Anspruch 1 des Klagepatents hat den folgenden Wortlaut: „Anlage zum Übertragen von elektrischer Energie zwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz für Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und wenigstens zwei Wechselspannungsnetzen, welche mit diesem jeweils durch eine Station verbunden sind, wobei die Stationen angepasst sind, das Übertragen von elektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz und dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen, wobei die Anlage von der Art ist, die das Zuführen von elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in beide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht, gekennzeichnet durch die Kombination aus, einerseits, der Anordnung wenigstens eines spannungsstabilen Umrichters, d.h. eines VSC-Umrichters, in jeder Station zum Umwandeln von Gleichspannung in Wechselspannung und umgekehrt, und, andererseits, der Anordnung wenigstens eines Kabels mit einer isolierenden Schicht mit Polymerbasis, welche den Leiter desselben umgibt, zum Bilden des Gleichspannungsnetzes, welches die Stationen miteinander verbindet, wobei der wenigstens eine VSC-Umrichter angepasst ist, Änderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern.“ Wegen des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere wegen der Beschreibung und der dazugehörigen Figuren, wird auf die Patentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Beklagten gehören zum B-Konzern, welcher im Energie- und Transportbereich tätig ist und dessen Geschäftsschwerpunkt in Deutschland die Einrichtung von Netzanschlüssen für Stromnetze umfasst. Die Beklagte zu 1) fungiert im B-Konzern als Holding für deutsche Unternehmen des B-Konzerns und ist selbst nicht unmittelbar operativ tätig. Die Beklagte zu 2) ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Zwischen den Beklagten zu 1) und 2) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der Beklagten zu 1). Sowohl der A-Konzern als auch der B-Konzern hatten sich für das von der (…) C bzw. D ausgeschriebene Projekt zur Neuerrichtung einer Netzanbindung für den Offshore-Windpark „E“ beworben. Der Windpark „E“ liegt im südwestlichen Teil der Nordsee, (…) km entfernt von der deutschen Küste in der sogenannten „Ausschließlichen Wirtschaftszone“ (nachfolgend: AWZ). Das E-Projekt (nachfolgend: angegriffenen Ausführungsform) umfasst die Stromverbindung der in der AWZ befindlichen Windkraftanlagen mit dem in Niedersachsen gelegenen Umspannwerk I. Die hierfür erforderliche Verkabelung führt dabei von den in der AWZ gelegenen Windkraftanlagen, welche Wechselstrom erzeugen, zunächst zu einem ebenfalls in der AWZ befindlichen Konverter, der den Wechselstrom in Gleichstrom umwandelt. Vom Konverter führt ein Seekabel durch die AWZ und die 12-Meilen-Zone bis zum Wattenmeer. Von dort führt ein Wattkabel an Land und von dort wiederum ein Landkabel über Emden in Niedersachsen bis nach I, wo der Gleichstrom wieder mittels eines Konverters in Wechselstrom umgewandelt wird. Die Konverter verfügen ihrerseits über sogenannte VSC-Umrichter (engl. Voltage Source Converter, also Spannungsquellenwandler). Die Verkabelung sowie die Konverter nebst VSC-Umrichter sind Teil des Netzanschlusses. Ergänzend wird insoweit auf die Beschreibung des Netzanschlusses in der Leistungsbeschreibung der C (Anlage K 11) verwiesen. Im Zusammenhang mit der Bewerbung des B-Konzerns übersendete die Beklagte zu 2) am 19. Dezember 2012 der C, deren Sitz sich in F befindet, ein Angebot für den Netzanschluss des Windparks (Anlage B 11). In der Folge erhielt die Beklagte zu 2) den Zuschlag und ist derzeit im Begriff, die ausgeschriebene Anlage zu errichten. Dabei nutzt die Beklagte zu 2) die Dienste der G-Unternehmensgruppe als Subunternehmer. Die G-Unternehmensgruppe liefert unter anderem das Hochspannungskabel und Module für die verwendeten VSC-Umrichter, welche sie zuvor im patentfreien Ausland herstellt und direkt in die AWZ verbringt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt. So seien das Anbieten, Herstellen und Inverkehrbringen des Netzanschlusses durch die Beklagte zu 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfindende Verletzungsakte. Dies folge bereits daraus, dass wesentliche Teile der Anlage auf dem deutschen Festland errichtet würden. Dies gelte namentlich für die innerhalb der 12 Meilen-Zone verlegten See- bzw. Wattkabel, ferner für die auf dem Festland verlegten Landkabel sowie die landseitige Konverterstation mit dem VSC-Umrichter. Mit Errichtung dieser Teile der Gesamtanlage innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland werde dort ein wesentlicher Beitrag zu einer Patentverletzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Eine patentverletzende Herstellung finde - ungeachtet der an den deutschen Standorten der Beklagten zu 1) stattfindenden Produktion - bei einer Anlage, die sich jedenfalls auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinde, in jedem Fall auch in Deutschland statt. Es sei daher unerheblich, dass sich Teile der angegriffenen Ausführungsform in der AWZ befänden, namentlich der zweite VSC-Umrichter (Merkmal 1.4.1), ein Teil des Stromnetzes (Merkmal 1.1.1) und eine der beiden Stationen (Merkmale 1.1.2 und 1.2). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre gleichwohl gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom ll-VO deutsches Recht - und damit auch das PatG - anwendbar. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich weiter auch aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, wonach auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei für sämtliche Handlungen der Beklagten zu 2) verantwortlich. Die Klägerin b e a n t r a g t zuletzt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen, zu unterlassen, Anlagen zum Übertragen von elektrischer Energie zwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz für Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und wenigstens zwei Wechselspannungsnetzen, welche mit diesem jeweils durch eine Station verbunden sind, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Stationen angepasst sind, das Übertragen von elektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz und dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen, wobei die Anlage von der Art ist, die das Zuführen von elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in beide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht, gekennzeichnet durch die Kombination aus, einerseits, der Anordnung wenigstens eines spannungsstabilen Umrichters, d.h. eines VSC-Umrichters, in jeder Station zum Umwandeln von Gleichspannung in Wechselspannung und umgekehrt, und, andererseits, der Anordnung wenigstens eines Kabels mit einer isolierenden Schicht mit Polymerbasis, welche den Leiter desselben umgibt, zum Bilden des Gleichspannungsnetzes, welches die Stationen miteinander verbindet, wobei der wenigstens eine VSC-Umrichter angepasst ist, Änderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, für die die Anlagen bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Anlagen sowie der Preise, die für die betreffenden Anlagen bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. Januar 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 10. Januar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die im Patentregister eingetragene Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da in der vorprozessualen Korrespondenz nach Anlage K 14 die H als Patentinhaberin genannt sei. Insofern sei die indizielle Bedeutung des Registereintrags durch den A-Konzern erschüttert. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Die AWZ sei nicht Teil des deutschen Hoheitsgebiets, weshalb dort aufgrund des Grundsatzes der Territorialität das PatG keine Anwendung finde. Das Gebiet innerhalb der AWZ sei vielmehr patentfrei. Eine Verwirklichung der Merkmale 1.1.2, 1.2, 1.3, 1.4.1, 1.5 und 1.6 komme daher nicht in Betracht. Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, die Geltung deutschen Rechts in der AWZ hänge davon ab, dass der Gesetzgeber dem innerstaatlichen Gesetz in Form einer sogenannten Erstreckungsklausel in der AWZ Geltung verschafft hat. Eine solche Erstreckung sei im Fall des PatG jedoch nicht geschehen. Eine Erstreckung des PatG können auch nicht aus § 4 EEG hergeleitet werden, da es sich beim EEG um ein Spezialgesetz handele, welches nicht patentrechtliche Fragen zum Gegenstand habe. Auch eine analoge Anwendung des § 4 EEG scheide aus. Eine Verletzung in Form eines Herstellens i.S.d. § 9 PatG sei auch nicht gegeben, da dies voraussetze, dass ein alle Merkmale aufweisender Gegenstand im Inland hergestellt sein muss, was vorliegend nicht der Fall sei, da Teile der angegriffenen Ausführungsform in der AWZ lägen. Schließlich seien auch die von der Klägerin bemühten kollisionsrechtlichen Vorschriften der Rom II-VO nicht anwendbar, da sich in der AWZ die Frage des Kollisionsrechts nicht stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 Bezug genommen.